11 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 17/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Herbert Scheibner, Georg Schwarzenberger, Dr. Alexander Van der Bellen und Genossen betreffend ein Bundes­verfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird

und

über den Antrag 1/A der Abgeordneten Herbert Scheibner und Genossen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird


Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Herbert Scheibner, Georg Schwarzenberger, Dr. Alexander Van der Bellen und Genossen haben den Antrag 17/A am 18. November 1999 im Nationalrat eingebracht.

Die Abgeordneten Herbert Scheibner und Genossen haben den Entschließungsantrag 1/A am 29. Oktober 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre hat der Präsident des Rechnungshofes im September jeden Jahres, erstmals im Jahr 1998, einen Anpassungs­faktor zu ermitteln und im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ kundzumachen, mit dem der in § 1 Abs. 1 dieses Bundesverfassungsgesetzes genannte Ausgangsbetrag mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 dieses Bundesverfassungsgesetzes oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, aufgerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.

Der Anpassungsfaktor ist durch Teilung des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens je Arbeitnehmer des vorangegangenen Kalenderjahres durch das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen des Jahres 1996 auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten Beträge zu errechnen. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat jährlich bis zum 15. September das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen je Arbeitnehmer aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu ermitteln.

Der Präsident des Rechnungshofes hat den Anpassungsfaktor für das Jahr 2000 auf Grund der vorstehenden Regelung mit 3,3% ermittelt und das Ergebnis im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ vom 27. September 1999 kundgemacht. Diese Anhebung entspricht in keiner Weise der allgemeinen Ein­kommensentwicklung in Österreich. So sollen die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem Vorschlag des Pensionsbeirates lediglich um 0,4% angehoben werden. Auch die jüngsten Lohn- und Gehaltsabschlüsse, etwa in der Metallindustrie, erreichten bei weitem nicht das enorme Ausmaß der für Politiker und andere öffentliche Funktionäre in Aussicht genommenen Anhebung.

Es ist daher nicht vertretbar, die vom Präsidenten des Rechnungshofes ermittelte Anhebung der Bezüge umzusetzen.

Mit dem vorliegenden Antrag soll die derzeitige verfassungsgesetzliche Regelung rückwirkend mit 1. September 1999 aufgehoben und dadurch verhindert werden, dass die ab 1. Jänner 2000 in Aussicht genommene Anhebung der Bezüge umgesetzt wird.

Für die Zukunft soll für jede Anhebung der Bezüge eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich sein.”

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständlichen Vorlagen in seiner Sitzung am 10. Dezember 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter über den Antrag 17/A war der Abgeordnete Georg Schwarzenberger, über den Antrag 1/A der Abgeordnete Herbert Scheibner.

Der Ausschuss beschloss einstimmig, seinen Beratungen den Antrag 17/A zugrunde zu legen.


An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Herbert Scheibner, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Günther Kräuter, Mag. Terezija Stoisits, Georg Schwarzenberger, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Mag. Walter Posch und Mag. Herbert Haupt.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Herbert Scheibner, Georg Schwarzen­berger, Mag. Terezija Stoisits und Genossen einen Abänderungsantrag eingebracht.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Georg Schwarzenberger gewählt.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf des Antrages 17/A unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen. Der Antrag 1/A gilt durch diese Beschluss­fassung als miterledigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 12 10

                         Georg Schwarzenberger                                                       Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 3 samt Überschrift lautet:

“Anpassung der Bezüge

§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im Jahr 2000, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli des betreffenden Jahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des § 108 Abs. 5 ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.”

2. § 6 lautet:

“§ 6. Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung

           1. beim überlebenden Ehegatten 60 vH,

           2. bei einem Vollwaisen 36 vH,

           3. bei einem Halbwaisen 24 vH

des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.”

3. Dem § 11 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

“(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. August 1997 in Kraft.”