1121 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 17. 5. 2002

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (969 der Beilagen): Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger

Die Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger ist ein gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss des Na­tionalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden.

Schon 1980 wurde von allen damaligen ESA-Mitgliedstaaten als Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik und Wettbewerbsfähigkeit eine multilaterale, zwischenstaatliche Vereinbarung (Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger) geschlossen, die die Beziehungen zwischen den Teilnehmern am Ariane-Entwicklungsprogramm, der ESA und der französischen privatrechtlichen Aktiengesellschaft Arianespace regelt. Dieser Gesellschaft ist die Produktion, Vermarktung und Abwicklung von Starttätigkeiten der von der ESA entwickelten Trägerrakete Ariane übertragen.

Österreich ist Mitglied der Europäischen Weltraumorganisation ESA, Teilnehmer am Entwicklungsprogramm Ariane 5 und Vertragspartei der bis Ende 2001 gültigen Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger (BGBl. Nr. 91/1994 idF BGBl. III Nr. 70/2001).

Die Regierungsvertreter der Vertragsparteien einschließlich der ESA-Mitgliedstaaten Finnland und Portugal haben zur Verlängerung der mit Ende 2001 auslaufenden Erklärung am 7. Juni 2001 in Paris die vorliegende Erklärung angenommen, die gemäß Abs. IV.2 lit. c bis Ende 2006 befristet ist.

Ziele und Inhalte der Erklärung umfassen insbesondere im Teil I die Verpflichtung der Teilnehmer zur Verwendung der Ariane zu ausschließlich friedlichen Zwecken, bevorzugte Verwendung der Ariane-Trägerrakete, Regelungen über Verkäufe an ESA-Mitgliedstaaten, Unterstützung von Arianespace, Finanzierung des Raumfahrtzentrums CSF Kourou in Französisch Guayana dem Grund nach sowie Konsultationsmechanismen.

Teil II der Erklärung umfasst die der ESA übertragenen Tätigkeiten und Kontrollrechte des ESA-Ariane-Programmrates über Arianespace sowie die von der ESA bereitzustellenden Unterlagen und Einrichtungen für einen optimalen Übergang von der Entwicklungs- in die Produktionsphase.

Teil III regelt die von Arianespace zu übernehmenden Verpflichtungen wie zB Einsatz für friedliche Zwecke, Wartung, Startdienste, Information, Vermarktung, europäischer Charakter der Gesellschaft und Schadenersatzbestimmungen.

Österreich genießt als Teilnehmer an der Erklärung neben dem Bekenntnis zur europäischen Solidarität auf dem Raumfahrtsektor gleiche individuelle und kollektive Rechte (zB Kontrollrechte über Ariane­space) wie alle übrigen Vertragsparteien.

Unmittelbare zusätzliche Kosten erwachsen dadurch für Österreich nicht, da die Beiträge zum Raumfahrtzentrum CSG Kourou in Französisch Guayana dem von Österreich anteilig mitzufinanzierenden Allgemeinen Haushalt der ESA angegliedert sind.

Gemäß Abs. IV.2 lit. a wird die vorliegende Erklärung wirksam, sobald zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahme dem Generaldirektor der ESA notifiziert haben. Für die anderen Vertragsparteien tritt die Erklärung nach Vorliegen der schriftlichen Notifizierung in Kraft.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 8. Mai 2002 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages entbehrlich erscheint.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger (969 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2002 05 08

                             Wolfgang Großruck                                                              Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann