1122 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 17. 5. 2002

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (1030 der Beilagen): Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchfüh­rung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren samt Anhang

Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (Internes Durchführungs-Abkommen) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das am 18. September 2000 in Brüssel unterzeichnete Interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren präzisiert die Bedingungen, unter denen in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche die von den Vertretern der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat einzunehmenden gemeinsamen Haltungen festgelegt werden und ermächtigt den Rat, geeignete Beschlüsse gemäß den Artikeln 96 und 97 des Cotonou-Abkommens (Konsultationsverfahren und geeignete Maßnahmen in Bezug auf Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatprinzip bzw. in Bezug auf Korruption) zu fassen.

Das Interne Durchführungs-Abkommen ist von jedem Mitgliedstaat nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu genehmigen und der Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren dem Generalsekretariat des Rates zu notifizieren. Dieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie das Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (Cotonou-Abkommen) in Kraft und gilt für denselben Zeitraum wie das Cotonou-Abkommen.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 8. Mai 2002 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Walter Posch und Inge Jäger sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuss die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsab­kommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren samt Anhang (1030 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des gegenständlichen Abkommens samt Anhang, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht ist, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Wien, 2002 05 08

                             Wolfgang Großruck                                                              Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann