Vorblatt

Probleme:

Nach der Regulierung von Grenzwasserläufen verläuft die Staatsgrenze zur Republik Ungarn auf Grund ihres unbeweglichen Charakters größtenteils außerhalb der neuen Flussbette und schneidet die Flussläufe mehrfach. Damit wird die Erkennbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unmöglich gemacht und die Bewirtschaftung der jenseits der Flussbette liegenden österreichischen Grundstücksteile äußerst erschwert.

Ziele:

In Hinkunft soll die Staatsgrenze zu Ungarn in diesen Bereichen ausschließlich in der Mitte der regulierten Flussbette verlaufen.

Inhalt:

Durchführung einiger Grenzänderungen.

Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten und am 29. April 1987 von der Republik Österreich und der Republik Ungarn geänderten und ergänzten Vertrages über die Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung des vorliegenden Vertrages verursacht Kosten für die Neuvermarkung der durch die Grenzänderungen betroffenen Grenzstrecken. Diese Kosten werden, soweit die Republik Österreich zuständig ist, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen aus dem laufenden Budget getragen. Durch die Verlängerung des Intervalls für die periodischen Überprüfungen der Grenzzeichen werden Einsparungen hinsichtlich des Personal- und Sachaufwandes im Bereich des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens erzielt werden.

Die Kosten für die Herstellung der neuen Grenzübertrittausweise betragen bei einer Auflage von 150 Stück zirka 727 € (10 000 S). Diesen Kosten ist jedoch die Verminderung des Verwaltungsaufwandes durch den Wegfall des Vidierungsverfahrens gegenüberzustellen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG; Erlassung übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes und des betroffenen Bundeslandes gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG; Zustimmung gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden; Sonderkundmachung der Anlagen gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Regelungsbereich der EU erstreckt sich nicht auf diese Angelegenheiten.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987 hat zur Gänze gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Eine Zustimmung gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz    B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Die Art. 8, 9, 11, 13 und 14 des vorliegenden Vertrages sind überdies verfassungsändernd, indem sie die verfassungsrechtlich festgelegte Grenze der Republik Österreich gegen die Republik Ungarn (vgl. Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964, BGBl. Nr. 72/1965) ändern. Diese Artikel sind daher unter sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 B-VG zu behandeln und ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.

Ferner sind nach Art. 3 Abs. 2 B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des betroffenen Landes Burgenland erforderlich. Der Entwurf eines entsprechenden Bundesverfassungsgesetzes wird von der Bundesregierung gleichzeitig mit der gegenständlichen Regierungsvorlage dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt.

Alle Bestimmungen des gegenständlichen Vertrages fügen sich in die bestehende österreichische Rechtsordnung ein, sodass eine spezielle Transformation nicht erforderlich ist.

Die Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden Vertrages sind insgesamt sehr umfangreich, ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt würde daher dem Bund einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehraufwand verursachen. Auch den Beziehern des Bundesgesetzblattes würden Mehrkosten entstehen.

Nach Art. 49 Abs. 2 B-VG kann der Nationalrat anlässlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 B-VG beschließen, dass der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Mit Rücksicht auf den Umfang und die technische Gestaltung der Vertragsunterlagen schlägt die Bundesregierung für die Anlagen 1 bis 9 folgende Kundmachungsweise vor:

Die Kundmachung der Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden Vertrages hätte dadurch zu erfolgen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und beim Vermessungsamt Oberwart aufgelegt werden.

Die Vollziehung des vorliegenden Vertrages verursacht Kosten für die Neuvermarkung der durch die Grenzänderungen betroffenen Grenzstrecken. Diese Kosten werden, soweit die Republik Österreich zuständig ist, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen aus dem laufenden Budget getragen. Auf die Einsparungen durch die Verlängerung des Intervalls für die periodischen Überprüfungen der Grenzzeichen (siehe Art. 1) wird hingewiesen.

Die Kosten für die Herstellung der neuen Grenzübertrittausweise betragen bei einer Auflage von 150 Stück zirka 727 € (10 000 S). Diesen Kosten ist jedoch die Verminderung des Verwaltungsaufwandes durch den Wegfall des Vidierungsverfahrens gegenüberzustellen.

Zur Vorgeschichte des Vertrages ist zu bemerken:

Der vorerwähnte Grenzvertrag vom 31. Oktober 1964 regelt ua. den Schutz der Grenzzeichen, die Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze sowie die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze. Zur Durchführung der Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten ist eine Ständige Gemischte Kommission eingerichtet.

Auf Grund der bei der Anwendung dieses Vertrages durch die Ständige Gemischte Kommission gewonnenen Erfahrungen erscheint die Neufassung einiger Bestimmungen zweckmäßig.

Darüber hinaus wurde im Rahmen der Österreichisch-Ungarischen Gewässerkommission die Pinka im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 und C 34/1 im Bereich des politischen Bezirks Oberwart und im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 und C 67/5 sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 und C 70/5 im Bereich des politischen Bezirks Güssing reguliert.

Desgleichen wurde die Strem im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 71 und C 72/4 im Bereich des politischen Bezirks Güssing reguliert.

Ferner wurde ein Entwässerungsgraben im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 und C 39 im Bereich des politischen Bezirks Güssing verlegt.

Die Staatsgrenze, die in diesen Bereichen nach dem Grenzurkundenwerk in der Mitte der Pinka und der Strem verlief, ist nach dem Grenzvertrag vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages vom 29. April 1987 den durch die Regulierung bewirkten Veränderungen der Wasserläufe nicht gefolgt.

Auf Grund der vorgenommenen Regulierungen und dem Charakter der Staatsgrenze als unbeweglich verläuft die Grenzlinie daher größtenteils außerhalb der nunmehrigen Flussbette und schneidet die Flussläufe mehrfach.

Damit wird aber nicht nur eine deutliche Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes unmöglich gemacht, sondern auch die Bewirtschaftung der nunmehr jenseits der Flussbetten liegenden österreichischen Grundstücksteile äußerst erschwert. In Hinkunft soll daher die Staatsgrenze in diesen Grenzbereichen ausschließlich in der Mitte der regulierten Flussbette verlaufen. Auch durch die Verlegung des Entwässerungsgrabens ist die Beibehaltung der Staatsgrenze in diesem Bereich unzweckmäßig.

In jedem Grenzänderungsfall ist der neue Grenzverlauf so vereinbart, dass die Gesamtflächenausmaße der Gebietsteile, die von beiden Staatsgebieten abgetrennt werden, vollständig ausgeglichen werden.

Der Vertrag bestimmt in seinem Art. 17, dass die Gebietsteile, die auf Grund des vorliegenden Vertrages dem Staatsgebiet des anderen vertragsschließenden Staates zufallen, auch in dessen lastenfreies Eigentum übergehen. Auf österreichischer Seite wird hierdurch in keinem Fall in das Eigentum dritter Personen gegen deren Willen eingegriffen.

Die Verhandlungen über den vorliegenden Vertrag haben eine österreichische und eine ungarische Delegation am 29. März 2000 in Wien durchgeführt. Den Verhandlungen lag im Wesentlichen ein von der Ständigen Gemischten Kommission ausgearbeiteter Arbeitsentwurf zu Grunde. Der Vertrag wurde von den Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten paraphiert. In der Folge vorgebrachte ungarische Änderungswünsche vor allem hinsichtlich der Gestaltung und des Inhaltes des Grenzübertrittsausweises konnten größtenteils in Verhandlungen berücksichtigt werden. Ein in diesem Sinne geänderter paraphierter Text liegt vor.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Durch die Änderung der Zeitspanne der periodischen Überprüfung der Grenzzeichen von sechs auf acht Jahre wird den Erfahrungen der Ständigen Gemischten Kommission bei den bisher durchgeführten periodischen Überprüfung Rechnung getragen. Weiters werden durch die Verlängerung der Zeitspanne auch Einsparungen hinsichtlich des Personal- und Sachaufwandes im Bereich des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens erzielt.

Zu Art. 2:

Nach den Erfahrungen der Gemischten Kommission erscheint es zweckmäßig von der strikten Aufteilung der Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten nach Unterabschnitten der Staatsgrenze Ausnahmen zuzulassen. Dadurch wird außerdem ein effektiverer Einsatz von Arbeitskräften und Geräten ermöglicht.

Zu Art. 3:

Die Möglichkeit jedes vertragsschließenden Staates die Überprüfung eines Teils der Staatsgrenze zu verlangen, soll nicht ausschließlich vom plötzlichen Eintritt natürlicher Veränderungen größeren Ausmaßes abhängig gemacht werden, sondern auch in anderen Fällen möglich sein. Dies könnte bei umfangreichen Bauarbeiten an bzw. über die Staatsgrenze oder bei Grenzzwischenfällen in Betracht kommen.

Zu Art. 4:

Dadurch wird klargestellt, dass bei Instandsetzungsmaßnahmen der Grenzzeichen an den Dreiländergrenzpunkten das Einvernehmen mit dem dritten Staat herzustellen ist.

Zu Art. 5:

In Anlehnung an andere Grenzverträge (zB Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Februar 1972, BGBl. Nr. 490/1975) sollen die Tagungen vom Vorsitzenden der Delegation des Staates geleitet werden, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Führung einer Hartdruckstampiglie durch die jeweilige Delegation der Gemischten Kommission ist entbehrlich.

Zu Art. 6 und 7:

Die Einführung der neuen Grenzübertrittsausweise erfolgt vor allem deshalb, um eine weitgehende Vereinfachung und praxisgerechte Regelung des Ausstellungsverfahrens zu erreichen. So erfolgt die Ausstellung nunmehr ausschließlich über Veranlassung des jeweiligen Vorsitzenden der Gemischten Kommission und entfällt das Vidierungsverfahren. Darüber hinaus wird die Betretungstiefe des anderen Staatsgebietes insofern erweitert, als auf die Erfordernisse der durchzuführenden Arbeiten abgestellt wird. Die übrigen sehr detaillierten Regelungen des Artikels 26 des Grenzvertrages können entfallen.

Zu Art. 8:

Im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 und C 34/1 verläuft die Grenzlinie nach dem geltenden Grenzurkundenwerk in der Mitte der Pinka. Auf Grund der vorgenommenen Regulierung und dem Charakter der Staatsgrenze als unbeweglich verläuft die Grenzlinie daher größtenteils außerhalb des nunmehrigen Flussbettes der regulierten Pinka und schneidet den Flusslauf mehrfach.

Damit wird aber nicht nur die deutliche Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes unmöglich gemacht, sondern auch die Bewirtschaftung der nunmehr jenseits des Bachbettes liegenden österreichischen Grundstücksteile äußerst erschwert.

In Hinkunft soll daher die Staatsgrenze in diesem Grenzbereich ausschließlich in der Mitte der regulierten Pinka verlaufen.

Die künftige Grenzlinie im regulierten Pinkabett ist durch ein Polygon gerader Linien bestimmt, das sich der Mittellinie des Flussbettes soweit wie möglich anschmiegt.

Der vollständige Flächenausgleich zwischen den beiden Vertragsstaaten wurde durch eine am Ende der Regulierungsstrecke bestimmte Ausgleichsfläche erzielt.

Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“ (Anlage 1) und im „Koordinatenverzeichnung“ (Anlage 2) festgehalten.

Zu Art. 9:

Da im vorliegenden Fall der Verlauf der Staatsgrenze in einem Gewässer geändert wird, erscheint es notwendig, klarzustellen, dass die Vertragsstaaten am Prinzip der Unbeweglichkeit der nassen Grenzen, wie es in Art. 4 des Vertrages vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages vom 29. April 1987 zum Ausdruck kommt, festhalten wollen.

Das genannte Prinzip der Unbeweglichkeit widerspricht nicht dem Völkergewohnheitsrecht. Denn nach diesem folgen die durch Wasserläufe bestimmten Grenzen nur insoweit den allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufes, als keine anderweitige vertragliche Regelung besteht.

Zu Art. 10:

Im „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka ausgetauschten Gebietsteile“ (Anlage 3) sind die bisherige und die künftige Grenzlinie und damit die auszutauschenden Gebietsteile dargestellt und mit ihren Flächenausmaßen ausgewiesen.

Die Summe der Fläche der auszutauschenden Gebietsteile beträgt auf jeder Seite 12 536 m2.

Zu Art. 11:

Im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 und C 39 verläuft die Grenzlinie nach dem geltenden Grenzurkundenwerk großteils in der Mitte eines Grabens. Zur besseren Entwässerung wurde im Rahmen der Österreichisch-Ungarischen Gewässerkommission ein neuer Graben errichtet. Auf Grund der Regulierungsmaßnahme wurde die Bewirtschaftung der über den neuen Entwässerungsgraben liegenden österreichischen Grundflächen äußerst erschwert.

In Hinkunft soll daher die Staatsgrenze in diesem Bereich in der Mitte des neuen Entwässerungsgrabens verlaufen.

Der vollständige Flächenausgleich zwischen den beiden Vertragsstaaten wurde im Bereich der Regulierungsstrecke erreicht.

Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“ (Anlage 4) und im „Koordinatenverzeichnis“ (Anlage 5) festgehalten.

Zu Art. 12:

Im „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich des Entwässerungsgrabens ausgetauschten Gebietsteile“ (Anlage 6) sind die bisherige und die künftige Grenzlinie und damit die auszutauschenden Gebietsteile dargestellt und mit ihren Flächenausmaßen ausgewiesen.

Die Summe der Flächen der auszutauschenden Gebietsteile beträgt auf jeder Seite 6 725 m2.

Zu Art. 13:

Im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 und C 67/5, C 70/3 und C 70/5 sowie C 71 und C 72/4 verläuft die Grenzlinie nach dem geltenden Grenzurkundenwerk in der Mitte der Pinka bzw. Strem. Auf Grund der vorgenommenen Regulierungen und dem Charakter der Staatsgrenze als unbeweglich verläuft die Grenzlinie daher größtenteils außerhalb der nunmehrigen Flussbette und schneidet die Flussläufe mehrfach.

Damit wird aber nicht nur eine deutliche Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes unmöglich gemacht, sondern auch die Bewirtschaftung der nunmehr jenseits des Bachbettes liegenden österreichischen Grundstücksteile äußerst erschwert.

In Hinkunft soll daher die Staatsgrenze in diesem Grenzbereich ausschließlich in der Mitte der regulierten Pinka bzw. Strem verlaufen.

Die künftige Grenzlinie in den regulierten Flussbetten ist durch ein Polygon gerader Linien bestimmt, das sich der Mittellinie des Flussbettes soweit wie möglich anschmiegt.

Der vollständige Flächenausgleich zwischen den beiden Vertragsstaaten wurde für diese drei Grenzstrecken gemeinsam erzielt.

Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“ (Anlage 7) und im „Koordinatenverzeichnung“ (Anlage 8) festgehalten.

Zu Art. 14:

Auf die Ausführung zu Art. 9 wird verwiesen.

Zu Art. 15:

Im „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka und Strem ausgetauschten Gebietsteile“ (Anlage 9) sind die bisherige und die künftige Grenzlinie und damit die auszutauschenden Gebietsteile dargestellt und mit ihren Flächenausmaßen ausgewiesen.

Die Summe der Fläche der auszutauschenden Gebietsteile beträgt auf jeder Seite 4 791 m2.

Zu Art. 16:

Bei den Anlagen A und B des Grenzvertrages vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages vom 29. April 1987 handelt es sich um die Muster für die Grenzübertrittsausweise. Damit die noch alten, gültigen Ausweise nicht sofort nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Vertrages gegen die neuen Ausweise ausgetauscht werden müssen, sollen sie bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt berechtigen. Um Verzögerungen der nach dem Vertrag vorgesehenen Arbeiten zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass die Gültigkeitsdauer von Ausweisen unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages erlischt, sollen erforderlichenfalls Ausweise nach dem bisherigen Muster bis höchstens ein Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Vertrages ausgestellt bzw. ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden.

Zu Art. 17:

Die Gebietsteile, die auf Grund des vorliegenden Staatsvertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsschließenden Staates zufallen, sollen in dessen Eigentum lastenfrei übergehen. Eine derartige Regelung ist auch bei anderen Staatsverträgen (zB Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl. Nr. 156/1990) angewendet worden. Denn eine vertragliche Regelung, die das Eigentum an derartigen übergehenden Gebietsteilen unberührt lässt, macht zum Schutze der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten eine Fülle von komplizierten Übergangsvorschriften, insbesondere auch auf den Gebieten des Grundbuchrechtes und des Abgabenrechtes, erforderlich.

Nach den Bestimmungen des Abs. 3 sollen mit dem Eigentumsübergang alle Rechte an den übergehenden Gebietsteilen erlöschen; dies gilt vor allem auch für Pfandrechte und andere dingliche Rechte, ebenso aber auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes, zB für das Recht des Gemeingebrauchs, öffentliche Wegerecht und dgl.

Die Bestimmungen des Abs. 4 sollen einerseits verhindern, dass die von den Grenzänderungen betroffenen Grundstückeigentümer Schaden erleiden, andererseits aber Regressansprüche der bisherigen Eigentümer an den übernehmenden Staat ausschließen.

Auf österreichischer Seite sind die vom Eigentumsübergang betroffenen Gebietsteile von den Eigentümern vertraglich an den Bund gegen Entgelt oder durch Tauschvereinbarung abgetreten worden.

Zu Art. 18:

Hier wird klargestellt, dass die Anlagen A und B (Muster für die neuen Grenzübertrittsausweise) sowie die Anlagen 1 bis 9 (Beschreibungen und Pläne der Staatsgrenze sowie Koordinatenverzeichnisse) Bestandteile des vorliegenden Vertrages sind.

Zu Art. 19:

Der Vertrag bedarf der Ratifikation.

Die Bestimmungen der Abschnitte II und III sowie die Art. 17 und 18 hinsichtlich der neuen Grenzdokumente müssen für unkündbar erklärt werden, weil sonst im Falle ihrer Kündigung völlige Unklarheit über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzstrecken, die von Grenzänderungen betroffen sind bzw. über die Anwendbarkeit der neuen Grenzdokumente entstünden.

Die Geltung der übrigen Vertragsbestimmungen wurde von dem Bestehen der kündbaren Bestimmungen des Grenzvertrages vom 31. Oktober 1964 abhängig gemacht, da sie für sich alleine wohl kaum anwendbar sind.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die Anlagen 1 bis 9 dadurch kundzumachen sind, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und beim Vermessungsamt Oberwart während der Amtsstunden aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Anlagen 1 bis 9 Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.