1132 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 5. 2002

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1045 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsver­tragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungs­gesetz 1977 geändert werden – Familienhospizkarenz

Die gegenständliche Novelle zum AVRAG soll Arbeitnehmer berechtigen, schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz Urlaubsgesetz, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Verwandten in der Seitenlinie des zweiten Grades verlangt werden. Der Arbeitnehmer soll auch eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen können, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.

Die gegenständliche Novelle soll Arbeitnehmer überdies berechtigen, die oberwähnte Maßnahme auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen.

Ab Bekanntgabe der oberwähnten Maßnahme kann der Arbeitnehmer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Ende der Maßnahme rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden, sofern nicht vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers sowohl im Fall der Sterbebegleitung als auch bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern zu entscheiden.

Weiters enthält die gegenständliche Regierungsvorlage eine Novellierung des Urlaubsgesetzes, wodurch Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung der Ersatzleistungen für den Fall des Endens des Arbeitsverhältnisses während einer Herabsetzung einer Normalarbeitszeit im Zusammenhang mit der oberwähnten Sterbebegleitung bzw. Begleitung schwersterkrankter Kinder getroffen werden. Außerdem enthält diese Novelle zum Urlaubsgesetz auch Anpassungen an das Mutterschutzgesetz bzw. das Väterkarenzgesetz idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Durch die in der Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz soll aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung eine kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Absicherung bei der Sterbebegleitung bzw. bei der Begleitung schwersterkrankter Kinder erreicht werden.

Überdies soll in jenen Fällen, in denen kein Dienstverhältnis mehr vorliegt, sichergestellt werden, dass vor der Sterbebegleitung bzw. der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes liegende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nicht aus der für die Berechnung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenpflicht herausfallen können.

Die Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz enthält auch Bestimmungen, wodurch die Verschlechterung der Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der oberwähnten Sterbebegleitung bzw. Begleitung eines schwersterkrankten Kindes vermieden werden.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Mai 2002 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Alois Pumberger.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Heidrun Silhavy, Ridi Steibl, Theresia Haidlmayr, Edeltraud Gatterer, Reinhart Gaugg, Sigisbert Dolinschek, Dr. Gottfried Feurstein, Mag. Barbara Prammer, Dr. Alois Pumberger, Sophie Bauer, Edith Haller, Franz Riepl, Dr. Renhard Mitterlehner, Manfred Lackner und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt.

Von den Abgeordneten Reinhart Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend § 14a Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Z 14 AVRAG sowie den Einleitungssatz zur Novelle zum Urlaubsgesetz eingebracht.

Weiters wurde von der Abgeordneten Heidrun Silhavy ein Abänderungsantrag gestellt. Vom Abgeordneten Karl Öllinger wurde ein Entschließungsantrag betreffend Famlienhospizkarenz gestellt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters wurde vom Ausschuss folgende Feststellung beschlossen:

„Der Ausschuss geht davon aus, dass Familien, die durch die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz in finanzielle Not geraten sind (entsprechend den einschlägigen Bestimmungen), Geldaushilfen aus dem Familienhärteausgleich erhalten können.“

Der oberwähnte Abänderungsantrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy sowie der oberwähnte Entschließungsantrag des Abgeordneten Karl Öllinger fanden keine Mehrheit.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird Folgendes bemerkt:

Zu § 14a Abs. 1 AVRAG:

Eine Maßnahme nach § 14a Abs. 1 erster Satz soll auch für Schwiegereltern und Schwiegerkinder verlangt werden können.

Zu § 19 Abs. 1 Z 14 AVRAG und der Änderung des Einleitungssatzes zur Novelle zum Urlaubsgesetz:

Redaktionelle Änderungen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 05 14

                                Alois Pumberger                                                            Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann