1138 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 6. 11. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Passgesetz 1992, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (SPG-Novelle 2002)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.“

2. § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen     oder unterstellten Wachkörpern.“

3. § 10a lautet:

„§ 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Ausbildungs- und Forschungseinrichtung für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes. Sie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Fortbildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Ausbildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Ausbildungen gegen Kostenersatz durchzuführen.

(3) Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:

           1. die Steuerung und Koordinierung anderer Ausbildungen der Sicherheitsexekutive, der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes;

           2. die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren (Abs. 7);

           3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4;

           4. das Controlling der Ausbildungsmaßnahmen für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundes­asylamtes.

(4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer, und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.

(5) Als Forschungseinrichtung obliegt der Sicherheitsakademie die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten.

(6) Der Sicherheitsakademie obliegt in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.“

(7) Der Bundesminister für Inneres kann für die Erfüllung der der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben entsprechend dem Ausbildungsbedarf Bildungszentren in den Bundesländern einrichten und die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung stellen. Die Bildungszentren unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der Sicherheitsakademie.“

4. Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:

„Organisation und Führung

§ 10b. (1) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird.

(2) Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden.

(3) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:

           1. Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Direktors;

           2. Gestaltung des Lehrangebots;

           3. Einführung neuer Lehrgänge;

           4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;

           5. Erlassung von Verordnungen nach § 10a Abs. 3.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat der Sicherheitsakademie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.“

5. § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bürgermeister ist Fundbehörde für alle verlorenen oder vergessenen Sachen, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden.“

6. Der bisherige § 14a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese in letzter Instanz.“

7. § 22 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft erteilen können und deshalb besonders gefährdet sind, sowie von allenfalls gefährdeten Angehörigen dieser Menschen.“

8. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen obliegt dem Bürgermeister als Fundbehörde. Der österreichischen Vertretungsbehörde obliegt die Entgegennahme der im Ausland verlorenen oder vergessenen Sachen und deren Übergabe an die Fundbehörde, in deren Wirkungsbereich der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, zum Zweck der Ausfolgung.“

9. In § 39 Abs. 4 wird nach dem Wort „Verkehrswege“ die Wortfolge „oder in unmittelbarer Umgebung eines Flughafens“ eingefügt.

10. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände hat die Behörde nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.“

11. § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nach Abs. 1 Z 4 sichergestellten Sachen sind, sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, der örtlich zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5) zu übergeben.“

12. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

„Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen

§ 42a. (1) Die Fundbehörde hat die in ihrem Wirkungsbereich aufgefundenen verlorenen oder vergessenen Sachen (Funde) entgegenzunehmen und dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Ist eine Ausfolgung nicht möglich, hat sie den Fund aufzubewahren und bei Funden, deren Wert 100 Euro übersteigt, durch Anschlag auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Funde, deren Wert 1 000 Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird.

(2) Kann ein Fund nicht ohne bedeutsamen Wertverlust aufbewahrt werden oder verursacht die Aufbewahrung im Verhältnis zu seinem Wert unverhältnismäßig hohe Kosten, so ist die Fundbehörde zur Feilbietung der Sache und Aufbewahrung des Erlöses berechtigt. In diesem Fall ist anstelle der Sache der Erlös auszufolgen.

(3) Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös (§ 395 zweiter Tatbestand des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 20 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös im Wert von mehr als 20 Euro hat die Fundbehörde den Finder schriftlich durch Zustellung zu eigenen Handen davon zu verständigen, dass dieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung der Verständigung bei der Behörde abholt.

(4) Verfallene Sachen sind, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten. Die Einnahmen fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand durch die Verwaltung der Sache getragen hat. Nähere Vorschriften über die Verwertung kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung regeln.“

13. § 51 lautet:

§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.

(2) Sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird, finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.

14. In § 53 lauten die Überschrift sowie die Abs. 1 bis 3:

„Zulässigkeit der Verarbeitung

§ 53. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten

           1. für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19);

           2. für die Abwehr krimineller Verbindungen (§§ 16 Abs. 1 Z 2 und 21);

         2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3), sofern vor Beginn der Ermittlungen ein Verlangen des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 62a Abs. 7 gestellt wurde, erst nach drei Tagen oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich;

           3. für die Abwehr gefährlicher Angriffe (§§ 16 Abs. 2 und 3 sowie 21 Abs. 2);

           4. für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (§ 22 Abs. 2 und 3) oder für die Vorbeugung gefährlicher Angriffe mittels Kriminalitätsanalyse, wenn nach der Art des Angriffes eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist;

           5. für Zwecke der Fahndung (§ 24);

           6. um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können.

(2) Die Sicherheitsbehörden dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet haben, für die Zwecke und unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 ermitteln und weiterverarbeiten; ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 149i StPO ist ihnen jedoch untersagt. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie für die Abwehr gefährlicher Angriffe, für die erweiterte Gefahrenerforschung unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder für die Abwehr krimineller Verbindungen benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen die Abwehrinteressen überwiegen oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.“

15. Nach § 53 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Die Sicherheitsbehörden sind zur Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe gegen die Umwelt berechtigt, von Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden Auskünfte über von diesen genehmigte Anla­gen und Einrichtungen zu verlangen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, der Lage­rung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, der Betriebsweise, der Ausstattung oder aus anderen Gründen besonders zu befürchten ist, dass im Falle einer Abweichung der Anlage oder Einrichtung von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit mehrerer Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für Eigentum oder Umwelt entsteht. Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen.“

16.§ 53 Abs. 4 lautet:

„(4) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 3b sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Einholen von Auskünften, Beobachten und Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist jedoch nur unter den Bedingungen des § 54 zulässig.“

17. § 53 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.“

18. § 54a lautet:

§ 54a. (1) Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach § 22 Abs. 1 Z 5 und zum Zwecke verdeckter Ermittlungen (§ 54 Abs. 3) Urkunden herzustellen, die über die Identität eines Menschen täuschen.

(2) Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Inneres hat den Zweck der Ausstellung und den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem Einsatzauftrag festzulegen. Die Sicherheitsbehörden haben jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, einzuziehen; Urkunden zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach § 22 Abs. 1 Z 5 sind spätestens nach drei Jahren einzuziehen. Der Bundesminister für Inneres hat den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende über den Einsatz der Urkunden sowie darüber zu belehren, dass sie ihm im Fall missbräuchlicher Verwendung unverzüglich entzogen werden.

(3) Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen, haben die in Abs. 1 genannten Behörden über Verlangen des Bundesministers für Inneres auch zum Zweck der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen (§ 54 Abs. 2) und verdeckter Ermittlungen herzustellen. Die Organe der Sicherheitsbehörden dürfen diese Urkunden im Rechtsverkehr für die Beschaffung von Sachmitteln und deren Verwaltung verwenden. Für die Festlegung eines Einsatzauftrages und die Dokumentationspflicht gilt Abs. 2.“

19. Nach § 54a wird folgender § 54b samt Überschrift eingefügt:

„Vertrauenspersonenevidenz

§ 54b. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die für eine Sicherheitsbehörde Informationen zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gegen Zusage einer Belohnung weitergeben, in einer zentralen Evidenz zu verarbeiten. Soweit dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Betroffenen und zur Bewertung der Vertrauenswürdigkeit der Informationen unbedingt erforderlich ist, dürfen auch sensible und strafrechtsbezogene Daten über die Betroffenen verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für Inneres darf den Sicherheitsbehörden über die in der Evidenz verarbeiteten personenbezogenen Daten nur Auskunft erteilen, wenn diese die Daten für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen oder zum vorbeugenden Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit der in Abs. 1 genannten Menschen benötigen. Eine Auskunftserteilung an andere Behörden ist unzulässig. Anzeigepflichten nach der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

(3) Jede Verwendung der gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten ist zu protokollieren. Die Daten sind spätestens zehn Jahre nach der letzten Information zu löschen.“

20. § 56 Abs. 1 lautet:

56. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln

           1. wenn der Betroffene der Übermittlung – bei sensiblen Daten ausdrücklich – zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt;

           2. inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet;

           3. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist;

           4. an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (§ 22 Abs. 4);

           5. wenn lebenswichtige Interessen eines Menschen die Übermittlung erfordern, sensible Daten nur, soweit die Zustimmung des Betroffenen nicht rechtzeitig eingeholt werden kann;

           6. für die Zwecke des § 71 Abs. 3 Z 1 an Medienunternehmen oder durch Veröffentlichung durch die Sicherheitsbehörde selbst;

           7. für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik nach Maßgabe des § 46 DSG 2000.

Die §§ 8 und 9 DSG 2000 sind nicht anzuwenden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997, anzuwenden.“

21. In § 56 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

22. § 56 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden als Sicherheitsbehörden ist unzulässig, wenn für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hierdurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 Abs. 1 Mediengesetz) umgangen würde.“

23. In § 57 Abs. 1 werden die Worte „allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten“ durch die Worte „einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung“ ersetzt.

24. § 57 Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. der Betroffene Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung wurde und die Speicherung der Klärung der Tat oder der Verhinderung anderer Taten dient;“

25. § 57 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

26. § 58 Abs. 1 Z 6 lautet:

       „6. in den Fällen der Z 6, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Z 6 fünf Jahre nach der letzten;“

27. § 59 samt Überschrift lautet.

„Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen
Informationssammlung

§ 59. (1) Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der §§ 61 und 63 Abs. 1 zu aktualisieren oder richtig zu stellen. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.

(2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden.

(3) Erweisen sich aus der Zentralen Informationssammlung übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.“

28. § 62 entfällt und der bisherige § 62a erhält die Bezeichnung „§ 62“; das Zitat „§ 62b“ wird durch das Zitat „§ 62a“ ersetzt.

29. Der bisherige § 62b erhält die Bezeichnung „62a“ und in Abs. 8 entfällt der letzte Satz; das Zitat „§ 62 Abs. 2 Z 2“ wird durch das Zitat „§ 26 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

30. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die §§ 58 und 59.“

31. § 63 Abs. 3 entfällt.

32. § 64 Abs. 1 lautet:

„(1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.“

33. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit    Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.“

34. In § 65 Abs. 6 wird nach der Wendung „erkennungsdienstlichen Daten“ die Wortfolge „und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund“ eingefügt.

35. Nach § 65 wird folgender § 65a samt Überschrift eingefügt:

„Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger

§ 65a. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen zu ermitteln, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass dieser Selbstmord begangen hat oder Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalls geworden ist. Können die erkennungsdienstlichen Daten oder das Material, das zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme verwendet werden soll, nur unter Mitwirkung eines Dritten ermittelt werden, so ist dieser auf den amtlichen Charakter der Ermittlung und auf die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung hinzuweisen.“

36. In § 67 Abs. 1 entfällt das Wort „nur“ und wird folgender Satz angefügt:

„Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 2 darf auch in Bezug auf die DNA von Menschen erfolgen, soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist.“

37. In § 67 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Eine erkennungsdienstliche Maßnahme in Bezug auf Abgängige (§ 65a) und an Leichen (§ 66) darf auch die Ermittlung der DNA umfassen.“

38. § 70 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Sicherheitsbehörden dürfen erkennungsdienstliche Daten, die sie von ihren Organen gemäß § 65 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 letzter Satz ermittelt haben, samt erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (§ 65 Abs. 6) in einer gesondert geführten Evidenz verarbeiten, wenn diese durch ihre berufliche Tätigkeit regelmäßig Gelegenheit haben, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände eines gefährlichen Angriffes solche Spuren zu hinterlassen. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken als jenen der Ermittlung ist unzulässig.“

39. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1 oder 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt wurden, dürfen Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiederkennung erforderlich ist, übermittelt werden.“

40. § 71 Abs. 2 entfällt; in Abs. 3 wird die Wortfolge „der Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „des Abs. 1“ ersetzt.

41. In § 71 Abs. 4 wird der Verweis „Abs. 4“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

42. In § 71 Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 4 und 5“ durch den Verweis „Abs. 3 und 4“ ersetzt.

43. § 73 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. im Fall des § 65 Abs. 2, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben, im Falle einer Verarbeitung der Daten in einer erkennungsdienstlichen Evidenz nach § 70 Abs. 4, sobald das Organ der Sicherheitsbehörde die berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausübt;“

44. § 73 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. im Fall des § 65 Abs. 3, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben.“

45. § 73 Abs. 4 lautet:

„(4) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65a ermittelt wurden, sind von Amts wegen nach Auffindung des Betroffenen, im Falle der Feststellung des Todes nach fünf Jahren zu löschen.“

46. § 75 lautet:

§ 75. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a
und 66 Abs. 1 ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (§ 65 Abs. 6) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten.

(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

47. § 76 Abs. 5 entfällt.

48. In § 79 Abs. 1 entfällt die Wendung „gemäß § 73 Abs. 4 und“.

49. § 80 samt Überschrift lautet:

„Auskunftsrecht

§ 80. (1) Für das Recht auf Auskunft über erkennungsdienstliche Daten gilt § 26 Datenschutzgesetz 2000 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde für die Auskunft einen pauschalierten Kostenersatz verlangen darf. Der Bundesminister für Inneres hat die Höhe des Kostenersatzes mit Verordnung gemäß dem durchschnittlichen Aufwand der Sicherheitsbehörde für Erteilung der Auskunft festzusetzen. Haben die Sicherheitsbehörden über einen Betroffenen zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten      mehrere Personendatensätze verarbeitet, ist jeder Auskunft unabhängig vom Auskunftsbegehren der Hinweis anzufügen, dass die Identität des Betroffenen nicht feststeht.

(2) Die Auskunft ist von jener Sicherheitsdirektion zu erteilen, in deren Wirkungsbereich die erkennungsdienstlichen Daten verarbeitet werden, wurden die Daten vom Bundesminister für Inneres verarbeitet, von diesem.“

50. Der 5. Teil erhält die Überschrift „Verwenden personenbezogener Daten zur Administration des Haftvollzuges bei den Sicherheitsbehörden“; die bisherigen Teile 5 bis 8 erhalten die Nummerierungen 6 bis 9.

51. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt:

„Vollzugsverwaltung

§ 80a. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich für die Administration des Vollzugs und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Bundespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über angehaltene Menschen in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem automationsunterstützt verwenden, soweit sie sich auf strafbare Handlungen dieser Menschen oder auch für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.

(2) Die Übermittlung von Daten ist an Asylbehörden zur Durchführung von Asylverfahren, an Fremdenpolizeibehörden zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der sonst für Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Anderen Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist neben der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) Bei der Überstellung eines Menschen von einer Justizanstalt in einen Haftraum der Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde hat die Justizanstalt den Sicherheitsbehörden alle Daten zu übermitteln, die für den Vollzug benötigt werden.

(4) Daten von Häftlingen, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz oder wegen eines Finanzvergehens angehalten werden, sind nach Ablauf von zwei Jahren ab Entlassung des Betroffenen zu löschen. Alle anderen Daten sind nach Ablauf von drei Jahren ab Entlassung für Zugriffe der Behörden zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen.“

52. § 88 Abs. 5 entfällt.

53. In § 90 entfallen Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“; das Zitat „§ 14 des Datenschutzgesetzes“ wird durch das Zitat „§ 31 des Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

54. § 94 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die §§ 5 Abs. 5, 10a und 10b, 22 Abs. 1 Z 5, 39 Abs. 4, 51, 53 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 3b und 4, 54a, 54b, 56 Abs. 1, 3 und 4, 57 Abs. 1 und Abs. 3, 58 Abs. 1 Z 6, 59, 62, 62a, 63 Abs. 2, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 6, 65a, 67 Abs. 1 und 1a, 70 Abs. 4, 71 Abs. 1, 3 bis 5, 73 Abs. 1 Z 5 und 6, 73 Abs. 4, 75, 79 Abs. 1, 80, 80a, 90 und 96 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 3, 14 Abs. 5, 14a, 22 Abs. 1a, 42 Abs. 2 und 3, 42a, 53 Abs. 5 und 96 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Februar 2003 in Kraft. § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2000 sowie die §§ 63 Abs. 3, 71 Abs. 2, 76 Abs. 5 und 88 Abs. 5 treten mit 1. Oktober 2002 außer Kraft.“

55. § 96 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Durchführung der Grundausbildung von Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes darf auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, erfolgen.

(5) § 42a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX gilt nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.“

56. Das dem 1. Teil des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

1. Hauptstück

Anwendungsbereich

§ 1

2. Hauptstück

Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 2                Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 3                Sicherheitspolizei

§ 4                Sicherheitsbehörden

§ 5                Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5a                Überwachungsgebühren

§ 5b                Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 6                Bundesminister für Inneres

§ 7                Sicherheitsdirektionen

§ 8                Bundespolizeidirektionen

§ 9                Bezirksverwaltungsbehörden

§ 10                Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden

§ 10a                Sicherheitsakademie

§ 10b                Organisation und Führung

§ 11                Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten

§ 12                Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

§ 13                Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie

§ 14        Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 14a                Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 15                Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht

§ 15a                Menschenrechtsbeirat

§ 15b                Mitglieder des Menschenrechtsbeirates

§ 15c      Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates

3. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§ 16                Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 17        Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

§ 18        Rechte und Pflichten juristischer Personen

2. TEIL

AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück

Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 19

2. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20                Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 21                Gefahrenabwehr

§ 22                Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

§ 23                Aufschub des Einschreitens

§ 24                Fahndung

§ 25                Kriminalpolizeiliche Beratung

§ 26                Streitschlichtung

3. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

§ 27

4. Hauptstück

Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a

3. TEIL

BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 28        Vorrang der Sicherheit von Menschen

§ 28a                Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

§ 29                Verhältnismäßigkeit

§ 30        Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

§ 31                Richtlinien für das Einschreiten

2. Hauptstück

Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

1. Abschnitt

Allgemeine Befugnisse

§ 32        Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

§ 33                Beendigung gefährlicher Angriffe

2. Abschnitt

Besondere Befugnisse

§ 34                Auskunftsverlangen

§ 35                Identitätsfeststellung

§ 35a                Identitätsausweis

§ 36                Platzverbot

§ 37                Auflösung von Besetzungen

§ 38                Wegweisung

§ 38a                Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 39        Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

§ 40                Durchsuchen von Menschen

§ 41                Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

§ 42                Sicherstellen von Sachen

§ 42a                Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen

§ 43        Verfall sichergestellter Sachen

§ 44                Inanspruchnahme von Sachen

§ 45        Eingriffe in die persönliche Freiheit

§ 46                Vorführung

§ 47                Durchführung einer Anhaltung

§ 48                Bewachung von Menschen und Sachen

§ 48a                Anordnung von Überwachungen

§ 49                Außerordentliche Anordnungsbefugnis

3. Abschnitt

Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50

4. TEIL

VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 51

2. Hauptstück

Ermittlungsdienst

§ 52                Aufgabenbezogenheit

§ 53                Zulässigkeit der Verarbeitung

§ 54                Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

§ 54a      Legende

§ 54b                Vertrauenspersonenevidenz

§ 55                Sicherheitsüberprüfung

§ 55a      Fälle der Sicherheitsüberprüfung

§ 55b                Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

§ 55c                Geheimschutzordnung

§ 56                Zulässigkeit der Übermittlung

§ 57        Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 58        Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

§ 59                Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung

§ 60                Verwaltungsstrafevidenz

§ 61                Zulässigkeit der Aktualisierung

§ 62                Unterrichtung von Ermittlungen

§ 62a                Besonderer Rechtsschutz im Ermittlungsdienst

§ 63        Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

3. Hauptstück

Erkennungsdienst

§ 64                Begriffsbestimmungen

§ 65                Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 65a                Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger

§ 66                Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen

§ 67        DNA-Untersuchungen

§ 68                Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen

§ 69                Vermeidung von Verwechslungen

§ 70                Erkennungsdienstliche Evidenzen

§ 71                Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

§ 72                Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken

§ 73        Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

§ 74        Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

§ 75        Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

§ 76                Besondere Behördenzuständigkeit

§ 77                Verfahren

§ 78                Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 79                Besondere Verfahrensvorschriften

§ 80                Auskunftsrecht

5. TEIL

VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION DES HAFTVOLLZUGES BEI DEN SICHERHEITSBEHÖRDEN

§ 80a                Vollzugsverwaltung

6. TEIL

STRAFBESTIMMUNGEN

§ 81        Störung der öffentlichen Ordnung

§ 82                Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen

§ 83                Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand

§ 84        Sonstige Verwaltungsübertretungen

§ 85                Subsidiarität

§ 86                Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz

7. TEIL

BESONDERER RECHTSSCHUTZ

§ 87        Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

§ 88                Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 89                Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 90                Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

§ 91                Amtsbeschwerde

§ 92                Schadenersatz

§ 92a                Kostenersatzpflicht

8. TEIL

INFORMATIONSPFLICHTEN

§ 93                Sicherheitsbericht

§ 93a                Regierungsinformation

9. TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 94        In-Kraft-Treten

§ 95                Verweisungen

§ 96                Übergangsbestimmungen

§ 97        Außer-Kraft-Treten

§ 98                Vollziehung“

Artikel II

Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „dem Bürgermeister“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 5 wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „dem Bürgermeister“ ersetzt.

3. In § 20 Abs. 5 wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „dem Bürgermeister“ ersetzt.

4. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.“

5. § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 16 Abs. 1 Z 1, 19 Abs. 5, 20 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Februar 2003 in Kraft. Reisepässe, Personalausweise und Sammelreisepässe, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX von einer Bundespolizeidirektion ausgestellt wurden, behalten auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.“

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach § 4 beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat bis zu einem Betrag von 1 000 000 €. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet dem Geschädigten nicht.

(2) Ein nach § 4 beauftragtes Unternehmen haftet dem Bund für jede Schadenersatzleistung nach Abs. 1.

2. § 20 wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX tritt mit xxx/2002 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz I BGBl. Nr. 98/2001 wird geändert wie folgt:

1. Dem § 386 wird der folgende Satz angefügt:

„Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.“

2. An die Stelle der §§ 388 bis 397 und deren Randschriften treten die folgenden Bestimmungen:

„Vorschriften über das Finden

a) verlorener und vergessener Sachen

§ 388. (1) Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.

(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.

§ 389. (1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.

(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.

§ 390. Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.

§ 391. Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn

           1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder

           2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

§ 392. Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

§ 393. (1) Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 von Hundert, bei vergessenen Sachen
5 von Hundert des gemeinen Wertes. Übersteigt der gemeine Wert 2 000 Euro, so beträgt der Finderlohn in Rücksicht des Übermaßes die Hälfte dieser Hundertersätze.

(2) Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist, ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die Grund­sätze des Abs. 1, auf die dem Finder entstandene Mühe und auf den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung der gefundenen Sache verschafften Vorteil Bedacht zu nehmen.

§ 394. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn

           1. die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder

           2. der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder

           3. die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.

§ 395. Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn. Die Frist beginnt im Fall des § 391 Z 2 mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit der Erstattung der Anzeige (§ 390).

§ 396. Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Hälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 394 Z 2 ist anzuwenden.

b) verborgener Gegenstände

§ 397. (1) Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.

(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.“

3. § 399 hat zu lauten:

§ 399. Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.“

Artikel V

In-Kraft-Treten

(1) Art. IV tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.

(2) Die §§ 392 bis 397 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.