Vorblatt

Problem:

Die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Fundwesens sind nach geltendem Recht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sowohl dieser Rechtsbereich und als auch der zivilrechtliche Teil des Fundrechtes bedürfen zudem einer Überarbeitung. Mit der Neuregelung des Datenrechtes durch das Datenschutzgesetz 2000 besteht ein Anpassungsbedarf der datenrechtlichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes. Bei erkennungsdienstlichen Daten besteht derzeit nur ein Auskunftsrecht über die Löschung dieser Daten. Die Organisation der Ausbildung der Bediensteten der Sicherheitsexekutive und anderer im Wirkungsbereich des Innenressorts tätiger Bundesbediensteter soll reformiert werden. Die „Zeugenschutzbestimmungen“ des Sicherheitspolizeigesetzes sehen derzeit keine Möglichkeit zur Ausstellung einer Legende und keinen Schutz für Angehörige gefährdeter Menschen vor. Bei Durchführung verdeckter Ermittlungen und Observationen müssen auch die organisatorischen Vorbereitungen für diese Maßnahmen getarnt erfolgen. Die derzeitige Vollzugsverwaltung von Häftlingen ist mit erheblichem bürokratischen Aufwand der Behörden verbunden.

Ziel und Inhalt der Gesetzesinitiative:

Neugestaltung des Fundrechtes einschließlich der Übertragung des Vollzuges des öffentlich-rechtlichen Teiles dieser Materie von den Bundespolizeidirektionen auf die Bürgermeister zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges dieser Materie;

      Reform der Organisation der Ausbildung der Sicherheitsexekutive sowie der anderen im Bereich des Innenressorts tätigen Bundesbediensteten sowie Neuorganisation der Sicherheitsakademie;

Ausdehnung des Schutzes von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft erteilen können, auf Angehörige dieser Personengruppe (Zeugenschutz);

      Anpassung der datenrechtlichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes an das Datenschutzgesetz 2000 sowie Verbesserungen und Klarstellungen einzelner Datenrechtsregelungen;

      Aufnahme einer Regelung zum Schutz des Redaktionsgeheimnisses;

      Schaffung eines Auskunftsrechtes über erkennungsdienstliche Daten;

Verbesserung der rechtlichen Grundlagen für die Tarnung von Unterstützungsmaßnahmen bei der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen;

      Anwendung der kriminalpolizeilich erfolgreichen erkennungsdienstlichen Behandlung mittels DNA-Untersuchung auf vermisste Personen und aufgefundene Leichen sowie auf unverdächtige Menschen, die Gelegenheit hatten, Spurenmaterial am Tatort zu hinterlassen (Gelegenheitspersonen; zB ermittelnde Bedienstete der Sicherheitsbehörden);

      Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Errichtung einer ADV-unterstützten Vollzugsverwaltung für Häftlinge und Ermächtigung zur Errichtung eines Informationsverbundsystems;

      Übertragung der Agenden nach dem Passgesetz 1992 von den Bundespolizeidirektionen auf die Bürgermeister entsprechend den Verwaltungsreformbestrebungen der Bundesregierung;

      Einführung einer Haftungsbeschränkung des Bundes in Bezug auf Personen- und Vermögensschäden, die von Sicherheitskontrollorganen am Flughafen verursacht werden sowie Beseitigung der Haftungsbefreiung der mit Sicherheitskontrollen auf den Flughäfen beauftragten Unternehmen gegenüber dem Bund bei leichter Fahrlässigkeit.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele stehen nicht zur Verfügung.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit Übertragung des Fund- und des Passwesens auf Gemeindeorgane werden die Aufwendungen von dieser Gebietskörperschaft zu tragen sein. Einnahmen fallen der Gemeinde aus Fundgeldern und Erlösen aus der Verwertung der Funde zu. Im Bereich des Passwesens erhält die Gemeinde auf Grund einer Regelung im Gebührengesetz 1957 eine Vergütung für den Aufwand, den sie bei Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises zu tragen hat. Die Kosten der Neuorganisation der Sicherheitsakademie und ihrer Bildungszentren sind vom Bund aus dem laufenden Budget zu tragen. Bei der Errichtung der Vertrauenspersonenevidenz und der Vollzugsverwaltung für Häftlinge ist mit einem Mehraufwand zu rechnen (zu den Kosten im Einzelnen siehe den Allgemeinen Teil der Erläuterungen). Alle Kosten sind aus dem laufenden Budget zu bestreiten.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Inhalt der SPG-Novelle:

Der Entwurf für eine Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 enthält zusammengefasst öffentlich-recht­liche Regelungen über den Vollzug des Fundwesens, Anpassungen des Datenrechts an das Datenschutzgesetz 2000, Verbesserungen und Klarstellungen datenrechtlicher Bestimmungen, Verbesserungen zum Schutz gefährdeter Zeugen und deren Angehörige sowie Grundlagen für eine Organisationsreform der Sicherheitsakademie.

Obwohl der Gesetzgeber mit der Schaffung des Sicherheitspolizeigesetzes eine Kodifikation des Rechtes der allgemeinen Sicherheitspolizei bezweckt hat, hat er nicht alle Vollzugsbereiche, die dieser Materie zuzurechnen sind, erfasst. Dies gilt vor allem für das Fundwesen. Zwar überantwortet § 22 Abs. 1 Z 4 SPG den Sicherheitsbehörden den vorbeugenden Schutz von Sachen, die gewahrsamsfrei geworden sind und deshalb nicht ausreichend vor gefährlichen Angriffen geschützt sind, und ermächtigt § 42 Abs. 1 Z 4 SPG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherstellung der von ihnen aufgefundenen Sachen, die sich in niemandes Gewahrsam befinden, jedoch bestehen sonst im Sicherheitspolizeigesetz keine Regelungen über das Fundwesen.

Der übrige öffentlich-rechtliche Teil des Fundwesens, den der Verfassungsgerichtshof der allgemeinen Sicherheitspolizei zurechnet (vgl. VfSlg. 8155/1977), ist zusammen mit den zivilrechtlichen Regelungen dieser Materie in den §§ 388 ff ABGB geregelt. Da sowohl der zivil- als auch der öffentlich-rechtliche Teil des Fundwesens einer Überarbeitung bedarf, wird nunmehr die Gelegenheit benutzt, den sicherheitspolizeilichen Teil in das Sicherheitspolizeigesetz zu überführen. Die Aufgaben, die beim Vollzug fundrechtlicher Angelegenheiten zu besorgen sind, werden zwar auch im Falle einer Überarbeitung dieselben bleiben, doch schlägt der Entwurf weniger bürokratische Bestimmungen für die Aufbewahrung und Ausfolgung von Fundgegenständen an Verlustträger oder Finder vor. Überdies soll die Zuständigkeit zur Vollziehung dieser Angelegenheiten neu geregelt werden.

Die Zuständigkeit zur Entgegennahme, Aufbewahrung, Ausforschung des Eigentümers oder rechtmäßigen Besitzers und zur Ausfolgung des Fundes an diesen oder allenfalls an den Finder war bisher auf zwei Behörden verteilt. Der in § 390 ABGB zur Festlegung der Behördenkompetenz verwendete Begriff der „Obrigkeit“ wurde von der Lehre so interpretiert, dass hiermit der Bürgermeister, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese, bezeichnet wird. Diese Zweiteilung soll nunmehr im Interesse der Verwaltungsreformbestrebungen der Bundesregierung aufgegeben werden. In Hinkunft soll auch an Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, der Bürgermeister die oben angeführten fundrechtlichen Vollzugsaufgaben wahrnehmen. Soweit dem Bürgermeister Aufgaben des Fundwesens übertragen werden, soll dieser in Hinkunft als Sicherheitsbehörde tätig werden (vgl. Art. 78a Abs. 3 B-VG).

In den Artikeln IV und V des Entwurfes wird auch der zivilrechtliche Teil des Fundrechtes im ABGB neu geregelt. Der Entwurf bezieht nun auch vergessene Sachen in die Regeln des Fundrechtes ein. Abgesehen davon, dass die Unterscheidung zwischen verlorenen und vergessenen Sachen wiederholt zu schwer zu lösenden Rechtsfragen geführt hat, ist es im Interesse nicht nur des „Finders“ vergessener Sachen, sondern auch des Verlustträgers, wenn der Fund vergessener Sachen dem Fund verlorener Sachen rechtlich (weitgehend) gleichgestellt wird. Neben Klarstellungen in Bezug auf die Berechnung des Finderlohnes werden nach dem Entwurf auch die Anzeige- und Aufgabepflichten des Finders vereinfacht und die Fristen für den Eigentumserwerb verkürzt.

Im Organisationsteil des Sicherheitspolizeigesetzes schlägt der Gesetzesentwurf eine Reform der Sicherheitsakademie vor. Das Prinzip, dass die Ausbildung der Lehr- und Führungskräfte der Sicherheitsexekutive bei der Sicherheitsakademie konzentriert wird, wird beibehalten. In Zukunft sollen jedoch auch die Grundausbildung und Ausbildungen von Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres, die nicht im Bereich der Sicherheitsverwaltung tätig sind, sowie für Bedienstete der Bundesasylämter bei der Sicherheitsakademie durchgeführt werden. Andere Fortbildungsmaßnahmen werden der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres per Verordnung festlegt. Zudem soll die Sicherheitsakademie gegen Kostenersatz auch Bedienstete anderer Gebietskörperschaften und Private ausbilden können, soweit ihr dies nach den zur Verfügung stehenden Ressourcen möglich ist und ein Zusammenhang mit den anderen Ausbildungsaufgaben der Sicherheitsakademie besteht.

Die Erweiterung des Bildungsangebotes soll nicht nur die Flexibilität der Akademie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhöhen, sondern auch den Meinungsaustausch und die Forschungsaktivitäten positiv beeinflussen. Die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit in den Bereichen der Ausbildung und der Forschung werden ausdrücklich als Aufgaben der Sicherheitsakademie angeführt.

Die Organisation der Sicherheitsakademie muss nur teilweise angepasst werden. Soweit ein Bedarf besteht, dass die Sicherheitsakademie dezentral Ausbildungen durchführt, kann der Bundesminister für Inneres Bildungszentren in den Bundesländern einrichten. Als Organe bleiben wie bisher der Direktor und ein Beirat.

Mit der Neuregelung des Datenschutzgesetzes ist für den Gesetzgeber des Sicherheitspolizeigesetzes eine weitere Herausforderung für Rechtsanpassungen entstanden. Der vorliegende Entwurf hat daher auch das Ziel, eine Abstimmung des Datenrechts des Sicherheitspolizeigesetzes mit dem Datenschutzgesetz 2000 (BGBl. I Nr. 165/2001, DSG 2000) zu erreichen. Ein Großteil der vorgeschlagenen Änderungen betrifft Zitate des DSG 2000 im Sicherheitspolizeigesetz und Anpassungen an neue datenrechtliche Termini (zB die Einbeziehung des Begriffes „Ermitteln“ in den Begriff „Verarbeiten“). Einige Sonderreglungen zum Datenschutzgesetz können nunmehr gestrichen werden, da das DSG 2000 hierfür Regelungen geschaffen hat, die auch auf polizeiliche Besonderheiten ausreichend Bedacht nehmen. Dies betrifft allen voran die Sonderregelung über die Auskunftserteilung über sicherheitspolizeiliche personenbezogene Daten. Da das DSG 2000 das im bisherigen § 62 SPG geregelte System übernommen hat, kann auf eine Sonderregelung im SPG verzichtet werden.

Auch § 51 Abs. 3 SPG, der bestimmt, dass das Datenrecht des Sicherheitspolizeigesetzes (4. Teil des SPG und das Datenschutzgesetz 1978) auch auf das nicht automationsunterstützte Verwenden personenbezogener Daten anzuwenden ist, soll gestrichen werden, da auf Grund der Regelung des § 58 DSG 2000 alle wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 auch auf personenbezogene Daten, die in konventioneller Form in Dateien verarbeitet werden, anzuwenden sind. Für das Verwenden konventionell verarbeiteter personenbezogener Daten für sicherheitspolizeiliche Zwecke außerhalb von Dateien, also in der Regel in Akten, ist es ausreichend, wenn in Hinkunft die Regelungen des 4. Teiles des Sicherheitspolizeigesetzes und das Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG 2000, nicht jedoch die übrigen Regelungen des DSG 2000 anzuwenden sind; damit werden alle Voraussetzungen für das Verwenden personenbezogener Daten determiniert. Das Interesse eines Betroffenen auf Information über derartige konventionelle Verarbeitungen und auf Richtigstellung und Löschung dieser Daten wird seit Schaffung der Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zur Unterrichtung Betroffener von Ermittlungen gemäß § 62a SPG sowie der Einrichtung des Rechtsschutzbeauftragten, der anstelle des von der Amtshandlung nicht informierten Betroffenen dessen Datenrechte wahrnehmen kann (vgl. BGBl. I Nr. 85/2000), ausreichend gewahrt. Zudem ist zu bedenken, dass auf Grund der Modernisierung der Verwaltung immer weniger konventionelle Verarbeitungen personenbezogener Daten erfolgen.

Der Entwurf schlägt darüber hinausgehend auch Verbesserungen und Klarstellung des Datenrechts im Sicherheitspolizeigesetz vor. Die Regelung über die Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten im kriminalpolizeilichen Aktenindex wurde an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 16. 3. 2001, Zl. G94/00) angepasst. Die Behördenpflichten zur Aktualisierung, Richtigstellung und Protokollierung personenbezogener Daten, die im EKIS verarbeitet werden, wurden verbessert und in einer eigenen Bestimmung zusammengefasst. Die Rechtsgrundlage für die Schaffung einer Umweltevidenz (§ 59 SPG) hat sich als nicht praktikabel erwiesen und wurde daher durch eine besondere Ermächtigung zur Einholung von Auskünften von bestimmten mit Umweltschutzaufgaben betrauten Behörden ersetzt.

Weitere Verbesserungen betreffen den Bereich des Erkennungsdienstrechtes. Bis kurze Zeit nach der Erstattung einer Abgängigkeitsanzeige bei Verdacht, dass jemand Selbstmord begangen hat oder Opfer einer Gewalttat oder eines Unglücksfalles geworden ist, ist häufig noch DNA-Material vom Vermissten, das zum Vergleich mit DNA-Material von aufgefundenen Toten verwendet werden kann, vorhanden. Daher hat es sich als sinnvoll erwiesen, hierfür eine eigene Regelung zur Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten zur Auffindung von Abgängigen zu schaffen. Die in solchen Fällen ermittelten erkennungsdienstlichen Daten sollen zur Erleichterung der bundesweiten Suche nach dem Vermissten auch in die Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz aufgenommen werden können.

Weiters hat die erfolgreiche Anwendung von DNA-Untersuchungen bei den Sicherheitsbehörden mit sich gebracht, dass auch nicht verdächtige Menschen, insbesondere Mitarbeiter von Spurensicherungsteams der Sicherheitsbehörden, DNA-Material am Tatort eines gefährlichen Angriffes hinterlassen und dieses vom Spurenmaterial eines Verdächtigen unterschieden werden muss. Bei Mitarbeitern von Spurensicherungseinheiten der Sicherheitsbehörden wird zu diesem Zweck vorgeschlagen, eine eigene Datenbank zu errichten, um nicht jedes Mal neue DNA-Analysen zur Unterscheidung des Spurenmaterials durchführen zu müssen. Eine Verwendung der in dieser Datenbank verarbeiteten Daten für andere Zwecke soll ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen sein.

Erkennungsdienstliche Daten, die von Sicherheitsbehörden aus sicherheitspolizeilichen Gründen verarbeitet werden, können auch zur Verifizierung der Identität von Asylwerbern und anderen Fremden dienen. Zur Bestimmung des für die Behandlung eines Asylantrages zuständigen Staates hat der Rat der Europäischen Union mit der Verordnung Nr. 2725/2000 (EU-Abl. L Nr. 316/1 vom 15. 12. 2000) beschlossen, dass die Mitgliedstaaten von allen Asylwerbern, die im Gebiet der Europäischen Union einen Asylantrag stellen, Fingerabdrücke abzunehmen und in ein zentrales System (EURODAC) einzuspeichern haben. Um vor einer Verarbeitung der Daten von nicht identifizierten Asylwerbern oder anderen Fremden in der österreichischen sowie in der europäischen Datenbank sicherzustellen, dass die Identität der Betroffenen nicht schon auf Grund einer sicherheitspolizeilichen Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten ermittelt werden kann, soll nach dem Entwurf eine Übermittlung der in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten an Asyl- und Fremdenbehörden für Zwecke der Wiedererkennung zulässig werden. Die Übermittlung anderer Daten, etwa die Information über den Verdacht eines gefährlichen Angriffes, soll jedoch nicht gestattet werden, da die Behörden diese Daten nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Schließlich sieht der Entwurf – abgesehen von der Verkürzung einiger Speicherfristen für erkennungsdienstliche Daten – vor, dass auch bei erkennungsdienstlichen Daten ein Recht auf Auskunft besteht. Da Auskünfte über erkennungsdienstliche Daten in der Regel mit größerem Aufwand verbunden sind als herkömmliche Beauskunftungen, wird die Möglichkeit der Festsetzung eines Kostenersatzes für die Auskunftserteilung über erkennungsdienstliche Daten vorgesehen. Zudem muss auf die Besonderheit eingegangen werden, wenn die Identität eines Auskunftswerbers nicht feststeht, aber dennoch eine Auskunft zu erteilen ist, weil mehrere mögliche Identitäten für diesen Menschen verarbeitet werden.

Mit der Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität (BGBl. I Nr. 105/1997) wurde in § 22 Abs. 1 Z 5 SPG der Schutz gefährdeter Zeugen als Aufgabe des vorbeugenden Rechtsgutschutzes der Sicherheitsbehörden gesetzlich festgelegt. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die alleinige Bezugnahme auf Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft erteilen können, „zu eng“ gefasst ist, da unter Umständen auch Angehörige der gefährdeten Menschen von den Sicherheitsbehörden geschützt werden müssen. Die Novelle erweitert daher die zitierte Regelung um diese Personengruppe und ermächtigt die Sicherheitsbehörden zudem, auch für gefährdete Zeugen eine Legende (§ 54a SPG) auszustellen. Gleichzeitig wird die Gelegenheit benutzt, festzulegen, welche Dokumentations- und Kontrollmaßnahmen von den Sicherheitsbehörden im Rahmen der Ausstellung von Legenden zu treffen sind.

Der Entwurf sieht überdies rechtliche Grundlagen zur Unterstützung der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen vor. Auch die zur Durchführung dieser Ermittlungstätigkeiten erforderlichen Beschaffungen von Fahrzeugen und Wohnungen müssen unter Verschweigung des amtlichen Hintergrundes dieser Tätigkeiten erfolgen und der Ankauf oder die Anmietung werden in der Regel nicht vom einschreitenden „Observanten“ oder verdeckten Ermittler, sondern von einer eigenen Unterstützungseinheit der Sicherheitsbehörde durchgeführt. Daher wird auch hierfür eine besondere Ermächtigung in § 54a Abs. 3 des Entwurfes vorgeschlagen. Weiters soll der Bundesminister für Inneres ermächtigt werden, Daten über Informanten, die den Sicherheitsbehörden gegen Belohnung Informationen über gefährliche Angriffe weitergeben, in einer eigenen Datenbank zu verarbeiten (Vertrauenspersonenevidenz). Die Datenbank soll den Sicherheitsbehörden Auskünfte geben, welche Menschen für welche Sicherheitsbehörden Informationen anliefern. Hierdurch soll die Verifizierung der Vertrauenswürdigkeit der Informationen und der Schutz der Informanten vor Gefährdungen erleichtert werden.

Schließlich sieht die Gesetzinitiative eine Ermächtigung zum Aufbau einer Datenbank für die Administration des Häftlingsvollzuges bei den Sicherheitsbehörden vor. Die Datenbank soll auch Häftlinge, die aus kriminalpolizeilichen, fremdenpolizeilichen oder anderen verwaltungspolizeilichen Gründen angehalten werden, erfassen. Sie geht daher über eine reine sicherheitspolizeiliche Regelung hinaus. Aus diesem Grund wurde die Regelung des § 80a über die Vollzugsverwaltung in einem eigenen Teil des SPG festgelegt. Die Datenbank bildet zudem das Anschlussstück für eine im Bereich des gerichtlichen Strafvollzuges bereits aufgebaute Datenbank (vgl. § 15a Strafvollzugsgesetz).

Die Kosten des Gesetzesvorhabens lassen sich wie folgt darstellen:

Fundwesen:

1. Personalaufwand:

Die Fundämter der Bundespolizeidirektionen hatten Ende 2001 folgenden Personalstand:

BPD

A2/4

A2/2

A2/1

A3/3

A3/2

A4/2

v4/2

v4/3

A7

v5

Ges

Wien

1

1

1

1

3

4

-

10

1

1

23

Graz

1

1

2

Linz

1

1

2

Salzburg

1

1

2

Innsbruck

1

1

Klagenfurt

1

1

2

Villach

1

1

Wels

1

1

St. Pölten

1

1

Steyr

Leoben

1

1

Wr. Neustadt

Schwechat

Eisenstadt

Gesamt

1

1

1

5

5

5

4

12

1

1

36

Für die Berechnung der Personalkosten bei Übertragung des Fundwesens auf Gemeindeorgane wird zwar vom oben angeführten Personalbedarf ausgegangen, die Berechnung orientiert sich jedoch am Jahresgehalt für Bundesbeamte der jeweiligen Funktionsgruppe (ausgehend von den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen idF des BGBl. Nr. 348/2001, Anhang 3.1b, einschließlich 30% Zuschlag für Beamte) und lässt Unterschiede in den Gehaltssystemen unbeachtet. Dementsprechend können folgende Personalkosten errechnet werden:

3 Beamte Funktionsgruppe A2                                2 067 000 S                                150 214 €

10 Beamte der Funktionsgruppe A3                                4 970 000 S                                361 184 €

21 Beamte der Funktionsgruppe A4                                8 736 000 S                                634 870 €

1 Beamter der Funktionsgruppe A4                            416 000 S                30 232 €

1 Beamter der Funktionsgruppe A7                            346 000 S                25 145

Gesamtsumme:                                16 535 000 S                                1 201 645 €.

2. Sachaufwand:

Die folgende Berechnung des hypothetischen Mietzinses ergibt sich aus den Mietverträgen, die zwischen den Bundespolizeidirektionen und den Vermietern für die Gebäude, die zum Vollzug des Fundwesens genutzt werden, abgeschlossen wurden. Hierbei wurde der für das gesamte Gebäude vereinbarte Mietzins anteilsmäßig auf die in der Tabelle ersichtlichen Raumkapazitäten für den Vollzug des Fundwesens umgelegt.

Raumkapazitäten der Bundespolizeidirektionen für den Vollzug des Fundwesens sowie die hypothetische Berechnung des Mietzinses

Behörde

m2

Schilling

Euro

BPD Eisenstadt

47

3 440,87

250,05

BPD Graz

201

20 879,88

1 517,41

BPD Innsbruck

42

2 466,24

179,23

BPD Klagenfurt

115

22 642,35

1 645,48

BPD Leoben

80

5 644,80

410,22

BPD Linz

50

4 692,50

341,02

BPD Salzburg

135

11 205,00

814,29

Behörde

m2

Schilling

Euro

BPD Schwechat

30

1 959,30

142,39

BPD St. Pölten

124

7 526,80

546,99

BPD Steyr

19

497,99

36,19

BPD Villach

52

1 579,76

114,81

BPD Wels

200

10 030,00

728,91

BPD Wr. Neustadt

20

1 437,00

104,43

BPD Wien – Fundamt

800

99 624,57

7 240,00

Summe

1 915

193 627,06

14 071,42

3. Einnahmen der Fundämter:

Die Bundespolizeidirektion Wien hatte im Jahr 2001 Einnahmen aus Fundgeldern und Erlösen in Höhe von rund 130 717 € (1 798 705 S). Von diesen Einnahmen sind Ausgaben von Fundgeldern und Erlösen, zB an die Verlustträger, abzuziehen. Im Vollzugsbereich der Bundespolizeidirektion Wien betrugen diese Ausgaben im Jahr 2001 rund 123 823 € (1 703 842 S), sodass Nettoeinnahmen von 6 894 € (94 864 S) verbleiben. Die Einnahmen und Ausgaben der Bundespolizeidirektion Wien machen in der Regel die Hälfte der übrigen Bundespolizeidirektionen aus.

Sicherheitsakademie:

Personal- und Sachaufwand:

Die Kosten setzen sich aus Personal- und Raumkosten zusammen. Bei den im BVA 2002 angeführten Krediten in Höhe von 1,202 Millionen Euro für Investitionsaufwand und Sachaufwand/Ermessensaus­gaben handelt es sich um Aufwendungen, die im Rahmen des bisher von der Sicherheitsakademie direkt durchgeführten Ausbildungsbetriebes (insbesondere Führungskräfte und Lehrer) bzw. des Administrationsaufwandes anfallen oder um Aufwendungen, die der Optimierung des Lehrbetriebes oder der Ausstattung dienen. Mit einer künftigen Steigerung dieser Aufwendungen ist nicht zu rechnen.

Bei den Raum- und Personalkosten handelt es sich um kalkulatorische Kosten, da einerseits dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung stehende und in einem räumlichen Verbund mit anderen Dienststellen vorhandene Raumressourcen genützt werden und andererseits bereits bisher im Ressort mit Aus- und Fortbildungsaufgaben befasstes Personal herangezogen wird. Den durch die nunmehr stark gestiegenen Anforderungen an die Sicherheitsakademie (insbesondere im Steuerungs- und Controllingbereich, in den stark steigenden internationalen Aufgaben sowie im wissenschaftlichen und strategisch-politischen Bereich bzw. im Bereich der Entwicklung neuer und kostensparender Lehrmethoden) erforderlich werdenden personellen Kapazitäten wird schrittweise durch personelle Umschichtungen innerhalb des Ressorts entsprochen. Mit einer Vermehrung der Planstellen ist nicht zu rechnen.

Ausgehend von den derzeitigen Anforderungen an die Sicherheitsakademie ist mit einem Personaleinsatz von 49 Vollbeschäftigungsäquivalenten zu rechnen, der ab dem ersten Halbjahr 2003 zum Tragen kommen wird. Ausgehend von den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen idF des BGBl. II Nr. 348/2001 sind ab diesem Zeitraum Personalkosten (einschließlich 30% bzw. 6% Zuschlag für Beamte bzw. Vertragsbedienstete) in der Höhe von 2 661 715 Euro jährlich zu kalkulieren (Berechnungsgrundlage: 7 Bedienstete A1, 12 Bedienstete E1, 8 Bedienstete A2, 11 Bedienstete E2a und 11 Bedienstete v3).

Die kalkulatorischen Kosten für die Raumressourcen sind mit jährlich 85 378 Euro (Raumbedarf 1 332 m2 im Bereich Wien; einfacher Nutzungswert, da innerhalb einer Exekutivkaserne gelegen) zu schätzen.

Einnahmen:

Mit Einnahmen ist zu rechnen. Deren Höhe kann aber derzeit nicht abgeschätzt werden, da mangels bisheriger Angebote in diesem Bereich keine Erfahrungen über eine mögliche Nachfrage bestehen. Kostendämpfend wird jedenfalls die Steuerungs- und Koordinationsfunktion der Sicherheitsakademie wirken, da dadurch eine Optimierung der Auslastung, insbesondere ressorteigener Raumressourcen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und damit eine Reduktion der Aufwendungen für externe Unterbringungen eintreten wird. Zuverlässige Schätzungen über das Einsparungspotential in diesem Bereich sind jedoch auf Grund ständig steigender und derzeit nicht abschätzbarer künftiger Anforderungen an den Aus- und Fortbildungsbereich nicht möglich.

Bildungszentren der Sicherheitsakademie:

1. Geschätzte standortbezogene Kosten für Miete, Betriebskosten:

Schulabteilung BPD Graz:

         Größe 1 678 m2 NGF (Nutzfläche mit Versorgungsflächen)

         Miete pro Monat 174 600 S         12 688,68 €

         Betriebskosten/Monat zirka 50 000 S     3 633,64 €

         Strom/Monat zirka 16 830 S         1 223,08 €

         Heizung Warmwasser zirka         17 860 S       1 297,94 €

Schulabteilung BPD Innsbruck:

         Größe 556 m2 NGF (Nutzfläche mit Versorgungsflächen)

         Miete pro Monat 33 000 S         2 398,20 €

         Betriebskosten/Monat zirka   7 600 S        552,31 €

         Strom/Monat zirka 4 700 S         341,56 €

         Heizung Warmwasser zirka         4 600 S 334,30 €

Schulabteilung BPD Linz:

         Größe 1 795 m2 NGF (Nutzfläche mit Versorgungsflächen)

         Miete pro Monat 168 500 S         12 245,37 €

         Betriebskosten/Monat zirka 17 000 S     1 235,44 €

         Heizung Warmwasser zirka         11 300 S         841,20 €

         Strom/Monat zirka 17 600 S         1 279,04 €

Schulabteilung BPD Salzburg:

         Größe 1 188 m2 NGF (Nutzfläche mit Versorgungsflächen inkl. Turnsaal)

         Miete pro Monat 135 400 S         9 839,90 €

         Betriebskosten/Monat zirka 11 900 S        864,81 €

         Heizung Warmwasser zirka         12 000 S         872,07 €

         Strom/Monat zirka 5 300 S          385,17 €

Schulungsabteilung LGK NÖ, Meidlingerkaserne:

         Größe 1 653 m2

         Miete monatlich        106 660 S     7 751,28 €

         Fernwärme 18 400 S     1 337,18 €

         Strom/Gas 19 100 S     1 388,05 €

Dies ergibt an nicht mehr notwendigen Betriebs-, Miet- und Stromkosten für die Schulstandorte/Bildungszentren monatlich 60 487,78 € (832 330 S).

2. Personalbedarf für die zukünftigen Bildungszentren:

Die Personalkosten für die derzeitigen Schulstandorte liegen anhand einer Kurzberechnung (ohne Dienstgeberbeitragserrechnung, ohne Pensionskostenzurechnung usw.) vor. Sie belaufen sich beim derzeitigen Stand an Lehrpersonal und sonstigem Personal (E1 und E2a) auf rund 1 162 765 € (16 000 000 S) monatlich.

Das Projekt Bildungszentren befindet sich derzeit in der Umsetzungsphase. Nach den derzeit vorliegenden Ergebnissen aus der Evaluierung (Stand Jänner 2002) ist eine Personalreduktion von bis zu 20% anstrebbar. Dies würde verglichen mit dem derzeitigen/ehemaligen Personalkostenansatz um zirka 232 553  reduzierte Personalkosten für die Bildungszentren/monatlich bedeuten.

3. Logistik:

Der Wegfall erforderlicher Nachrüstungen bei den nicht mehr vorgesehenen Schulstandorten ergibt einen Einmaleffekt von rund ATS 250.000.–-.

4. Gesamt:

         monatliche Kostenreduktion:         4 032 329 S         293 040,78 €

         Einmaleffekt:         250 000 S   18 168,21 €.

Vollzugsverwaltung für Häftlinge:

Zur Einschätzung der Kosten für die Errichtung der Vollzugsverwaltung und des Anschlusses an das EDV-System der Strafvollzugsbehörden wurde die Erstellung einer Vorstudie beauftragt, deren Ergeb­nisse noch ausstehen. Eine Kostenaufstellung kann daher nicht erfolgen. Aus den Erfahrungen im Zuge der Errichtung der Häftlingsevidenz für den gerichtlichen Strafvollzug ist mindestens mit Kosten in Höhe von zirka 800 000 € zu rechnen.

Übertragung des Vollzuges des Passgesetzes 1992 auf die Bürgermeister:

1. Einnahmen:

Da im Jahr 2000 eine Gebührenerhöhung und im Jahr 2001 eine Rechtsänderung erfolgten, wird als Richtjahr für die Zahl der Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen 1999 herangezogen. Nach den Erfahrungen der Passbehörden wurden zwei Drittel aller Reisepässe und Personalausweise von Bundespolizeidirektionen ausgestellt. Da der neue Personalausweis im Scheckkartenformat bei den Bürgern großen Anklang findet, ist die Zahl der Personalausweise hochzurechnen.

a) Reisepässe:

Ausstellung:   751 000 Stück,

BPD-Bereich:  253 000 Stück,

Vergütung bei Ausstellung durch eine Behörde einer anderen Gebietskörperschaft:

590 S /Stück

Einnahmen      149 270 000 S                          10 847 874 €

b) Personalausweise:

Ausstellung 1999          54 000 Stück

Ausstellung 2002 (bis März) 20 000 Stück

Hochrechnung 2002 100 000 Stück

Hiervon im BPD-Bereich: 26 000 Stück

Vergütung bei Ausstellung durch eine Behörde einer anderen Gebietskörperschaft:

420 S/Stück

Einnahmen 10 920 000 S                                   793 587 €

c) Gesamteinnahmen:                                                                    11 641 461 €

2. Sachaufwand:

Die nachfolgende Berechnung stellt die Kosten, die den Bundespolizeidirektionen für die Anschaffung von Geräten zum Vollzug des Paßgesetzes 1992 entstanden sind, dar. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinden von den Bundespolizeidirektionen nicht mehr gebrauchte Geräte erwerben können. Dementsprechend werden sich deren Aufwendungen verringern.

Laminiergeräte (zirka 80 Stück)   à 13 000 S 1 040 000 S                                                                       75 579,75 €

Scanner (zirka 80 Stück) à  7 600 S 608 000 S                                          44 185,08 €

Bildstanze (zirka 80 Stück) à  2 000 S 160 000 S                                          11 627,65 €

Passdrucker (zirka 80 Stück) à 17 000 S 1 360 000 S                                          98 835,05 €

Gesamtsumme     3 168 000 S                                        230 227,53 €

Für den Vollzug des Passwesens wurden 2001 im Bundesministerium für Inneres ein zentrales Identitätsdokumente-Register und bei den Passbehörden lokale Datenbanken geschaffen. Die Projektkosten für den Aufbau der Datenbanken wurden mit insgesamt zirka 633 000 € (8,7 Millionen Schilling) bemessen. Für die Errichtung der Zentralen Evidenz wurden im Budget des Bundesministeriums für Inneres zirka 450 000 € (6,2 Millionen Schilling) vorgesehen. Die Kosten für Anpassungen der örtlichen Register betrugen insgesamt zirka 181 000 € (2,5 Millionen Schilling). Sie wurden zwischen Bund und Länder aufgeteilt. Das Bundesministerium für Inneres übernahm für die Bundespolizeidirektionen folgende Kostenanteile:

Anteil BMI für BPD am lokalen System                   826 000 S                                          60 027,76 €

Anteil BMI für BPD (zentrales System; Personalausweis) 357 000 S                                         25 944,20 €.

3. Personalaufwand

Die Passämter der Bundespolizeidirektionen hatten Ende 2001 folgenden Personalstand:

BPD

A2/6

A2/4

A2/3

A2/2

A2/1

A2/GL

A3/4

A3/3

v3/3

A3/2

A3/1

v3/1

A4/2

v4/3

A4/GL

v4/2

v5

Ges.

Wien

1

1

1

9

12

2

1

5

2

7

31

2

7

2

83

Graz

1

1

3

1

1

7

Linz

1

1

1

2

2

7

Salzburg

1

3

1

0,5

5,5

Innsbruck

1

3

4

Klagenfurt

1

1

1

3

Villach

1

1

2

Wels

1

1

St. Pölten

1

1

2

Steyr

1

1

Leoben

1

1

Wr. Neustadt

1

1

Schwechat

1

1

Eisenstadt

1

1

Gesamt

1

1

3

2

1

1

10

15

2

1

21

3

10

33,5

3

10

2

119,5

Für die Berechnung der Personalkosten bei Übertragung des Passwesens auf Gemeindeorgane wird zwar vom oben angeführten Personalbedarf ausgegangen, die Berechnung orientiert sich jedoch am Jahresgehalt für Bundesbeamte der jeweiligen Funktionsgruppe (ausgehend von den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen idF des BGBl. II Nr. 348/2001 einschließlich 30% Zuschlag für Beamte) und lässt Unterschiede in den Gehaltssystemen unbeachtet. Dementsprechend können folgende Personalkosten errechnet werden:

9 Beamte Funktionsgruppe A2 4 401 000 S             319.833,14                                                              

52 Beamte der Funktionsgruppe A3 19 968 000 S 1 451 131,15                              

56,5 Beamte der Funktionsgruppe A4 20 566 000 S 1 494 589,51                              

2 Beamte der Funktionsgruppe A5 728 000 S 52 905,82                                                              

Gesamtsumme 45 663 000 S 3 318 459,62 €

Vertrauenspersonenevidenz:

Für die Errichtung der Vertrauenspersonenevidenz sind einmalige Kosten für Anschaffung der erforderlichen EDV-Ausstattung in Höhe von zirka 51 000 € zu erwarten. Die Ausgaben für die laufende Betreuung des EDV-Systems werden auf zirka 3 600 € pro Jahr geschätzt.

Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf die verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestände „Zivilrechtswesen“ und „Strafrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), „Organisation und Führung der Bundespolizei und Bundesgendarmerie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG), „Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr“ (§ 2 Datenschutzgesetz 2000) und „Verwaltungsvollstreckung“ (Art. 11 Abs. 2 B-VG).

2. Inhalte der Novellen des Passgesetzes 1992 und des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen:

Im Sinne der Verwaltungsreformbestrebungen der Bundesregierung wird in Artikel II eine Novelle zum Passgesetz 1992 vorgeschlagen, durch die passbehördliche Amtshandlungen in Bezug auf Reisepässe, Personalausweise und Sammelreisepässe im örtlichem Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion auf den örtlich zuständigen Bürgermeister übertragen werden sollen.

Der vorliegende Entwurf enthält neben der Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes auch eine Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen. In § 7 Abs. 1 des Entwurfes wird ein Höchstbetrag für die Haftung des Bundes für Personen- und Vermögensschäden von 1 000 000 € vorgeschlagen sowie die Haftungsbefreiung des nach § 4 beauftragten Unternehmens gegenüber dem Bund bei leichter Fahrlässigkeit beseitigt.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu den §§ 4 Abs. 3, 14 Abs. 5, 14a und 22 Abs. 1a:

Ein Großteil des Fundrechtes ist derzeit in den §§ 388 ff ABGB geregelt. Dies gilt nicht nur für den zivilrechtlichen, sondern auch für den öffentlich-rechtlichen Teil dieser Vollzugsmaterie, den der Verfassungsgerichtshof gemäß dem Erkenntnis VfSlg. 8155/1977 der allgemeinen Sicherheitspolizei zugerechnet hat. Die Wahrnehmung der zum öffentlichen Recht zu zählenden Aufgaben der Entgegennahme, Aufbewahrung, Ausforschung des Eigentümers oder rechtmäßigen Besitzers und Ausfolgung eines Fundes an diesen oder allenfalls an den Finder überträgt § 390 ABGB der „Obrigkeit“ (in § 389 ABGB    „Ortsobrigkeit“ bezeichnet). Dieser Begriff wird von der Lehre (vgl. Spielbüchler in Rummel3, 454, RZ 2 zu § 389) derart ausgelegt, dass hiermit der Bürgermeister, im Wirkungsbereich einer Bundespolizei­direktion diese, als Fundbehörde festgelegt wird.

Mit der Neuregelung dieses Aufgabenbereiches soll auch die Behördenzuständigkeit neu bestimmt werden. In Hinkunft soll auch an Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, der Bürgermeister das Fundrecht vollziehen. Die verfassungsgesetzliche Ermächtigung hierfür besteht in Art. 78a Abs. 3 B-VG. Die zitierte Regelung gestattet dem Bundesgesetzgeber, auch Organe der Gemeinde mit Aufgaben zu betrauen, die an sich den in Art. 78a Abs. 1 B-VG vorgesehenen Sicherheitsbehörden vorbehalten sind. Da das Fundwesen zur allgemeinen Sicherheitspolizei zu rechnen ist, kommt nur eine Besorgung durch den Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Frage (vgl. Art. 119 B-VG). Sofern der Bürgermeister diese Aufgaben vollzieht, schreitet er als Sicherheitsbehörde ein; § 5 Abs. 3 des Entwurfes bezeichnet den Bürgermeister unbeschadet dieses Umstandes als Fundbehörde, um eine Unterscheidung von den in Art. 78a Abs. 1 B-VG bezeichneten Sicherheitsbehörden zu ermöglichen.

Die Aufgabenübertragung an die Fundbehörde erfolgt in § 22 Abs. 1a des Entwurfes. Da der neu zu regelnde zivilrechtliche Teil des Fundrechts in Hinkunft auch vergessene Sachen einbezieht, ist der Aufgabenbereich der Fundbehörde auch im SPG zu erweitern. Außerhalb des in Abs. 1a zitierten Aufgabenbereiches soll den Sicherheitsbehörden (§ 4 Abs. 2 SPG, Art. 78a Abs. 1 B-VG) gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 SPG weiterhin der Schutz gewahrsamsfreier Sachen obliegen. § 42 Abs. 1 Z 4 SPG sieht zur Erfüllung dieser Aufgabe die Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherstellung der gewahrsamfreien Sachen vor. Diese Befugnis wird nicht jedoch auf vergessene Sachen ausgedehnt, da bei diesen Sachen ohne weiteres Private für den Schutz vor „Entfremdung“ sorgen können, und sei es nur dadurch, dass sie diese der Fundbehörde übergeben.

Sachen, die im Ausland verloren oder vergessen wurden und bei denen eine Identifizierung des Eigentümers oder rechtmäßigen Besitzers und eine Ausfolgung möglich sind, werden an diese bereits nach geltender Praxis unter Mithilfe der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland weitergeleitet. § 22 Abs. 1a soll diese Praxis auf eine gesetzliche Basis stellen und gleichzeitig den Verwaltungsweg für die Ausfolgung bestimmen. Dies soll unter Vermittlung des Bürgermeisters, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz, Wohnsitz oder Aufenthalt hat, erfolgen.

Zur Erfüllung des in § 22 Abs. 1a des Entwurfes determinierten Aufgabenbereiches werden für den Bürgermeister in § 42a Befugnisse und in § 53 Abs. 5 Ermächtigungen für das Verwenden personenbezogener Daten vorgesehen (siehe hierzu unten). Die Befugnisse nach § 42a des Entwurfes werden wohl nur eingeschränkt zur Erlassung von Bescheiden (zB verfahrensrechtliche Bescheide) führen. Dennoch ist es notwendig, die Behördenhierarchie im Verwaltungsweg zu bestimmen. § 14a Abs. 2 des Entwurfes sieht hierzu – wie schon bisher – einen zweigliedrigen Instanzenzug an die Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion als zweite und letzte Instanz vor.

Zu den §§ 10a und 10b:

Die Regelungsvorschläge der §§ 10a bis 10b sind die Grundlage für eine Reform der Sicherheitsakademie. Die Sicherheitsakademie bleibt weiterhin eine unselbständige Anstalt des Bundes außerhalb des Organisationsgefüges der Sicherheitsbehörden jedoch in unmittelbarer Unterstellung unter den Bundesminister für Inneres. Diesem kommt Aufsicht und Weisungsmöglichkeit zu. Soweit ein Bedarf besteht, dass die Sicherheitsakademie dezentral Ausbildungen durchführt, kann der Bundesminister für Inneres Bildungszentren in den Bundesländern einrichten. Der Bundesminister für Inneres hat der Sicherheitsakademie auch das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Personal und die Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

Die Sicherheitsakademie hat folgende drei Aufgabenbereiche: Ausbildung, Forschung und internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten. Unter Ausbildung ist im Sinne des § 23 BDG nicht nur die Grundausbildung, sondern auch die Fortbildung, insbesondere die Ausbildung der Lehr- und Führungskräfte, zu verstehen. Das Bildungsangebot der Akademie soll jedoch in Hinkunft größer als bisher sein. Neben der Ausbildung der Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive (die Definition dieses Begriffes bleibt zwar unverändert, wird aber aus systematischen Gründen zum § 5 Abs. 5 verlagert) sollen auch Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, die nicht im Bereich der Sicherheitsverwaltung tätig sind, sowie Bedienstete der Bundesasylämter ausgebildet werden können.

Weiters soll nicht nur die Ausbildung der Lehr- und Führungskräfte sondern auch die Grundausbildung für die oben genannten Bediensteten zentral organisiert und einheitlich durchgeführt werden. Da aber nicht alle Fortbildungsmaßnahmen von der Sicherheitsakademie bewältigt werden können (zB eine besondere Ausbildung wie die Alpinausbildung der Bundesgendarmerie oder jene der Bediensteten des Donaudienstes der Bundespolizeidirektion Wien), soll der Bundesminister für Inneres im Verordnungsweg bestimmen, welche anderen Fortbildungen bei der Sicherheitsakademie konzentriert werden; andere Fortbildungen dürfen auch von den Dienstbehörden (der Sicherheitsexekutive und des Bundesasylamtes) durchgeführt werden. Soweit diese selbst Ausbildungen durchführen, soll der Sicherheitsakademie jedoch eine Steuerungs- und Koordinierungsfunktion zukommen. Eine bindende Einflussnahme wird dem Direktor in diesem Bereich jedoch nur möglich sein, wenn hierfür durch personelle und organisatorische Maßnahmen (Geschäftseinteilung) des Bundesministeriums für Inneres entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Im Zusammenhang mit den Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben ist es sinnvoll, der Sicherheitsakademie nicht nur das Controlling der eigenen Ausbildungsmaßnahmen, sondern auch jenes der Sicherheitsbehörden im Ausbildungsbereich zu übertragen.

Soweit es die Kapazitäten der Sicherheitsakademie erlauben, soll sie in Hinkunft auch Bedienstete anderer Gebietskörperschaften (zB Angehörige der Gemeindewachkörper) und Private ausbilden dürfen. Diese Ausbildung sollen jedoch nur gegen Kostenersatz und nur insoweit erfolgen dürfen, als ein Zusammenhang mit den übrigen Ausbildungsaktivitäten der Akademie besteht. Die Höhe der Gebührensätze wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt werden. Wie bereits im geltenden Recht sollen auch die Grundsätze des Zugangs zu Ausbildungen im Verordnungsweg determiniert werden.

Während die Forschungsaufgaben der Akademie gegenüber der bestehenden Regelung unverändert bleiben, soll die internationale Zusammenarbeit in den Bereichen Ausbildung und Forschung ausdrücklich (auch) als Aufgabe der Sicherheitsakademie festgelegt werden, allen voran Aktivitäten im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie (EPA) und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie (MEPA). Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben geboten ist, wird die Sicherheitsakademie auch mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und von diesen betriebenen Anstalten zusammenarbeiten können.

Die bisher geregelte Organisation der Sicherheitsakademie bleibt weitgehend erhalten. Direktor und Beirat bleiben die Organe der Einrichtung. Der Entwurf stellt jedoch klar, dass der Beirat auch Beratungsfunktionen gegenüber dem Bundesminister für Inneres wahrnimmt. Wie bisher kann der Beirat Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Für bestimmte Fälle wird dem Bundesminister für Inneres und dem Direktor eine Anhörungsverpflichtung des Beirates auferlegt. Im Sinne der Kontinuität der Leitung der Einrichtung sollen auch mehrere Wiederbestellungen des Direktors möglich sein.

Für dezentrale Bildungsmaßnahmen der Sicherheitsakademie kann der Bundesminister für Inneres Bildungszentren in den Bundesländern einrichten (§ 10b Abs. 7). Die Fachaufsicht über Bedienstete, die bei den Bildungszentren tätig sind, obliegt dem Direktor. Ein Bildungszentrum darf nur bei Vorliegen eines Bedarfes nach dezentralen Ausbildungsmaßnahmen errichtet werden.

Zu § 22 Abs. 1 Z 5:

Gleichzeitig mit der Schaffung des Bundesgesetzes über die Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität in die Strafprozessordnung (BGBl. I Nr. 105/1997) wurde in § 22 Abs. 1 Z 5 SPG eine besondere Aufgabe der Sicherheitsbehörden zum vorbeugenden Schutz von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder kriminelle Verbindungen Auskunft geben können und deshalb besonders gefährdet sind, geschaffen. Diese vielfach – unpräzise – als Zeugenschutzregelung bezeichnete Aufgabe ist eine wichtige sicherheitspolizeiliche Maßnahme zum vorbeugenden Schutz von Menschen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung einer kriminellen Verbindung oder einzelner gefährlicher Angriffe besonderen Schutzes bedürfen. In der Praxis hat sich der zu schützende Kreis von Menschen jedoch als zu eng determiniert erwiesen. Die vorgeschlagene Regelung erweitert den Kreis von Menschen, für die eine solche Aufgabe besteht, auf Angehörige. Der Begriff „Angehörige“ wird unter Rückgriff auf die Definition in § 72 StGB zu bestimmen sein.

Zu § 39 Abs. 4:

Mit der SPG-Novelle 1999 wurden als Ausgleich für den Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen auf Grund des Beitrittes der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 90/1997) mehrere Ermächtigungen zur Feststellung der Identität von Menschen und Durchsuchung von Transportmitteln eingeführt, insbesondere auch die Befugnis zur Durchsuchung von Transportmitteln entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege. Während die gleichzeitig geschaffene Befugnis nach § 35 Abs. 1 Z 6 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Flughafenbereich zur Durchführung von Identitätsfeststellungen ermächtigt, ist § 39 Abs. 4 auf diesen Bereich nicht anwendbar. Eine deutliche Zunahme von Straftaten im Zusammenhang mit dem Zivilluftverkehr in den letzten Jahren hat eine Verstärkung der Sicherheitsmaßnahmen auf Flughäfen bewirkt. Hierzu ist es vor allem erforderlich, bereits in der näheren Umgebung von Flughäfen, insbesondere auf den Zufahrtsstraßen, entsprechende Sicherheitskontrollen durchführen zu können. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Kontrollen ist die Durchsuchung von Transportmitteln. Die Erweiterung der Ermächtigung soll diesen Mangel an Kontrollbefugnissen beseitigen. Wegen des besonderen Gefährdungspotentiales wird jedoch keine Unterscheidung der Kontrollmöglichkeiten für nationalen und internationalen Flugverkehr vorgeschlagen.

Zu den §§ 42 Abs. 2 und 3, 42a und 96 Abs. 4:

Zum Schutz des Eigentumsrechts an Sachen sieht § 42 Abs. 1 Z 4 SPG bereits derzeit eine Pflicht von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum „Finden“ und Sicherstellen gewahrsamfreier Sachen vor. Einen Privaten trifft keine Pflicht zum „Finden“. Nimmt er jedoch eine verlorene oder vergessene Sache an sich, treffen ihn die im ABGB vorgesehenen zivilrechtlichen Pflichten eines privaten Finders. Diese bleiben auch nach Überarbeitung der Regelungen des Fundwesens im Wesentlichen dieselben.

Primäres Ziel des Fundrechts ist die Ausforschung des Eigentümers oder rechtmäßigen Besitzers einer verlorenen oder vergessenen Sache. Daher normiert § 42 Abs. 2 des Entwurfes, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die von ihnen aufgefundenen Sachen nur dann an die Fundhörde weiterzuleiten haben, wenn sie diese nicht sofort wieder an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausfolgen können. Dies gilt auch für die Fundbehörde, wenn ihr von Privaten Funde übergeben werden.

Kann der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht leicht festgestellt werden, bleibt der Fundbehörde nur die Aufbewahrung und allfällige Bekanntmachung des Fundes. Eine Bekanntmachung aller Funde würde jedoch einerseits zu großen Verwaltungsaufwand verursachen und andererseits auch die Auffindbarkeit für Verlustträger erschweren. § 42a des Entwurfes verpflichtet die Fundbehörde daher nur bei bestimmten Funden zur öffentlichen Bekanntmachung, und zwar Funde über einen Schwellenwert von 100 Euro ortsüblich (in der Regel durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde) und Funde über einem Wert von 1 000 Euro durch Bekanntmachung mit weiterreichender Publikationswirkung, etwa durch Veröffentlichung im Internet. Droht im Falle der Aufbewahrung der Sache ein Wertverlust oder verursacht diese unverhältnismäßig hohe Kosten, darf die Fundbehörde die Sache zum Kauf feilbieten und den Erlös aufbewahren.

Die vom Bundesministerium für Justiz vorgeschlagene Regelung für den Eigentumserwerb des redlichen Finders verkürzt nicht nur die Frist für den (möglichen) Eigentumserwerb auf ein Jahr sondern sieht überdies vor, dass das Eigentum nur mit Ausfolgung des Fundes an den Finder erworben wird. Daher besteht nach Ablauf der Jahresfrist bis zur Ausfolgung eine Anwartschaft des Finders auf Eigentumserwerb. § 42a Abs. 3 des Entwurfes beabsichtigt, die Regelungen über die Ausfolgung an den Finder wesentlich zu vereinfachen. Zum Zweck der Ausfolgung hat der Finder vor der Behörde zu erscheinen. Nur bei wertvollen Funden (im Wert von mehr als 20 Euro) wird die Fundbehörde zur Verständigung über die Anwartschaft auf das Eigentumsrecht verpflichtet. Die Verständigung ist dem Finder zu eigenen Handen zuzustellen, zumal im Fall seines Nichterscheinens die Sache nach sechs Monaten als verfallen gilt. Da Sachen bis zu einem Wert von 20 Euro häufig nicht vom Finder abgeholt werden, wird die Verfallsfrist auf sechs Wochen gekürzt. Eine Verständigung ist angesichts des geringen Wertes der Sache nicht vorgesehen. Abs. 4 sieht Regelungen über die weitere Verwertung der Sache und überdies die Möglichkeit vor, per Verordnung Ausführungsbestimmungen zu normieren (vgl. § 18 Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Bezug auf verfallene Sachen nach dem Verwaltungsstrafrecht). § 96 Abs. 4 sieht eine Übergangsregelung für verlorene oder vergessene Sachen, die der Finder vor In-Kraft-Treten der SPG-Novelle 2002 entdeckt und an sich genommen hat, vor. Um Finder und Verlustträger nicht zu benachteiligen, haben die Fundbehörden in diesem Fall nach dem bisher geltenden Recht vorzugehen.

Zu § 51:

Da das Datenschutzgesetz 2000 den Begriff des Ermittelns (§ 4 Z 10 DSG 2000) nunmehr als Teil des Verarbeitens (§ 4 Z 9 DSG 2000) bestimmt, sind die in § 51 verwendeten Begriffe entsprechend anzupassen. Soweit keine Sondernormen erforderlich sind, sollen die Regelungen des DSG 2000 für das Verwenden personenbezogener Daten zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz zu beachten sein.

Das DSG 2000 sieht besondere Bestimmungen in Bezug auf die Verwendung sensibler Daten (das sind die in § 4 Z 3 DSG 2000 taxativ aufgezählten Datenarten; zur Zulässigkeit der Verwendung sensibler Daten siehe § 9 DSG 2000) und strafrechtsbezogener Daten (vgl. § 8 Abs. 4 DSG 2000) vor. Die Sicherheitsbehörden verwenden zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz auch Daten der beiden oben angeführten Arten, zB die Verarbeitung von Daten über die sexuelle Orientierung eines Menschen bei Abwehr von strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit oder von Gesundheitsdaten im Rahmen der Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

Soweit das SPG nicht eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung in Bezug auf die Verwendung von solchen Daten vorsieht, ist die Zulässigkeit ihrer Verwendung nicht nur nach den Regelungen des Sicherheitspolizeigesetzes sondern auch in Bezug auf die §§ 7 bis 9 DSG 2000 zu prüfen (vgl. § 51 Abs. 2). Auf Grund der Sensibilität und angesichts der relativ häufigen Notwendigkeit der Verwendung solcher Daten zur Aufgabenerfüllung im Sicherheitspolizeirecht erscheint es – auch im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs. 2 zweiter Satz DSG 2000 – sinnvoll, die Sicherheitsbehörden in einer besonderen Bestimmung nochmals auf die Notwendigkeit angemessener Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Falle der Verarbeitung derartiger Daten hinzuweisen. Beispiele für solche Vorkehrungen sind die Verschlüsselung der Datenübermittlung, Zugangsrestriktionen, Schulungs- und andere Sensibilisierungsmaßnahmen.

§ 51 Abs. 3 bestimmt bisher, dass das Datenrecht des Sicherheitspolizeigesetzes (der 4. Teil des SPG und das Datenschutzgesetz 1978) auch für das nicht automationsunterstützte Verwenden personenbezogener Daten anzuwenden ist. Diese Regelung soll nach dem Entwurf gestrichen werden, da auf Grund der Regelung des § 58 DSG 2000 alle wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 auch auf personenbezogene Daten, die in konventioneller Form in Dateien verarbeitet werden, anzuwenden sind. Für das Verwenden konventionell verarbeiteter personenbezogener Daten außerhalb von Dateien, also in der Regel in Akten, ist es ausreichend, wenn in Hinkunft die Regelungen des 4. Teiles des Sicherheitspolizeigesetzes und das Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG 2000, nicht jedoch die übrigen Regelungen des DSG 2000 anzuwenden sind, weil damit alle Voraussetzungen für das Verwenden personenbezogener Daten determiniert werden. Das Interesse eines Betroffenen auf Information über derartige konventionelle Verarbeitungen und auf Richtigstellung und Löschung der Daten wird seit Schaffung der Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zur Unterrichtung Betroffener von Ermittlungen gemäß § 62a sowie der Einrichtung des Rechtsschutzbeauftragten, der anstelle des von der Amtshandlung nicht informierten Betroffenen dessen Datenrechte wahrnehmen kann (vgl. BGBl. I Nr. 85/2000), ausreichend gewahrt. Außerdem ist zu erwarten, dass auf Grund der Modernisierung der Verwaltung in der Zukunft immer weniger konventionelle Verarbeitungen personenbezogener Daten erfolgen werden.

Zu § 53:

In Abs. 1 und Abs. 2 wurde begrifflich darauf Bedacht genommen, dass das Ermitteln seit In-Kraft-Treten des Datenschutzgesetzes 2000 (vgl. § 4 Z 10 DSG 2000) nun ein Teil des Verarbeitens (§ 4 Z 9 DSG 2000) ist. Unter Weiterverarbeitung sind der Ermittlung nachfolgende Verarbeitungsschritte entsprechend dem Ermittlungszweck, wie zB die Archivierung der Daten, gemeint. Das in Abs. 2 festgelegte Verbot zur Durchführung der sogenannten „Rasterfahndung“ wurde mit den Worten „programmgesteuerte Verknüpfung von Daten“ nur unzureichend zum Ausdruck gebracht. Mit der Bezugnahme auf die Regelung des § 149i StPO soll klargestellt werden, dass diese Art der Datenverarbeitung nur nach den Bedingungen der Strafprozessordnung erfolgen darf. Bereits bisher bestand in § 57 Abs. 1 eine Ermächtigung zur Datenverarbeitung für Fahndungszwecke gemäß § 24. Da die Notwendigkeit der Datenverarbeitung nicht nur im Rahmen der zentralen Evidenz des EKIS besteht, wurde diese Aufgabe der Sicherheitsbehörden in § 53 Abs. 1 ausdrücklich als Grund für das Verarbeiten personenbezogener Daten aufgenommen.

Die Ergänzung in Abs. 1 Z 4 sieht eine Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zur Durchführung sogenannter Kriminalitätsanalysen vor. Darunter ist eine „Methode zum Erkennen des Ausmaßes, der Erscheinungsformen und des Charakters (Qualität, Quantität und Struktur) der Kriminalität mit dem Ziel, Erkenntnisse zu ihrer Bewegung, Entwicklung und ihrer beeinflussbaren Rahmenbedingungen herauszuarbeiten, um darauf aufbauend Maßnahmen der Kriminalitätsvorbeugung und Bekämpfung entwickeln zu können (Kriminalistik Lexikon3, Waldemar Burghard ua., 173), zu verstehen. Man unterscheidet zwischen strategischer und operativer Kriminalitätsanalyse. Bei der strategischen Kriminalitätsanalyse werden sogenannte Lagebilder erstellt, das sind abstrakte, nicht personenbezogene Übersichten über „Stand“, Ursachen und Entwicklungstendenzen der Kriminalität in einem bestimmten Raum, zu einer bestimmten Zeit und bezogen auf bestimmte Kriminalitätsbereiche. Im Rahmen der operativen Kriminalitätsanalyse werden personenbezogene Informationen über gefährliche Angriffe verarbeitet, um einerseits durch Vergleich von Straftaten mit ähnlichem „Muster“ Serientaten zu erkennen und andererseits in komplexen Fällen neue Ermittlungsansätze zu finden oder Strukturen krimineller Verbindungen sichtbar zu machen. Im Unterschied zum bereits bestehenden Tatbestand in Z 4 wird erst im Zuge der Datenverarbeitung die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung eines gefährlichen Angriffes aufgedeckt. Die Datenverarbeitung soll zulässig sein, wenn die wiederholte Begehung nach der Art des gefährlichen Angriffes wahrscheinlich ist. Abs. 3 wurde sprachlich vereinfacht; überdies wurde die schwierige Beurteilung, ob ein deutliches Überwiegen von öffentlichen Interessen vorliegt, beseitigt. Die Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung (vgl. § 21 Abs. 3) wurde ausdrücklich als möglicher Grund für ein Amtshilfeersuchen an andere Dienststellen von Gebietskörperschaften, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und von diesen betriebenen Anstalten ausgeweitet. Voraussetzungen für den Datenverkehr im Amtshilfeweg ist, dass die Bedingungen des Abs. 1 Z 2a eingehalten werden, also drei Tage seit einem Verlangen des Rechtsschutzbeauftragten verstrichen sind oder seine Äußerung bereits vorher erfolgt ist. Die Änderung in Abs. 4 soll klarstellen, dass auch die in § 54 geregelten besonderen Ermittlungsmethoden zur Erfüllung der in § 53 Abs. 1 aufgezählten Aufgaben erfolgen darf.

§ 53 Abs. 3b ersetzt die Funktion, die die Umweltevidenz gemäß § 59 erfüllen hätte sollen. Die Idee der Schaffung einer Umweltevidenz hat sich vor allem aus Mangel an brauchbaren Daten zur „Befüllung“ der Evidenz sowie mangels leichter Verfügbarkeit der Daten als undurchführbar erwiesen. Da es sich bei der Umweltevidenz um eine Datenbank für Zwecke der Vorbeugung ohne konkrete Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffes gehandelt hätte, soll auch die Datenermittlung auf dem Amtshilfeweg bereits zu allgemeinen Vorbeugungszwecken zulässig sein. Der neu zu schaffende Abs. 6 bildet eine Ermächtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck des Vollzuges des Fundwesens.

Zu § 54a:

Die Bestimmung weitet die Möglichkeit der Legendenbildung auch auf den Schutz gefährdeter Zeugen (hiermit ist nicht der Zeugenbegriff nach der Strafprozessordnung oder einer anderen Verfahrensbestimmung gemeint) und deren Angehörige (§ 22 Abs. 1 Z 5) aus. Grundsätzlich werden diese Menschen auch im Falle einer Gefährdungslage unter ihrer eigentlichen Identität auftreten. In ausgewählten Fällen kann es jedoch notwendig sein, einzelne Handlungen der Gefährdeten im Rechtsverkehr (zB die Einmietung in einem Hotel) durch eine Legende zu schützen. Anders als bei verdeckten Ermittlern soll die Ausstellung der Urkunden nur bis zu einem Zeitraum von drei Jahren zulässig sein.

Sowohl für verdeckte Ermittler als auch für gefährdete Zeugen und deren Angehörige dürfen die Urkunden nur über Verlangen des Bundesministers für Inneres ausgestellt werden. Der nun vorliegende Vorschlag sieht zusätzlich eine Festlegung des Ausstellungszweckes und Anwendungsbereiches der Urkunden vor. Neu ist überdies, dass jede Anwendung der Urkunde im Rechtsverkehr zu dokumentieren ist. Dies erleichtert die Nachprüfung der Handlungen der Urkundenbesitzer und die Abwicklung allfälliger Schadenersatzforderungen gemäß § 92a. Der Entzug missbräuchlich verwendeter Urkunden entspricht bei gefährdeten Zeugen dem Prinzip, dass Zeugenschutzmaßnahmen eingestellt werden, wenn sich der zu Schützende nicht kooperativ zeigt und Vereinbarungen, insbesondere Verhaltensregeln, nicht einhält. In diesem Fall überwiegt das Interesse der Verhinderung von Missbrauch mit der vorgetäuschten Identität. Bei Bildung einer Legende besteht eine Belehrungspflicht, die jedoch den Bundesminister für Inneres trifft, weil ihm auch die Veranlassung der Urkundenausstellung obliegt. Diese Belehrungspflicht wird jedenfalls auch umfassen, dass die Legende nur für bestimmte Zwecke verwendet werden darf. Im Hinblick auf allfällig strafbares Verhalten von Menschen, die mit einer Legende ausgestattet wurden, werden die Sicherheitsbehörden gehalten sein zu kontrollieren, ob gegen Betroffene Strafverfahren eingeleitet wurden, um zu verhindern, dass solche Verfahren unter einer vorgetäuschten Identität abgeführt werden. Zu diesem Zweck werden in angemessenen Intervallen auch die bei den Sicherheitsbehörden geführte Evidenzen heranzuziehen sein, die Auskunft darüber geben können, ob gegen einen Betroffenen eine Strafanzeige unter der vorgetäuschten Identität erstattet wurde.

Bei Observationen und verdeckten Ermittlungen dürfen auch Sachmittel, die für deren Durchführung anzuschaffen sind (zB Fahrzeuge oder Wohnungen), nicht auf die Tätigkeit einer Sicherheitsbehörde zurückzuführen sein. Bei der Anschaffung von Kraftfahrzeugen ist die Geheimhaltung durch die „Privatisierung“ der Zulassung zusätzlich erschwert worden. Zudem ist es nicht sinnvoll diese Sachmittel wie bei der Personenlegende in jedem einzelnen Ermittlungsfall neu anzuschaffen. Abs. 3 ermächtigt daher die Beschaffung und Verwaltung dieser Mittel unter Verwendung einer Legende durchzuführen. Die Begleitmaßnahmen der Festlegung des Ausstellungszweckes und Anwendungsbereiches in einem sogenannten Einsatzauftrag und die Dokumentation der Rechtsgeschäfte sind auch in diesem Fall einzuhalten.

Zu § 54b:

In der praktischen sicherheitspolizeilichen Tätigkeit kommt es hin und wieder vor, dass Private, die nicht Organe der Sicherheitsbehörden sind, von sich aus der Sicherheitsbehörde Informationen über gefährliche Angriffe oder kriminelle Verbindungen anliefern. In einigen Fällen erfolgt die Weitergabe nur gegen Zusage einer dem „Wert“ der angelieferten Information angemessenen Belohnung. Durch die Regelung des § 54b soll der Bundesminister für Inneres ermächtigt werden, Daten über diese Menschen in einer eigenen Datenbank zu verarbeiten (Vertrauenspersonenevidenz). Menschen, die den Sicherheitsbehörden sicherheitspolizeilich relevante Informationen ohne Gegenleistung weitergeben oder die von Gesetzes wegen zur Anzeige verpflichtet sind, sollen nicht erfasst werden. Die Datenbank soll den Sicherheitsbehörden Auskünfte geben, welche Menschen welcher Sicherheitsbehörde gegen Belohnung Informationen anliefern, und die Verifizierung der Vertrauenswürdigkeit der Informationen und den Schutz der Informanten vor Gefährdungen erleichtern. In unbedingt erforderlichen Fällen sollen auch sensible und strafrechtsbezogene Daten über die Betroffenen verarbeitet werden dürfen. Auskünfte aus der Vertrauenspersonenevidenz sollen nur Sicherheitsbehörden erhalten dürfen.

Zu § 56 Abs. 1:

Die bisher geltende Bestimmung des § 56 hat die Übermittlungsempfänger und Fälle der Übermittlung – mit Ausnahme der Übermittlung für Zwecke der Statistik – taxativ festgelegt. Dieses Prinzip soll auch nach In-Kraft-Treten des DSG 2000 aufrechterhalten werden. Daher wird die Anwendung der §§ 8 und 9 DSG 2000 ausgeschlossen, doch sind die Übermittlungsermächtigungen auszudehnen, da einzelne Übermittlungsfälle bisher nicht erfasst waren. Eine ausdrückliche Nennung der bisher in den Z 2 bis 4 angeführten Behörden kann jedoch unterbleiben, weil diese bereits von der in Z 2 vorgeschlagenen Regelung des Entwurfes erfasst werden (schon bisher dürfen diesen ausdrücklich angeführten Behörden personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn deren Übermittlung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet; vgl. § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000). Der Fall der Datenübermittlung im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen (Z 5) ist von der bereits geltenden Bestimmung zur Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen gemäß Z 7 (nach dem Entwurf Z 4) nicht vollständig erfasst und muss daher gesondert angeführt werden. Auch der Übermittlungstatbestand für Statistikzwecke soll ausdrücklich in § 56 SPG angeführt werden. Die Übermittlung soll aber nur gemäß den Bestimmungen des § 46 DSG 2000 erfolgen dürfen. Die Ermächtigung zur Übermittlung personenbezogener Daten an Medienunternehmen oder durch Veröffentlichung durch die Sicherheitsbehörde selbst (zB im Internet) bildet das Anschlussstück zur Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten, da es nicht einzusehen wäre, wenn die Sicherheitsbehörde zB gemäß § 71 Abs. 3 Z 1 zwar ein Bild eines Menschen, nach dem – mit Steckbrief – gefahndet wird, veröffentlichen darf, nicht jedoch seinen Namen oder andere zu seiner Auffindung zweckdienliche personenbezogene Informationen.

Zu § 56 Abs. 3:

Hinsichtlich der Streichung des zweiten Satzes von Abs. 3 siehe die Erläuterungen zu § 59 des Entwurfes.

Zu § 56 Abs. 4:

§ 31 Abs. 1 MedienG bietet einen Schutz journalistischer Quellen, indem die Bestimmung Medieninhabern (Verlegern), Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht einräumt, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeuge die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. Abs. 2 leg. cit. sichert das Recht durch ein Umgehungsverbot gegen andere Maßnahmen, wie etwa die Beschlagnahme journalistischen Materials, ab. Dieses Recht ist Teil der durch Art. 10 MRK auf verfassungsrechtlicher Ebene gewährleisteten Medienfreiheit.

Auch Ermächtigungen des Sicherheitspolizeigesetzes zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Observation oder verdeckte Ermittlung (vgl. § 54 Abs. 2 bis 4a) können den Schutz journalistischer Quellen gefährden. Zwar sind diese sicherheitspolizeilichen Maßnahmen auf die Prävention strafbarer Handlungen (vgl. § 22) und die Gefahrenabwehr (vgl. § 21 Abs. 1 und 2) und nicht auf die Aufklärung strafbarer Handlungen gerichtet, doch ist es rechtlich möglich, dass nach dem SPG ermittelte Informationen an die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht weitergeleitet werden und, da nicht in allen Fällen ein Beweisverwertungsverbot „greift“, in einem Strafverfahren verwertet werden.

Um dem Recht nach § 31 Abs. 1 MedienG seine Schutzwirkung nicht zu nehmen, wird daher in § 56 die Einführung eines Übermittlungsverbotes an Gerichte und Verwaltungsbehörden vorgeschlagen, wenn durch die Informationsübermittlung der Schutz des Redaktionsgeheimnisses umgangen würde. Durch diese Lösung wird gewährleistet, dass die Sicherheitsbehörden weiterhin ihre Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz erfüllen können. Anders als bei strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen können die durch Observation oder verdeckte Ermittlung ermittelten Informationen für die eigentlichen Ermittlungszwecke der Gefahrenabwehr und den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern verwendet werden. Eine Unverhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme aus dem Mangel der Verwendbarkeit für die Aufgabe, kommt daher nicht in Betracht.

Eine Beschränkung sicherheitspolizeilicher Ermittlungsmaßnahmen bereits im Zeitpunkt der Informationsbeschaffung wird nicht als geboten erachtet, da das in Art. 10 MRK festgelegte Recht auf Medienfreiheit in Abs. 2 leg. cit. selbst die Möglichkeit vorsieht, gesetzliche Einschränkungen „im Interesse der nationalen Sicherheit, … der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung …“ vorzusehen, sofern diese in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich sind.

Eine Betrachtung der Ermächtigungen in § 54 zeigt, dass die Bestimmung für Zwecke des vorbeugenden Rechtsgutschutzes keine schwerwiegenden Rechtsguteingriffe gestattet: Eine technisch unterstützte Observation ist nur durch Bild- und Tonübertragung, nicht auch durch -aufzeichnung möglich. Die verdeckte Ermittlung ist für solche Zwecke überhaupt unzulässig. Für den Bereich der Gefahrenabwehr sind zwar Bild- und Tonaufzeichnung sowie die verdeckte Ermittlung erlaubt, jedoch keinesfalls ein sogenannter „großer Lauschangriff“, also die Ermittlung von Äußerungen oder Verhalten, die nicht gegenüber einem verdeckten Ermittler der Sicherheitsbehörden erfolgen. Maßnahmen, wie etwa die Telefonüberwachung, die sich gezielt gegen eine Telekommunikationsanlage eines Medienunternehmens oder eines journalistischen Mitarbeiters richten können, sind dem SPG überhaupt fremd. Zudem ist hinsichtlich verdeckter Ermittlung und Observation nach SPG zu beachten, dass sich der Betroffene auf eine Gesprächssituation oder eine zumindest aus öffentlichem Raum beobachtbare Situation einlässt, sodass er selbst durch entsprechende Vorkehrungen eine Aufdeckung journalistischer Quellen vermeiden kann. Anders als nach der Strafprozessordnung besteht im Sicherheitspolizeigesetz jedoch keine Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Preisgabe einer journalistischen Quelle.

Die Einschränkung des Übermittlungsverbotes auf Hinweise bei den Sicherheitsbehörden ist aus folgenden Gründen erforderlich: Kann es schon in Falle der verdeckten Ermittlung vorkommen, dass dem ermittelnden Beamten gar nicht bewusst ist, dass er eine der durch § 31 Abs. 1 MedienG geschützten Personen „aushorcht“, so ist dies bei Observationen sogar regelmäßig der Fall, da bei derartigen Ermittlungshandlungen eine Kontaktaufnahme mit den observierten Menschen vermieden werden soll. Ist dem observierenden oder verdeckten Ermittler nicht bekannt, dass seine Amtshandlung einen Medieninhaber (Verleger), Herausgeber, Medienmitarbeiter oder Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes betrifft, so müsste die Sicherheitsbehörde weitere Ermittlungen über diese Frage anstellen, wenn durch die Amtshandlung gleichzeitig Kontaktpersonen der durch § 31 Abs. 1 MedienG geschützten Personen aufgedeckt werden können. Diese Ermittlungen könnten wohl nur derart erfolgen, dass die amtsführende Sicherheitsbehörde bei dem Medienunternehmen, dem Mediendienst (oder mehreren Medienunternehmen oder -diensten) oder bei anderen Institutionen (zB beim Österreichischen Presserat) eine Anfrage stellt (etwa durch Vorlage des Observationsphotos), ob es sich bei einer bestimmten Person um einen der geschützten Personen handelt. Die Einschränkung verhindert daher, dass die Sicherheitsbehörden regelmäßig zusätzliche Ermittlungen, die nicht das eigentliche Ermittlungsziel betreffen, führen müssen.

Das vorgeschlagene Übermittlungsverbot soll nur im Rahmen der Reichweite des § 31 Abs. 1 MedienG bestehen. Steht der journalistisch Tätige selbst im Verdacht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist die Datenweitergabe an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zulässig, sofern eine der Übermittlungsermächtigungen des § 56 Abs. 1 anwendbar ist. Keine Anwendung findet das Übermittlungsverbot, wenn der Mitarbeiter des Medienunternehmens selbst einer Weitergabe der Quelleninformation zustimmt, da in diesem Fall der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nicht umgangen wird.

Auch die Anzeigeverpflichtung der Sicherheitsbehörden gemäß § 84 Abs. 3 StPO wird durch das Übermittlungsverbot nicht beeinträchtigt, weil das Verbot lediglich die Weitergabe einer bestimmten im Strafprozess als Beweis in Frage kommenden Information, nicht jedoch alle weiteren den Sicherheitsbehörden bekannten Sachverhaltsumstände betrifft.

Zu § 57 Abs. 1 und 3:

In einigen Anwendungen der Zentralen Informationssammlung, zB in der Personenfahndung, werden auch Beschreibungen des Aussehens der Person und ihrer Kleidung verarbeitet. Diese Daten werden in der Regel nicht durch erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne der §§ 64 ff ermittelt. Daher wird in Abs. 1 die Bezeichnung der Datenart modifiziert. Die Verarbeitung von Opferdaten nach Abs. 1 Z 10 soll in Hinkunft nicht von der Zustimmung des Betroffenen abhängig sein, da die Sicherheitsbehörden die Aufgaben der Tatvorbeugung und –klärung unabhängig vom Vorliegen der Zustimmung des Opfers zu erfüllen haben.

Bei Anwendung der Übermittlungsbestimmung für Daten der Zentralen Informationssammlung nach Abs. 3 sind in der Praxis zum Teil Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung aufgetaucht. Nach Schaffung des Bundesasylamtes und des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. die §§ 37 f AsylG 1997) war es zweifelhaft, ob diesen Behörden personenbezogene Daten aus der Zentralen Informationssammlung zur Erfüllung fremdenpolizeilicher Aufgaben übermittelt werden dürften. Auch die Frage der Zulässigkeit der Übermittlung von EKIS-Daten an Strafgerichte ohne Vorliegen eines Ersuchens dieser Behörde wurde in Zweifel gezogen (zB die Entscheidung der Datenschutzkommission, Zl. 120 613/6-DSK/98, vom 12. 8. 1998). Schließlich wurde das Wort „Auskunft“ unterschiedlich interpretiert (teilweise wurde der Begriff als Erfordernis des Vorliegens eines Ersuchens des Übermittlungsempfängers angesehen).

Diese Bestimmung wurde daher grundlegend überarbeitet. Die möglichen Übermittlungsempfänger werden nunmehr nicht mehr namentlich bezeichnet, sondern ergeben sich aus der Bestimmung der Übermittlungszwecke. Gesetzliche Änderungen in der Behördenzuständigkeit haben auf die Zulässigkeit der
Übermittlung (an die neu zuständige Behörde) keine Auswirkungen. Selbstverständlich setzt das in § 52 festgelegte Erforderlichkeitsprinzip weiterhin eine Schranke für Übermittlungen von EKIS-Daten. Eine Übermittlung, etwa von Daten aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex, nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an das Strafgericht, obwohl dieses auf Grund des Verfahrensstadiums zur Behandlung der Strafsache noch nicht zuständig ist, bleibt daher auch in Hinkunft unzulässig.

Zu den §§ 58 Abs. 1 Z 6 und 59:

§ 58 Abs. 1 Z 6 regelt die Speicherdauer und Löschung personenbezogener Daten, die gemäß § 57 Abs. 1 Z 6 im sogenannten kriminalpolizeilichen Aktenindex verarbeitet werden. Die Verarbeitungsermächtigung betrifft die Information, ob gegen einen Menschen (Betroffenen) Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind. Die bisher geltende Löschungsregelung sieht eine Speicherdauer von fünf Jahren (nach der letzten Speicherung) vor, es sei denn, die Sicherheitsbehörde hat zu löschen, weil sie keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. die §§ 51 und 29) und die allgemeine Löschungsregel des § 63 derart interpretiert, dass bereits eine frühere Löschung geboten sei, wenn die Daten vor Ablauf dieser Frist nicht mehr benötigt werden (vgl. VfGH vom 16. 3. 2001, Zl. G94/00). Dieser Umstand könnte etwa vorliegen, wenn im Strafverfahren festgestellt wird, dass der Betroffene die Tat nicht begangen hat. Legt die Staatsanwaltschaft eine Anzeige zB nach Durchführung einer diversionellen Maßnahme zurück oder wird der Betroffene mangels Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt freigesprochen, wird der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung nicht entkräftet. In diesen Fällen sollen den Sicherheitsbehörden die Informationen aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex weiter für die Erfüllung sicherheits- oder kriminalpolizeilicher Aufgaben zur Verfügung stehen. Es soll ihnen daher ermöglicht werden, die Daten sowohl bei später auftauchenden Anhaltspunkten für weitere Ermittlungen in derselben Sache oder auch im Hinblick auf Verbindungen zu anderen Straftaten des Betroffenen oder anderen Tatverdächtigen als auch für die sicherheitspolizeiliche Beurteilung, ob jemand in Zukunft einen gefährlichen Angriff begehen oder ausführen werde (vgl. § 38a), zu verwenden.

Der Verfassungsgerichtshof betont im oben zitierten Erkenntnis auch die Pflicht der Behörde, die im EKIS verarbeiteten personenbezogenen Daten richtig zu stellen oder zu aktualisieren. So werden die im kriminalpolizeilichen Aktenindex verarbeiteten Daten über einen Betroffenen mit der Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft nach Durchführung diversioneller Maßnahmen zwar nicht falsch, doch sind diese Informationen für die Bewertung der bisher verarbeiteten Daten wichtig. Daher ist der Umstand der Zurücklegung (selbstverständlich nur, wenn nicht eine Löschung erforderlich ist) zu ergänzen. Der Entwurf schlägt vor, die Pflichten der Sicherheitsbehörden zur Aktualisierung, Richtigstellung und Protokollierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten in der Zentralen Informationssammlung in einer eigenen Bestimmung zusammenzufassen. Da sich die Rechtsgrundlage für die Schaffung einer Umweltevidenz (§ 59 SPG) als nicht praktikabel erwiesen hat, bietet sich an, an dieser Stelle die verbesserten Regelungen über die „Datenpflege“ zu verankern. Dementsprechend wird auch die bisher in § 56 Abs. 3 zweiter Satz festgelegte Regelung aus systematischen Gründen zum § 59 Abs. 3 „verlegt“.

In § 59 Abs. 1 zweiter Satz des Entwurfes wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Sicherung der Datenqualität für bestimmte Datenarten erlaubt, dass auch eine andere Sicherheitsbehörde als jene, die die Daten in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet hat, aktualisieren und richtig stellen darf. Abgesehen von der Regelung nach Abs. 2 ist selbstverständlich auch jede Richtigstellung oder Aktualisierung zu protokollieren.

Zu den §§ 62 bis 62b:

Die Sonderregelung des § 62 über die Auskunftserteilung über sicherheitspolizeiliche personenbezogene Daten kann gestrichen werden, da das DSG 2000 das bisher in dieser Bestimmung geregelte System   übernommen hat. Neben der Anpassung der Zitate an jene des DSG 2000 sollen die Bestimmungen der §§ 62a und 62b um eine Stelle nach vorne „gerückt“ werden.

Zu § 63 Abs. 2 und 3:

Anders als bei konventionellen Datenverarbeitungen ist bei automationsunterstützter Verarbeitung personenbezogener Daten eine routinemäßige Prüfung der Notwendigkeit der Löschung oder Berichtigung der Daten leicht zu bewerkstelligen und zudem ein wichtiges Instrument zur Anhebung der Datenqualität. Aus diesem Grund soll durch Ergänzung des Abs. 2 für automationsunterstützte Verarbeitungen eine Prüfung der Daten im Sechs-Jahres-Rhythmus vorgesehen werden. Werden der datenverarbeitenden Sicherheitsbehörde frühere Umstände bekannt, die eine Berichtigung oder Löschung notwendig machen, ist dies selbstverständlich bereits auf Grund der Regelung des ersten Satzes in Abs. 1 geboten. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, sollen die Sonderregelungen nach den §§ 58 und 59 gelten.

Die Streichung des Abs. 3 begründet sich in dem Umstand, dass die in dieser Bestimmung bisher geregelten Fragen nunmehr im Bundesarchivgesetz (BGBl. I Nr. 162/1999) eingehend geregelt werden.

Zu § 64 Abs. 1:

Diese Neuformulierung stellt eine Anpassung an die datenrechtlichen Termini des § 4 DSG 2000 dar.

Zu § 65 Abs. 1:

Durch die SPG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 146/1999, wurde der Zweck der erkennungsdienstlichen Behandlung, nämlich die Vorbeugung einzelner gefährlicher Angriffe oder gefährlicher Angriffe, die im Rahmen einer kriminellen Verbindung begangen werden, stärker hervorgehoben. Eine erkennungsdienstliche Behandlung bei Verdacht einer Einzelstraftat ist daher nach dieser Bestimmung auf jeden Fall zulässig, wenn beim Betroffenen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder der Gefahr der Begehung anderer gefährlicher Angriffe bestehen. Für bestimmte Deliktsbereiche ist jedoch darüber hinaus eine allgemeine (statistische) Rückfallsgefahr typisch (vgl. die EB zum Erkennungsdienst zur RV 1991, 148 BlgNR, XVIII. GP, die die Rückfallsgefahr jedoch nicht auf bestimmte Deliktsbereiche bezogen). Durch die vorgeschlagene Einfügung soll nunmehr klargestellt werden, dass nicht nur Umstände beim Betroffenen sondern auch die Art des Deliktes, dessen der Betroffene verdächtig ist, eine Vorbeugungsaufgabe durch Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung begründen können. Hierbei kommen die Art des begangenen Delikts sowie konkrete Umstände bei der Tatbegehung als Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe in Frage. Selbstverständlich ist stets auch die Verhältnismäßigkeit (vgl. die §§ 51 und 29) in die Beurteilung der Zulässigkeit der Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung einzubeziehen.

Zu § 65 Abs. 6:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Maßnahme sind in den §§ 65 ff SPG geregelt. Für die Verarbeitung des Grundes, warum eine Sicherheitsbehörde eine erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt hat, fehlt bisher eine Ermächtigung. Diese für die Sicherheitsbehörden wichtige Information soll daher ebenso, wie dies in der Zentralen Informationssammlung gemäß § 57 Abs. 1 vorgesehen ist, verarbeitet werden dürfen.

Zu den §§ 65a, 67 Abs. 1 und 67 Abs. 1a:

Mit diesen Bestimmungen soll die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten – die auch die Ermittlung der DNA umfasst – an abgängigen Menschen geschaffen werden, wenn der Verdacht besteht, dass diese Selbstmord begangen haben oder Opfer einer Gewalttat oder eines Unglückfalles geworden sind. In der Praxis sind zum Zeitpunkt der Erstattung einer Vermisstenanzeige ein Photo oder häufig auch noch DNA-Untersuchungsmaterial der Vermissten vorhanden, das den Sicherheitsbehörden die Suche nach den Abgängigen erleichtert. Vor allem vorhandenes DNA-Untersuchungsmaterial kann in weiterer Folge zur Vergleichsuntersuchung mit DNA-Material von aufgefundenen Toten herangezogen werden kann. Zur Erleichterung der bundesweiten Suche nach den Vermissten sollen deren erkennungsdienstliche Daten in die Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz aufgenommen werden (vgl. § 75 Abs. 1 des Entwurfes). Auf diese Weise kann die Identität zwischen vermissten Personen und aufgefundenen Toten entweder ausgeschlossen oder im Falle der Übereinstimmung der DNA-Profile geklärt werden. Das für die kriminalpolizeilichen Ermittlungen erforderliche DNA-Untersuchungsmaterial der vermissten Person befindet sich meist in der Privatsphäre von Angehörigen oder nahestehenden Personen, weshalb in diesem Fall auf die freiwillige Mitwirkung und auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen ist.

Eine weitere Verbesserung im Bereich des Erkennungsdienstes soll dadurch geschaffen werden, dass eine erkennungsdienstliche Maßnahme auch in Form einer DNA-Untersuchung an Leichen vorgenommen werden darf. Damit soll gewährleistet werden, dass die DNA-Untersuchung an Leichen auch zum Zwecke der Identitätsfeststellung und zur Auswertung vorhandener Spuren eines gefährlichen Angriffs durchgeführt werden kann.

Im Zuge der kriminalpolizeilichen Vollzugspraxis hat die erfolgreiche Anwendung von DNA-Untersuchungen durch die Sicherheitsbehörden mit sich gebracht, dass von Personen, die nicht im Verdacht stehen, den gefährlichen Angriff begangen zu haben (Gelegenheitspersonen), häufig Spurenmaterial am Tatort hinterlassen wurde, das in weiterer Folge von dem Spurenmaterial Verdächtiger abzusondern war. In diesem Zusammenhang ist auf die in der Praxis auftretende Problematik der Mischspuren – vor allem bei Sexualdelikten – hinzuweisen, wo eine Unterscheidung der gesicherten DNA-Profile von Täter und anderen Personen notwendig ist. Mit der neuen Bestimmung soll eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass die Durchführung einer DNA-Untersuchung an den genannten Gelegenheitspersonen vorgenommen werden darf, sofern dies zur Auswertung der vorhandenen Spuren erforderlich ist.

Durch die Einfügung der weiteren Fälle der Untersuchung von DNA-Material und zur Verarbeitung der daraus gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten in § 67 werden die bereits in den Abs. 2 und 3 vorgesehenen besonderen Vorkehrungen für die Behandlung dieser Daten anwendbar.

Zu § 70 Abs. 4:

Die Organe der Sicherheitsbehörden sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit der Feststellung und Sicherung von Spurenmaterial am Tatort stets damit konfrontiert, dass trotz größter Bedachtnahme nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie selbst Spuren am Tatort hinterlassen. Mit der Einführung von DNA-Untersuchungen hat sich dieser Umstand noch verstärkt. Um eine Unterscheidung der Spuren der erkennungsdienstlich tätigen Beamten von den am Tatort ursprünglich vorhandenen Spuren sicherstellen zu können, soll nun die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, die erkennungsdienstlichen Daten dieser Organe zu ermitteln. Neben der Abnahme von Fingerabdrücken umfasst diese erkennungsdienstliche Behandlung auch die Ermittlung der DNA der regelmäßig am Tatort tätigen Organe der Sicherheitsbehörden.

Die ermittelten erkennungsdienstlichen Daten sowie die entsprechenden Identitätsdaten der Organe der Sicherheitsbehörden dürfen ausschließlich zu dem Zweck der Unterscheidung von Tatortspuren in einer eigenen Evidenz verarbeitet werden. Eine andere Verwendung dieser Daten ist unzulässig.

Zu § 71 Abs. 1 bis 5:

Die Übermittlungsbestimmung in Abs. 1 entspricht jener des § 75 Abs. 2 des Entwurfes (siehe hierzu noch unten), bezieht sich jedoch auf die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten, die nicht in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz verarbeitet werden. Durch die Adaptierung der Verweise in den Abs. 4 und 5 sollen redaktionelle Versehen im geltenden Recht richtig gestellt werden.

Zu den §§ 73 Abs. 1 Z 5 und § 73 Abs. 1 Z 6:

Mit dieser erstgenannten Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die in einer gesonderten erkennungsdienstlichen Evidenz verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit betreffend Feststellung und Sicherung von Spurenmaterial gelöscht werden. Aus systematischen Gründen wurde die bestehende Regelung über die Löschung von erkennungsdienstlichen Daten, die zum Zwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 65 Abs. 3 ermittelt wurden, in die neu geschaffene Z 6 des § 73 Abs. 1 übernommen.

Zu § 73 Abs. 4:

Mit dem Auffinden von Abgängigen ist kein Anlass mehr gegeben, die gemäß § 65a ermittelten erkennungsdienstlichen Daten zu verarbeiten, diese sind daher von Amts wegen nach Auffinden des Betroffenen zu löschen. Im Falle des Todes der aufgefundenen Person sollen die erkennungsdienstlichen Daten – wie nach der Regelung des § 73 Abs. 1 Z 3 – nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht werden.

Durch die Anpassung des Datenrechts des SPG an das DSG 2000 erübrigt sich die derzeit in § 74 Abs. 4 bestehende Sonderregelung hinsichtlich des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft, ob die erkennungsdienstlichen Daten gelöscht wurden. Für das Recht des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten kommen daher die Bestimmungen des § 26 DSG 2000 zur Anwendung. Eine entsprechende Regelung ist in § 80 des Entwurfes verankert.

Zu § 75:

Diese Bestimmung soll deutlich machen, dass es sich bei der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz um ein Informationsverbundsystem der Sicherheitsbehörden handelt (Betreiber bleibt der Bundesminister für Inneres). Die Neuformulierung legt überdies die in der Zentralen Evidenz zu verarbeitenden Datenarten – anstelle der bisherigen Verordnungsermächtigung – fest. Es sind dies die erkennungsdienstlichen Daten nach den zitierten Verarbeitungsermächtigungen und – sofern vorhanden – die in § 65 Abs. 6 definierten erkennungsdienstlichen Identitätsdaten sowie der für die Ermittlung maßgebliche Grund. Der Regelungsvorschlag erweitert zudem die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zur Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten von Abgängigen in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz, um die bundesweite Suche nach den Vermissten zu unterstützen. Darüber hinaus soll es zulässig sein, die von Leichen zum Zwecke der Feststellung der Identität ermittelten erkennungsdienstlichen Daten in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten, um die Identitätsfeststellung bei unbekannten Toten zu erleichtern.

Die Übermittlungsermächtigung nach Abs. 2 wurde der Neukonzeption des § 57 Abs. 3 angepasst. Neben der bisher bereits bestehenden Übermittlungsermächtigung für Zwecke der Sicherheitspolizei oder Strafrechtspflege geht der Entwurf davon aus, dass die in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten auch für (andere) behördliche Aufgabenbereiche der Sicherheitsverwaltung nutzbar sind. Die Übermittlungsermächtigung für andere als kriminal- und sicherheitspolizeiliche Zwecke soll jedoch auf die Erforderlichkeit der Wiedererkennung in Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung beschränkt sein. Der Rat der Europäischen Union hat mit der Verordnung Nr. 2725/2000 (EU-Abl. L Nr. 316/1 vom 15. 12. 2000) beschlossen, dass die Mitgliedstaaten von allen Asylwerbern, die im Gebiet der Europäischen Union einen Asylantrag stellen, Fingerabdrücke abzunehmen und in weiterer Folge in ein zentrales europäisches System (EURODAC) einzuspeichern haben. Auf diese Weise soll bestimmt werden, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Unter diesem Gesichtspunkt sollen erkennungsdienstliche Daten, die von den Sicherheitsbehörden aus sicherheitspolizeilichen Gründen verarbeitet wurden, auch zur Verifizierung der Identität von Asylwerbern herangezogen werden können. Auch zur Identifizierung anderer Fremder als Asylwerber können die erkennungsdienstlichen Daten der Zentralen Evidenz nützlich sein. In manchen Fällen kann dies sogar die Dauer der Schubhaft verkürzen (vgl. § 69 Abs. 4 Z 2 Fremdengesetz 1997).

Auf diese Weise kann vor Verarbeitung der Daten von nicht identifizierten Asylwerbern oder anderen Fremden in der österreichischen und europäischen Datenbank festgestellt werden, ob die Identität der Betroffenen nicht schon auf Grund der in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten ermittelt werden kann. Es dürfen jedoch nur jene in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten an die Asyl- und Fremdenbehörden übermittelt werden, die für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich sind und zur Erfüllung der Aufgaben der Asyl- und Fremdenbehörden benötigt werden. Es ist daher nicht zulässig, andere Daten, wie etwa die Information über den Verdacht eines gefährlichen Angriffes oder der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Verbindung zu übermitteln.

Zu den §§ 76 Abs. 5, 79 Abs. 1 und 80:

Anstelle der bisherigen datenrechtlichen Sonderbestimmung in § 73 Abs. 4 SPG soll für das Recht auf Auskunft über erkennungsdienstliche Daten in Hinkunft § 26 DSG 2000 zur Anwendung gelangen. Damit besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, die volle Information darüber zu erhalten, welche erkennungsdienstlichen Daten die Sicherheitsbehörden über seine Person verarbeitet haben. Dies erleichtert Betroffenen die Verifizierung und allfällige Aktualisierung oder Richtigstellung der erkennungsdienstlichen Daten.

Da davon auszugehen ist, dass die Beauskunftung der erkennungsdienstlichen Daten für den Auftraggeber mit größerem Aufwand verbunden ist, als dies vergleichsweise bei anderen Datenanwendungen der Fall ist, wird die Möglichkeit der Festsetzung eines eigenen Kostenersatzes durch Verordnung des Bundesministers für Inneres vorgesehen. Die im § 26 Abs. 6 DSG 2000 vorhandene Regelung über den Kostenersatz soll daher im Bereich der Beauskunftung von erkennungsdienstlichen Daten nicht zur Anwendung gelangen. Weiters wird im Entwurf auf den besonderen Umstand eingegangen, wenn eine Sicherheitsbehörde in Bezug auf einen erkennungsdienstlichen Datensatz eines Menschen mehrere Personendatensätze verarbeitet hat, also seine Identität nicht endgültig festgestellt werden kann. In diesen besonders gelagerten Fällen sollen die Sicherheitsbehörden die begehrte Auskunft zwar erteilen, jedoch mit dem Hinweis, dass die Identität des Betroffenen nicht feststeht.

Die in § 76 Abs. 5 bisher bestehende Sonderzuständigkeit der Sicherheitsdirektionen zur Erledigung der Auskunftsbegehren hat sich bewährt und soll daher bestehen bleiben, es sei denn, die Daten wurden vom Bundesminister für Inneres verarbeitet; in diesem Fall obliegt ihm die Auskunftserteilung.

Für das Recht auf Richtigstellung waren keine Sonderregelungen erforderlich. Der Betroffene kann dieses gemäß § 27 DSG 2000 geltend machen.

Zu § 80a:

§ 80a soll die Rechtsgrundlage für die Errichtung einer ADV-unterstützten Verwaltung aller Häftlinge, die in Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden (etwa Verwaltungsarrest Bludenz) und den Polizeianhaltezentren bei den Bundespolizeidirektionen (früher Polizeigefangenenhäuser) in Haft sind, geschaffen werden. Der betroffene Personenkreis umfasst Verwaltungsstrafverbüßer, Verwahrungshäftlinge, die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem oder auf Grund eines richterlichen Befehls verhaftet und angehalten werden, und Schubhäftlinge nach dem Fremdengesetz. Die Bestimmung geht daher über eine reine sicherheitspolizeiliche Regelung hinaus. Aus diesem Grund wurde § 80a in einem eigenen Teil des SPG festgelegt. Die Datenbank bildet zudem das Anschlussstück für eine im Bereich des gerichtlichen Strafvollzuges bereits aufgebaute Datenbank (vgl. § 15a Strafvollzugsgesetz).

Für den Vollzug von Freiheitsstrafen bei Verwaltungshäftlingen sieht 53a VStG vor, dass ab dem Zeitpunkt des Strafantritts die Kompetenz für sämtliche Anordnungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von der Titelbehörde (das ist die Behörde, der der Strafvollzug gemäß § 29a VStG übertragen wurde) zur „Strafvollzugsbehörde“ wechselt. Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß § 53 VStG die Haft in gerichtlichen Gefangenenhäusern vollzogen wird, haben Verwaltungsstrafhäftlinge die Haft in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeibehörden zu verbüßen. Die Durchführung des verwaltungsbehördlichen Vollzugs ist in § 53c VStG geregelt und in groben Zügen den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes nachgebildet. Auf Grundlage des § 53c Abs. 6 hat der Bundesminister für Inneres die Anhalteordnung (BGBl. II Nr. 128/1999) erlassen.

Für den Vollzug der Schubhaft finden sich in den §§ 67 ff Fremdengesetz 1997 Regelungen, die die Erfüllung dieser Aufgabe ebenfalls den Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen übertragen. Für den Anhalteort von Menschen, die von den Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz festgenommen wurden, gibt es keine besonderen Regelungen. Bis zur Einlieferung dieser Menschen in ein gerichtliches Gefangenenhaus werden auch diese in den Hafträumen der Sicherheitsbehörden in Verwahrung genommen.

Die ADV-Anwendung umfasst die Häftlingsverwaltung und Haftraumbewirtschaftung und ermöglicht auf diese Weise einerseits die Errichtung einer Evidenz aller Personen, die in den Polizeianhaltezentren und im Verwaltungsarrest angehalten werden, und andererseits eine Vereinfachung und Rationalisierung des Verwaltungsaufwandes im Hinblick auf die Wirtschaftsverwaltung, insbesondere das Küchenwesen, die Verwaltung von haftrelevanten Dokumenten, Gefangenengeldverwaltung, aber auch das Depositen, Bitt- und Beschwerdewesen.

Entsprechend der Vorbildregelungen für die Häftlingsevidenz im gerichtlichen Strafvollzug, werden auch in § 80a des Entwurfes nicht alle sondern lediglich die sensiblen personenbezogenen Datenarten, die in der Evidenz verarbeitet werden dürfen, aufgezählt. Zur Feststellung des Aufenthaltsortes eines in Haft befindlichen Menschen und als Verwaltungsvereinfachung in jenen Fällen, in denen der Haftvollzug von mehreren Sicherheitsbehörden durchgeführt wird, soll die Vollzugsverwaltung in Form eines Informationsverbundssystems geführt werden können. Die Datenhoheit hat jene Behörde inne, bei der sich die Person gerade befindet. Betreiber ist das Bundesministerium für Inneres. Die Zugriffsberechtigungen werden jedoch entsprechend dem Erforderlichkeitsprinzip unterschiedlich zu gestalten sein. Für Häftlinge, die in ein gerichtliches Gefangenenhaus überstellt werden (dies können auch Verwaltungsstrafhäftlinge oder Schubhäftlinge sein), ist eine Übermittlungsermächtigung für die Daten an die jeweilige Justizanstalt vorgesehen.

Die Übermittlung umfangreicherer personenbezogener Daten über Häftlinge wird auf bestimmte Aufgabenbereiche und Behörden beschränkt, es sei denn, es bestehen ausdrückliche gesetzliche Sonderregelungen, wie etwa § 16 Abs. 3 Meldegesetz 1991. Andere Behörden sollen bei entsprechendem Informationsbedarf zumindest über die Tatsache der Anhaltung informiert werden können, nahe Angehörige und Lebensgefährten darüber hinaus auch über die Höhe einer allfällig ausstehenden Geldstrafe, sofern sie persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen.

Wegen der unterschiedlichen Gründe, weshalb Menschen in Haft angehalten werden, werden differenzierte Löschungsfristen vorgesehen. Bei Verwaltungshäftlingen sollen die Daten bereits zwei Jahre nach dem Haftende gelöscht werden. Bei Schubhäftlingen und Häftlingen, die sich auf Grund eines richterlichen Haftbefehls im Polizeianhaltezentrum oder Verwaltungsarrest befinden, wird eine längere Frist vorgesehen.

Zu Artikel II:

Im Sinne der Verwaltungsreformbestrebungen der Bundesregierung wird eine Novelle zum Passgesetz 1992 vorgeschlagen, durch die passbehördliche Amtshandlungen in auf Bezug Reisepässe (Ausstellung, Verlängerung der Gültigkeitsdauer, Erweiterung des Geltungsbereiches, Änderung, Entziehung, Einschränkung), Personalausweise (Ausstellung, Entziehung, Einschränkung, Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung) und Sammelreisepässe (Ausstellung) im örtlichem Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion auf den örtlich zuständigen Bürgermeister übertragen werden sollen. Zur Vereinheitlichung des Vollzuges soll die Sicherheitsdirektion auch über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters (in letzter Instanz) entscheiden.

Zu Artikel III:

Die vorgeschlagene Regelung des § 7 Abs. 1 legt eine Haftungshöchstbeschränkung des Bundes für Personen- und Vermögensschäden, den ihre Organe oder Dienstnehmer eines nach § 4 beauftragten Unternehmens wem immer rechtswidrig und schuldhaft zufügen, in der Höhe von 1 000 000 € fest. Die Haftungshöchstgrenze gelangt für den jeweils am Vermögen oder an der Person eingetretenen Schaden zur Anwendung. Dagegen wird die Haftungsbefreiung hinsichtlich leichter Fahrlässigkeit des nach § 4 beauftragten Unternehmens gegenüber dem Bund beseitigt. Das Unternehmen haftet damit für alle Schadenersatzleistungen, die der Bund auf Grund des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines Dienstnehmers dieses Unternehmens an Dritte zu leisten hat. Die Stellung des Dienstnehmers selbst wird damit nicht berührt.

Zu Art. IV (Änderung des ABGB):

Zu § 386:

Die Neuordnung der Vorschriften über das Finden (§ 388 ff) wird zum Anlass für eine Verbesserung der Systematik genommen. Der erste Satz des § 388 geltender Fassung wird unverändert in den § 386, der der eigentliche Sitz der gegenständlichen Regelung ist, übernommen.

Der auf das Strandrecht bezügliche zweite Satz des § 388 hingegen wurde als gegenstandslos nicht mehr in die neue Regelung übernommen.

Zu den §§ 388 bis 397:

1. Ausdehnung auf vergessene Sachen

Nach Lehre und Rechtsprechung sind die für gefundene Sachen geltenden Bestimmungen auf vergessene (und verlegte) Sachen nicht anzuwenden. Abgesehen davon, dass die Unterscheidung zwischen verlorenen und vergessenen Sachen mitunter zu schwer zu lösenden Rechtsfragen geführt hat, ist es im Interesse nicht nur des „Finders“ vergessener Sachen, sondern auch des Verlustträgers, wenn der Fund vergessener Sachen dem Fund verlorener Sachen rechtlich (weitgehend) gleichgestellt wird; insbesondere bildet der Anspruch auf Finderlohn einen Anreiz für Personen, die eine vergessene Sache entdecken, den im Gesetz vorgesehenen Pflichten eines Finders nachzukommen.

2. Definitionen (§§ 388, 389)

Anders als die geltende Regelung enthält der Entwurf Definitionen, und zwar von verlorenen und vergessenen Sachen, sowie des Finders und des Verlustträgers. Nach der Definition des Finders in § 389 Abs. 1 ist derjenige, der eine Sache nur entdeckt, sie aber nicht an sich nimmt, noch nicht Finder; es treffen ihn daher weder die Pflichten eines solchen, noch hat er dessen Rechte. In bestimmten Fällen kann aber ein Anspruch auf Finderlohn bestehen (siehe § 396).

Zur Definition des Verlustträgers in § 389 Abs. 2 ist zu bemerken, dass Voraussetzung danach nicht ist, dass er die Sache selbst verloren hat; andererseits ist derjenige, der die Sache verloren hat, aber nicht zu ihrer Innehabung berechtigt ist, wie etwa der Dieb, nicht Verlustträger.

3. Anzeige- und Abgabepflicht (§§ 390, 391)

Die geltende Regelung sieht im § 389 vor, dass grundsätzlich der Finder die Sache zu verwahren hat. Dieses Prinzip hat sich nach den Erfahrungen der Fundbehörden nicht bewährt. In Wien, wo der „Verwahrerfund“ in der Vergangenheit tatsächlich forciert worden ist, habe dies immer wieder zu Unzukömmlichkeiten geführt; insbesondere sei in der Regel die Beschreibung in der Anzeige zu ungenau. Auch unter einem kriminalpolitischen Aspekt ist ein Abgehen vom Prinzip des „Verwahrerfundes“ wünschenswert.

Der vorliegende Entwurf bricht daher mit diesem Prinzip und sieht in den §§ 390 und 391 eine grundsätzliche Anzeige- und Abgabepflicht des Finders vor.

Während nach § 389 geltender Fassung die nicht näher bestimmte „Ortsobrigkeit“ zur Entgegennahme der Anzeige zuständig ist, kann im vorliegenden Entwurf auf die nach den (neuen) Regeln des Sicherheitspolizeigesetzes zuständigen Organe verwiesen werden. Selbstverständlich ist, dass die Anzeige- und Abgabepflicht nicht besteht, wenn der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger ausfolgt (§ 391 Z 1).

Die zweite Ausnahme (§ 391 Z 2) stellt zunächst auf die Wertgrenze ab, die § 389 geltender Fassung für die Bekanntmachungspflicht vorsieht. Die in der Neuregelung enthaltene Ausnahme von der Ausnahme trägt dem Umstand Rechnung, dass es Sachen gibt, die zwar keinen Verkehrswert haben, an deren Wiedererlangung aber dem vorigen Besitzer wegen ihres für ihn besonderen Gebrauchswertes, wegen der Gefahr des Missbrauchs oder wegen der Kosten oder sonstigen Schwierigkeiten ihrer Wiederbeschaffung etwas gelegen ist. Dazu können etwa öffentliche Urkunden, Urkunden über Rechtsgeschäfte, auf Namen lautende Wertpapiere, ferner Legitimationspapiere, Manuskripte, Geschäftspapiere und Schlüssel gehören.

4. Finderlohn (§§ 393, 394, 396)

Die in § 393 Abs. 1 enthaltene Grundregel über den Anspruch auf Finderlohn entspricht grundsätzlich der geltenden Rechtslage (§ 391). Zu berücksichtigen ist jedoch die Einbeziehung der vergessenen Sachen; für solche ist es sachgerecht, dass der zu leistende Finderlohn halb so hoch ist wie für andere gefundene Sachen.

Um dem Finder von Sachen, an deren Wiedererlangung dem Verlustträger aus nicht im Verkehrswert gelegenen Gründen etwas liegt, einen Anreiz zu geben, seinen fundrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, wird vorgeschlagen, dass bei diesen und bei unschätzbaren Sachen (§ 303 ABGB) der Finderlohn nach billigem Ermessen festzusetzen sein soll. Im Streitfall hätte hierüber – wie auch sonst bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Finderlohns – das Gericht zu entscheiden.

Zu den im § 394 vorgesehenen Ausnahmen vom Anspruch auf Finderlohn ist Folgendes zu bemerken: Z 1 gilt für Personen, die privat- oder öffentlich-rechtlich zur Rettung verlorener Sachen verpflichtet sind. Eine öffentlich-rechtliche Pflicht besteht vorwiegend für Sicherheitswacheorgane; es liefe deren Ansehen zweifellos zuwider, räumte man ihnen einen Anspruch auf Finderlohn für verlorene Sachen ein, die sie im Rahmen ihres Dienstes gefunden haben. Sollte hingegen eine privatrechtliche Rettungspflicht bestehen, so widerspräche die Zuerkennung eines Anspruchs auf Finderlohn wohl dem privatrechtlichen Vertrag, weil dieser bereits auf allfällige Funde Bedacht nimmt, sohin die dem allfälligen Finder vertraglich zustehende Entlohnung auch einen allfälligen Fund abgilt. § 394 Z 2 entspricht sinngemäß der geltenden Regelung im § 393.

Nach § 394 Z 3 soll dem Finder vergessener Sachen ein Finderlohn nicht zustehen, wenn anzunehmen ist, dass der Verlustträger die vergessene Sache ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte; dies ist wohl sachgerecht, weil sonst bei vergessenen Sachen ein Rechtsmissbrauch zwecks Erlangung eines Finderlohns nicht ausgeschlossen werden könnte.

§ 396 schließlich sieht den halben Finderlohn für Personen vor, die eine verlorene oder vergessene Sache entdecken, aber nicht Finder sind, weil sie die Sache nicht an sich nehmen können. Dies ist durch die weiteren Voraussetzungen der Bestimmung gerechtfertigt, dass nämlich der Verlustträger durch die Anzeige an die Fundbehörde die Sache wiedererlangt, was sonst ohne deren Gefährdung nicht geschehen wäre.

5. Eigentumserwerb (§ 395)

Die reichhaltige Erfahrung der mit Fundgegenständen befassten Stellen besagt, dass nach Ablauf eines Jahres verlorene, von Findern abgegebene Sachen von Verlustträgern kaum mehr angesprochen werden. Dies rechtfertigt es, dem Finder bereits nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit zu eröffnen, Eigentum an der gefundenen Sache zu erwerben.

6. Verborgene Gegenstände (§ 397)

§ 397 passt die in der geltenden Fassung in den §§ 395 bis 397 enthaltenen Bestimmungen über das Finden verborgener Gegenstände an die Neuregelung über das Finden verlorener und vergessener Sachen an; eine darüber hinaus gehende inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Art. V (In-Kraft-Treten)

Art. V enthält die üblichen In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen zu den im Art. IV vorgesehenen Änderungen des ABGB.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel I

Sicherheitspolizeigesetz – SPG

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …

(3) Inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.

(3) Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.

§ 5. (1) bis (4) …

§ 5. (1) bis (4) …

 

(5) Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.

§ 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die zentrale Ausbildungs- und Forschungsstätte der Sicherheitsexekutive, das sind die Sicherheitsbehörden und die diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörper. Die Sicherheitsakademie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

§ 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Ausbildungs- und Forschungseinrichtung für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundes­asylamtes. Sie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Ausbildung der Führungs- und Lehrkräfte des Bundesministeriums für Inneres, der nachgeordneten Behörde sowie von Führungs- und Lehrkräften der Wachkörper der Sicherheitsexekutive, die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten. Nähere Bestimmungen über Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl und über die Durchführung der einzelnen Lehrgänge, Seminare und Schulungen sowie die Festsetzung der Gebührensätze für Teilnehmer, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen.

(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Fortbildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Ausbildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Ausbildungen gegen Kostenersatz durchzuführen.

(3) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird. Die Bestellung und die nur einmal zulässige Verlängerung der Bestellung des Direktors auf jeweils fünf Jahre erfolgt durch den Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirates. Zum Direktor darf nur bestellt werden, wer auf Grund seiner Erfahrungen in der Verwaltungsführung oder seiner bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Sicherheitsakademie zu führen, in die internationale Zusammenarbeit im Bereich ihrer Tätigkeitsfelder einzubinden und ihr die notwendige inhaltliche Ausrichtung zu geben vermag.

(3) Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:

           1. die Steuerung und Koordinierung anderer Ausbildungen der Sicher­heitsexekutive, der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes;

           2. die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren (Abs. 7);

           3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4;

           4. das Controlling der Ausbildungsmaßnahmen für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes.

(4) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören:

           1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors;

           2. bei der Gestaltung des Lehrangebots;

           3. bei der Einführung neuer Lehrgänge;

           4. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;

           5. bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2.

(4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer, und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.

(5) Als Forschungseinrichtung obliegt der Sicherheitsakademie die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten.

(6) Der Sicherheitsakademie obliegt in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und und der von diesen betriebenen Anstalten.

 

(7) Der Bundesminister für Inneres kann für die Erfüllung der der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben entsprechend dem Ausbildungsbedarf Bildungszentren in den Bundesländern einrichten und die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung stellen. Die Bildungszentren unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der Sicherheitsakademie.

 

Organisation und Führung

 

§ 10b. (1) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird.

 

(2) Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden.

 

(3) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:

 

           1. Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Direktors;

 

           2. Gestaltung des Lehrangebots;

 

           3. Einführung neuer Lehrgänge;

 

           4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;

 

           5. Erlassung von Verordnungen nach § 10a Abs. 3.

 

(4) Der Bundesminister für Inneres hat der Sicherheitsakademie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 14. (1) bis (4) …

§ 14. (1) bis (4) …

 

(5) Der Bürgermeister ist Fundbehörde für alle verlorenen oder vergessenen Sachen, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden.

§ 14a. Über Berufungen gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz; im übrigen entscheidet über Berufungen in solchen Angelegenheiten der Bundesminister für Inneres.

§ 14a. (1) Über Berufungen gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz; im übrigen entscheidet über Berufungen in solchen Angelegenheiten der Bundesminister für Inneres.

 

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese in letzter Instanz.

§ 22. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt der besondere Schutz

§ 22. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt der besondere Schutz

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder kriminelle Verbindungen Auskunft erteilen können und deshalb besonders gefährdet sind.

           5. von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft erteilen können und deshalb besonders gefährdet sind, sowie von allenfalls gefährdeten nahen Angehörigen dieser Menschen.

 

§ 22. (1a) Die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen obliegt dem Bürgermeister als Fundbehörde. Der österreichischen Vertretungsbehörde obliegt die Entgegennahme der im Ausland verlorenen oder vergessenen Sachen und deren Übergabe an die Fundbehörde, in deren Wirkungsbereich der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, zum Zweck der Ausfolgung.

§ 39. (1) bis (3) …

§ 39. (1) bis (3) …

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung die Öffnung eines Zollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 27 Abs. 5 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, vorzugehen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege oder in unmittelbarer Umgebung eines Flughafens Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung die Öffnung eines Zollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 27 Abs. 5 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, vorzugehen.

§ 42. (1) …

§ 42. (1) …

(2) Die sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegen­stände sowie solche, die aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden, hat die Behörde nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.

(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände hat die Behörde nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.

(3) Die nach Abs. 1 Z 4 sichergestellten Sachen sind, sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, der örtlich zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5) zu übergeben.

 

Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen

 

§ 42a. (1) Die Fundbehörde hat die in ihrem Wirkungsbereich aufgefundenen verlorenen oder vergessenen Sachen (Funde) entgegenzunehmen und dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Ist eine Ausfolgung nicht möglich, hat sie den Fund aufzubewahren und bei Funden, deren Wert 100 Euro übersteigt, durch Anschlag auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Funde, deren Wert 1 000 Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird.

 

(2) Kann ein Fund nicht ohne bedeutsamen Wertverlust aufbewahrt werden oder verursacht die Aufbewahrung im Verhältnis zu ihrem Wert unverhältnismäßig hohe Kosten, so ist die Fundbehörde zur Feilbietung der Sache und Aufbewahrung des Erlöses berechtigt. In diesem Fall ist anstelle der Sache der Erlös auszufolgen.

 

(3) Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös (§ 395 zweiter Tatbestand des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 20 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös im Wert von mehr als 20 Euro hat die Fundbehörde den Finder schriftlich durch Zustellung zu eigenen Handen davon zu verständigen, dass dieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung der Verständigung bei der Behörde abholt.

 

(4) Verfallene Sachen sind, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten. Die Einnahmen fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand durch die Verwaltung der Sache getragen hat. Nähere Vorschriften über die Verwertung kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung regeln.

§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln und Überlassen oder einer dieser Vorgänge) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Jedenfalls haben sie auf die Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung und auf den Vorrang vertraulicher Behandlung der Daten bedacht zu sein.

§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten.. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.

(2) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, mit Ausnahme des § 6, 2. Tatbestand, und des § 7 Abs. 2 Anwendung.

(2) Sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.

(3) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten auch für das nicht automationsunterstützte Verwenden personenbezogener Daten.

 

Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung

Zulässigkeit der Verarbeitung

§ 53. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten

§ 53. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten

           1. für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19);

           1. für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19);

           2. für die Abwehr krimineller Verbindungen (§§ 16 Abs. 1 Z 2 und 21);

           2. für die Abwehr krimineller Verbindungen (§§ 16 Abs. 1 Z 2 und 21);

         2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3), sofern vor Beginn der Ermittlungen ein Verlangen des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 62b Abs. 7 gestellt wurde, erst nach drei Tagen oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich;

         2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3), sofern vor Beginn der Ermittlungen ein Verlangen des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 62a Abs. 7 gestellt wurde, erst nach drei Tagen oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich;

           3. für die Abwehr gefährlicher Angriffe (§§ 16 Abs. 2 und 3 sowie 21 Abs. 2);

           3. für die Abwehr gefährlicher Angriffe (§§ 16 Abs. 2 und 3 sowie 21 Abs. 2);

           4. für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (§ 22 Abs. 2 und 3);

           4. für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (§ 22 Abs. 2 und 3) oder für die Vorbeugung gefährlicher Angriffe mittels Kriminalitätsanalyse, wenn nach der Art des Angriffes eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist;

           5. um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können.

           5. für Zwecke der Fahndung (§ 24);

 

           6. um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können.

(2) Die Sicherheitsbehörden dürfen für die Zwecke und unter den Voraussetzungen, die in Abs. 1 genannt sind, Daten verarbeiten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben; hiebei darf die Verknüpfung solcher Daten mit gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten nicht programmgesteuert erfolgen. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(2) Die Sicherheitsbehörden dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet haben; für die Zwecke und unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 ermitteln und weiterverarbeiten; ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 149i StPO ist ihnen jedoch untersagt. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten die Auskünfte zu verlangen, die sie als wesentliche Voraussetzung für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder für die Abwehr krimineller Verbindungen benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen; sie muß sich jedoch auf Namen, Geschlecht, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort sowie auf die von der Sicherheitsbehörde zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände beschränken. Eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, ist nur zulässig, wenn die Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch Sicherheitsbehörden gegenüber gilt. Eine Verweigerung der Auskunft ist außerdem zulässig, soweit andere öffentliche Interessen die Abwehrinteressen deutlich überwiegen. Über die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie für die Abwehr gefährlicher Angriffe, für die erweiterte Gefahrenerforschung unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder für die Abwehr krimineller Verbindungen benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen die Abwehrinteressen überwiegen oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.

(3b) Die Sicherheitsbehörden sind zur Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe gegen die Umwelt berechtigt, von Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden Auskünfte über von diesen genehmigte Anlagen und Einrichtungen zu verlangen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, der Betriebsweise, der Ausstattung oder aus anderen Gründen besonders zu befürchten ist, dass im Falle einer Abweichung der Anlage oder Einrichtung von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit mehrerer Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für Eigentum oder Umwelt entsteht. Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen.

(4) Im übrigen sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, wie insbesondere durch Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, Einholen von Auskünften, Beobachten und durch Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, zu ermitteln.

(4) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 3b sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Einholen von Auskünften, Beobachten und Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist jedoch nur unter den Bedingungen des § 54 zulässig.

 

(5) Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.

§ 54a. Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres zum Zweck verdeckter Ermittlungen (§ 54 Abs. 3) Urkunden herzustellen, die über die Identität eines Menschen täuschen. Diese Urkunden dürfen nur im Rahmen des Auftrags der Sicherheitsbehörde im Rechtsverkehr verwendet werden.

§ 54a. (1) Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach § 22 Abs. 1 Z 5 und zum Zwecke verdeckter Ermittlungen (§ 54 Abs. 3) Urkunden herzustellen, die über die Identität eines Menschen täuschen.

 

(2) Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Inneres hat den Zweck der Ausstellung und den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem Einsatzauftrag festzulegen. Die Sicherheitsbehörden haben jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, einzuziehen; Urkunden zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach § 22 Abs. 1 Z 5 sind spätestens nach drei Jahren einzuziehen. Der Bundesminister für Inneres hat den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende über den Einsatz der Urkunden sowie darüber zu belehren, dass sie ihm im Fall missbräuchlicher Verwendung unverzüglich entzogen werden.

 

(3) Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen, haben die in Abs. 1 genannten Behörden über Verlangen des Bundesministers für Inneres auch zum Zweck der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen (§ 54 Abs. 2) und verdeckter Ermittlungen herzustellen. Die Organe der Sicherheitsbehörden dürfen diese Urkunden im Rechtsverkehr für die Beschaffung von Sachmitteln und deren Verwaltung verwenden. Für die Festlegung eines Einsatzauftrages und die Dokumentationspflicht gilt Abs. 2.

 

Vertrauenspersonenevidenz

 

§ 54b. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die für eine Sicherheitsbehörde Informationen zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gegen Zusage einer Belohnung weitergeben, in einer zentralen Evidenz zu verarbeiten. Soweit dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Betroffenen und zur Bewertung der Vertrauenswürdigkeit der Informationen unbedingt erforderlich ist, dürfen auch sensible und strafrechtsbezogene Daten über die Betroffenen verarbeitet werden.

 

(2) Der Bundesminister für Inneres darf den Sicherheitsbehörden über die in der Evidenz verarbeiteten personenbezogenen Daten nur Auskunft erteilen, wenn diese die Daten für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen oder zum vorbeugenden Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit der in Abs. 1 genannten Menschen benötigen. Eine Auskunftserteilung an andere Behörden ist unzulässig. Anzeigepflichten nach der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

 

(3) Jede Verwendung der gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten .ist zu protokollieren. Die Daten sind spätestens zehn Jahre nach der letzten Information zu löschen

§ 56. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen – abgesehen von den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes und des § 57 Abs. 3 – personenbezo­gene Daten nur übermitteln

           1. wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, ihm die Möglichkeit eines schriftlichen Widerrufes eingeräumt wurde und er diese nicht genützt hat;

           2. anderen Sicherheitsbehörden;

           3. den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung;

           4. den staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege;

           5. anderen inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;

           6. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist;

§ 56. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur      übermitteln

 

           1. wenn der Betroffene der Übermittlung – bei sensiblen Daten ausdrücklich – zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt;

           2. inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger; eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet;

           3. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist;

           4. an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (§ 22 Abs. 4);

           5. wenn lebenswichtige Interessen eines Menschen die Übermittlung erfordern, sensible Daten nur, soweit die Zustimmung des Betroffenen nicht rechtzeitig eingeholt werden kann;

           7. an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (§ 22 Abs. 4).

           6. für die Zwecke des § 71 Abs. 3 Z 1 an Medienunternehmen oder durch Veröffentlichung durch die Sicherheitsbehörde selbst;

           7. für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik nach Maßgabe des § 46 DSG 2000.

 

Die §§ 8 und 9 DSG 2000 sind nicht anzuwenden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997, anzuwenden.

(2) …

(2) …

(3) Erweisen sich übermittelte personenbezogene Daten im nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich scheint. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung (§ 57); Berichtigungen in Datensätzen der Zentralen Informationssammlung sind aber in allen weiteren Auskünften als solche kenntlich zu machen.

(3) Erweisen sich übermittelte personenbezogene Daten im nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich scheint.

 

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden als Sicherheitsbehörden ist unzulässig, wenn für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hierdurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 Abs. 1 Mediengesetz) umgangen würde.

§ 57. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn

§ 57. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

         10. der Betroffene Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung wurde und die Speicherung, der er ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben muß, der Klärung der Tat oder der Verhinderung anderer Taten dient;

         10. der Betroffene Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung wurde und die Speicherung der Klärung der Tat oder der Verhinderung anderer Taten dient;

(2) …

(2) …

(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen und daraus Auskünfte zu erteilen; letzteres ist an andere als Sicherheitsbehörden, staatsanwaltschaftliche Behörden und Finanzstrafbehörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

§ 58. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren

§ 58. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. in den Fällen der Z 6

           6. in den Fällen der Z 6,

                a) sobald feststeht, daß eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft unterbleibt;

               b) fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Z 6 fünf Jahre nach der letzten;

wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Z 6 fünf Jahre nach der letzten;

Umweltevidenz

Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der       Zentralen Informationssammlung

§ 59. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, für die Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben eine Evidenz jener Anlagen zu führen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, der Betriebsweise, der Ausstattung oder aus anderen Gründen besonders zu befürchten ist, daß im Falle einer Abweichung der Anlage von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für Eigentum oder Umwelt entsteht.

(2) Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die eine solche Anlage genehmigt haben, sind verpflichtet, der nach dem Standort zuständigen Sicherheitsbehörde (Abs. 1) stets unverzüglich die zur Beurteilung der Gefährlichkeit der Anlage und zu einer wirkungsvollen Abwehr auftretender Gefahren erforderlichen Daten zu übermitteln. Jedenfalls sind Art und Standort der Anlage, der Betreiber und die für die Einhaltung der Vorschriften Verantwortlichen, Betriebsweise und Betriebszeiten, Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie die zur Vermeidung, Begrenzung und Beseitigung auftretender Gefahren vorgesehenen Maßnahmen bekanntzugeben.

(3) Nähere Bestimmungen über die zu erfassenden Anlagen, die zu übermittelnden Daten und die Form der Übermittlung hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung zu erlassen.

§ 59. (1) Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der §§ 61 und 63 Abs. 1 zu aktualisieren oder richtig zu stellen. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.

(2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden.

(3) Erweisen sich aus der Zentralen Informationssammlung übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.

Auskunftsrecht

 

§ 62. (1) § 11 des Datenschutzgesetzes findet auf alle nach diesem Hauptstück, nach § 149d Abs. 1 Z 1 StPO sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten Anwendung. Insoweit Daten nicht automationsunterstützt verarbeitet wurden oder Protokolldaten gemäß § 56 Abs. 2 betroffen sind, ist die Auskunft binnen drei Monaten zu erteilen.

 

(2) In jenen Fällen, in denen

           1. die Behörde keine Daten des Antragstellers ermittelt oder verarbeitet hat oder

           2. das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Fahndung, die Abwehr gefährlicher Angriffe, die Abwehr krimineller Verbindungen oder die erweiterte Gefahrenerforschung gefährden oder erheblich erschweren würde,

hat die Auskunft zu lauten: ,,Es wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet.“

 

(3) In jenen Fällen, in denen die Behörde über die Daten des Betroffenen

           1. vollständig oder

           2. nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt gemäß Abs. 2 Z 2 vorliegt, hat die Auskunft mit dem Satz zu enden: ,,Im übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet.“

 

(4) Der Adressat einer Auskunft kann bei der Datenschutzkommission den Antrag stellen, die Gesetzmäßigkeit der Auskunft zu prüfen. Hat die Datenschutzkommission gegen die Gesetzmäßigkeit der erteilten Auskunft Bedenken, so hat sie ein Verfahren nach § 41 des Datenschutzgesetzes einzuleiten und den Antragsteller vom Ergebnis der Prüfung zu verständigen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Behörde binnen drei Monaten keine Auskunft erteilt.

 

(5) Vertritt die Datenschutzkommission in ihrer Empfehlung (§ 41 des Datenschutzgesetzes) die Auffassung, daß die Auskunft der Behörde dem Gesetz nicht entspricht, und kommt der Bundesminister für Inneres der Empfehlung der Datenschutzkommission, die Auskunft zu erteilen, nicht nach, dann hat die Datenschutzkommission nach Abwägung der in der Stellungnahme vorgebrachten Gründe die gesetzmäßige Auskunft zu erteilen.

 

(6) Eingaben gemäß Abs. 1 und 4 sowie die daraufhin ergehenden Erledigungen sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

 

§ 62a. (1) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (62b) ...

§ 62. (1) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (62a) ...

§ 62b. (1) bis (7) ...

§ 62a. (1) bis (7) ...

(8) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 62 Abs. 2 Z 2 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt. Im gesamten Verfahren ist auf § 62 Abs. 2 Z 2 Bedacht zu nehmen.

(8) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 26 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt.

§ 63. (1) …

§ 63. (1) …

(2) Personenbezogene Daten, auf die sich ein anhängiges Verfahren gemäß § 62 oder gemäß § 90 bezieht, dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen gelöscht werden.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die §§ 58 und 59.

(3) Sollen Daten, die nicht automationsunterstützt verarbeitet worden sind, gelöscht werden, so sind die Datenträger auszuscheiden und zu vernichten, es sei denn, es wäre sichergestellt, daß die Daten nach Übergabe an das Österreichische Staatsarchiv von den Sicherheitsbehörden nicht weiter verwendet werden können.

Entfällt.

§ 64. (1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen dieser Daten.

§ 64. (1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.

§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der in Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im Rahmen krimineller Verbindungen tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.

§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.

(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.

 

Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger

 

§ 65a. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen zu ermitteln, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass dieser Selbstmord begangen hat oder Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalls geworden ist. Können die erkennungsdienstlichen Daten oder das Material, das zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme verwendet werden soll, nur unter Mitwirkung eines Dritten ermittelt werden, so ist dieser auf den amtlichen Charakter der Ermittlung und auf die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung hinzuweisen.

§ 67. (1) Die DNA eines Menschen darf im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nur ermittelt werden, wenn der Betroffene in Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, und wenn in Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden.

§ 67. (1) Die DNA eines Menschen darf im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn der Betroffene in Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, und wenn in Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 2 darf auch in Bezug auf die DNA von Menschen erfolgen, soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist.

§ 67. (1) …

§ 67. (1) …

 

(1a) Eine erkennungsdienstliche Maßnahme in Bezug auf Abgängige (§ 65a) und an Leichen (§ 66) darf auch die Ermittlung der DNA umfassen.

§ 70. (1) bis (3) …

§ 70. (1) bis (3) …

 

(4) Die Sicherheitsbehörden dürfen erkennungsdienstliche Daten, die sie von Organen der Sicherheitsbehörden gemäß § 65 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 letzter Satz ermittelt haben, samt erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (§ 65 Abs. 6) in einer gesondert geführten Evidenz verarbeiten, wenn diese durch ihre berufliche Tätigkeit regelmäßig Gelegenheit haben, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände eines gefährlichen Angriffes solche Spuren zu hinterlassen. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken als jenen der Ermittlung ist unzulässig.

§ 71. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1 oder 66 Abs. 1 ermittelt wurden, sind jenen Sicherheitsbehörden zu übermitteln, die durch Verordnung des Bundesministers für Inneres damit betraut wurden, solche Daten zu verarbeiten. Außerdem sind erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 ermittelt wurden, der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz in dem Umfang zu übermitteln, der durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt worden ist.

§ 71. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1 oder 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt wurden, dürfen Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiederkennung erforderlich ist, übermittelt werden.

(2) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1, 66 Abs. 1 oder 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt wurden, sind außerdem auf deren Verlangen den Sicherheitsbehörden, staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie den Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei zu übermitteln.

 

(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 dürfen erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 66 Abs. 1 ermittelt wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen übermittelt werden:

(3) Außer in den Fällen des Abs. 1 dürfen erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 66 Abs. 1 ermittelt wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen übermittelt werden:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

(4) Die Veröffentlichung erkennungsdienstlicher Daten durch die Behörde selbst ist unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 zulässig.

(4) Die Veröffentlichung erkennungsdienstlicher Daten durch die Behörde selbst ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 zulässig.

(5) Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten, nach den Abs. 4 und 5 darf nur in dem Umfang geschehen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist und zu dem dadurch bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Betroffenen nicht außer Verhältnis steht.

(5) Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten, nach den Abs. 3 und 4 darf nur in dem Umfang geschehen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist und zu dem dadurch bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Betroffenen nicht außer Verhältnis steht.

§ 73. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,

§ 73. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,

           1. bis 4. ....

           1. bis 4. ....

           5. in den Fällen des § 65 Abs. 2 und 3, sobald sie ihre Funktion für den Anlaßfall erfüllt haben.

           5. im Fall des § 65 Abs. 2, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben, im Falle einer Verarbeitung der Daten in einer erkennungsdienstlichen Evidenz nach § 70 Abs. 4, sobald das Organ der Sicherheitsbehörde die berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausübt;

 

           6. im Fall des § 65 Abs. 3, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben.

(4) Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu erteilen, ob erkennungsdienstliche Daten nach Abs. 1 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach Abs. 2 von Amts wegen gelöscht wurden. Ist die Löschung deshalb nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, so ist dies auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen; auf dieses Recht ist in einer zunächst formlos zu erteilenden Auskunft hinzuweisen.

(4) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65a ermittelt wurden, sind von Amts wegen nach Auffindung des Betroffenen, im Falle der Feststellung des Todes nach fünf Jahren zu löschen.

§ 75. (1) Der Bundesminister für Inneres hat eine Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz zur Auskunftserteilung für Zwecke der Strafrechtspflege zu führen und kann darin alle im Bundesgebiet gemäß § 65 Abs. 1 ermittelten erkennungsdienstlichen Daten verarbeiten. Die Art der Daten, die der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz zu übermitteln sind, hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.

§ 75. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a und 66 Abs. 1 ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (§ 65 Abs. 6) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten.

(2) Aus der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz ist auf Verlangen den Sicherheitsbehörden, staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie den Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei, jedoch nicht für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der ersten allgemeinen Hilfeleistung, Auskunft zu erteilen.

(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

§ 76. (1) bis (4) …

§ 76. (1) bis (4) …

(5) Eine Auskunft gemäß § 73 Abs. 4 ist von jener Sicherheitsdirektion zu erteilen, in deren Wirkungsbereich die erkennungsdienstlichen Daten gemäß § 70 Abs. 1 verarbeitet werden; dieser Behörde obliegt auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Löschung.

Entfällt.

§ 79. (1) In Verfahren gemäß § 73 Abs. 4 und gemäß § 74 sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.

§ 79. (1) In Verfahren gemäß § 74 sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.

Ausnahmen vom Datenschutzgesetz

Auskunftsrecht

§ 80. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 des Datenschutzgesetzes sind auf erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 70 oder 75 verarbeitet werden, nicht anzuwenden.

§ 80. (1) Für das Recht auf Auskunft über erkennungsdienstliche Daten gilt § 26 Datenschutzgesetz 2000 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde für die Auskunft einen pauschalierten Kostenersatz verlangen darf. Der Bundesminister für Inneres hat die Höhe des Kostenersatzes mit Verordnung gemäß dem durchschnittlichen Aufwand der Sicherheitsbehörde für Erteilung der Auskunft festzusetzen. Haben die Sicherheitsbehörden über einen Betroffenen zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten mehrere Personendatensätze verarbeitet, ist jeder Auskunft unabhängig vom Auskunftsbegehren der Hinweis anzufügen, dass die Identität des Betroffenen nicht feststeht.

 

(2) Die Auskunft ist von jener Sicherheitsdirektion zu erteilen, in deren Wirkungsbereich die erkennungsdienstlichen Daten verarbeitet werden, wurden die Daten vom Bundesminister für Inneres verarbeitet, von diesem.

 

5. Teil

 

Verwenden personenbezogener Daten zur Administration des Haftvollzuges bei den Sicherheitsbehörden

 

Vollzugsverwaltung

 

§ 80a. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich für die Adminis­tration des Vollzugs und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Bundespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über angehaltene Menschen in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem automationsunterstützt verwenden, soweit sie sich auf strafbare Handlungen dieser Menschen oder auch für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.

 

(2) Die Übermittlung von Daten ist an Asylbehörden zur Durchführung von Asylverfahren, an Fremdenpolizeibehörden zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der sonst für Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Anderen Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist neben der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

 

(3) Bei der Überstellung eines Menschen von einer Justizanstalt in einen Haftraum der Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde hat die Justizanstalt den Sicherheitsbehörden alle Daten zu übermitteln, die für den Vollzug benötigt werden.

 

(4) Daten von Häftlingen, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz oder wegen eines Finanzvergehens angehalten werden, sind nach Ablauf von zwei Jahren ab Entlassung des Betroffenen zu löschen. Alle anderen Daten sind nach Ablauf von drei Jahren ab Entlassung für Zugriffe der Behörden zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen.

§ 88. (1) bis (4) …

§ 88. (1) bis (4) …

(5) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Abs. 2 die Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des 4. Teiles maßgeblich, so hat der unabhängige Verwaltungssenat nach § 14 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes vorzugehen.

Entfällt.

5. Teil

6. Teil

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

6. Teil

7. Teil

Besonderer Rechtsschutz

Besonderer Rechtsschutz

7. Teil

8. Teil

Informationspflichten

Informationspflichten

8. Teil

9. Teil

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 90. (1) Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

(2) Soweit sich eine Beschwerde auf Daten des Beschwerdeführers bezieht, die gemäß § 62 Abs. 2 Z 2 der Geheimhaltung unterliegen, hat die Datenschutzkommission das Geheimnis auch in ihren Erledigungen zu wahren.

 

§ 94. (1) bis (14) …

§ 94. (1) bis (14) …

 

(15) Die §§ 5 Abs. 5, 10a und 10b, 22 Abs. 1 Z 5, 39 Abs. 4, 51, 53 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 3b und 4, 54a, 54b, 56 Abs. 1, 3 und 4, 57 Abs. 1 und Abs. 3, 58 Abs. 1 Z 6, 59, 62, 62a, 63 Abs. 2, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 6, 65a, 67 Abs. 1 und 1a, 70 Abs. 4, 71 Abs. 1, 3 bis 5, 73 Abs. 1 Z 5 und 6, 73 Abs. 4, 75, 79 Abs. 1, 80, 80a, 90 und 96 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 3, 14 Abs. 5, 14a, 22 Abs. 1a, 42 Abs. 2 und 3, 42a, 53 Abs. 5 und 96 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Februar 2003 in Kraft. § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2000 sowie die §§ 63 Abs. 3, 71 Abs. 2, 76 Abs. 5 und 88 Abs. 5 treten mit 1. Oktober 2002 außer Kraft.

§ 96. (1) bis (3) …

§ 96. (1) bis (3) …

 

(4) Die Durchführung der Grundausbildung von Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes darf auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, erfolgen.

 

(5) § 42a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ XXXX gilt nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.

Artikel II

Änderung des Passgesetzes 1992

§ 16. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

§ 16. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

           1. Bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, im Ausland den Vertretungsbehörden;

           1. Bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;

§ 19. (1) bis (4) …

§ 19. (1) bis (4) …

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.

§ 20. (1) bis (4) …

§ 20. (1) bis (4) …

(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.

(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister.

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Über Berufungen gegen Bescheide von Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

§ 25. (1) bis (6) …

§ 25. (1) bis (6) …

 

(7) Die §§ 16 Abs. 1 Z 1, 19 Abs. 5, 20 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Februar 2003 in Kraft. Reisepässe, Personalausweise und Sammelreisepässe, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX von einer Bundespolizeidirektion ausgestellt wurden, behalten auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

§ 7. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach § 4 beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet dem Geschädigten nicht.

§ 7. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach § 4 beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat bis zu einem Betrag von 1 000 000 €. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet dem Geschädigten nicht.

(2) Ein nach § 4 beauftragtes Unternehmen haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 1, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(2) Ein nach § 4 beauftragtes Unternehmen haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 1.

 

§ 20. (1b) § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX tritt mit xxx/2002 in Kraft.

Artikel IV

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

§ 386. Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen.

§ 386. Bewegliche Sachen, welche der Eigentümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verlässt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.

Vorschriften über das Finden

Vorschriften über das Finden

a) verlorener Sachen

a) verlorener und vergessener Sachen

§ 388. Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen.

§ 388. (1) Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.

(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.

§ 389. Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlen der Sache, oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene 10 Euro am Werthe übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 40 Euro werth ist, den Vorfall der Orts­obrigkeit anzeigen.

§ 389. (1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.

(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.

§ 390. Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, ohne die besondern Merkmahle der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigenthümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdecket, und der Werth der gefundenen Sache 400 Euro übersteigt, drey Mahl durch die öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden; so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbiethung daraus gelöste Werth gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.

§ 390. Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.

§ 391. Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigenthümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig darthut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolget. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehn von Hundert des gemeinen Werthes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von 200 Euro erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Uebermaßes nur zu Fünf von Hundert ausgemessen werden.

§ 391. Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn

           1. der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder

           2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

§ 392. Wird die gefundene Sache innerhalb der Jahresfrist von niemanden mit Recht angesprochen, so erhält der Finder das Recht, die Sache oder den daraus gelösten Werth zu benützen. Meldet sich der vorige Inhaber in der Folge, so muß ihm nach Abzug der Kosten und des Finderlohnes die Sache, oder der gelöste Werth sammt den etwa daraus gezogenen Zinsen zurückgestellt werden. Erst nach der Verjährungszeit erlangt der Finder, gleich einem redlichen Besitzer, das Eigenthumsrecht.

§ 392. Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

§ 393. Wer immer die in den §§ 388 – 392 angeführten Vorschriften außer Acht läßt, haftet für alle schädliche Folgen. Läßt sie der Finder außer Acht, so verwirkt er auch den Finderlohn, und macht sich zu Folge des Strafgesetzbuches noch überdieß nach Umständen des Betruges schuldig.

§ 393. (1) Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 von Hundert, bei vergessenen Sachen 5 von Hundert des gemeinen Wertes. Übersteigt der gemeine Wert 2 000 Euro, so beträgt der Finderlohn in Rücksicht des Übermaßes die Hälfte dieser Hundertersätze.

 

(2) Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist, ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die Grundsätze des Abs. 1, auf die dem Finder entstandene Mühe und auf den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung der gefundenen Sache verschafften Vorteil Bedacht zu nehmen.

§ 394. Mehrern Personen, welche eine Sache zugleich gefunden haben, kommen in Rücksicht derselben gleiche Verbindlichkeiten und Rechte zu. Unter die Mitfinder wird auch derjenige gezählt, welcher zuerst die Sache entdeckt, und nach derselben gestrebt hat, obgleich ein Anderer sie früher an sich gezogen hätte.

§ 394. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn

           1. die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder

           2. der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuld­haft verletzt hat oder

 

           3. die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.

b) verborgener Gegenstände

 

§ 395. Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigenthümers entdeckt; muß die Anzeige so, wie bey dem Funde überhaupt, gemacht werden.

§ 395. Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn. Die Frist beginnt im Fall des § 391 Z 2 mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit der Erstattung der Anzeige (§ 390).

§ 396. Wird der Eigenthümer aus den äußerlichen Merkmalen oder andern Umständen entdeckt, so ist ihm die Sache zuzustellen; er muß aber, wenn er nicht beweisen kann, schon ehe Kenntniß davon gehabt zu haben, dem Finder den § 391 ausgemessenen Finderlohn entrichten.

§ 396. Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Hälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 394 Z 2 ist anzuwenden.

 

b) verborgener Gegenstände

§ 397. In dem Falle, daß sich der Eigenthümer nicht sogleich erkennen läßt, muß die Obrigkeit nach den Vorschriften der §§ 390 – 392 verfahren.

§ 397. (1) Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.

 

(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.

§ 399. Von einem Schatze wird der dritte Theil zum Staatsvermögen gezogen. Von den zwey übrigen Drittheilen erhält Eines der Finder, das andere der Eigenthümer des Grundes. Ist das Eigenthum des Grundes getheilt, so fällt das Drittheil dem Ober – und Nutzungseigenthümer zu gleichen Theilen zu.

§ 399. Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.

Artikel V

In-Kraft-Treten

 

(1) Art. IV tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.

 

(2) Die §§ 392 bis 397 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.