Anlage

Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung, Änderung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in den Z 2 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das  B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

2. § 53 Abs. 1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz lautet:

„(1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§ 25) und sonstige Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002, genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.“

3. Im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz sind in der jeweils grammatikalisch richtigen Form folgende Bezeichnungen zu ersetzen:

a) „Elektrizitäts-Control GmbH“ durch „Energie-Control GmbH“;

b) „Elektrizitäts-Control Kommission“ durch „Energie-Control Kommission“;

c) „Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH, der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission“ durch „E-RBG“.