1159 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 24. 6. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das partikuläre Bundesrecht im Bereich der Luftreinhaltung bereinigt und das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen verboten wird (Bundesluftreinhaltegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches

           1. den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,

           2. den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und

           3. den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften

soweit wie möglich sicherstellt.

Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft

§ 2. (1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.

(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch üble Gerüche sind – soweit dies technisch möglich ist – zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchsentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind.

Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen

§ 3. (1) Unbeschadet des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, ist das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten. Unter dieses Verbot fällt insbesondere das Verbrennen von Altreifen, Gummi, Kunststoffen, Lacken, synthetischen Materialien, nicht naturbelassenem (behandeltem) Holz, Verbundstoffen und sonstigen die Luft verunreinigenden Stoffen außerhalb dafür bestimmter Anlagen.

(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Gemeinde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen oder bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen ist das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.

Behörde

§ 4. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die im § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Kontrollbefugnisse

§ 5. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen ermächtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionskontrollen durchzuführen oder deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten und die Durchführung von Emissionskontrollen oder die Nachprüfung der Auswertung dieser Kontrollen ist ihnen zu gestatten.

(2) Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten der Liegenschaft zu gestatten.

(3) Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften und Anlagen bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 6. (1) Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach § 3 Abs. 1 zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 7. (1) Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Das Bundesheer unterliegt beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

           1. gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;

           2. nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;

           3. die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Außer-Kraft-Treten

§ 10. Die mit Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten – soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen – mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Dazu zählen insbesondere:

           1. Kärntner Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 30/1988 und 22/1993;

           2. Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 66/1984, 17/1988, 31/1988, 92/1993 und 15/1994: § 1, § 1a, § 4.

           3. Salzburger Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 88/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 17/1984 und 32/1989;

           4. Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 92/1986: § 15;

           5. Niederösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. 8100-2: §§ 1, 3, 4, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 21, 22, 23 und 24;

           6. Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 128/1974: § 1 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 2a und 2b und Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 lit. a, § 10;

           7. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 1985, mit der der Betrieb von Feuerstätten beschränkt und das Verbrennen von Stoffen im Freien verboten wird, LGBl. Nr. 26/1985;

           8. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, LGBl. Nr. 182/1975 in der Fassung LGBl. Nr. 31/1976, mit der die Bestimmungen über das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werden;

           9. Oberösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976: § 6 Abs. 1 und Abs. 3;

         10. Oberösterreichische Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 93/1985;

         11. Vorarlberger Luftreinhaltegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 35/1984: § 2 Abs. 1 lit. e und f; § 3, soweit die Bestimmung spezifische Maßnahmen der Smogbekämpfung und nicht Emissionen aus Heizungsanlagen beinhaltet; § 9 und § 10 Abs. 1 lit. a und d;

         12. Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, B 440-000, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 10, § 12 Abs. 2 d;

         13. Tiroler Gasgesetz, LGBl. Nr. 4/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1981: § 3 Abs. 1;

         14. Tiroler Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 68/1973, §§ 1, 3 Abs. 1, 3, 4, 10, §§ 7, 8, 9, 10 Abs. 1 lit. c;

         15. Tiroler Ölfeuerungsgesetz, LGBl. Nr. 43/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1984 und LGBl. Nr. 26/1986;

         16. Tiroler Ölfeuerungsverordnung, LGBl. Nr. 28/1982, soweit sie als Partikuläres Bundesrecht noch in Geltung steht;

         17. Burgenländisches Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974: § 2.