1163 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 6. 2002

Bericht

des Familienausschusses


über die Regierungsvorlage (1136 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Familien­lastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Für erheblich behinderte Kinder wird im vorliegenden Gesetzentwurf ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gewährt. Die diesbezüglichen Untersuchungen sollen nunmehr bundesweit vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt werden. Es sollen ärztliche Sachverständigengutachten als Entscheidungsgrundlage erstellt werden. Damit soll eine bundesweit einheitliche Beurteilungspraxis sichergestellt werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 131 €. Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung ist die sogenannte „Richtsatzverordnung“ heranzuziehen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist derzeit durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass die Untersuchungen nunmehr ausnahmslos durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – einschließlich durch deren Mobile Dienste – durchzuführen und ärztliche Sachverständigengutachten zu erstellen sind, da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über langjährige praktische Erfahrungen bei der Anwendung der angesprochenen Richtsatzverordnung verfügt und sohin eine bundesweit einheitliche Vollziehung gewährleisten kann. Diese Maßnahme lässt auch mehr Effizienz bei den administrativen Abläufen erwarten, wobei auf die angespannte Personalsituation in den Beihilfenstellen der Finanzämter hinzuweisen ist.

Der Familienausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juni 2002 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Edith Haller.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Edith Haller, Dr. Ilse Mertel, Mag. Christine Lapp, Theresia Haidlmayr, Ridi Steibl, Mag. Barbara Prammer, Evelyn Freigaßner, Heidrun Silhavy, Theresia Zierler und Sigisbert Dolinschek sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Reinhart Waneck.

Die Abgeordneten Edith Haller und Ridi Steibl brachten einen Abänderungsantrag ein, der die Familienhospizkarenz betraf und wie folgt begründet war:

„Durch die Einführung der Familienhospizkarenz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ua. eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Sterbebegleitung oder die Begleitung schwerst erkrankter Kinder zu verlangen.

Der gänzliche Entfall des Arbeitsentgelts kann dabei erhebliche finanzielle Belastungen verursachen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht daher vor, dass für die Zeit des Entfalls des Arbeitsentgelts Geldzuwendungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereit gestellt werden, um Härtefälle zu entschärfen. Es sollen auch jene Personen einbezogen werden, denen ein Karenzurlaub bzw. eine Dienstfreistellung nach entsprechenden Regelungen im Dienstrecht des Bundes oder der Länder gewährt wird. Auch Arbeitslose, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen und sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, soll die Möglichkeit der Gewährung einer Geldzuwendung eröffnet werden.

Die Gewährung dieser Geldzuwendungen stellt eine Maßnahme des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-BG) dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Durch Richtlinien des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sollen die näheren Voraussetzungen für die Gewährung solcher Geldzuwendungen bestimmt werden.

Das In-Kraft-Treten soll mit 1. Juli 2002 – also zeitgleich mit dem In-Kraft-Treten der Einführung der Familienhospizkarenz – erfolgen.“

Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Edith Haller und Ridi Steibl mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein Zusatzantrag der Abgeordneten Theresia Haidlmayr sowie ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Ferner wurde mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellung getroffen:

„Der Familienausschuss geht davon aus, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen jene Sachverständigen für die Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Familienbehilfe heranzieht, deren regionale Erreichbarkeit in Bezug auf den Wohnort der Kinder am ehesten gegeben ist. Damit soll gewährleistet sein, dass von Familien mit behinderten Kindern keine unnötige und beschwerliche Mobilität eingefordert wird.“

Schließlich wurde ebenfalls mit Stimmenmehrheit eine Ausschussfeststellung beschlossen, die den angenommenen Abänderungsantrag betrifft und folgendermaßen lautet:

„Der Familienausschuss geht davon aus, dass zur Erarbeitung der Richtlinien nach § 38j Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (Familienhospizkarenz – Härteausgleich) seitens des BMSG eine Arbeitsgruppe unter Mitwirkung des BMWA eingerichtet wird.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 06 04

                                    Edith Haller                                                                      Dr. Ilse Mertel

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau