1166 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 11. 9. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Straf­vollzugsgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2002)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel     Gegenstand

       I           Änderungen des Strafgesetzbuches

      II          Änderungen der Strafprozeßordnung 1975

      III         Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

      IV         Änderungen des Suchtmittelgesetzes

      V          Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

      VI         Änderungen des Waffengesetzes 1996

     VII         Änderungen des Fremdengesetzes 1997

    VIII        Änderungen des Telekommunikationsgesetzes

      IX         In-Kraft-Treten

      X          Übergangsbestimmung

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 130/2001 und BGBl. I Nr. 62/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278a)“ die Wendung „oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b)“ eingefügt.

2. § 20b Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.“

3. Im § 41a Abs. 1 werden das Zitat „§§ 277, 278 oder 278a“ durch das Zitat „§§ 277, 278, 278a oder 278b“ und das Wort „Verbindung“ jeweils durch das Wort „Vereinigung“ ersetzt.

4. Im § 64 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 und 10 werden angefügt:

         9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, wenn

                a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,

               b) der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

                c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde,

               d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,

                e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder

                f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;

         10. Terrorismusfinanzierung (§ 278d), wenn

                a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder

               b) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann.“

5. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; der Punkt am Ende der Z 7 wird durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen.“

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme.“

6. Nach dem § 118 wird folgender § 118a samt Überschrift eingefügt:

„Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem

§ 118a. (1) Wer sich in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von in einem Computersystem gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen Zugang verschafft, indem er spezifische Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem verletzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.“

7. § 119 samt Überschrift hat zu lauten:

„Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses

§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.“

8. Nach dem § 119 wird folgender § 119a samt Überschrift eingefügt:

„Missbräuchliches Abfangen von Daten

§ 119a. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.“

9. Im § 120 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“

10. Im § 126a entfällt der bisherige Abs. 2; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

11. Nach dem § 126a werden folgende §§ 126b und 126c samt Überschrift eingefügt:

Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems

§ 126b. Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten

§ 126c. (1) Wer

           1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder

           2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,

mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert oder sonst zugänglich macht, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a oder 126b bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.“

12. § 130 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Bandendiebstahl“ durch die Worte „Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung“ ersetzt.

b) Im ersten Satz wird die Wendung „als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds“ durch die Wendung „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung“ ersetzt.

13. Im § 143 wird im ersten Satz die Wendung „als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds“ durch die Wendung „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung“ ersetzt.

14. Im § 147 Abs. 1 Z 1 werden nach dem Wort „Urkunde“ ein Beistrich sowie die Worte „falsche oder verfälschte Daten“ eingefügt.

15. Im § 148a wird die Wendung „Eingabe, Veränderung oder Löschung von Daten“ durch die Wendung „Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten“ ersetzt.

16. § 165 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „einem Vergehen nach den §§ 304 bis 308“ durch die Wendung „einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308“ ersetzt.

b) Im Abs. 3 wird das Wort „Bande“ durch die Worte „kriminellen Vereinigung“ ersetzt.

c) Nach dem Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wer wissentlich Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 40 000 Euro übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

17. Im § 166 Abs. 1 werden nach dem Wort „Datenbeschädigung“ ein Beistrich sowie die Worte „eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems“ eingefügt.

18. Im § 167 Abs. 1 werden nach dem Wort „Datenbeschädigung“ ein Beistrich sowie die Worte „Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems“ eingefügt.

19. In den §§ 207a Abs. 2 und 216 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bande“ durch die Worte „kriminellen Vereinigung“ ersetzt.

20. § 222 hat zu lauten:

„§ 222. (1) Wer ein Tier

           1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,

           2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder

           3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.“

21. Nach § 225 wird folgender § 225a samt Überschrift eingefügt:

„Datenfälschung

§ 225a. Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“

22. § 226 Abs. 1 hat zu lauten:

(1) Nach den §§ 223 bis 225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde, die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache oder die falschen oder verfälschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht worden sind, durch Vernichtung der Urkunde, des Beglaubigungszeichens oder der Daten oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass die Urkunde, die Sache oder die Daten in der in den §§ 223 bis 225a bezeichneten Weise gebraucht werden.“

23. § 278 samt Überschrift hat zu lauten:

„Kriminelle Vereinigung

§ 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307 oder nach den §§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes ausgeführt werden.

(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.“

24. § 278a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen.

b) Im Eingang wird nach dem Wort „beteiligt“ das Zitat „(§ 278 Abs. 3)“ eingefügt.

c) Der Verweis auf „§ 278 Abs. 2“ wird durch einen Verweis auf „§ 278 Abs. 4“ ersetzt.

25. Nach dem § 278a werden folgende §§ 278b bis 278d samt Überschrift eingefügt:

„Terroristische Vereinigung

§ 278b. (1)    Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3)  Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden.

Terroristische Straftaten

§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind

           1. Mord (§ 75),

           2. Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87,

           3. erpresserische Entführung (§ 102),

           4. schwere Nötigung (§ 106),

           5. gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,

           6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a), Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten (§ 126c), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,

           7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),

           8. Luftpiraterie (§ 185),

           9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186) oder

         10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

(2)  Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.

(3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

Terrorismusfinanzierung

§ 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung

           1. einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),

           2. einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,

           3. eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,

           4. einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,

           5. eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,

           6. einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,

           7. der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,

           8. einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,

verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die finanzierte Tat androht.

(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.“

26. Im § 301 Abs. 3 werden die Worte „eines Fernmeldeverkehrs“ durch die Worte „einer Telekommunikation“ ersetzt.

27. § 320 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift hat zu lauten:

Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Z 3 hat zu lauten:

         „3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt, durch das Inland durchführt oder vermittelt,“

bb) Am Beginn der Z 5 wird vor dem Wort „eine“ das Wort „unbefugt“ eingefügt.

c) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen

           1. ein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

           2. ein Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union,

           3. ein Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder

           4. eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation

durchgeführt wird.“

Artikel II

Änderungen der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft, so kann der Untersuchungsrichter selbst innerhalb der Frist des § 194 Abs. 1, längstens jedoch bis zur Mitteilung der Anklageschrift, der Besprechung mit dem Verteidiger zum Zweck der Überwachung des Gesprächsinhaltes beiwohnen, wenn auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten ist, die Besprechung mit dem Verteidiger werde sonst zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen, und die Überwachung mit Beschluss angeordnet worden ist.“

2. Nach dem § 83 wird folgende Bestimmung eingefügt:

„§ 83a. Von der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung nach den §§ 90b, 109, 213 Abs. 1, 227, 451 Abs. 2 und 486 Abs. 3 und durch Freispruch hat das Gericht jene Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu verständigen, welche die Anzeige erstattet hat.“

3. Nach dem § 118 wird folgende Bestimmung eingefügt:

„§ 118a. (1) Bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrages ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.

(2) Von der Bestellung eines Sachverständigen ist insoweit abzusehen, als dies offenkundig außer Verhältnis zum Gewicht der Strafsache und zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn für die Aufklärung des Tatverdachts steht, es sei denn, dass die Beiziehung eines Sachverständigen wegen des besonderen öffentlichen Interesses an einer bestimmten Untersuchung oder besonderer Interessen des Verletzten dennoch geboten erscheint.

(3) Nach Abs. 1 und 2 darf nur vorgegangen werden, soweit dadurch nicht die Grundsätze eines die Verteidigung sichernden, fairen Strafverfahrens beeinträchtigt werden.“

4. In der Überschrift des XII. Hauptstückes werden die Worte „eines Fernmeldeverkehrs“ durch die Worte „einer Telekommunikation“ ersetzt.

5. § 144a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen“ durch die Wendung „Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) unterliegen, als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden“ ersetzt.

b) Im Abs. 5 wird das Zitat „20a“ durch das Zitat „20a Abs. 2“ ersetzt.

c) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Für Vermögensnachteile, die durch die Anordnung einer einstweiligen Verfügung, ihren Vollzug oder durch eine Entscheidung über ihre Aufhebung verursacht wurden, haftet der Bund ausschließlich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.“

6. § 145a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Soweit Kredit- oder Finanzinstitute das Bankgeheimnis nicht zu wahren haben (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) und dies zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz fällt, erforderlich erscheint, sind sie und für sie tätige Personen verpflichtet,

           1. den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben,

           2. Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsverbindung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung zu übermitteln,

           3. alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,

                a) die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kredit- oder Finanzinstitut stehe mit der Begehung der strafbaren Handlung im Zusammenhang und entweder der Kontoinhaber selbst verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder zu erwarten ist, dass eine der Tat verdächtige Person eine Transaktion über das Konto abgewickelt hat oder abwickeln werde, oder

               b) die Geschäftsverbindung werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurde (§ 20b StGB).

b) Folgende Abs. 1a und 1b werden eingefügt:

„(1a) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben für das Kredit- oder Finanzinstitut tätige Personen als Zeugen über Tatsachen auszusagen, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.

(1b) Eine gerichtliche Anordnung über das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.“

c) Im Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:

„Werden Datenträger verwendet, so hat das Kredit- oder Finanzinstitut dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen; wird zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, so ist ein elektronischer Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln.“

d) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss hat das Verfahren und die Tat, die der Untersuchung zu Grunde liegt, sowie das Kredit- oder Finanzinstitut und im Fall des Abs. 1 Z 3 überdies zu bezeichnen:

           1. den betroffenen Zeitraum,

           2. die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand der Untersuchung ergibt,

           3. die herauszugebenden Urkunden und anderen Unterlagen sowie die zu erteilenden Informationen, und

           4. die Tatsachen, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen nach Abs. 1 ergibt (Abs. 1b).“

e) In den Abs. 4 und 5 werden der Begriff „Kreditinstitut“ jeweils durch die Wendung „Kredit- oder Finanzinstitut“ und im Abs. 5 das Wort „Unterlagen“ durch die Wendung „Urkunden oder andere Unterlagen“ ersetzt.

7. § 149a samt Abschnittsüberschrift hat zu lauten:

„Überwachung einer Telekommunikation

§ 149a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. „Überwachung einer Telekommunikation“ (§ 3 Z 13 TKG)

                a) die Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat,

               b) die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, und

                c) das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden,

           2. „Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation” jedes durch sie gewonnene Stamm-, Vermittlungs- oder Inhaltsdatum,

           3. „Teilnehmeranschluss” die Adresse, welche die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist, kennzeichnet.

(2) Die Überwachung einer Telekommunikation ist zulässig,

           1. wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber des Teilnehmeranschlusses der Überwachung ausdrücklich zustimmt,

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können,

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c auch, wenn die Überwachung zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und

                a) der Inhaber des Teilnehmeranschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder

               b) Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine der Tat dringend verdächtige Person den Teilnehmeranschluss benützen oder eine Verbindung mit ihm herstellen werde.

(3) Eine Überwachung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses,

           1. dessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) ist, ist nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,

           2. dessen Inhaber eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3), ist nur dann zulässig, wenn diese Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.

(4) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.“

8. § 149b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Überwachung der Telekommunikation ist in den Fällen des § 149a Abs. 2 Z 1 und 2, sofern nicht § 149a Abs. 3 zur Anwendung kommt, durch den Untersuchungsrichter, in den übrigen Fällen durch die Ratskammer mit Beschluss anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann der Untersuchungsrichter an Stelle der Ratskammer die Überwachung vorläufig anordnen, doch hat er unverzüglich deren Genehmigung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Ergebnisse der Überwachung vernichten zu lassen.“

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Eingang werden die Worte „eines Fernmeldeverkehrs“ durch die Worte „einer Telekommunikation“ und in der Z 2 die Worte „der Fernmeldeanlage und deren“ durch die Worte „des Teilnehmeranschlusses und dessen“ ersetzt.

bb) In der Z 1 entfällt das Wort „dringend“.

cc) In der Z 4 wird nach dem Wort „Erforderlichkeit“ die Wendung „und Verhältnismäßigkeit“ eingefügt und der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt.

dd) Folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. die Tatsachen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt.“

c) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Überwachung darf nur für einen solchen – künftigen, in den Fällen des § 149a Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch vergangenen – Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Überwachung nun Erfolg haben werde; eine vorläufige Anordnung durch den Untersuchungsrichter ist in diesem Fall nicht zulässig. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung einer Telekommunikation wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.“

d) Im Abs. 4 werden im ersten Satz die Worte „der Anlage“ durch die Worte „des Anschlusses“ und im letzten Satz die Worte „der Fernmeldeanlage“ durch die Worte „des Teilnehmeranschlusses“ ersetzt.

e) Im Abs. 5 werden im ersten Satz die Worte „eines Fernmeldeverkehrs“ durch die Worte „einer Telekommunikation“ und die Worte „der Anlage“ durch die Worte „des Anschlusses“ ersetzt; der letzte Satz hat zu lauten: „Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.“

f) Im Abs. 6 werden die Worte „eines Fernmeldeverkehrs“ durch die Worte „einer Telekommunikation“ ersetzt.

9. § 149c wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde hat die Überwachung der Telekommunikation durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3). Soweit ein Betreiber (§ 87 Abs. 3 Z 1 TKG) zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 89 Abs. 2 TKG), ist ihm deren Umfang (§ 149b Abs. 2 Z 2 bis 4) sowie die allfällige Verpflichtung, mit den gerichtlichen Anordnungen verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten, mit Beschluss aufzutragen.“

b) Im Abs. 2 werden die Worte „der Aufnahme“ durch die Worte „der Ergebnisse der Überwachung“ und die Wendung „dieser Teil der Aufnahme gesondert schriftlich aufzuzeichnen“ durch die Wendung „dieser Teil der Ergebnisse gesondert zu übertragen“ ersetzt.

c) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, so weit die Überwachung rechtmäßig angeordnet (§ 149b) und durch sie kein gesetzlich geschütztes Umgehungsverbot (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes) verletzt wurde. Ergeben sich aus einer solchen Überwachung Hinweise auf andere strafbare Handlungen als jene, die Anlass der Überwachung waren, so dürfen sie bei sonstiger Nichtigkeit nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung verwendet werden, deretwegen die Überwachung rechtmäßig hätte angeordnet werden können. In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre.“

d) Im Abs. 4 werden im ersten Satz die Wendung „die gesamte Aufnahme anzuhören“ durch die Wendung „die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören“, im zweiten Satz die Worte „Teile der Aufnahmen“ durch die Worte „jene Ergebnisse der Überwachung“ und im dritten Satz die Worte „der Aufnahme“ durch die Worte „diesen Ergebnissen der Überwachung“ ersetzt.

e) Im Abs. 5 hat der erste Satz zu lauten:

„Die an der Telekommunikation beteiligten Personen haben das Recht, in Schrift- oder Bildform übertragene Ergebnisse der Überwachung insoweit einzusehen, als von ihnen übermittelte oder empfangene Nachrichten betroffen sind.“

f) Im Abs. 6 wird die Wendung „Teile der Aufnahme schriftlich aufzuzeichnen“ durch die Wendung „Ergebnisse der Überwachung in Bild- oder Schriftform zu übertragen“ ersetzt.

g) Abs. 7 hat zu lauten:

„(7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Ergebnisse der Überwachung insoweit zu vernichten, als sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den an der Telekommunikation sonst beteiligten Personen zu, insoweit von ihnen übermittelte oder empfangene Nachrichten betroffen sind.“

10. Im § 149d Abs. 1 wird in der Z 3 im Eingang die Wendung „eines Verbrechens nach § 278a StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB“ durch die Wendung „des Verbrechens der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer solchen Organisation oder Vereinigung“ und in der lit. a das Zitat „des Verbrechens nach § 278a StGB“ durch die Wendung „eines Verbrechens nach § 278a oder § 278b StGB“ ersetzt.

11. Im § 149e Abs. 3 werden die Worte: „die Aufnahmen sowie von diesen hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen“ durch die Worte „sämtliche Ergebnisse der Überwachung“ ersetzt.

12. Im § 149f Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten:

„Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.“

13. § 149g wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Überwachung durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§§ 149h Abs. 2, 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).“

b) Im Abs. 3 werden im ersten Satz die Worte „gesamte Aufnahme anzusehen und anzuhören“ durch die Worte „gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören“, im zweiten Satz das Wort „Aufnahme“ durch das Wort „Ergebnisse“ und im dritten Satz die Worte „der Aufnahme“ durch die Worte „den Ergebnissen“ ersetzt.

c) Im Abs. 4 wird die Wendung „hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen“ durch die Wendung „in Bild- oder Schriftform übertragenen Ergebnisse der Überwachung“ ersetzt.

d) Im Abs. 5 wird die Wendung „Bilder und schriftliche Aufzeichnungen der Aufnahme herzustellen“ durch die Wendung „Ergebnisse der Überwachung in Bild- oder Schriftform zu übertragen“ ersetzt.

e) Im Abs. 6 werden die Worte „Bilder und Teile der schriftlichen Aufzeichnungen“ durch die Worte „in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse der Überwachung“ ersetzt.

14. § 149h wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird das Wort „Aufnahme“ durch die Worte „Ergebnisse der Überwachung“ und die Wendung „sind von diesem Teil der Aufnahme Bilder und schriftliche Aufzeichnungen gesondert herzustellen“ durch die Wendung „ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert in Bild- oder Schriftform zu übertragen“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 wird im Eingang die Wendung „Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und von diesen hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen,“ durch die Worte „Ergebnisse der Überwachung“ ersetzt.

15. Im § 149i Abs. 2 wird das Zitat „§ 278a StGB“ durch die Wendung „§ 278a oder § 278b StGB“ ersetzt.

16. § 149m wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Aufnahmen der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs“ durch die Wendung „Ergebnisse der Überwachung einer Telekommunikation“ ersetzt; vor dem Punkt am Ende wird die Wendung , soweit sie nicht in Bild- oder Schriftform übertragen wurden“ angefügt.

b) Im Abs. 2 wird im ersten Satz die Wendung „Bilder und schriftliche Aufzeichnungen der im Abs. 1 erwähnten Aufnahmen“ durch die Wendung „in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Überwachung“ ersetzt.

c) Im Abs. 3 wird die Wendung „Bilder und schriftliche Aufzeichnungen“ durch die Wendung „in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse“ ersetzt.

17. Im § 149n Abs. 3 wird am Ende des ersten Satzes vor dem Punkt folgender Halbsatz eingefügt:

 , im Fall des Endes der Bestellungsdauer jedoch nicht vor der neuerlichen Bestellung eines Rechtsschutzbeauftragten.“

18. § 149o wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden am Ende der Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. einer Überwachung der Telekommunikation nach § 149a Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses, dessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) oder eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3).“

b) Abs. 4 hat zu lauten.

„(4) Nach Beendigung einer in Abs. 1 angeführten Überwachung ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 149m Abs. 2); ein Bericht nach § 149g Abs. 2 ist ihm zugleich zu übermitteln. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt zu beantragen, Ergebnisse der Überwachung sowie davon hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen zu vernichten (§§ 149c Abs. 7, 149g Abs. 6) und sich von dieser Vernichtung zu überzeugen. Gleiches gilt für die Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.“

19. Im § 151 Abs. 2 werden die Worte „eines Fernmeldeverkehrs“ durch die Worte „einer Telekommunikation“ ersetzt.

20. Im § 176 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

21. Nach dem § 179 wird folgender neuer § 179a eingefügt:

„§ 179a. (1) Es ist zulässig, den Beschuldigten einem unzuständigen Gericht einzuliefern, wenn dies beim zuständigen auf Grund der Entfernung des Ortes seiner Festnahme nicht rechtzeitig (§§ 176 Abs. 2, 177 Abs. 2) möglich ist, oder ihn einer öffentlichen Krankenanstalt zu überstellen, wenn dies erforderlich ist, weil der Beschuldigte erkrankt oder verletzt ist oder aus einem anderen Grund in Lebensgefahr schwebt. In diesen Fällen ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichtes den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkündet (§ 179 Abs. 1 bis 3).

(2) Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen. Dies ist dem Beschuldigten vorher bekannt zu machen und im Protokoll zu vermerken, das im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe aufzunehmen ist, dass eine Unterschrift des Beschuldigten entfallen kann. § 271 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist der Beschuldigte ehestmöglich dem zuständigen Gericht zu überstellen.“

22. Im § 180 Abs. 3 wird die Wendung „kriminellen Organisation“ durch die Wendung „kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB)“ ersetzt.

23. Im § 245 Abs. 1 wird im letzten Satz nach dem Wort „vorlesen“ die Wendung „sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 179a Abs. 2) vorführen“ eingefügt.

24. Im § 252 Abs. 1 wird im Eingang nach den Worten „technische Aufnahmen über die Vernehmung von“ die Wendung „Mitbeschuldigten (§ 179a Abs. 2) oder“ eingefügt.

25. Im § 414a wird die Wendung „eines Fernmeldeverkehrs“ durch die Wendung „einer Telekommunikation“ ersetzt.

26. Im § 429 Abs. 4 hat der letzte Satz zu lauten:

„§ 71 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß“.

Artikel III

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 38 Abs. 2 entfällt im ersten Satz das Wort „schwere“.

2. § 71 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:

„Die für die Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten anfallenden Kosten trägt der Bund, gegebenenfalls nach Maßgabe einer zwischen dem Bund und den Ländern diesbezüglich abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) oder einer diesbezüglich mit dem jeweiligen privaten Krankenanstaltenträger abgeschlossenen Vereinbarung, bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Strafvollzug nachträglich aufgeschoben oder beendet wird.“

3. § 90b Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union sowie die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften;“.

b) In der Z 2 entfallen die Worte „die Europäische Kommission und“.

c) Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. die Internationalen Gerichte (§ 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 263/1996) und der Internationale Strafgerichtshof;“.

4. Dem § 126 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Strafgefangenen, denen Lockerungen nach Abs. 2 Z 2 und 3 gewährt werden, kann auch gestattet werden, die Bewegung im Freien (§ 43) außerhalb der Anstalt vorzunehmen.“

5. Im § 167a Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:

„§ 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.“

6. Dem § 179a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 2 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der gemeinnützigen therapeutischen Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.“

7. Dem § 181 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 38 Abs. 2, 71 Abs. 2, 90b Abs. 4, 126 Abs. 4, 167a Abs. 3 und 179a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2002 treten mit xx. xx. xxxx in Kraft.“

Artikel IV

Änderungen des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In 27 Abs. 2 Z 2 sowie § 28 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Wort „Bande“ durch die Worte „kriminellen Vereinigung“ ersetzt.

2. Dem § 47 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ xxxx treten mit xx.xx.xxxxx in Kraft.“

Artikel V

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 7 erster Satz hat zu lauten:

„Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen und – es sei denn, dass dies aus schwerwiegenden Gründen der Geschäftsverteilung nicht möglich ist – die Pflegschaftssachen von Minderjährigen sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselben Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören.“

2. Dem § 98 wird folgender Abs. x angefügt:

„(x) § 26 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit xx. xx. xxxx in Kraft.“

Artikel VI

Änderungen des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996, BGBl. Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 41 sowie im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „größeren Zahl“ durch die Wortfolge „großen Anzahl“ ersetzt.

2. Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen.“

3. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Abs. 1 Z 5 mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“

b) Im Abs. 3 wird nach der Zitierung des Abs. 1 der Ausdruck „und Abs. 1a“ eingefügt.

4. In § 51 Abs. 1 wird die Wortfolge „Sofern das Verhalten nicht nach § 50 Abs. 1 zu bestrafen ist“ durch die Wortfolge „Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“ ersetzt.

5. Dem § 62 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 41, 47 Abs. 5, 50 Abs. 1a und 3 und 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit xx. xx. xxxx in Kraft.“

Artikel VII

Änderungen des Fremdengesetzes 1997

Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 104 Abs. 3 wird das Wort „Bande“ durch die Worte „kriminellen Vereinigung“ ersetzt.

2. Dem § 111 wird folgender Abs. x angefügt:

„(x) § 104 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit xx. xx. xxxx in Kraft.“

Artikel VIII

Änderungen des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 102 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

2. § 102 entfällt.

3. In § 127 Abs. 4 wird die Wendung „der §§ 102 und 103“ durch „des § 103“ ersetzt.

4. Dem § 128 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 102 tritt am xx. xx. xxxx außer Kraft.“

Artikel IX

In-Kraft-Treten

Die Artikel I und II dieses Bundesgesetzes treten mit xx. xx. xxxx in Kraft.

Artikel X

Übergangsbestimmung

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.