Erläuterungen

I. Allgemeines

1. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen vor allem internationale Vorgaben im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität und der Computerkriminalität, aber auch andere Anliegen realisiert werden. Im Dienste erweiterter Ahndungsmöglichkeiten bei terroristischer und organisierter Kriminalität sollen insbesondere der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Terrorismus (über den beim Rat Justiz, Inneres und Katastrophenschutz am 6. Dezember 2001 politische Einigung erzielt wurde), die Gemeinsame Maßnahme gegen organisierte Kriminalität der EU (Gemeinsame Maßnahme vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt L 351 vom 29. Dezember 1998, S 1), das UN-Terrorismusfinanzierungsübereinkommen (Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, von der UN-Generalversammlung am 9. Dezember 1999 angenommen, von Österreich am 24. September 2001 unterzeichnet und am 15. April 2002 durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen ratifiziert; vgl. die RV 902 Blg NR XXI. GP sowie die Berichte des außenpolitischen Ausschusses 996 BlgNR XXI. GP und des Bundesrates 6586 BlgBR XXI. GP), die UN-Sicherheitsratsresolution 1373 (2001) sowie die UN-OK-Konvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität; von der UN-General­versammlung am 15. November 2000 verabschiedet und von Bundespräsident Dr. Klestil am 12. Dezem­ber 2000 unterzeichnet) umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sieht der Entwurf folgende Maßnahmen vor:

      Schaffung eines neuen Tatbestands „Terroristische Vereinigung“ (§ 278b) mit einer Strafdrohung bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe;

      Schaffung eines neuen Tatbestands „Terrorismusfinanzierung“ (§ 278d) mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe;

      Schaffung einer „Sammelqualifizierung“ für „terroristische Straftaten“ (§ 278c), derzufolge bei einer Reihe von „allgemeinen“ Delikten, wenn sie „terroristisch“ begangen werden, der Strafsatz um die Hälfte erhöht werden soll;

      Ausweitung des Tatbestands der Bande zur „kriminellen Vereinigung“ (§ 278) nach den Vorgaben der Gemeinsamen Maßnahme der EU und der OK-Konvention der UNO (wesentliche Unterschiede zur Bande wären: Ausweitung der „Bandendelikte“; „auf längere Zeit angelegt“ statt „fortgesetzter Begehung“ mehrerer Delikte – ein Delikt genügt unter Umständen).

Im Zuge dieser Änderungen sind flankierende Maßnahmen vorgesehen, etwa:

      Bedachtnahme auf die terroristische Vereinigung bei der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20) und;

      Bedachtnahme auf die terroristische Vereinigung und die Terrorismusfinanzierung beim Verfall (§ 20b);

      Einbeziehung der terroristischen Vereinigung in die Regelung der außerordentlichen Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden nach § 41a („kleine Kronzeugenregelung“);

      Ausweitung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 StGB auf terroristische Vereinigungen und Terrorismusfinanzierung;

      Ausweitung der Geldwäscherei (durch Erweiterung des Vortatenkatalogs nach den Vorgaben der OK-Konvention der UNO und um den neuen § 278d StGB).

Daneben soll mit dem Entwurf im Bereich des materiellen Strafrechts noch weiterer Regelungsbedarf, zum Teil aus dem Regierungsprogramm, abgedeckt werden:

      In Umsetzung der am 23. November 2001 von Österreich unterzeichneten Cyber-Crime-Konven­tion des Europarats, ETS Nr. 185, müssen zum Teil neue Delikte geschaffen, zum Teil bestehende Strafbestimmungen gegen Missbrauch usw. von Computern im weitesten Sinne angepasst werden (neu: „Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem“, § 118 StGB; „Missbräuchliches Abfangen von Daten“, § 119a StGB; „Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems“, § 126b StGB; „Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten“, § 126c; „Datenfälschung“, § 225a StGB).

      In Entsprechung des Antrags 144/A(E) (XXI. GP) der Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch, Georg Schwarzenberger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes für Tiere soll der Tatbestand der Tierquälerei (§ 222 StGB) verschärft werden, indem er um einige strafwürdig erscheinende Tatbegehungsformen ausgeweitet wird (Aussetzung trotz Lebensunfähigkeit in Freiheit, tierquälerisches Aufeinanderhetzen, mutwillige Tötung; Vernachlässigung von Fütterung oder Tränke soll schon bei mehreren Tieren und nicht erst bei einer größeren Zahl strafbar sein).

      In Übereinstimmung mit Wünschen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Landesverteidigung soll im Sinne des Regierungsprogramms der Tatbestand der Neutralitätsgefährdung (§ 320 StGB) an die kürzlich vorgenommenen Änderungen im Kriegsmaterialgesetz und an das Truppenaufenthaltsgesetz angepasst werden; der Titel soll in „Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte“ umbenannt werden, zumal der Straftatbestand sowohl Kriege als auch bewaffnete Konflikte betrifft.

2. Im Bereich des Strafprozessrechts sollen die auf eine kriminelle Organisation bezogenen Bestimmungen der StPO, insbesondere jene über die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel und über den automationsunterstützten Datenabgleich (§§ 149d Abs. 1 Z 3 und 149i Abs. 2), auf den neuen Tatbestand der terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) erweitert werden.

Bei den Bestimmungen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs soll zum einen eine Anpassung der Begriffe an die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und der Überwachungsverordnung vorgenommen werden, zum anderen soll die Zulässigkeit der sogenannten äußeren Rufdatenauswertung und der Standortfeststellung ausdrücklich geregelt werden. Darüber hinaus sollen vorwiegend technische Anpassungen und solche vorgenommen werden, die eine Angleichung der Rechtsschutzstandards im Bereich der Überwachung der Telekommunikation an jene der optischen und akustischen Überwachung bedeuten. In diesem Sinne sollen vor allem die Kontrollbefugnisse des Rechtsschutzbeauftragten auf den Bereich der (allfälligen) Überwachung der Telekommunikation von Berufsgeheimnisträgern ausgeweitet werden.

Die Bestimmung des § 145a StPO zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses soll den Verpflichtungen nach Artikel 1 und 3 des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Amtsblatt C 326 vom 21. 11. 2001, S 1) angepasst werden. Damit soll es künftig leichter möglich sein, Konten, mit denen kriminelle und terroristische Aktivitäten finanziert werden, ausfindig zu machen und über Kontenbewegungen während eines bestimmten (vergangenen oder bevorstehenden) Zeitraums Auskunft zu erhalten.

Schließlich sollen im Strafprozessrecht noch weitere Änderungen vorgenommen werden, die mit den übrigen Vorhaben dieses Entwurfs nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen: Das „Pflichtverhör“ eines festgenommenen Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter (§ 179 Abs. 1 StPO) soll im Wege einer „Videokonferenz“ erfolgen können, um einerseits in Fällen der Festnahme in einem entfernteren Gerichtssprengel erhöhte Überstellungskosten zu vermeiden, andererseits zu ermöglichen, sogenannte „bodypacker“ – Personen, die Suchtmittel im Körper verbergen und deswegen in Lebensgefahr schweben – sofort in ein Krankenhaus einliefern zu können (§ 179a StPO).

Bei der Bestellung von Sachverständigen sollen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit hervorgehoben und damit eine Kostenbegrenzung erreicht werden (§ 118a StPO). Des Weiteren sollen die Voraussetzungen für die Haftung des Bundes bei Anordnungen nach § 144a StPO präzisiert werden.

Aus Anlass der Entscheidung des EGMR vom 21. Jänner 2002 im Fall Lanz gegen Österreich, BNr. 24430/94, soll die Bestimmung des § 45 Abs. 3 StPO über die Überwachung der Gespräche zwischen einem verhafteten Beschuldigten und seinem Verteidiger enger gefasst werden.

Schließlich soll dem Erkenntnis des VfGH vom 16. März 2001, G 94/00, entsprochen werden und den Sicherheitsbehörden eine verfassungskonforme Vollziehung der §§ 57 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit 63 SPG ermöglicht werden, indem sie über die Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung oder Freispruch von den Gerichten künftig zu verständigen sein werden (§ 83a StPO).

3. Das Bundesministerium für Justiz war in den letzten Jahren beim Straf- und Maßnahmenvollzug mit einer überproportionalen, stetigen Aufwandssteigerung für externe medizinische Versorgungsleistungen, insbesondere bei den Kosten für die stationäre Unterbringung zurechnungsunfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB durch öffentliche Krankenanstalten konfrontiert. Nach intensiven Verhandlungen im Rahmen der Struktur- und Aufgabenreformkommission am 19. Oktober 2001 einigten sich die Vertragsparteien dank dem Entgegenkommen der Bundesländer auf Basis des Beschlusses der Landeshauptmännerkonferenz vom 23. Oktober 2001, eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Landes- oder Gemeindekrankenanstalten für Insassen von Justizanstalten zur budgetären Entlastung des Straf- und Maßnahmenvollzuges abzuschließen. Diese Vereinbarung enthält als wesentlichen Punkt die Abrechnung externer medizinischer Versorgungsleistungen für Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten analog dem Tarifsystem der Sozialversicherungsträger anstelle des bisher verrechneten Tarifs für unversicherte Privatpatienten (= Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse). Durch diese neue Verrechnung soll eine Entlastung des bisherigen Kostenaufwandes des Straf- und Maßnahmenvollzuges in diesem Bereich um 55% (voraussichtlich zirka 8,5 Millionen Euro jährlich) bewirkt werden. Mit den dadurch teilweise freiwerdenden Kapazitäten soll dem derzeit hohen Auslastungsgrad des internen medizinischen Versorgungssystems des Straf- und Maßnahmenvollzuges entgegengewirkt und sollen zusätzliche Kapazitäten für die Akutversorgung (allenfalls auch die mittel- bis längerfristige Versorgung) psychisch auffälliger Strafgefangener im Normalvollzug geschaffen werden (§§ 71 Abs. 2, 167a Abs. 3 StVG, 429 Abs. 4 StPO).

Nach bedingter Entlassung besteht insbesondere im Falle der Inanspruchnahme therapeutischer Einrichtungen, die nur teilweise einer Anstaltspflege im Sinne der §§ 66 ff B-KUVG vergleichbare Leistungen erbringen, keine eindeutige Regelung über den Gebührenersatz. Die Bestimmung der – subsidiär – vom Bund zu übernehmenden Kosten durch das zuständige Gericht mit der Höhe vergleichbarer Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung oder Anstaltspflege wird dadurch erschwert, dass die Gerichte in der Regel nicht über ausreichende Information zur Beurteilung der Art, Qualität und Intensität der jeweils angebotenen Behandlungsmaßnahmen verfügen. Der Entwurf sieht daher eine Ermächtigung für den Bundesminister für Justiz vor, mit einzelnen gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen Vereinbarungen über die Höhe der vom Bund zu übernehmenden Kosten abzuschließen. Dabei soll die Vereinbarung von Pauschalbeträgen (etwa für Therapieeinheiten ambulant durchgeführter Psychotherapie) zulässig sein. Die Grundsätze der Pauschalierung können durch Verordnung des Bundesministers für Justiz festgesetzt werden. Dabei werden leistungsbezogene Parameter (Qualifikation des Betreuungspersonals, zahlenmäßiges Verhältnis von Betreuungspersonal zu betreuten Personen, ärztliche Versorgung, psychotherapeutische Behandlung usw.) zu bewerten sein (§ 179a Abs. 3 StVG).

4. Wesentliches Ziel der Schaffung des § 26 des Gerichtsorganisationsgesetzes mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2001 war es, die Jugendstrafsachen sowie die Strafsachen gegen junge Erwachsene gerichtsabteilungsmäßig zu konzentrieren. Das soll – zwingend – beibehalten werden. Die mit der Änderung gleichfalls bewirkte ausnahmslose Zusammenführung von Pflegschaftssachen und Jugendstrafsachen (sowie Strafsachen junger Erwachsener) ließ in der Praxis die aus der Vorläuferbestimmung (§ 26 JGG) bewährte und auch der Auslastungsgerechtigkeit dienende Ausnahmeregelung vermissen, die es ermöglichte, von diesem Grundprinzip abzuweichen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen der Geschäftsverteilung nötig war. Unter Beibehaltung des Grundsatzes soll nun die nötige Flexibilität wieder hergestellt werden. Insoweit wird dadurch die zwingende – aber sachlich nicht gebotene – Zusammenführung von Pflegschaftssachen von Minderjährigen und von Strafsachen gegen (nicht mehr minderjährige) junge Erwachsene durchbrochen.

5. In bestimmten Fällen erfüllen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden ihre Aufgaben, insbesondere jene des vorbeugenden Schutzes von Menschen und Sachen (zB von Zivilluftfahrzeugen) vor Straftaten, nicht nur auf „eigenem“ Staatsgebiet, sondern auch auf dem Territorium anderer Staaten (zB Personenschutz bei Staatsbesuchen von Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern oder Schutz von Zivilluftfahrzeugen). Vor allem der Anstieg terroristischer Anschläge in den letzten Jahren hat den Bedarf nach zusätzlichen Schutzmaßnahmen weiter erhöht. Zwar führen auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz fremder Menschen und Sachen durch, doch beschränken die Mobilität der „Schutzobjekte“ und das Erfordernis der Kenntnis der besonderen Verhältnisse der überwachten Menschen (zB Krankheiten) oder Sachen (zB die örtlichen Verhältnisse in Flugzeugen, die unter der Flagge eines anderen Staates fliegen) die Effizienz und Möglichkeiten ihres Einschreitens. Für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden im Zuge dieser Überwachungsmaßnahmen auf österreichischem Hoheitsgebiet bestehen häufig weder völkerrechtliche Vereinbarungen noch besondere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere sind auch die übrigen im § 47 des Waffengesetzes 1996 vorgesehenen Ausnahmeregelungen für diese polizeiliche Praxis nicht oder nur schwer anwendbar. Der Entwurf schlägt daher vor, den Bundesminister für Inneres zu ermächtigen, für eingeschränkte Fälle Ausnahmeregelungen per Verordnung zu schaffen. Die Ermächtigung besteht jedoch nur für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden, die die Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen, was zB die Teilnahme an gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen einschließen kann und vom Organ selbst oder der zuständigen Behörde des betreffenden Staates glaubhaft gemacht werden muss.

Die neu vorgeschlagene Strafbestimmung des § 50 Abs. 1a soll eine Lücke zwischen dem Straftatbestand des § 280 StGB und den Tatbeständen nach § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 schließen, und zwar für den Fall, dass die zuletzt erwähnten Tatbestände in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial nach § 50 Abs. 1 begangen werden, ohne den Tatbestand des Ansammelns von Kampfmitteln zu erfüllen. Auch auf das im Fall gewerbsmäßigen Überlassens von Schusswaffen, verbotenen Waffen oder Kriegsmaterial gesteigerte Unrecht soll durch Schaffung eines Qualifikationstatbestandes adäquater reagiert werden können als derzeit.

II. Zu den finanziellen Auswirkungen

Der elektronisch geführten integrierten Vollzugsverwaltung (IVV) lässt sich entnehmen, dass im Jänner 2002 insgesamt 30 Überstellungen festgenommener Personen nach § 176 StPO stattfanden. Da diese Information aus dem Modul „Termine“ stammt, das erst vor kurzem in Betrieb genommen wurde und bei dem es daher noch Schulungsmängel gibt, kann tatsächlich von einer höheren Zahl ausgegangen werden. Nur ein Teil der Überstellungen kann mit so genannten – keine weitere Kostenbelastung verursachenden – Linientransporten abgewickelt werden. (Die „Linie“ fährt jede Route zwischen bestimmten Justizanstalten einmal pro Woche, sodass rund ein Siebentel der Überstellungen aus zeitlichen Gründen auf diese Weise durchgeführt werden können.) Nach den bestehenden Vereinbarungen mit dem Bundesministerium für Inneres liefern die Sicherheitsbehörden festgenommene Beschuldigte im Umkreis von 100 km vom Festnahmeort selbstständig bei der zuständigen Justizanstalt ein. Die Überstellungsfahrten durch die Justizanstalten erstrecken sich daher mindestens auf eine Entfernung von 100 km pro Strecke. Im Durchschnitt kann also davon ausgegangen werden, dass jede Überstellungsfahrt hin und zurück über je 200 km führt, sodass unter Berücksichtigung von Stadtverkehr, Verkehrsbehinderungen usw. im Durchschnitt von acht Reisestunden (hin und zurück) auszugehen ist. Der Personalaufwand pro Überstellung ist im Durchschnitt mit drei Beamten (einschließlich Fahrer) anzunehmen. Dies ergibt einen jährlichen Aufwand
von zumindest 7 200 Stunden oder 4,36 VBÄ, welche einem jährlich nachhaltigen Aufwand von 158 000 Euro entsprechen, der durch die vorgeschlagenen Bestimmungen („Videokonferenz“) eingespart werden könnte. Diesem Einsparungspotential stehen Installationskosten von rund 14 535 Euro pro Standort (17 Justizanstalten) – das sind rund 218 019 Euro – gegenüber. In Anbetracht des jährlichen Einsparungsvolumens würden sich diese Kosten auch unter Hinzurechnung von Betriebskosten in drei Jahren amortisieren.

Der Hervorhebung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Bestellung von Sachverständigen wohnt eine kostenbegrenzende Wirkung inne, deren exaktes Ausmaß nicht verlässlich abschätzbar ist.

2. Auf Grund der unter I. 3. näher beschriebenen Vereinbarung nach Art. 15a B-VG hat das Bundesministerium für Justiz zukünftig um voraussichtlich zirka 8,5 Millionen Euro jährlich weniger an Krankenhausaufenthaltskosten für Insassen von Justizanstalten zu bezahlen. Käme es zu keiner (abschließenden) Einigung zwischen Bund und Ländern über diese Vereinbarung, so würde der in Relation zur Insassenzahl überdimensionale Aufwand an Krankenhausaufenthaltskosten zu einer ständigen Reduktion der Mittel zur Bewältigung der sonstigen Aufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzuges führen, sodass insgesamt eine Dimension erreicht würde, die sowohl eine budgetäre Überlastung des Straf- und Maßnahmenvollzuges als auch eine Überforderung der internen medizinischen Versorgung von Justizanstalten bewirken würde.

3. Die vorgeschlagene Änderung des § 179a StVG birgt – im Einzelnen nicht abschätzbare ­Einsparungs- und Mehrausgabenpotentiale in insgesamt begrenztem Ausmaß.

4. Die Einführung neuer und die Erweiterung bestehender Straftatbestände des StGB sind mit einem potentiellen Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden, der sich jedoch angesichts der quantitativ geringen Bedeutung terroristischer Straftaten (auf die sich der Entwurf konzentriert) und der zwar steigenden, aber insgesamt doch begrenzten Bedeutung der „Computerkriminalität“ voraussichtlich nur in einem Ausmaß aktualisieren wird, das durch budgetäre Umschichtungen abgefangen werden kann und jedenfalls unterhalb der zu 1. und 2. dargelegten Einsparungspotentiale liegen wird.

III. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

IV. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 der Bundes-Verfas­sungsgesetzes, im Bereich des Waffengesetzes auch auf Art. 10 Abs. 1 Z 7.

V. Verhältnis zu EU-Recht

Im Dienste erweiterter Ahndungsmöglichkeiten bei terroristischer und organisierter Kriminalität sollen insbesondere der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Terrorismus (über den beim Rat Justiz, Inneres und Katastrophenschutz am 6. Dezember 2001 politische Einigung erzielt wurde), die Gemeinsame Maßnahme gegen organisierte Kriminalität der EU (Gemeinsame Maßnahme vom 21. Dezem­ber 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt L 351 vom 29. 12. 1998, S 1) umgesetzt werden. Das Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Amtsblatt C 326 vom 21. 11. 2001, S 1) verpflichtet die Mitgliedstaaten, zusätzliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen zur Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche und der Finanzkriminalität, zu ergreifen; dies erfordert die Anpassung der Bestimmung des § 145a StPO.

Im Übrigen wird EU-Recht durch die Änderungsvorschläge nicht berührt.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel I (Änderungen des Strafgesetzbuches):

Zu Art. I Z 1 (§ 20 StGB):

§ 20 Abs. 3 sieht die Möglichkeit einer erweiterten Abschöpfung der Bereicherung von Tätern vor, denen im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft zu einer kriminellen Organisation (§ 278a) Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme nahe liegt, dass sie aus strafbaren Handlungen stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. Wegen der gleichen Ausgangs- und Wertungslage wird vorgeschlagen, diese Bestimmung in dem Sinne zu ergänzen, dass auch im zeitlichen Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft zu einer terroristischen Vereinigung erworbene Vermögensvorteile von zweifelhafter Herkunft erfasst würden.

Diese sowie die Erweiterungen im § 20b wirken sich auch auf verfahrensrechtliche Bestimmungen wie die §§ 144a und 443 ff StPO aus.

Zu Art. I Z 2 (§ 20b StGB):

Auch die Verfallsbestimmung in § 20b Abs. 1, wonach Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, für verfallen zu erklären sind, soll um Vermögenswerte einer terroristischen Vereinigung nach § 278b erweitert werden.

Zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (RV 902 Blg NR XXI. GP) wird weiters vorgeschlagen, auch solche Vermögenswerte dem Verfall zu unterwerfen, die zur Ausführung einer der in § 278d genannten strafbaren Handlungen, also als Mittel der Terrorismusfinanzierung, bereitgestellt oder gesammelt worden sind.

Zu Art. I Z 3 (§ 41a StGB):

Bei der so genannten (kleinen) Kronzeugenregelung wird ebenfalls eine Ergänzung durch Einbeziehung des § 278b (Terroristische Vereinigung) vorgeschlagen. Damit wird der in Art. 6 des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung (zu welchem allgemein auf die Erläuterungen zu Art. I Z 25 [§§ 278b und 278c] verwiesen werden darf), für zulässig erklärten Möglichkeit der Strafmilderung für kooperative Mitglieder einer terroristischen Vereinigung, die wesentlich dazu beitragen, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt bzw. erheblich vermindert, die Aufklärung gefördert oder die Ausforschung von führenden Mitgliedern der Vereinigung ermöglicht wird, gefolgt.

Weiters wird eine geringfügige, auf Grund der Neufassung des § 278 und der Einfügung des § 278b notwendige Änderung des § 41a Abs. 1 durch Ersetzung des Begriffes „Verbindung“ durch den Begriff „Vereinigung“ vorgeschlagen.

Zu Art. I Z 4 (§ 64 StGB):

Zu § 64 Abs. 1 Z 9 StGB:

Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung (RB), zu welchem allgemein auf die Erläuterungen zu Art. I Z 25 (§§ 278b und 278c) verwiesen werden darf, erfordert ua. die Ergänzung des § 64 Abs. 1 StGB um eine neue Z 9, weil durch Art. 9 des RB die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für die Straftaten nach Art. 1 bis 4 die inländische Gerichtsbarkeit – neben den von § 64 StGB bereits erfassten – auch in Fällen vorzusehen, die über den bisherigen Inhalt des § 64 StGB hinausgehen.

Die in Art. 9 des RB genannten Straftaten umfassen terroristische Straftaten (Art. 1 Abs. 1 des RB), Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten (Art. 3 des RB), Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung (Art. 2 des RB) sowie die Anstiftung und Mittäterschaft zu und den Versuch der zuvor genannten Straftaten (Art. 4 des RB).

Hinsichtlich der in Art. 3 des RB definierten Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten wird zwar die Schaffung eines eigenen Tatbestandes nicht als erforderlich angesehen (siehe dazu unten zu den §§ 278b und 278c). Ungeachtet dessen erscheint auf Grund der Verpflichtung des Art. 9 des RB auch für diese Fälle die in der Folge dargestellte Ergänzung des § 64 Abs. 1 StGB nötig.

Eine ausdrückliche Erwähnung der sich aus Art. 4 des RB ergebenden Verpflichtung über die Strafbarkeit von Anstiftung, Mittäterschaft und Versuch ist auf Grund der Bestimmungen der §§ 12 und 15 StGB über die Behandlung aller Beteiligten als Täter und über die Strafbarkeit des Versuchs im Allgemeinen Teil des StGB nicht erforderlich.

Nach § 64 Abs. 1 Z 9 sollen nun die österreichischen Strafgesetze unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortes auch für die im Ausland begangenen Straftaten der Anführung bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) und für terroristische Straftaten (§ 278c) sowie für die im Zusammenhang damit (im Sinne des Art. 3 RB) im Ausland begangenen Straftaten des Diebstahls nach den §§ 128 bis 131, der Erpressung nach den §§ 144 und 145 sowie der Urkundenfälschung (§ 223) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224), wenn diese mit dem Ziel begangen werden, terroristische Straftaten (§ 278c) zu begehen, gelten, wenn der Täter österreichischer Staatsangehöriger ist (Z 9 lit. a) oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Z 9 lit. b), oder wenn die Tat zu Gunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde (Z 9 lit. c), weiters, wenn die Tat gegen einen verfassungsmäßigen Vertretungskörper, eine Regierung, ein Höchstgericht oder gegen sonstige Gerichte oder Behörden (Z 9 lit. d), gegen ein Organ der EU oder gegen eine Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder der EU mit Sitz in Österreich (Z 9 lit. e) begangen wurde.

Schließlich wird vorgeschlagen, die inländische Gerichtsbarkeit auch in jenen Fällen zu begründen, in denen der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wird und an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen Drittstaat nicht ausgeliefert werden kann (Z 9 lit. f). Nun hat zwar § 65 Abs. 1 Z 2 StGB einen ähnlichen Anwendungsbereich, weshalb die Einfügung einer solchen Bestimmung in § 64 StGB entbehrlich erscheinen könnte. Gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 StGB ist die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit aber von der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit sowie davon abhängig, dass der Täter aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht ausgeliefert werden kann. Unter der Bedingung der „Art der Tat“ ist die Nichterreichung der von den Auslieferungsverträgen festgesetzten Mindeststrafdrohung für die Auslieferungsfähigkeit einer Tat, unter der Voraussetzung der „Eigenschaft der Tat“ ist das Unterbleiben der Auslieferung zB bei politischen Delikten zu verstehen (Leukauf/Steininger, StGB3 Rz 7 zu § 65).

Nach Art. 9 Abs. 3 des RB sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Straftaten nach den Art. 1 bis 4 des RB auch in den Fällen zu begründen, in denen die Überstellung oder Auslieferung einer Person, die der Begehung einer solchen Straftat verdächtigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist, an einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat abgelehnt wird. Diese Verpflichtung zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit wird daher nach dem RB zur Terrorismusbekämpfung allein an den Umstand der Ablehnung der Auslieferung geknüpft. Für den Fall einer Auslieferung an einen anderen EU-Mitgliedstaat ist die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit auf Grund des hier umzusetzenden RB einerseits jedenfalls gegeben und darf andererseits auf Grund der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (bei Straftaten des Terrorismus, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind), nicht als Grund für die Ablehnung einer Übergabe auf Grund eines Europäischen Haftbefehls herangezogen werden. Im Fall einer Auslieferung an einen Drittstaat wegen einer terroristischen Straftat iwS (unter terroristischen Straftaten im weiteren Sinne sind die Straftaten der Art. 1 bis 4 des RB zur Terrorismusbekämpfung zu verstehen) darf nach der sich aus Art. 9 Abs. 3 des RB zur Terrorismusbekämpfung ergebenden Verpflichtung die beiderseitige Strafbarkeit ebenfalls nicht als Voraussetzung für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit vorgesehen werden.

Es erschien daher auf Grund der Verpflichtung aus Art. 9 Abs. 3 des RB die Schaffung einer eigenen Bestimmung im Rahmen des § 64 StGB für den Fall der Ablehnung der Auslieferung bei terroristischen Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten und Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung notwendig. Auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens wurde die Formulierung des § 64 Abs. 1 Z 9 lit. f geringfügig abgeändert, um eine Vereinheitlichung der Formulierung mit dem für die Terrorismusfinanzierung (§ 278d) in § 64 Abs. 1 Z 10 lit. b vorgesehenen, gleichen Zuständigkeitstatbestand zu ermöglichen. Das dem Abs. 1 Z 5 lit. d nachgebildete Kriterium, dass der Täter nicht ausgeliefert werden kann, geht insofern über die im Begutachtungsentwurf enthaltene Voraussetzung der Ablehnung der Auslieferung hinaus, als davon beispielsweise auch Fälle umfasst werden, in denen trotz eines österreichischen Anbotes kein Auslieferungsersuchen gestellt wird. Die Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 3 werden durch diese weitergehende Formulierung jedenfalls abgedeckt. Durch die Verwendung des Begriffes „Auslieferung“ wird auch eine nach der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem RB über den Europäischen Haftbefehl erfolgende „Übergabe“ auf Grund eines Europäischen Haftbefehls erfasst.

In der Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 9 lit. a des Entwurfes, die an die österreichische Staatsbürgerschaft des Täters anknüpft, wurde zur Wahrung der Einheitlichkeit die Formulierung des § 65 Abs. 1 Z 1 StGB übernommen, in welchem konkretisiert wird, zu welchem Zeitpunkt der Täter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen muss, um als Österreicher im Sinne dieser Bestimmung zu gelten.

Die Fälle des § 64 Abs. 1 Z 9 StGB beruhen auf den Zuständigkeitstatbeständen des Art. 9 Abs. 1 lit. c,   d, e und Abs. 3 des RB, welche die Mitgliedstaaten – über die allgemeinen Prinzipien des § 64 StGB bei Auslandsstraftaten hinaus – im Fall der terroristischen Straftaten im weiteren Sinne zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit verpflichten. Da sich diese Verpflichtung auf die Straftaten nach den Art. 1 bis 4 des RB beschränkt, wurden die genannten Zuständigkeitstatbestände, die eine Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit darstellen, für Auslandstaten gemäß § 278b und § 278c und die damit im Zusammenhang begangenen strafbaren Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224 StGB vorgeschlagen. Die Aufzählung der zuletzt genannten strafbaren Handlungen beruht auf den Vorgaben des Art. 3 in Verbindung mit Art. 9 des RB, nach welchen für die in Art. 3 ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen dieselben Voraussetzungen für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit geschaffen werden müssen wie für die Delikte nach § 278b und § 278c. Von der Aufnahme weiterer – neben den in Art. 3 des RB genannten – strafbarer Handlungen wurde auf Grund der dadurch klar abgegrenzten Umsetzungsverpflichtung abgesehen.

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. e des RB sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Gerichtsbarkeit ua. in jenen Fällen zu begründen, in welchen die terroristische Straftat iwS gegen die Institutionen des betreffenden Mitgliedstaates oder seine Bevölkerung begangen wurde. Zur Umsetzung des Kriteriums der „Institutionen eines Mitgliedstaates“ wurden die Tatobjekte des § 250 StGB herangezogen und um sonstige Gerichte und Behörden (§ 64 Abs. 1 Z 9 lit. d) ergänzt, wodurch der Zweck dieses Zuständigkeitstatbestandes des RB als ausreichend erfüllt anzusehen ist. Die Formulierung, dass eine terroristische Straftat iwS gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde, korrespondiert mit den Tatbeständen des § 278c und des § 278b (auf Grund des Verweises auf § 278c in § 278b Abs. 3), nach welchen neben der Erfüllung der in § 278c Abs. 1 genannten Tathandlungen sowohl die Eignung der Tat als auch der Vorsatz des Täters auf eine – in 278c Abs. 1 näher umschriebene – Schädigung der Bevölkerung abzielen muss.

In aller Regel wird in den in § 64 Abs. 1 Z 9 genannten Fällen die Zuständigkeit der inländischen Gerichte bereits auf Grund des Territorialitätsprinzips nach den §§ 62 und 67 StGB gegeben sein. Da der RB selbst aber zwischen den hier umzusetzenden Sachverhalten und den auf Grund der territorialen Anknüpfung gegebenen Sachverhalten unterscheidet, erschien eine ausdrückliche Anführung dieser Sachverhalte in der Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 9 zweckmäßig. Im Sinne einer transparenten Gestaltung der Bestimmung über die Zuständigkeit der inländischen Gerichte für Auslandsstraftaten und im Hinblick auf eine Erleichterung der Rechtsanwendung wurde der vorgeschlagenen Lösung mit einer ausdrücklichen Anführung der zuständigkeitsbegründenden Sachverhalte der Vorzug gegenüber einer Subsumierung dieser Fälle unter die Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 6 StGB gegeben.

Zu § 64 Abs. 1 Z 10 StGB:

Zu einer transparenten Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus wird vorgeschlagen, in § 64 Abs. 1 eine neue Z 10 lit. a vorzusehen, wonach die österreichische Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatortes für das Verbrechen der Terrorismusfinanzierung gegeben wäre, wenn die Straftat von einem österreichischen Staatsangehörigen begangen worden ist. Zwar wurde in der Vergangenheit zur Umsetzung derartiger Verpflichtungen häufig auf die Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 6 StGB zurückgegriffen, doch empfiehlt sich auch im Sinne einer größeren Transparenz für die RechtsanwenderInnen eine ausdrückliche Normierung in § 64 Abs. 1, zumal mit Z 9 lit. a eine entsprechende Bestimmung für die terroristische Vereinigung nach § 278b neu und für terroristische Straftaten nach § 278c neu StGB vorgeschlagen wird.

Mit Z 10 lit. b soll Art. 7 Abs. 4 des genannten Übereinkommens umgesetzt werden, weil die Gerichtsbarkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 StGB nur unter der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit besteht und andererseits die Auslieferung aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft der Tat verweigert werden muss, beides Einschränkungen, die das genannte Übereinkommen nicht kennt.

Zu Art. I Z 5 (§ 74 StGB):

Zu § 74 Abs. 1 Z 8:

Für den Vorschlag, den Begriff des Computersystems bereits an dieser Stelle zu definieren, gilt wie für den Begriff der „Daten“, dass die Häufigkeit der Verwendung dieses Begriffs (in den §§ 118a, 119, 119a, 126b und 126c) den Schritt der Aufnahme in die Begriffsbestimmungen des § 74 als indiziert erschienen lässt.

Der Begriff des Computersystems umfasst sowohl einzelne als auch miteinander vernetzte oder auf andere Weise verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen. Diese Definition entspricht im Wesentlichen dem Art. 1 lit. a der Cyber-Crime-Konvention.

Zu § 74 Abs. 2:

Im Hinblick auf die nunmehr nicht bloß auf zwei Bestimmungen (§§ 126a, 148a) beschränkte, sondern auch für die §§ 118a, 119a, 126b, 126c, 147 und 225a vorgesehene Verwendung des Begriffs „Daten“ empfiehlt es sich – wie auch im Begutachtungsverfahren angeregt –, die derzeit in § 126a enthaltene Klarstellung in den Katalog der Begriffsbestimmungen des § 74 aufzunehmen. Zumal derzeit weder § 126a Abs. 2 der geltenden Fassung noch das Datenschutzgesetz 2000 eine allgemeine Definition des Begriffs „Daten“ vorsehen (die in Richtung Informationen, die zur automationsunterstützten Datenverarbeitung aufbereitet wurden, lauten könnte), erscheint es auch weiterhin ausreichend, darauf hinzuweisen, dass für die Zwecke der Verwendung im Strafgesetzbuch – etwa zum Unterschied vom DSG 2000 (vgl. insbesondere dessen §§ 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 sowie 4 Z 1) – sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme umfasst sind.

Vorbemerkung zu Art. I Z 6 bis 8, 10, 11, 14, 15 und 21 (§§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b, 126c, 147, 148a, 225a StGB):

Am 23. November 2001 hat Österreich – gemeinsam mit 29 anderen Staaten – die Cyber-Crime-Konvention des Europarats unterzeichnet. Die Konvention enthält eine Reihe materieller Straftatbestände. Diese unterteilen sich im Wesentlichen in vier Kategorien: unerlaubte Angriffe auf Computersysteme, strafbare Handlungen mit Hilfe von Computersystemen, Verbreitung strafbarer Inhalte über Computersysteme sowie Urheberrechtsverletzungen. Darüber hinaus sieht die Konvention eine Reihe von Regelungen im Strafprozess- bzw. Rechtshilfebereich vor. Der vorliegende Entwurf soll einer Teilumsetzung der Cyber-Crime-Konvention dienen, wobei vorerst die eigentlichen Computerdelikte, dh. die unerlaubten Angriffe auf Computersysteme sowie die Begehung herkömmlicher strafbarer Taten mit Hilfe von Computersystemen, in den Entwurf Eingang gefunden haben. In einem weiteren Schritt sollen später die restlichen materiellen Bestimmungen der Konvention umgesetzt werden.

Zu Art. I Z 6 (§ 118a StGB):

Diejenigen Handlungen, die man herkömmlich als „Hacking“ bezeichnet, werden in Art. 2 der Cyber-Crime-Konvention (illegal access) erfasst. Unter Strafe gestellt werden soll demnach der unerlaubte Zugang zu einem Computersystem oder zu einem Teil eines solchen. Den Vertragsstaaten steht es dabei offen, zusätzliche strafbarkeitseinschränkende Voraussetzungen bei der Umsetzung vorzusehen. So ist es möglich, Strafbarkeit nur dann eintreten zu lassen, wenn der unerlaubte Zugriff durch Überwindung von Sicherheitssystemen erfolgt. Eine andere Möglichkeit der Einschränkung der Strafbarkeit besteht darin, dass man einen erweiterten Vorsatz, Computerdaten aus dem Computer zu erhalten, oder generell „dishonest intent“ (unredlichen Vorsatz) als Voraussetzung vorsieht. Schließlich kann die Strafbarkeit auch auf vernetzte Computersysteme eingeschränkt werden.

Als Computersystem wird in der Cyber-Crime-Konvention jede Vorrichtung oder Gruppe von vernetzten Vorrichtungen verstanden, welche mittels eines Programms automationsunterstützte Verarbeitung von Daten durchführen kann. Diese weite Definition umfasst nicht nur das Internet oder Computernetzwerke, sondern auch einzelne Computergeräte (vgl. dazu oben den neu vorgeschlagenen § 74 Abs. 2).

Zur Umsetzung des Art. 2 der Cyber-Crime-Konvention schlägt der Entwurf vor, im 5. Abschnitt des StGB (Verletzung der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse) nach dem Tatbestand der Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen (§ 118 StGB) einen neuen § 118a StGB einzufügen. Danach soll strafbar sein, wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen widerrechtlich Zugang verschafft. Die Formulierung des Tatbestands lehnt sich dabei sehr eng an Art. 2 der Cyber-Crime-Konvention an. Von den vorstehend erwähnten, nach der Cyber-Crime-Konvention zulässigen Tatbestandseinschränkungen sollte nach dem Begutachtungsentwurf nur insofern Gebrauch gemacht werden, als nicht jeder widerrechtliche Zugriff auf ein Computersystem strafbar sein sollte, sondern nur einer, der unter Überwindung spezifischer Sicherheitsvorkehrungen stattfindet. In den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf wurde dazu ausgeführt, dass Sicherheitsvorkehrungen dann als spezifisch anzusehen seien, wenn sie im Computersystem angebracht worden sind, um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen auf das System zugreifen bzw. unberechtigten Personen der Zugriff auf dieses System verwehrt wird (etwa Computerpasswörter, Zugangscodes); nicht als spezifische Sicherheitsvorkehrung werde eine nicht im direkten Zusammenhang mit dem Zugriff auf ein Computersystem stehende ganz allgemeine Maßnahme oder Vorrichtung zu verstehen sein (etwa Versperren des Raums, in dem sich der Computer befindet, oder eine Alarmanlage). Um dies klarzustellen, wird nunmehr – Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend – vorgeschlagen, schon im Text der Bestimmung ausdrücklich festzuschreiben, dass es sich um „spezifische Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem“ handeln muss. Darüber hinaus soll – gleichfalls einer Anregung im Begutachtungsverfahren folgend – im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Überwindung sondern auf die Verletzung der spezifischen Sicherheitsvorkehrungen abgestellt werden, was auch näher am Originaltext der Cyber-Crime-Konvention wäre („infringing“). Damit soll unterstrichen werden, dass Fälle, in denen bloß eine unbefugte Verwendung eines fremden Passwortes vorliegt, ohne dass in die Daten- oder Sachsubstanz eingegriffen wird und ohne „Spionageabsicht“, nicht strafwürdig erscheinen.

Schließlich wurde im Begutachtungsverfahren vielfach angeregt, auch auf einen „dishonest intent“ abzustellen. Konkret wurden dabei der Vorsatz, einen anderen zu schädigen, sowie die Absicht, sich Kenntnis von den Daten zu verschaffen bzw. die geschützten Daten auszudrucken oder herunterzuladen, vorgeschlagen. Diese Gedanken sollen aufgegriffen werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Schutzbereich des vorgeschlagenen § 118a StGB – von Art. 2 der Cyber-Crime-Konvention vorgegeben – nicht etwa nur Nachrichten (wie – im weiteren Sinne – bei den §§ 118, 119 und 120 StGB) oder (sonst) besonders schutzwürdige (etwa personenbezogene) Daten umfasst, sondern sämtliche Daten im Sinne § 74 Abs. 2 idF des Entwurfes bzw. § 126a Abs. 2 der geltenden Fassung. Nach geltendem österreichischem Recht wird nun aber schon bei Nachrichten eine besondere Absicht, nämlich sich (bzw. einem anderen Unbefugten) Kenntnis zu verschaffen, verlangt (vgl. §§ 118 Abs. 2, 119 und 120 Abs. 1); und selbst bei (sonst) besonders schutzwürdigen Daten muss, wenn nicht überhaupt nur die Offenbarung oder Verwertung strafbar ist (vgl. § 121 StGB in Bezug auf die Verletzung von Berufsgeheimnissen, § 51 des Datenschutzgesetzes 2000 in Bezug auf personenbezogene Daten), jedenfalls ein (besonderer) erweiterter Vorsatz vorliegen (vgl. § 123 StGB für die Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses). Der Entwurf schlägt daher nunmehr vor, von der Möglichkeit der Beschränkung der Strafbarkeit auf einen „dishonest ident“ im Form folgender Kombination Gebrauch zu machen: Zunächst soll der Täter – wie in Bezug auf Nachrichten – die Absicht verfolgen müssen, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von den Daten zu verschaffen. Da die Schutzbestimmungen zu Gunsten von Nachrichten aber ohnehin weiterhin bestehen bleiben sollen, soll für die sonstigen (gewöhnlichen) Daten noch ein Element hinzukommen. Der Täter soll überdies die Absicht haben müssen (nachdem er sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von den Daten verschafft hat), sich (oder einem anderen) einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Die dabei gewählte Formulierung orientiert sich am § 51 DSG 2000 (der für die gerichtliche Strafbarkeit derzeit nicht nur das Vorliegen schutzwürdiger personenbezogener Daten verlangt, die Ausspähung, Verschaffung usw. von solchen Daten überhaupt nicht mit Strafe bedroht und selbst für die Benützung, das Zugänglichmachen oder die Veröffentlichung solcher Daten kumulativ zweierlei verlangt, nämlich dass die Daten dem Täter ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind oder er sie sich widerrechtlich verschafft hat, sowie dass er eben in der beschriebenen Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, handelt) sowie an § 121 Abs. 2 StGB. Schließlich soll der Täter vor Augen haben, dass er seine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht dadurch realisiert, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder sie veröffentlicht.

Die damit vorgeschlagene Schwelle für den Eintritt der gerichtlichen Strafbarkeit eines widerrechtlichen Zugriffs auf Daten mag auf den ersten Blick relativ hoch erscheinen. Vor dem Hintergrund der Möglichkeiten, die die Umsetzung der Cyber-Crime-Konvention allem Anschein nach bietet und der derzeit noch ungleich höheren Schwelle für strafgerichtlichen Datenschutz erscheint die skizzierte Vorgangsweise vertretbar.

Der Entwurf sieht vor, dass der Tatbestand des widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem als Ermächtigungsdelikt ausgestaltet ist. Dies entspricht zum einen einem Grundzug der Strafbestimmungen gegen die Verletzung der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse. Delikte, die in die Privatsphäre eines Opfers eingreifen, sollen grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung verfolgt werden. Zum anderen würde dies aber auch insofern besser den Vorgaben der Cyber-Crime-Konvention entsprechen, als dort die Möglichkeit, auf eine Privatanklage abzustellen, zwar nicht ausdrücklich untersagt ist, aber doch erkennbar auf eine möglichst effektive Ahndung Wert gelegt wird (vgl. die Erwägungsgründe in der Präambel ebenso wie Art. 14 der Konvention). Die Ausgestaltung als Ermächtigungsdelikt, bei dem der öffentliche Ankläger von selbst einzuschreiten hat und die Ermächtigung des Verletzten auch noch nachträglich eingeholt werden kann, erscheint sohin insgesamt angemessen, umso mehr angesichts der nunmehr vorgeschlagenen, doch deutlich schwerere Fälle betreffenden Ausgestaltung des Tatbestandes. Schließlich weisen auch andere legislative Maßnahmen, die in der jüngeren Vergangenheit im vorliegenden Zusammenhang gesetzt wurden, in Richtung Ermächtigungsdelikt, nämlich die Novellierung des § 120 StGB (Missbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten) mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/1997 sowie die Schaffung des § 51 DSG 2000 (Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht): Beide Tatbestände wurden (zur Gänze) als Ermächtigungsdelikte ausgestaltet. Verletzter im Sinne dieser Bestimmung wird der Zugriffsberechtigte sein.

Zu Art. I Z 7 bis 9 und Art. VIII (§§ 119, 119a, 120 StGB; 102 TKG):

Vorbemerkung und zu § 119 StGB:

Art. 3 der Cyber-Crime-Konvention sieht die Kriminalisierung widerrechtlicher Überwachung nicht öffentlicher Übertragungen von Computerdaten zu und von Computersystemen oder innerhalb eines solchen Systems vor. Die Strafbarkeit kann dabei auf Fälle der Begehung mit „dishonest intent“ oder in Bezug auf miteinander verbundene Computersysteme eingeschränkt werden.

Der Begutachtungsentwurf schlug dabei vor, zur Umsetzung des Art. 3 der Cyber-Crime-Konvention den Tatbestand der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (§ 119 StGB) im 5. Abschnitt des Strafgesetzbuches anzupassen. Bei dieser Gelegenheit sollte der Tatbestand des § 119 StGB auch an die aktuelle Terminologie des Telekommunikationsgesetzes angepasst werden. In diesem Sinne sollten „die durch eine Fernmeldeanlage übermittelten Nachrichten“ durch „im Wege einer Telekommunikation übermittelte oder empfangene Nachrichten“ ersetzt und die Überschrift des Tatbestands auf „Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses“ geändert werden. Durch den Verweis auf § 3 Z 13 TKG ist Telekommunikation als technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen zu verstehen.

Der Begutachtungsentwurf hat in diesem Zusammenhang konkret vorgeschlagen, denjenigen unter Strafe zu stellen, der eine Nachricht, die nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt ist und im Wege einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) oder eines Computersystems übermittelt oder empfangen wird, abhört, aufzeichnet, abfängt oder sonst überwacht. Erforderlich sollte dabei die Absicht sein, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt der Nachricht zu verschaffen. Die Abstellung auf Telekommunikation einerseits und auf Computersysteme andererseits sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass der Begriff des „computer system“ in der Cyber-Crime-Konvention sehr weit definiert ist. Art. 3 der Konvention erfasst in einigen Fällen auch Kommunikationen, die nicht unter das Telekommunikationsgesetz fallen.

Im Begutachtungsverfahren wurde dazu angeregt, den Bereich, in dem Art. 3 der Cyber-Crime-Konven­tion im Wesentlichen über eine Telekommunikation hinausgeht, nämlich das Auffangen der elektromagnetischen Abstrahlung eines Computersystems, gesondert zu regeln. Diese Anregung soll aufgegriffen werden (siehe dazu bei § 119a).

Was nun die Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses anlangt, so wurde im Begutachtungsverfahren zwar honoriert, dass nicht mehr auf die Anbringung technischer Einrichtungen, sondern auf die Überwachung (als solche) abgestellt werden soll; zumal im Lichte der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens zum Entwurf einer Strafprozessnovelle 2001 sollte – soweit nicht der neu vorgeschlagene § 126b (nunmehr: 126c) zum Tragen kommen würde – von einer Nachfolgeregelung zum geltenden Abs. 1 Abstand genommen werden. Von anderer Seite wurde aber im Begutachtungsverfahren doch auch eingemahnt, dass mit dem Entfall der Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen keine Verringerung des Schutzes der Privatsphäre einhergehen solle. Zu Recht wurde aber auch darauf hingewiesen, dass Art. 3 der Cyber-Crime-Konvention von „interception made by technical means“ spricht. In diesem Sinne sollen zwar – wie ursprünglich vorgeschlagen – das bloße Anbringen sowie das bloße Herstellen der Empfangsbereitschaft einer Vorrichtung (im Vorfeld des Versuchsstadiums) künftig nicht mehr strafbar sein; hingegen soll es zur Herstellung der Tatbildlichkeit nach § 119 doch darauf ankommen, dass eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem – von wem auch immer – angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, unbefugt benützt wird. Eine ebenfalls im Begutachtungsverfahren vorgeschlagene Einschränkung auf die Überwindung spezifischer Sicherheitsvorkehrungen kommt demgegenüber schon allein deshalb nicht in Frage, weil Art. 3 der Cyber-Crime-Konven­tion – anders als deren Art. 2 (vgl. zu dessen Umsetzung oben bei § 118a) – ungeachtet der großzügigen Erläuterungen (vgl. Pkt. 59 des Explanatory Report) Derartiges offenbar nicht zulässt.

Was die im Begutachtungsentwurf aufgeworfene Frage des Verhältnisses des (vorgeschlagenen) § 119 StGB zu § 102 TKG anlangt, so wurde dazu überwiegend die Meinung vertreten, dass dieses Verhältnis mit der vorliegenden Novelle geklärt werden sollte, wobei auch die Aufhebung des § 102 TKG angeregt, aber doch auch darauf hingewiesen wurde, dass der neu vorgeschlagene § 119 StGB § 102 TKG wohl nicht zur Gänze abdecke und letztere Bestimmung daher jedenfalls nicht ersatzlos gestrichen werden solle. Dazu wäre festzuhalten, dass die nach § 102 TKG verpönten Tathandlungen (Aufzeichnen und Mitteilen von Nachrichten) eher solche des § 120 StGB der geltenden Fassung sind und sich der Überschneidungsbereich mit § 119 StGB im Wesentlichen dadurch ergeben hat, dass diese Bestimmung in der Fassung des Begutachtungsentwurfes einen sehr umfassenden Überwachungsbegriff vorgesehen hatte, der eben § 102 TKG zumindest zum Teil mit abgedeckt hätte. Durch die nunmehr vorgeschlagene grundsätzliche Belassung des Anwendungsbereiches des § 119 StGB bei Überwachung im engeren Sinne wird zwar der Abklärungsdruck von dieser Bestimmung genommen; Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend soll die Abklärung in Form einer Regelung in einem Gesetz aber dennoch vorgenommen werden, wegen der Vergleichbarkeit der Tathandlungen allerdings bei § 120 StGB.

Wie schon derzeit in § 102 TKG soll Schutzobjekt der Inhalt von „Nachrichten“ sein. Darunter wird – wie auch im aktuell verwendeten Begriff der „Mitteilung“ – die Vermittlung von Gedankeninhalten zu verstehen sein (vgl. Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 3 zu § 119). Wenngleich das Telekommunikations- bzw. Fernmeldegeheimnis an sich weiter zu verstehen ist (vgl. § 88 TKG), soll sich der strafrechtliche Schutz des § 119 StGB weiterhin auf diese Inhaltsdaten beschränken. Sonstige Daten (im Sinne des neu vorgeschlagenen § 74 Abs. 2 bzw. des § 126a Abs. 2 der geltenden Fassung) können jedoch in den Schutzbereich des neu vorgeschlagenen § 119a StGB fallen.

Täter muss ein Unbefugter sein. Fallkonstellationen, in denen etwa Systemadministratoren befugterweise (den Inhalt von) E-Mails analysieren, sind – ohne dass dies audrücklich gesagt werden müsste – von der Strafbarkeit ausgenommen.

Von der nach Art. 3 der Cyber-Crime-Konvention offen stehenden Möglichkeit der Beschränkung der Strafbarkeit auf Tatbegehung mit einem „dishonest intent“ soll – zur Wahrung des bestehenden Geheimnisschutzes – im Umfang des geltenden Rechts Gebrauch gemacht werden. Es wird daher vorgeschlagen, auf die Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis zu verschaffen, abzustellen (während bei den sonstigen Daten nach § 119a – wie bei § 118a – eine weitergehende Einschränkung angemessener erscheint).

Zur Ausgestaltung als Ermächtigungsdelikt siehe oben bei § 118a StGB. Verletzte werden derjenige, zu dessen Kenntnisnahme die Nachricht bestimmt ist oder der Telekommunikations- bzw. der Zugriffsberechtigte sein, daneben aber wohl auch derjenige, von dem die Nachricht stammt (vgl. Leukauf/
Steininger,
StGB3, Rz 22 zu § 119).

Zu § 119a StGB:

Zur nunmehr vorgeschlagenen Aufsplittung des Regelungsinhaltes der im Begutachtungsentwurf noch als eine Bestimmung konzipierten Tatbestandes siehe oben bei § 119. § 119a StGB kann unter dem Gesichtspunkt der Umsetzung des Art. 3 der Cyber-Crime-Konvention einerseits und des § 119 StGB andererseits in mehrfacher Hinsicht als Auffangtatbestand angesehen werden. Zum einen übernimmt er die Tathandlungen des § 119 StGB, erstreckt den Anwendungsbereich aber den Vorgaben der Cyber-Crime-Konvention entsprechend über Nachrichten im Sinne des § 119 StGB hinaus auf die sonstigen Daten im Sinne des neu vorgeschlagenen § 74 Abs. 2 bzw. des § 126a Abs. 2 der geltenden Fassung (wobei zufolge der vorgeschlagenen Subsidiaritätsklausel zu Gunsten des § 119 bei Nachrichten nur letztere Bestimmung anwendbar sein soll). Zum anderen soll damit im Bereich der Tathandlungen der „Überhang“ des Art. 3 der Cyber-Crime-Konvention gegenüber dem Abfangen einer im Sinne des § 119 übermittelten Nachricht, nämlich das Auffangen der elektromagnetischen Abstrahlung eines Computersystems, abgedeckt werden, wobei sich diese Tatbestandsvariante sowohl auf Nachrichten als auch auf sonstige Daten erstrecken soll.

Im Lichte der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens soll (auch hier) von der von Art. 3 der Cyber-Crime-Konvention eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Strafbarkeit von der Begehung mit einem „dishonest intent“ abhängig zu machen. Gegenüber dem erweiterten Vorsatz nach § 119 StGB, der sich an der geltenden Fassung dieser Bestimmung orientieren soll, wird hier – wie bei § 118a – vorgeschlagen, eine Absicht zu verlangen, die darüber hinausgeht und sich an dem erweiterten Vorsatz der §§ 121 Abs. 2 StGB sowie § 51 DSG 2000 orientiert. Verlangt wird danach, dass der Täter im Zeitpunkt der Tat nicht nur die Absicht hat, sich von den Daten Kenntnis zu verschaffen, sondern dass er darüber hinaus auch die Absicht hat, diese im Wege der Begehungsformen des § 51 DSG 2000, also dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (vgl. zur ratio oben bei § 118a). Hinsichtlich der Ausgestaltung als Ermächtigungsdelikt gilt das zu § 119 StGB Ausgeführte sinngemäß.

Zu § 120 StGB:

Zur Begründung für die hier vorgenommene Abklärung zwischen § 102 TKG und dem StGB siehe zunächst oben bei § 119 StGB. § 102 TKG bedroht denjenigen mit Strafe, der entgegen § 88 Abs. 4 dieses Gesetzes Nachrichten in der Absicht, sich oder einem anderen Unberufenen Kenntnis vom Inhalt dieser Nachrichten zu verschaffen, aufzeichnet oder einem Unberufenen mitteilt. § 88 Abs. 4 TKG bestimmt, dass wenn Nachrichten mittels einer Funkanlage, eines Endgerätes oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung empfangen werden, die für diese Funkanlage, dieses Endgerät oder den Benutzer der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Da diese Form des Empfangs wohl einer mit „im Wege einer Telekommunikation“ umschriebenen Übermittlung gleichwertig erscheint, kann für die Zwecke der Zusammenfassung des Strafrechtsschutzes in Bezug auf Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im StGB von einem Verweis auf § 88 Abs. 4 TKG Abstand genommen werden. Die für die Strafbarkeit verlangte Absicht soll dieselbe sein wie in § 102 TKG, und die vorgeschlagenen Tathandlungen sollen teils aus § 102 TKG übernommen werden („Aufzeichnen“), teils in einer Weise an Abs. 2 (des § 120) angepasst werden („Zugänglichmachen“ und „Veröffentlichen“), dass damit § 102 TKG („Mitteilen“) jedenfalls umfasst wäre. Im Hinblick darauf, dass damit praktisch der gesamte Regelungsinhalt des § 102 TKG überstellt wird, kann diese Bestimmung entfallen. Die Strafbestimmung des § 103 TKG, eine ausschließlich an Betreiber und deren Mitwirkende gerichtete (subsidiäre) Strafbestimmung kann demgegenüber im TKG bestehen bleiben.

Die Strafdrohung des neu vorgeschlagenen Abs. 2a soll gegenüber § 102 TKG unverändert bleiben. Zufolge der – wie schon im § 102 TKG vorgesehenen – Subsidiaritätsklausel sollen die Tatbestände der strenger bestraften Abs. 1 und 2 (des § 120) im Falle deren Verwirklichung vorgehen.

Zu Art. I Z 10 (§ 126a StGB):

Im Hinblick darauf, dass Art. 4 der Cyber-Crime-Konvention als zur Gänze durch die geltende Fassung des § 126a StGB umgesetzt angesehen werden kann, kann dieser Tatbestand insofern unverändert bleiben (zur Umsetzung des Art. 5 der Cyber-Crime-Konvention, die nach dem Begutachtungsentwurf in Form einer Ergänzung des § 126a vorgesehen war, bezüglich derer jedoch nunmehr ein eigener Tatbestand vorgeschlagen wird, siehe unten bei § 126b).

Die vorgeschlagene Änderung ist lediglich dadurch bedingt, dass die Definition des Begriffes „Daten“ im Hinblick auf die Überstellung in § 74 StGB hier entfallen kann.

Zu Art. I Z 11 (§§ 126b und 126c StGB):

In Art. 4 und 5 der Cyber-Crime-Konvention werden diejenigen Delikte zusammengefasst, die mit einer Beschädigung von Daten oder Computersystemen verbunden sind. Art. 4 kriminalisiert das vorsätzliche Beschädigen, Löschen, Verändern, Unbrauchbarmachen oder Unterdrücken von Computerdaten. Dabei steht es den Unterzeichnerstaaten offen, den Eintritt eines erheblichen Schadens als Strafbarkeitsvoraussetzung vorzusehen. Art. 5 der Konvention stellt die vorsätzliche schwere Funktionsstörung eines Computersystems durch Eingabe, Übertragung, Beschädigung, Löschung, Unbrauchbarmachen, Änderung oder Unterdrückung von Computerdaten unter Strafe.

Der Begutachtungsentwurf sah vor, die Art. 4 und 5 der Cyber-Crime-Konvention in einem Tatbestand zusammenzufassen, zumal die danach zu pönalisierenden Ausführungshandlungen zum Teil deckungsgleich sind (damaging, deletion, deteriorating, alteration, suppression of computer data). Dies sollte durch Anpassung und Erweiterung des Tatbestandes der Datenbeschädigung (§ 126a StGB) erfolgen. Dabei ging der Entwurf davon aus, dass der Inhalt des geltenden § 126a Abs. 1 bereits jetzt den Vorgaben des Art. 4 der Cyber-Crime-Konvention entspricht und daher unverändert bleiben sollte.

Der Umsetzung des Art. 5 der Cyber-Crime-Konvention sollte ein neuer § 126a Abs. 2 dienen. Vorgesehen war, denjenigen zu kriminalisieren, der die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, in erheblichem Ausmaß dadurch stört, dass er Daten eingibt, übermittelt, löscht, verändert oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt. Hier sollten vor allem jene Phänomene erfasst werden, die in den letzten Jahren immer häufiger komplette Computernetzwerke lahmgelegt haben (Computerviren, Spamming, Trojaner).

Im Begutachtungsverfahren wurden die Abgrenzung zwischen Abs. 1 der geltenden Fassung und dem neu vorgeschlagenen Abs. 2 im Allgemeinen und die Auslegung des vorgeschlagenen Begriffs der erheblichen Störung im Besonderen releviert. Beiden Anliegen soll Rechnung getragen werden.

Die Abgrenzung der Umsetzung von Art. 4 und von Art. 5 der Cyber-Crime-Konvention soll nun wie folgt vorgenommen werden: Sowohl Art. 4 als auch Art. 5 können so verstanden (und umgesetzt) werden, dass eine Datenbeschädigung vorliegen muss. Während Art. 4 sogar einen Vorbehalt in Richtung auf Beschränkung auf schwere Schäden zulässt, kann auch „serious hindering“ in Art. 5 so ausgelegt werden, dass ein „minimum of damage“ verlangt wird (vgl. Pkt. 67 des Explanatory Report). Dabei erscheint es nicht ausgeschlossen, diesen Schaden im Sinne des § 126a StGB in Wiederherstellungskosten bestehen zu lassen. Damit können aber diejenigen Tatbestandsvarianten des Art. 5, die sich mit Art. 4 überschneiden, ebenso wie Art. 4 schon derzeit als von § 126a StGB umfasst angesehen werden. Mit anderen Worten: Eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems durch Veränderung, Löschung, Unbrauchbarmachung oder Unterdrückung von Daten ohne Schaden an den Daten (bzw. am Datenbestand) kann sohin – soweit eine solche Konstellation überhaupt denkbar ist – außer Betracht bleiben. Lege non distinguente sind aber umgekehrt schon derzeit insofern sämtliche Datenbeschädigungen von § 126a umfasst, als es nicht darauf ankommt, dass dadurch das Funktionieren eines Computersystems (schwer) gestört wird; eine Datenbeschädigung mit einer solchen Funktionsstörung ist jedoch erst recht umfasst.

Offen bleiben daher lediglich die Tathandlungen des Eingebens und Übermittelns von Daten, wobei im Lichte der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens die Schaffung eines eigenen Tatbestandes vorgeschlagen wird. Dabei sollen zufolge einer Subsidiaritätsklausel zu Gunsten der Bestimmung des § 126a StGB nur die Fälle der „reinen“ Eingabe bzw. des „reinen“ Übermittelns erfasst werden, also jene Fälle nicht, in denen eine Datenbeschädigung im Sinne des § 126a vorliegt bzw. vorliegen würde.

Anstelle der Schädigung nach § 126a verlangt § 126b eine schwere Störung der Funktionsfähigkeit des Computersystems. Der Begutachtungsentwurf hat demgegenüber noch eine Störung in erheblichem Ausmaß verlangt, was jedoch von den begutachtenden Stellen zum Teil als zu unbestimmt empfunden wurde. Hingewiesen wurde aber auch, dass nicht etwa jedes Spamming strafbar sein sollte. „Erheblich“ hätte nach dem Begutachtungsentwurf durchaus ähnlich der damit vor allem bei Gewaltdelikten markierten Abstufung verstanden werden können (vgl. etwa die Schwelle beim minderschweren Raub nach § 142 Abs. 2 StGB, derzufolge der Täter unter anderem keine erhebliche Gewalt angewendet haben darf, was jedoch dann der Fall ist, wenn die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen wäre). Mutatis mutandis hätten Kriterien wie dieses auf das hier in Rede stehende Delikt übertragen werden können. Um den Bedenken aus dem Begutachtungsverfahren dennoch zumindest zum Teil Rechnung tragen zu können, soll, da ein unbestimmter Gesetzesbegriff hier unvermeidbar erscheint, der Anwendungsbereich insofern eingeschränkt und präzisiert werden, als nur schwere Störungen erfasst werden sollen. Damit soll beispielsweise auch klargestellt werden, dass ein schlichter Verstoß gegen das Spamming-Verbot des § 101 letzter Satz TKG weiterhin nur als Verwaltungsübertretung zu ahnden wäre (vgl. § 104 Abs. 3 Z 24 TKG), hier jedoch keinesfalls erfasst werden sollte. Von der gerichtlichen Strafbarkeit erfasst werden sollen demgegenüber beispielsweise nur solche Angriffe, die einer so genannten „Denial-of-service-attack“ entsprechen, also einem Angriff auf die Funktionsfähigkeit eines Hosts im Internet, der darauf abzielt, bestimmte Dienste oder auch einen gesamten Rechner zu blockieren, etwa durch Herbeiführung einer Überlastungssituation von auf diesem Rechner implementierten Netzdiensten. Schwer störend wird ein Angriff insbesondere dann sein, wenn er ein Computersystem völlig lahm legt oder etwa so verlangsamt, dass der verbleibende Gebrauchswert für den Betroffenen nicht wesentlich höher liegt als bei einem regelrechten Stillstand. Weiters wird bei der Beurteilung der Schwere die Dauer der Störung eine Rolle spielen können. Klargestellt sollte nunmehr sein, dass es auf die Schwere der tatsächlich beeinträchtigten (oder gefährdeten) Interessen des Opfers zur Herstellung der Tatbildlichkeit nicht ankommt, weil eben (nur) auf eine schwere Störung der Funktionsweise eines Computersystems, hingegen nicht auf einen schweren Schaden durch eine Störung der Funktionsweise eines Computersystems abgestellt wird. Ein solcher außertatbestandsmäßiger Schaden kann jedoch bei der Strafzumessung eine Rolle spielen (vgl. § 32 Abs. 3 StGB).

Zu § 126c StGB:

Als Vorbereitungsdelikt zu den Art. 2 bis 5 der Cyber-Crime Konvention verlangt Art. 6 der Konvention die Pönalisierung der Produktion, des Verkaufs, des Verschaffens, der Einfuhr, des Vertriebs und des anderweitig Zurverfügungstellens (lit. a) sowie des Besitzes (lit. b) bestimmter Vorrichtungen, mit denen eines der in Art. 2 bis 5 genannten Delikte begangen werden kann. Im Einzelnen umfassen diese Vorrichtungen Computerprogramme, welche für die Begehung eines der Delikte in Art. 2 bis 5 der Konvention geschaffen oder adaptiert wurden, sowie Computerpasswörter, Zugangscodes oder ähnliche Daten, mit denen auf ein Computersystem oder einen Teil desselben zugegriffen werden kann. Sämtliche Handlungen müssen mit dem Vorsatz begangen werden, eines der Delikte in Art. 2 bis 5 der Konvention mit solchen Vorrichtungen Hilfe zu begehen. Großzügige Vorbehaltsmöglichkeiten garantieren den Vertragsstaaten, dieses Vorbereitungsdelikt möglichst flexibel umsetzen zu können. Zwingend umzusetzen ist lediglich der Verkauf, der Vertrieb oder das anderweitige Zurverfügungstellen von Computerpasswörtern, Zugangscodes oder ähnlichen Daten.

Der vorliegende Entwurf schlägt vor, nach dem Tatbestand des (gleichfalls neu vorgeschlagenen) § 126b StGB einen neuen § 126c StGB einzufügen. Danach soll strafbar sein, wer ein Computerprogramm, das seiner besonderen Beschaffenheit nach ersichtlich – diese insofern gegenüber dem Begutachtungsentwurf („hauptsächlich“) restriktivere Fassung folgt Anregungen aus dem Begutachtungsverfahren und orientiert sich an § 239 StGB – zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, herstellt, verkauft, einführt, vertreibt oder sonst zugänglich macht. Erforderlich soll dabei der erweiterte Vorsatz sein, dass diese Computerprogramme bzw. Zugangsdaten zur Begehung eines der genannten Tatbestände gebraucht werden.

Der Besitz der erwähnten Computerprogramme und Zugangsdaten (Art. 6 Abs. 1 lit. b der Cyber-Crime-Konvention) wurde nicht in den Entwurf aufgenommen. Es wurde davon ausgegangen, dass der Besitz solcher Programme und Daten als Vorbereitungshandlung zu einer der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a und 126b StGB genannten Taten nicht die Schwelle erreicht, ab der eine Kriminalisierung gerechtfertigt erscheint. Diesbezüglich wäre bei der Ratifikation ein förmlicher Vorbehalt im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Konvention anzubringen.

In einigen Fällen wird durch die Begehung des Tatbestandes des Missbrauchs von Computerprogrammen oder Zugangsdaten (§ 126c StGB) auch der Tatbestand des Eingriffs in das Recht auf Zugangskontrolle gemäß § 10 des Zugangskontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2000, gegeben sein. Da § 10 des Zugangskontrollgesetzes jedoch auf ein gewerbsmäßiges Vertreiben, Verkaufen, Vermieten, Verpachten (Abs. 1), Herstellen, Einführen, Erwerben oder Innehaben (Abs. 2) der dort genannten Umgehungsvorrichtung abstellt, wird davon auszugehen sein, dass § 10 des Zugangskontrollgesetzes die speziellere Norm ist und § 126c StGB ihr gegenüber zurücktritt.

Die Bestimmung normiert ein Vorbereitungsdelikt. Bei den meisten Vorbereitungsdelikten ist eine Bestimmung über „Tätige Reue“ vorgesehen, die eine Strafaufhebung für schadensvermeidendes Verhalten ähnlich dem Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) vorsieht. Eine derartige Regelung wurde im Begutachtungsentwurf zur Diskussion gestellt und soll nun, zumal der Vorschlag im Begutachtungsverfahren auf positive Räsonanz gestoßen ist und andernfalls derjenige, der das eigentlich schädigende Delikt im Versuchsstadium abwendet, für § 126b StGB weiter strafbar bliebe, was ein Wertungswiderspruch wäre, einem konkreten Vorschlag Univ.-Ass. Dr. Tipolds folgend als Abs. 2 der Bestimmung vorgesehen werden.

Die vorgeschlagene Strafaufhebung ist dem Grundgedanken des § 16 StGB nachgebildet und hat die verschiedensten Sonderbestimmungen über tätige Reue bei Schadensvermeidung zum Vorbild. Sie ist ausreichend weit, um auch am Delikt des Abs. 1 Beteiligten eine Strafaufhebung zu ermöglichen. Angesichts einer Generalklausel kann auf einzelne Reuehandlungen, wie sie in vielen Reuebestimmungen zusätzlich genannt sind, verzichtet werden. Es müsste eine Vielzahl von Handlungen genannt werden, um für jede einzelne in Abs. 1 genannte Tathandlung eine entsprechende Reuehandlung zu normieren, die aber letztlich alle darauf abzielen, dass es nicht zum Schaden durch das Delikt kommt, für dessen Vorbereitungsstadium § 126b Abs. 1 eine Strafbarkeit normiert. Weitere Einschränkungen erscheinen nicht nötig: Erfährt die Behörde vom Verschulden des Täters, entfällt bei dessen Kenntnis davon ohnedies die Freiwilligkeit, und ansonsten sollte die Kenntnis der Behörde – wie bei vielen Reuebestimmungen – nicht der Strafaufhebung entgegenstehen. Eine derartige Einschränkung entspricht eher der Regelung des § 167 StGB, wo es aber um Schadensgutmachung geht. § 151 Abs. 2 kann auch sonst nicht als Vorbild dienen, da das bloße Abstandnehmen für § 126b Abs. 1 im Regelfall nicht genügen wird. Eine tätige Reue durch bloßes Bemühen vorzusehen, erscheint ebenfalls nötig, um sachwidrige Ergebnisse zu vermeiden.

Zu Art. I Z 12, 13, 16 und 19 (§§ 130, 143, 165 Abs. 3, 207a Abs. 2 und § 216 Abs. 3 StGB):

Zur Anpassung jener Bestimmungen des StGB, in welchen derzeit auf bandenmäßige Begehung abgestellt wird, an die Neufassung von § 278 StGB (kriminelle Vereinigung) werden entsprechende technische Adaptierungen vorgeschlagen. Dabei bietet sich an, den Begriff „Bandendiebstahl“ in der Überschrift zu § 130 StGB durch die Wendung „Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung“ zu ersetzen.

Zu Art. I Z 14 und 21 (§§ 147 Abs. 1 Z 1 und 225a StGB):

Art. 7 der Cyber-Crime-Konvention befasst sich unter dem Titel „computer-related forgery“ mit der Fälschung von Computerdaten als Gegenstück zur herkömmlichen Urkundenfälschung. Danach soll die vorsätzliche Herstellung von „inauthentic data“ durch Eingabe, Änderung, Löschung oder Unterdrückung von Computerdaten unter Strafe gestellt werden. Den Vertragsparteien steht es dabei offen, einen erweiterten Vorsatz vorzusehen. Den Erläuternden Bemerkungen zur Cyber-Crime-Konvention ist zu entnehmen, dass der Begriff „inauthentic data“ je nach den einzelnen nationalen Konzepten der Vertragsparteien zur Urkundenfälschung sehr unterschiedlich ausgelegt werden kann. Es ist daher zulässig, diesen Begriff sowohl in Richtung Identität des Herstellers der Urkunde als auch in Richtung Richtigkeit des Inhaltes der Urkunde auszulegen. Als Mindeststandard wäre jedoch zumindest die Täuschung über die Identität des Herstellers der Urkunde zu erfassen.

Den Vorgaben der Cyber-Crime-Konvention entsprechend geht der Entwurf daher von einer Parallelregelung zum Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 223 StGB) aus. Es wird vorgeschlagen, nach dem Tatbestand der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB) einen neuen Tatbestand der „Datenfälschung“ (§ 225a StGB) einzufügen. Die Formulierung dieses Tatbestandes lehnt sich eng an die Formulierung des § 223 StGB an. Strafbar soll danach die Herstellung von falschen Daten oder die Verfälschung echter Daten durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten sein. Erforderlich ist dabei der erweiterte Vorsatz, dass diese Daten im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Zum Begriff „falsche Daten“ bzw. „echte Daten“ wird auf § 126a Abs. 3 des Entwurfs verwiesen. Damit soll klargestellt werden, dass Daten sowohl personenbezogene als auch nicht personenbezogene Daten und Computerprogramme sein können.

Inhaltlich sind unter der Herstellung falscher Daten parallel zu § 223 StGB Daten zu verstehen, die nicht von der Person stammen, die als Hersteller bzw. Aussteller angegeben ist. Die Verfälschung echter Daten hingegen setzt den Bestand von Daten voraus, die nachträglich durch Austausch der Angabe des Ausstellers oder durch einen anderen gedanklichen Inhalt geändert werden. Beide Begehungsformen werden vor allem im Bereich der elektronischen Urkunde und der elektronischen Signatur Bedeutung erlangen.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 225a wurde der Tatbestand des schweren Betrugs (§ 147 StGB) erweitert, indem nunmehr auch falsche oder verfälschte Daten die Qualifikation herstellen sollen (§ 147 Abs. 1 Z 1 StGB). Darüber hinaus sollen keine nur indirekt oder überhaupt nicht durch Umsetzungsnotwendigkeiten indizierten Änderungen vorgenommen werden. Nicht zuletzt auch in diesem Sinne wurde der im Begutachtungsentwurf gewählten Regelungstechnik statt einer Erweiterung des Urkundsbegriffes (wie dies im Begutachtungsverfahren gelegentlich vorgeschlagen wurde) weiterhin der Vorzug gegeben. Auf der gleichen Linie liegt auch, dass der Schaffung eines § 229a StGB („Datenunterdrückung“ über § 126a bzw. § 148a idF des Entwurfes hinaus) derzeit nicht näher getreten wird.

Zu Art. I Z 15 (§ 148a StGB):

Gemäß Art. 8 der Cyber-Crime-Konvention sind von den Vertragsparteien die Fälle des so genannten „computer-related fraud“ ins nationale Recht umzusetzen. Demgemäß ist die vorsätzliche Schädigung am Vermögen durch Eingabe, Änderung, Löschung oder Unterdrückung von Computerdaten sowie durch die Störung der Funktionstüchtigkeit eines Computersystems zu kriminalisieren, wenn ein erweiterter Bereicherungsvorsatz vorliegt.

Der Entwurf geht davon aus, dass der geltende Tatbestand des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches (§ 148a StGB) bereits den Vorgaben der Cyber-Crime-Konvention entspricht. Lediglich im Bereich der Tathandlungen wäre die bestehende Liste (Eingabe, Veränderung oder Löschung von Daten) durch die Begehungsweise der „Unterdrückung“ von Daten zu erweitern.

Zu Art. I Z 16 (§ 165 StGB):

Die Ausweitung des Vortatenkatalogs zur Geldwäscherei auf das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 neu sowie auf die angeführten strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (§§ 223, 224, 225, 229 und 230), gegen die Staatsgewalt (§ 269) und gegen die Rechtspflege (§§ 288, 289, 293 und 295), die zum Teil Vergehen darstellen, wird in Umsetzung jenes Teils von Art. 6 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität („Palermo-Übereinkommen“ bzw. „OK-Konvention“) vorgeschlagen, nach welchem sonstige nach dem Übereinkommen zu kriminalisierende Handlungen, also die Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 5), Korruption in Bezug auf inländische Beamte (Art. 8) und Behinderung der Justizbehörden (Art. 23), als Vortaten zu definieren sind. Bei den genannten strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt, gegen die Rechtspflege und gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen – die insofern den §§ 293 und 295 vorgehen – ist davon auszugehen, dass durch sie – jeweils zumindest in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 StGB – die in Art. 23 des Palermo-Überein­kommens auferlegte Kriminalisierungspflicht für die Nötigung, Einschüchterung oder Bestechung zur Erlangung von falschen Zeugenaussagen oder Beweismitteln sowie den Einsatz von Gewalt, Drohung oder sonstigen Einschüchterungsmethoden zur Behinderung von Amtshandlungen der Strafverfolgungsbehörden erfüllt wird. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an Geldsummen, die für eine Beweismittelfälschung oder -unterdrückung, für eine falsche Zeugenaussage oder für die Leistung von Widerstand gegen die Staatsgewalt empfangen werden (vgl. § 165 Abs. 4). Da die Bestechungsdelikte ohnehin bereits dem Vortatenkatalog in § 165 angehören, ist in dieser Hinsicht keine weitere Anpassung erforderlich.

Da alle Verbrechen im Sinne von § 17 Abs. 1 StGB schon jetzt Vortaten zu § 165 StGB darstellen, sind schwere Straftaten im Sinne des Palermo-Übereinkommens, das sind strafbare Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sind, ebenfalls schon derzeit erfasst. Weiters wären auf Grund der in den neu zu schaffenden Bestimmungen der terroristischen Vereinigung (§ 278b neu) und der Terrorismusfinanzierung (§ 278d neu) vorgeschlagenen Strafdrohungen auch diese als Verbrechen einzustufen, womit der Vortatenkatalog zu § 165 StGB indirekt erweitert würde. Dennoch empfiehlt sich eine explizite Erwähnung der Bestimmung über die Terrorismusfinanzierung, weil nach dem vorgeschlagenen Konzept von § 278d neu die Strafe nach dem Vorbild von § 286 Abs. 1 letzter Satz StGB nach Art und Maß nicht strenger sein darf, als sie das Gesetz für die finanzierte Tat androht. Je nach Sachverhalt könnte die finanzierte Tat daher durchaus einer Strafdrohung unterhalb der Verbrechensgrenze unterliegen. Damit wäre auch die anlässlich der Annahme der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (Amtsblatt L 344 vom 28. Dezember 2001, S 76) am 19. November 2001 vom Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission abgegebene gemeinsame Erklärung 140/01 erfüllt, wonach sämtliche strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Terrorismus eine schwere Straftat im Sinne der Richtlinie darstellen, also als Vortat für Geldwäscherei einzustufen sind.

In Abs. 3 wird zur Anpassung an § 278 neu StGB die Bezugnahme auf die Bande durch eine solche auf die kriminelle Vereinigung ersetzt.

Zur übersichtlicheren Gestaltung der Geldwäschereibestimmungen wird überdies vorgeschlagen, den derzeit in § 278a Abs. 2 normierten Spezialfall, wonach die wissentliche Verwahrung, Anlegung, Verwaltung usw. von im Besitz einer kriminellen Organisation stehenden Vermögensbestandteilen unter Strafe gestellt wird, bei denen die Herkunft aus einer Straftat im Unterschied zu § 165 Abs. 1 und 2 nicht nachgewiesen werden muss, als neuen Abs. 5 in § 165 zu integrieren. Zugleich empfiehlt sich angesichts der vergleichbaren Ausgangs- und Wertungslage, diese Bestimmung auf im Besitz einer terroristischen Vereinigung befindliche Vermögensbestandteile auszuweiten.

Zu Art. I Z 17 und 18 (§§ 166 und 167 StGB):

Die hier vorgeschlagenen Änderungen sollen lediglich die vorgeschlagene Schaffung des § 126b StGB nachvollziehen.

Zu Art. I Z 20 (§ 222 StGB):

Der am 27. April 2000 eingebrachte und vom Unterausschuss des Verfassungsausschusses befürwortete Entschließungsantrag 144/A XXI. GP der Abgeordnetern zum Nationalrat Mag. Dr. Grollitsch, Schwarzenberger, Aumayr, Dr. Khol und KollegInnen betreffend die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes für Tiere spricht folgende Bereiche an:

      das hilflose Aussetzen von Tieren;

      Missstände beim Transport eines oder weniger Tiere;

      das in tierquälerischer Absicht erfolgende Aufeinanderhetzen von Tieren zum Gaudium oder um Wetteinsätze zu gewinnen;

      Qualen durch eine den Bedürfnissen völlig widersprechende Tierhaltung;

      entsetzliche Gewalttaten im Zusammenhang mit Satanskulten.

In diesem Zusammenhang wurde im Begutachtungsentwurf zunächst darauf hingewiesen, dass die geltende Tierquälereibestimmung im Strafgesetzbuch im Wesentlichen auf das Strafrechtsänderungsgesetz 1971, BGBl. Nr. 273, zurückgeht und der Umfang der Strafbestimmung seinerzeit – insbesondere im Hinblick auf die in allen Bundesländern weiter bestehenden Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Tierquälerei – sehr bewusst nur eingeschränkt festgelegt wurde. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971, 39 BlgNR XII. GP, 20, wird dazu ausgeführt, dass der Ministerialentwurf 1964 den beiden Hauptformen der Tierquälerei (rohe Misshandlung und Zufügen unnötiger Qualen) noch fünf Sonderfälle zur Seite stellen habe wollen. So hätte auch strafbar sein sollen, wer ein gefangenes oder nicht in Freiheit aufgewachsenes Tier aussetzt, obwohl es überhaupt oder unter den besonderen Umständen dieser Aussetzung in der Freiheit zu leben nicht fähig ist, oder wer ein Wirbeltier aus Rohheit, das heißt, aus einer gefühllosen Gesinnung heraus, tötet. Weiters hätte unter anderem auch das Abhalten eines Tierkampfes strafbar sein sollen. Diese Sondertatbilder des Ministerialentwurfes 1964 gegen Tierquälerei seien jedoch im Begutachtungsverfahren Gegenstand vielfacher Kritik gewesen.

Demgegenüber kann rechtsvergleichend gesagt werden, dass nach Art. 27 des Schweizer Tierschutzgesetzes ua. das Töten von Tieren aus Mutwillen und das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden, auch mit Gefängnisstrafe bedroht ist; nach § 17 des deutschen Tierschutzgesetzes begeht eine Straftat, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. (Sonstige Tierquälereien sind in Deutschland bloß Ordnungswidrigkeiten.)

Unter Abwägung der seinerzeitigen Bedenken einerseits gegen den bislang immerhin in der Beratung im Unterausschuss des Verfassungsausschusses zum Ausdruck gekommenen rechts- und kriminalpolitischen Änderungswillen sowie den Umstand andererseits, dass seinerzeit in Österreich bewusst abgelehnte Tatbestandsvarianten in unseren Nachbarstaaten durchaus strafbar sind, erschien es vertretbar, den Anliegen des Entschließungsantrages durch den Vorschlag einer maßvollen Novellierung des § 222 StGB (weitgehend) Rechnung zu tragen.

Die Ergebnisse des aktuellen Begutachtungsverfahrens lassen sich ganz grob in Richtung im Wesentlichen Zustimmung und teilweise noch weitergehende Forderungen aus Tierschützerkreisen einerseits und – wenn auch mit unterschiedlichen Akzenten und durchaus auch positiven Anmerkungen – überwiegend Zurückhaltung bis Kritik bei Strafrechtswissenschaft und -praxis andererseits zusammenfassen. Starke Kritik wurde an der vorgeschlagenen Bestimmung des Abs. 1 Z 4 (Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund) geübt, wobei diese Kritik in zwei Richtungen ging. Zum einen wurde befürchtet, dass damit der Anwendungsbereich des § 222 StGB jedenfalls im Hinblick auf diese Tatbestandsvariante über den, wenn auch nicht völlig einheitlich, so aber doch einigermaßen konsistent abgesteckten Kreis der Schutzobjekte hinaus auf sämtliche Tiere ausgedehnt würde. Zum anderen wurde die Umschreibung des strafbaren Verhaltens („ohne vernünftigen Grund“) als zu weit gehend bzw. zu unbestimmt empfunden.

In beiden Punkten schlägt daher der nunmehrige Entwurf gegenüber dem Begutachtungsentwurf Änderungen vor:

So soll die Tötung eines Tieres als eigener Absatz geregelt werden und dort ausdrücklich auf Wirbeltiere – wie im deutschen Tierschutzgesetz – eingeschränkt werden. Aus der Sicht des Entwurfes soll durch die abgesonderte Behandlung dieser Tatbestandsvariante unterstrichen werden, dass die namentliche Nennung einer Tiergattung in einer Bestimmung keine Rückschlüsse auf den Bedeutungsgehalt des Begriffes „Tiere“ in den anderen Bestimmungen provozieren sollte. Vielmehr soll der Begriff in Abs. 1 Z 1 und in Abs. 2 schon allein deswegen keinen Bedeutungswandel (gegenüber dem geltenden Recht) erfahren, weil er für sich genommen ja unverändert bleibt und auch die Tathandlungen hier und im geltenden Recht grundsätzlich ident sind. Da die – abgesehen von der Tötung – verbleibenden Tathandlungen des Entwurfes – wie auch das Begutachtungsverfahren gezeigt hat – dem vorgeschlagenen Abs. 1 Z 1 (bzw. Abs. 1 der geltenden Fassung) als zumindest verwandt angesehen werden können, wird wohl auch für diese für sich genommen neuen Tatbestände die bisherige Auslegung des Tierbegriffs zu gelten haben.

Bei der Motivation des Täters soll auf Mutwilligkeit abgestellt werden.

Danach ergibt sich folgendes Bild:

Zu Abs. 1 Z 1:

Der bisherige Abs. 1 wird unverändert übernommen.

Zu Abs. 1 Z 2:

Was das „hilflose Aussetzen“ von Tieren anlangt, könnte darin zwar unter Umständen schon derzeit der Tatbestand der Tierquälerei erblickt werden; andererseits handelt es sich dabei um einen Bereich, der – soweit überblickbar – in allen Bundesländern verwaltungsstrafrechtlich erfasst ist, und zwar insoweit, als es sich um Haustiere oder andere gefangen gehaltene Tiere, die zum Leben in der Freiheit unfähig sind, handeln muss. In diesem Sinne schlägt der Entwurf zur Klarstellung vor, dass die Aussetzung eines Tiers, das in Freiheit zu leben unfähig ist, gerichtlich strafbar sein soll.

Zu Abs. 1 Z 3:

Auch das Aufeinanderhetzen von Tieren kann unter Umständen schon derzeit den Tatbestand der Tierquälerei erfüllen und gehört gleichfalls zum Kernbestand des verwaltungsstrafrechtlichen Tierschutzes. Eine Erweiterung des gerichtlichen Straftatbestandes durch ausdrückliche Anführung dieser Tatbegehungsvariante erscheint vertretbar, wobei die im Antrag erwähnte „tierquälerische Absicht“ im technischen Sinne – wie auch das Begutachtungsverfahren gezeigt hat – zu kurz greifen würde; (bedingter) Vorsatz soll daher genügen.

Zu Abs. 2:

Beim Tiertransport geht der Entschließungsantrag offenbar insofern von der geltenden Rechtslage aus, als § 222 Abs. 2 StGB auf die Beförderung „einer größeren Zahl“ von Tieren abstellt. Unter „einer größeren Zahl“ werden im strafrechtlichen Kontext im allgemeinen rund zehn verstanden. Wenn der Entschließungsantrag sohin „weniger“ fordert, wäre zunächst auf den nächstkleineren im StGB verwendeten Mengenbegriff, nämlich „mehrere“, hinzuweisen: „Mehrere“ meint mehr als zwei, also mindestens drei. Soweit überhaupt der Verzicht auf eine Mehrzahl von Tieren erwogen werden sollte, wäre zu bedenken zu geben, dass § 222 Abs. 2 StGB ein bloßes Fahrlässigkeitsdelikt ist und daher das Abstellen auf eine Mehrzahl von Tieren gewährleisten soll, dass der Tatbestand tatsächlich nur jene rücksichts- und gefühllosen Tierhalter oder Transportunternehmer erfasst, die der Gesetzgeber seinerzeit im Auge hatte. An dieser Stelle darf auch darauf hingewiesen werden, dass Ausweitungen der gerichtlichen Strafbarkeit nicht nur für sich genommen rechtspolitisch überlegt sein wollen, sondern auch praktische Auswirkungen nach sich ziehen. Im vorliegenden Zusammenhang wäre dies insbesondere eine gewisse Aufwandsverlagerung von den Verwaltungsbehörden zu den Gerichten, die wohl auch nicht größer ausfallen sollte, als rechtspolitisch unbedingt notwendig. Der Entwurf geht daher davon aus, dass es zwar gerechtfertigt erscheinen kann, den sozialethischen Tadel beim Tatbestand der „fahrlässigen Tiertransport-Quälerei“ auf weniger als zehn Tiere auszuweiten; in Bezug auf weniger als mehrere Tiere soll jedoch die Grenze der gerichtlichen Strafbarkeit bei (bedingt vorsätzlichem) rohem Misshandeln oder unnötigem Quälen bestehen bleiben.

Zu Abs. 3:

Was den Punkt „entsetzliche Gewalttaten im Zusammenhang mit Satanskulten“ anlangt, wurde im Begutachtungsentwurf zunächst davon ausgegangen, dass diese regelmäßig den Tatbestand der Tierquälerei erfüllen werden. Im Hinblick auf Fälle, in denen es hingegen (auch) um die „rituelle“ Tötung von Tieren auch ohne vorheriges (erweisliches) Quälen geht, wurde die Grundsatzfrage aufgeworfen, ob bzw. inwieweit das Töten von Tieren ohne vernünftigen Grund gerichtlich strafbare Tierquälerei sein oder weiterhin bloß verwaltungsstrafrechtlich ahndbar bleiben soll. Im Hinblick auf eine offenbar erhöhte Sensibilität gegenüber derartigen Phänomenen schlug der Entwurf nach dem Vorbild des deutschen Tierschutzgesetzes (als vorläufige Antwort) vor, das Töten eines Tieres „ohne vernünftigen Grund“ zu kriminalisieren.

Wie bereits eingangs erwähnt, stieß dieser Vorschlag teilweise auf heftige Kritik, der Rechnung getragen werden soll: Es soll nunmehr klargestellt werden, dass nach dieser Bestimmung das Töten von Wirbeltieren (zB Fische, Kriechtiere, Vögel, Säugetiere) gerichtlich strafbar sein soll.

„Mutwillig“ soll einen engeren Anwendungsbereich als „ohne vernünftigen Grund“ im Sinne des Begutachtungsentwurfes andeuten. Im Sinne von im Begutachtungsverfahren genannten Beispielen kann hier an Fälle im Zusammenhang mit den antragsbegründenden „Satanskulten“, mit Tierpornographie oder in denen die Tat schlicht aus Lust am Töten gesetzt worden ist, gedacht werden.

Da der geltende § 222 StGB hinsichtlich der (bedürfniswidrigen) Tierhaltung schlechthin, also über das hinaus, was derzeit schon Tierquälerei ist, keine Basis für eine bloße Modifizierung bzw. Ergänzung bietet, sondern es hier einer völligen Neuschöpfung bedürfte, die überdies sowohl des Sachverstandes als auch des Konsenses anderer Betroffener, für den Bereich der Bundesregierung, also insbesondere der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie für Arbeit und Wirtschaft, letztlich aber auch der zuständigen Stellen der Bundesländer bedarf, muss eine allfällige neue Grenzziehung zwischen dem Verwaltungsstrafrecht und dem gerichtlichen Strafrecht im Bereich des vierten Punktes des Entschließungsantrags allfälligen späteren Reformüberlegungen vorbehalten bleiben.

Zu Art. I Z 21 (§ 225a StGB):

Siehe oben zu § 147 StGB.

Zu Art. I Z 22 (§ 226 StGB):

Im Hinblick auf den neuen Straftatbestand des § 225a StGB soll auch die Bestimmung über die tätige Reue, die derzeit die §§ 223 bis 225 betrifft, entsprechend ausgeweitet werden.

Zu Art. I Z 23 (§ 278 StGB):

Bundespräsident Dr. Thomas Klestil hat am 12. Dezember 2000 für Österreich das von der VN-Generalversammlung am 15. November 2000 mit Resolution 55/25 verabschiedete Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität („Palermo-Übereinkom­men“ bzw. „OK-Konvention“) unterzeichnet. Zur Umsetzung dieses Übereinkommens sind ua. Anpassungen im Bereich der Organisationsdelikte erforderlich. Ähnliche, jedoch nicht völlig deckungsgleiche Elemente werden auch durch die Gemeinsame Maßnahme vom 21. Dezember 1998 – vom Rat auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union angenommen – betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Amtsblatt L 351 vom 29. Dezember 1998, S 1) vorgegeben.

Da die genannten Instrumente von einem weitaus geringeren Organisationsgrad für die so genannte „kriminelle Vereinigung“ („organized criminal group“) ausgehen als § 278a StGB, bietet sich wegen der größeren Nähe zum Vergehen der Bandenbildung nach § 278 StGB eine inhaltliche Neufassung von § 278 StGB im Sinne einer Ausweitung des Tatbestandes an. Zu erwägen wäre auch die Einführung einer kriminellen Vereinigung als Zwischenstufe zwischen Bande und krimineller Organisation, doch wurde hievon wegen der doch zahlreichen Überschneidungen mit der Bande nach derzeitigem Recht Abstand genommen, um das Spektrum der in den §§ 277 bis 279 StGB normierten Organisationsdelikte – insbesondere bei gleichzeitiger Schaffung der neuen §§ 278b bis 278d – überblickbar zu halten.

Die wesentlichen Vorgaben der OK-Konvention bestehen darin, dass eine kriminelle Vereinigung bereits aus drei oder mehr Personen bestehen kann und dass sich diese zur Begehung auch nur einer oder mehrerer schwerer Straftaten sowie in der Konvention ausdrücklich erwähnter strafbarer Handlungen zusammengeschlossen haben. Unter schwerer Straftat im Sinne des Übereinkommens ist eine Straftat zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht ist. Gleiches verlangt die Gemeinsame Maßnahme vom 21. Dezember 1998. Die Vorgaben des Übereinkommens über den Organisationsgrad einer (kriminellen) Vereinigung decken sich wiederum mit jenen im Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung, über den am 6. Dezember 2001 im Rat zwar bereits politische Einigung erzielt worden ist, dessen formelle Annahme jedoch erst bevorsteht. Sowohl nach dem Palermo-Übereinkommen als auch nach der Gemeinsamen Maßnahme aus 1998 muss der kriminelle Zweck der Begehung von schweren Straftaten in der Erlangung von finanziellen oder sonstigen geldwerten Vorteilen bestehen. Nach der Gemeinsamen Maßnahme könnte kumulativ als (weiter einschränkendes) Tatbestandselement auch die in unzulässiger Weise erfolgende Beeinflussung der Tätigkeit öffentlicher Stellen vorgesehen werden.

Für die Umsetzung in § 278 StGB bedeutet dies einerseits, dass vom Element der fortgesetzten Begehung gleichartiger Delikte auf die Begehung auch nur einer oder mehrerer nicht notwendig gleichartiger, grundsätzlich aber schwerer Straftaten umzuschwenken wäre. Zur Konkretisierung des Begriffs „schwere Straftat“ bietet sich die Anknüpfung an einem Verbrechen im Sinne der Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 Abs. 1 StGB an, weil dadurch die Einziehung einer neuen Grenze vermieden und zugleich das Erfordernis der Mindesthöchststrafe von vier Jahren erfüllt werden kann. Um keine Entkriminalisierung durch Ausnahme von bisher in den Kreis der Bandendelikte einbezogenen strafbaren Handlungen zu bewirken, sollten – neben den ohnehin auf Grund des Palermo-Übereinkommens zu erfassenden Vergehen – auch die bisher von der Bandenbildung erfassten Vergehen aufgenommen werden. Aus demselben Grund wird auch auf die nach dem Palermo-Übereinkommen sowie der Gemeinsamen Maßnahme zulässige Einschränkung verzichtet, wonach eine kriminelle Vereinigung auf die Erlangung von geldwerten Vorteilen durch Begehung von Straftaten der genannten Art ausgerichtet sein muss.

Im Sinne der obigen Ausführungen wird daher eine komplette Neufassung des § 278 StGB vorgeschlagen, welche sich einerseits im Sinne einer transparenten Umsetzung möglichst an die internationalen Vorgaben hält, andererseits aber im Bereich des vorgefundenen Rechtsbestandes lediglich entsprechende Anpassungen vornimmt. Zur Offenlegung dieser weitgehenden Neugestaltung empfiehlt sich überdies die Abänderung der Überschrift auf den international gebräuchlichen und zeitgemäßeren Begriff „kriminelle Vereinigung“, der einerseits eine Abstufung gegenüber der kriminellen Organisation zum Ausdruck bringt und andererseits – wegen des gleichen Organisationsgrades – auch eine inhaltliche Überschneidung mit der neu zu schaffenden „terroristischen Vereinigung“ (§ 278b) aufzeigt.

Strafbar sein sollen nach dem Vorbild von § 278a StGB sowohl die Gründung einer kriminellen Vereinigung als auch die Beteiligung als Mitglied. Gegründet ist die Vereinigung mit der ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebrachten Willensübereinstimmung der am Gründungsvorgang Beteiligten in Ansehung aller wesentlichen Merkmale der Vereinigung und ihrer kriminellen Zielsetzungen. Entscheidend ist, dass sich die Täter ernsthaft dahin einigen, für eine gewisses Dauer zwecks zukünftiger verbrecherischer Betätigung zusammenzubleiben, wobei sich der Einzelne diesbezüglich dem Willen der Gesamtheit unterwirft und alle durch ihre Zugehörigkeit zu der Vereinigung einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden. Alle am Zustandekommen dieser Willensübereinstimmung Mitwirkenden „gründen“ die Organisation und handeln daher tatbildmäßig im Sinne dieser Variante, womit das Delikt vollendet ist; dass die Vereinigung bereits im Sinne ihrer kriminellen Zielsetzungen tätig geworden ist, ist hiefür nicht erforderlich. Misslingt der Gründungsvorgang, weil sich die Beteiligten etwa nicht einigen können, ist das Delikt bloß versucht (Steininger im Wiener Kommentar zum StGB2, Rz 3 zu § 278 und Rz 17 zu § 278a).

Abs. 3 soll weiters klarstellen, was unter einer Beteiligung als Mitglied zu verstehen ist: Einerseits handelt es sich um die Begehung einer strafbaren Handlung (§ 12 StGB) im Rahmen der Vereinigung, wofür der Täter neben dem betreffenden Delikt in echter Idealkonkurrenz auch nach dem Organisationsdelikt haftet. Auch die kriminelle Vereinigung setzt – wie die bisherige Bande – nämlich nicht die gemeinsame Begehung der in Aussicht genommenen Delikte voraus und bezieht sich nicht auf bereits näher vorbestimmte, sondern noch ungewisse Straftaten (Steininger im Wiener Kommentar zum StGB2, Rz 15 zu § 278). Das in der Mitgliedschaft liegende Unrecht wäre durch die Bestrafung allein wegen dem betreffenden Delikt nicht ausreichend abgegolten.

Andererseits geht es um die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten der Vereinigung, sofern dies in dem Wissen (§ 5 Abs. 3 StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden. Primär wäre dabei an Handlungen zu denken, die für sich genommen zwar nicht strafbar sind, aber der Schaffung einer Infrastruktur dienen, durch die die Erreichung des kriminellen Ziels der Vereinigung gefördert wird. Dies kann in einer Bereitstellung von Informationen oder materiellen oder finanziellen Mitteln liegen, aber auch auf andere Weise geschehen, etwa durch die Anwerbung von Mitgliedern, die Ausrüstung mit Kampfmitteln oder (durch die Ausbildung von Mitgliedern zu bestimmten Fähigkeiten, die zur Begehung von Straftaten erworben werden sollen). Vorbild für diese Formulierung sind einerseits Art. 5 Abs. 1 lit. a sublit. ii/b des Palermo-Übereinkommens und andererseits Art. 2 Abs. 2 lit. b des RB zur Terrorismusbekämpfung. Entsprechend wird auch in § 278b Abs. 2 und zur Gleichschaltung auch in § 278a Abs. 1 auf § 278 Abs. 3 StGB verwiesen. Auch die Beteiligung an einer zwar bereits gegründeten, aber noch nicht durch die Begehung von strafbaren Handlungen operativ gewordenen Vereinigung wäre strafbar.

Für die Strafdrohung bietet sich der auch bisher in § 278 StGB vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an, womit gleichzeitig eine sinnvolle Abstufung gegenüber der wesentlich enger gefassten, zumal vom Organisationsgrad und von der Ausrichtung her aber auch gefährlicheren kriminellen Organisation (Strafdrohung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) gegeben wäre.

Nach Abs. 2 soll wie auch bei der bisherigen Bandenbildung ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen ausreichen; im Unterschied zur fortgesetzten Begehung gleichartiger Delikte soll nunmehr auf die längere Zeit des Zusammenschlusses und die Ausrichtung abgestellt werden, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere noch nicht näher konkretisierte Verbrechen oder zum Kreis der Vereinigungsdelikte zählende Vergehen ausgeführt werden. Wie bei der bisherigen Bandenbildung ist also nicht erforderlich, dass die Mitglieder der Vereinigung die in Aussicht genommenen strafbaren Handlungen gemeinsam begehen wollen. Auch der Zusammenschluss zur Begehung eines einzigen Verbrechens oder solchen Vergehens kann ausreichen, sofern er auf längere Zeit angelegt ist, was etwa dann der Fall sein wird, wenn aufwendige Planungen und Vorbereitungen zu treffen sind, um einen „großen Coup“ zu verwirklichen (zB einen Bankeinbruch unter Umgehung komplizierter Sicherheitsvorkehrungen). Sind dabei gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale eines Verbrecherischen Komplotts erfüllt, liegt also eine Verabredung zur gemeinschaftlichen Ausführung eines bereits in seinen wesentlichen Umrissen feststehenden Komplottdeliktes vor, tritt die Strafbarkeit nach § 278 hinter jener nach dem spezielleren und auch höher bestraften § 277 StGB zurück. Handelt es sich darüber hinaus jedoch um einen Zusammenschluss zur Begehung auch anderer – noch nicht hinreichend konkretisierter – Verbrechen oder in § 278 aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung, wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung nach § 277 StGB allein noch nicht abgegolten, sondern in einem solchen Fall vielmehr echte Konkurrenz mit § 277 StGB gegeben.

Im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf (JMZ 318.015/5-II.1/2002) wurde gelegentlich eingewendet, das Abstellen auf einen „auf längere Zeit angelegten“ Zusammenschluss würde insofern einen Rückschritt gegenüber der derzeitigen Rechtslage bedeuten, als dadurch spontane Verbindungen nicht mehr erfasst wären. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch der Zusammenschluss zu einer Bande nach deren bisheriger Ausgestaltung eine ernsthafte Einigung der Täter dahingehend erforderte, für eine gewisse Dauer zwecks künftiger verbrecherischer Betätigung zusammenzubleiben, wobei sich der Einzelne diesbezüglich dem Willen der Gesamtheit unterwirft und alle durch ihre Zugehörigkeit zur Bande einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden (OGH 14. 12. 1999, 11 Os 86/99; OGH 6. 9. 2001, 15 Os 111/01; OGH 21. 3. 2001, 15 Os 139/00; OGH 16. 5. 2000, 11 Os 21/00; Steininger im Wiener Kommentar zum StGB2, Rz 3 zu § 278). Der Zusammenschluss als solcher kann dabei durchaus spontan erfolgen, muss aber eben auf eine gewisse Dauer angelegt sein, weil gerade diese eine Bande bzw. Vereinigung von einem spontanen Zusammenschluss zur unmittelbar folgenden Begehung bereits bestimmter Delikte unterscheidet. Nach dem Text des Palermo-Übereinkom­mens ist der „organisierte Zusammenschluss“ primär negativ abgegrenzt: Es ist darunter ein Zusammenschluss zu verstehen, der nicht nur zufällig zur unmittelbaren – also keiner längeren und in der Regel arbeitsteiligen Vorbereitung bedürfenden – Begehung einer strafbaren Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat.

Neben Verbrechen im Sinne von § 17 Abs. 1 StGB wäre zur Erfüllung von Art. 2 lit. a des Palermo-Übereinkommens auch die Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. Art. 6) [sowie die Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB) und die Bestechung (§ 307 StGB; vgl. Art. 8 Abs. 1)] in den Katalog aufzunehmen. Zwar finden sich auch in Art. 23 des Palermo-Übereinkommens (Behinderung der Justiz) Straftatbestände, also „offences established in accordance with this Convention“ (vgl. Art. 2 lit. a), doch handelt es sich bei solchen strafbaren Handlungen wie Nötigung, Einschüchterung oder Bestechung zur Erlangung von falschen Zeugenaussagen oder Beweismitteln sowie den Einsatz von Gewalt, Drohung oder sonstigen Einschüchterungsmethoden zur Behinderung von Amtshandlungen der Strafverfolgungsbehörden in der Regel um so genannte Begleitkriminalität, die wohl kaum das primäre Ziel einer kriminellen Vereinigung darstellen werden. Die Begehung einer solchen strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (§§ 12 in Verbindung mit 223, 224, 225, 229 oder 230), gegen die Staatsgewalt (§§ 12 in Verbindung mit 269) oder gegen die Rechtspflege (§§ 12 in Verbindung mit 288, 289, 293 oder 295) kann allerdings eine Beteiligung als Mitglied (Abs. 3) darstellen und insofern eine Strafbarkeit nach § 278 nach sich ziehen. Erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach § 177b, nach den §§ 233 bis 239 StGB sowie nach § 104 Abs. 2 des Fremdengesetzes wiederum stellen auch bisher zum Kreis der Bandendelikte zählende Vergehen dar, die aus den bereits erwähnten Gründen weiterhin „Vereinigungsdelikte“ darstellen sollen. In Bezug auf das Fremdengesetz erscheint es zweckmäßig, auch den § 105 („Ausbeutung von Fremden“) in den Katalog aufzunehmen. Die übrigen bisher nach § 278 StGB erfassten Bandendelikte stellen Verbrechen dar, welche nunmehr generell zu den strafbaren Handlungen zählen, zu deren Begehung sich eine kriminelle Vereinigung zusammenschließen kann (§ 278 Abs. 2 neu StGB).

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 4 würde eine dem bisherigen § 278 Abs. 2 StGB entsprechende Strafaufhebung wegen tätiger Reue vorgesehen. Löst sich die kriminelle Vereinigung freiwillig auf oder gibt sie zumindest ihre deliktischen Pläne auf, bevor es überhaupt zu einer der projektierten Straftaten gekommen ist, wären wie nach dem bisherigen § 278 Abs. 2 alle Mitglieder der kriminellen Vereinigung straflos. Unter der Voraussetzung, dass noch nichts geschehen ist, wären auch einzelne Mitglieder der Vereinigung straflos, die sich aus der Vereinigung zurückziehen, obwohl diese weiter besteht. Führende Mitglieder müssten zu ihrer Straflosigkeit auch die von der kriminellen Vereinigung ausgehenden Gefahren beseitigen, zB durch Anzeige an die Strafverfolgungsbehörde. Voraussetzung der Straflosigkeit wäre in allen Fällen, dass die Vereinigung noch nicht zu einer strafbaren Handlung geführt hat (Foregger/
Fabrizy
, StGB7, Rz 3 zu § 278).

Zu Art. I Z 24 (§ 278a StGB):

Die Änderungen in § 278a sind technischer Natur und resultieren einerseits aus der vorgeschlagenen Konzentration der Geldwäscherei-Tatbestände in § 165 StGB (Entfall von Abs. 2) sowie andererseits aus der Umgestaltung von § 278, dessen Abs. 2 – inhaltlich unverändert – künftig als Abs. 4 bezeichnet werden soll. Weiters soll zur Gleichschaltung mit § 278 und 278b hinsichtlich der Beteiligung als Mitglied künftig in einem Klammerzitat auf die in § 278 Abs. 3 vorgeschlagene Definition verwiesen werden.

Zu Art. I Z 25 (§§ 278b bis 278d StGB):

Zu § 278b und § 278c StGB:

1. Schon im Rahmen des Aktionsplans des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vom 3. Dezember 1998 („Wiener Aktionsplan“, Amtsblatt C 19 vom 23. 1. 1999, S 1) wurde betont, dass die Verhütung und Bekämpfung der organisierten oder nicht organisierten Kriminalität, insbesondere ua. des Terrorismus, ein erklärtes Ziel des Amsterdamer Vertrages sei. Terrorismus, Korruption, Menschenhandel und organisierte Kriminalität sollten daher auf der Grundlage gemeinsamer Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen überall in der Union mit der gleichen Strenge verfolgt werden. Die Annäherung der Strafrechtsbestimmungen durch eine weitere Ausarbeitung von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale ua. im Bereich des Terrorismus wurde im Wiener Aktionsplan 1998 als Priorität im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen genannt.

Im Anschluss an die Terroranschläge in den Vereinigten Staaten vom 11. September 2001 unterbreitete die Europäische Kommission einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Terrorismus. Sowohl in den Schlussfolgerungen des Rates für Justiz und Inneres vom 20. September 2001 als auch in jenen des Europäischen Rates vom 21. September 2001 wurde betont, dass die Beratungen über den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Terrorismus ehestmöglich abgeschlossen werden sollten.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben im Rahmen der Tagung des Rates für Justiz, Inneres und Katastrophenschutz am 6. Dezember 2001 politische Einigung über den Rahmenbeschluss (RB) des Rates zur Terrorismusbekämpfung erzielt. Die formelle Annahme dieses Rahmenbeschlusses steht derzeit noch aus. (Eine Veröffentlichung dieses Rahmenbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgt erst im Anschluss an die formelle Annahme des Rechtsaktes durch die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Tagung des Rates der Europäischen Union.)

Nach Ausarbeitung des Entwurfes für ein Strafrechtsänderungsgesetz 2002 wurde der Text des RB zur Terrorismusbekämpfung von den Rechts- und Sprachsachverständigen des Rates der Europäischen Union überarbeitet und in der Folge als Dokument Nr. 6128/02 DROIPEN 8 CATS 3 (das Dokument ist über die Homepage der Europäischen Union (http://europa.eu.int) über die Verweiskette „Institutionen/Rat/Transparenz – Zugang zu Dokumenten/Suche im Register/Detaillierte Suche“ unter Angabe der genannten Dokumentennummer sowie unter Angabe der Kennung „Droipen“ im Eingabefeld „Sachgebiet“ als öffentliches Dokument abrufbar) ausgegeben. In dieser letzten Fassung des Textes wurden die numerische Bezeichnung der Artikel bzw. die alphabetische Untergliederung der einzelnen Artikel teilweise geändert. Soweit in der Folge auf einzelne Bestimmungen des RB Bezug genommen wird, entspricht die Bezeichnung der Bestimmungen der Letztfassung des RB.

Art. 11 dieses Rechtsaktes verpflichtet die Mitgliedstaaten, diesen Rahmenbeschluss bis spätestens 31. Dezember 2002 in nationales Recht umzusetzen.

Die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses macht die Schaffung der neuen §§ 278b und 278c sowie die Ergänzung des § 64 Abs. 1 StGB und des § 41a StGB notwendig.

2. Der Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung definiert terroristische Straftaten (Art. 1 des RB), Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten (Art. 3 des RB) und Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung (Art. 2 des RB).

Unter terroristischen Straftaten sind nach Art. 1 des RB die dort aufgezählten vorsätzlichen Tathandlungen (ua. Angriffe auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, Entführung oder Geiselnahme, weitreichende Zerstörungen an öffentlichen Einrichtungen oder an Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können, Kapern von Luftfahrzeugen), die als solche im nationalen Recht bereits als Straftaten definiert sind, zu verstehen, wenn sie mit einer „terroristischen Zielsetzung“ begangen werden. Ein solcher terroristischer Vorsatz liegt nach der Definition des Art. 1 des RB dann vor, wenn die Tathandlungen mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Strukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.

Darüber hinaus müssen diese vorsätzlichen Handlungen geeignet sein, durch ihre Art oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft zu schädigen.

Auf dieser Grundlage beruht der Vorschlag für einen neuen § 278c StGB, in dem zunächst jene Tatbestände des StGB genannt werden, die den im Rahmenbeschluss angeführten vorsätzlichen Tathandlungen entsprechen.

Im Lichte der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens wurde der Katalog der terroristischen Straftaten dahin gehend eingeschränkt, dass von § 278c Abs. 1 Z 2 nunmehr Körperverletzungen (nur) nach den §§ 84 bis 87 StGB und von § 278c Abs. 1 Z 5 lediglich eine gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2 StGB umfasst werden. Wenngleich sich aus Art. 1 lit. b die Verpflichtung ergibt, allgemein Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person – unter den weiteren Voraussetzungen – als terroristische Straftat einzustufen, ist dennoch kein praktischer Fall denkbar, in dem eine („leichte“) Körperverletzung nach § 83 StGB geeignet sein könnte, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen. Ebenso wurde im Zusammenhang mit § 278c Abs. 1 Z 5 die Einschränkung der Qualifikation als terroristische Straftat auf die schwerwiegenden Fälle der Nötigung nach § 107 Abs. 2 StGB für zweckmäßig erachtet. Obwohl im Rahmen des Begutachtungsverfahrens auch angeregt wurde, auch die Tathandlungen der Erpressung nach den §§ 144, 145 StGB in den Katalog der terroristischen Straftaten aufzunehmen, wurde auf Grund der Vorgaben des RB zur Terrorismusbekämpfung von einer Ergänzung der terroristischen Straftaten um diese Delikte abgesehen. Im RB selbst wurde das Delikt der Erpressung nicht als terroristische Straftat im eigentlichen Sinne eingestuft, sondern in Art. 3 lit. b des RB als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten qualifiziert, die ihrerseits auf die (künftige) Begehung einer terroristischen Straftat abzielt. Nach diesem dem RB zugrunde liegenden Konzept ist daher davon auszugehen, dass das Delikt der Erpressung eine der Begehung terroristischer Straftaten vorgelagerte strafbare Handlung darstellt, die allenfalls dazu dient, die Begehung terroristischer Straftaten – beispielsweise durch die Beschaffung finanzieller Mittel – erst zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Für die Umschreibung der vom RB vorgegebenen Eignung, ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft zu schädigen, wurde zur Wahrung der Einheitlichkeit der im StGB verwendeten Begriffe und wegen der ähnlichen Zielsetzung die bereits in den mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 130/2001, neu eingeführten Bestimmungen des § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2 StGB enthaltene Formulierung übernommen. Die Begriffe der (schweren) Störung bzw. Schädigung des öffentlichen Lebens und des Wirtschaftslebens verdeutlichen, dass es sich um Vorgänge mit (potentiell) massiven und verbreiteten – nicht bloß räumlich begrenzten – Auswirkungen handeln muss. Bei dieser Voraussetzung der besonderen Eignung der terroristischen Straftaten handelt es sich um ein Tatbildelement, das der Täter in seinen (bedingten) Vorsatz aufnehmen muss.

Die Formulierung des terroristischen Vorsatzes beruht auf dem entsprechenden Text des RB selbst. Neben dem Tatbestandsvorsatz wird daher hier ein zusätzlicher (erweiterter) Vorsatz verlangt, der über die Verwirklichung des Tatbildes hinausreicht.

Die in § 278c Abs. 2 vorgesehene Strafdrohung besteht in einem Verweis auf das Höchstmaß der für die jeweiligen, in Abs. 1 genannten Grundtatbestände normierten Strafdrohungen und sieht für die Begehung dieser Grundtatbestände in der qualifizierten Form als terroristische Straftat eine Überschreitung dieses Höchstmaßes um die Hälfte vor. Im Sinne des § 18 Abs. 2 StGB ist diese Überschreitung jedoch mit der Höchstdauer für zeitliche Freiheitsstrafen von 20 Jahren begrenzt.

Diese Art der Strafdrohung in Form eines Verweises auf die Strafdrohungen der Grundtatbestände und einer Bestimmung eines konkreten Ausmaßes der Überschreitung derselben beruht auf den entsprechenden Vorgaben des RB in Art. 5 betreffend Sanktionen, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, für terroristische Straftaten höhere Freiheitsstrafen als jene vorzusehen, die nach dem innerstaatlichen Recht für solche Straftaten ohne den im RB definierten terroristischen Vorsatz vorgesehen sind, es sei denn, dass die vorgesehenen Strafen bereits die nach innerstaatlichem Recht möglichen Höchststrafen sind.

Diese Form der Strafdrohung ermöglicht die Schaffung eines einheitlichen Tatbestandes für terroristische Straftaten, wodurch einerseits den Vorgaben durch den RB entsprochen wird und andererseits für den Rechtsanwender mehr Transparenz geschaffen wird, als dies durch die Anfügung jeweils neuer Absätze bei den in Abs. 1 genannten Delikten mit einer zusätzlichen Qualifikation als terroristische Straftat möglich wäre.

Bei dieser Form der Strafdrohung handelt es sich – anders als bei den Bestimmungen der §§ 39 und 313 StGB – nicht um eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift, sondern um die Festlegung eines eigenen Strafsatzes für terroristische Straftaten. Bildet daher die Grundlage für die Anwendung anderer strafrechtlicher Bestimmungen die Höhe der für ein bestimmtes Delikt angedrohten Freiheitsstrafe, so ist von der sich aus § 278c Abs. 2 ergebenden Strafdrohung auszugehen.

Die in § 278c Abs. 3 vorgesehene Negativdefinition beruht ebenfalls auf den Vorgaben des RB, der durch die Erwägungsgründe, die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 und durch den Text der sich auf den RB beziehenden Erklärung des Rates klarstellt, dass dieser RB nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind, zu achten, und dass der RB nicht dahin gehend ausgelegt werden kann, dass Personen, die ihre legitimen Rechte ausüben, um ihre Meinung kundzutun, des Terrorismus beschuldigt werden, auch wenn sie im Zuge der Ausübung dieses Rechts Straftaten begehen. Der Rat hält in dieser Erklärung weiters fest, dass der RB zur Terrorismusbekämpfung Handlungen betrifft, die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als schwerwiegende Verstöße gegen ihre strafrechtlichen Vorschriften betrachtet werden, die von Personen begangen werden, deren Ziele eine Bedrohung ihrer demokratischen Gesellschaften, in denen die Rechtsstaatlichkeit geachtet wird, und der Zivilisation, auf der diese Gesellschaften gründen, darstellen. Der RB dürfe daher nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass das Verhalten derjenigen, die im Interesse der Bewahrung oder der Wiederherstellung dieser demokratischen Werte gehandelt haben, wie dies insbesondere in einigen Mitgliedstaaten während des zweiten Weltkriegs der Fall war, nun als „terroristische“ Handlungen betrachtet werden könnte.

Durch § 278c Abs. 3 StGB soll daher klargestellt werden, dass Tathandlungen, die auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet sind, nicht als terroristische Straftaten angesehen werden können. Hiebei ist – im Sinne der erwähnten Erklärung des Rates – insbesondere an Tathandlungen gedacht, die in nicht demokratischen Gesellschaften außerhalb der Europäischen Union begangen werden und gegebenenfalls in Österreich abzuurteilen sind. Die Qualifikation dieser Tathandlungen als eine der in § 278c Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Im Hinblick auf die in Art. 3 des RB zur Bekämpfung des Terrorismus definierten Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Tathandlungen des schweren Diebstahls und der Erpressung mit dem Ziel, eine terroristische Straftat nach Art. 1 des RB zu begehen, sowie die Tathandlung der Ausstellung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, terroristische Straftaten, mit Ausnahme der Drohung, zu begehen und sich an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen (Art. 2 Abs. 2 lit. b des RB), als Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten einzustufen.

Auf Grund der im StGB normierten entsprechenden Tatbestände, auf Grund der in § 33 StGB vorgesehenen Erschwerungsgründe, insbesondere Z 5 (Handeln aus besonders verwerflichen Beweggründen), und auf Grund des Umstandes, dass in Art. 5 des RB hinsichtlich dieser Straftaten keine besondere Strafdrohung, sondern lediglich das Vorsehen von angemessenen, wirksamen und abschreckenden Strafen verlangt wird, erschien die Schaffung eines eigenen Tatbestandes nicht notwendig zu sein. Unabhängig davon ist aber auch für diese Straftaten eine Ergänzung des § 64 Abs. 1 StGB erforderlich, hinsichtlich welcher auf die Erläuterungen zu Art. I Z 4 (§ 64 StGB) verwiesen werden darf.

Zusammenfassend müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen, damit jemand wegen der Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c verurteilt werden kann:

Zunächst muss eines der im Abs. 1 aufgezählten Delikte verwirklicht worden sein, dh. Mord, schwere Körperverletzung, schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen, Körperverletzung mit Todesfolge oder absichtliche schwere Körperverletzung, eine erpresserische Entführung, eine schwere Nötigung, dh. eine Nötigung, bei der mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung oder ähnlichen gravierenden Übeln gedroht wird oder jemand längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, eine qualifiziert gefährliche Drohung, bei der mit denselben Übeln gedroht wird wie bei der schweren Nötigung, eine qualifiziert schwere Sachbeschädigung oder Datenbeschädigung, dh. eine solche Beschädigung mit einem Schaden von mehr als 2 000 Euro, wobei darüber hinaus durch diese Beschädigung eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen können muss, ein vorsätzliches Gemeingefährdungsdelikt (dh. Brandstiftung, vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen, vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel, Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten), Luftpiraterie, eine vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung. Dabei muss der Täter wegen eines dieser Delikte konkret strafbar sein, dh. es handelt sich um Fälle, wo dem Täter weder Notwehr, Notstand oder sonst irgendein geschriebener oder ungeschriebener Strafausschließungsgrund (im weitesten Sinne) zugute kommt.

Zweitens muss die Tat die vorstehend beschriebene „terroristische Eignung“ aufweisen, dh. sie muss geeignet sein, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen. Diese Eignung muss objektiv vorliegen und vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

Dieser erweiterte Vorsatz reicht jedoch auch noch nicht. Der Täter muss darüber hinaus in seinen Vorsatz auch aufnehmen, dass die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise eingeschüchtert, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt oder die politische, verfassungsrechtliche, wirtschaftliche oder soziale Grundstruktur eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft erschüttert oder zerstört werde.

Selbst wenn nun alle diese Voraussetzungen gegeben sind, gilt die Tat nur dann als terroristische Straftat, wenn sie nicht – ungeachtet ihrer Strafbarkeit als „gewöhnliches“, dh. nichtterroristisches Delikt – auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

Im Hinblick auf diese – wie gesagt – kumulativ verlangten Voraussetzungen für das Vorliegen einer terroristischen Straftat kann davon ausgegangen werden, dass Phänomene bzw. Vorgangsweisen, die gemeinhin mit „zivilem Ungehorsam“, „zivilem Widerstand“ oder ähnlich beschrieben werden und sich in diesem Rahmen halten, keinesfalls in den Anwendungsbereich des § 278c fallen. Unter dem Gesichtspunkt des § 278b gilt Entsprechendes für Vereinigungen, in deren Tätigkeitsbereich derartige Aktionen usw. vorkommen.

3. Art. 2 des RB zur Terrorismusbekämpfung definiert die „terroristische Vereinigung“ als einen auf längere Dauer angelegten, organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen.

Als Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung werden im Art. 2 des RB das Anführen einer solchen Gruppe sowie die Beteiligung an den Aktivitäten einer solchen Vereinigung genannt. Eine solche Beteiligung an den Aktivitäten kann auch in der Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder in jeglicher Art der Finanzierung der Aktivitäten der Gruppe in dem Wissen bestehen, dass dadurch zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beigetragen wird.

Auf diesen Vorgaben des RB beruht die Fassung des § 278b, der in seinem Abs. 3 eine dem Wortlaut des RB entsprechende Definition der terroristischen Vereinigung enthält. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Begutachtungsverfahrens eingelangten Stellungnahmen sowie im Hinblick auf eine vereinheitlichte Definition krimineller Vereinigungen im weiteren Sinne wurde unter Berücksichtigung der geltenden Definition der kriminellen Organisation in § 278a sowohl in § 278 Abs. 2 als auch in § 278b Abs. 3 die Formulierung gewählt, dass der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet sein muss, die für die jeweilige Vereinigung typischen strafbaren Handlungen zu begehen (wobei wie auch bei der kriminellen Vereinigung nach § 278 die Ausführung durch ein Mitglied genügen können soll). Im Art. 2 Abs. 1 des RB wird die Definition noch durch die Wendung „organisierter Zusammenschluss“ eingeschränkt, wobei unmittelbar im Anschluss an die Definition der Begriff des organisierten Zusammenschlusses erläutert wird. Darunter ist nach dem RB ein Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat, zu verstehen.

Da in der Formulierung der in § 278b Abs. 3 enthaltenen Definition der geringst mögliche Organisationsgrad gewählt wurde, wird durch diese Fassung die sich aus dem RB ergebende Verpflichtung jedenfalls abgedeckt.

Obwohl die Definition der terroristischen Vereinigung im Hinblick auf den Organisationsgrad jener der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 3 entspricht, war auf Grund der geforderten, speziellen terroristischen Zielsetzung und Ausrichtung dieser Gruppe dennoch die Schaffung einer eigenen Definition für diese besondere Form einer kriminellen Vereinigung notwendig.

§ 278b Abs. 1 enthält zunächst den Tatbestand des Anführens einer terroristischen Vereinigung, für welchen im Einklang mit Art. 5 des RB eine Strafdrohung von fünf bis zu fünfzehn Jahren vorgeschlagen wird. Eine solche Strafdrohung würde in einem ausgewogenen Verhältnis zu der für die Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 und zu der für den Tatbestand des Gründens einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 Abs. 1 vorgesehenen Strafdrohung stehen.

Weiters enthält § 278b Abs. 1 den Tatbestand des Anführens einer terroristischen Vereinigung, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten beschränkt, für welchen eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren vorgeschlagen wird. Nach Art. 5 Abs. 3 des RB ist für die Straftat des Anführens einer terroristischen Vereinigung, sofern sich diese ausschließlich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (Art. 1 lit. i des RB) bezieht, eine Höchststrafe von mindestens acht Jahren vorzusehen.

§ 278b Abs. 2 enthält in der auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens geänderten Fassung den Tatbestand der Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung. Hinsichtlich der Umschreibung, welche Verhaltensweisen unter einer Beteiligung als Mitglied zu verstehen sind, wird auf die Definition in dem ebenfalls neu eingefügten Absatz 3 des § 278 verwiesen. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf wurde in einigen Stellungnahmen aus Lehre und Praxis auf die – zwar an den internationalen Vorgaben orientierten – aber geringfügig voneinander abweichenden Formulierungen der Beteiligungsformen in den einzelnen Organisationsdelikten hingewiesen, auf Grund welcher Unterschiede in der Strafbarkeit der „bloßen“ Beteiligung an einer – kriminellen oder terroristischen – Vereinigung oder an einer kriminellen Organisation vermutet werden könnten.

Die Beteiligungsform der Mitgliedschaft an einer Vereinigung nach § 278 und § 278b und an einer kriminellen Organisation nach § 278a wurde daher in § 278 Abs. 3 einheitlich definiert. Die Umschreibung der Beteiligungshandlungen selbst orientiert sich an den internationalen Vorgaben, insbesondere an der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit. b des RB zur Terrorismusbekämpfung. Die Formulierung der von einem Mitglied einer Vereinigung geforderten Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB) wurde dahin gehend erweitert, dass der Täter in dem Wissen handeln muss, durch seine Handlungen die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern.

In Bezug auf die Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung ist darunter die Förderung einer terroristischen Vereinigung oder die Förderung der Begehung terroristischer Straftaten (§ 278c) durch ein oder mehrere Mitglieder der terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 3) zu verstehen.

Durch diese Formulierung soll klargestellt werden, dass die Strafbarkeit des Verhaltens sowohl in der – in § 278 Abs. 3 definierten – Beteiligungshandlung eines „bloßen“ Mitglieds einer Vereinigung als auch in der Beteiligung an einer konkreten, der Vereinigung zurechenbaren strafbaren Handlung liegen kann. Da die Strafbarkeit der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung auch die Bereitstellung von Vermögenswerten – mit dem in § 278 Abs. 3 geforderten Vorsatz – umfasst, muss die Strafbarkeit umso mehr die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung durch die Begehung terroristischer Straftaten (§ 278c) als unmittelbarer Täter oder Beteiligter (§ 12 StGB) umfassen. Für den Fall, dass ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung eine terroristische Straftat für diese Vereinigung begeht, wird hinsichtlich der Delikte des § 278b und des § 278c echte Konkurrenz anzunehmen sein.

Auf Grund der Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 des RB, nach welchem für die Straftat der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung eine Höchststrafe von mindestens acht Jahren vorzusehen ist, wurde für den Tatbestand des § 278b Abs. 2 eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren vorgeschlagen.

Die Geldwäscherei zu Gunsten einer terroristischen Vereinigung wird durch den neuen § 165 Abs. 5 erfasst.

Art. 4 des RB verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Anstiftung oder die Mittäterschaft zur Begehung einer Straftat nach Art. 1 Abs. 1 und nach den Art. 2 oder 3 unter Strafe zu stellen sowie sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3, mit Ausnahme des Besitzes nach Art. 1 lit. f und der Straftat nach Art. 1 lit. i, unter Strafe gestellt wird.

Auf Grund der im allgemeinen Teil des StGB getroffenen Regelungen über die Behandlung aller Beteiligten als Täter (§ 12) und über die Strafbarkeit des Versuches (§ 15), die auf alle (vorsätzlich begangenen) strafbaren Handlungen des besonderen Teils des StGB anzuwenden sind, ist die Schaffung einer neuen Bestimmung zur Umsetzung der sich aus Art. 4 des RB ergebenden Verpflichtung im Zusammenhang mit den terroristischen Straftaten iwS (unter terroristischen Straftaten im weiteren Sinne sind die Straftaten der Art. 1 bis 4 des RB zur Terrorismusbekämpfung zu verstehen) entbehrlich.

Zu § 278d StGB:

Österreich hat am 24. September 2001 das von der VN-Generalversammlung am 9. Dezember 1999 mit Resolution 54/109 verabschiedete Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus („Terrorismusfinanzierungs-Übereinkommen“) unterzeichnet, die Ratifikationsurkunde wurde am 15. April 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt (vgl. die RV 902 BlgNR XXI. GP sowie die Berichte des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates 996 BlgNR XXI. GP und des Bundesrates 6586 BlgBR XXI. GP). Die Kundmachung im BGBl. ist bislang noch nicht erfolgt. Art. 2 Abs. 1 dieses Übereinkommens sieht eine Verpflichtung zur Kriminalisierung des Bereitstellens oder Sammelns von finanziellen Mitteln vor, die zur Ausführung einer strafbaren Handlung im Sinne eines der in dessen Anhang aufgelisteten internationalen Übereinkommen verwendet werden sollen. Weiters verpflichtet die vom VN-Sicherheitsrat am 28. September 2001 in seiner 4385. Sitzung verabschiedete Resolution 1373 (2001) in Z 1 lit. b alle Staaten dazu, die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern zur Ausführung terroristischer Handlungen unter Strafe zu stellen.

Die Finanzierung von Straftaten im Sinne der genannten Übereinkommen ist bereits derzeit unter Strafe gestellt, soweit sie einen Beitrag im Sinne der Täterschaftsform nach § 12 dritter Fall StGB darstellen kann. Angesichts der allgemeinen Regel in § 15 Abs. 2 StGB wären jedoch jene Fälle nicht erfasst, in denen ein solcher Tatbeitrag zu einer konkreten Tat erfolglos versucht würde oder der Beitrag zwar erbracht, die zu fördernde Tat vom Ausführungstäter jedoch nicht einmal versucht würde. Art. 2 Abs. 3 und 4 des Terrorismusfinanzierungs-Übereinkommens hingegen legt fest, dass auch der Versuch der Terrorismusfinanzierung im Sinne des Übereinkommens zu kriminalisieren ist und die Strafbarkeit der Terrorismusfinanzierung nicht von der tatsächlichen Verwendung der finanziellen Mittel zur Begehung einer der genannten Straftaten abhängig gemacht werden darf.

Bei den neun im Anhang zum Terrorismusfinanzierungs-Übereinkommen genannten Übereinkommen handelt es sich um das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. Nr. 249/1974), das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 248/ 1974), das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (BGBl. Nr. 488/ 1977), das Internationale Übereinkommen vom 17. Dezember 1979 gegen Geiselnahme (BGBl. Nr. 600/ 1986), das Übereinkommen vom 3. März 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. Nr. 53/1989), das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen (BGBl. Nr. 63/1990), das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. Nr. 406/1992), das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden (BGBl. Nr. 406/1992), sowie das Internationale Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge (BGBl. III Nr. 168/ 2001). Alle diese Übereinkommen wurden von Österreich bereits ratifiziert und umgesetzt.

Zur Erreichung der durch diese internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Vorverlagerung der Strafbarkeit auf die Finanzierung der in Rede stehenden strafbaren Handlungen wird – flankierend zur Kriminalisierung ua. der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung durch Bereitstellung von finanziellen Mitteln (§ 278b Abs. 2 neu StGB) – vorgeschlagen, mit § 278d eine neue Bestimmung zur „Terrorismusfinanzierung“ vorzusehen, die als Auffangtatbestand für jene Fälle dienen würde, in denen weder eine Strafbarkeit nach § 278b Abs. 2 neu noch nach § 12 in Verbindung mit dem konkret versuchten bzw. ausgeführten Delikt zum Tragen käme. Die Subsidiarität gegenüber allenfalls strenger bestraften Delikten soll durch die Klausel in Abs. 2 zum Ausdruck gebracht werden.

Strafbar sein soll künftig das Bereitstellen oder Sammeln von Vermögenswerten zur Ausführung von in den einzelnen Ziffern des Abs. 1 aufgelisteten strafbaren Handlungen. Unter Vermögenswerten sind nach Art. 1 Z 1 des Terrorismusfinanzierungs-Übereinkommens („finanzielle Mittel“) jegliche Art von Vermögensgegenständen zu verstehen, und zwar materielle, immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Gegenstände, gleichviel, wie sie erworben worden sein mögen. Nach der genannten Bestimmung fallen darunter weiters rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden jedweder, einschließlich elektronischer oder digitaler, Form, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, ua. Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen, Aktien, Wertpapiere, Schuldverschreibungen sowie Wechsel und Akkreditive.

Als Vorsatzform genügt bedingter Vorsatz im Sinne von § 5 Abs. 1 StGB, der Täter muss also die Verwendung der Mittel zur Ausführung einer der genannten strafbaren Handlungen zumindest für möglich halten und sich damit abfinden. Weiters soll es in Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 des Terrorismusfinanzierungs-Übereinkommens ausreichen, dass die bereitgestellten oder gesammelten Mittel auch nur teilweise für den inkriminierten Zweck verwendet werden sollen.

Zur Abstufung gegenüber der – im Normalfall gefährlicheren – Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung durch Bereitstellung von finanziellen Mitteln (vgl. § 278b Abs. 2 neu), für welche nach dem Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren vorzusehen ist, wird eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgeschlagen. Um jedoch Wertungswidersprüche hintanzuhalten, empfiehlt es sich, nach dem Vorbild des § 286 Abs. 1 StGB eine Klausel vorzusehen, wonach dann, wenn für das Grunddelikt eine nach Art und Maß gelindere Strafe angedroht ist, nur diese ausgesprochen werden darf.

Mit der Auflistung der „finanzierungstauglichen“ Delikte in den einzelnen Ziffern von Abs. 1 soll die Vorverlagerung der Strafbarkeit auf die allenfalls versuchte Beteiligung sowie die Einordnung als selbständiges Delikt – welches nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 12 und 15 StGB wiederum versucht bzw. in allen Täterschaftsformen begangen werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 5 lit. a und b des Terrorismusfinanzierungs-Übereinkommens) – auf das nach den internationalen Verpflichtungen unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.

Ziffer 1 führt mit den §§ 185 und 186 StGB jene Delikte an, mit welchen seinerzeit das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, BGBl. Nr. 249/1974, sowie das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 248/1974, durch die Schaffung neuer Straftatbestände umgesetzt worden sind.

Mit Ziffer 2 soll die Finanzierung einer Straftat im Sinne von Art. 1 lit. a des Übereinkommens vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977, sowie von Art. 1 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens vom 17. Dezember 1979 gegen Geiselnahme, BGBl. Nr. 600/1986, also einer erpresserischen Entführung nach § 102 StGB erfasst werden. Die Anführung auch einer Drohung mit einem solchen Angriff resultiert aus Art. 2 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens aus 1973.

Ziffer 3 fasst jene Straftaten zusammen, die Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977, entsprechen. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 lit. a des genannten Übereinkommens sind völkerrechtlich geschützte Personen einerseits Staatsoberhäupter, einschließlich der Mitglieder eines Kollegialorgans, das nach der Verfassung des betreffenden Staates die Aufgaben eines Staatsoberhauptes wahrnimmt, und weiters Regierungschefs oder Außenminister, wenn sie sich in einem fremden Staat aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienmitglieder. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. b fallen darunter aber auch Vertreter oder Amtspersonen eines Staates sowie Beamte oder sonstige Beauftragte von zwischenstaatlichen Organisationen, die zu der Zeit und an dem Ort der Begehung der gegen sie, ihre Diensträume, ihre Privatwohnung oder ihre Beförderungsmittel gerichteten Straftat nach dem Völkerrecht Anspruch auf besonderen Schutz gegen jeden Angriff auf ihre Person, Freiheit oder Würde haben, sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder. Im Gegensatz zu den in lit. a genannten Personen ist bei diesen Personen nur ein Auslandsaufenthalt in amtlicher Funktion erfasst, nicht aber auch ein Privataufenthalt in einem fremden Staat (vgl. 407 BlgNR XIV. GP, 12).

Als Angriffe im Sinne des vorgeschlagenen Z 3 wären insbesondere strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach dem ersten Abschnitt, strafbare Handlungen gegen die Freiheit nach dem dritten Abschnitt, strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen nach dem sechsten Abschnitt, gemeingefährliche strafbare Handlungen nach dem siebenten Abschnitt sowie strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden nach dem zwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB zu betrachten (vgl. 407 BlgNR XIV. GP, 13). Aus dem Erfordernis der vorsätzlichen Begehung eines derartigen Angriffs auf die Person oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person ergibt sich weiters, dass der Angreifer und damit auch der Finanzier in Kenntnis der entsprechenden Eigenschaft dieser Person gehandelt haben muss. Gewaltsame Angriffe gegen Diensträume, Privatwohnungen oder Beförderungsmittel völkerrechtlich geschützter Personen sind überdies nur dann erfasst, wenn sie – abstrakt – geeignet sind, diese Person selbst oder ihre Freiheit zu gefährden. Die Drohung mit einem solchen Angriff wurde im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 lit. c des genannten Übereinkommens aufgenommen.

Ziffer 4 fasst jene strafbaren Handlungen zusammen, die in Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens vom 3. März 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. Nr. 53/1989) normiert sind. Als strafbare Handlungen zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen kämen insbesondere Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Veruntreuung, Täuschung bzw. Betrug, Nötigung oder Erpressung in Betracht (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b, c und d des genannten Übereinkommens und 559 BlgNR XVII. GP, 26). Die Anführung einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, soll Art. 7 Abs. 1 lit. e sublit. ii des Übereinkommens Rechnung tragen. Hier wäre vor allem an eine Nötigung nach § 105 f StGB oder einen Angriff auf ein oberstes Staatsorgan im Sinne des fünfzehnten Abschnitts des StGB (§§ 249 bis 251 StGB) zu denken.

Ziffer 5 umschreibt strafbare Handlungen nach dem Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen (BGBl. Nr. 63/1990). Gemeinsam ist diesen Tathandlungen, dass sie geeignet sein müssen, die Sicherheit auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, zu gefährden sowie der Vorsatz, diese Gefahr herbeizuführen. Nach den Gesetzes­materialien zur Ratifizierung des Übereinkommens wäre von einer solchen Gefährdung nur dann auszu­gehen, wenn dadurch eine Gefahr für Leib und Leben anderer oder Eigentum im großen Ausmaß herbeigeführt wird oder herbeigeführt werden hätte können (vgl. 1040 BlgNR XVII. GP, 8). Weiters hat die Bestimmung nur jene Flughäfen im Auge, die planmäßig internationale, dh. grenzüberschreitende Flüge bedienen, wobei es auf die Größe der Einrichtung nicht ankommt. Überdies muss die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung, also besonderer Tatmittel begangen werden, worunter in erster Linie Sprengstoffe, Brandsätze und Waffen zu verstehen wären. Erhebliche Angriffe auf Leib oder Leben eines anderen werden in der Regel als Verbrechen des Mordes nach § 75, als Vergehen oder Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 84 ff, als Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 StGB, als Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung durch Sprengmittel nach § 173 StGB und als Verbrechen der erpresserischen Entführung nach § 102 StGB zu beurteilen sein. Die Zerstörung bzw. erhebliche Beschädigung eines Flughafens oder Luftfahrzeugs sowie die Unterbrechung der Dienste des Flughafens wird in der Regel eine gemeingefährliche strafbare Handlung oder eine Sachbeschädigung nach §§ 125 f. StGB, eine schwere Nötigung nach den §§ 105 f. StGB oder eine Brandstiftung nach § 169 StGB darstellen (vgl. 1040 BlgNR XVII. GP, 9).

Mit Ziffer 6 wären durch den Verweis auf die in §§ 185 und 186 StGB geschilderten Begehungsweisen strafbare Handlungen nach dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. Nr. 406/1992) sowie dem Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden (BGBl. Nr. 406/1992), erfasst, welche sich an den Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. Nr. 249/1974) sowie vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 248/1974) orientieren. Zur Erfassung solcher Handlungen werden in der Regel das Verbrechen der erpresserischen Entführung nach § 102 StGB, das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, das Vergehen oder Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 84 ff StGB, das Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 StGB, die Nötigung nach §§ 105 f StGB, schwere Sachbeschädigungen nach §§ 125 f StGB, die Brandstiftung nach § 169 StGB, die vorsätzliche Gemeingefährdung durch Sprengmittel nach § 173 StGB sowie die gefährliche Drohung nach § 107 StGB in Frage kommen (vgl. 990 BlgNR XVII. GP, 30 und 33).

Als Schiff im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens ist ein nicht dauerhaft am Meeresboden befestigtes Wasserfahrzeug jeder Art zu verstehen. Eingeschlossen sind auch Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwassergeräte und andere schwimmende Geräte. Als feste Plattform bezeichnet Art. 1 Abs. 3 des Protokolls eine künstliche Insel, eine Anlage oder ein Bauwerk, die zum Zweck der Erforschung oder Ausbeutung von Ressourcen oder zu anderen wirtschaftlichen Zwecken dauerhaft am Meeresboden befestigt sind.

Ziffer 7 umfasst strafbare Handlungen nach dem Internationalen Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge (BGBl. III Nr. 168/2001).

Als Sprengsatz oder andere tödliche Vorrichtungen werden nach Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens Waffen oder Vorrichtungen angesehen, bei denen Spreng- oder Brandmittel verwendet werden und die dazu entworfen sind, den Tod, schwere Körperverletzungen oder großen Sachschaden zu verursachen, sowie Waffen oder Vorrichtungen, die dazu entworfen sind, die bereits erwähnten Folgen zu verursachen, indem toxische Chemikalien, biologische Kampfstoffe, Toxine oder ähnliche Stoffe, Strahlung oder radioaktive Stoffe freigesetzt, verbreitet oder zur Wirkung gebracht werden. In diesem Zusammenhang wäre daher an strafbare Handlungen nach den Bestimmungen der §§ 169, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178, 186, 277, 278 und 278a StGB zu denken (vgl. 47 BlgNR XXI. GP, 7).

Unter einem öffentlichen Ort sind nach Art. 1 Abs. 5 des Übereinkommens Teile eines Gebäudes, eines Geländes, einer Straße, einer Wasserstraße oder einer sonstigen Örtlichkeit zu verstehen, die der Öffentlichkeit ständig, zu bestimmten Zeiten oder gelegentlich zugänglich sind oder offen stehen. Umfasst sind auch alle für Gewerbe, Kultur, geschichtliche Zwecke, Bildung, religiöse oder amtliche Zwecke, Unterhaltung oder Erholung genutzten oder sonstigen Örtlichkeiten, die in gleicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich sind oder offen stehen.

Der Ausdruck staatliche oder öffentliche Einrichtung umfasst nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden.

Unter den Begriff „öffentliches Verkehrssystem“ fallen nach Art. 1 Abs. 6 des Übereinkommens alle öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Einrichtungen, Beförderungsmittel und sonstigen Mittel, die im Rahmen öffentlich zugänglicher Dienstleistungen zur Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden. Mit Versorgungseinrichtungen sind nach Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens öffentliche oder privatwirtschaftliche Einrichtungen gemeint, die Dienstleistungen wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energie- und Brennstoffversorgung oder Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit bereitstellen.

Ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die in § 126 Abs. 2 StGB gezogene Schadensgrenze von 40 000 Euro überschritten wird.

Mit Ziffer 8 soll Art. 2 Abs. 1 lit. b des Terrorismusfinanzierungs-Übereinkommens umgesetzt werden. Damit sollte die Finanzierung von Angriffen zur Herbeiführung des Todes oder einer schweren Körperverletzung von (auch Einzel-)Personen erfasst werden, wenn die strafbare Handlung darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen. Durch die Einschränkung „auf eine Zivilperson oder eine andere Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt“, sollten jene Fälle ausgeschlossen werden, die nach den völkerrechtlichen Grundsätzen des Rechts über bewaffnete Konflikte erlaubt sind. Hier kommen vor allem strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gemeingefährliche strafbare Handlungen in Betracht, soweit sie mit dem erwähnten Ziel begangen werden.

Zu Art. I Z 26 (§ 301 StGB):

Die vorgeschlagene Änderung vollzieht für das Schutzobjekt des materiellrechtlichen Straftatbestandes den in der Strafprozessordnung vorgenommenen Begriffswechsel vom „Fernmeldeverkehr“ zur „Telekommunikation“ nach (vgl. die §§ 149a ff StPO idF dieses Entwurfes).

Zu Art. I Z 27 (§ 320 StGB):

Die vorgeschlagene Änderung des § 320 StGB dient im Wesentlichen der Anpassung dieser Bestimmung an die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2001 vorgenommenen Änderungen des Kriegsmaterialge­setzes bzw. an das mit Art. II dieses Bundesgesetzes erlassene Truppenaufenthaltsgesetz.

Dies betrifft zunächst die vorgeschlagene Änderung der Überschrift. Wie bei den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 4 des Kriegsmaterialgesetzes vorgenommenen textlichen Änderungen in Bezug auf die Erwähnung der Neutralität, ist auch hier keinerlei inhaltliche Änderung damit verbunden (zum KMG vgl. die EB zur RV 428 BlgNR XXI. GP, 10). Vielmehr wird durch die wortgetreuere Umschreibung des Tatbestandes schon im Titel präziser zum Ausdruck gebracht, worum es in der Bestimmung seit jeher geht: nicht nur um Neutralitätsgefährdung, die nur im Falle eines Krieges eintreten kann, sondern um die Störung der Beziehungen zum Ausland im Sinne der Überschrift des 24. Abschnitts durch verbotene Interventionen in jeglichen bewaffneten Konflikten, dh. insbesondere auch in solchen, die keine Kriege sind. Da Neutralität bei bewaffneten Konflikten, die keine Kriege sind, begrifflich nicht in Frage kommt (und damit auch keine Neutralitätsgefährdung), erscheint es nur konsequent, schon in der Überschrift der Bestimmung die umfassende Pönalisierung der Unterstützung von Parteien in jeglichem bewaffneten Konflikt, also auch wenn es sich nicht um einen Krieg im völkerrechtlichen Sinne handelt, zum Ausdruck zu bringen, um so mehr, als Kriege im völkerrechtlichen Sinne in der politischen Realität kaum mehr eine Rolle spielen.

Die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 1 Z 3 um die „Vermittlung“ von Kampfmitteln soll die entsprechende Änderung des § 1 des Kriegsmaterialgesetzes durch BGBl. I Nr. 57/2001 nachvollziehen.

Die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 1 Z 5 soll insbesondere klarstellen, dass eine an sich befugte Teilnahme an einem Nachrichtenverbund keinesfalls tatbildlich sein kann, und zwar auch dann nicht, wenn (noch) kein Ausnahmefall des Abs. 2 vorliegt.

Die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 folgt in ihrem Wortlaut § 3 Abs. 1a des Kriegsmaterialgesetzes bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Truppenaufenthaltsgesetzes, wobei die wesentliche Ergänzung in der neu vorgeschlagenen Z 4 zu erblicken wäre, die zum Unterschied von den Z 1 bis 3 keiner formellen Beschlussfassung im Sinne dieser Bestimmungen bedarf, aber immerhin die Abwicklung „im Rahmen einer internationalen Organisation“ voraussetzt.

Zu Artikel II (Änderungen der Strafprozeßordnung 1975):

Zu Art. II Z 1 (§ 45 Abs. 3 StPO):

In der Entscheidung vom 31. Jänner 2002 im Fall Lanz gegen Österreich hebt der EGMR hervor, dass die Überwachung des Kontakts des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger durch den Unter­suchungsrichter einen schweren Eingriff in die Verteidigungsrechte darstelle und nur durch sehr schwer­wiegende Gründe gerechtfertigt werden könne (vgl. p. 52 des Urteils „Surveillance by the investigating judge of the contacts of a detainee with his defence counsel is a serious interference with an accused’s defence rights and very weighty reasons should be given for its justification. This was so in the case of Kempers v. Austria where the applicant was suspected of being the member of a gang and utmost confidentiality was necessary in order to catch the other members [Urteil vom 27. Februar 1997 im Fall Kempers gegen Österreich, BNr. 21842/93, nv]). Die Einschränkung des freien Kontakts zwischen dem verhafteten Beschuldigten und seinem Verteidiger könne als zusätzliche Beschränkung nicht durch bloßen Verweis auf die Gründe gerechtfertigt werden, die bereits als Begründung für die Verhängung der Untersuchungshaft (auch) aus Gründen der Verdunkelungsgefahr herangezogen werden; es müssten für eine solche Maßnahme zusätzliche Gründe angeführt werden können (vgl. wiederum p. 52 des Urteils: „The restriction on contacts with defence counsel for a person who is already placed in detention on remand is an additional measure which requires further arguments“).

Die in § 45 Abs. 3 Z 1 StPO enthaltene Möglichkeit, den Gesprächsinhalt während der ersten 14 Tage der Haft ohne besondere Begründung zu überwachen, ist mit dieser Judikatur unvereinbar und soll daher entfallen. Aber auch für die mit Beschluss des Untersuchungsrichters anzuordnende (und von ihm selbst vorzunehmende) Überwachung aus „besonderen Gründen“ ist danach – wegen der sich aus Art. 46 EMRK ergebenden Verpflichtung, ein endgültiges Urteil des EGMR zu befolgen – zu fordern, dass es sich um besondere, schwerwiegende Gründe handelt, die eine Beeinträchtigung von Beweismitteln gerade durch den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger befürchten lassen. Dabei ist nach der zitierten Entscheidung des EGMR darauf abzustellen, dass es sich bei der Beschränkung des Verteidigerkontakts des verhafteten Beschuldigten um eine zusätzliche Maßnahme handelt, die einer besonderen Begründung bedarf. Die Begründung der Entscheidung des EGMR stellt darauf ab, dass solche Gründe über jene Tatsachen hinaus gehen müssen, welche bereits die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus dem Grund des § 180 Abs. 2 Z 2 StPO (Verdunkelungsgefahr) rechtfertigten. Für die gerichtliche Entscheidungspraxis wird somit zu beachten sein, dass für die Annahme der Verdunkelungsgefahr bestimmende Tatsachen allein nicht ausreichen, um die Gesprächsüberwachung zu rechtfertigen.

Wie bereits nach geltendem Recht kann eine solche Überwachung längstens innerhalb der Frist des § 194 Abs. 1 StPO, also höchstens zwei Monate lang, durchgeführt werden, wenn nicht zuvor die Anklage kundgemacht worden ist (vgl. Foregger/Fabrizy, StPO8, Rz 4 zu § 45). Zur Klarstellung soll dies unmittelbar im Text der Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden.

Zu Art. II Z 2 (§ 83a StPO):

Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 16. März 2001, G 94/00, sind die Sicherheitsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 SPG von Amts wegen verpflichtet, die Speicherung der von § 57 Abs. 1 Z 6 SPG betroffenen Daten (Einleitung von Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege gegen den Betroffenen) um die mit den Ermittlungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Folgedaten, insbesondere also Informationen über das weitere Schicksal polizeilicher Ermittlungen, wie zB die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs. 2 StPO oder den Freispruch von der Anklage durch Urteil des Gerichtes gemäß § 259 StPO, zu ergänzen. Denn sowohl mit der Zurücklegung einer Anzeige gemäß § 90 Abs. 2 StPO als auch mit dem Freispruch von der Anklage gemäß § 259 StPO werde der Aussagewert, dass gegen den Betroffenen sicherheitsbehördliche Ermittlungen eingeleitet wurden, in dem Sinne verändert, dass die Ermittlungen nicht zu dem von den Sicherheitsbehörden intendierten Ergebnis einer Anklageerhebung oder einer Verurteilung führten. Das Unterbleiben der Aktualisierung über das weitere Schicksal der sicherheitsbehördlichen Erhebungen habe die Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zur Folge.

Über die Verpflichtung zur Aktualisierung der gemäß § 57 Abs. 1 Z 6 SPG gespeicherten Daten hinaus bestehe aber gemäß § 63 Abs. 1 SPG auch eine Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zur Löschung der entgegen den Bestimmungen des SPG ermittelten und gespeicherten Daten. § 63 Abs. 1 SPG sei im Sinne des einen Teil des Grundrechtes auf Datenschutz bildenden – und im vorliegenden Fall auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 61 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999, anzuwendenden – Rechtes auf Löschung gemäß § 1 Abs. 4 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, verfassungskonform auszulegen und auch im Zusammenhang mit dem in § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 SPG normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu betrachten. § 58 Abs. 1 Z 6 lit. b SPG (Sperren des Datenzugriffs nach fünf Jahren) finde bei verfassungskonformer Auslegung nur auf jene Fälle der Speicherung personenbezogener Daten Anwendung, die von den Sicherheitsbehörden in kriminalpolizeilicher Hinsicht notwendigerweise gemäß § 57 Abs. 1 Z 6 SPG im Dienste der Strafrechtspflege ermittelt und gespeichert wurden und deren Speicherung und Übermittlung im Dienste der Strafrechtspflege weiterhin erforderlich ist. Daher bestehe bereits vor Ablauf der im § 58 Abs. 1 Z 6 lit. b SPG in Verbindung mit dem zweiten Satz dieses Absatzes bezeichneten Frist dann die Verpflichtung zur Löschung der gemäß § 57 Abs. 1 Z 6 SPG gespeicherten Daten, wenn die Speicherung als im Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich anzusehen ist.

Bereits mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 5. Dezember 2001, JMZ 707.000/34-II.3/2001, wurden daher die Staatsanwaltschaften – auf der Grundlage von § 12 DV-StAG – ersucht, die anzeigenden Polizei- und Gendarmeriedienststellen zu verständigen, wenn Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt werden. Diese Verpflichtung soll nunmehr auf alle Fälle gerichtlicher Verfahrenseinstellung sowie den Fall des Freispruchs erweitert und im Gesetz verankert werden, um den Sicherheitsbehörden eine verfassungskonforme Vollziehung der Aktualisierung und Löschung von im Dienste der Strafrechtspflege verarbeiteten und gespeicherten Daten zu ermöglichen.

Eine Verständigung über die Verurteilung ist zur Aktualisierung der sicherheitspolizeilichen Evidenzen nicht erforderlich, weil diese Daten über das Strafregister zur Verfügung stehen.

Zu Art. II Z 3 (§ 118a StPO):

Obwohl das Strafverfahren grundsätzlich vom Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Legalitätsprinzip geprägt ist, kann schon aus dem geltenden Recht abgeleitet werden, dass die Aufklärung von strafbaren Handlungen und die gerichtliche Wahrheitsfindung mit dem jeweils geringsten Kostenaufwand, jedenfalls nicht mit unangemessenen Kosten, zu erfolgen haben (vgl. ausführlich Sittenthaler, ÖJZ 1996, 808 ff).

Die Praxis der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden orientiert sich schon bisher – ohne dies auszusprechen – an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Normverstoß und Kostenaufwand mit der Konsequenz, dass in Fällen, in denen bei geringfügigen Taten die Schuld nur durch einen exzessiv hohen Prozessaufwand festgestellt werden könnte, der aus dem Verfassungsgebot des Art. 6 Abs. 2 EMRK ableitbare Zweifelsgrundsatz zur Einstellung des Verfahrens oder zu einem Freispruch führt (in diesem Sinne auch Höpfel, Staatsanwalt und Unschuldsvermutung, 184). Mitunter wird allerdings dem Grundsatz der Sparsamkeit in der Alltagsarbeit noch zu wenig Bedeutung beigemessen, weshalb dieser in dem vorgeschlagenen § 118a für die Bestellung von Sachverständigen hervorgehoben werden soll. Die Wahrung der im Abs. 1 angesprochenen Grundsätze gewinnt nicht nur aus allgemeinen Sparsamkeitserwägungen, sondern auch deshalb an Bedeutung, weil tendenziell immer teurere und vielfältigere wissenschaftliche Untersuchungen möglich werden, sodass die „Schere“ zwischen dem sozialen Störwert einer Tat im unteren bis mittleren Kriminalitätsbereich (und der strafrechtlichen Reaktion auf sie) und den Sachverständigenkosten immer weiter aufgeht.

Durch Abs. 2 soll weder das Legalitätsprinzip noch der Grundsatz der materiellen Wahrheit unterwandert werden, sondern in erster Linie ein Kostenbewusstsein gefördert werden. Dabei geht es darum, dass der für die Wahrheitsfindung notwendige Prozessaufwand in einem Verhältnis zur Schwere des Delikts, gemessen an der abstrakten Strafdrohung, aber auch am sozialen Störwert der einzelnen Tat und ihrer Folgen, stehen muss. Diese Abwägung darf jedoch niemals zu Lasten der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, der Unschuldsvermutung oder besonderer Interessen des Verletzten vorgenommen werden, was durch Abs. 3 auch normativ klargestellt werden soll.

Zu Art. II Z 5 (§ 144a StPO):

Neben der sprachlichen Anpassung im Abs. 1 an den neu vorgeschlagenen Tatbestand der terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) und an die darauf beruhende Erweiterung des Verfalls nach § 20b StGB soll im Abs. 5 im Sinne der Judikatur des OGH klargestellt werden, dass die Möglichkeit künftiger Adhäsionserkenntnisse bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und der Beurteilung, ob sie aufzuheben ist, außer Betracht zu bleiben hat (EvBl 2001/135).

Mit Beschluss vom 28. November 2000, 1 Ob 239/00d (EvBl. 2001/84), hat der OGH ausgesprochen, dass dem von einer nach § 144a erlassenen einstweiligen Verfügung Betroffenen bei Zutreffen der Voraussetzungen Ansprüche gemäß § 394 EO zustünden. Dass eine Provisorialmaßnahme nach § 144a nur auf Antrag des Staatsanwalts getroffen werden kann, stünde Ansprüchen des zu Unrecht Betroffenen gemäß § 394 EO nicht entgegen, müsse doch die Republik Österreich, für die der Staatsanwalt einschreitet, schon deshalb einer gefährdeten Partei im Sinne des § 394 EO gleichgehalten werden, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten (vgl. § 373b StPO) abzuschöpfende oder für verfallen zu erklärende Vermögenswerte gesichert werden sollen. Der OGH hat darüber hinaus entschieden, dass zur Entscheidung über Ersatzansprüche nach § 394 EO auch bei einer nach § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung ausschließlich das Sicherungsgericht (und damit das Strafgericht) berufen sei.

Diese Entscheidung übersieht die Besonderheiten einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO. Der Anspruch nach § 394 EO (verschuldensunabhängige Haftung der gefährdeten Partei) beinhaltet eine den Gegner der gefährdeten Partei begünstigende Erfolgshaftung und stellt eine Kompensation dafür dar, dass die gefährdete Partei bloß auf Grund eines bescheinigten Anspruchs Maßnahmen erwirken kann, die tiefgreifend in die Rechte ihres Gegners eingreifen. Es handelt sich um einen Interessenausgleich zwischen Parteien einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung, der schon deshalb nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen den Organen der staatlichen Strafverfolgung und den von Strafverfolgungsmaßnahmen Betroffenen übertragen werden kann, weil der Gesetzgeber Letzteren generell keine Ersatzansprüche nach zivilrechtlichen Grundsätzen gewährt, sondern – neben der Amtshaftung – lediglich nach den Anspruchsvoraussetzungen und/oder nach dem Ausmaß stark eingeschränkte Ansprüche nach dem StEG (für Freiheitsentzug) bzw. nach § 393a StPO (Beitrag zu den Verteidigungskosten).

Dass der Gesetzgeber bei einstweiligen Verfügungen nach § 144a StPO, die nicht in eine Abschöpfung der Bereicherung bzw. einen Verfall „münden“, im Gegensatz zu den erwähnten restriktiven Regelungen unverhältnismäßig großzügig sein und dem Betroffenen ein diesen begünstigendes, summarisches Verfahren zur Verfügung stellen wollte, in dem er seine Ersatzansprüche bloß zu bescheinigen hat (noch dazu, ohne das ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen), lässt sich nicht begründen. Vielmehr ergibt die teleologische Auslegung des § 144a Abs. 1 letzter Satz StPO, dass es (lediglich) um die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen der EO über den Inhalt der einzelnen Sicherungsmittel des § 144a Abs. 2 StPO geht, nicht aber – sozusagen umgekehrt – um allfällige Ersatzansprüche bei später „ungerechtfertigten“ einstweiligen Verfügungen des Strafgerichtes. Letztere sind auch vom Wortlaut des erwähnten Satzes („Für diese einstweiligen Verfügungen gelten …“) nicht mit Selbstverständlichkeit erfasst. Die Strafprozessordnung kennt weder eine „rechtskräftige Aberkennung“ noch sonst „ungerechtfertigte“ einstweilige Verfügungen, schon weil die „Rechtfertigung“ strafprozessualer Zwangsmittel durch eine spätere Entscheidung im Hauptverfahren von einer Reihe von unabsehbaren Umständen abhängt (zB Abwesenheit, Tod oder Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten, nachträglicher Entfall der Strafbarkeit, Unterbleiben der Abschöpfung nach § 20a bzw. Unterbleiben des Verfalls nach § 20c StGB, Beweisergebnisse des Ermittlungsverfahrens usw.). Der Staatsanwalt, der eine einstweilige Verfügung nach der StPO beantragt, und der Untersuchungsrichter, der sie bewilligt, „behaupten“ damit (im Sinne des Wortlauts des § 394 EO) auch gar nicht einen „Anspruch“ auf Verfall oder Abschöpfung der Bereicherung, sondern gehen – wie immer im Strafverfahren – lediglich von einer Verdachtslage aus und treffen eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf ein mögliches bzw. wahrscheinliches, aber keineswegs feststehendes Ergebnis des Hauptverfahrens.

Diese grundsätzlichen Überlegungen gegen die vom OGH vorgenommene extensive Interpretation des § 144a Abs. 1 letzter Satz StPO werden durch folgende weitere Gesichtspunkte gestützt:

      Der Ersatzanspruch nach § 394 EO ist nur dann begründet, wenn das Ansuchen der gefährdeten Partei von Anfang an zu Unrecht gestellt worden ist (Angst, EO-Kommentar, Rz 9 zu § 394; König, Einstweilige Verfügung, Rz 227); davon könnte nur bei einer rechtswidrigen Verfügung nach § 144a StPO die Rede sein; eine solche wurde im Anlassfall offenbar nicht behauptet.

      Der Ersatzanspruch nach § 394 EO schließt auch die Rechtsanwaltskosten des Gegners der gefährdeten Partei ein; dies würde mit der (abschließenden) Regelung des § 393a StPO kollidieren.

      Überhaupt können die Bestimmungen des Abschnitts der EO über einstweilige Verfügungen nicht unbesehen auf das Strafverfahren übertragen werden:

      Die unmittelbar vorangehende Bestimmung des § 393 EO (Erlassung einstweiliger Verfügungen auf Kosten der antragstellenden Partei) gilt selbstverständlich nicht im Strafprozess – ohne dass die StPO diesbezüglich eine Sonderbestimmung enthielte.

      Die Verhängung einer Mutwillensstrafe über den Staatsanwalt nach § 394 Abs. 2 wäre wohl unzulässig.

      Die „Verhaftung und Anhaltung der Person des Gegners der gefährdeten Partei“ nach § 386 ist ebenso wenig zulässig, weil die Bestimmungen der StPO über die Verwahrungs- und Untersuchungshaft abschließende Regelungen darstellen.

Dies alles spricht für eine systematisch und teleologisch differenzierende Auslegung des § 144a Abs. 1 letzter Satz StPO, die nunmehr jedoch normativ durch einen neuen Abs. 7 ausdrücklich verankert werden soll, in dem klargestellt wird, dass eine Haftung des Bundes nur nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes eintritt.

Zu Art. II Z 6 (§ 145a StPO):

Nach Art. 1 Abs. 1 („Auskunftsersuchen zu Bankkonten“) des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Amtsblatt C 326 vom 21. November 2001, S 1) ergreift jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, um auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die strafrechtliche Ermittlungen laufen, eines oder mehrere Bankkonten gleich welcher Art bei einer in seinem Gebiet niedergelassenen Bank unterhält oder kontrolliert; wenn dies der Fall ist, übermittelt er alle Angaben zu den ermittelten Konten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Konten, für die der Beschuldigte eine Vollmacht besitzt. Nach Abs. 4 hat die ersuchende Behörde in dem Ersuchen ua. zu begründen, weshalb die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat von wesentlichem Wert sind, und weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken in dem ersuchten Mitgliedstaat geführt werden.

Art. 3 des erwähnten Protokolls („Ersuchen um Überwachung von Bankgeschäften“) wiederum verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem oder mehreren in dem Ersuchen angegebenen Bankkonten getätigt werden, zu überwachen und die betreffenden Ergebnisse zu übermitteln, soweit die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung einer Straftat wichtig sind.

Nach Art. 7 des Protokolls („Bankgeheimnis“) darf das Bankgeheimnis von einem Mitgliedstaat nicht als Begründung für die Ablehnung jeglicher Zusammenarbeit in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaates herangezogen werden.

Zur Umsetzung dieser Verpflichtungen soll die mit der Strafprozessnovelle 2000, BGBl. I Nr. 108/2000, eingeführte Bestimmung des § 145a entsprechend angepasst werden. Dabei soll auch berücksichtigt werden, dass es in der Praxis mitunter dann – unter Hinweis auf den fehlenden Zusammenhang zwischen Geschäftsverbindung und Tatverdacht (siehe dazu den Bericht des Justizausschusses 209 BlgNR XXI. GP) – zu einer Verweigerung der Auskunft durch das Kredit- oder Finanzinstitut gekommen ist, wenn in Bezug auf ein bestimmtes Konto die Identität des Inhabers dieses Kontos zur Aufklärung einer Straftat erforderlich erschien (zB vom Tatverdächtigen einer schweren Körperverletzung konnte bloß ermittelt werden, dass er im Lokal, in dem die Auseinandersetzung stattfand, seine Zeche mit Kreditkarte beglichen hat). Mittlerweile hat der OGH mit Entscheidung vom 29. Jänner 2002, 14 Os 4/02, festgestellt, dass zwar ein Fall des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG, nicht aber ein solcher des § 145a Abs. 1 StPO vorliege, wenn die Bank nicht zur Preisgabe der Art der Geschäftsverbindung, sondern bloß zur Bekanntgabe der Tatsache veranlasst wird, dass eine solcherart identifizierte Person überhaupt eine Geschäftsverbindung mit ihr unterhält. In diesem Fall bedürfe es nur eines Zusammenhanges zwischen einem strafgerichtlichen Verfahren zur Aburteilung einer Straftat, nicht aber zusätzlich der Annahme, dass auch die aufzuklärende Tat selbst im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stand.

Bei unveränderter Rechtslage würde somit die Bestimmung des § 145a StPO auf die Verpflichtung zur inhaltlichen Auskunftserteilung reduziert. Die Bekanntgabe der Identität eines bestimmten Kontoinhabers könnte durch Anwendung des § 143 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Z 1 BWG aufgetragen werden.

Zur Vermeidung dieser Konsequenz und darauf beruhender Rechtsunsicherheiten soll jedoch ein eindeutiger Eingriffstatbestand geschaffen und ausdrücklich festgehalten werden, dass Kredit- und Finanzinstitute durch gerichtlichen Beschluss verpflichtet werden können, den Namen und sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität sowie die Wohnanschrift des Inhabers einer Geschäftsverbindung bekannt zu geben und Auskunft zu erteilen, ob der Beschuldigte eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt oder für sie bevollmächtigt ist, soweit diese Informationen für die Aufklärung einer nicht unbedeutenden Straftat erforderlich sind (§ 145a Abs. 1 Z 1 und 2). Als sonstige Unterlagen über die Identität des Kontoinhabers bzw. seine Zeichnungsberechtigung wären etwa die Kopie eines Lichtbildausweises und des Unterschriftenblattes anzusehen. Im Hinblick darauf, dass diese – gegenüber dem Begutachtungsentwurf näher determinierten – Informationen keinen inhaltlichen Bezug zu Art und Umfang der über die Geschäftsverbindung abgewickelten Transaktionen enthalten, erscheint die Übernahme der unübersichtlichen Deliktsumschreibung nach Art. 1 Abs. 3 des erwähnten Protokolls nicht zweckentsprechend. Dadurch können möglicher Weise auch künftig erforderliche Abänderungen vermieden werden, wird doch in Abs. 6 des Art. 1 des Protokolls festgelegt, dass der Rat gemäß Art. 34 Abs. 2 lit. c EUV beschließen kann, den Anwendungsbereich von Absatz 3 zu erweitern. Aus diesem Grund wurde der Verzicht auf eine Aufzählung der den Maßnahmen zu Grunde liegenden Straftaten im Begutachtungsverfahren überwiegend begrüßt. Dennoch soll in Weiterführung der die Bestimmung des § 452 Z 4 StPO rechtfertigenden Verhältnismäßigkeitsüberlegungen – Ausschluss der Durchsuchung von Papieren dritter Personen im bezirksgerichtlichen Verfahren – festgelegt werden, dass die Auskunft der Aufklärung einer Straftat dienen muss, für deren Verfolgung der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist (§ 10 Z 1 StPO).

Eine Verpflichtung zur inhaltlichen Auskunftserteilung soll hingegen nur dann aufgetragen werden können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die Geschäftsverbindung mit der Begehung einer solchen strafbaren Handlung im Zusammenhang steht oder für die Transaktion eines Vermögensvorteils benützt wird, der abgeschöpft oder für verfallen erklärt werden kann (§ 145a Abs. 1 Z 3). Anregungen im Begutachtungsverfahren und in der jüngeren wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für diesen Eingriff in das Bankgeheimnis folgend (vgl. Flora, Die Kontoöffnung nach § 145a StPO mit Blick auf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses eines vom Strafverfahren nicht betroffenen Dritten, ÖBA, 21 ff; dieselbe, Die Demontage des Bankgeheimnisses, RdW 2002/196) soll für die erste Alternative jedoch hervorgehoben werden, dass sich der bestimmende Tatverdacht gegen den Kontoinhaber selbst oder eine Person richten muss, die sonst das Konto benützt. Schließlich soll zur Umsetzung von Art. 3 des erwähnten Protokolls – gegenüber dem geltenden Recht – klargestellt werden, dass diese Verpflichtung auch die über einen bestimmten  in dem gerichtlichen Beschluss genau zu bestimmenden – (künftigen) Zeitraum (§ 145a Abs. 3 Z 1) laufende Auskunftserteilung umfasst.

Ebenfalls auf Grund von Anregungen im Begutachtungsverfahren wird eine Bestimmung aufgenommen, der zu Folge das Gericht die Anordnung einer der erwähnten Verpflichtungen ausdrücklich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen und diese Abwägung auch zu begründen haben soll (Abs. 1b und Abs. 3 Z 4). Die Bedeutung des Bankgeheimnisses als Teilaspekt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutzes des Privatlebens rechtfertigt die Pflicht, vor seiner Durchbrechung gewissenhaft zu prüfen, ob der Ermittlungserfolg nicht auch mit weniger eingreifenden oder eine geringere Anzahl von unbeteiligten Dritten beeinträchtigenden Maßnahmen erreicht werden kann.

Im Übrigen soll das geltende Recht präzisiert werden: So soll Abs. 1 sprachlich vereinfacht und die auslegungsbedürftige Wendung des zweiten Satzes des Abs. 2 präzisiert und somit klargestellt werden, dass auch die Verpflichtung zur Übermittlung eines elektronischen Datenträgers in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat – gegen Kostenersatz (Abs. 5) – aufgetragen werden kann.

Schließlich soll im Sinne der §§ 38 Abs. 4, 40 und 41 BWG durchgehend der Begriff „Kredit- oder Finanzinstitut“ verwendet und jeweils gleichlautend von „Urkunden und anderen Unterlagen“ (Abs. 3 Z 4 und Abs. 5) gesprochen werden

Zu Art. II Z 4, 7 bis 9, 11 bis 14, 16, 18, 19 und 25 (§§ 149a bis 149c, 149e bis 149h, 149m, 149o, 151 Abs. 2, 414a StPO):

1. Im Zusammenhang mit den Regelungen der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs und der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel wurde bereits im Entwurf einer Strafprozessnovelle 2001 vorgeschlagen, die Begriffe und Zitate der moderneren Terminologie des Telekommunikationsgesetzes und der Überwachungsverordnung anzupassen. Wegen ungeklärter Fragen im Zusammenhang mit der damals noch nicht erlassenen Überwachungsverordnung wurde dieses Vorhaben zurückgestellt, soll nunmehr jedoch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens zu dem erwähnten Ministerialentwurf wieder aufgegriffen werden.

2. Die geltenden Bestimmungen des V. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO über die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (§§ 149a bis 149c und 149m) stellen noch auf Begriffe des zur Zeit der letzten maßgeblichen Novellierung der erwähnten Bestimmungen durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, in Geltung gesetzten Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, ab, welches mittlerweile durch das Telekommunikationsgesetz – TKG, BGBl. I Nr. 100/1997, außer Kraft gesetzt wurde. Danach bezeichnete der Begriff „Fernmeldeanlage“ (für den Bereich des § 149a auch synonym als „Anlage“ bezeichnet) eine technische Anlage zur Aussendung, zur Übertragung oder zum Empfang von Nachrichten auf dem Funkweg (§ 2 Z 2 FernmeldeG 1993) und waren unter „Fernmeldeverkehr“ alle Mitteilungen, die auf solchen Fernmeldeanlagen befördert (oder zur Beförderung aufgegeben) werden, zu verstehen (§ 4 Abs. 1 leg. cit.). Für Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs können (und konnten auch im Geltungszeitraum des Fernmeldegesetzes) somit alle jene Einrichtungen herangezogen werden, die nach dem jeweiligen Stand der Technik für eine Überwachung irgendeiner Form des Fernmeldeverkehrs im Sinne der §§ 149a ff StPO erforderlich sind (vgl. dazu nunmehr § 89 Abs. 1 TKG; EBRV 759 BlgNR XX. GP, bei Stratil/Weissenburger, TKG MSA; siehe auch Glas/Vartian, Handbuch Telekommunikationsrecht, Verlag Österreich, Anm. 483; beides bei § 89).

3. Nunmehr bezeichnet der Begriff ,,Telekommunikation'' den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen soll somit eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Bestimmungen der StPO über die
Überwachung einer Telekommunikation – wie de lege lata bereits praktiziert (etwa hinsichtlich der
Überwachung des E-Mail-Verkehrs bzw. des Internet) – auf sämtliche moderne Formen der Telekommunikation im Sinne des grundlegenden Begriffsverständnisses des § 3 Z 13 TKG beziehen.

4. Die Begriffe der „Überwachung einer Telekommunikation“ (§ 149a Abs. 1 Z 1), der „Ergebnisse der Überwachung einer Telekommunikation“ (§ 149a Abs. 1 Z 2) und des „Teilnehmeranschlusses“ (§ 149a Abs. 1 Z 3) sollen in diesem Sinne eindeutig definiert werden. Die nunmehr vorgeschlagene Definition des Teilnehmeranschlusses lehnt sich an den Wortlaut des § 2 ÜVO an, versucht aber, die Verquickung von Endgerät und Anschluss, die in § 2 ÜVO enthalten ist, aufzulösen. Nach der hier vorgeschlagenen Definition wird unter „Teilnehmeranschluss“ die Rufnummer eines Festnetztelefons und unter „Endgerät“ das jeweilige physische Gerät verstanden. Auch bei Mobiltelefonen ist zwischen der Rufnummer als Adresse und dem physischen Gerät, von dem aus eine Telekommunikation stattfindet oder mit dem die an diese Adresse gerichtete Telekommunikation empfangen werden kann, zu unterscheiden. Dabei kann das jeweilige Endgerät trotz der gleichen Rufnummer variieren, weil die Rufnummer mit der SIM-Karte verbunden ist und diese Karte auch in anderen Endgeräten verwendet werden kann.

Im Übrigen wäre die so genannte IMEI-Nummer des Mobiltelefons keine Adresse im obigen Sinne. Zwar bezeichnet sie – vergleichbar etwa einer Fahrgestellnummer bei einem Kraftfahrzeug – ein bestimmtes Gerät, mit dem sie auch fest verbunden ist. Doch wird Ursprung und Zielrichtung der Kommunikation (auch durch den Benutzer) mittels der Rufnummer bestimmt, weshalb nur diese Nummer als Adresse in Betracht kommt. Als Teilnehmeranschluss im Sinne der vorgeschlagenen Definition wären auch E-Mail- und IP-Adressen anzusehen, als Endgeräte diejenigen Einrichtungen, mit denen die Telekommunikationsinhalte versendet oder letztlich empfangen werden.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Definition des Teilnehmeranschlusses nach § 149a Abs. 1 Z 3 Sendestationen nicht erfasst. Denn Sendestationen sind nicht Ursprung oder Ziel der Telekommunikation, sondern nur in den Übertragungsweg technisch eingebundene Zwischeneinrichtungen (anders auf Grund geltenden Rechts EvBl 1998/191).

Insgesamt soll somit die Überwachung des Inhalts von Nachrichten eindeutig einerseits von der so genannten Standortfeststellung, andererseits jedoch von der Überwachung und Ermittlung der Vermittlungs­daten abgegrenzt werden (§ 149a Abs. 1 Z 1). Anregungen im Begutachtungsverfahren zum Entwurf einer Strafprozessnovelle 2001 folgend (Univ.-Ass. Dr. Susanne Reindl; s. auch dieselbe, Telefonüberwachung 2× neu?, JBl 2002, 69 ff) soll damit die Bekanntgabe des räumlichen Bereichs, in dem eine zu überwachende Verbindung abgewickelt wird oder werden soll (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. a; vgl. auch § 3 Abs. 2 Z 9 ÜVO), eine ausdrückliche gesetzliche Absicherung erhalten. Ob und inwieweit die Feststellung des Standortes des Teilnehmers als Überwachung der Telekommunikation begriffen werden kann, ist insbesondere dann strittig, wenn diese Feststellung unabhängig von einer sonstigen Überwachung oder von einem aktuellen Gesprächsaufbau begehrt wird. § 3 Abs. 2 Z 9 ÜVO („bei zu überwachenden Mobilanschlüssen die Funkzellen, über die die zu überwachende Verbindung abgewickelt wird“) ist eben bloß als zusätzliche Bekanntgabe des Standorts im Fall einer Überwachung des Anschlusses zu begreifen. Der BGH hat mit Beschluss vom 21. Februar 2001, 2 BGs 42/2001, ausdrücklich festgehalten, dass die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen einer nach den §§ 100a, 100b dStPO angeordneten Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit einem Mobilfunktelefon von dem Netzbetreiber die Bereitstel­lung von Informationen darüber verlangen können, in welcher Funkzelle sich das Telefon befindet, selbst wenn mit diesem nicht telefoniert wird. Im Sinne der Kritik von S. Reindl im Begutachtungsverfahren zur Strafprozessnovelle 2001 (JMZ 578.020/5-II.3/2001) sollen daher Standortbestimmungen in die Regelungen über die Überwachung der Telekommunikation einbezogen werden. Anderenfalls bliebe eine Standortbestimmung außerhalb eines tatsächlich geführten Gesprächs ungeregelt, obwohl Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgibt, dass solche staatliche Maßnahmen gesetzlich vorgesehen sein müssen.

5. Nach herrschender Rechtsprechung wird auch nach geltendem Recht die Durchführung einer hinsichtlich einer bestimmten Telefonanlage angeordneten „Rufdatenrückerfassung“, durch die offen gelegt wird, wann, wie lange und mit welchen Teilnehmern an der öffentlichen Telekommunikation mittels dieser Telefonanlage aktiv oder passiv Verbindung aufgenommen wurde, von der Regelung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs erfasst (OGH vom 18. 1. 2001, 12 Os 152/00 [=JBl 2001, 531 ff mit Anm. von Burgstaller] unter Verweis auf JBl 1997, 260; EvBl 1998/191 und 12 Os 121/00; vgl. dazu auch S. Reindl, Die nachträgliche Offenlegung von Vermittlungsdaten des Telefonverkehrs im Strafverfahren, JBl 1999, 791). Die Formulierung dieser Form der Überwachung orientiert sich wiederum an der Bestimmung des § 88 Abs. 1 TKG, wonach dem Fernmeldegeheimnis auch die näheren Umstände der Kommunikation unterliegen, insbesondere, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. b). Die Judikatur des OGH (EvBl. 2001/125), wonach eine Verbindung mit einer Fernmeldeanlage sowohl der Benützer herstellt, der die Anlage zur Initiierung eines telefonischen Kontakts in Anspruch nimmt, als auch jeder Rufadressat, der einen Anruf eines anderen Benützers eines Telekommunikationsdiensts (insoweit regelmäßig gleichfalls aktiv) entgegennimmt, kann unverändert aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des § 149a Abs. 2 Z 2 StPO vor und kommen Ausschlusskriterien nach § 149a Abs. 2 Z 2 lit. b StPO nicht zum Tragen, dann ist die Überwachung der Telekommunikation (und damit auch eine Rufdatenrückerfassung) eines Anschlusses (ohne Zustimmung seines Inhabers) auch dann zulässig, wenn sie vom Tatopfer zur Kontaktierung eines der Tat dringend Verdächtigen benützt wurde (vgl. wiederum EvBl 2001/125).

Angesichts der großen praktischen Bedeutung der Rufdatenrückerfassung hat Univ.-Prof. DDr. Manfred Burgstaller eindringlich eine ausdrückliche Regelung durch den Gesetzgeber eingemahnt. Aus seiner Sicht wäre es sachgerecht, weniger strenge Voraussetzungen zu statuieren als für die Überwachung des Inhalts von Ferngesprächen und insbesondere auf das Erfordernis eines dringenden Tatverdachtes zu verzichten, weil es sich bei der bloßen Offenlegung von Vermittlungsdaten um einen klar weniger schwerwiegenden Eingriff ins Fernmeldegeheimnis handle. Auch an der Regelung der §§ 138 Z 1 und 139 des Entwurfs eines Strafprozessreformgesetzes hat er kritisiert, dass sie keine Differenzierung zwischen der Überwachung des Inhalts übertragener Nachrichten und der Erhebung der bloßen Umstände des Übertragungsvorganges enthalten (siehe die Glosse zur E d. OGH, 12 Os 152/00, JBl 2001, 531 ff).

In Entsprechung dieser Vorschläge soll eine Rufdatenrückerfassung nicht mehr an das Erfordernis eines dringenden Tatverdachts gebunden sein und durch den Untersuchungsrichter – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der Verhältnismäßigkeit (Abs. 4) – angeordnet werden können (§§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, 149b Abs. 1). Gleiches soll im Übrigen für die Standortfeststellung gelten. Gegenüber dem Begutachtungsentwurf soll allerdings – auch im Sinne jüngerer Rechtsentwicklung in der benachbarten Bundesrepublik Deutschland (Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung [§§ 100g, 100h dStPO], dBGBl. 2001 I S 3879) – festgehalten werden, dass diese prozessualen Zwangsmaßnahmen nur insoweit zu rechtfertigen sind, als dadurch Daten des Beschuldigten (als aktiver und passiver Teilnehmer am Telekommunikationsvorgang) ermittelt werden können.

6. Der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3a SPG bleibt durch diese Änderung unberührt.

7. Die Überwachung des Inhalts von Nachrichten soll demgegenüber – wiederum in Anlehnung an die Bestimmung des § 88 Abs. 3 TKG – das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige
Überwachen des Inhalts von Nachrichten erfassen, die im Wege einer Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. c). Einwände im Begutachtungsverfahren haben darauf hingewiesen, dass diese Zwangsmaßnahme im Fall der im Begutachtungsentwurf vorgeschlagenen Anhebung der für die Inhaltsüberwachung erforderlichen Schwelle der Strafdrohung für die Aufklärung von nicht unbedeutenden – und nicht selten im Wege bzw. unter Benützung von Mitteln der modernen Telekommunikation begangenen – Straftaten (§§ 92 Abs. 1, 99 Abs. 1, 107 Abs. 2, 202 Abs. 1, 207a Abs. 2, 233 Abs. 1, 275 Abs. 1, 276 Abs. 2, 279, 280, 283 StGB, § 7 KrMatG; 50 Abs. 1a neu WaffG sowie als Betrug zum Nachteil der Gemeinschaft zu subsumierende Tatbestände des FinStrG – insbesondere im Bereich des Zigarettenschmuggels) – nicht mehr angewendet werden könnte. Diesen Bedenken folgend, soll die vorgeschlagene Zulässigkeitsvoraussetzung zu Gunsten des geltenden Rechtszustandes wieder fallen gelassen werden (die Überwachung muss daher zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich sein).

8. Die neue Definition des Begriffes der „Überwachung einer Telekommunikation“ zieht die Notwendigkeit einer Anpassung der Begriffe „Aufnahmen“ und „schriftliche Aufzeichnungen“ in den Bestimmungen der §§ 149a bis 149c und 149m sowie der Begriffe „Aufnahmen“ und „von diesen hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen“ in den Bestimmungen der §§ 149e bis 149h und §§ 149m bis 149o nach sich. Im Bereich der Überwachung der Telekommunikation soll daher künftig auf den Begriff der Ergebnisse der Überwachung einer Telekommunikation (§ 149a Abs. 1 Z 2) abgestellt werden, durch den jedes durch sie gewonnene Stamm- oder Inhaltsdatum erfasst werden soll. Ergebnis der Überwachung soll auch jedes rufbegleitende Datum sein, dh. solche Daten, die auch im Fall einer Inhaltsüberwachung, insbesondere im Bereich der Überwachung in Mobiltelefonnetzen, anfallen (zB Standortdaten, Frequenz, Dauer der Telekommunikation oder Feststellung der technischen Einrichtung, von der aus Kontakt aufgenommen wird oder wurde). Da Daten nicht losgelöst von einem bestimmten (körperlichen) Datenträger zum Akt genommen werden können, wird klargestellt, dass auch der jeweilige Datenträger von dem Be­griff der Ergebnisse einer Überwachung erfasst ist und damit besonderen Verwahrungs- und Geheimhaltungsbestimmungen nach § 149m unterliegt.

Als Inhaltsdatum kommt nach der grundlegenden Definition des Begriffs „Telekommunikation“ auch eine Nachricht in Bildform in Betracht, sodass künftig auf die „in Bild- oder Schriftform übertragenen Ergebnisse der Überwachung“ abgestellt wird (§§ 149c, 149h, 149m und 149o). Auch im Fall einer nachträglichen Rufdatenauswertung hat ein solcher Übertragungsvorgang stattzufinden, weil diese Daten in der Regel den Strafverfolgungsbehörden als Datei (und damit nicht in Schriftform) übergeben werden.

9. Der besondere Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 MedienG, das die Vertraulichkeit der Informanten, Informationsquellen und der Unterlagen des Journalisten, jedoch durch die Beschränkung einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach dem geltenden § 149a Abs. 2 keine umfassende Immunität der journalistischen Tätigkeit statuiert, soll seinem Inhalt nach unverändert in § 149a Abs. 3 Z 1 übernommen werden. Als zusätzlicher Schutz soll dem Rechtsschutzbeauftragten im Fall der Anordnung der Überwachung der Telekommunikation eines Medienunternehmens das Beschwerderecht zustehen (§ 149o Abs. 1 Z 4). Eine darüber hinausgehende Erweiterung des Schutzes der nach § 31 Abs. 1 MedienG vom Zeugnis befreiten Personen kommt hingegen schon wegen der inhaltlichen Unschärfe des Berufsbildes nicht in Betracht (vgl. die Definition des „Medienmitarbeiters“ nach § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG). Die ohne Zustimmung des Medienunternehmens durchgeführte Überwachung eines Teilnehmeranschlusses nach Abs. 3 stellt jedoch eine Beschränkung des Redaktionsgeheimnisses/der Pressefreiheit dar. Es wird daher in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob diese Beschränkung bzw. dieser Eingriff im Sinne der Judikatur des EGMR verhältnismäßig bzw. „in einer demokratischen Gesellschaft … unentbehrlich“ ist. Als flankierende Maßnahme greift hier wieder § 149c Abs. 3 ein, der die Verwertung von dem Redaktionsgeheimnis unterliegenden Informationen grundsätzlich untersagt.

Der bisher in § 149a Abs. 1 Z 2 lit. b geregelte Ausschluss der Überwachung des Anschlusses einer Person, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist, soll nunmehr systemgerecht in § 149a Abs. 3 Z 2 aufgenommen werden. Nur wenn der „Berufsgeheimnisträger“ selbst der Tat dringend verdächtig ist, soll – wie nach geltender Rechtslage – eine Anordnung der Überwachung seiner Kommunikation zulässig sein, künftig aber der Kontrolle des Rechtsschutzbeauftragten unterliegen. Unbeteiligte Dritte, die sich vertrauensvoll an einen Vertreter der erwähnten Berufsgruppen mit einer besonderen Verschwiegenheitspflicht wenden, werden im Übrigen durch die Bestimmung des § 149c Abs. 3 geschützt.

10. Schließlich soll der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für sämtliche Formen der Überwachung einer Telekommunikation in § 149a Abs. 4 StPO an prominenter Stellung betont und als Anordnungsvoraussetzung, die auch zu begründen sein wird (§ 149b Abs. 2 Z 4), besonders hervorgehoben werden.

11. Soweit nach § 89 Abs. 2 TKG eine Mitwirkungsverpflichtung eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes besteht, soll diesem der Umfang seiner Verpflichtung durch gerichtlichen Beschluss – der einer Anfechtung im Wege des § 113 unterliegt – mitgeteilt werden (siehe die vergleichbaren Regelungen der §§ 145a Abs. 4 letzter Satz und 149k Abs. 2). Dabei versteht es sich von selbst, dass dem Betreiber kein rechtswidriges Verhalten aufgetragen werden kann; im Fall einer „nachträglichen Rufdatenauswertung“ darf nur auf solche Verbindungs- und Lokalisationsdaten zugegriffen werden, die zulässigerweise (noch) gespeichert sind, hinsichtlich derer also die gesetzlichen Löschungsverpflichtungen nach dem DSG 2000 und dem TKG nicht verletzt wurden. Im gegebenen Zusammenhang sind insbesondere die §§ 91 und 93 TKG, wonach Vermittlungsdaten grundsätzlich nicht gespeichert werden und vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren sind, zu beachten. Nur sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist, hat der Betreiber nach § 93 Abs. 2 TKG Vermittlungsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb der die Rechnung rechtlich angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.

Im Übrigen bezwecken die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 149b Abs. 3 und 149c Abs. 3 eine Anpassung dieser Bestimmungen an die jüngeren und höheren Rechtsschutzstandard aufweisenden Bestimmungen über die optische und akustische Überwachung (§§ 149e Abs. 4 und 149h Abs. 2 und 3; siehe dazu umfassend Murschetz, Die Verwertungsverbote bei Telefonüberwachung, Lauschangriff und Spähangriff, StPdG 27, 69 ff). Auch im Bereich der Überwachung der Telekommunikation soll die einzelne Maßnahme nur für einen bestimmten – in die Vergangenheit oder in die Zukunft reichenden – Zeitraum gelten und eine neuerliche Anordnung nur unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich sein. Soweit es sich dabei um eine von der Ratskammer anzuordnende Überwachung handelt, soll ausschließlich dieser die Entscheidung über die „Verlängerung“ zukommen. Im Bereich des Verwertungsverbots soll die Unterscheidung in der Zulässigkeit der Verwertung von Ergebnissen der Überwachung einer Telekommunikation als Beweismittel im Verfahren gegen den Beschuldigten, gegen den sie angeordnet wurde, und in Verfahren gegen Dritte (Zufallsfunde) aufgegeben werden.

In den §§ 149b Abs. 5 und 149f Abs. 3 soll einer Anregung des Begutachtungssenates des OGH folgend klargestellt werden, dass einer Beschwerde auch durch Anordnung weiterer Erhebungen Folge gegeben werden kann und die sofortige Vernichtung bereits gewonnener Überwachungsergebnisse in diesem Fall verfrüht wäre.

Eine im Begutachtungsverfahren zur Strafprozessnovelle 2001 geforderte Klarstellung, ob die Ratskammer auch im Stadium der Hauptverhandlung zur Anordnung einer Telekommunikation zuständig sei, erübrigt sich im Hinblick auf die Entscheidung des OGH vom 2. Oktober 2001, 11 Os 132/01 (ÖJZ-LSK 2002/49), wonach nach Beginn der Hauptverhandlung eine solche Ermittlungsanordnung – wie die jeder anderen Beweisaufnahme – in die ausschließliche Kompetenz des erkennenden Gerichts fällt.

12. Im Sinne verstärkten Rechtsschutzes sollen die Kontroll- und Rechtsmittelbefugnisse des Rechtsschutzbeauftragten auf den Bereich der Überwachung der Telekommunikation eines Medienunternehmens und eines (tatverdächtigen) Berufsgeheimnisträgers ausgedehnt werden (§ 149o).

13. Die vorgeschlagene Änderung des § 414a beinhaltet bloß die erforderliche terminologische Anpassung.

Zu Art. II Z 10, 15, 22 und 26 (§§ 149d Abs. 1 Z 3, 149i Abs. 2, 180 Abs. 3 und 429 Abs. 4 StPO):

Diese Bestimmungen enthalten bloß die terminologischen Anpassungen an die Vorschläge des Art. I Z 20 bzw. Art. III Z 2 dieses Entwurfs.

Zu Art. II Z 17 (§ 149n Abs. 3 StPO):

Es soll klargestellt werden, dass es auch dann zu keiner Vakanz bei der Funktion des Rechtsschutzbeauftragten kommen kann, wenn sich der Bestellungsvorgang über das Ende der Bestellungsdauer des Rechtsschutzbeauftragten hinaus erstrecken sollte.

Zu Art. II Z 20, 21, 23 und 24 (§§ 176 Abs. 2, 179a, 245 Abs. 1, 252 Abs. 1 StPO):

Die moderne Technik der „Videokonferenz“ erlaubt eine Übertragung von Bildern und Tönen in ausgezeichneter Qualität und soll daher für Umstände genutzt werden, in denen die Verpflichtung, den festgenommenen Beschuldigten innerhalb einer Frist von – längstens – 72 Stunden in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern, entweder überhaupt nicht oder nur durch hohen Aufwand bewerkstelligt werden konnte.

In solchen Fällen soll es künftig zulässig sein, dass der Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts den Festgenommenen, der in eine örtlich unzuständige Justizanstalt eingeliefert wurde, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt und ihm auf diese Weise auch den Beschluss über die Untersuchungshaft verkündet (§ 179a Abs. 1).

Für diese Zwecke werden die Vernehmungsräume der Justizanstalten am Sitz der Gerichtshöfe erster Instanz entsprechend adaptiert und ausgestattet.

Der Untersuchungsrichter soll auch die Aufnahme der Vernehmung veranlassen können, wobei er dies dem Beschuldigten zuvor mitzuteilen hat (§ 179a Abs. 2). In diesem Fall kann die Aufnahme auch in der Hauptverhandlung vorgeführt werden (§§ 245 Abs. 1 und 252 Abs. 1). Ein Protokoll ist nach den allgemeinen Bestimmungen aufzunehmen, wobei jedoch die eigenhändige Unterfertigung des Beschuldigten wegen der räumlichen Dislozierung unterbleiben kann. Die Vorschriften des § 271 Abs. 6 über das Recht des Verteidigers, die Aufnahme anzuhören und anzusehen, und über die Verwahrung und Löschung der Aufnahmen sollen sinngemäß anzuwenden sein.

Zu Artikel III (Änderungen des Strafvollzugsgesetzes):

Zu Art. III Z 1 (§ 38 StVG):

§ 38 Abs. 2 StVG sieht derzeit bei der Verpflegung von Strafgefangenen reichlichere Kost nur für Strafgefangene vor, die „schwere“ Arbeit verrichten. Da sich der Anteil derjenigen Arbeit, die zur Zeit der Gesetzwerdung des StVG als schwer angesehen wurde, in der Vollzugspraxis stark vermindert hat, schlägt der Entwurf durch Entfall dieses Kriteriums eine Nivellierung nach oben (für alle arbeitenden Strafgefangenen) vor.

Zu Art. III Z 2 und 5 (§§ 71 und 167a StVG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die im Zusammenhang mit der im allgemeinen Teil erwähnten Vereinbarung nach Art. 15a B-VG verbundenen Änderungen bei der Tragung der externen Pflegekosten legistisch nachvollziehen (§ 71 Abs. 2 StVG für die Strafgefangenen und für jene Insassinnen und Insassen, hinsichtlich derer auf diese Bestimmung verwiesen wird; § 167a StVG für die in öffentliche psychiatrische Krankenanstalten oder Abteilungen klassifizierte Untergebrachte nach § 21 Abs. 1 StGB). Durch die gegenüber dem Begutachtungsverfahren neu vorgeschlagene Einfügung des Wortes „gegebenenfalls“ soll für allfällige vereinbarungsfreie Zeiten Vorsorge getroffen werden.

Zu Art. III Z 3 (§ 90b StVG):

Die vorgeschlagenen Ergänzungen ergeben sich auf Grund der seit der Schaffung dieser Bestimmung mit der Strafvollzugsnovelle 1993 eingetretenen Änderungen im Bereich des für verschlossene Briefsendungen in Frage kommenden Adressatenkreises. Seit dem EU-Beitritt Österreichs haben zunächst einmal auch die Europäischen Institutionen (Parlament, Rat, Kommission und Gerichtshof) als öffentliche Stellen zu gelten. Andererseits ist mit der Neuregelung des Verfahrens vor den „Straßburger Instanzen“ durch das 11. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. III Nr. 30/1998, die Europäische Kommission für Menschenrechte weggefallen. Schließlich gilt es auch auf die Internationalen Gerichte für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda sowie auf den Internationalen Strafgerichtshof, dessen Statut sich im Ratifizierungsstadium befindet (und den ungehinderten und vertraulichen Verkehr zwischen Gerichtshof und Verurteilten ausdrücklich vorsieht), Bedacht zu nehmen.

Zu Art. III Z 4 (§ 126 StVG):

Im Dienste der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Anstalten soll durch die vorgeschlagene Änderung die Möglichkeit geschaffen werden, dass Freigänger, bei denen die Gewährung der diesbezüglichen Vollzugslockerung ohnehin eine entsprechende Vertrauensbasis erfordert, auch die Bewegung im Freien nach § 43 StVG außerhalb der Anstalt konsumieren dürfen. Dadurch sollen die Freigänger von den „Nicht-Freigängern“ auch bei der Bewegung im Freien getrennt und damit mögliche Missbrauchsgelegenheiten (insbesondere Übergabe von verbotenen Gegenständen) ausgeschaltet werden können. Ein Automatismus – wenn Freigang, dann auch Bewegung im Freien außerhalb der Anstalt – wäre damit allerdings nicht verbunden. Es bedarf auch keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass eine solche Bewegung im Freien an gewisse Bedingungen und/oder Auflagen geknüpft werden kann.

Zu Art. III Z 6 (§ 179a StVG):

Insbesondere für therapeutische Einrichtungen, die nur teilweise einer Anstaltspflege im Sinne der §§ 66 ff B-KUVG vergleichbare Leistungen erbringen, bestehen keine Regelungen über den Gebührenersatz. Die Bestimmung der vom Bund zu übernehmenden Kosten durch das nach Abs. 1 zuständige Gericht mit der Höhe vergleichbarer Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung oder Anstaltspflege wird dadurch erschwert, dass die Gerichte in der Regel nicht über ausreichende Information zur Beurteilung der Art, Qualität und Intensität der jeweils angebotenen Behandlungsmaßnahmen verfügen.

Der Entwurf sieht daher eine Ermächtigung für den Bundesminister für Justiz vor, mit einzelnen gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen Vereinbarungen über die Höhe der vom Bund zu übernehmenden Kosten abzuschließen. Dabei soll die Vereinbarung von Pauschalbeträgen (etwa für Therapieeinheiten ambulant durchgeführter Psychotherapie) zulässig sein. Die Grundsätze der Pauschalierung können durch Verordnung des Bundesministers für Justiz festgesetzt werden. Dabei werden leistungsbezogene Parameter (Qualifikation des Betreuungspersonals, zahlenmäßiges Verhältnis von Betreuungspersonal zu betreuten Personen, ärztliche Versorgung, psychotherapeutische Behandlung usw.) zu bewerten sein.

Zu Artikel IV (Änderungen des Suchtmittelgesetzes):

Die Änderungen stellen eine bloße Anpassung an die Neufassung von § 278 StGB (Kriminelle Vereinigung) dar.

Zu Artikel V (Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes):

Zu Art. V Z 1 (Änderung des § 26 GOG):

Wesentliches Ziel der Schaffung dieser Bestimmung mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2001 war es, die Jugendstrafsachen sowie die Strafsachen gegen junge Erwachsene gerichtsabteilungsmäßig zu konzentrieren. Das soll – zwingend – beibehalten werden. Die mit der Änderung gleichfalls bewirkte ausnahmslose Zusammenführung von Pflegschaftssachen und Jugendstrafsachen ließ in der Praxis die aus der Vorläuferbestimmung (§ 26 JGG) bewährte und auch der Auslastungsgerechtigkeit dienende Ausnahmeregelung vermissen, die es ermöglichte, von diesem Grundprinzip abzuweichen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen der Geschäftsverteilung nötig war. Unter Beibehaltung des Grundsatzes soll nun die nötige Flexibilität wieder hergestellt werden. Insoweit wird dadurch auch die zwingende Zusammenführung von Pflegschaftssachen von Minderjährigen und von Strafsachen gegen (nicht mehr minderjährige) junge Erwachsene in sachlich gerechtfertigter Weise durchbrochen. Schließlich wird die obsolet gewordene Bezugnahme auf „Vormundschaftssachen“ beseitigt.

Zu Artikel VI (Änderungen des Waffengesetzes 1996):

Zu Art. VI Z 2 (§ 47 Abs. 5 WaffG):

In bestimmten Fällen erfüllen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden ihre Aufgaben, insbesondere jene des vorbeugenden Schutzes von Menschen und Sachen (zB von Zivilluftfahrzeugen) vor Straftaten, nicht nur auf „eigenem“ Staatsgebiet, sondern auch auf dem Territorium anderer Staaten. Als Beispiele hierfür sind der Personenschutz bei Staatsbesuchen von Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern und der Schutz von Zivilluftfahrzeugen des Heimatstaates zu nennen. Vor allem der Anstieg terroristischer Anschläge in den letzten Jahren hat den Bedarf nach zusätzlichen Schutzmaßnahmen weiter erhöht. Zwar führen auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz fremder Menschen und Sachen durch, doch beschränken die Mobilität der „Schutzobjekte“ und das Erfordernis der Kenntnis der besonderen Verhältnisse der überwachten Menschen (zB Krankheiten) oder Sachen (zB die örtlichen Verhältnisse auf Flugzeugen, die unter der Flagge eines anderen Staates fliegen) die Effizienz und Möglichkeiten ihres Einschreitens.

Für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden im Zuge dieser Überwachungsmaßnahmen auf österreichischem Hoheitsgebiet bestehen häufig weder völkerrechtliche Vereinbarungen noch besondere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere sind auch die übrigen in § 47 des Waffengesetzes 1996 vorgesehenen Ausnahmeregelungen für diese polizeiliche Praxis nicht oder nur schwer anwendbar. Der Entwurf schlägt daher vor, den Bundesminister für Inneres zu ermächtigen, für eingeschränkte Fälle Ausnahmeregelungen per Verordnung zu schaffen. Die Ermächtigung besteht jedoch nur für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden, die die Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Unter ausländischen Sicherheitsbehörden sind die in § 2 Abs. 3 des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997, definierten Behörden zu verstehen. Die Ermächtigung bezieht sich auf das Führen und Besitzen sowie das Einführen von Schusswaffen und setzt voraus, dass das Organ selbst oder die zuständige Behörde des betreffenden Staates die dienstliche oder amtliche Notwendigkeit glaubhaft macht. Neben den oben genannten Fällen des vorbeugenden Rechtsgutschutzes sollen durch die Verordnungsermächtigung auch andere Fälle dienstlichen Tätigwerdens auf fremdem Territorium erfasst werden können, zB die Teilnahme an gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden.

Zu Art. VI Z 3 (§ 50 Abs. 1a und Abs. 3 WaffG):

Die vorgeschlagene Strafbestimmung soll eine Lücke zwischen dem Straftatbestand des § 280 StGB und den Tatbeständen nach § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 schließen, und zwar für den Fall, dass ein Mensch eine oder mehrere der in § 50 Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht, jedoch noch nicht der Tatbestand des Ansammlens von Kampfmitteln erfüllt ist. Die besondere Gefährlichkeit, die eine Qualifikation auf Grund der Menge rechtfertigt, ist jedoch nicht bei allen Waffen und bei jeder Munition begründbar, daher soll der höhere Strafrahmen nur bei Schusswaffen und Kriegsmaterial zur Anwendung kommen. Hinsichtlich der Festmachung der größeren Zahl ist von der im strafrechtlichen Kontext üblichen Größenordnung (zirka 10) auszugehen. Desgleichen soll auf das im Fall gewerbsmäßigen Überlassens von Schusswaffen, verbotenen Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) gesteigerte Unrecht durch Schaffung eines Qualifikationstatbestandes adäquat reagiert werden können.

Zu Art. VI Z 4 (§ 51 Abs. 1 WaffG):

Die Neuformulierung soll darauf Bedacht nehmen, dass Verwaltungsstraftatbestände nach § 51 Abs. 1 nicht nur mit Straftatbeständen nach § 50 Abs. 1, sondern insbesondere etwa auch mit Straftatbeständen nach dem Strafgesetzbuch konkurrieren können und in Hinkunft eine Doppelbestrafung ausschließen.

Zu Artikel VII (Änderungen des Fremdengesetzes 1997):

Die Änderung stellt eine bloße Anpassung an die Neufassung des § 278 StGB (Kriminelle Vereinigung statt Bande) dar.

Zu Artikel VIII (Änderungen des Telekommunikationsgesetzes):

Siehe oben bei § 120 StGB.

 



                                                                                          Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

§ 20. (1) und (2) …

§ 20. (1) und (2) …

(3) Zur Zahlung eines Geldbetrages, den das Gericht in Höhe der eingetretenen Bereicherung nach seiner Überzeugung festsetzt, ist der Täter zu verurteilen, dem im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a) Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme naheliegt, daß sie aus strafbaren Handlungen stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.

(3) Zur Zahlung eines Geldbetrages, den das Gericht in Höhe der eingetretenen Bereicherung nach seiner Überzeugung festsetzt, ist der Täter zu verurteilen, dem im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme nahe liegt, dass sie aus strafbaren Handlungen stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.

§ 20b. (1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) unterliegen, sind für verfallen zu erklären.

§ 20b. (1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.

§ 41a. (1) Offenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278 oder 278a strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,

§ 41a. (1) Offenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,

           1. die aus der Verabredung, Verbindung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,

           1. die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,

           2. die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder

           2. die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder

           3. eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Verbindung oder Organisation führend tätig war, so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.

           3. eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war, so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

 

           9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, wenn

 

                a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,

 

               b) der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

 

                c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde,

 

               d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den
Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,

 

                e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder

 

                f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;

 

         10. Terrorismusfinanzierung (§ 278d), wenn

 

                a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder

 

               b) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann.

Andere Begriffsbestimmungen

Andere Begriffsbestimmungen

§ 74. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

§ 74. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

           7. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen;

 

           8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen.

 

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme.

 

Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem

 

§ 118a. (1) Wer sich in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von in einem Computersystem gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen Zugang verschafft, indem er spezifische Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem verletzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Verletzung des Fernmeldegeheimnisses

Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses

§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer durch eine Fernmeldeanlage übermittelten und nicht für ihn bestimmten Mitteilung Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an einer Fernmeldeanlage anbringt oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Fernmeldeanlage angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Absicht benützt.

§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

 

 

Missbräuchliches Abfangen von Daten

 

§ 119a. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elktromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

§ 120. (1) und (2) …

§ 120. (1) und (2) …

 

(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Datenbeschädigung

Datenbeschädigung

§ 126a. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 126a. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Unter Daten im Sinne des Abs. 1 sind sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme zu verstehen.

Entfällt (vgl. § 74 Abs. 2).

(3) Wer durch die Tat an den Daten einen 2 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 40 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 2 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 40 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems

 

§ 126b. Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tages­sätzen zu bestrafen.

 

Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten

 

§ 126c. (1) Wer

 

           1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder

 

           2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,

 

mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert oder sonst zugänglich macht, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a oder 126b bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

Gewerbsmäßiger Diebstahl und Bandendiebstahl

Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§ 130. Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 130. Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Schwerer Raub

Schwerer Raub

§ 143. Wer einen Raub als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt wird (§ 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 143. Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt wird (§ 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Schwerer Betrug

Schwerer Betrug

§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung

§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung

           1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,

           1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch

Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch

§ 148a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung oder Löschung von Daten (§ 126a Abs. 2) oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 148a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten (§ 126a Abs. 2) oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Geldwäscherei

Geldwäscherei

§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 304 bis 308 oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308 oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) …

(2) …

(3) Wer die Tat in bezug auf einen 40 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 40 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) …

(4) …

Vgl. § 278a Abs. 2.

(5) Wer wissentlich Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 40 000 Euro übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Begehung im Familienkreis

Begehung im Familienkreis

§ 166. (1) Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, einen Diebstahl mit Ausnahme der in den §§ 129 Z 4, 131 genannten Fälle, eine Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht mit Ausnahme der in den §§ 138 Z 2 und 3, 140 genannten Fälle, einen Betrug, einen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch, eine Untreue, eine Geschenkannahme durch Machthaber oder eine Hehlerei zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, wird jedoch nicht begünstigt.

§ 166. (1) Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, einen Diebstahl mit Ausnahme der in den §§ 129 Z 4, 131 genannten Fälle, eine Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht mit Ausnahme der in den §§ 138 Z 2 und 3, 140 genannten Fälle, einen Betrug, einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch, eine Untreue, eine Geschenkannahme durch Machthaber oder eine Hehlerei zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, wird jedoch nicht begünstigt.

Tätige Reue

Tätige Reue

§ 167. (1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, Förderungsmißbrauchs, Wuchers, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben.

§ 167. (1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, Förderungsmissbrauchs, Wuchers, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben.

Pornographische Darstellungen mit Unmündigen

Pornographische Darstellungen mit Unmündigen

§ 207a. (1) …

§ 207a. (1) …

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

Zuhälterei

Zuhälterei

§ 216. (1) und (2) …

§ 216. (1) und (2) …

(3) Wer eine nach den vorstehenden Bestimmungen mit Strafe bedrohte Handlung als Mitglied einer Bande begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine nach den vorstehenden Bestimmungen mit Strafe bedrohte Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Tierquälerei

Tierquälerei

§ 222. (1) Wer ein Tier roh mißhandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tages­sätzen zu bestrafen.

§ 222. (1) Wer ein Tier

  1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,

  2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder

 

           3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,

 

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung einer größeren Zahl von Tieren diese dadurch, daß er Fütterung oder Tränke unterläßt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

 

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

 

Datenfälschung

 

§ 225a. Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Tätige Reue

Tätige Reue

§ 226. (1) Nach den §§ 223 bis 225 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde oder die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr gebraucht worden ist, durch Vernichtung der Urkunde oder des Beglaubigungszeichens oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass die Urkunde oder die Sache in der in den §§ 223 bis 225 bezeichneten Weise gebraucht werde.

§ 226. (1) Nach den §§ 223 bis 225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde, die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache oder die falschen oder verfälschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht worden sind, durch Vernichtung der Urkunde, des Beglaubigungszeichens oder der Daten oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass die Urkunde, die Sache oder die Daten in der in den §§ 223 bis 225a bezeichneten Weise gebraucht werden.

Bandenbildung

Kriminelle Vereinigung

§ 278. (1) Wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt Morde (§ 75) oder andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, erpresserische Entführungen (§ 102), Überlieferungen an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Raubüberfälle (§ 142), Erpressungen (§ 144), Geldwäscherei (§ 165), gemeingefährliche strafbare Handlungen nach den §§ 169, 171, 173, 176, 177a, 177b, 185 oder 186 oder Menschenhandel (§ 217), strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen (§§ 232 bis 239), nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien oder nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes oder nach § 104 Abs. 2 bis 5 des Fremdengesetzes strafbare Handlungen ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Verbindung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied dieser Verbindung zu bestrafen, wenn sich die Verbindung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, daß sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen Bandenbildung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Verbindung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Verbindung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, daß die aus der Verbindung entstandene Gefahr beseitigt wird.

§ 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307 oder nach den §§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes ausgeführt werden.

(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.

Kriminelle Organisation

Kriminelle Organisation

§ 278a. (1) Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt,

§ 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),

           1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,

           1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,

           2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und

           2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und

           3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 2 gilt entsprechend.

           3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Wer wissentlich Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation (Abs. 1) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in bezug auf einen 40 000 Euro übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 165a gilt entsprechend.

Entfällt (vgl. § 165 Abs. 5).

 

Terroristische Vereinigung

 

§ 278b. (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

 

(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

 

(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden.

 

Terroristische Straftaten

 

§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind

 

           1. Mord (§ 75),

 

           2. Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87,

 

           3. erpresserische Entführung (§ 102),

 

           4. schwere Nötigung (§ 106),

 

           5. gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,

 

           6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a), Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten (§ 126c), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,

 

           7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),

 

           8. Luftpiraterie (§ 185),

 

           9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186) oder

 

         10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,

 

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

 

(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.

 

(3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

 

Terrorismusfinanzierung

 

§ 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung

 

           1. einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),

 

           2. einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,

 

           3. eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,

 

           4. einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,

 

           5. eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,

 

           6. einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,

 

           7. der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,

 

           8. einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,

 

verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die finanzierte Tat androht.

 

(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Verbotene Veröffentlichung

Verbotene Veröffentlichung

§ 301. (1) und (2) …

§ 301. (1) und (2) …

(3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ist, wenn nicht zuvor entsprechende Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen zum Akt genommen wurden (§ 149m Abs. 2 StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung einer Telekommunikation oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ist, wenn nicht zuvor entsprechende Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen zum Akt genommen wurden (§ 149m Abs. 2 StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Neutralitätsgefährdung

Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte

§ 320. (1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien

§ 320. (1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,

           3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt, durch das Inland durchführt oder vermittelt,

           4.

           4.

           5. eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht,

           5. unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen

(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen

           1. der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt,

           2. Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Menschenrechte im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) getroffen werden oder

           3. ein Beschluß des Rates der Europäischen Union, gegen den Österreich nicht gestimmt hat, auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam nach Maßgabe des Artikels 23f des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durchgeführt wird.

           1. ein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

           2. ein Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union,

           3. ein Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder

           4. eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation durchgeführt wird.

Artikel II

Änderungen der Strafprozeßordnung 1975

§ 45. (1) und (2) …

§ 45. (1) und (2) …

(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft, so kann der Untersuchungsrichter selbst bis zur Mitteilung der Anklageschrift der Besprechung mit dem Verteidiger zum Zweck der Überwachung des Gesprächsinhaltes beiwohnen

           1. während der ersten vierzehn Tage der gerichtlichen Haft, es sei denn, daß anzunehmen ist, eine als Folge der Besprechung eintretende Beeinträchtigung von Beweismitteln sei auszuschließen, oder

           2. wenn auf Grund besonderer Umstände zu befürchten ist, die Besprechung mit dem Verteidiger werde sonst zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen, und die Überwachung mit Beschluß angeordnet worden ist.

(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft, so kann der Untersuchungsrichter selbst innerhalb der Frist des § 194 Abs. 1, längstens jedoch bis zur Mitteilung der Anklageschrift der Besprechung mit dem Verteidiger zum Zweck der Überwachung des Gesprächsinhaltes beiwohnen, wenn auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten ist, die Besprechung mit dem Verteidiger werde sonst zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen, und die Überwachung mit Beschluss angeordnet worden ist.

(4) ….

(4) …

 

§ 83a. Von der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung nach den §§ 90b, 109, 213 Abs. 1, 227, 451 Abs. 2 und 486 Abs. 3) und durch Freispruch ist jene Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu verständigen, welche die Anzeige erstattet hat.

 

§ 118a. (1) Bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrages ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.

 

(2) Von der Bestellung eines Sachverständigen ist insoweit abzusehen, als dies offenkundig außer Verhältnis zum Gewicht der Strafsache und zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn für die Aufklärung des Tatverdachts steht, es sei denn, dass die Beiziehung eines Sachverständigen wegen des besonderen öffentlichen Interesses an einer bestimmten Untersuchung oder besonderer Interessen des Verletzten dennoch geboten erscheint.

 

(3) Nach Abs. 1 und 2 darf nur vorgegangen werden, soweit dadurch nicht die Grundsätze eines die Verteidigung sichernden, fairen Strafverfahrens beeinträchtigt werden.

XII. Hauptstück

XII. Hauptstück

Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel und dem automationsunterstützten Datenabgleich

Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung einer Telekommunikation, der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel und dem automationsunterstützten Datenabgleich

§ 144a. (1) Besteht der Verdacht der unrechtmäßigen Bereicherung und ist anzunehmen, daß diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, daß Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, und ist anzunehmen, daß diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwaltes zur Sicherung einer solchen Anordnung eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.

§ 144a. (1) Besteht der Verdacht der unrechtmäßigen Bereicherung und ist anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) unterliegen, als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden oder aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, und ist anzunehmen, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwaltes zur Sicherung einer solchen Anordnung eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige Verfügung gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung wegfallen, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, daß die Abschöpfung der Bereicherung oder der Verfall aus einem der in den §§ 20a und 20c StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde.

(5) Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung wegfallen, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass die Abschöpfung der Bereicherung oder der Verfall aus einem der in den §§ 20a Abs. 2 und 20c StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde.

(6) …

(6) …

 

(7) Für Vermögensnachteile, die durch die Anordnung einer einstweiligen Verfügung, ihren Vollzug oder durch eine Entscheidung über ihre Aufhebung verursacht wurden, haftet der Bund ausschließlich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.

§ 145a. (1) Soweit Kreditinstitute das Bankgeheimnis nicht auch im Strafverfahren zu wahren haben (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993), sind sie und für sie tätige Personen verpflichtet, alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle herauszugeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kreditinstitut stehe mit der Begehung einer strafbaren Handlung im Zusammenhang. Ein solcher Zusammenhang liegt auch vor, wenn die Geschäftsverbindung für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt wird, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegt (§ 20b StGB). Unter denselben Voraussetzungen haben für das Kreditinstitut tätige Personen über solche Geschäftsvorfälle als Zeugen auszusagen.

§ 145a. (1) Soweit Kredit- oder Finanzinstitute das Bankgeheimnis nicht zu wahren haben (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) und dies zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz fällt, erforderlich erscheint, sind sie und für sie tätige Personen verpflichtet,

           1. den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben,

           2. Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsverbindung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung zu übermitteln,

 

           3. alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,

 

                a) die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kredit- oder Finanzinstitut stehe mit der Begehung der strafbaren Handlung im Zusammenhang und entweder der Kontoinhaber selbst verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder zu erwarten ist, dass eine der Tat verdächtige Person eine Transaktion über das Konto abgewickelt hat oder abwickeln werde,

 

               oder

 

               b) die Geschäftsverbindung werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurde (§ 20b StGB).

 

(1a) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben für das Kredit- oder Finanzinstitut tätige Personen als Zeugen über Tatsachen auszusagen, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.

 

(1b) Eine gerichtliche Anordnung über das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.

(2) Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original außer Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat das Kreditinstitut dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen. § 143 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original außer Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat das Kredit- oder Finanzinstitut dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen; wird zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, so ist ein elektronischer Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln.

(3) Das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss hat zu enthalten:

(3) Das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss hat das Verfahren und die Tat, die der Untersuchung zu Grunde liegt, sowie das Kredit- oder Finanzinstitut und im Fall des Abs. 1 Z 3 überdies zu bezeichnen:

           1. die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die der Untersuchung zu Grunde liegt,

           2. das Kreditinstitut,

           1. den betroffenen Zeitraum,

           2. die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand der Untersuchung ergibt,

           3. den Zeitraum, innerhalb dessen die betroffenen Transaktionen stattgefunden haben,

           3. die herauszugebenden Urkunden und anderen Unterlagen sowie die zu erteilenden Informationen, und

           4. die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand der Untersuchung ergibt, und

           4. die Tatsachen, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen nach Abs. 1 ergibt (Abs. 1b).

           5. die Bezeichnung der herauszugebenden Unterlagen und der zu erteilenden Informationen.

 

(4) Ein Beschluss nach Abs. 3 ist dem Kreditinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen, sobald diese dem Gericht bekannt geworden sind, zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist das Kreditinstitut zu informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat.

(4) Ein Beschluss nach Abs. 3 ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen, sobald diese dem Gericht bekannt geworden sind, zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat.

(5) Will das Kreditinstitut bestimmte Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen.

(5) Will das Kredit- oder Finanzinstitut bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen.

V. Überwachung eines Fernmeldeverkehrs

V. Überwachung einer Telekommunikation

§ 149a. (1) Die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufnahme und schriftlichen Aufzeichnung seines Inhalts ist zulässig,

§ 149a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. „Überwachung einer Telekommunikation“ (§ 3 Z 13 TKG)

           1. wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber der Anlage der Überwachung ausdrücklich zustimmt; oder

           2. wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und

                a) der Inhaber der Fernmeldeanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder

               b) Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine der Tat dringend verdächtige Person die Anlage benützen oder eine Verbindung mit ihr herstellen werde, es sei denn, daß der Inhaber der Anlage gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (§ 152 Abs. 3).

                a) die Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat,

               b) die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, und

                c) das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige    Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden,

           2. „Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation“ jedes durch sie gewonnene Stamm-, Vermittlungs- oder Inhaltsdatum,

           3. „Teilnehmeranschluss“ die Adresse, welche die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel der Telekommunikation ist, kennzeichnet.

(2) Die Überwachung einer Telekommunikation ist zulässig,

(2) Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Anlagen eines Medienunternehmens (§ 1 Z 6 Mediengesetz) ist im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt.

           1. wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber des Teilnehmeranschlusses der Überwachung ausdrücklich zustimmt,

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können,

 

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c auch, wenn die Überwachung zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und

 

                a) der Inhaber des Teilnehmeranschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder

 

               b) Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine der Tat dringend verdächtige Person den Teilnehmeranschluss benützen oder eine Verbindung mit ihm herstellen werde.

 

(3) Eine Überwachung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses,

 

           1. dessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) ist, ist nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,

 

           2. dessen Inhaber eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3), ist nur dann zulässig, wenn diese Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.

 

(4) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.

§ 149b. (1) Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Ratskammer mit Beschluß anzuordnen. Bei Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter diese Anordnung treffen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen vernichten zu lassen.

§ 149b. (1) Die Überwachung der Telekommunikation ist in den Fällen des § 149a Abs. 2 Z 1 und 2, sofern nicht § 149a Abs. 3 zur Anwendung kommt, durch den Untersuchungsrichter, in den übrigen Fällen durch die Ratskammer mit Beschluss anzuordnen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Untersuchungsrichter an Stelle der Ratskammer die Überwachung vorläufig anordnen, doch hat er unverzüglich deren Genehmigung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Ergebnisse der Überwachung vernichten zu lassen.

(2) Der Beschluß, mit dem die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angeordnet wird, hat zu enthalten:

(2) Der Beschluss, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, hat zu enthalten:

           1. den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,

           1. den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,

           2. den Namen des Inhabers der Fernmeldeanlage und deren Bezeichnung,

           2. den Namen des Inhabers des Teilnehmeranschlusses und dessen Bezeichnung,

           3. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

           3. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

           4. die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Überwachung ergibt.

           4. die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Überwachung ergibt,

 

           5. die Tatsachen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt.

(3) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung des Fernmeldeverkehrs wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.

(3) Die Überwachung darf nur für einen solchen – künftigen, in den Fällen des § 149a Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch vergangenen – Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Überwachung nun Erfolg haben werde; eine vorläufige Anordnung durch den Untersuchungsrichter ist in diesem Fall nicht zulässig. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung einer Telekommunikation wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.

(4) Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Anlage und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 2 Z 3 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Fernmeldeanlage und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.

(4) Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 2 Z 3 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber des Teilnehmeranschlusses und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.

(5) Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber der Anlage und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch die Überwachung gewonnenen Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.

(5) Gegen einen Beschluss, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.

(6) Gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).

(6) Gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Überwachung einer Telekommunikation abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).

§ 149c. (1) Die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs samt Aufnahme seines Inhalts hat durch den Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde zu erfolgen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3).

§ 149c. (1) Der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde hat die Überwachung der Telekommunikation durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3). Soweit ein Betreiber (§ 87 Abs. 3 Z 1 TKG) zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 89 Abs. 2 TKG), ist ihm deren Umfang (§ 149b Abs. 2 Z 2 bis 4) sowie die allfällige Verpflichtung, mit den gerichtlichen Anordnungen verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten, mit Beschluss aufzutragen.

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine strafbare Handlung einer anderen Person als derjenigen, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Aufnahme gesondert schriftlich aufzuzeichnen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse der Überwachung Hinweise auf eine strafbare Handlung einer anderen Person als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert zu übertragen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(3) Als Beweismittel dürfen die Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und deren schriftliche Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, sofern die Überwachung nach § 149a zulässig war:

           1. in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten, der Anlaß zur
Überwachung gegeben hat, oder

           2. in einem Strafverfahren gegen eine andere Person zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung.

(3) Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, so weit die Überwachung rechtmäßig angeordnet (§ 149b) und durch sie kein gesetzlich geschütztes Umgehungsverbot (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes) verletzt wurde. Ergeben sich aus einer solchen Überwachung Hinweise auf andere strafbare Handlungen als jene, die Anlass der Überwachung waren, so dürfen sie bei sonstiger Nichtigkeit nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung verwendet werden, deretwegen die Überwachung rechtmäßig hätte angeordnet werden können. In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre.

(4) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamte Aufnahme anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Aufnahme, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von der Aufnahme Gebrauch gemacht wird.

(4) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch jene Ergebnisse der Überwachung, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von diesen Ergebnissen der Überwachung Gebrauch gemacht wird.

(5) Die am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen haben das Recht, die hergestellten schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(5) Die an der Telekommunikation beteiligten Personen haben das Recht, in Schrift- oder Bildform übertragene Ergebnisse der Überwachung insoweit einzusehen, als von ihnen übermittelte oder empfangene Nachrichten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Teile der Aufnahme schriftlich aufzuzeichnen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Überwachung in Bild- oder Schriftform zu übertragen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Teile der schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen zu, insoweit die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.

(7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Ergebnisse der Überwachung insoweit zu vernichten, als sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den an der Telekommunikation sonst beteiligten Personen zu, insoweit von ihnen übermittelte oder empfangene Nachrichten betroffen sind.

§ 149d. (1) …

§ 149d. (1) …

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

           3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer solchen Organisation oder Vereinigung begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

                a) eine überwachte Person des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens nach § 278a StGB ringend verdächtig ist oder

                a) eine überwachte Person des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a oder § 278b StGB dringend verdächtig ist oder

               b) Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine dringend verdächtige Person (lit. a) mit einer überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, daß die überwachte Person gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder gemäß § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (§ 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

               b) Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine dringend verdächtige Person (lit. a) mit einer überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, dass die überwachte Person gemäß § 152 Abs. 1 Z 4
oder 5 oder gemäß § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (§ 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 149e. (1) und (2) …

§ 149e. (1) und (2) …

(3) Bei Gefahr im Verzug kann im Fall des § 149d Abs. 1 Z 2 und, sofern die Überwachung außerhalb einer Wohnung und sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten erfolgt, im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 auch der Untersuchungsrichter eine Überwachung anordnen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufnahmen sowie von diesen hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen vernichten zu lassen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann im Fall des § 149d Abs. 1 Z 2 und, sofern die Überwachung außerhalb einer Wohnung und sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten erfolgt, im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 auch der Untersuchungsrichter eine Überwachung anordnen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und sämtliche Ergebnisse der Überwachung vernichten zu lassen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 149f. (1) und (2) …

§ 149f. (1) und (2) …

(3) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird einer Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle betroffenen Aufnahmen sowie von diesen hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.

(3) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.

§ 149g. (1) Die Überwachung einschließlich der Aufnahme und Aufzeichnung hat der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde durchzuführen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§§ 149h Abs. 2, 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

§ 149g. (1) Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Überwachung durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§§ 149h Abs. 2, 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

(2) …

(2) …

(3) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamte Aufnahme anzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Aufnahme, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von der Aufnahme Gebrauch gemacht wird.

(3) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Ergebnisse, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von den Ergebnissen Gebrauch gemacht wird.

(4) Die von der Überwachung betroffenen Personen haben das Recht, die hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 6 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(4) Die von der Überwachung betroffenen Personen haben das Recht, die in Bild- oder Schriftform übertragenen Ergebnisse insoweit einzusehen, als Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 6 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(5) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Bilder und schriftliche Aufzeichnungen der Aufnahme herzustellen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (§§ 149h Abs. 2, 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

(5) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Überwachung in Bild- oder Schriftform zu übertragen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (§§ 149h Abs. 2, 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Bilder und Teile der schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den von der Überwachung betroffenen Personen zu, insoweit Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse der Überwachung zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den von der Überwachung betroffenen Personen zu, insoweit Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.

§ 149h. (1) Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine andere strafbare Handlung als diejenige, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so sind von diesem Teil der Aufnahme Bilder und schriftliche Aufzeichnungen gesondert herzustellen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 2, §§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

§ 149h. (1) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse der Überwachung Hinweise auf eine andere strafbare Handlung als diejenige, die Anlaß zur
Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert in Bild- oder Schriftform zu übertragen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 2, §§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

(2) Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und von diesen hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,

(2) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse der Überwachung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,

           1. wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach § 149d vorlagen,

           1. wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach § 149d vorlagen,

           2. wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (§ 149e) und

           2. wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (§ 149e) und

           3. in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens,

           3. in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens,

           4. im Fall des § 149d Abs. 2 Z 2 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.

           4. im Fall des § 149d Abs. 2 Z 2 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.

(3) …

(3) …

§ 149i. (1) …

§ 149i. (1) …

(2) Sofern die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a StGB ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ist es zulässig, in einen automationsunterstützten Datenabgleich auch Daten, die den Gerichten nach § 26 zu übermitteln sind, und Daten über Personen einzubeziehen, die von einem bestimmten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen haben oder die Mitglieder von Personenvereinigungen des Privatrechts oder von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind.

(2) Sofern die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a oder § 278b StGB ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ist es zulässig, in einen automationsunterstützten Datenabgleich auch Daten, die den Gerichten nach § 26 zu übermitteln sind, und Daten über Personen einzubeziehen, die von einem bestimmten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen haben oder die Mitglieder von Personenvereinigungen des Privatrechts oder von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 149m. (1) Sämtliche Aufnahmen der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs und – wenn das Gericht die Überwachung angeordnet hat – einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel sowie sämtliche Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden, sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen.

§ 149m. (1) Sämtliche Ergebnisse der Überwachung einer Telekommunikation und – wenn das Gericht die Überwachung angeordnet hat – einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel sowie sämtliche Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden, sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in Bild- oder Schriftform übertragen wurden.

(2) Anträge auf Überwachung oder Datenabgleich (Abs. 1) und ihnen stattgebende Beschlüsse sowie Bilder und schriftliche Aufzeichnungen der im Abs. 1 erwähnten Aufnahmen und schriftliche Aufzeichnungen der Ergebnisse eines automationsunterstützten Datenabgleichs sind zunächst getrennt aufzubewahren und erst dann zum Akt zu nehmen, wenn die betreffende Anordnung dem Beschuldigten gegenüber rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch bei Erhebung der Anklage. Bis zur Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Beschuldigten können sie von der Einsicht durch diesen oder dessen Verteidiger und durch die in § 50 Abs. 1 genannten Personen ausgenommen werden, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls der Zweck der Untersuchung oder Persönlichkeitsrechte von der Überwachung betroffener oder in den Datenabgleich einbezogener Personen gefährdet wären; im übrigen gilt § 45 Abs. 2.

(2) Anträge auf Überwachung oder Datenabgleich (Abs. 1) und ihnen stattgebende Beschlüsse sowie in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Überwachung und schriftliche Aufzeichnungen der Ergebnisse eines automationsunterstützten Datenabgleichs sind zunächst getrennt aufzubewahren und erst dann zum Akt zu nehmen, wenn die betreffende Anordnung dem Beschuldigten gegenüber rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch bei Erhebung der Anklage. Bis zur Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Beschuldigten können sie von der Einsicht durch diesen oder dessen Verteidiger und durch die in § 50 Abs. 1 genannten Personen ausgenommen werden, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls der Zweck der Untersuchung oder Persönlichkeitsrechte von der Überwachung betroffener oder in den Datenabgleich einbezogener Personen gefährdet wären; im Übrigen gilt § 45 Abs. 2.

(3) Solange Bilder und schriftliche Aufzeichnungen einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anträgen, Beschlüssen und sonstigen Aktenstücken unter Ver­schluß aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Solange in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anträgen, Beschlüssen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluss aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.

§ 149n. (1) und (2) …

§ 149n. (1) und (2) …

(3) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Bestellungsdauer oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Abs. 2. In den Fällen des § 75 oder wenn sonst ein Grund besteht, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, in dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Bestellungsdauer oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Abs. 2, im Fall des Endes der Bestellungsdauer jedoch nicht vor der neuerlichen Bestellung eines Rechtsschutzbeauftragten.. In den Fällen des § 75 oder wenn sonst ein Grund besteht, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, in dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

§ 149o. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung

§ 149o. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung

           1. einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist,

           1. einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist,

           2. einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 und

           2. einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3,

           3. eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i.

           3. eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i und

 

           4. einer Überwachung der Telekommunikation nach § 149a Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses, dessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) oder eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3).

(1a) bis (3) …

(1a) bis (3) …

(4) Nach Beendigung der Überwachung ist dem Rechtsschutzbeauftragten der Bericht nach § 149g Abs. 2 zu übermitteln und ihm Gelegenheit zu geben, die gesamte Aufnahme anzusehen und anzuhören sowie die hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen einzusehen, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 149m Abs. 2). Er ist ferner berechtigt, die Vernichtung von Bildern und Teilen der schriftlichen Aufzeichnungen (§ 149g Abs. 6) zu beantragen und sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung von Aufnahmen und Aufzeichnungen zu überzeugen. Das gleiche gilt für die ordnungsgemäße Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.

(4) Nach Beendigung einer in Abs. 1 angeführten Überwachung ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 149m Abs. 2); ein Bericht nach § 149g Abs. 2 ist ihm zugleich zu übermitteln. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt zu beantragen, Ergebnisse der Überwachung sowie davon hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen zu vernichten (§§ 149c Abs. 7, 149g Abs. 6) und sich von dieser Vernichtung zu überzeugen. Gleiches gilt für die Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.

(5) …

(5) …

§ 151. (1) …

§ 151. (1) …

(2) Der Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit nach Abs. 1 Z 1 darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder durch Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel oder durch Überwachung in Beichtstühlen oder Räumlichkeiten, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind.

(2) Der Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit nach Abs. 1 Z 1 darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Überwachung einer Telekommunikation oder durch Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel oder durch Überwachung in Beichtstühlen oder Räumlichkeiten, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind.

§ 176. (1) …

§ 176. (1) …

(2) Vom Vollzug des Haftbefehls ist das Gericht, das ihn erlassen hat, sogleich zu verständigen; der Verdächtige ist dem zuständigen Gericht unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme einzuliefern. Diese Frist kann um den unbedingt erforderlichen Zeitraum, längstens aber um 24 Stunden, überschritten werden, wenn der Verdächtigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes festgenommen wurde.

(2) Vom Vollzug des Haftbefehls ist das Gericht, das ihn erlassen hat, sogleich zu verständigen; der Verdächtige ist dem zuständigen Gericht unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme einzuliefern.

 

§ 179a. (1) Es ist zulässig, den Beschuldigten einem unzuständigen Gericht einzuliefern, wenn dies beim zuständigen auf Grund der Entfernung des Ortes seiner Festnahme nicht rechtzeitig (§§ 176 Abs. 2, 177 Abs. 2) möglich ist, oder ihn einer öffentlichen Krankenanstalt zu überstellen, wenn dies erforderlich ist, weil der Beschuldigte erkrankt oder verletzt ist oder aus einem anderen Grund in Lebensgefahr schwebt. In diesen Fällen ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichtes den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkündet (§ 179 Abs. 1 bis 3).

 

(2) Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen. Dies ist dem Beschuldigten vorher bekannt zu machen und im Protokoll zu vermerken, das im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe aufzunehmen ist, dass eine Unterschrift des Beschuldigten entfallen kann. § 271 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist der Beschuldigte ehest­möglich dem zuständigen Gericht zu überstellen.

§ 180. (1) und (2) …

§ 180. (1) und (2) …

(3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, daß er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. Bei Beurteilung des Haftgrundes nach Abs. 2 Z 3 fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation ausgeht. Im übrigen ist bei der Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, daß sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben.

(3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, dass er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. Bei Beurteilung des Haftgrundes nach Abs. 2 Z 3 fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) ausgeht. Im Übrigen ist bei der Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben.

§ 245. (1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, daß er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen lassen.

§ 245. (1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, dass er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 179a Abs. 2) vorführen lassen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 252. (1) Gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (§ 162a) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden:

§ 252. (1) Gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten (§ 179a Abs. 2) oder Zeugen (§ 162a) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden:

           1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;

           1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;

           2. wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;

           2. wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;

         2a. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§ 152) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247);

         2a. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§ 152) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247);

           3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige die Aussage verweigern;

           3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige die Aussage verweigern; endlich

           4. wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.

           4. wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 414a. Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, unter den im § 149d angeführten Voraussetzungen die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 ist jedoch – abgesehen von der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 149d Abs. 3) – nur zulässig, wenn die Ausforschung des Aufenthaltsortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die §§ 149b und 149c sowie die §§ 149e bis 149h und 149m bis 149p sind jeweils sinngemäß anzuwenden.

§ 414a. Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung einer Telekommunikation, unter den im § 149d angeführten Voraussetzungen die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 ist jedoch – abgesehen von der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 149d Abs. 3) – nur zulässig, wenn die Ausforschung des Aufenthaltsortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die §§ 149b und 149c sowie die §§ 149e bis 149h und 149m bis 149p sind jeweils sinngemäß anzuwenden.

§ 429. (1) bis (3) …

§ 429. (1) bis (3) …

(4) Liegt einer der im § 180 Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. Die Pflegegebühren trägt der Bund.

(4) Liegt einer der im § 180 Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

Artikel III

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

§ 38. (1) …

§ 38. (1) …

(2) Bei der Verpflegung ist auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die schwere Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der Anstalt nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Maß der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen.

(2) Bei der Verpflegung ist auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der Anstalt nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Maß der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen.

§ 71. (1) …

§ 71. (1) …

(2) Kann der Strafgefangene auch in einer anderen Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden oder wäre sein Leben durch die Überstellung dorthin gefährdet, so ist er in eine geeignete öffentliche Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch bewachen zu lassen. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Strafgefangenen aufzunehmen und seine Bewachung zuzulassen. Die Pflegegebühr (§ 27 Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) trägt der Bund bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Strafvollzug nachträglich aufgeschoben oder beendet wird.

(2) Kann der Strafgefangene auch in einer anderen Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden oder wäre sein Leben durch die Überstellung dorthin gefährdet, so ist er in eine geeignete öffentliche Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch bewachen zu lassen. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Strafgefangenen aufzunehmen und seine Bewachung zuzulassen. Die für die Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten anfallenden Kosten trägt der Bund, gegebenenfalls nach Maßgabe einer zwischen dem Bund und den Ländern diesbezüglich abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) oder einer diesbezüglich mit dem jeweiligen privaten Krankenanstaltenträger abgeschlossenen Vereinbarung, bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Strafvollzug nachträglich aufgeschoben oder beendet wird.

§ 90. (1) bis (3) …

§ 90. (1) bis (3) …

(4) Als öffentliche Stellen gelten

(4) Als öffentliche Stellen gelten

           1. der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, inländische allgemeine Vertretungskörper, Gerichte und andere Behörden, die Volksanwaltschaft sowie Angehörige einer dieser Stellen;

           1. der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, inländische allgemeine Vertretungskörper, Gerichte und andere Behörden, die Volksanwaltschaft sowie Angehörige einer dieser Stellen;

 

         1a. das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union sowie die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften;

           2. die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie der nach dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung der Folter eingerichtete Ausschuß;

           2. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie der nach dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung der Folter eingerichtete Ausschuss;

 

         2a. Die Internationalen Gerichte (§ 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 263/ 1996) und der Internationale Strafgerichtshof;

           3. bei ausländischen Strafgefangenen auch die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates.

           3. bei ausländischen Strafgefangenen auch die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates.

§ 126. (1) bis (3) …

§ 126. (1) bis (3) …

(4) Strafgefangenen, die im Strafvollzug in gelockerter Form angehalten werden, kann auch die Teilnahme an einem Ausgang in kleiner Gruppe und in Begleitung einer im Strafvollzug tätigen Person gestattet werden. Bei diesen Ausgängen dürfen die Strafgefangenen ihre eigene Kleidung tragen.

(4) Strafgefangenen, die im Strafvollzug in gelockerter Form angehalten werden, kann auch die Teilnahme an einem Ausgang in kleiner Gruppe und in Begleitung einer im Strafvollzug tätigen Person gestattet werden. Bei diesen Ausgängen dürfen die Strafgefangenen ihre eigene Kleidung tragen. Strafgefangenen, denen Lockerungen nach Abs. 2 Z 2 und 3 gewährt werden, kann auch gestattet werden, die Bewegung im Freien (§ 43) außerhalb der Anstalt vorzunehmen.

§ 167a. (1) und (2) …

§ 167a. (1) und (2) …

(3) Die Pflegegebühren (§ 27 Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der jeweils geltenden Fassung) trägt der Bund. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von psychisch Kranken bestehenden Einrichtungen (§ 158 Abs. 4 Z 1) zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.

(3) § 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Soweit ein Bedarf danach besteht, dass hinsichtlich der zur Anhaltung von psychisch Kranken bestehenden Einrichtungen (§ 158 Abs. 4 Z 1) zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.

§ 179a. (1) und (2) …

§ 179a. (1) und (2) …

 

(3) Der Bundesminister für Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 2 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der gemeinnützigen therapeutischen Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

Artikel IV

Änderungen des Suchtmittelgesetzes

§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

(2) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn er

(2) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn er

           1. durch die im Abs. 1 bezeichnete Tat einem Minderjährigen den Ge­brauch eines Suchtgiftes ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder

           1. durch die im Abs. 1 bezeichnete Tat einem Minderjährigen den Ge­brauch eines Suchtgiftes ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder

           2. die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht; wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 1 zu bestrafen.

           2. die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht; wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 1 zu bestrafen.

§ 28. (1) und (2) …

§ 28. (1) und (2) …

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht. Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 2 zu bestrafen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht. Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 2 zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat

           1. als Mitglied einer Bande begeht und schon einmal wegen einer im Abs. 2 bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt worden ist,

           1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer im Abs. 2 bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt worden ist,

           2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begeht oder

           2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begeht oder

           3. mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs. 6) ausmacht.

           3. mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs. 6) ausmacht.

Artikel V

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

§ 26. (1) bis (6) …

§ 26. (1) bis (6) …

(7) Die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen von Minderjährigen, die Jugendstrafsachen und die Jugendschutzsachen sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselben Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Diesen Abteilungen sind auch die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) zuzuweisen.

(7) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen und – es sei denn, dass dies aus schwerwiegenden Gründen der Geschäftsverteilung nicht möglich ist – die Pflegschaftssachen von Minderjährigen sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselben Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Diesen Abteilungen sind auch die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) zuzuweisen.

Artikel VI

Änderungen des Waffengesetzes 1996

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen

§ 41. (1) Wer – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.

§ 41. (1) Wer – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 47. (1) bis (4) …

§ 47. (1) bis (4) …

 

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen.

§ 50. (1) …

§ 50. (1) …

 

(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Abs. 1 Z 5 mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.

(3) Nach Abs. 1 und Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.

§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht nach § 50 Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

           1. Schußwaffen führt;

           1. Schusswaffen führt;

           2. verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;

           2. verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;

           3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;

           3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;

           4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;

           4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überlässt;

           5. Munition anderen Menschen überläßt;

           5. Munition anderen Menschen überlässt;

           6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 2 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;

           6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 2 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;

           7. eine gemäß § 30 erforderliche Meldung unterläßt;

           7. eine gemäß § 30 erforderliche Meldung unterlässt;

           8. eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt.

           8. eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt.

Der Versuch ist strafbar.

Der Versuch ist strafbar.

Artikel VII

Änderungen des Fremdengesetzes 1997

§ 104. (1) und (2) …

§ 104. (1) und (2) …

(3) Wer Schlepperei gewerbsmäßig (§ 70 StGB) oder als Mitglied einer Bande begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer Schlepperei gewerbsmäßig (§ 70 StGB) oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Artikel VIII

Änderungen des Telekommunikationsgesetzes

Geheimnismißbrauch

Entfällt (vgl. § 120 Abs. 2a StGB).

§ 102. (1) Wer entgegen § 88 Abs. 4 Nachrichten in der Absicht, sich oder einem anderen Unberufenen Kenntnis vom Inhalt dieser Nachrichten zu verschaffen, aufzeichnet oder einem Unberufenen mitteilt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.