Vorblatt zu Artikel 1 und 2
Problem:
Das Regierungsprogramm der Bundesregierung sieht in mehreren Bereichen Maßnahmen vor, die unmittelbar und mittelbar das österreichische Fremdenrecht berühren. Einige dieser Maßnahmen, wie zB die effizientere Bekämpfung der Schlepperkriminalität, wurden bereits im Sommer 2000 umgesetzt.
Die vorgeschlagene Novelle dient nunmehr der Umsetzung der anderen Vorhaben der Bundesregierung. Diese umfassen
die Neuregelung des Verfahrens der Zulassung von Schlüsselkräften zur Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung;
die Schaffung von Normen um der Verordnung des Rates der Europäischen Union Nr. 2725/2000 vom 15. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens zu entsprechen;
die Schaffung von Normen, die der Umsetzung der RL 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen;
ein Bündel an Maßnahmen zur Hintanhaltung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder, deren Wunsch nach Adoption nicht auf die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses gerichtet ist, sondern der Umgehung der Zuwanderungsbestimmungen dienen soll.
Aufenthaltserlaubnisse sollen in jedem Fall durch die Vertretungsbehörden erteilt werden können. Durch diese Verwaltungsvereinfachung wird es auch in diesem Bereich zu einer Verfahrensbeschleunigung kommen.
Darüber hinaus werden die Strafbestimmungen bei Ausbeutung von Fremden im Sinne des Entschließungantrages vom 30. Jänner 2002 betreffend „Maßnahmen gegen die Ausbeutung illegal beschäftigter Fremder“ (E 122-NR/XXI.GP) verschärft.
Ziele der Gesetzesinitiative:
Umsetzungen der Bestrebungen der Bundesregierung in den obzitierten Bereichen in Umsetzung des Regierungsprogramms und der Ministerratsbeschlüsse vom 13. August (Harmonisierung des Ausländerbeschäftigungsrechts mit dem Fremdenrecht) und 2. Oktober 2001 (Integrationsvereinbarung).
Inhalt:
Zuwanderungsrecht und Beschäftigungsrecht für Schlüsselkräfte im Kontext mit einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich inhaltlich und ablauforganisatorisch zu verschränken („One-Stop-Shop“ für Erstzulassung von Schlüsselkräften);
Maßnahmen zur Hintanhaltung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder;
Verwaltungsvereinfachungen und dadurch Beschleunigung von Verfahren;
Integration vor Neuzuzug durch verstärkte Integrationsbestrebungen zu fördern, Schaffung einer Integrationsvereinbarung für alle Fremden, die nach dem 1. Jänner 1998 zugewandert und noch nicht aufenthaltsverfestigt sind und für alle Fremden, die nach dem 1. Jänner 2003 zuwandern;
Anpassung an verbindliche EU-Normen (Eurodac-Verordnung, Umsetzung der RL 2001/40/EG des Rates der Europäischen Union).
Alternativen:
Beibehaltung der Zweigleisigkeit bei der Erstzulassung von Schlüsselkräften (ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung und fremdenrechtliche Bewilligung); keine Schaffung der Integrationsvereinbarung, keine Verfahrensvereinfachungen und Beschleunigungen.
EU-Konformität:
Durch die Festschreibung der Bestimmungen der „EURODAC“-Verordnung und die Umsetzung der RL 2001/40/EG gegeben. Darüber hinaus werden die Grundlagen zur Erteilung des Niederlassungsnachweises (langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG) geschaffen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Auswirkungen auf den Beschäftigungsstandort Österreich:
Durch die bessere Verschränkung des Ausländerbeschäftigungsrechts mit dem
Fremdenrecht – Schlüsselkräften wird bei der Erstzulassung künftig nur mehr
eine Bewilligung erteilt werden – und der Beschleunigung der Verfahren bei der
Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel, die in Hinkunft von der
Berufsvertretungsbehörde erteilt werden, sind positive Auswirkungen auf den
Beschäftigungsstandort Österreich zu erwarten.
Kosten:
Die Kosten, die dem Bund aus der Integrationsvereinbarung voraussichtlich erwachsen werden, sind im Folgenden dargestellt:
A. Berechnung der Größe der
Zielgruppe
Anzahl der Quotenplätze aus den Niederlassungsverordnungen 1998 bis 2002: 43 654 Pers.
Zusätzlich aufrechte quotenfreie Niederlassungsbewilligungen
(10/2001): 3 556
Pers.
Potential der Zielgruppe gesamt 1998 bis 2002 47 210 Pers.
Davon fallen rund 30% unter die Ausnahmeregelung gemäß § 50b Abs. 1 –14 160 Pers.
und rund. 20% unter die Ausnahmeregelung gemäß § 50b
Abs. 3 – 9 440
Pers.
Geschätzte Zielgruppe aus Quoten der NLVerordnung 1998 bis 2002 23 601 Pers.
Niederlassungsquote 2003 – davon 70% (geschätzt) 5 950
Pers.
Geschätzte Zielgruppe für die Integrationsvereinbarung 2003 29 551 Pers.
Berechnung der Kosten der Integrationsvereinbarung für den Bund 2003
Unter der Voraussetzung, dass
– die Kosten eines Deutsch-Integrationskurses pro Teilnehmer € 363,36 betragen (derzeitige Durchschnittskosten mit 100 Unterrrichtseinheiten und 15 TN)
– die Kosten für das Sprachdiplom pro Person 44,— € betragen
ergeben sich 2003 folgende Kosten aus
der Integrationsvereinbarung:
50% Kurskosten (181,68 €) für 29 551 Personen: 5 368 825,60 €
50% Sprachdiplom (22,— €) für 9 440 Personen: 207 680,— €
B. Gesamtkosten
2003 5 576 505,60 €
Berechnung der Kosten der Integrationsvereinbarung für den Bund pro Folgejahr
Unter der Voraussetzung, dass die jährliche Quote in der Niederlassungsverordnung mit rund 8 500 Personen und der Anteil von 30%, der unter die Ausnahmeregelung § 50b Abs. 1 fällt, gleich bleiben, ergeben sich jährlich folgende Kosten:
50% Kurskosten (181,68 €) für 5 950 Personen : 1 080 996,— €
II. Kosten, die dem Bund auf Grund der Verpflichtungen aus der EURODAC-Verordnung erwachsen:
Kostenaufteilung nach Standorten
Kalkulationsbasis:
Kosten für LiveScan-Station je Stück: 65 400,— €
Kosten für Übertragungsstation je Stück: 21 800,— €
Ausbauphase 1
|
Pos. |
Gesetz |
Anzahl |
Kosten |
Kosten |
|
1 |
Asyl-Bereich |
7 |
457 800,— € (6,3 Mio. S) |
152.600,— € (2,1 Mio. S) |
|
2 |
Fremden-Bereich |
19 |
1 242 600,— € (17,1 Mio. S) |
414.200,— € (5,7 Mio. S) |
|
|
SUMME |
26 |
1 700 400,— € (23,4 Mio. S) |
566.800,— € (7,8 Mio. S) |
|
3 |
SPG-Bereich |
31 |
2 027 400,— € (27,9 Mio. S) |
675.800,— € (9,3 Mio. S) |
|
|
G-SUMME |
57 |
3 727 800,— € (51,3 Mio. S) |
1 242 600,— € (17,1 Mio. S) |
Ausbauphase 2
Aus Erfahrungswerten wird eine Aufteilung der Aufwendungen nach Materiengesetzen (AsylG, FrG, SPG) vom Bundeskriminalamt mit rund einem Drittel pro Bereich beziffert. Daraus ergibt sich folgende Aufteilung:
|
Pos. |
Standort |
Anzahl |
Kosten |
Kosten |
|
1 |
Bezirksleit- |
|
|
|
|
|
davon |
|
|
|
|
|
1/3 SPG |
|
1 874 800,— € (25,8 Mio. S) |
624 934,— € (8,6 Mio. S) |
|
|
2/3 AsylG+FrG |
|
3 749 600,— € (51,6 Mio. S) |
1 249 866,— € (17,2 Mio. S) |
Gesamtkosten aus Ausbauphase 1 + 2
|
Pos. |
Bereich |
Phase |
Kosten |
Kosten |
|
1 |
Asyl+FrG |
P 1 |
1 700 400,— € (23,4 Mio. S) |
566 800,— € (7,8 Mio. S) |
|
2 |
Asyl+FrG |
P 2 |
3 749 600,— € (51,6 Mio. S) |
1 249 866,— € (17,2 Mio. S) |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
3 |
SPG |
1 |
2 027 400,— € (27,9 Mio. S) |
675 800,— € (9,3 Mio. S) |
|
4 |
SPG |
2 |
1 874 800,— € (25,8 Mio. S) |
624 934,— € (8,6 Mio. S) |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
|
GESAMT |
|
9 352 200,— € (128,7 Mio. S) |
3 117 400,— € (42,9 Mio. S) |
Erläuterungen zu Artikel 1
FrG-Novelle 2002
Allgemeiner Teil
Das Regierungsprogramm der Bundesregierung sieht in mehreren Bereichen Maßnahmen vor, die unmittelbar und mittelbar das österreichische Fremdenrecht berühren. Einige dieser Maßnahmen, wie zB die effizientere Bekämpfung der Schlepperkriminalität wurden bereits im Sommer 2000 umgesetzt. Die nunmehr vorgeschlagene Novelle dient der Umsetzung der anderen Vorhaben der Bundesregierung in diesem Bereich und fokussiert insbesondere auf die Bereiche.
Harmonisierung des Ausländerbeschäftigungsrechts mit dem Fremdenrecht
In diesem Bereich wurde am 13. August 2001 vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Inneres dem Ministerrat ein Vortrag zur Kenntnisnahme vorgelegt, der von der Bundesregierung beschlossen wurde. Die Eckpfeiler sind:
– Ausweitung der Möglichkeiten Saisonarbeitskräfte („Kurzfristig beschäftigte Fremde“) in Österreich zu beschäftigen, zeitliche Befristung der Gültigkeitsdauer der Bewilligungen;
– Einschränkung der Arbeitsmigration auf selbständig und unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
– Schaffung eines Kriterienkatalogs für deren Zulassung;
– Schaffung eines eigenen Zulassungsverfahrens für Schlüsselkräfte (One-Stop-Shop);
– Regionale Kooperationen im Zusammenhang mit Niederlassung von Schlüsselkräften und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Pendler;
– Schaffung eines Niederlassungsnachweises, der die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren ersetzt;
– Verfahrensvereinfachung bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen durch Erteilung durch die Berufsvertretungsbehörden.
Da diese Harmonisierung auch weitreichende Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bedingt, beziehen sich die Verweise auf das AuslBG im Entwurf auf die korrespondierenden Bestimmungen im Entwurf zur Novellierung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
Maßnahmen zur Verhinderung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder, die nicht auf die Herstellung des Eltern-Kind-Verhältnisses gerichtet sind, sondern der Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen dienen.
Durch die Schaffung eines Bündels von
Maßnahmen gegen Adoptionen eigenberechtigter Fremder zur Umgehung der
zuwanderungsrechtlichen Bestimmungen soll – in Entsprechung des
Regierungsprogramms – dem Phänomen entgegengewirkt werden, dass sich
Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern oder Österreichern ausschließlich deshalb
adoptieren lassen, um die fremdenrechtlichen und beschäftigungsrechtlichen
Vorteile in Anspruch zu nehmen (quotenfreies Niederlassungsrecht, sofortige
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit), die auf Grund des EU-Rechts jedenfalls zu
gewähren sind.
Integration
Integration vor Neuzuzug durch Verstärkung der Integrationsbestrebungen, deren Ausformung in der Integrationsvereinbarung dargelegt wird; die Erfüllung der Integrationsvereinbarung ist für Neuzuwanderer und Fremde, die nach dem 1. Jänner 1998 zugewandert sind, verpflichtend vorgesehen.
Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Integration“ unter Punkt 3 Umfassende Integration nachstehende Maßnahmen vor:
3.1. Zentrale Frage ist der Erwerb guter Sprachkompetenzen in Deutsch. Die Intensität der Sprachförderung muss ausgebaut werden. Durch aktive Integrationsprogramme, die bereits kurz nach dem Zuzug nach Österreich einsetzen und auch verbindliche Deutsch-Sprachkurse vorsehen, soll eine sprachlich-soziokulturelle Integration „von Anfang an“ garantiert werden.
3.2. Schon im Kindergarten sollen kindgemäße Sprachförderungsprogramme geschaffen werden, besondere Anreize zur Nutzung von Kindergartenangeboten für Eltern mit Kindern, die Defizite beim Erwerb der deutschen Sprache aufweisen (Sprachförderung), sollen überlegt werden.
3.3. Das Erlernen der deutschen Sprache soll im Schuleingangsbereich der Volksschule und an den anderen Pflichtschulen deutlich intensiviert werden (zB Erhöhung des Stundenausmaßes in Deutsch).
3.4. Bei der schulischen Integration soll diese Aufgabenstellung (zB Erhöhung des Stundenausmaßes in Deutsch) Priorität bei der Ressourcenverteilung der zur Verfügung stehenden zirka 2 000 Planstellen besitzen.
3.5. In jenen Bereichen, wo sich Konflikte ergeben können, soll durch eine verbesserte regionale Verteilung dafür gesorgt werden, dass die kulturelle und sprachliche Integration an den Schulen bestmöglich gelingen kann und die Zuzugsvoraussetzungen in allen Bezirken für alle attraktiv gemacht werden.
3.6. In den Klassen soll der Anteil an Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf im Bereich der sprachlichen und sozio-kulturellen Integration einen Richtwert von einem Drittel nicht überschreiten.
3.7. Generell sind Wohnungsfragen sowie raumplanerische Fragen zu lösen und zu klären, wie EU-Mittel bestmöglich für Projekte in diesem Rahmen genützt werden können.
3.8. Die Förderung der Integration soll auch durch gemeinsame kulturelle und sportliche Aktivitäten erfolgen.
3.9. Den Abschluss einer erfolgreichen Integration bildet die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Kriterien zu deren Erlangung müssen eingehalten werden. Der Weg zur Staatsbürgerschaft soll als integrationsverdichtender Prozess gestaltet werden. Die endgültige Verleihung der Staatsbürgerschaft soll kein reiner Verwaltungsakt sein, sondern entsprechend ausgestaltet werden (feierliche Gestaltung von Einbürgerungsfeiern).
3.10. Voraussetzung soll auch ein nachprüfbarer Nachweis von Deutschkenntnissen und von Grundkenntnissen über Österreich und die Europäische Union sein. Dieser Nachweis kann durch die Bestätigung des erfolgreichen Besuches eines zertifizierten Kurses in der Erwachsenenbildung oder durch die erfolgreiche Ablegung eines Tests erbracht werden.
3.11. Es sollen Überlegungen zu einem Informationspackage („Integrationspackage“) für alle neu zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern mit verpflichtendem Charakter angestellt werden.
3.12. Integrationsfördernde Maßnahmen von Seiten der Eltern (Hausaufgabenhilfe) sollen in besonderer Weise unterstützt und bekanntgemacht werden.
3.13. Die bestehenden Institutionen und Vereine sollen in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und den politischen Verantwortungsträgern zur frühzeitigen Lösung von Konflikten zwischen Österreichern und Zuwanderern beitragen.
Zur Unterstützung dieser Zielsetzungen soll eine Informationsoffensive über Integrationsmaßnahmen gestartet werden. Die laufende Evaluation und Dokumentation aller integrationspolitischen Maßnahmen und eine aussagekräftige Dokumentation des erforderlichen Zahlenmaterials sollen zum Gelingen dieser Informationsoffensive beitragen.
In Entsprechung der Punkte, die die Integrationsvereinbarung betreffen, wurde auf Antrag der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport, der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Inneres dem Ministerrat am 2. Oktober 2001 ein Vortrag zur Beschlussfassung vorgelegt, der sich mit der Schaffung einer Integrationsvereinbarung befasst. Dieser Ministerratsvortrag wurde am 2. Oktober 2001 von der Bundesregierung zur Kenntnis genommen; seine Eckpfeiler sind:
– Definition der Zielgruppen, die von der Integrationsvereinbarung erfasst sind;
– Schaffung von Deutsch-Integrationskursen;
– Kostentragungsregelungen;
– Maßnahmen bei der Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung durch den Fremden.
Parallel dazu werden die Angebote zum
Spracherwerb im Bildungsbereich verstärkt.
Anpassung an verbindliche EU-Normen (Eurodac-Verordnung, Umsetzung der RL 2001/40/EG des Rates)
Zum Zwecke der Anwendung des Dubliner
Übereinkommens ist es erforderlich, die Identität von Asylwerbern und Personen
festzustellen, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der
Außengrenzen der Gemeinschaft aufgegriffen werden. Zur effektiven Anwendung des
Dubliner Übereinkommens sollte außerdem jeder Mitgliedstaat prüfen können, ob
ein Fremder, der sich nicht rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, in
einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat. Die Mitgliedstaaten sind
verpflichtet, allen Asylwerbern (in Österreich bereits seit dem Asylgesetz 1991
verpflichtend vorgesehen) und allen Fremden, die in Verbindung mit dem
illegalen Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaates aufgegriffen
werden, unverzüglich die Fingerabdrücke abzunehmen, wenn diese Fremden
mindestens vierzehn Jahre alt sind. Darüber hinaus sind genaue Regeln für die
Übermittlung dieser Fingerabdruckdaten, die Speicherung, Aufbewahrung,
Vergleich mit anderen Fingerabdruckdaten, die
Übermittlung von Vergleichsergebnissen, die Sperrung und die Löschung
aufzustellen.
Diesen Anforderungen der Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften wird im Novellenvorschlag zum Fremden- und Asylgesetz Rechnung getragen.
Darüber hinaus wird die Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen durch den im Entwurf vorgeschlagenen Text umgesetzt.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu Z 1 (§ 1):
Durch die vorgeschlagene Änderung in Abs. 12 wird sichergestellt, dass Pendler nur jene Fremden sind, die zumindest einmal wöchentlich in den Nachbarstaat, in dem sie einen Wohnsitz haben, zurückkehren. Diese Fremden haben den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in diesem Nachbarstaat, in den sie eben wöchtenlich zurückkehren. Diese Fremden sind – wenn sie der Meldepflicht in Österreich unterworfen sind – selbstverständlich auch in Österreich meldepflichtig. Darüber hinaus ist erforderlich, dass Pendler die Staatsangehörigkeit dieses Nachbarstaates besitzen. Der Hinweis auf die im Entwurf zur Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Artikel 3) vorgeschlagenen §§ 1 Abs. 5 und 2 Abs. 8 trägt dem Umstand Rechnung, dass künftig – im Sinne des Ministerratsbeschlusses vom August 2001 – regionale Abkommen mit den Nachbarstaaten abgeschlossen werden können, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Pendler ermöglichen werden. Die in diesen Abkommen jeweils festgelegte Anzahl von Pendlern berührt nicht die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Quotenplätzen, zumal durch die FrG-Novelle 2001 (BGBl. I Nr. 142/2001), die generelle Quotenpflicht für Pendler aufgehoben wurde. Dieser Entfall findet auch in der NLV 2002 (BGBl. II Nr. 2/2002) ihren Niederschlag. Siehe auch § 18 Abs. 9 und § 1 Abs. 5 AuslBG.
Zu Z 2 und 3 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3):
Die vorgeschlagenen Änderungen tragen Bedürfnissen der Praxis Rechnung, dass solche Abkommen auch aus anderen Gründen als der Erleichterung des Reiseverkehrs abgeschlossen werden können. Die Änderung in Abs. 3 soll es ermöglichen, in Hinkunft mit Verordnung auch andere Dokumente als Reisedokumente (zB EU-Laissez Passer oder Verwendung des EU-Loseblattvisums als Laissez Passer) zu „visierfähigen“ Dokumenten zu erklären.
Zu Z 4 und 5 (§ 7):
Die in § 7 Abs. 1 vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den Vorstellungen innerhalb der Europäischen Union, Drittstaatsangehörigen, die sich bereits einen längeren Zeitraum (in der Regel sind das fünf Jahre) in einem Mitgliedstaat der EU auf Dauer niedergelassen haben, einen einheitlichen Aufenthaltstitel zu erteilen, mit dem nach In-Kraft-Treten der entsprechenden EU-Richtlinie auch das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verbinden sein wird. Diese Vorstellungen werden durch die Erteilung des Niederlassungsnachweises in jenem Bereich umgesetzt, der der Vollziehung des Bundesministers für Inneres unterliegt und ersetzt künftighin die unbefristete Niederlassungsbewilligung. Der Niederlassungsnachweis wird der einzige Aufenthaltstitel sein, der unbefristet erteilt wird. Die entsprechenden Übergangsbestimmungen wurden in § 112 geschaffen.
Die in § 7 Abs. 4 vorgesehene Änderung soll dem Phänomen entgegenwirken, dass Drittstaatsangehörige, die einen Universitätslehrgang, dessen Inhalt ausschließlich auf die Vermittlung der deutschen Sprache abstellt, auf Grund einer Zulassungsbestätigung der Universität eine Aufenthaltserlaubnis zum ausschließlichen Zwecke des Studiums erhalten. Die vorgeschlagene Änderung wird weder die Mobilität der Studierenden beschränken, noch negativen Einfluss auf den Wissenschaftsstandort Österreich haben, da die Zulassungsvoraussetzungen zu einem Studium zwar sinnvollerweise durchaus auch mit dem Erwerb der deutschen Sprache gekoppelt werden können, aber nicht ausschließlich darauf fokussieren dürfen.
In begründeten Ausnahmefällen können auch Lehrgänge, deren Inhalte als universitäre Lehrgänge angerechnet werden können, unter diese Bestimmung subsumierbar sein (zB Peace Center Burg Schlaining oder Musikkonservatorien). Die TeilnehmerInnen dieser Lehrgänge werden für die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in Österreich ebenfalls einer Aufenthaltserlaubnis bedürfen.
Zu Z 6 (§ 8 Abs. 2):
Da der Niederlassungsnachweis ( § 24, langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG) in Zukunft der einzige Aufenthaltstitel sein wird, der mit einer unbefristeten Gültigkeitsdauer ausgestellt wird, ist es erforderlich gesetzlich zu normieren, dass die anderen Aufenthaltstitel befristet erteilt werden.
Zu Z 7 (§ 8 Abs. 4a):
Berichte der Praxis zeigen, dass es vermehrt zu Adoptionen eigenberechtigter Fremder durch Österreicher (EWR-Bürger) kommt, um dem Erfordernis eines Quotenplatzes bei der Zuwanderung nicht entsprechen zu müssen. Diese Umgehungshandlung ist migrationspolitisch unerwünscht und untergräbt das österreichische Zuwanderungssystem. Aus diesem Grund wird in § 8 FrG ein Absatz eingefügt, der verhindern soll, dass sich adoptierte Fremde, deren Adoption lediglich dem Zweck der quotenfreien Erlangung eines Aufenthaltstitels dient, bei der Erteilung oder Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht erfolgreich auf diese Adoption berufen dürfen.
Zu Z 8 (§ 8 Abs. 6 und 7):
Der vorgeschlagene Text sieht die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses bei der Antragstellung auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels vor. Die Vorlage des Gesundheitszeugnisses ist zur Sicherung wichtiger öffentlicher Interessen, wie insbesondere der Wahrung und Aufrechterhaltung der Volksgesundheit erforderlich Die vorgeschlagene Norm knüpft an § 1 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 an. Von der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses kann Abstand genommen werden, wenn bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung anderes bestimmt wird. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die beantragte Aufenthaltsdauer sechs Monate nicht überschreitet. Die inhaltliche Gestaltung des Gesundheitszeugnisses wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festgelegt werden. Im Gesundheitszeugnis sind jedenfalls Art und Umfang einer anzeigepflichtigen Krankheit gemäß den in § 1 Abs. 1 Epidemiegesetz festgelegten Parametern festzuhalten.
Zu Z 9 (§ 9):
Die Abs. 1 und 1a werden auf Grund der Konnexität in das Ausländerbeschäftigungsrecht transferiert. Die nunmehr korrespondierenden Bestimmungen finden sich in § 5 der Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die nunmehrigen Abs. 1 und 2 entsprechen inhaltlich den Abs. 2 und 3 des geltenden Rechts. Die Bezeichnung „befristet beschäftigte Fremde“ wurde gewählt, um eine einheitliche Terminologie in beiden Gesetzen zu schaffen. Unter diesen Begriff werden künftig sowohl die „Saisonarbeitskräfte“ als auch die „Erntehelfer“ zu subsumieren sein. Für diese Fremden ist die fremdenrechtliche Dokumentation der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entweder die im Reisedokument angebrachte Beschäftigungsbewilligung als Aufenthaltserlaubnis oder es wird ihnen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Von dieser Art des Aufenthaltes (Aufenthaltserlaubnis) kann keinesfalls ein Recht auf Familiennachzug abgeleitet werden. Da auch die Aufenthaltsverfestigung mit dem Aufenthaltstitel der Niederlassungsbewilligung verknüpft ist, tritt auch keine Aufenthaltsverfestigung ein. Dies ergibt sich zwar bereits aus dem Grundkonzept des FrG 1997 und ist geltendes Recht, wird aber aus Gründen der Klarheit und unter Bezugnahme auf den Ministerratsbeschluss vom August 2001 nochmals betont.
Zu Z 10 (§ 10 Abs. 1):
Die Änderung der Z 3 reagiert auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe auch die Änderung in § 47 Abs. 2) und normiert, dass begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern nunmehr auch dann den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen können, wenn sie sichtvermerkspflichtig sind. Die vorgeschlagene Änderung der Z 4 nimmt Bezug auf den durch Eurodac bedingten Novellierungsbedarf in diesem Bereich.
Zu Z 11 (§ 10 Abs. 2 Z 1):
Die Einfügung dieser Wortfolge in Z 1 normiert, dass eine schwerwiegende Krankheit, die im Gesundheitszeugnis ausgewiesen wird, einen Versagungsgrund bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln darstellen kann. Die Nichtvorlage des Gesundheitszeugnisses ist jedoch ein Zurückweisungsgrund gemäß § 13 AVG. Siehe auch § 14 Abs. 3
Zu Z 12 (§ 12 Abs. 1a):
Wenn sich der Drittstaatsangehörige vor Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder (bei bereits niedergelassenen Fremden) anlässlich der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung nicht bereit erklärt, die Integrationsvereinbarung einzugehen und auf ihn keiner der Ausnahmetatbestände des § 50b zutrifft, ist die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen.
Zu Z 13 (§ 12 Abs. 2):
Die Änderung der Begriffe ist durch die Novelle des AuslBG bedingt. Der Entfall des Wortes „kurzfristig“ vor dem Wort „Betriebsentsandter“ trägt dem Umstand Rechnung, dass Entsendebewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten ausgestellt werden dürfen. Die Gültigkeitsdauer der fremdenrechtlichen Bewilligung (Aufenthaltserlaubnis) orientiert sich an der Entsendebewilligung. Diese Aufenthaltserlaubnisse dürfen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten ausgestellt werden. Siehe auch den Novellierungsvorschlag zu § 94 Abs. 4a.
Zu Z 9, 14 und 17 (§ 9 Abs. 2, § 12 Abs. 2a, § 14 Abs. 2a):
Studenten/Schüler sollen die Möglichkeit erhalten, als befristet beschäftigte Fremde zeitweise (zB in den vorlesungsfreien Zeiten) zu arbeiten. Hiezu ist es erforderlich, die Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung mit einer maximalen Geltungsdauer von drei Monaten im Gesetz zu verankern (§ 9 Abs. 2), ohne dass diese Fremden ihren rechtmäßigen fremdenrechtlichen Status verlieren.
Wesentlich hiebei ist der Umstand, dass die
Studenten/Schüler ihren Unterhalt nicht zum überwiegenden Teil aus dieser
Tätigkeit bestreiten. Es kann sich hiebei sowohl um die Aufnahme einer
unselbständigen als auch einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Werkvertrag) handeln.
Um Missbrauch hintanzuhalten, wird § 14 Abs. 2a eingefügt, der
klarstellt, dass die Inlandsantragstellung bei Erteilung eines weiteren
Aufenthaltstitels bei Studenten und/oder Schülern nur dann zulässig ist, wenn
der Fremde einen Stu-
dien-/Schulnachweis erbringt.
Zu Z 15 ( § 12 Abs. 3):
Die Änderung des § 12 Abs. 3 trägt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung und soll sicherstellen, dass es der Behörde unbenommen ist, die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn der Fremde einen fremdenrechtlich unzulässigen Zweckwechsel beantragt.
Zu Z 16 (§ 14 Abs. 2):
Die Änderung der Wortfolge in § 14 Abs. 2 ist durch die Novelle des AuslBG bedingt.
Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden. Die Erteilung dieser Niederlassungsbewilligung ist – wie auch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis – an die Zustimmung des Bundesministers für Inneres gebunden (§ 90 Abs. 1). Der vorgeschlagene Text ändert nichts an dem Grundsatz der Auslandsantragstellung vor der Einreise (siehe § 14 Abs. 2 erster Satz). Mit dem vorgeschlagenen Text soll der Behörde die Möglichkeit eröffnet werden, in ganz bestimmten Ausnahmefällen von Amts wegen von der Abweisung eines im Inland gestellten Erstantrages Abstand zu nehmen. Die Erteilung einer derartigen Niederlassungsbewilligung bedarf in all diesen Fällen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
Zu Z 17 (§ 14 Abs. 2a, 2b und 2c):
Der vorgeschlagene § 14 Abs. 2a normiert, dass Fremde, die Aufenthaltstitel als Schüler oder Studenten haben, den Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zulässigerweise nur dann im Inland stellen dürfen, wenn sie einen Schul- oder Studiennachweis erbringen oder nach erfolgreich abgeschlossenem Studium oder auf Grund ihrer besonderen Fähigkeiten die beschäftigungsrechtlichen Anforderungen an eine Schlüsselkraft erfüllen.
Der vorgeschlagene § 14 Abs. 2b trägt dem Umstand Rechnung, dass befristet beschäftigte Fremde ihren Titel nur einmal im Inland verlängern können sollen und dies auch nur dann, wenn der nachfolgende Antrag maximal vier Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung gestellt wird. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis beträgt sechs Monate und korrespondiert mit der maximalen Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung.
Der vorgeschlagene § 14 Abs. 2c trägt den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Praxis Rechnung, da die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis im Inland, die gemäß § 90 Abs. 4 von der Berufsvertretungsbehörde erteilt wurde, nur dann zulässig sein soll, wenn der Aufenthaltszweck (zB Betriebsentsendung, Beschäftigung als Künstler) unverändert bleibt und auch die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis darf sechs Monate nicht überschreiten.
Zu Z 18 (§ 14 Abs. 3):
Durch diese Einfügung wird klargestellt, dass die Nichtvorlage des Gesundheitszeugnisses bei der Antragstellung einen Zurückweisungsgrund des Antrages darstellt. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zu Z 19 (§ 14 Abs. 3a und 3b)
Es ist notwendig, Fremde darüber zu informieren, dass sie eine Integrationsvereinbarung einzugehen haben. Dies hat zeitgerecht, also jedenfalls vor Erteilung des Aufenthaltstitels, zu geschehen. Da sich sowohl an die Weigerung, die Integrationsvereinbarung einzugehen, als auch an deren Nichterfüllung fremdenrechtliche Konsequenzen knüpfen können (Versagung der Erstniederlassungsbewilligung oder der weiteren Niederlassungsbewilligung und Möglichkeit der Ausweisung und/oder Verwaltungsstrafe), hat die Behörde die Informationsübermittlung auf geeignet erscheinende Weise nachvollziehbar zu dokumentieren. Darüber hinaus ist jenen Fremden, die die Integrationsvereinbarung eingegangen sind und sie nicht ein Jahr nach Eingehen dieser Vereinbarung erfüllt haben, eine Nachfrist von sechs Monaten zur Erfüllung zu setzen und sind sie schriftlich zu ermahnen
Darüber hinaus ist es erforderlich, das Bundesministerium für Inneres von der Anzahl der eingegangenen Integrationsvereinbarungen so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass dieses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für die budgetäre Bedeckung Sorge tragen kann. Dies hat halbjährlich zu geschehen.
Zu Z 20 (§ 14 Abs. 4a)
Durch die Einfügung des Abs. 4a wird normiert, dass die Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft jenes Dokument ist, das die rechtmäßige Zulassung zum Arbeitsmarkt und die Rechtmäßigkeit der Niederlassung dokumentiert. Eine darüber hinausgehende beschäftigungsrechtliche Bewilligung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Zu Z 21, 64 und 65 (§ 16 Abs. 1a, § 88 Abs. 4 und 4a)
Soll ein Visum an einer Grenzübergangsstelle für ungültig erklärt werden, hat die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Die Ungültigkeit ist im Reisedokument des Fremden kenntlich zu machen, der für die Ungültigerklärung maßgebliche Sachverhalt ist von der Behörde nachvollziehbar (schriftlich) festzuhalten.
Zu Z 21 (§ 16 Abs. 1b)
Die Einfügung des Abs. 1b trägt dem Umstand Rechnung, dass Fremde zwar eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (Sichtvermerk oder Aufenthaltsbewilligung) haben, aber ihren Niederlassungswillen in Österreich aufgegeben haben und in die Heimat rückgewandert oder weitergewandert sind. Es soll der Behörde in diesen Fällen möglich sein, die Aufenthaltstitel dieser Fremden für ungültig zu erklären. Der Fremde ist von dieser Absicht der Behörde in Kenntnis zu setzen und es ist ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Nimmt der Fremde diese Möglichkeit nicht wahr, oder ändert seine Stellungnahme nichts an der von der Behörde geäußerten Annahme, wird der Aufenthaltstitel für ungültig erklärt. Der Antrag eines solchen Fremde ist – wenn er dann neuerlich zuwandern möchte – wie der Antrag eines Erstzuwanderers zu behandeln. Es ist jedoch auch dem Fremden unbenommen, einen derartigen Antrag auf Ungültigerklärung des unbefristet erteilten Titels selbst zu stellen.
Zu Z 22 und 25 (§ 18 Abs. 1 und Abs. 6):
Der Entfall der Z 2 in § 18 Abs. 1 trägt dem Konzept Rechnung, dass künftighin in Österreich nur mehr Schlüsselkräfte als Erwerbstätige zugelassen werden sollen. Die Änderungen des Gesetzestextes in Abs. 1 Z 1 sind erforderlich, um dem Gesamtkonzept der Schlüsselkräfte und auch deren Zulassung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich Rechnung zu tragen. Durch die nunmehr erfolgte Definition im Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 2 Abs. 5) sind die Änderungen in Abs. 1 Z 1 und in Abs. 6 notwendig.
Die vorgeschlagene Novelle soll am 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Niederlassungsverordnung 2003 noch nicht erlassen sein, wird § 18 Abs. 7 – wie bisher auch – anzuwenden sein.
Zu Z 23 (§ 18 Abs. 1a):
Die vorgeschlagene Einfügung des Abs. 1a normiert, dass in der Niederlassungsverordnung die Zahl jener Schlüsselkräfte festgelegt werden kann, die als selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte mit ihren Ehegatten und unverheirateten minderjährigen Kindern nach Österreich zuwandern dürfen.
Die Beurteilung, ob bei Selbständigen die Voraussetzungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft vorliegen, wird von der jeweils zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgenommen (§ 24 AuslBG).
Zu Z 24 (§ 18 Abs. 3 Z 1):
Siehe EB zu § 14 Abs. 2.
Zu Z 26 (§ 18 Abs. 9):
Die Anfügung des Abs. 9 ist erforderlich, um sicherzustellen, dass Fremde, die sich auf Grund dieser Abkommen in Österreich niederlassen oder als Pendler tätig sind, nicht von der Quote, die in der Niederlassungsverordnung jährlich festgelegt wird, erfasst sind.
Zu Z 27 (§ 19 Abs. 2 Z 4a):
Diese Normen sind in Zusammenhang mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 a und der Umstellung des Zuwanderungskonzepts auf eines, das nur mehr Schlüsselkräfte neu zum österreichischen Arbeitsmarkt zulassen soll, zu sehen. Darüber hinaus trägt es der Absicht der Bundesregierung – „Integration vor Neuzuwanderung“ zu fördern – Rechnung. Durch diese Bestimmung soll es Fremden, die ihr Studium in Österreich entweder erfolgreich abgeschlossen haben, oder auf Grund des Pull-Faktors der Wirtschaft aus dem Studium „herausgezogen“ werden, ermöglicht werden, sich in Österreich auf Dauer niederzulassen, wenn sie die Voraussetzungen zur Erteilung einer Zulassung für Schlüsselarbeitskräfte erfüllen.
Zu Z 28 (§ 19 Abs. 2 Z 6):
Die angefügte Z 6 ist die korrespondierende Bestimmung zu § 14 Abs. 2 letzter Satz des Vorschlags und soll es ermöglichen, diese Niederlassungsbewilligungen zu erteilen, wenn es sich um Familienangehörige von Fremden handelt, die rechtmäßig auf Dauer niedergelassen sind oder die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Zu Z 29 (§ 20 Abs. 1):
Die Einfügung des Wortes „Kernfamilien“ dient der Klarstellung und legt fest, dass die Kernfamilie aus den Ehegatten und den minderjährigen unverheirateten Kindern dieser Fremden besteht.
Zu Z 30 (§ 20 Abs. 2):
Diese Anfügung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass mittlerweile Volljährigen, in Österreich als Mitglieder einer Kernfamilie, niedergelassenen Fremden, das Recht weiterhin niedergelassen zu bleiben auch mit Erreichen der Volljährigkeit nicht verwehrt werden soll, wenn sie entweder die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 erfüllen (es handelt sich in diesen Fällen jedoch nicht um die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, sondern um die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung) oder wenn ihnen Unterhalt gewährt wird.
Zu Z 31 (§ 21 Abs. 1a):
Die Einfügung des Abs. 1a dient der Umsetzung des Ministerratsbeschlusses vom August 2001 und trägt dem Umstand Rechnung, dass Familienangehörige von Schlüsselkräften und von Privaten, die nach In-Kraft-Treten der Novelle zuwandern wollen (1. Jänner 2003) auch dann zuwandern können sollen, wenn der Fremde vorderhand keinen Anspruch auf Familiennachzug erhoben hat. Um die Situation zu vermeiden, dass Familienangehörige im Ausland auf Familiennachzug (Stichwort: „Rucksack“) warten müssen, bis ein Quotenplatz in der Quote für Familiennachzug gegeben ist, wird dieser Familiennachzug aus der Quote der Schlüsselkräfte bedient. Die benötigten Quotenplätze für den Familiennachzug für Private wird der Quote gemäß § 18 Abs. 4 entnommen werden.
Zu Z 32 (§ 21 Abs. 3):
Diese Neuformulierung des Abs. 3 normiert, dass für die Feststellung, ob ein minderjähriger unverheirateter Fremder das 15. Lebensjahr bereits überschritten hat oder nicht, der Zeitpunkt der Antragstellung heranzuziehen ist. Diese Formulierung stellt darüber hinaus klar, dass der Fremde zum Zeitpunkt der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung jedenfalls minderjährig sein muss.
Zu Z 33 (§ 21 Abs. 4):
Diese Einfügung ist erforderlich, um jenen nachgezogenen Kindern, die die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen vor Ablauf der vierjährigen (achtjährigen) Wartefrist erfüllen, auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilen zu können.
Zu Z 34 (§ 22):
Die Anfügung des Halbsatzes in Abs. 1 vorletzter Satz trägt der Forderung der Praxis und der nichtstaatlichen Organisationen Rechnung, dass es sinnvoll und wichtig wäre, die Fremden davon zu informieren, dass die Bewilligung ihres Antrages auf Familiennachzug auf Grund des Fehlens von Quotenplätzen so lange aufzuschieben ist, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung die erforderliche Anzahl an Plätzen vorhanden ist. Diese Information wird dem bereits in Österreich niedergelassenen Fremden zugestellt, da dies der schnellste und unbürokratischste Weg ist, um Fremden die Zuwanderungsplanung für ihre Familie zu erleichtern.
Die Anfügung des Abs. 2 ist geboten, da es nicht sinnvoll ist, Anträge von Fremden zur Feststellung, ob diese die Kriterien einer Schlüsselkraft erfüllen, von der Behörde an das Arbeitsmarktservice (§ 12 AuslBG) oder an die Landesgeschäftsstelle (§ 24 AuslBG) weiterzuleiten, wenn deren Niederlassung bereits auf Grund Fehlens eines Quotenplatzes in der Niederlassungsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich ist. Diese Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist auch eine Berufung gegen einen zurückweisenden Bescheid in diesen Fällen nicht zulässig (§ 94 Abs. 3a).
Zu Z 35 (§ 23 Abs. 2):
Die Änderung im Zitat ist durch den Wegfall von § 18 Abs. 1 Z 2 erforderlich.
Zu Z 36 (§ 23 Abs. 4):
Durch die Formulierung im vorgeschlagenen Text wird klargestellt, dass Fremden, die bereits niedergelassen sind und zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind, die weiteren Niederlassungsbewilligungen mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von zwei Jahren zu erteilen sind, während Fremden, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zuwandern und die Integrationsvereinbarung zu erfüllen haben, die Erst- und die weiteren Niederlassungsbewilligungen so lange mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen sind, bis sie den Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung erbracht haben.
Zu Z 37 (§ 23 Abs. 6a):
Der neu eingefügte Abs. 6a soll Härtefälle vermeiden und ermöglicht es Fremden, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, die die Begünstigteneigenschaft als Angehöriger eines Österreichers oder EWR-Bürgers aus Gründen, die ihrer Einflusssphäre entzogen sind, verloren haben, auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn die sonstigen fremdenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Zu Z 38 (§ 23 Abs. 7):
Diese Änderung dient der Rechtsklarheit und normiert, dass die Behörde nicht nur einen Niederlassungsnachweis zu erteilen hat, sondern hierüber einen Bescheid zu erlassen und diesen zu begründen hat.
Zu Z 39 (§ 24):
Der vorgeschlagene Text des § 24 entspricht in seiner Absicht dem geltenden Text mit der Maßgabe, dass künftig nur mehr der Niederlassungsnachweis als unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden wird. Die Einführung dieses Titels wird in Kartenform erfolgen und entspricht den Intentionen des Richtlinienvorschlages des Rates der Europäischen Union betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Darüber hinaus nimmt § 24 auf die Schaffung der Integrationsvereinbarung Bedacht, in der normiert wird, dass der Niederlassungsnachweis nur solchen Fremden zu erteilen ist, die die Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder keine Integrationsvereinbarung zu erfüllen hatten.
Die Gültigkeitsdauer des Niederlassungsnachweises richtet sich nach den einschlägigen passrechtlichen Bestimmungen, wird also bei volljährigen Fremden in der Regel zehn Jahre betragen.
Zu Z 40 (28 Abs. 1):
Die Änderung in § 28 Abs. 1 trägt der Änderung des Gesetzes in § 3 Rechnung. Die Änderung der Wortfolge im letzten Satz gewährleistet, dass die Wiedereinreise eines grundsätzlich von der Sichtvermerkspflicht befreiten Fremden nach einer Zurückweisung nur auf Grund einer gesonderten Bewilligung (siehe auch § 41) zulässig ist.
Zu Z 41 (§ 32 Abs. 3):
Da der Niederlassungsnachweis in Kartenform ausgestellt wird, soll er künftighin (wiewohl er zur Zeit kein Identitätsdokument ist) dem Fremden als Nachweis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet dienen.
Zu Z 42 (§ 34 Abs. 2a und 2b):
Durch die Einfügung des Abs. 2a wird gewährleistet, dass so genannte „Integrationsverweigerer“, also Menschen, die die Integrationsvereinbarung eingegangen sind, sich jedoch trotz Ermahnung (§ 14 Abs. 3b) nachhaltig und konsequent weigern diese zu erfüllen, vier Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung ausgewiesen werden können
Abs. 2b ermöglicht die Ausweisung Fremder, die eine Integrationsvereinbarung eingegangen sind, jedoch drei Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung mit der Erfüllung dieser Vereinbarung noch nicht begonnen haben (in der Regel wird das der Beginn des Kursbesuches sein).
Sowohl bei Ausweisungen gemäß Abs. 2a als auch bei Ausweisungen gemäß Abs. 2b ist § 37 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird an dieser Stelle neuerlich betont, dass es bei beiden Fällen unabdingbar ist, dass diese Fremden die Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich sie zu vertreten haben, entweder nicht erfüllt haben (2a) oder mit der Erfüllung derselben nicht begonnen (2b) haben.
Zu Z 43 (§ 34a):
Der neu eingefügte § 34a dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001, ABl. L 149/34, über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen. Die Richtlinie wurde gemäß Art. 63 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen und soll größere Effizienz bei der Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährleisten. Dazu ist die gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen erforderlich und es soll möglich sein, die anerkannte Rückführungsentscheidung eines Mitgliedstaates auch durchzusetzen, ohne ein eigenes (nationales) Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung durchführen zu müssen. Selbstverständlich sind alle sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in diesen Fällen von Relevanz (Arg. Art. 3 Abs. 2 der RL „Die Mitgliedstaaten führen diese Richtlinie unter Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch.“)
Zu Z 44 (§ 36 Abs. 2 Z 2):
Diese Einfügung dient der Klarstellung und ist keine Änderung der geltenden Rechtslage.
Zu Z 45 (§ 36 Abs. 2 Z 10):
Die neu eingefügte Z 10 trägt den Vorstellungen im Regierungsprogramm und dem Ministerratsbeschluss vom 13. August 2001 Rechnung, und setzt die Vorstellungen zur Hintanhaltung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder um, indem sie der Behörde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Gründen ermöglicht, wenn sich der Fremde auf diese Adoption beruft, obwohl er kein Eltern-Kind-Verhältnis durch diese Adoption herstellen wollte, sondern die Adoption lediglich zur Umgehung der fremdenrechtlichen oder ausländerbeschäftigungsrechtlichen Normen angestrebt wurde.
Zu Z 46 (§ 37):
Die Änderung des Zitats ist auf Grund der Einfügung der Abs. 2a und 2b in § 34 erforderlich.
Zu Z 47 (§ 47):
Der Entfall der Wortfolge trägt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung ( 2000/19/0117-8 vom 20. April 2001) und stellt die begünstigten Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Antragstellung auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland mit den begünstigten Drittstaatsangehörigen von Österreichern gleich.
Zu Z 48 (§ 48 Abs. 1):
Die Änderung in § 48 Abs. 1 ermöglicht nunmehr die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige selbst nach einer Niederlassungsdauer von zehn Jahren, wenn „ordre public“ im Sinne des EU-Primär- und Sekundärrechts gefährdet ist.
Zu Z 49 (§ 48 Abs. 2):
Die Einfügung in § 48 Abs. 2 ermöglicht die Ausweisung bei Scheinehenverdacht, auch wenn sich die EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Zu Z 50 (§ 48a):
Die Einfügung des § 48a trägt dem Umstand Rechnung, dass das sektorielle Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft tritt. Da die Freizügigkeit für die Schweizer Staatsangehörigen bereits seit einem bilateralen Vertrag zwischen der nunmehrigen Republik Österreich und der schweizer Eidgenossenschaft aus dem 19. Jahrhundert gewährleistet ist (siehe auch die EB zur Stammfassung des § 30 FrG), war es zur Rechtsklarheit lediglich erforderlich, die aus dem obzitierten Abkommen den begünstigten Drittstaatsangehörigen von Schweizer Staatsbürgern erfließenden Rechte zu normieren. Staatsangehörige eines Drittstaates, die Angehörige eines Schweizer Staatsbürgers im Sinne von § 47 Abs. 3 FrG sind, sind begünstigten Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürgern künftighin gleichzuhalten. Sie sind sichtvermerkspflichtig, bedürfen aber für ihre Niederlassung keines Quotenplatzes. Dies ergibt sich grundsätzlich bereits aus § 30 FrG, soll aber auf Grund der Wichtigkeit der Norm nochmals ausdrücklich im Gesetz seinen Niederschlag finden.
Zu Z 51 (§ 49 Abs. 2):
Die Änderung des § 49 Abs. 2 ist auf Grund der Einführung des Niederlassungsnachweises erforderlich.
Zu Z 52 (§ 50 Abs. 1):
Die Ergänzung trägt der Schaffung des Niederlassungsnachweises (§ 7 und § 24) Rechnung.
Zu Z 53 (§§ 50a bis 50d):
Die neu eingefügten §§ 50a bis 50d tragen der Intention der Bundesregierung im Regierungsprogramm vom Februar 2000 sowie dem Ministerratsbeschluss vom 2. Oktober 2001 Rechnung, indem einerseits die Gruppe jener Drittstaatsangehörigen definiert wird, die eine Integrationsvereinbarung einzugehen hat und zur Erfüllung dieser Vereinbarung verpflichtet ist und andererseits der Umfang dieser Vereinbarung beschrieben wird.
Dies sind alle Drittstaatsangehörigen, die sich seit dem ersten Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben (Niederlassungsbewilligung) und deren Aufenthalt noch nicht verfestigt ist und jene Drittstaatsangehörigen, die sich ab In-Kraft-Treten der Novelle (1. Jänner 2003) in Österreich auf Dauer niederlassen werden.
§ 50a Abs. 2 legt darüber hinaus fest, dass die Fremden durch das Erfüllen der Integrationsvereinbarung befähigt sein sollen, am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilzunehmen. Der Verweis auf § 10a Staatsbürgerschaftsgesetz nimmt auf den Umstand Bedacht, dass je nach beruflicher und privater Sozialisierung durchaus unterschiedliche Anspruchsniveaus an die Grundkenntnisse der deutschen Sprache der Fremden zu stellen sein werden.
§ 50b Abs. 1 normiert, wer von der Erfüllung der Integrationsverpflichtung ausgenommen ist.
Dies sind – auf Grund der Verpflichtungen aus dem Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union – die begünstigten Drittstaatsangehörigen von Österreichern und EWR-Bürgern. Darüber hinaus in Z 2 Kleinkinder und Schüler, da sie auf Grund ihrer Schulpflicht in Österreich der Verpflichtung zur Integration in Österreich nachkommen. Z 3 nimmt Schlüsselkräfte und deren Familienangehörige aus, die sich kürzer als 24 Monate in Österreich niederlassen wollen.
Z 4 soll sicherstellen, dass jene Schlüsselkräfte, die in internationalen Konzernen oder internationalen Forschungseinrichtungen tätig sind und an deren Beschäftigung gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen und die damit für den Wirtschaftsstandort und Wissenschaftsstandort Österreich von besonderer Wichtigkeit sind, vom Eingehen (oder der Erfüllung) der Integrationsvereinbarung auch dann ausgenommen sind, wenn sie sich länger als 24 Monate im Bundesgebiet niederlassen. Zweckmäßigerweise werden diese Gremien diese Prüfung nach Tunlichkeit bereits anlässlich ihrer gesetzlich vorgesehenen Anhörung im Zulassungsverfahren (§§ 12 Abs. 4 und 24 AuslBG) vornehmen.
Z 5 zielt auf die Zumutbarkeit ab und legt fest, dass Alte oder Schwerkranke von Gesetzes wegen von der Verpflichtung ausgenommen sind, wenn ein Amtsarzt in einem Gutachten festgestellt hat, dass ihnen die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann.
Z 6 ermöglicht den Fremden keine Integrationsvereinbarung einzugehen, wenn sie mittels Sprachdiplom nachweisen, dass sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellem Leben in Österreich befähigt sind. Der Referenzrahmen A 1 nimmt Bezug auf die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates Nr. R (82) 18 vom 24. September 1982 und Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 betreffend „modern Languages“. Das Sprachdiplom, das dem Nachweis dient, wird in ganz Österreich unter den gleichen Voraussetzungen zu erwerben sein. Die sprachlichen Voraussetzungen und Inhalte, die zum Erwerb des Diploms Voraussetzung sind, werden in der Verordnung gemäß § 50d Abs. 4 festgelegt werden.
Z 7 ermöglicht der Behörde von Amts wegen, Fremde aus der Verpflichtung des Eingehens der Integrationsvereinbarung auszunehmen, wenn sie feststellt, dass der Fremde – analog zu § 10a Staatsbürgerschaftsgesetz seinen Lebensumständen entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist und somit zum gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich (§ 50a Abs. 2) befähigt ist.
§ 50b Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Integrationsvereinbarung Fremder, die ursprünglich die Integrationsvereinbarung eingegangen sind, aber durch bestimmte Umstände danach in eine der Ausnahmegruppen fallen (zB Heirat mit einer Österreicherin oder einem EWR-Bürger, Feststellung gemäß § 50b Abs. 1 Z 4, 5 oder 7), ex nunc vernichtet wird und diese Fremden auch den Nachweis der Erfüllung nicht mehr erbringen müssen.
§ 50c Abs. 1 normiert den Zeitpunkt, zu dem der Fremde die Erfüllung seiner Integrationsverpflichtung nachweisen muss. § 50c Abs. 2 schafft der Behörde die Möglichkeit, auf Antrag in bestimmten Fällen (zB Mutter mit Säugling) einen Aufschub zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung zu gewähren.
Die Abs. 3 und 4 staffeln die Kostenbeteiligung des Bundes bei unselbständig Erwerbstätigen am Deutsch-Integrationskurs. Bei unselbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften wird die Kostenbeteiligung des Bundes vom jeweiligen Arbeitgeber übernommen (Abs. 5).
Für Neuzuwanderer gilt (Kostenbeteiligung des Bundes oder Arbeitgebers) nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung:
1. im ersten Jahr: 50%
2. in den ersten 18 Monaten (Nachfristsetzung) 50%
3. 18 bis 24 Monate 25%
4. ab dem dritten Jahr 0%
Für Fremde, die nach dem 1. Jänner 1998 und vor dem 1. Jänner 2003 zugewandert und noch nicht aufenthaltsverfestigt sind, gelten die gleichen Staffeln. Diese Fremden haben die Integrationsvereinbarung anlässlich der Stellung ihres jeweils zeitlich nächsten Antrages auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung einzugehen. Die Fristen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung beginnen mit der Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen.
In § 50d wird das Kursangebot normiert. Abs. 1 legt den Inhalt der Kurse in groben Zügen fest und bestimmt, dass die Fremden befähigt werden sollen, einfache Texte zu lesen und sich auf Deutsch zu verständigen. Darüber hinaus sollen ihnen Landes- und Staatsbürgerschaftskunde bekannt sein und jedenfalls sollen die Fremden mit Themen, die europäische, demokratische Grundwerte vermitteln, vertraut gemacht werden.
Die angebotenen Kurse werden vom Fonds zur Integration von Flüchtlingen mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren zertifiziert werden, der auch die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte vornimmt.
§ 50d Abs. 3 nimmt auf die vielfältigen Bemühungen der Länder im Hinblick auf die Integration Bedacht und normiert, dass die Kostenbeteiligung des Bundes durch Kostenbeteiligung der Länder und Gemeinden nicht verringert wird.
Die Lehrinhalte, Lernziele, Qualifikation des Lehrpersonals, die Lehrmethoden, die Anzahl der Unterrichtseinheiten sowie der Inhalt der Kursbestätigung werden vom Bundesminister für Inneres im Verordnungswege festgelegt werden. Dafür wird ein Rahmencurriculum entwickelt, das die Zielgruppe, deren Sprachkenntnisse, die Beschreibung der Sprachkenntnisse auf Niveau A1 anhand einer Globalskala beschreibt und auch auf die qualitativen Aspekte des mündlichen Sprachgebrauchs, das Leseverstehen allgemein, das Hörverstehen und auf die schriftliche Produktion allgemein Bedacht nimmt. Dies sei an einem Beispiel erläutert: Das Leseverstehen wird erfordern, dass der/die Fremde ein sehr begrenztes Repertoire an Wörtern und Wendungen hat, die sich auf Informationen zur Person und einzelne konkrete Situationen beziehen. Bei der Erlassung der Verordnung hat auf die Kostenbelastung des Bundes Bedacht genommen zu werden (§ 50d Abs. 4).
Zu Z 54 (§ 52 Abs. 2):
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Z 55 (§ 55):
Diese Anpassung ist auf Grund des Schengener Übereinkommens (SDÜ) erforderlich und normiert, dass es auch zulässig ist, Fremde zurückzuschieben, die an einer Binnengrenze eingereist sind, ohne die notwendigen Voraussetzungen hiefür zu erfüllen (Einreise- oder Aufenthaltstitel).
Zu Z 56 (§ 57):
Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.
Zu Z 57 (§ 60):
§ 60 Abs. 1a erster Satz bildet § 50 Abs. 2 erster Satz SPG ab. Die weiteren Sätze nehmen nunmehr auch im Fremdenrecht ausdrücklich Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (§ 29 SPG). Darüber hinaus wird postuliert, dass eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit jedenfalls unzulässig ist. Diese Norm entspricht der Umsetzung von Empfehlungen des Berichts des Menschenrechtsbeirates an den Bundesminister für Inneres zu den so genannten „Problemabschiebungen“.
Zu Z 58 (§ 63):
Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass Fremde sich auch ohne Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten können und ermöglicht der Sicherheitsexekutive nunmehr auch in diesen Fällen die Festnahme. Der Focus dieser Bestimmung liegt nicht in der Umgehung der Grenzkontrolle, sondern im nicht rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet.
Zu Z 59 (§ 66 Abs. 5):
Die Anfügung des § 66 Abs. 5 soll gewährleisten, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht zur Vereitelung der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führt. Die Unterbringung kann zweckmäßigerweise auch in einem Anhaltezentrum (Polizeianhaltezentrum) erfolgen.
Zu Z 60 (§ 71 Abs. 1):
Die Schubhaft ist erst mit Zustellung des Bescheides verhängt. In den meisten dieser Fälle ist die Betretung von Räumen erforderlich, um den Bescheid zuzustellen. Nach dem Wortlaut der geltenden Bestimmung dürfen Räumlichkeiten jedoch zu diesem Zweck nicht betreten werden. Dieser Mangel soll beseitigt werden.
Zu Z 61 (§ 80 Abs. 2):
Die Änderung in Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus möglich ist, einem Staatenlosen einen Fremdenpass (§ 76 Abs. 1 Z 1) auszustellen. Da es diesfalls keinen Staat gibt, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist, darf der Geltungsbereich des Fremdenpasses jedenfalls nicht jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Zu Z 62 (§ 86 Abs. 4):
Die Änderung ist durch die Einführung des Niederlassungsnachweises bedingt.
Zu Z 63 (§ 87a):
Die Einfügung des § 87a dient der Umsetzung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 und soll die Ausreise (Heimreise) drittstaatsangehöriger Fremder, die über kein Reisedokument ihres Heimatstaates verfügen, erleichtern.
Zu Z 64 und Z 65 (§ 88 Abs. 4 und 4a):
Siehe Erläuterungen zu Z 13.
Zu Z 66 (§ 89):
Die Einfügung des Abs. 1a trägt dem Umstand Rechnung, dass in Bewilligungsverfahren für Schlüsselkräfte das „One-Stop-Shop“-Prinzip verwirklicht werden soll.
Die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft werden beim Landeshauptmann oder der von ihm hiezu ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht. Ist der Antrag nicht wegen Fehlens eines Quotenplatzes gemäß § 22 Abs. 2 zurückzuweisen, wird der Antrag von der Behörde an das regionale zuständige Arbeitsmarktservice (AMS) weitergeleitet. Siehe hiezu auch insbesondere § 12 Abs. 4 AuslBG.
Das AMS prüft im eigenen Wirkungsbereich binnen einer Frist von drei Wochen, ob der entsprechende Arbeitsplatz für die Schlüsselkraft tatsächlich vorhanden ist und der Fremde die im AuslBG festgesetzten Kriterien erfüllt. Im positiven Falle erstattet das AMS ein Gutachten, an dessen Inhalt der Landeshauptmann (Bezirksverwaltungsbehörde) bei seiner/(ihrer) Entscheidung im Bereich des Ausländerbeschäftigungsrechts gebunden ist. Diese Entscheidung ist spätestens sechs Wochen nach Stellung des Antrages zu treffen.
Dies beeinträchtigt jedoch nicht die Entscheidungskompetenz in fremdenrechtlichen Belangen. Entsprechend dem Prinzip des „One-Stop-Shop“ ist über diese Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft hinaus keine weitere Bewilligung nach dem AuslBG, die den Zugang zum Arbeitsmarkt dokumentiert, erforderlich (§ 14 Abs. 4a).
Kommt die regionale Geschäftsstelle des AMS zu dem Schluss, dass die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, entscheidet es aus Eigenem. Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wird dann formlos eingestellt. Über Berufungen gegen Entscheidungen des AMS entscheidet die jeweils zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS (§ 12 Abs. 7 AuslBG). Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns entscheidet der Bundesminister für Inneres.
Bei selbständigen Schlüsselkräften wird die Qualifikation als Schlüsselkraft durch ein Gutachten der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgenommen (§ 24 AuslBG). Auch in diesen Fällen hat das Gutachten binnen drei Wochen erstellt zu werden und der Landeshauptmann hat binnen sechs Wochen nach Stellung des Antrages zu entscheiden.
Zu Z 67 (§ 89):
Die Änderung ist durch die Einführung des Niederlassungsnachweises erforderlich.
Zu Z 68 (§ 90 Abs. 1):
Diese Änderung legt fest, dass sowohl die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis als auch die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz der Zustimmung des Bundesministers für Inneres bedürfen.
Zu Z 69 (§ 90 Abs. 3 bis 4):
Die Änderung des Abs. 3 dient der Verfahrensbeschleunigung und lädt die österreichischen Berufsvertretungsbehörden zu einer verstärkten Mitwirkung ein. Durch die Einfügung des Abs. 3a und die Änderung des Abs. 4 wird nunmehr sichergestellt, dass die Erteilung kurzfristiger Erstaufenthaltserlaubnisse generell und die Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis für Schüler und Studenten rasch und unbürokratisch durch die österreichische Berufsvertretungsbehörde erfolgt, wenn die sonstigen Voraussetzungen (zB Zulassungsbescheid der Universität, Beschäftigungsbewilligung für Künstler) hiefür vorliegen.
Zu Z 70, 85 und 87 (§§ 91 Abs. 6 107 Abs. 1 Z 4 und 110 Abs. 1):
Die Änderung der örtlichen Zuständigkeit bei Festnahmen in Beförderungsmitteln geht auf eine Anregung des Rechnungshofes und der Praxis zurück. Durch die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für alle der Festnahme folgenden Maßnahmen mit der nächsten Aussteigemöglichkeit, wird dem Umstand abgeholfen, dass nach geltender Rechtslage jene Behörde örtlich für alle Maßnahmen zuständig ist, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Festnahme erfolgte, was immer wieder dazu geführt hat, dass Fremde in einem in Bewegung befindlichen Beförderungsmittel festgenommen wurden und dann nach Ausstieg zu jener Behörde zurücktransportiert werden mussten, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Festnahme erfolgt war.
Zu Z 71 (§ 92):
Diese Anfügung geht auf den Wunsch der Praxis in den österreichischen Berufsvertretungsbehörden zurück und dient der Entbürokratisierung von Verwaltungsabläufen.
Zu Z 72 (§ 94 Abs. 3a):
Siehe Erläuterungen zu Z 25 (§ 22 Abs. 2).
Zu Z 73 (§ 94 Abs. 4):
Diese Erweiterung ergibt sich aus der Schaffung der Möglichkeit, einen Titel gemäß § 16 Abs. 1b für ungültig zu erklären.
Zu Z 74 (§ 94 Abs. 4a):
Die Einfügung des Abs. 4a normiert, dass der Titel dem Fremden unmittelbar zuzustellen ist und normiert, welche Arten der Zustellung der persönlichen Zustellung gemäß erster Satz gleichzuhalten sind.
Zu Z 75 (§ 94 Abs. 5):
Diese Einfügung gewährleistet, dass gegen die Bewilligung eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung mit einer anderen als vom Fremden gewünschten Dauer eine Berufung nicht zulässig ist.
Zu Z 76 (§ 95 Abs. 5):
Die Anfügung des Abs. 5 in § 95 soll gewährleisten, dass die Behörde alle Beweismittel zur Altersfeststellung eines Menschen heranziehen kann, die nicht die Würde des Menschen und seine körperliche Integrität beeinträchtigen. Dies kann auch durch Beiziehung eines Amtsarztes erfolgen.
Behauptet ein Fremder, minderjährig zu sein und ist diese Behauptung nicht offenkundig unrichtig, ist unverzüglich das Jugendamt zu benachrichtigen und dieses zu hören. Weigert sich der Fremde, an der Klärung seines Alters mitzuwirken, hat die Behörde dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Auf Wunsch des Fremden ist auf seine Kosten ein Handwurzelröntgen anzufertigen. Die Behörde hat die Verpflichtung den Fremden auf die Aussagekraft dieser Maßnahme hinzuweisen. So hat die Konsensuskonferenz im Jahre 2000 festgestellt, dass unter den zur Verfügung stehenden medizinischen Methoden zur Altersbestimmung das Verfahren des Handwurzelröntgens jene Methode darstellt, die bis zum 17. Lebensjahr bei Knaben und bis zum 15. Lebensjahr bei Mädchen eine relativ gute Aussagekraft mit relativ geringem Risiko verknüpft. Oberhalb dieser Altersgrenzen existieren keine Normwerte. Zu berücksichtigen ist jedoch auch hier eine Relativierung der Aussagekraft durch eine Standardabweichung von 15,4 Monaten für 17-jährige Knaben bzw. 11,2 Monaten für 15-jährige Mädchen. Möchte der Fremde nach dieser Aufklärung dennoch kein Handwurzelröntgen anfertigen lassen, darf dies keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben.
Zu Z 77 bis 81 (§ 96, § 97):
Die Änderungen in den §§ 96 und 97 dienen der Umsetzung der Verordnung des Rates der Europäischen Union vom 15. Dezember 2000, ABl. Nr. L 316/2000, Nr. 2725/2000 im Fremdenrecht. Die darüber hinausgehenden Anpassungen haben im Asylgesetz zu erfolgen. Die sonstige Anpassung hat in § 75 SPG zu erfolgen. Diese Novellierung wird Eingang in den zu erstellenden Novellentext des SPG finden.
Zu Z 82 ( § 103):
Die Einfügung in § 103 Abs. 2 soll gewährleisten, dass Arbeitgeber, die Fremde entgegen den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigen, auch Dolmetschkosten, die daraus erwachsen, zu bezahlen haben.
Zu Z 83 (§ 105):
Die Änderung des § 105 trägt dem Entschließungsantrag des Nationalrates vom 30. Jänner 2002 Rechnung und normiert, unter welchen Voraussetzungen die Ausbeutung eines Fremden entweder mit bis zu zwei, bis zu fünf oder von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Wesentlich ist hiebei die Ausnützung einer besonderen Abhängigkeit des betroffenen Fremden. Diese Abhängigkeit kann daraus resultieren, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt oder, dass sich der Fremde sonst in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befindet. Dieses Abhängigkeitsverhältnis kann auch durchaus dadurch gegeben sein, dass sich der Fremde zwar grundsätzlich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, aber auf Grund einer von ihm ausgeübten Tätigkeit dieses Status verlustig geht; zB ein Drittstaatsangehöriger, der bei Einreise und Aufenthalt zu touristischen Zwecken nicht der Sichtvermerkspflicht unterliegt, arbeitet „schwarz“. Diese Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist auf Grund der sichtvermerksfreien Einreise ohne Aufenthaltstitel nicht zulässig und kann zu einer Ausweisung oder zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen.
Zu Z 84 (§ 106a):
§ 106a rundet die Normen zur Hintanhaltung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder ab und stellt die gewerbsmäßige Vermittlung von Adoptionen, parallel zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Scheinehen, als Gerichtsdelikt unter Strafe.
Zu Z 86 ( § 108 Abs. 1a und 1b):
§ 108 Abs. 1a und 1b normieren Verwaltungsstrafen für Fremde, die zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind, dieser Verpflichtung jedoch nicht oder nicht zeitgerecht nachkommen.
Zu Z 88 (§ 110a):
Die Einfügung dieser Norm trägt dem Bekenntnis der Österreichischen Bundesregierung zum „Gender Mainstreaming“ Rechnung, das auch durch Ministerratsbeschluss vom 7. Juli 2000 bekräftigt wurde.
Zu Z 89 (§ 111 Abs. 9):
Abs. 9 normiert das In-Kraft-Treten der Novelle mit 1. Jänner 2003.
Zu Z 90 (§ 112):
Diese Änderungen tragen der Einführung des Niederlassungsnachweises (§ 24) in das fremdenrechtliche Regime Rechnung.
Zu Z 91 und 92 (§ 113):
Die Übergangsbestimmungen sind auf Grund der vorgeschlagenen Novelle erforderlich und sollen unter anderem Pendlern, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Novelle eine Aufenthaltserlaubnis als Pendler hatten und nunmehr die Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis als Pendler nicht mehr erfüllen würden, weil sie nicht Staatsangehörige eines Nachbarstaates sind, ermöglichen, weiterhin als Pendler in Österreich zu arbeiten.
Zu Z 93:
Die Änderung der Vollzugsklausel für den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ist erforderlich, um der Änderung des § 92 Rechnung zu tragen.
Zu Z 94 (Inhaltsverzeichnis):
Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis ergeben sich aus den vorgeschlagenen Novellierungsanordnungen.
Erläuterungen zu Artikel 2
AsylG-Novelle 2002
Allgemeiner Teil
Die Änderungen im AsylG dienen der Harmonisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Eurodac-Verordnung, ABl. L 316/1).
Der Zweck der Eurodac-Verordnung kommt am besten in deren Präambel zum Ausdruck: „Zum Zwecke der Anwendung des Dubliner Übereinkommens ist es erforderlich, die Identität von Asylbewerbern und Personen festzustellen, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Gemeinschaft aufgegriffen werden. Zur effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben c und e, sollte außerdem jeder Mitgliedstaat prüfen können, ob ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat (Präambel, 3. Erwägungsgrund). Fingerabdrücke sind ein wichtiges Mittel zur genauen Identifizierung dieser Personen, und es bedarf eines Systems zum Vergleich der Fingerabdrücke (Präambel, 4. Erwägungsgrund). Zu diesem Zweck ist ein Eurodac-genanntes System einzurichten, bestehend aus einer bei der Kommission angesiedelten Zentraleinheit, die eine computergestützte zentrale Datenbank von Fingerabdruckdaten betreiben wird, und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und der zentralen Datenbank (Präambel, 5. Erwägungsgrund).“
In Artikel 1 der Verordnung wird das Ziel von Eurodac definiert: „Hiermit wird ein „Eurodac“-genanntes System zur Unterstützung bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß dem Dubliner Übereinkommen für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie zur anderweitigen Erleichterung der Anwendung des Dubliner Übereinkommens nach Maßgabe dieser Verordnung eingerichtet.“
Die primäre Zielgruppe ist in Art. 4 Eurodac angesprochen. Nach dieser Norm nimmt jeder Mitgliedstaat jedem Asylbewerber, der mindestens 14 Jahre alt ist, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger ab und übermittelt diese der Zentraleinheit.
Ausschließliche Aufgabe von Eurodac ist es, die Grundlage für die Abnahme, Speicherung und den Abgleich von Fingerabdrücken zu bilden. Dazu wird bei der Europäischen Union eine Zentraleinheit eingerichtet, die die zentrale Datenbank führt. Fingerabdruckdaten von Asylwerbern, die mindestens 14 Jahre alt sind, werden von der Zentraleinheit mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und in der zentralen Datenbank bereits gespeicherten Fingerabdruckdaten verglichen (Art. 4 Abs. 3 Eurodac-Verordnung). Jeder Datensatz wird nach zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke automatisch gelöscht (Art. 6 Eurodac-Verordnung).
Wird die betreffende Person nach ihrer Einspeicherung in Eurodac als Flüchtling anerkannt, so wird die Sperrung ihrer Daten von der Zentraleinheit auf Anweisung des Herkunftsmitgliedstaates vorgenommen (Art. 12). Erwirbt ein Ausländer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates, so werden die Daten umgehend gelöscht (Art. 7).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 14 Abs. 5 AsylG):
§ 14 Abs. 5 sieht einen Ex-lege-Verlust des Asylstatus für den Fall des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft vor. Art. 7 Eurodac-Verordnung sieht die Löschung der Daten von Personen vor, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworben haben. Zum Zwecke der Harmonisierung erfolgt daher die Ausdehnung des Asylverlusts auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Mit diesem Erwerb erlangt die Person den Schutz des staatsbürgerschaftsverleihenden Staates und bedarf daher keines weiteren Schutzes durch Österreich.
Zu Z 2 (§ 35 ):
Art. 4 Abs. 1 Eurodac-Verordnung überlässt es den Mitgliedstaaten, das Verfahren zur Abnahme von Fingerabdrücken zu regeln. Da dem Dubliner Übereinkommen (BGBl. III Nr. 165/1997) weder die Unterscheidung nach Asyl- und Asylerstreckungsanträgen noch eine Differenzierung nach Stellung und Einbringung von Anträgen bekannt ist und Eurodac auf die Begriffsdefinitionen des Dubliner Übereinkommens abstellt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Eurodac-Verordnung), bedarf es einer Anpassung der erkennungsdienstlichen Bestimmungen des AsylG. Insbesondere gilt es sicherzustellen, dass auch Behörden, bei denen Asylanträge gestellt werden, erkennungsdienstliche Maßnahmen setzen können. § 35 Abs. 2 entspricht § 65 Abs. 4 SPG. Die Übernahme ins AsylG dient der Klarstellung, dass im Asylverfahren das SPG nicht zur Anwendung kommt.
Zu Z 3 (§ 36 Abs. 5):
Art. 7 Eurodac-Verordnung sieht die Löschung der Daten von Personen vor, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworben haben. Zum Zwecke der Harmonisierung erfolgt daher die Ausdehnung der Löschungsverpflichtung auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Einem Bedürfnis der Praxis entsprechend werden die bisher fristauslösenden Verfahrensabschlüsse (rechtskräftige Abweisung oder Zurückziehung) um die Zurückweisung und die Einstellung (§ 30) ergänzt und die Löschung nach zehn Jahren auf eine Zugriffssperre für die Behörden geändert. Die Asylbehörden sind regelmäßig damit konfrontiert, dass Personen, die vormals im Asylverfahren standen, zum Zwecke des Nachweises ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich (zB für Pensionsansprüche usw.) Akteneinsicht begehren. Daher soll es zu Gunsten des ehemaligen Asylwerbers möglich sein, auf dessen Antrag die Sperre aufzuheben und Auskunft zu erteilen. Die auf diese Weise wieder zugänglichen Daten dürfen nur für die beantragten Zwecke verwendet werden. Nach Beauskunftung erfolgt eine neuerliche Sperrung. 20 Jahre nach Ermittlung erfolgt eine Löschung der elektronisch verarbeiteten Daten und eine Übergabe der Aktenbestände an das Bundesstaatsarchiv. Asylakten beinhalten vielfach Fakten von historischem Interesse und sind aus diesem Grunde archivwürdig.
Vorblatt zu Artikel 3
Probleme:
Mit dem Fremdengesetz 1997 (FrG) und einer Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (Integrationspaket, BGBl. I Nr. 78/1997) wurde die österreichische Ausländerbeschäftigungspolitik nach dem Grundsatz „Integration vor Neuzuzug“ primär darauf ausgerichtet, die Neuzuwanderung ausländischer Arbeitskräfte samt deren Familien auf hochqualifizierte Führungs- und Spezialkräfte einzuschränken und daneben den vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf in Branchen mit saisonalen Schwankungen durch die befristete Zulassung ausländischer Saisoniers abzudecken. Im Rahmen der jährlich von der Bundesregierung festgelegten Quoten für Führungs- und Spezialkräfte sowie sonstige Erwerbstätige ist es zwar gelungen, die zusätzlich erforderlichen Arbeitskräfte nach den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zuwandern zu lassen. In Einzelfällen hat sich jedoch die Zuordnung einer Arbeitskraft zum Personenkreis der Schlüsselkräfte nicht immer klar ergeben.
Das Zulassungsverfahren für ausländische Saisonarbeitskräfte hingegen hat sich wegen seiner besonderen Flexibilität und der raschen Entscheidungen des Arbeitsmarktservice grundsätzlich bewährt und kann daher beibehalten werden. Seit einiger Zeit ist allerdings festzustellen, dass neben den typischen Saisonbranchen Landwirtschaft und Tourismus eine Reihe anderer Branchen einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf melden, der nicht ausreichend aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotenzial abgedeckt werden kann. Um nicht betriebliche Expansionen oder gar bestehende Arbeitsplätze zu gefährden und damit dem Wirtschaftsstandort Österreich insgesamt zu schaden, sind daher – ergänzend zur dauerhaften Zuwanderung von Schlüsselkräften – Maßnahmen notwendig, die eine zusätzliche und befristete Beschäftigung ausländischer Facharbeitskräfte und ein gleichzeitiges Festhalten an einer eingeschränkten dauerhaften Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte ermöglichen. Darüber hinaus erscheint es geboten, die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen bei gemeinsamen Projekten mit ausländischen Unternehmen im Rahmen von Joint Ventures zu verbessern und den Transfer von Know-how durch entsprechende Rahmenbedingungen zu erleichtern.
Die im Sommer 2001 im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durchgeführte Untersuchung über die arbeitsmarktrelevanten Effekte der Ausländerbeschäftigung hat unter anderem ergeben, dass sich – dank der laufend erweiterten Integrationsmaßnahmen – nur mehr eine relativ kleine Zahl an ausländischen Personen langjährig legal im Land aufhält und noch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Zudem stellt die Studie fest, dass seit Mitte der 90er Jahre keine Substitutionsprozesse zwischen Inländern und Ausländern bzw. zwischen Ausländern untereinander stattfinden. Im Sinne einer weiteren Harmonisierung von Aufenthalts- und Beschäftigungsrechten ließen es diese Untersuchungsergebnisse zu, integrierten aufenthaltsverfestigten und jugendlichen Ausländern einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt zu eröffnen.
Ziele der Gesetzesinitiative:
– Neuzulassung ausländischer Schlüsselkräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt anhand einheitlicher Kriterien und Optimierung des Zulassungsverfahrens;
– flexiblere Gestaltung und Ausdehnung des Saisoniermodells auf alle Branchen mit zeitlich befristetem Bedarf an Facharbeitskräften;
– Schaffung einer Verordnungsermächtigung der Bundesregierung für den Abschluss bilateraler Vereinbarungen mit Nachbarstaaten zur Beschäftigung von Schlüsselkräften und Pendlern;
– Erleichterung der Einschulung ausländischer Arbeitskräfte im Rahmen von Joint Ventures;
– freier Arbeitsmarktzugang für aufenthaltsverfestigte und jugendliche Ausländer;
– Anpassung von Ausnahmetatbeständen an die neue Judikatur der Höchstgerichte und an EU-Recht;
– Bereinigung von Verordnungsermächtigungen und sonstigen Regelungen, die seit Geltung des AuslBG nie angewendet wurden oder infolge der geänderten Rahmenbedingungen für die Zuwanderung und Beschäftigung von Ausländern zum Teil unanwendbar geworden sind;
– Anpassung der Arbeitsmarktprüfung und sonstiger Zulassungskriterien an die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes.
Inhalt:
– Sonderbestimmungen für die Neuzulassung ausländischer Schlüsselkräfte; Festsetzung eines Kriterienkatalogs und weitest gehende Realisierung des One-Stop-Shop-Prinzips durch Optimierung des Zulassungsverfahrens und Verbesserung der Verwaltungsabläufe bei den zuständigen Behörden;
– Erweiterung der Möglichkeiten für die Zulassung befristet beschäftigter Arbeitskräfte; Anwendung des Saisonniersmodells in Branchen mit zeitlich befristetem Bedarf an Facharbeitskräften;
– Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen mit Nachbarstaaten zur Beschäftigung von Schlüsselkräften und Pendlern;
– Erleichterung der Betriebsentsendung im Rahmen von Joint Ventures;
– Erweiterung der Zeiträume für die bewilligungsfreie Beschäftigung von ausländischen Künstlern im Rahmen von künstlerischen Gesamtproduktionen;
– Rechtsanspruch auf einen Befreiungsschein für alle niedergelassenen jugendlichen Ausländer, die das letzte Pflichtschuljahr in Österreich absolviert haben;
– rechtliche Absicherung der Arbeitsmarktintegration von aufenthaltsverfestigten Ausländern durch Verbindung von Niederlassungs- und Beschäftigungsrecht. Diese sollen künftig schon auf Grund des neu eingeführten Niederlassungsnachweises (nach fünfjähriger rechtmäßiger Niederlassung) einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben;
– Anpassung der Ausnahmeregelung für Konventionsflüchtlinge an das Asylgesetz 1997 und EU-konforme Gestaltung der Ausnahmeregelung für drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder von Österreichern und sonstigen EWR-Bürgern unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH;
– Neuregelung der Arbeitsmarktprüfung und sonstiger Zulassungskriterien;
– Beseitigung von Verordnungsermächtigungen und sonstigen Regelungen, die dem geänderten Zulassungssystem nicht mehr entsprechen und auch bisher nicht angewendet wurden.
Alternativen:
Keine.
EU-Konformität:
Gegeben. In einigen Bestimmungen werden Anpassungen an EU-Recht vorgenommen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Das One-Stop-Shop-Verfahren für die Zulassung von Schlüsselkräften und die Möglichkeit der befristeten Zulassung von Arbeitskräften in Branchen mit Fachkräftemangel lassen positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten.
Kosten:
Finanzielle Auswirkungen sind mit diesem Entwurf nicht verbunden, da die Zahl der neu zuzulassenden ausländischen Arbeitskräfte quantitativ im Rahmen der bisherigen Zulassungspolitik bleibt. Langfristig können Einsparungseffekte erzielt werden, da sich die dauerhafte Zulassung auf qualifizierte Schlüsselarbeitskräfte beschränkt, die erfahrungsgemäß weniger von Arbeitslosigkeit betroffen sind.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung des bereits in Grundzügen im Regierungsprogramm festgehaltenen und im Ministerratsbeschluss vom 13. August 2001 näher ausgeführten Zuwanderungskonzepts der Bundesregierung. Primäres Ziel ist die Schaffung einheitlicher Kriterien für die Neuzulassung und die Optimierung des Zulassungsverfahrens für ausländische Schlüsselkräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt. Zudem soll dem in den nächsten Jahren erwarteten Mangel an Facharbeitskräften durch eine Ausdehnung und insgesamt flexiblere Gestaltung des Saisoniermodells begegnet werden. Darüber hinaus soll die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zu Schulungszwecken im Rahmen von Joint Ventures erleichtert werden. Die vorliegende Novelle soll aber auch dazu genützt werden, die Ergebnisse der im Sommer 2001 im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durchgeführten Untersuchung über die arbeitsmarktrelevanten Effekte der Ausländerbeschäftigung umzusetzen. Die Ergebnisse dieser Studie lassen es zu, aufenthaltsverfestigten Ausländern, die einen unbefristeten Niederlassungsnachweis erhalten sollen, unter Verzicht auf eine weitere arbeitsmarktbehördliche Bewilligung einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren und jugendlichen Ausländern nach Absolvierung ihrer Schulpflicht in Österreich den Zugang zum Arbeitsmarkt durch Schaffung eines Rechtsanspruches auf einen Befreiungsschein zu erleichtern. Damit würde ein weiterer wichtiger Schritt zur Harmonisierung des Ausländerbeschäftigungsrechts mit dem Fremdenrecht gesetzt. Schließlich ist vorgesehen, überholte und bisher nicht angewendete Bestimmungen aus dem Rechtsbestand zu eliminieren, die Kriterien für die Arbeitsmarktprüfung sowohl im normalen als auch im erschwerten Zulassungsverfahren (nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen) mit der ständigen Judikatur des VwGH und dem neuen Zuwanderungskonzept abzustimmen und bestehende Ausnahmetatbestände an die neuere Judikatur der Höchstgerichte und an EU-rechtliche Vorgaben anzupassen.
Finanzelle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen sind mit diesem Entwurf nicht verbunden, da die Zahl der neu zuzulassenden ausländischen Arbeitskräfte quantitativ im Rahmen der bisherigen Zulassungspolitik bleibt. Langfristig können Einsparungseffekte erzielt werden, da sich die dauerhafte Zulassung auf qualifizierte Schlüsselarbeitskräfte beschränkt, die erfahrungsgemäß weniger von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die vorliegenden Änderungen des AuslBG auf die Art. 10 Abs. 1 Z 11 und 21 Abs. 2 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Art. 3 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):
Zu Art. 3 Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a):
Der Ausnahmetatbestand für anerkannte Flüchtlinge – das sind jene Ausländer, denen in Österreich Asyl gewährt wurde und die aus diesem Grund ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht haben – soll an das Asylgesetz 1997 angepasst werden. Von der Ausnahmeregelung sind – wie schon bisher jene Asylwerber nicht erfasst, die bis zur Entscheidung im Asylverfahren lediglich zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt sind oder nur ein befristetes Aufenthaltsrecht haben, weil festgestellt wurde, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Zu Art. 3 Z 2, 3 und 8 (§ 1 Abs. 2 lit. l und m und § 3 Abs. 8):
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit
Erkenntnis G5/01 vom 20. Juni 2001 (kundgemacht mit BGBl. I
Nr. 115/2001) die Wortfolge „ , sofern sie über einen Aufenthaltstitel
gemäß dem Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, verfügen“ im
§ 1 Abs. 2 lit. l sowie den § 3 Abs. 8 des AuslBG als
verfassungswidrig aufgehoben. Vor dieser Aufhebung war für
drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder von Österreichern der Besitz eines
Aufenthaltstitels tatbestandsmäßige Voraussetzung, um vom Geltungsbereich des
AuslBG ausgenommen zu sein, während Ehegatten und Kinder von EWR-Bürgern keinen
Aufenthaltstitel nachweisen mussten. Der Verfassungsgerichtshof hat diese
Differenzierung als sachlich nicht gerechtfertigt und dem Recht auf
Gleichbehandlung von Fremden untereinander nach dem Bundesverfassungsgesetz
betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1993,
widersprechend beurteilt. Er hat jedoch in seinem Erkenntnis „zur Vermeidung
von Missverständnissen“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber
frei sei, „Bestätigungen (über die Ausnahme vom Geltungsbereich des Gesetzes)
auf Antrag im Interesse der Drittstaatsangehörigen von Österreichern und
anderen EWR-Bürgern ausstellen zu lassen und/oder das (ausnahmsweise) Fehlen
der Aufenthaltsberechtigung zu einem negativen Tatbestandsmerkmal der
materiellen Ausnahmebestimmung zu machen“. Demgegenüber vertritt die
Europäische Kommission im anhängigen Vertragsverletzungsverfahren 97/2133 die
Auffassung, dass der Arbeitsmarktzugang dieser begünstigten Drittstaatsangehörigen
nicht von einem konstitutiven Akt „der vorherigen Gewährung eines
Aufenthaltstitels“ abhängig gemacht werden könne, weil nach Gemeinschaftsrecht
eine solche Bedingung für den Arbeitsmarktzugang nicht vorgesehen sei und das
Vorliegen eines Aufenthaltsrechts nur deklaratorische Wirkung haben könne.
Um sowohl der Anregung des VfGH als auch der Kritik der Europäischen
Kommission Rechnung zu tragen, soll daher in einem einheitlichen
Ausnahmetatbestand für die drittstaatsangehörigen Familienmitglieder (Ehegatten
und Kinder) von Österreichern und sonstigen EWR-Bürgern lediglich darauf
abgestellt werden, dass die Betroffenen zum Aufenthalt berechtigt sind, nicht
aber das Vorliegen eines Aufenthaltstitels als Voraussetzung für einen freien
Arbeitsmarktzugang nachweisen müssen.
Außerdem soll den EU-Richtlinien 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG Rechnung getragen und das nicht EU-konforme Erfordernis einer Erwerbstätigkeit des EWR-Bürgers beseitigt werden.
Die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG soll den betroffenen Familienangehörigen auf deren Antrag vom Arbeitsmarktservice bestätigt werden (§ 3 Abs. 8).
Zu Art. 3 Z 4 (§ 1 Abs. 5):
Mit Ministerratsbeschluss vom 13. August 2001 wurde von der Bundesregierung festgelegt, dass es künftig möglich sein soll, Abkommen mit den Nachbarstaaten abzuschließen, die einer in diesen Abkommen festzulegenden Anzahl von Staatsangehörigen dieser Nachbarstaaten die Zuwanderung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Schlüsselkräfte ermöglichen sollen. Mit diesen Abkommen soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Anzahl von Pendlern, die wöchentlich zur Erwerbstätigkeit nach Österreich pendeln können, festzulegen. Hiezu wird die Bundesregierung politische Vereinbarungen mit den Bundesländern treffen, die einen zahlenmäßigen Rahmen für die Anzahl der in Österreich im jeweiligen Bundesland benötigten Schlüsselkräfte und Pendler vorgeben werden. Bei der Festlegung der Kontingente hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen und vor dem Abschluss die Interessenvertretungen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer anzuhören.
Da alle Nachbarstaaten Österreichs entweder EU-Staaten oder Beitrittskandidaten (Ausnahme Schweiz) im Rahmen der EU-Osterweiterung (Ungarn, Slowenien, Slowakei, Tschechien) sind, ist diese Maßnahme als ein Schritt zur Heranführung dieser Staaten an die Europäische Union wesentlich und sinnvoll. Im Übrigen ist die Anfügung des letzten Satzes erforderlich, um sicherzustellen, dass Fremde, die sich auf Grund dieser Abkommen in Österreich niederlassen oder als Pendler tätig sind, nicht von der Quote, die in der Niederlassungsverordnung jährlich festgelegt wird, erfasst sind.
Zu Art. 3 Z 5 (§ 2 Abs. 5 bis 9):
Die hier vorgesehene Schlüsselkraftdefinition entspricht den im Ministerratsvortrag vom 13. August 2001 vorgegebenen Kriterien. Danach muss eine ausländische Schlüsselkraft über eine am österreichischen Arbeitsmarkt besonders nachgefragte Ausbildung verfügen. Ist das nicht der Fall, muss sie zumindest spezielle – von den vorhandenen Arbeitskräften nicht angebotene – Kenntnisse oder Fertigkeiten mit entsprechender Berufserfahrung besitzen. Für die Beschäftigung muss ein Bruttomonatslohn in der Höhe von durchwegs mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß ASVG (derzeit 1 962,— € bzw. rund 27 000,– S) zuzüglich Sonderzahlungen geboten werden.
Zusätzlich muss noch zumindest eine der in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Der Transfer von Investitionskapital (Abs. 5 Z 4) muss mindestens 100 000 € betragen oder zur Schaffung mindestens eines zusätzlichen Arbeitplatzes für einen Inländer bzw. einen bereits am Arbeitsmarkt integrierten Ausländer beitragen.
Die neue umfassende Schlüsselkraftdefinition erfasst alle wesentlichen Aspekte, die bei der Besetzung einer Schlüsselkraftposition zu beachten sind und soll eine klare Zuordnung einer Arbeitskraft zum Personenkreis der Schlüsselkräfte sicherstellen. Die geltende Schlüsselkraftdefinition (§ 1 Abs. 3 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung – BHZÜV, BGBl. Nr. 278/1995, in der geltenden Fassung), die primär auf das Erfordernis eines „gesamtwirtschaftlichen Interesses“ abstellt, hat sich in der Praxis als zu undifferenziert erwiesen.
Zum Zulassungsverfahren für Schlüsselkräfte siehe die Erläuterungen zu Z 15.
Die Legaldefinitionen für EWR-Bürger, Grenzgänger, Pendler und Drittstaaten werden aus dem FrG übernommen.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 3 Abs. 1 und 2):
Der hier festgelegte Grundsatz, wonach ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen und andererseits ein Ausländer eine Beschäftigung nur antreten und ausüben darf, wenn die nach dem AuslBG jeweils erforderlichen Bewilligungen oder Bestätigungen vorliegen, ist konsequenterweise mit der neuen Schlüsselkraftzulassung und dem neuen Niederlassungsnachweis zu ergänzen.
Zu Art. 3 Z 7 (§ 3 Abs. 4 lit. b):
Die geltenden Zeiträume für die bewilligungsfreie Beschäftigung von ausländischen Künstlern haben sich in der Praxis als zu kurz erwiesen. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Freiheit der Kunst soll daher die bewilligungsfreie künstlerische Tätigkeit im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion von drei Tagen auf vier Wochen verlängert werden. Der Ausländer benötigt jedoch für seine bewilligungsfreie Tätigkeit im Rahmen von Gesamtproduktionen, die bis zu vier Wochen dauern, einen Aufenthaltstitel nach dem FrG, der von der Berufsvertretungsbehörde erteilt wird.
Zu Art. 3 Z 8 (§ 3 Abs. 8)
Siehe die Erläuterungen zu Z 2 und 3.
Zu Art. 3 Z 9 (§ 4 Abs. 3 Z 13):
Der Entfall der Z 13 (Anwerbung im Ausland) ergibt sich aus dem Entfall der entsprechenden Verordnungsermächtigung des § 14.
Zu Art. 3 Z 10 (§ 4 Abs. 5):
Der hier geregelte Entfall der Arbeitsmarktprüfung bei Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß § 12 wird durch den Wegfall der Verordnungsermächtigung zur Erlassung solcher Kontingente obsolet. Ebenso entspricht der Entfall der Arbeitsmarktprüfung bis zum Erreichen von 80 vH der Landeshöchstzahl nicht mehr den geänderten Rahmenbedingungen für die Zuwanderung und Beschäftigung von Ausländern.
Zu Art. 3 Z 11 (§ 4 Abs. 6 und 7):
Das erschwerte Zulassungsverfahren nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen soll in Wahrung der sozialpartnerschaftlichen Befürwortungsrechte, jedoch unter Berücksichtigung der arbeitsmarkt- und integrationspolitischen Zielsetzung dieses Gesetzentwurfes klarer gestaltet werden. Neben Schlüsselkräften, Saisonarbeitskräften, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen Beschäftigten und jenen Personengruppen, die auch nach Überschreitung der Bundeshöchstzahl neu zu einer Beschäftigung zugelassen werden dürfen, sollen künftig auch für besonders integrierte Ausländer – bei Vorliegen aller sonstigen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen – Beschäftigungsbewilligungen nach Überschreitung von Landeshöchstzahlen erteilt werden dürfen. Als besonders integriert können insbesondere Ausländer gelten, welche die Integrationsvereinbarung (§ 50a FrG) bereits erfüllt haben und schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint.
Zwischenstaatliche Verpflichtungen (Abs. 7) ergeben sich insbesondere aus den so genannten Europa-Abkommen mit Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn sowie aus den konsolidierten EU-Verpflichtungslisten zum WTO/GATS-Abkommen hinsichtlich der Zulassung von Investoren und deren Schlüsselkräften, aus dem Assoziationsabkommen EU-Türkei hinsichtlich der Zulassung von türkischen Assoziationsarbeitnehmern und deren Familieangehörigen, aus diversen Amtssitzabkommen hinsichtlich der Zulassung von Familienangehörigen von Bediensteten internationaler Organisationen, aus zahlreichen Luftverkehrsabkommen hinsichtlich der Zulassung von Bediensteten von Luftfahrtsunternehmen, aus dem Abkommen EU-Schweiz über die Personenfreizügigkeit hinsichtlich der Zulassung von Schweizer Bürgern und schließlich aus bilateralen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten im Sinne des § 1 Abs. 5.
Schlüsselkräfte und Pendler, die auf Grund bilateraler Vereinbarungen mit Nachbarstaaten zu einer Beschäftigung zugelassen wurden, werden auf die jeweilige Landes- und Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern angerechnet. Nach Überschreitung der Bundeshöchstzahl reduziert sich daher die Zahl der möglichen weiteren Beschäftigungsbewilligungen für sonstige ausländische Arbeitskräfte entsprechend der Zahl der im Rahmen bilateraler Kontingente beschäftigten Schlüsselkräfte und Pendler.
Zu Art. 3 Z 12 (§ 4 Abs. 8):
Diese Bestimmung bezieht sich auf die Höchstzahlenverordnungen nach § 13; durch den Entfall der Verordnungsermächtigung wird auch § 4 Abs. 8 obsolet.
Zu Art. 3 Z 13 (§ 4b):
§ 4b führt
die im § 4 Abs. 1 normierte Prüfung der Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes näher aus. Die geltende, mit Novelle BGBl. I
Nr. 78/1997 eingeführte Regelung sieht eine neunstufige Prioritätenreihung
für die so genannte Ersatzkraftprüfung vor und war notwendig, um den
Arbeitsmarktzugang der (damals) noch relativ großen Zahl niedergelassener und
noch außerhalb des Arbeitsmarktes stehender Ausländer, insbesondere legal
zugewanderter Familienangehöriger, nach klar definierten Integrationsmerkmalen
steuern zu können. Diese differenzierte Reihung nach dem Integrationsgrad ist
schon deshalb nicht mehr notwendig, weil einerseits ein großer Teil dieser
Personengruppe im Wege besonderer Integrationsmaßnahmen bereits
Beschäftigungsbewilligungen erhalten hat und andererseits der noch nicht zu
einer Beschäftigung zugelassene Teil mittlerweile einen Integrationsgrad
erreicht hat, der eine akribische Kategorisierung nach der Dauer des
Aufenthalts, nach familiären Sorgepflichten oder Vermittlungschancen nicht mehr
sinnvoll erscheinen lässt. Die neue Regelung der Arbeitsmarktprüfung, die sich
an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, soll eine
einfachere Durchführung der so genannte Ersatzkraftprüfung ermöglichen und
gleichzeitig die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers in diesem Prüfverfahren
klar festlegen. Am Prinzip der Arbeitsmarktprüfung für alle Neubewilligungen,
einschließlich der Zulassung von Schlüsselkräften, soll jedoch festgehalten werden.
Bei der Arbeitsmarktprüfung sind jedenfalls potenzielle
Substitutionsprozesse und allfällige Auswirkungen auf Leistungsansprüche aus
der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Altersteilzeitgeld, usw.) zu
berücksichtigen.
Zu Art. 3 Z 14 und 15 (§ 5 und § 7 Abs. 3):
Die derzeit im § 9 FrG geregelte Verordnungsermächtigung für die Zulassung von ausländischen Saisonarbeitskräften und Erntehelfern soll zur klareren Zuordnung der Zuständigkeiten in das AuslBG transferiert werden. Für die Erlassung solcher Verordnungen ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Das bisherige Anhörungsrecht der betroffenen Länder soll zu einem Vorschlagsrecht erweitert werden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit soll auf die Vorschläge der Länder Bedacht nehmen.
Entsprechend dem Ministerratsbeschluss vom 13. August 2001 soll der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt sein, Verordnungen für die vorübergehende Beschäftigung von Ausländer nicht nur für Saisonbranchen, sondern auch für Bereiche zu erlassen, die wohl einen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf haben, jedoch nicht den klassischen jahreszeitlich bedingten Saisonschwankungen unterliegen. Im Rahmen solcher Verordnungen dürfen Beschäftigungsbewilligungen auch weiterhin nur mit einer maximalen Geltungsdauer von sechs Monaten erteilt werden. Eine Verlängerung um maximal sechs Monate soll jedoch möglich sein, wenn dies in der Verordnung vorgesehen ist und der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers nicht durch einen gleich qualifizierten, arbeitslos vorgemerkten Inländer oder Ausländer abgedeckt werden kann. Eine neuerliche Beschäftigung desselben Ausländers ist jedoch frühestens zwei Monate nach Beendigung der letzten Beschäftigung zulässig, sofern der Ausländer bereits ein Jahr durchgehend im Bundesgebiet beschäftigt war. Weiters soll sichergestellt werden, dass ein Ausländer, der im Rahmen von Saisonkontingenten zwar nicht durchgehend zweimal sechs Monate, aber mehrmals beim selben oder bei verschiedenen Arbeitgebern bewilligt beschäftigt war, insgesamt nicht länger als zwölf Monate innerhalb von 14 Monaten beschäftigt sein darf (Abs. 4). Das Arbeitsmarktservice hat diese Zeiträume bei der. Erteilung weiterer Beschäftigungsbewilligungen für denselben Ausländer zu prüfen und bei der Festsetzung der zulässigen Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligung zu berücksichtigen. Für eine befristete Beschäftigung im Rahmen von Saisonkontingenten erhält ein Ausländer – sofern er noch keine Niederlassungsbewilligung hat – generell nur eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt werden kann. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis kann der Ausländer kein Recht auf Zuwanderung und Aufenthaltsverfestigung und kein Recht, seine Familienangehörigen nachzuholen, erwirken.
Der zulässige Kontingentrahmen für die Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit soll weiterhin in den jährlichen Niederlassungsverordnungen der Bundesregierung festgelegt werden.
Durch die Regelung des neuen Abs. 1a soll die bestehende Praxis zu § 9 Fremdengesetz eindeutig gesetzlich geregelt werden.
Im Durchschnitt betrachtet dürfen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr als die in der jeweiligen Niederlassungsverordnung festgelegte Höchstzahl an Saisonarbeitskräften (2002: 8.000) beschäftigt sein. Die Regelung stellt also nicht auf die Zahl der Bewilligungen, sondern auf die hochgerechnete Zahl der in Österreich als Saisonarbeitnehmer aufhältigen und tatsächlich beschäftigten Ausländer ab.
Die Praxis hat jedoch auch gezeigt, dass in bestimmten Monaten ein besonders hoher Bedarf an solchen Arbeitskräften besteht, so dass zu einem konkreten Zeitpunkt auch mehr als die in der jeweiligen Niederlassungsverordnung festgelegten Höchstzahl an Saisonarbeitnehmern beschäftigt werden darf, wobei insgesamt ein Jahresausgleich anzustreben ist.
Bei Betrachtung der Regelungen über Saisonarbeitnehmer darf auch nicht übersehen werden, dass Ausländer nur subsidiär als Saisonarbeitskräfte herangezogen werden können, nämlich nur dann, wenn arbeitslos Vorgemerkte oder Familienangehörige von Personen mit Niederlassungsbewilligung, die für den begrenzten Zeitraum eine Änderung des Aufenthaltszwecks bewilligt bekommen, nicht zur Verfügung stehen.
Das Arbeitsmarktservice hat auch weiterhin Beschäftigungsbewilligungen mit einer maximalen Geltungsdauer von sechs Wochen im Reisedokument des Ausländers ersichtlich zu machen (Abs. 6).
Zu Art. 3 Z 16 (§ 7 Abs. 5):
Diese Bestimmung wird lediglich an die mit BGBl. I Nr. 103/2001 erfolgte Änderung des Gesetzestitels angepasst.
Zu Art. 3 Z 17, 19 und 32 (§§ 11 Abs. 1, 12 und 26 Abs. 5):
Während im § 2 Abs. 5 klar definiert wird, wer Schlüsselkraft ist, wird im § 12 das neue Zulassungsverfahren für Schlüsselkräfte, die noch nicht im Bundesgebiet niedergelassen sind, geregelt. Dabei soll das One-Stop-Shop-Prinzip weitest gehend realisiert werden.
Vor Neuzulassung einer ausländischen Schlüsselkraft ist von den zuständigen Behörden zu prüfen, ob ein Quotenplatz im Rahmen der jährlichen Niederlassungsverordnung zur Verfügung steht, alle arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen des AuslBG vorliegen und keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die Niederlassung des Ausländers bestehen. Die Schlüsselkraft erhält eine auf maximal ein Jahr befristete Zulassung, die das Recht auf Niederlassung und Beschäftigung bei einem konkreten Arbeitgeber enthält. Wechselt die Schlüsselkraft den Arbeitgeber vor Ablauf eines Jahres, ist eine neuerliche Zulassungsprüfung erforderlich. Die Schlüsselkraft kann nur wieder eine Zulassung als Schlüsselkraft erhalten. Erst nach einem Jahr wechselt sie in das normale System des AuslBG und kann dementsprechend auch eine Arbeitserlaubnis (die ihr Freizügigkeit innerhalb eines Bundeslandes gewährt) erhalten.
Das Zulassungsverfahren im Detail:
– Der Antrag auf Zulassung wird vom Ausländer beim Landeshauptmann oder der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht. Dieser Antrag hat die begründete Zustimmung des Arbeitgebers (Unterlagen für das Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice) zu enthalten. Die fremderechtlich relevanten Unterlagen hat der Ausländer beizubringen.
– Der Landeshauptmann prüft unverzüglich, ob ein Quotenplatz vorhanden ist und keine zwingenden fremdenrechtlichen Gründe der Zulassung der Schlüsselkraft entgegenstehen. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, lehnt er die Zulassung unverzüglich und ohne Befassung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ab.
– Steht ein Quotenplatz zur Verfügung und liegt kein zwingender Versagungsgrund vor, leitet der Landeshauptmann den Antrag unverzüglich an die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice weiter. Diese prüft innerhalb von drei Wochen das Vorliegen der Schlüsselkraftkriterien, die Arbeitsmarktlage im Hinblick auf die konkret zu besetzende Stelle (so genannten Ersatzkraftverfahren), die übrigen – für Schlüsselkräfte relevanten – Voraussetzungen, die nach dem AuslBG sonst für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung notwendig wären, und hört den zuständigen sozialpartnerschaftlichen Regionalbeirat an.
– Kommt die regionale Geschäftsstelle zu einem positiven Prüfergebnis, teilt sie dieses dem Landeshauptmann mit. Der Landeshauptmann hat sodann unverzüglich – längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages – die Zulassung als Schlüsselkraft zu erteilen, dem Arbeitgeber darüber eine Mitteilung zuzustellen und zudem im Reisepass des Ausländers mittels Vignette zu dokumentieren, dass dieser zur Niederlassung und Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist.
– Kommt die regionale Geschäftsstelle zu einem negativen Prüfergebnis, lehnt sie die Zulassung direkt bescheidmäßig ab. Die Zustellung der Ablehnungsbescheide an den Arbeitgeber und an den Ausländer erfolgt durch den zuständigen Landeshauptmann.
– Gegen die Ablehnung der Zulassung durch die regionale Geschäftsstelle, weil die Schlüsselkraftkriterien nicht erfüllt oder Ersatzkräfte vorhanden sind, ist eine Berufung des Arbeitgebers an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zulässig. Diese ist direkt bei der regionalen Geschäftsstelle einzubringen.
– Gegen die Ablehnung der Zulassung durch den Landeshauptmann, weil fremdenrechtliche Bedenken bestehen, ist eine Berufung an das BMI zulässig.
Der Arbeitgeber erhält eine schriftliche Mitteilung des Landeshauptmannes, aus der hervorgeht, dass die zugelassene Schlüsselkraft zur Niederlassung und zur Beschäftigung in seinem Unternehmen berechtigt ist.
Mit diesem Verfahren ist auf erstinstanzlicher Ebene sichergestellt, dass sich die Schlüsselkraft und ihr künftiger Arbeitgeber nur mehr an eine Behörde wenden müssen und von dieser alle Entscheidungen erhalten.
Die regionale Geschäftsstelle hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zu Sozialversicherung zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber der regionalen Geschäftsstelle binnen drei Tagen den Beginn (in der Regel kurze Zeit nach der Zulassung) bzw. die Beendigung der Beschäftigung zu melden (Z 29a).
Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des § 89 Abs. 1a FrG und des § 24.
Zu Art. 3 Z 18 (§ 11 Abs. 6):
Durch den Entfall des § 4 Abs. 8 ist auch der Verweis auf diese Bestimmung im § 11 Abs. 6 obsolet.
Zu Art. 3 Z 20 (Abschnittsbezeichnung):
Die Bestimmungen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a) und die Landeshöchstzahlen (§ 13) werden aus systematischen Gründen unter dem Abschnitt II b zusammengefasst.
Zu Art. 3 Z 21 und 33 (§ 12a Abs. 3 und § 27a Abs. 3):
Die Bundeshöchstzahl soll weiterhin sicherstellen, dass das quantitative Ausmaß der Ausländerbeschäftigung auf dem Niveau von 8 vH des gesamten Arbeitskräftepotenzials relativ stabil bleibt und nach Überschreitung dieses Niveaus die Zulassung zu einer Beschäftigung auf bestimmte Ausländergruppen eingeschränkt werden kann. Auf die Bundeshöchstzahl sollen weiterhin alle legal beschäftigten Ausländer – und dazu gehören auch die künftig nach § 12 zugelassenen Schlüsselkräfte sowie die künftigen Inhaber eines Niederlassungsnachweises – angerechnet werden. Jene Ausländergruppen, die schon bisher nicht angerechnet wurden, werden lediglich um die im Rahmen eines Joint Venture Einzuschulenden erweitert. Um eine möglichst genaue monatliche Feststellung des Auslastungsgrades der Bundeshöchstzahl zu ermöglichen, müssen die Fremdenbehörden verpflichtet werden (§ 27a Abs. 3), den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice die erforderlichen Daten über erteilte Niederlassungsnachweise zur Verfügung zu stellen.
Zu Art. 3 Z 22 und 23 (§§ 13, 13a und 13b):
Der geltende § 13 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Höchstzahlen, von der seit ihrem Bestehen noch nie Gebrauch gemacht wurde. Sie ist auch nicht mehr mit den in den letzten Jahren aufeinander abgestimmten Quoten- und Höchstzahlenregimen des FrG und des AuslBG vereinbar. Anstelle der bisherigen Verordnungsermächtigung sollen im § 13 die derzeit in den §§ 13a und 13b geregelten Voraussetzungen und Anrechungsmodalitäten für Höchstzahlen zusammengefasst werden.
Zu Art. 3 Z 24 (§ 14):
Diese Verordnungsermächtigung entspricht nicht mehr den geänderten Rahmenbedingungen für die Neuzuwanderung von Ausländern nach Maßgabe jährlicher Zuwanderungsquoten und ist daher aus dem Rechtsbestand zu eliminieren.
Zu Art. 3 Z 25 (§ 14a Abs. 1 Z 3 und 4):
Mit Beschäftigungszeiten auf Grund von Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Saisonkontingenten (nunmehr im § 5 geregelt) oder als Grenzgänger soll auch weiterhin keine Arbeitserlaubnis erworben werden können.
Die Z 4 ist an die neu eingefügte Grenzgängerdefinition (§ 2 Abs. 7) anzupassen.
Zu Art. 3 Z 26, 27 und 28 (§§ 15, 15a und 17):
Nach den Vorgaben des Regierungsprogramms soll die Zuwanderungspolitik weiterhin nach dem Grundsatz „Integration vor Neuzuzug“ gestaltet und dementsprechend der Arbeitsmarktzugang von Ausländern, die sich bereits legal im Land befinden, Vorrang vor Neuanwerbungen haben. Wie die im Sommer 2001 fertiggestellte Studie des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) über die arbeitsmarktrelevanten Effekte der Ausländerintegration bestätigt, hat der überwiegende Teil der aufenthaltsverfestigten Ausländer seit Anfang 1998 (Integrationspaket) und insbesondere auf Grund der Integrationsmaßnahmen seit Juni 2000 (Integrationserlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit) einen legalen Arbeitsmarktzugang erhalten, sodass nur mehr eine relativ kleine Zahl langjährig aufhältiger und erwerbsbereiter Ausländer in den Arbeitsmarkt zu integrieren ist. Der weitaus überwiegende Teil der aufenthaltsverfestigten Ausländer steht bereits auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines in Beschäftigung.
Diese Situation lässt es aus arbeitsmarktpolitischer Sicht auch vertretbar erscheinen, einen weiteren wesentlichen Schritt in Richtung Harmonisierung des Ausländerbeschäftigungsrechts mit dem Niederlassungsrecht zu setzen und allen aufenthaltsverfestigten Ausländern schon auf Grund ihres Niederlassungsnachweises (der im Rahmen der FrG-Novelle geschaffen wird) die unbeschränkte Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet – ohne zusätzliche arbeitsmarktbehördliche Genehmigung – zu erlauben. Die Verbindung von Niederlassungs- und Beschäftigungsrecht führt zu einer merklichen Einschränkung der Genehmigungsverfahren, bedeutet aber auch eine gewaltige Umstellung der geltenden Zulassungsstruktur, wenn man bedenkt, dass derzeit rund 250 000 Ausländer über einen Befreiungsschein verfügen und nahezu alle die Voraussetzungen für den Erwerb eines Niederlassungsnachweises erfüllen.
Darüber hinaus sollen künftig alle niedergelassenen jugendlichen Ausländer, die das letzte volle Pflichtschuljahr in Österreich absolviert haben und deren niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre in Österreich erwerbstätig war, von Anfang an einen Befreiungsschein erhalten. Der damit verbundene freie Zugang zum Arbeitsmarkt soll ihnen ab Beginn ihrer Berufskarriere größtmögliche Flexibilität bei der Wahl des Arbeitgebers bieten. Derzeit wird für Jugendliche, die ihre Schulpflicht in Österreich beendet haben, lediglich eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Von der großzügigen Neuregelung sind die geltenden Befreiungsschein-Tatbestände der Z 3 und 4 inhaltlich weitestgehend erfasst und können daher als eigenständige Tatbestandsvoraussetzungen entfallen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit soll im Abs. 6 klargestellt werden, dass abgelaufene Befreiungsscheine bis zur Erteilung des Niederlassungsnachweises ihre Gültigkeit behalten.
Der Rechtsanspruch auf Erhalt bzw. Verlängerung eines Befreiungsscheines soll jenen Ausländern erhalten bleiben, die entweder lange Beschäftigungszeiten oder eine mindestens fünfjährige Ehe mit einem Österreicher nachweisen können oder bisher als Angehörige von Österreichern oder EWR-Bürgern überhaupt vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen waren (geltender § 15 Abs. 1 Z 1, 2 und 5). Z 4 neu entspricht inhaltlich der geltenden Z 5.
Die Verordnungsermächtigung zur Einschränkung des Geltungsbereiches des Befreiungsscheines (§ 17 alt) verliert mit der Einführung des Niederlassungsnachweises praktisch ihre Bedeutung und soll daher aufgehoben werden. Von der Verordnungsermächtigung wurde schon bisher kein Gebrauch gemacht.
Zu Art. 3 Z 29 (§ 18 Abs. 3 ):
Diese Bestimmung sieht Erleichterungen für die Ausbildung von ausländischen Arbeitskräften im Rahmen von Joint Ventures – das sind mit einem ausländischen Partner zur Durchführung gemeinsam übernommener Aufträge gegründete Partnerunternehmen – vor. Für die Entsendung von Arbeitskräften des ausländischen Joint-Venture-Partners zur Einschulung soll weder eine Entsendebewilligung noch eine Beschäftigungsbewilligung, sondern, sofern die Entsendung nicht länger als sechs Monate dauert, nur mehr eine Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice erforderlich sein. Diese Regelung soll die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen bei gemeinsam mit ausländischen Unternehmen durchzuführenden Projekten im Ausland erhöhen. Bei Joint Ventures stellt in der Regel ein Unternehmen das Know-how zur Verfügung, während der Partner an Ort und Stelle die Durchführung übernimmt. Die Position des österreichischen Partners ist umso besser, je effizienter und direkter er sein Know-how auch den Arbeitskräften seines Vertragspartners in Form von Einschulungen vermitteln kann.
Um sicherzustellen, dass die nach Österreich entsandten Arbeitskräfte auch tatsächlich nur eingeschult und nicht etwa im laufenden Produktionsprozess zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, ist die Vorlage eines genauen und nachvollziehbaren Schulungsplanes vorgesehen. Dieser wird vom AMS auch an Hand der vorzulegenden Unterlagen über das Joint Venture genau zu überprüfen sein, um Missbräuche zu verhindern. Hiezu werden vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft noch genaue Prüfkriterien im einzelnen vorzugeben sein.
Zu Art. 3 Z 30 (§ 19 Abs. 10):
Der Hinweis auf die Arbeitsmarktsprengelverordnung ist notwendig, weil derzeit im Bereich des Arbeitsmarktservice Wien die Zuständigkeiten der regionalen Geschäftsstellen neben örtlichen auch nach fachlichen Gesichtspunkten geregelt sind.
Zu Art. 3 Z 31 (§ 24):
Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften durch die Fremdenbehörde erfolgt auf Grund eines Gutachtens der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 89 Abs. 1a FrG). Die Kriterien, nach denen dieses Gutachten zu erstellen ist, werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgelegt. Vor der Erstellung des Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. Ist das Gutachten negativ, hat der Landeshauptmann oder die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen (§ 89 Abs. 1a FrG).
Zu Art. 3 Z 32 (§ 26 Abs. 5):
Siehe dazu die Erläuterungen zu Z 17 und 19.
Zu Art. 3 Z 33 (§ 27a Abs. 3):
Siehe dazu die Erläuterungen zu Z 21.
Zu Art. 3 Z 34 (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a):
Die Beschäftigung einer ausländischen Schlüsselkraft ohne die erforderliche Zulassung gemäß § 12 oder eines Ausländers ohne Niederlassungsnachweis soll unter derselben Strafdrohung stehen, wie die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein.
Zu Art. 3 Z 35 (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. b):
Die Einschulung eines betriebsentsandten Ausländers im Rahmen eines Joint Ventures ohne Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 soll unter derselben Strafdrohung stehen wie die Beschäftigung eines Volontärs oder eines Ferial- bzw. Berufspraktikanten ohne Anzeigebestätigung.
Zu Art. 3 Z 36 (§ 32 Abs. 6 bis 8):
Im Abs. 4 wird aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, dass für die Phase der Umstellung auf den neuen Niederlassungsnachweis Befreiungsscheine, die vor dem In-Kraft-Treten dieser und der begleitenden FrG-Novelle ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig bleiben.
Durch die Übergangsbestimmungen der Abs. 5 und 6 ist sichergestellt, dass vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassene Kontingentverordnungen nicht invalidieren und auf deren Grundlage erlassene Beschäftigungsbewilligungen nicht zum Erwerb einer Arbeitserlaubnis (§ 14a) führen.
Zu Art. 3 Z 37 (§ 33b):
Die Einfügung dieser Norm trägt dem Bekenntnis der Österreichischen Bundesregierung zum „Gender Mainstreaming“ Rechnung, das auch durch Ministerratsbeschluss vom 7. Juli 2000 bekräftigt wurde.
Zu Art. 3 Z 38 (§ 35 Z 5 ):
Die Vollziehung des Zulassungsverfahrens
für Schlüsselkräfte obliegt – allerdings nur soweit die Landeshauptmänner
betroffen sind – dem Bundesminister für Inneres.
Zu Art. 3 Z 39 (§ 34 Abs. 23):
Hierbei handelt es sich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das In-Kraft-Treten der geänderten Bestimmungen.
Textgegenüberstellung
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Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
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Artikel 1 |
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Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG) |
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§ 1. (1) bis (11) … |
§ 1. (1) bis (11) … |
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(12) Pendler sind
Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich
zurückkehren und die sich – ohne Grenzgänger zu sein – zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten. |
(12) Pendler sind
Fremde, die einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den sie zumindest einmal wöchentlich
zurückkehren und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich
aufhalten (§ 1 Abs. 5 AuslBG, § 2 Abs. 8 AuslBG). |
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… |
… |
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§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, daß paßpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in § 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen. |
§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, dass passpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in § 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, daß bestimmte paßpflichtige Fremde auf Grund anderer Reisedokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen. |
(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass bestimmte passpflichtige Fremde auf Grund anderer Dokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen. |
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§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als |
§ 7.(1) Die Aufenthaltstitel werden als |
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1. Aufenthaltserlaubnis oder |
1. Aufenthaltserlaubnis, |
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2. Niederlassungsbewilligung erteilt. |
2. Niederlassungsbewilligung oder 3. Niederlassungsnachweis (langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG, § 24) erteilt. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn |
(4) … |
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1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient; |
1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck einer Schulausbildung oder eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums (Ausbildung) dient und der Besuch von Universitätslehrgängen nicht ausschließlich der Vermittlung der deutschen Sprache dient; |
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§ 8. (1) … |
§ 8. (1) … |
|
(2) Für die Erteilung der Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden. |
(2) Für die Erteilung der befristeten Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden. |
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(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
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(4a) Eigenberechtigte adoptierte Fremde (§§ 179a und 180a ABGB), dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf diese Adoption berufen. |
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(5) … |
(5) … |
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(6) Zur Vermeidung der Gefährdung der Volksgesundheit bedarf es zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 90 Tage ist, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder die beantragte Aufenthaltsdauer sechs Monate nicht überschreitet. |
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(7) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres ermächtigt, den Inhalt des Gesundheitszeugnisses durch Verordnung festzulegen. Das Gesundheitszeugnis hat Art und Umfang der anzeigepflichtigen und beschränkt anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (schwerwiegende Erkrankungen) festzuhalten, die geeignet sind, die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen nachhaltig und ernsthaft zu gefährden. |
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Aufenthaltserlaubnisse für befristet beschäftigte Fremde |
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§ 9. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt – innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes – für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region – mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die einem an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen. |
§ 9. (1) Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Fremden erteilt, die 1. über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung; 2. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Gültigkeitsdauer. (2) Beschäftigungsbewilligungen befristet beschäftigter Fremder gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 AuslBG, die im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnis mit derselben Gültigkeitsdauer. |
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(1a) Unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiters ermächtigt, mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung ausländischer Erntehelfer festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Fremden, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen erteilt werden; diese sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. |
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(2) Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach Abs. 1 Fremden erteilt, die |
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1. über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung; |
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2. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Gültigkeitsdauer. |
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§ 10. (1)… |
§ 10. (1)… |
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1. und 2 … |
1. und 2 … |
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3. der Aufenthaltstitel – außer für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9), für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) – nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder § 29) erteilt werden soll; |
3. der Aufenthaltstitel – außer für befristet beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG), für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) – nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder § 29) erteilt werden soll; |
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4. sich der Fremde nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält; |
4. sich der Fremde seit der Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31); |
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(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn |
(2) … |
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1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder – bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels – für die Wiederausreise verfügt; |
1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder im Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist oder… |
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§ 12. (1) … |
§ 12. (1) … |
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(1a) Die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder der weiteren Niederlassungsbewilligung ist zu versagen, wenn sich der Fremde (§ 50a) nicht bereit erklärt, die Integrationsvereinbarung einzugehen (§ 50a). |
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(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9), kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG), Volontäre oder Praktikanten (§ 3 Abs. 5 oder 9 AuslBG) oder kurzfristig Kunstausübende (§ 90 Abs. 4) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein. |
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zulässt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), befristet beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG), Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG), Volontäre oder Praktikanten (§ 3 Abs. 5 oder 9 AuslBG) oder kurzfristig Kunstausübende (§ 90 Abs. 4) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein. |
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(2a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dienenden Aufenthalt ist nicht zu versagen, wenn für den Betroffenen für eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Bestätigung der Anzeige einer Beschäftigung als Volontär ausgestellt wurde, sofern die Erwerbstätigkeit nicht der überwiegenden Deckung des Unterhalts des Betroffenen dient. Dasselbe gilt in Bezug auf eine selbständige Erwerbstätigkeit des Betroffenen auf Werkvertragsbasis. |
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(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zuläßt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden. |
(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden, wenn die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen unverändert sind. Beantragt der Fremde einen weiteren Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck, ist eine Versagung dieses Aufenthaltstitels zulässig. |
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§ 14. (1) … |
§ 14. (1) … |
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(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist. |
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für kurzfristig beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden. |
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(2a) Verfügt der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel gemäß § 7 Abs. 4 Z 1, ist der Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Inland nur dann zulässig, wenn ein Schul- oder Studiennachweis erbracht wird oder der Antragsteller nach erfolgreichem Abschluss seiner Schul- oder Studienausbildung oder auf Grund seiner besonderen Fähigkeiten die Anforderungen an eine Schlüsselkraft (§ 2 Abs. 5 und § 24 AuslBG) erfüllt. |
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(2b) Verfügt der Antragsteller über eine Aufenthaltserlaubnis, die auf Grund eines beschäftigungsrechtlichen Titels gemäß § 5 AuslBG erteilt wurde, ist der Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis im Inland nur dann zulässig, wenn die Aufenthaltserlaubnis unmittelbar an die erste Beschäftigungsbewilligung anschließt oder der Antrag bis zu vier Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung gestellt wird. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis darf sechs Monate nicht überschreiten. |
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(2c) Verfügt der Antragsteller über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 90 Abs. 4, ist der Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis im Inland nur für denselben Zweck und nur dann zulässig, wenn die sonstigen fremdenrechtlichen und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis darf sechs Monate nicht überschreiten. |
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(3) Im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekanntzugeben; der Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. |
(3) Im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekannt zu geben; der Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument oder Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde oder trotz Aufforderung das Gesundheitszeugnis nicht nachbringt (§ 13 Abs. 3 AVG). |
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(3a) Die Behörde hat Drittstaatsangehörige, die eine Integrationsvereinbarung eingehen (§ 50a), vor Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder anlässlich der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung davon in Kenntnis zu setzen, dass sie der damit eingegangenen Verpflichtung nachzukommen haben. Die Anzahl der eingegangenen Integrationsvereinbarungen hat die Behörde halbjährlich, jeweils mit Stichtag 30. Juni und 31. Dezember innerhalb des jeweils auf den Stichtag folgenden Monats dem Bundesminister für Inneres bekannt zu geben. |
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(3b) Kommt der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht innerhalb des ersten Jahres nach Erteilung der entsprechenden Niederlassungsbewilligung nach, ist ihm anlässlich der Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen, er ist schriftlich zu ermahnen und auf die Folgen (§ 24, § 34 Abs. 2a und Abs. 2b, § 50b, § 108) der Nichterfüllung hinzuweisen. Dies ist nachvollziehbar zu dokumentieren. |
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(4) … |
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(4a) Die Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft beinhaltet die beschäftigungsrechtliche Bewilligung. |
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§ 16. (1) … |
§ 16. (1) … |
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(1a) Soll ein Visum bei einer Grenzübergangsstelle für ungültig erklärt werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erledigung kann sich in diesen Fällen darauf beschränken, die Ungültigkeit im Reisedokument kenntlich zu machen, der maßgebliche Sachverhalt ist jedoch nachvollziehbar festzuhalten. |
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(1b) Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist auf Antrag des Fremden oder von Amts wegen für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde seinen Niederlassungswillen aufgegeben hat und er seine Niederlassung in Österreich beendet hat. Die Behörde hat den Fremden von der Absicht der Ungültigerklärung in Kenntnis zu setzen und ihm eine, 14 Tage nicht unterschreitende, Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt der Aufenthaltstitel für ungültig zu erklären. Die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes befugte Behörde ist von der Ungültigerklärung in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. |
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§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die |
§ 18. (1)… |
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1. Führungs- und Spezialkräften (Abs. 6) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, |
1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie |
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2. anderen Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie |
2. entfällt |
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(1a) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Anzahl jener Fremden festzulegen, die innerhalb der Quote gemäß Abs. 1 Z 1 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft ermächtigt sind. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung festzulegen: |
(3) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung festzulegen: |
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1. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte (§ 9 Abs. 1), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf befristete Zweckänderung verbinden darf; |
1. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG) mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf befristete Zweckänderung verbinden darf; |
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2. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer (§ 9 Abs. 1a), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verbinden darf. |
2. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer (§ 5 AuslBG), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verbinden darf. |
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(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
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(6) Ist anzunehmen, daß das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während der Geltungsdauer der Verordnung die Nachfrage deutlich übersteigen wird, so ist bei Erlassung der Verordnung im Hinblick auf unselbständig Erwerbstätige (Abs. 1 Z 1 und 2) nur auf die im Inland nicht verfügbaren Arbeitskräfte, deren Beschäftigung als Führungskräfte im Hinblick auf den damit verbundenen Transfer von Investitionskapital oder deren Beschäftigung als Spezialkräfte im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt (Führungs- und Spezialkräfte) und auf deren Familiennachzug Bedacht zu nehmen. Bei Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 hat die Bundesregierung unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der ansässigen erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite Fremde zu unselbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hiebei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von Familienangehörigen bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration erleichternder Umstände, wie etwa der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll. |
(6) Ist anzunehmen, dass das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während der Geltungsdauer der Verordnung die Nachfrage deutlich übersteigen wird, so ist bei Erlassung der Verordnung im Hinblick auf Erwerbstätige (Abs. 1 Z 1; Abs. 1a) nur auf die im Inland nicht verfügbaren Arbeitskräfte, deren Beschäftigung als Schlüsselkräfte (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) im Hinblick auf den damit verbundenen Transfer von Investitionskapital oder im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, und auf deren Familiennachzug Bedacht zu nehmen. Bei Erlassung der Verordnung … |
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(7) und (8) … |
(7) und (8) … |
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(9) Durch Vereinbarungen gemäß § 1 Abs. 5 AuslBG wird die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Quotenplätzen für das jeweilige Jahr nicht berührt. |
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§ 19. (1) … |
§ 19. (1) … |
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(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die |
(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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4. in Österreich sichtvermerkspflichtig sind aber Niederlassungsfreiheit genießen (§§ 46, 47 und 49); |
4. in Österreich sichtvermerkspflichtig sind, aber auf Grund eines Staatsvertrages oder eines Rechtsaktes der europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen; |
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4a. die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2a erfüllen; |
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5. … |
5. … |
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6. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 erfüllen und entweder Familienangehörige (§ 20 Abs. 1) eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sind oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen. |
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§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung wegfallen. |
§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern (Kernfamilie) solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung wegfallen. |
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(2) Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Abs. 1 ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB). |
(2) Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Abs. 1 ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt nachgezogenen Kindern bei Erreichen der Volljährigkeit erhalten, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 erfüllen oder wenn ihnen Unterhalt gewährt wird. |
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§ 21. (1) … |
§ 21. (1) … |
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(1a) Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder von Schlüsselkräften gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG, gemäß § 24 AuslBG und von Privaten (§ 18 Abs. 4), die nach den 1. Jänner 2003 zuwandern, haben den Anspruch auf Familiennachzug auch dann, wenn die Schlüsselkraft oder der Private keinen Anspruch auf Familiennachzug erhoben hat. Diesen Familienangehörigen ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung an Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder der Schlüsselkraft verringert die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a um die jeweilige Anzahl; die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung an Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder von Privaten verringert die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 4 um die jeweilige Anzahl. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte. |
(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder beschränkt, sofern Letztere den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vor Vollendung des 15. Lebensjahres stellen. Dasselbe gilt für den Familiennachzug, der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte. |
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(4) Den nachziehenden Angehörigen ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, zu erteilen, solchen Angehörigen ist nach einer Wartezeit von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung auf Antrag eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung zu erteilen. |
(4) Den nachziehenden Angehörigen ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, zu erteilen, solchen Angehörigen ist nach einer Wartezeit von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung auf Antrag eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Nachziehenden minderjährigen unverheirateten Kindern ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen, sobald sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 erfüllen. |
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§ 22. Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 2 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann. § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird. |
§ 22. (1) Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 1 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist außer in den Fällen des Abs. 2 die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann; hierüber ist bei Anträgen auf Familiennachzug der bereits niedergelassene Fremde zu informieren. § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird. |
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(2) Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft und deren Ehegatten und unverheirateten minderjährigen Kindern (§ 18 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a) sind, wenn die Zahl der in der Niederlassungsverordnung für das entsprechende Jahr oder in einem Abkommen gemäß § 1 Abs. 5 AuslBG festgelegten Bewilligungen bereits ausgeschöpft ist, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. |
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§ 23. (1) … |
§ 23. (1) … |
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(2) Beabsichtigen Fremde in Österreich – nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß Abs. 1 neuerlich – eine quotenpflichtige unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen; die Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung verringert jedoch die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 um eine. Solchen Fremden steht der Familiennachzug gemäß § 21 offen. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß der Antrag bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist. Für sonstige quotenpflichtige Aufenthaltszwecke gelten die nicht auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Bestimmungen dieses Absatzes mit der Maßgabe, daß die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 verringert. |
(2) Beabsichtigen Fremde in Österreich – nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß Abs. 1 neuerlich – eine quotenpflichtige unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen; die Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung verringert jedoch die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a um eine. Solchen Fremden steht der Familiennachzug gemäß § 21 offen. § 22 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist. Für sonstige quotenpflichtige Aufenthaltszwecke gelten die nicht auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Bestimmungen dieses Absatzes mit der Maßgabe, dass die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Z 3, Abs. 1a oder Abs. 4 verringert. |
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(3) … |
(3) … |
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(4) Sofern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung vorliegen, sind die beiden ersten weiteren Niederlassungsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren zu erteilen. |
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Niederlassungsnachweises vorliegen, sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren zu erteilen. Dies gilt nicht bei Fremden, die nach dem 1. Jänner 2003 zuwandern und zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind. Diesen Fremden ist eine weitere Niederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr so lange zu erteilen, bis sie den Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung erbracht haben. |
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(5) und (6) … |
(5) und (6) … |
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(6a) Eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ist Fremden, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben, bisher Ehegatte oder Kind eines österreichischen Staatsbürgers oder EWR-Staatsbürgers (begünstigter Drittstaatsangehöriger) waren, und diese Begünstigteneigenschaft auf Grund von Tod, Scheidung, Erreichung des 21. Lebensjahres und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verloren haben. Abs. 4 gilt. |
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(7) Auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 14 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997 hat die Behörde dem Fremden ungeachtet des § 28 Abs. 5 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) von Amts wegen eine weitere Niederlassungsbewilligung unbefristet zu erteilen, die für jeglichen Aufenthaltszweck gilt. |
(7) Auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 14 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997 hat die Behörde dem Fremden ungeachtet des § 28 Abs. 5 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) von Amts wegen einen Niederlassungsnachweis zu erteilen. Die Behörde hat darüber einen Bescheid zu erlassen, diesen auch hinsichtlich des Eintritts des Endigungsgrundes zu begründen und mit einem Hinweis auf § 14 Abs. 5 AsylG zu versehen. |
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Unbefristete Niederlassungsbewilligung |
Niederlassungsnachweis (langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG) |
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§ 24. Die Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, daß in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde |
§ 24. (1) Der Niederlassungsnachweis ist einem Fremden mit Niederlassungsbewilligung auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, dass in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, er entweder die Integrationsvereinbarung erfüllt hat (§ 50c) oder keine Integrationsvereinbarung zu erfüllen hatte (§ 50b) und der Fremde |
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1. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt; |
1. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt; |
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2. Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. |
2. Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat; |
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3. seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen ist und in Österreich schulpflichtig war oder ist; |
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4. begünstigter Drittstaatsangehöriger eines EWR-Bürgers (§ 47) oder eines Österreichers (§ 49) ist und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. |
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(2) Liegen die Voraussetzungen zu Erteilung eines Niederlassungsnachweises nicht vor, ist eine weitere Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 4) zu erteilen, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung dieser Bewilligung vorliegen. |
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(3) Die Gültigkeitsdauer des Niederlassungsnachweises richtet sich nach § 11 Passgesetz (BGBl. 839/1992). |
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§ 28. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums. |
§ 28. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem einer besonderen Bewilligung. |
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§ 32. (1) und (2) … |
§ 32. (1) und (2) … |
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(3) Wurde einem Fremden ein Niederlassungsnachweis gemäß § 24 erteilt, so dient dieser als Nachweis für die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Abs. 1 und 2 gilt. |
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§ 34. (1) und (2) … |
§ 34. (1) und (2) … |
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(2a) Fremde, die eine Integrationsvereinbarung eingegangen sind, sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie diese innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung aus Gründen, die ausschließlich von ihnen zu vertreten sind, nicht erfüllt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht bereit sind, die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu erwerben; der Schutz des Privat- und Familienlebens (§ 37) ist zu berücksichtigen. |
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(2b) Darüber hinaus sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, die eine Integrationsvereinbarung eingegangen sind, mit deren Erfüllung sie, aus Gründen die ausschließlich von ihnen zu vertreten sind, nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung begonnen haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht bereit sind, die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu erwerben; der Schutz des Privat- und Familienlebens (§ 37) ist zu berücksichtigen. |
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Vollstreckung von Aufenthaltsverboten von EWR-Staaten |
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§ 34a. (1) Bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot) eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einer rechtskräftigen vollstreckbaren österreichischen Ausweisungsentscheidung, wenn sie mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot |
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1. auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder |
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2. erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant oder |
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3. erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat. |
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(2) Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und über die ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 verhängt wurde, hat die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren im Sinne des § 15 einzuleiten. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass ein Aufenthaltsverbot verhängt werden kann, kommt § 16 Abs. 2 zur Anwendung, andernfalls wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. § 57 gilt. |
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(3) Nationale Entscheidungen gemäß der §§ 33, 34 und 36 gehen Abs. 1 und 2 vor. |
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§ 36. (1) und (2) … |
§ 36. (1) und (2) … |
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1. … |
1. … |
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2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; |
2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 mehr als einmal oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; |
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3. bis 9. … |
3. bis 9. … |
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10. adoptiert wurde (§§ 179a und 180a ABGB) und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf die Adoption beruft (§ 8 Abs. 4a), aber das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. |
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§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den §§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1 und 3 oder durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. |
§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den §§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1, 2a, 2b und 3 und durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. |
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(2) Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: |
(2) Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1, 2a oder 2b oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: |
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1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; |
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; |
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2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen. |
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen. |
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§ 47. (1) … |
§ 47. (1) … |
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(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen, wenn sie an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen. |
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen. |
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§ 48. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nicht zulässig; für Ehegatten von EWR-Bürgern gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren. |
§ 48. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nur dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. |
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(2) Die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 33 Abs. 1). |
(2) Die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist außer in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z 3 nur zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 33 Abs. 1). |
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Sonderbestimmungen für Angehörige von Schweizer Staatsbürgern |
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§ 48a. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf Angehörige von Schweizer Staatsbürgern Anwendung, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, sofern sie Angehörige gemäß § 47 Abs. 3 sind (Begünstigte Drittstaatsangehörige). |
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§ 49. (1) … |
§ 49. (1) … |
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(2) Die Niederlassungsbewilligung ist solchen
Drittstaatsangehörigen auf
Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1) gegeben sind und die Fremden |
(2) Der Niederlassungsnachweis ist solchen Drittstaatsangehörigen auf
Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1) gegeben sind und die Fremden |
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1. seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben; |
1. seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben; |
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2. minderjährige Kinder eines österreichischen
Staatsbürgers sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt
leben. |
2. minderjährige Kinder eines österreichischen
Staatsbürgers sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben. |
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§ 50. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register zu führen, in das unverzüglich alle im betreffenden Jahr erteilten Aufenthaltstitel getrennt nach Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung mit Angabe des Geschlechts, des Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit des betroffenen Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Wurde die für dieses Jahr für ein Land oder das Bundesgebiet in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Niederlassungsbewilligungen (§ 18 Abs. 1) erreicht, so hat der Bundesminister für Inneres hievon den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den oder die betroffenen Landeshauptmänner unverzüglich fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung zu verständigen. |
§ 50. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register zu führen, in das unverzüglich alle im betreffenden Jahr erteilten Aufenthaltstitel getrennt nach Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungsbewilligung und Niederlassungsnachweis mit Angabe des Geschlechts, des Alters und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. |
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Integrationsvereinbarung |
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§ 50a. (1) Drittstaatsangehörige, die sich nach dem 1. Jänner 1998 mit Erstniederlassungsbewilligung in Österreich niedergelassen haben, oder denen ab 1. Jänner 2003 eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wird, sind zum Eingehen und zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung verpflichtet. Die Frist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung beginnt mit der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung; bei Drittstaatsangehörigen, die sich nach dem 1. Jänner 1998 und vor dem 1. Jänner 2003 mit Erstniederlassungsbewilligung in Österreich niedergelassen haben, jedoch mit der Erteilung der für die Integrationsvereinbarung maßgeblichen weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen(§ 14 Abs. 3b). |
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(2) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration auf Dauer niedergelassener Fremder. Sie bezweckt den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache (§ 10a StBG) zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich. Diese Befähigung kann durch den Besuch eines Deutsch-Integrationskurses erworben werden. |
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Ausnahmen von der Integrationsvereinbarung |
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§ 50b. (1) Keine Integrationsvereinbarung haben einzugehen: |
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1. begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern oder Österreichern (§ 30 Abs. 2, § 47, § 49); |
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2. Kleinkinder und Schulpflichtige; |
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3. Schlüsselkräfte (§ 2 Abs. 5 AuslBG, § 24 AuslBG) und deren Familienangehörige, deren Niederlassung in Österreich kürzer als 24 Monate dauert; |
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4. Schlüsselkräfte in internationalen Konzernen oder internationalen Forschungseinrichtungen mit einer beabsichtigten Niederlassung von mehr als 24 Monaten, sofern der nach § 12 AuslBG zuständige Regionalbeirat oder das nach § 24 AuslBG zuständige Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice festgestellt hat, dass an der Niederlassung gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen; |
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5. Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit wird durch ein Gutachten des Amtsarztes festgestellt; |
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6. Drittstaatsangehörige, die anlässlich der Antragstellung für die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung mittels Sprachdiplom (Referenzrahmen A1, § 50d Abs. 1 und 4) nachweisen, dass sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigt sind; |
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7. Drittstaatsangehörige, die unter Bedachtnahme auf ihre Lebensumstände entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen (§ 10a StBG). |
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(2) Die Integrationsvereinbarung Drittstaatsangehöriger, die nach Abschluss der Vereinbarung die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 4, 5 oder 7 erfüllen, wird zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses gegenstandslos. |
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Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung |
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§ 50c. (1) Fremde, die sich zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet haben (§ 50a), haben den Nachweis spätestens vier Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder vier Jahre nach Erteilung jener weiteren Niederlassungsbewilligung, anlässlich deren Erteilung sie die Integrationsvereinbarung eingegangen sind, zu erbringen. Fremde, die von der Integrationsvereinbarung ausgenommen sind (§ 50b), haben dies bis zum selben Zeitpunkt nachzuweisen. |
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(2) Fremden kann auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände ein Aufschub zur Erfüllung ihrer Integrationsvereinbarung gewährt werden; dieser Aufschub darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. |
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(3) Für Fremde, die nach dem 1. Jänner 2003 zuwandern, werden 50% der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses vom Bund übernommen, wenn der Abschluss des Kurses im ersten Jahr nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder unter Setzung einer Nachfrist von sechs Monaten innerhalb von 18 Monaten erfolgt (§ 14 Abs. 3a). Der Bund übernimmt 25% der Kosten, wenn der Abschluss des Kurses nach dem 18. aber vor Vollendung des 24. Monates nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung erfolgt. Erfolgt der Kursbesuch erst im dritten Jahr nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung, hat der Fremde die Kosten zu 100% selbst zu tragen, es sei denn, ihm wurde auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände ein Aufschub zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gewährt. |
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(4) Für Fremde, die nach dem 1. Jänner 1998 und vor dem 1. Jänner 2003 zugewandert sind, werden 50% der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses vom Bund übernommen, wenn der Abschluss des Kurses im ersten Jahr nach Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung oder unter Setzung einer Nachfrist innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 14 Abs. 3a und 3b) erfolgt. Der Bund übernimmt 25% der Kosten, wenn der Abschluss des Kurses nach dem 18. aber vor Vollendung des 24. Monates nach Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 14 Abs. 3a und 3b) erfolgt. Erfolgt der Kursbesuch erst im dritten Jahr nach Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung, hat der Fremde die Kosten zu 100% selbst zu tragen, es sei denn, ihm wurde auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände ein Aufschub zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gewährt. |
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(5) Bei unselbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften wird die Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Abs. 3 oder 4 vom jeweiligen Arbeitgeber ersetzt. |
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(6) Die Kostenbeteiligung des Bundes für Fremde, die ihre Integration gemäß § 50b Abs. Abs. 1 Z 6 oder 7 nachweisen, bestimmt sich nach den Abs. 3 und 4. Abs. 5 gilt. |
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Kursangebot |
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§ 50d. (1) Die angebotenen Kurse haben jedenfalls zu enthalten: |
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1. einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen einfacher Texte; |
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2. Themen des Alltags mit landes- und staatsbürgerschaftlichen Elementen; |
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3. Themen, die europäische, demokratische Grundwerte vermitteln. |
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(2) Die Zertifizierung der Kurse sowie die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte werden vom Fonds zur Integration von Flüchtlingen (§ 41 Abs. 2 Z 6 AsylG) vorgenommen. Die Kurse werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden. |
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(3) Auf die Bereitschaft der Länder und Gemeinden, die schon vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Kurse im Sinne des Abs. 1 durchgeführt und finanziert haben und sich bereit erklären, diese weiterhin durchzuführen, ist bei der Zertifizierung Bedacht zu nehmen. Kostenbeteiligungen der Länder und Gemeinden vermindern den Beitrag gemäß § 50c Abs. 3, 4, 5 oder 6 nicht. |
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(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung die Inhalte gemäß Abs. 1 in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode und Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten sowie Form und Inhalt der Kursbestätigung und die maximale Kostenbelastung des Bundes festzulegen. |
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§ 52. (1) … |
§ 52. (1) … |
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(2) … |
(2) … |
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1. … |
1. … |
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2. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, daß ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ruhe, Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel; |
2. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel; |
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§ 55. (1) … |
§ 55. (1) … |
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1. … |
1. … |
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1a. eingereist sind, ohne die für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen und binnen sieben Tagen betreten werden; |
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§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. |
§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. |
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§ 60. (1) … |
§ 60. (1) … |
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(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald sich ergibt, dass der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. |
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§ 63. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, |
§ 63. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, |
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1. gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 88 ff) vorzuführen; |
1. gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 88 ff) vorzuführen; |
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2. den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat; |
2. den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt (§ 31) betreten. |
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§ 66. (1) bis (4) … |
§ 66. (1) bis (4) … |
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(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 24 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. |
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§ 71. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten … |
§ 71. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, sich in bestimmten … |
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§ 80. (1) … |
§ 80. (1) … |
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(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist. |
(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Falle der Staatenlosigkeit keinesfalls jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. |
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§ 86. (1) bis (3) … |
§ 86. (1) bis (3) … |
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(4) Ein unbefristeter Lichtbildausweis kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn dieVoraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung (§ 24) vorliegen. |
(4) Ein unbefristeter Lichtbildausweis kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24) vorliegen. |
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Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen |
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§ 87a. (1) Drittstaatsangehörigen, die über kein Reisedokument verfügen und deren Ausweisung oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, kann ein für eine einmalige Reise gültiges Reisedokument ausgestellt werden. |
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(2) Das Reisedokument hat dem Muster der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 (Amtsblatt C 274/18 vom 19. September 1996) zu entsprechen. Das Reisedokument hat jedenfalls zu enthalten den Namen, das Geburtsdatum, die Größe und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie das Zielland der Reise. |
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§ 88. (1) bis (3) … |
§ 88. (1) bis (3) … |
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(4) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die Behörden ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zur sofortigen Einreise zu erteilen oder erteilte Visa für ungültig zu erklären (§ 16). |
(4) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die Behörden ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zur sofortigen Einreise zu erteilen. |
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§ 88. (1) bis (4) … |
§ 88. (1) bis (4) … |
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(4a) Die Behörden sind ermächtigt,
erteilte Visa an den Grenzübergangsstellen für ungültig zu erklären. |
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§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. |
§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen trifft der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. |
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(1a) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte (§ 18 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1a) trifft der Landeshauptmann gemäß den Vorschriften der §§ 12 und 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle (§ 12 Abs. 4 AuslBG) oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle (§ 24 AuslBG) des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 zurückzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 Abs. 5 AuslBG) in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft formlos einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 24 AuslBG) negativ, so hat der Landeshauptmann den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. |
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(2)
Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft jedoch
die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel … |
(2)
Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen
und Niederlassungsnachweisen trifft jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel … |
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§ 90. (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. |
§ 90. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 (§ 14 Abs. 2 letzter Satz, § 19 Abs. 2 Z 6) bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen. |
(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind diese ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben sie diese – sofern sie nicht gemäß Abs. 3a, 4 oder 5 vorgehen – der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen; hiebei sind die Berufsvertretungsbehörden an die Aufträge der zuständigen Behörde gebunden. |
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(3a) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis mit Niederlassungsabsicht (§ 7 Abs. 4 Z 1 bis 3), so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, diesen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden und über ein zeitgerechtes Vorhandensein der erforderlichen Mittel, der notwendigen Krankenversicherung und einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft kein Zweifel besteht. |
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(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), in Bezug auf eine solche Erwerbstätigkeit, wenn das Vorliegen sämtlicher hiefür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird, sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen. |
(4) Bei Anträgen gemäß Abs. 3 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Niederlassungsabsicht ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen, wenn am Vorliegen sämtlicher hiefür erforderlichen Voraussetzungen kein Zweifel besteht; für kurzfristig Kunstausübende bedarf es jedenfalls einer Sicherungsbescheinigung oder einer Beschäftigungsbewilligung oder eines sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrages. |
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§ 91. (1) bis (5) … |
§ 91. (1) bis (5) … |
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(6) Wird der Fremde in einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß § 63 festgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Maßnahmen, die auf Grund der Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. |
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§ 92. Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Aufenthalt des Fremden. |
§ 92. Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden. |
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§ 94. (1) bis (3) … |
§ 94. (1) bis (3) … |
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(3a) Gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft gemäß § 22 Abs. 2 ist eine Berufung nicht zulässig. |
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(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres. |
(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung oder Ungültigerklärung (§ 16 Abs. 1b) von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres. |
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(4a) Wird der Aufenthaltstitel zuerkannt, ist dieser dem Fremden durch die Behörde unmittelbar persönlich zuzustellen. Als persönliche Zustellung gilt auch die Ausstellung des Aufenthaltstitels durch die österreichische Berufsvertretungsbehörde auf Anweisung der Inlandsbehörde (§§ 88 Abs. 1 und 89). § 90 Abs. 3 letzter Satz gilt. |
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(5) Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. |
(5) Gegen die Versagung oder die Bewilligung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. |
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§ 95. (1) bis (4) … |
§ 95. (1) bis (4) … |
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(5) Die Feststellung des Alters eines Fremden obliegt der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens; sie hat hiebei sämtliche tauglichen und rechtlich zulässigen Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes heranzuziehen. Zur Klärung dieses Sachverhaltes kann insbesondere auch ein Amtsarzt hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Fremden ist auf seine Kosten ein Handwurzelröntgen anzufertigen. Der Fremde ist über die tatsächliche Aussagekraft dieser Methode aufzuklären; das mangelnde Verlangen des Fremden auf Anfertigung eines Handwurzelröntgens ist keine Weigerung des Fremden an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken und hat keine Auswirkungen auf die Beweiswürdigung. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist – außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit – unverzüglich mit dem zuständigen Jugendamt Kontakt aufzunehmen und dieses zu hören. Die Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, ist von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. |
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§ 96. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln |
§ 96. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln |
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1. wenn sie sich in Schubhaft befinden oder |
1. wenn sie sich in Schubhaft befinden oder |
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1a. wenn sie sich seit der Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und bereits das 14 Lebensjahr vollendet haben oder |
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2. wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde oder |
2. wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde oder |
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3. wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder |
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4. wenn ihnen ein Fremdenpaß, oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht oder |
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5. wenn ihnen ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll und der Verdacht besteht, ein Vertragsstaat habe gegen sie unter anderem Namen einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von
Amts wegen zu löschen, |
(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von
Amts wegen zu löschen, |
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1. wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder |
1. wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder |
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2. wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder |
2. wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder |
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2a. wenn in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 1a weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind oder |
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(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 4 vorgenommen werden. |
(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a und 4 vorgenommen werden. |
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§ 97. Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 96 Abs. 1 Z 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist eine Berufung nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt. |
§ 97. Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der Aufforderung im Falle des § 96 Abs. 1 Z 1a nicht unverzüglich nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Behörde vorzuführen; seine Anhaltung ist solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG anzunehmen ist. |
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§ 103. (1) … |
§ 103. (1) … |
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(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen. |
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft und die Dolmetschkosten zu tragen. |
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§ 105. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. |
§ 105. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt oder sich sonst in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befindet, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. |
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(2) Wer durch die Tat einen Fremden in Not versetzt oder eine größere Zahl von Fremden ausbeutet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
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(3) Hat die Tat den Tod eines Fremden zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. |
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Vermittlung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder |
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§ 106a. (1) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Adoptionen zwischen eigenberechtigten Fremden oder zwischen Österreichern und eigenberechtigten Fremden vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Adoption berufen, aber das Gericht über die wahren Verhältnisse zwischen Wahleltern und Wahlkindern täuschen oder getäuscht haben, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
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(2) Fremde, deren Adoption vermittelt oder angebahnt wird oder wurde, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. |
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§ 107. (1) … |
§ 107. (1) … |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31), |
4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31), |
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begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes. |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. |
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§ 108. (1)… |
§ 108. (1)… |
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(1a) Wer zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis drei Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 50a Abs. 1) aus Gründen, die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 € zu bestrafen, es sei denn, es wurde ihm ein Aufschub gemäß § 50c Abs. 2 gewährt. |
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(1b) Wer zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und zwei Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 50a Abs. 1) aus Gründen, die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, nicht mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 € zu bestrafen, es sei denn, ihm wurde ein Aufschub gemäß § 50c Abs. 2 gewährt. |
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§ 110. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen. Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen, für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei Wahrnehmen ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein. |
§ 110. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen. Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen, für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß diesem Abschnitt zu setzen sowie Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 63 ausüben, sofern sich der Anlass zum Einschreiten bei Wahrnehmen ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein. |
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Sprachliche Gleichbehandlung |
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§ 110a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. |
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§ 111. (1) bis (8) … |
§ 111. (1) bis (8) … |
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(9) Die §§ 1 Abs. 12, 3 Abs. 1, 3 Abs. 3, 7 Abs. 1, 7 Abs. 4 Z 1, 8 Abs. 2, 4a, 6 und 7, 9, 10 Abs. 1 Z 3 und 4, 10 Abs. 2 Z 1, 12 Abs. 1a und 2 bis 3, 14 Abs. 2 bis Abs. 4a, 16 Abs. 1a und Abs. 1b, 18 Abs. 1, 1a, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9, 19 Abs. 2 Z 4, 4a und Z 6, 20 Abs. 1 und Abs. 2, 21 Abs. 1a, 3 und Abs. 4, 22, 23 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6a und Abs. 7, 24, 28 Abs. 1, 32 Abs. 3, 34 Abs. 2a und 2b, 34a, 36 Abs. 2 Z 2 und Z 10, 37, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und Abs. 2, 48a, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1, 50a, 50b, 50c, 50d, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 Z 1a, 57 Abs. 1, 60 Abs. 1a, 63 Abs. 1 Z 2, 66 Abs. 5, 71 Abs. 1, 80 Abs. 2, 86 Abs. 4, 87a, 88 Abs. 4 und Abs. 4a, 89 Abs. 1, 1a und 2, 90 Abs. 1 und Abs. 3 bis 4, 91 Abs. 6, 92, 94 Abs. 3a bis Abs. 5, 95 Abs. 5, 96 Abs. 1 Z 1a und Z 2, 96 Abs. 4 Z 2a, 96 Abs. 5, 97, 103 Abs. 2, 105, 106a, 107 Abs. 1 Z 4, 108 Abs. 1a und 1b, 110 Abs. 1, 110a, 112, 113 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XX/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft. |
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Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Niederlassungsbewilligungen |
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§ 112. Verfahren zur Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis oder weiteren Aufenthaltserlaubnis sowie Verfahren zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen – je nach dem Zweck des Aufenthaltes – als Verfahren zur Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis oder weiteren Aufenthaltserlaubnis oder als Verfahren zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen. Verfahren zur Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung sind als Verfahren zur Erteilung eines Niederlassungsnachweises fortzusetzen. |
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Übergangsbestimmungen für
Dokumente, Sichtvermerke, Aufenthaltsbewilligungen und
Niederlassungsbewilligungen |
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§ 113. (1) … |
§ 113. (1) … |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltserlaubnis in Bescheidform weiter. Sofern gewöhnliche Sichtvermerke oder Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform unbefristet erteilt worden sind, sind sie auf Antrag durch den entsprechenden unbefristeten Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Fremden, denen als Grenzgänger ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, ist auf Antrag quotenfrei eine weitere Aufenthaltserlaubnis für Pendler zu erteilen, wenn bei sonst unveränderten Umstandes die Erwerbstätigkeit nicht in einem unmittelbar an den Nachbarstaat grenzenden politischen Bezirk in Österreich ausgeübt wird. |
(3) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltserlaubnis in Bescheidform weiter. Sofern gewöhnliche Sichtvermerke oder Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform unbefristet erteilt worden sind, sind sie auf Antrag durch einen Niederlassungsnachweis (§ 24) nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Fremden, denen als Grenzgänger ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, ist auf Antrag quotenfrei eine weitere Aufenthaltserlaubnis für Pendler zu erteilen, wenn bei sonst unveränderten Umstandes die Erwerbstätigkeit nicht in einem unmittelbar an den Nachbarstaat grenzenden politischen Bezirk in Österreich ausgeübt wird. Fremden, denen vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis als Pendler erteilt wurde, ist auf Antrag, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine weitere Aufenthaltserlaubnis mit demselben Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn sie einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. |
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(4)… |
(4)… |
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(4a) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthaltstitel Fremder behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Unbefristete Sichtvermerke, Aufenthaltsbewilligungen oder Niederlassungsbewilligungen behalten ihre Gültigkeit. Sie sind, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, auf Antrag durch einen Niederlassungsnachweis zu ersetzen (§ 24). Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthaltserlaubnisse als Pendler behalten ihre Gültigkeit unbeschadet der Staatsangehörigkeit des Fremden bis zum festgesetzten Zeitpunkt. |
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§ 117. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 3 bis 8, 29 Abs. 1 und 2, 59 und 102 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 2, 28 Abs. 3 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 6, 14 Abs. 7, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 3 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung des § 84 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 105 und 106 ist der Bundesminister für Justiz und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut. |
§ 117. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 3 bis 8, 29 Abs. 1 und 2, 59 und 102 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 2, 28 Abs. 3 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 6, 14 Abs. 7, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 3 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung der §§ 84 und 92 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 105 und 106 ist der Bundesminister für Justiz und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut. |
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Artikel 2 |
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Asylgesetz 1997 |
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§ 14. (1) bis (4) … |
§ 14. (1) bis (4) … |
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(5) Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die österreichische Staatsbürgerschaft oder wird ihnen in den Fällen des Abs. 4 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 7 FrG) erteilt, so treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft. |
(5) Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder wird ihnen in den Fällen des Abs. 4 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 7 FrG) erteilt, so treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft. |
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§ 35. Die Behörden sind ermächtigt, Asylwerber sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die §§ 65 Abs. 4, 77 und 78 SPG gelten. |
§ 35. (1) Die Asylbehörden haben Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und einen Asylantrag oder einen Asylerstreckungsantrag stellen, sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Fremden haben an den für die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung können auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesasylamt ein. |
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(2) Die Behörde oder das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat den Betroffenen unter Bekanntgabe des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grundes aufzufordern, sich dieser zu unterziehen. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht unverzüglich nach, sind sie ermächtigt, die erkennungsdienstliche Behandlung, soweit dies tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. |
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§ 36. (5) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, wenn der oder die Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückziehung des Asyl- oder Asylerstreckungsantrages vergangen sind. |
§ 36. (5) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, sobald der Behörde bekannt wird, dass der oder die Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erlangt hat, sonst 20 Jahre nach ihrer Ermittlung. |
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§ 44. (5) § 14 Abs. 5, § 35 und § 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft. |
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Artikel 3 |
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Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes |
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Geltungsbereich |
Geltungsbereich |
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§ 1. (1) … |
§ 1. (1) … |
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(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf |
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf |
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a) Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in Verbindung mit dem Protokoll BGBl. Nr. 78/1974, die entweder zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind, es sei denn, dass sie den Ehegatten verlassen haben, oder die ein Kind haben, das österreichischer Staatsbürger ist; |
a) Ausländer, denen in Österreich Asyl gewährt wurde [§ 1 Z 2 und § 2 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997]; |
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b) bis k) … |
b) bis k) … |
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l) Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, sowie Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt; |
l) EWR-Bürger, drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers sowie drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger bzw. der EWR-Bürger Unterhalt gewährt, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. |
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m) Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates sowie Ehegatten eines Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, der eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates besitzen. |
m) aufgehoben. |
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(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
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(5) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch Vereinbarungen mit Nachbarstaaten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes und auf Basis der Gegenseitigkeit Kontingente für die Beschäftigung von Schlüsselkräften (§ 2 Abs. 5) und Pendlern (§ 2 Abs. 8) festlegen. Sie hat dabei die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Die Bundesländer können Vorschläge zum Abschluss solcher Vereinbarungen erstatten. Die in der Niederlassungsverordnung (§ 18 FrG) festgelegte Anzahl von Quotenplätzen wird durch derartige Vereinbarungen nicht berührt. |
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Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
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§ 2. (1) bis (4) … |
§ 2. (1) bis (4) … |
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(5) Als Schlüsselkräfte gelten Ausländer, die über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügen und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche Bruttoentlohnung erhalten, die durchwegs mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen hat. Überdies muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: |
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1. die beabsichtigte Beschäftigung hat eine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende, Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder |
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2. die beabsichtigte Beschäftigung trägt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei oder |
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3. der Ausländer übt einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes (Führungskraft) aus oder |
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4. die beabsichtigte Beschäftigung hat einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge oder |
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5. der Ausländer verfügt über einen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung. |
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(6) EWR-Bürger sind Ausländer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind. |
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(7) Grenzgänger sind Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten. |
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(8) Pendler sind Ausländer, die einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den sie zumindest einmal wöchentlich zurückkehren und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten. |
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(9) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind. Drittstaatsangehörige sind Ausländer, die nicht EWR-Bürger sind. |
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Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern |
Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern |
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§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. |
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. |
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(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. |
(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. |
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(3) … |
(3) … |
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(4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen |
(4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen |
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a) einen Tag oder |
a) einen Tag oder |
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b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung drei Tage |
b) vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung |
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ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. |
ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. |
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(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
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(8) aufgehoben mit BGBl. I Nr. 115/2001. |
(8) Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l ist auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind. |
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(9) bis (10) … |
(9) bis (10) … |
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Voraussetzungen |
Voraussetzungen |
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§ 4. (1) bis (2) … |
§ 4. (1) bis (2) … |
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(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn |
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn |
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1. bis 12 … |
1. bis 12. … |
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13. bei Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des § 14 der Ausländer im Heimatstaat angeworben wurde; |
13. aufgehoben. |
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14. bis 16. … |
14. bis 16. … |
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(4) … |
(4) … |
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(5) Soweit Kontingente (§ 12) festgesetzt sind, entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemäß § 20 Abs. 2. Soweit Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) festgesetzt sind, entfällt bis zum Erreichen von 80 vH der Landeshöchstzahl die Prüfung der Voraussetzung nach Abs. 1. |
(5) aufgehoben. |
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(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn |
(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und |
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1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und 2. die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und 3. a) der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder d) die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder e) die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll. |
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder 2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder 4. der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oder 5. die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder 6. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2). |
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(7) Unbeschadet des § 12a Abs. 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, dass die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat. |
(7) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung zur Überziehung der Bundeshöchstzahl erlassen hat (§ 12a Abs. 2), dürfen nach Überziehung der Bundeshöchstzahl weitere Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für Ausländer erteilt werden, die Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, haben oder auf Grund eines Bundesgesetzes, allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder sonstiger zwischenstaatlicher Verpflichtungen zu einer Beschäftigung in Österreich zuzulassen sind. |
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(8) Über Höchstzahlen gemäß § 13 hinaus kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Einzelfällen Beschäftigungsbewilligungen erteilen. Sonst dürfen über die Höchstzahlen gemäß § 13 hinaus Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn der Bundesminister für Arbeit und Soziales dies durch Verordnung für einzelne Berufsgruppen oder Berufsarten oder für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten festlegt. |
(8) aufgehoben. |
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(9) bis (11) … |
(9) bis (11) … |
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Prüfung der Arbeitsmarktlage |
Prüfung der Arbeitsmarktlage |
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§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können: 1. Inländer oder Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a; 2. Befreiungsscheininhaber; 3. Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben; 4. a) jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder |
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. |
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b) Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind; |
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5. Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Personengruppen zuzurechnen sind, von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfasst sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen; |
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6. Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß Z 3 erschöpft haben und seitdem durchgehend beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind; |
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7. Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebensolang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist; |
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8. Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint; |
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9. Asylwerber gemäß § 19 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76. |
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(2) Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde. |
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde. |
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(3) Wird eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für einen Ausländer beantragt, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sind für den Fall, dass kein Ausländer nach der Reihenfolge des Abs. 1 herangezogen werden kann, auch alle sonstigen Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, zur Vermittlung auf den zu besetzenden Arbeitsplatz heranzuziehen. |
(3) aufgehoben |
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(4) Bei der Prüfung, ob für den zu besetzenden Arbeitsplatz anstelle des beantragten Ausländers Arbeitskräfte nach der Reihenfolge des Abs. 1 vermittelt werden können, ist zu beachten, dass die zu vermittelnden Arbeitskräfte einen höheren Integrationsgrad aufweisen als der beantragte Ausländer selbst. |
(4) aufgehoben. |
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Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern |
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(§ 5. samt Überschrift) aufgehoben mit BGBl. I Nr. 78/1997. |
§ 5. (1) Im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18 FrG) vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente |
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1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder |
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2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind, |
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festzulegen. |
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(1a) Die nach § 18 FrG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser Höchstzahl sind zulässig, sofern der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht überschritten wird. |
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(2) Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, bei der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 1 konkrete Vorschläge über deren Höhe nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sowie unter Berücksichtigung der regionalen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen. |
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(3) Im Rahmen der gemäß Abs. 1 festgelegten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen |
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1. für befristet beschäftigte Ausländer mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten und |
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2. für Erntehelfer mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen |
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erteilt werden. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, sind dabei zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann festlegen, dass Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer gemäß Z 1 um höchstens sechs Monate verlängert werden dürfen, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Im Falle einer durchgehenden Beschäftigung bis zu einem Jahr darf eine neue Beschäftigungsbewilligung für denselben Ausländer jedoch frühestens zwei Monate nach Beendigung der letzten bewilligten Beschäftigung erteilt werden. |
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(4) Im Falle einer nicht durchgehenden Beschäftigung dürfen für einen Ausländer Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden. |
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(5) Für Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung verfügen, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden. |
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(6) Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die für einen an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Ausländer erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen. |
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Geltungsdauer |
Geltungsdauer |
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§ 7. (1) bis (2) … |
§ 7. (1) bis (2) … |
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(3) Die Geltungsdauer der im Rahmen von Kontingenten erteilten Beschäftigungsbewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Laufzeit des betreffenden Kontingentes zu beschränken. Liegt ein Kontingent mit ganzjähriger Laufzeit vor, so darf die Beschäftigungsbewilligung, wenn sie in der zweiten Hälfte der Laufzeit erteilt wird, längstens bis sechs Monate nach Ablauf des Kontingentes erteilt werden. |
(3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 erteilt werden, dürfen die in der jeweiligen Verordnung festgelegte Geltungsdauer nicht überschreiten. |
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(4) … |
(4) … |
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(5) § 11 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und § 6 Abs. 3 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. |
(5) § 11 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und § 7 Abs. 2 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, bleiben unberührt. |
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(6) bis (8) … |
(6) bis (8) … |
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Sicherungsbescheinigung |
Sicherungsbescheinigung |
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§ 11. (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird. |
§ 11. (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird. Für die Anwerbung von Schlüsselkräften im Ausland gelten die Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften (§ 12). |
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(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
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(6) § 4 Abs. 7 und 8 gilt für die Ausstellung der Sicherungsbescheinigung sinngemäß. |
(6) § 4 Abs. 7 gilt für die Ausstellung der Sicherungsbescheinigung sinngemäß. |
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Abschnitt IIa |
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Kontingente |
Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften |
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§ 12. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage zulässt, für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder festgesetzte Kontingente ändern. (2) Auf Kontingente sind anzurechnen a) die während der Laufzeit erteilten Beschäftigungsbewilligungen, ausgenommen jene für Lehrlinge, b) die während der Laufzeit ausgestellten Sicherungsbescheinigungen, ausgenommen jene für Lehrlinge, und c) die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Arbeitserlaubnis eingegangenen Arbeitsverhältnisse. |
§ 12. (1) Ausländer, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn 1. die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z 7) und 4b vorliegen, 2. keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die Niederlassung bestehen und 3. das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene Länderkontingent für Schlüsselkräfte noch nicht ausgeschöpft ist. (2) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag hat auch die begründete Zustimmung des Arbeitgebers zu enthalten (Abs. 1 Z 1). Der Antrag ist vom Arbeitgeber für den Ausländer bei dem nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Ausländers zuständigen Landeshauptmann einzubringen. |
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(3) Der Landeshauptmann hat den Antrag, sofern dieser nicht gemäß § 10 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 FrG zurückzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der in Abs. 1 Z 1 genannten Voraussetzungen zu übermitteln. |
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(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Regionalbeirat anzuhören und dem Landeshauptmann binnen drei Wochen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 schriftlich mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat, sofern alle Voraussetzungen für die Niederlassung erfüllt sind, die Zulassung zu erteilen (§ 89 Abs. 1a FrG), dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung zuzustellen und die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die erfolgte Zulassung zu verständigen. Der Landeshauptmann hat im Reisedokument des Ausländers ersichtlich zu machen, dass dieser zur Niederlassung und Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Der Landeshauptmann ist verpflichtet, die Zulassung im Unternehmen an die Fremdenpolizeibehörde im Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 99 FrG) zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen (§§ 88, 89 in Verbindung mit § 34 FrG). |
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(5) Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem Landeshauptmann zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. § 89 Abs. 1a vorletzter Satz FrG gilt. |
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(6) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist einem Ausländer längstens für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während des ersten Jahres sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Nach dem ersten Jahr der Zulassung gelten die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. |
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(7) Über die Berufung gegen die Ablehnung der Zulassung durch den Landeshauptmann entscheidet der Bundesminister für Inneres. Über die Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig. |
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(8) Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des § 89 Abs. 1a FrG und des § 24. |
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Abschnitt IIb |
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Höchstzahlen |
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Bundeshöchstzahl |
Bundeshöchstzahl |
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§ 12a. (1) bis (2) … |
§ 12a. (1) bis (2) … |
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(3) Für die Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind alle sichergestellten Ausländer (§ 11), alle auf Grund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines beschäftigten Ausländer sowie alle bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkten Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen sind die auf Grund einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 und einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 beschäftigten Ausländer sowie die sichergestellten oder auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a beschäftigten ausländischen Künstler. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen. |
(3) Für die Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind alle sichergestellten Ausländer (§ 11), alle rechtmäßig beschäftigten Schlüsselkräfte (§ 12), alle auf Grund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises beschäftigten Ausländer sowie alle bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkten Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen sind die auf Grund einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 und einer Anzeigebestätigung gemäß den §§ 3 Abs. 5 und 18 Abs. 3 beschäftigten Ausländer sowie die sichergestellten oder auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a beschäftigten ausländischen Künstler. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen. |
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Höchstzahlen |
Landeshöchstzahlen |
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§ 13. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann, wenn es öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, insbesondere im Bereich der Bevölkerungspolitik und der Infrastruktur, oder die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern, für das gesamte Bundesgebiet oder für einzelne oder mehrere Bundesländer nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie der betreffenden Länder durch Verordnung Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen. |
§ 13. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, 1. auf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, 2. auf Antrag eines Bundeslandes oder 3. zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a durch Verordnung für einzelne Bundesländer Höchstzahlen für die beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festzusetzen. Er hat dabei auf die regionale Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und auf die Anzahl der im betreffenden Bundesland beschäftigten und arbeitslosen Ausländer im Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate Bedacht zu nehmen. Auf Landeshöchstzahlen sind beschäftigte und arbeitslose Ausländer nach Maßgabe des § 12a Abs. 3 anzurechnen. |
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(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a und 13 ergebenden Beschränkungen gelten nicht für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a) und türkische Staatsangehörige (§ 4c), für die Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18 Abs. 1) und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) und die Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§§ 3 Abs. 5, 18 Abs. 3). |
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§ 13a. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann, abgesehen vom Fall des § 13, |
§ 13a. aufgehoben. |
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1. auf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, |
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2. auf Antrag des betreffenden Bundeslandes oder |
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3. zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a |
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das für die einzelnen Bundesländer unter Bedachtnahme auf die örtliche Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes bestimmte Höchstausmaß beschäftigter und arbeitsloser Ausländer durch Verordnung bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festsetzen (Landeshöchstzahlen). |
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§ 13b. (1) Bei der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines der Festsetzung vorangegangenen zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes Bedacht zu nehmen. Die Anrechnung auf Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a erfolgt nach Maßgabe des § 12a Abs. 3. |
§ 13b. aufgehoben. |
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(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5) und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige (§ 4c) nicht anzuwenden. |
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Einschränkung im öffentlichen Interesse |
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§ 14. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann auf Grund |
§ 14. samt Überschrift aufgehoben. |
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a) eines Regierungsübereinkommens, |
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b) einer drohenden Überlastung der Infrastruktur, |
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c) einer Gefährdung der Volksgesundheit, |
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d) einer Gefährdung der Einhaltung der Höchstzahl gemäß § 13 oder |
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e) einen gemeinsamen Antrages der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs einerseits und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes andererseits |
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durch Verordnung festlegen, dass die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen davon abhängig zu machen ist, dass Ausländer in ihrem Heimatstaat angeworben worden sind. Je nach den Erfordernissen der Wahrung der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Belange kann eine solche Maßnahme entweder für alle Ausländer oder für Ausländer aus bestimmten Staaten getroffen werden. Eine derartige Verordnung ist im Falle der lit. c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen. |
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(2) Eine solche Maßnahme kann bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 1 für das gesamte Bundesgebiet, für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer verfügt werden, und zwar |
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a) wenn keine Kontingente (§ 12) festgesetzt sind, ohne jede Einschränkung, |
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b) wenn Kontingente festgesetzt sind, |
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aa) in den Fällen des Abs. 1 lit. a, c oder e ohne jede Einschränkung und |
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bb) in den Fällen des Abs. 1 lit. b oder d oberhalb der Kontingente, |
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c) gleichgültig ob Kontingente festgesetzt sind, in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder e für bestimmte fachliche Bereiche. |
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Abschnitt IIa |
Abschnitt IIc |
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Arbeitserlaubnis |
Arbeitserlaubnis |
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Voraussetzungen und Geltungsbereich |
Voraussetzungen und Geltungsbereich |
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§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer Beschäftigung |
§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer Beschäftigung |
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1. gemäß § 3 Abs. 5 oder |
1. gemäß § 3 Abs. 5 oder |
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2. gemäß § 18 oder |
2. gemäß § 18 oder |
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3. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 oder |
3. im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder |
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4. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, welcher eine Beschäftigung als Grenzgänger gemäß § 1 Abs. 11 des Fremdengesetzes 1997 zugrundeliegt, oder |
4. als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oder |
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5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a |
5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a |
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werden nicht berücksichtigt. |
werden nicht berücksichtigt. |
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Voraussetzungen |
Voraussetzungen |
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§ 15. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn |
§ 15. (1) Einem Ausländer ist, sofern er noch keinen Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er |
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1. der Ausländer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war, oder |
1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war oder |
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2. der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, oder |
2. mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat oder |
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3. der Ausländer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (jugendlicher Ausländer) und sich wenigstens ein Elternteil mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn a) er sich mehr als die halbe Lebenszeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat oder |
3. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder |
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b) er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat, oder |
4. bisher aus den in § 1 Abs. 2 lit. l genannten Gründen nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist und sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. |
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4. der Ausländer das 19. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen der Z 3 bei Vollendung des 19. Lebensjahres erfüllt waren und er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, oder |
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5. der Ausländer das 21. Lebensjahr vollendet hat und bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres oder darüber hinaus bis zur Beendigung der Unterhaltsgewährung wegen der Staatsbürgerschaft eines Elternteiles nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist, wenn er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. |
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(2) Der Lauf der Fristen nach Abs. 1 wird durch Zeiten, während derer der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt. |
(2) Der Lauf von Fristen nach Abs. 1 wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt. |
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(3) Ist der österreichische Staatsbürger verstorben, so entfällt die im Abs. 1 Z 2 normierte Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer. Ist ein Elternteil, der in Österreich gelebt hat, verstorben, so entfällt die im Abs. 1 Z 3 normierte Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthaltes wenigstens eines Elternteiles. |
(3) Die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer gemäß Abs. 1 Z 2 und der erwerbstätige Erwerbstätigkeit eines Elternteils gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt, wenn der Ehegatte bzw. der erwerbstätige Elternteil verstorben ist. |
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(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Regionalbeirates bei der Anwendung des Abs. 1 Z 4 und 5 eine zweieinhalb Jahre übersteigende Abwesenheit vom Bundesgebiet nachsehen, wenn sie durch Studienaufenthalt oder sonstige wichtige soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe bedingt ist. |
(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Regionalbeirates Unterbrechungen der in Abs. 1 Z 4 geforderten Aufenthaltszeiten nachsehen, wenn der Ausländer glaubhaft machen kann, dass er seinen Aufenthalt wegen eines Studiums oder einer damit im Zusammenhang stehenden beruflichen Tätigkeit oder aus sonstigen wichtigen sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen unterbrochen hat. |
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(5) Der Befreiungsschein ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. |
(5) Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen. |
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(6) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. |
(6) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises gehemmt. |
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Verlängerung |
Verlängerung |
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§ 15a. (1) Der Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Die Hemmungsgründe gemäß § 15 Abs. 2 sind anzuwenden. |
§ 15a. Der Befreiungsschein gemäß § 15 ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2. Der Befreiungsschein ist nicht zu verlängern, wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt. |
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(2) Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 2 ist zu verlängern, wenn der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat. |
(2) aufgehoben. |
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(3) Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ist zu verlängern, wenn sich der Ausländer, abgesehen von Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 und 4, während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. |
(3) aufgehoben. |
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Abschnitt IIIa |
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Einschränkung des Geltungsbereiches |
Aufenthaltsverfestigte Ausländer |
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§ 17. Wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in bestimmten Berufen oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen dies erfordern, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festlegen, dass Befreiungsscheine für die Beschäftigung in diesen Berufen nicht gelten. |
§ 17. Ausländer, die über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. |
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Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung |
Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung |
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§ 18. (1) … |
§ 18. (1)… |
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(2)… |
(2)… |
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(3) Bei der Erteilung von Entsendebewilligungen oder der Ausstellung von EU-Entsendebestätigungen sind für die Prüfung des Aufenthaltsrechts die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 über den vorübergehenden Aufenthalt von Fremden heranzuziehen. |
(3) Für Ausländer, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung erforderlich. Die Schulungsmaßnahme ist jedoch vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die betriebliche Einschulung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden. |
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(4) bis (16) … |
(4) bis (16) … |
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Antragseinbringung |
Antragseinbringung |
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§ 19. (1) bis (9) … |
§ 19. (1) bis (9) … |
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(10) Die fachliche Zuständigkeit der
Geschäftstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der
Arbeitsmarktsprengelverordnung, BGBl. Nr. 928/ |
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Abschnitt VI |
Abschnitt VI |
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Gemeinsame Bestimmungen |
Gemeinsame Bestimmungen |
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Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte |
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(§ 24. samt Überschrift) aufgehoben mit BGBl. I Nr. 78/1997. |
§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 1a FrG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. |
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Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht |
Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht |
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§ 26. (1) bis (4) … |
§ 26. (1) bis (4) … |
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(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, |
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, |
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1. den Beginn der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, und |
1. den Beginn der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, und |
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2. die Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, |
2. die Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, |
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innerhalb von drei Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden. |
innerhalb von drei Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden. |
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Datenübermittlung |
Datenübermittlung |
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§ 27a. (1) bis (2) … |
§ 27a. (1) bis (2) … |
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(3) Die Behörde gemäß § 89 FrG hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zum Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz jeweils bis zum 15. eines Monats über jene Ausländer, die im Vormonat einen Niederlassungsnachweis erhalten haben, automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu übermitteln: |
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1. Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit, des Ausländers sowie |
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2. das Ausstellungsdatum des Niederlassungsnachweises. |
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Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
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§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, |
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, |
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1. wer |
1. wer |
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a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder |
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, oder |
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b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder |
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, oder |
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c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt, |
c) unverändert. |
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bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 20 000 Euro; |
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 20 000 Euro; |
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2. bis 5. … |
2. bis 5. … |
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(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
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Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
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§ 32. (1) bis (5) … |
§ 32. (1) bis (5) … |
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(6) Befreiungsscheine, die vor dem 1. Jänner 2003 nach diesem Bundesgesetz ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig. |
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(7) Kontingente, die vor dem 1. Jänner 2003 auf Grund des § 9 FrG erlassen wurden, gelten als Kontingente gemäß § 5 weiter. |
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(8) Beschäftigungsbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß § 9 FrG erteilt wurden, sind Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 5 gleichzuhalten. |
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Sprachliche Gleichbehandlung |
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§ 33b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. |
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Wirksamkeitsbeginn |
Wirksamkeitsbeginn |
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§ 34. (1) bis (22) … |
§ 34. (1) bis (22) … |
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(23) Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, l und m und Abs. 5, 2 Abs. 5 bis 9, 3 Abs. 1, 2, 4 und 8, 4 Abs. 3 und 5 bis 8, 4b, 5, 7 Abs. 3 und 5, 11 Abs. 1 und 6, 12, 12a Abs. 3, 13, 13a, 13b, 14, 14a Abs. 1 Z 3 und 4, 15, 15a, 17, 18, 19 Abs. 10, 24, 26 Abs. 5, 27a Abs. 3, 28 Abs. 1, 32 Abs. 6 bis 8, 33b und 35 Z 5 sowie die Abschnittsbezeichnungen IIa, IIb, IIc und IIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen. |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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5. hinsichtlich des § 12, soweit der Landeshauptmann betroffen ist, und hinsichtlich des § 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres; |