1185 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 26. 7. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20b Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 genannten Dienstleistungen.“

1a. Im § 23 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „über“ durch den Ausdruck „ab“ ersetzt.

2. Im § 23 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten.“

3. Im § 28 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Stufe 4“ durch den Ausdruck „Stufe 3“ ersetzt.

4. Die Überschrift des Abschnittes VII lautet:

„Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung“

5. Dem § 45 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt § 108g ASVG sinngemäß.“

6. § 78 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz lautet:

„die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

           a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

          b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“

7. Im § 80 Abs. 3 lit. g wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:

         „h) bei der Gewährung von ambulanten Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit nach § 76 Abs. 2.“

8. Im § 81 Abs. 2 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.

9. § 85 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der (die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen.“

10. § 95 Abs. 5 lautet:

„Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen.“

11. Im § 110a Abs. 2 wird in der Aufzählung der Ausdruck „Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,“ umgereiht, und zwar von der zweiten an die drittletzte Stelle.

12. Im § 118 Abs. 3 wird der Ausdruck „120 Abs. 7“ durch den Ausdruck „120 Abs. 8“ ersetzt.

13. § 119 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz lautet:

„die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

           a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

          b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“

14. § 120 Abs. 7 lautet:

„(7) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es – abweichend von den Abs. 1 bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des § 123 Abs. 3 ist davon nicht berührt.“

15. Der bisherige Abs. 7 des § 120 erhält die Bezeichnung „(8)“.

16. Im § 120 Abs. 8 (neu) Einleitung wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ der Ausdruck „oder 7“ eingefügt.

17. Im § 123 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 149 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 150 Abs. 1)“ und der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.

18. Im § 123 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.

19. Im § 124 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.

20. Im § 148f Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 181 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 181 Abs. 2 Z 2 ASVG“ ersetzt.

21. § 165 erster Satz lautet:

„Der Überweisungsbetrag nach § 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten.“

22. § 168 erster Satz lautet:

„Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen.“

23. Im § 185 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.

24. § 206 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 207 nur angelegt werden:

           1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten der Europäischen Union begeben wurden, oder

           2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 oder

           5. in Immobilienfonds.

Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.“

25. Im § 276 Abs. 5 erster Satz wird nach dem ersten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:

          „– Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 3 ASVG, wenn sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 107a oder nach § 107b decken,“

26. Im § 276 Abs. 5a erster Satz wird der Ausdruck „und 2002“ durch den Ausdruck „bis 2003“ ersetzt.

27. Nach § 280 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) § 149l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist nur anzuwenden, wenn der letzte Versicherungsfall nach dem 31. Juli 2001 eingetreten ist.“

28. Im § 281 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „103/2001 ab 1. Jänner 2002“ durch den Ausdruck „101/2001 ab 1. Jänner 2002“ und der Ausdruck „103/2001 ist entsprechend“ durch den Ausdruck „101/2001 ist entsprechend“ ersetzt; überdies wird im Abs. 4 der Ausdruck „103/2001 in Anspruch nimmt“ durch den Ausdruck „101/2001 in Anspruch nimmt“ ersetzt.

29. Nach § 284 wird folgender § 285 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002

§ 285. (1) Es treten in Kraft:

           1.  mit 1. August 2002 die §§ 20b Abs. 1, 28 Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 81 Abs. 2, 110a Abs. 2, 118 Abs. 3, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 7 und 8, 185, 206 Abs. 1 und 2, 276 Abs. 5 und 5a sowie 280 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           2. mit 1. Jänner 2003 § 148f Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           3. mit 1. Jänner 2004 die §§ 85 Abs. 3, 95 Abs. 5, 165 und 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 die §§ 23 Abs. 2 Z 2, Abs. 5 sowie 285 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           5. rückwirkend mit 8. August 2001 § 281 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           6. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 Abschnitt VII Überschrift und die §§ 45, 123 Abs. 3 und 4 sowie 124 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           7. rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 80 Abs. 3 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.

(2) § 80 Abs. 3 lit. h tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist anzuwenden

           1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 9 nach Ablauf des 31. Juli 2002 stellen;

           2. auf Personen, die bereits am 31. Juli 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Juli 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. August 2002; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(4) § 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist für Geburten ab dem 1. Juli 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem 1. Jänner 2002 das Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.

(5) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, die aus dem Verkauf von Liegenschaften bis zum 31. Dezember 2007 erzielten Verkaufserlöse zur Gänze der Krankenversicherung zur Abdeckung der nicht gedeckten Allgemeinen Rücklage zuzuordnen.“