Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Aktualisierung verschiedener Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.

Lösung:

Vornahme notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Bewertungen im Rahmen der Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sind zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes, die großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis oder der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen, vorgemerkt. Diese konnten im Rahmen der letzten Änderungen der Sozialversicherungsgesetze angesichts dringenderer sozialpolitischer und budgetärer Anliegen nicht realisiert werden.

Im Einzelnen sind – abgesehen von der Übernahme der entsprechenden Parallelbestimmungen im Entwurf einer ASVG-Novelle – folgende Maßnahmen hervorzuheben:

      Unfallversicherungsschutz für Versicherte, die während einer Karenz an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen;

      Einbehaltung des Zusatzbeitrages für Angehörige von der auszahlenden Stelle.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu den Z 4 und 7 bis 9 (§§ 56 Abs. 3 Z 1, 132 Abs. 2, 152 Abs. 1 und 2 sowie 200 Abs. 3 B-KUVG):

Diese Änderungen entsprechen den einschlägigen Änderungen des ASVG, wie sie im Rahmen des Entwurfes einer ASVG-Novelle vorgeschlagen wurden, weshalb auf gesonderte Erläuterungen hiezu verzichtet werden kann. Analoges gilt für die finanziellen Erläuterungen. Um im Einzelfall das Auffinden der gewünschten Erläuterung im ASVG-Novellenentwurf zu erleichtern, werden im Folgenden die einander entsprechenden Gesetzesstellen gegenübergestellt:

B-KUVG

ASVG

§ 56 Abs. 3 Z 1 zweiter Halbsatz

§ 123 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz

§ 132 Abs. 2

§ 420 Abs. 2

§ 152 Abs. 1 und 2

§ 446 Abs. 1 und 2

§ 200 Abs. 3

§ 593 Abs. 3a

Zu den Z 1, 3, 5 und 6 (§§ 7 Abs. 3, 26 Abs. 4, 93 Abs. 3c und 4 B-KUVG):

Nach den gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen besteht bei der freiwilligen Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen während der Dauer einer Karenz nach dem MSchG, VKG oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen kein Versicherungsschutz in der Unfallversicherung.

Durch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 wird festgelegt, dass in diesen Fällen ein Unfallver­sicherungsschutz bestehen soll, wobei der diesbezügliche Beitrag zur Gänze vom jeweiligen Dienstgeber zu leisten ist. Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge oder der Leistungen ist die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage vorgesehen (§ 26 Abs. 4 und § 93 Abs. 3c und Abs. 4).

Im Zuge der Einführung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes wurde auch BeamtInnen die Möglichkeit eines befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses während der Karenz eingeräumt; mit dieser Möglichkeit wurde die bestehende Lücke im Versicherungsschutz reduziert. Der Aufwand des Dienstgebers für die nunmehr vorgesehene Ergänzung im Unfallversicherungsschutz hängt davon ab, inwieweit BeamtInnen darüber hinaus Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen besuchen; er wird allerdings als vernachlässigbar eingeschätzt.

Zu Z 2 (§ 20b Abs. 2 letzter Satz B-KUVG):

Durch die vorliegende Änderung wird normiert, dass der Zusatzbeitrag für mitversicherte Angehörige bei bestimmten Personengruppen (§ 1 Abs. 1 Z 1, 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 sowie Z 18) auf Antrag von der ausbezahlenden Stelle einbehalten und an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter überwiesen werden kann.

Anders als in der entsprechenden Regelung des ASVG sollen durch die vorliegende Änderung nicht nur Pensionisten, sondern auch bestimmte Versichertengruppen von Aktiven umfasst werden. Der Antrag ist beim Versicherungsträger einzubringen und gilt als zeitlich unbefristet. Die ausbezahlende Stelle hat die Überweisung des Zusatzbeitrages auf ein von der sonstigen Beitragszahlung gesondertes Konto vorzunehmen. Der Einbehalt des Zusatzbeitrages durch die ausbezahlende Stelle kann widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf muss bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres erfolgen und wird dann ab dem folgenden Kalenderjahr wirksam.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Unterbrechung der Versicherung

Unterbrechung der Versicherung

§ 7. (1) und (2) …

§ 7. (1) und (2) …

 

(3) Eine Unterbrechung der Unfallversicherung tritt nicht ein für den Zeitraum, in dem Versicherte während einer Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. I Nr. 651/1989, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der (des) Versicherten zu fördern.

Zusatzbeitrag für Angehörige

Zusatzbeitrag für Angehörige

§ 20b. (1) …

§ 20b. (1) …

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenver­sicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbei­trages gilt § 64 ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 und Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft/Einrichtung oder vom zuständigen Pensions­versicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage

§ 26. (1) bis (3) …

§ 26. (1) bis (3) …

 

(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrund­lage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Anspruchsberechtigung der Angehörigen

Anspruchsberechtigung der Angehörigen

§ 56. (1) und (2) …

§ 56. (1) und (2) …

(3) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

(3) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

           1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

           1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

 

                a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

 

               b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

Die Angehörigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.

Die Angehörigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.

(4) bis (11) …

(4) bis (11) …

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

§ 93. (1) bis (3b) …

§ 93. (1) bis (3b) …

 

(3c) Bemessungsgrundlage für die in § 7 Abs. 3 genannten Personen ist die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage.

(4) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 bis 3b ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundes­beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungs­grundlage von Amts wegen festzustellen.

(4) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 bis 3c ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen.

Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter

§ 132. (1) …

§ 132. (1) …

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tage der Berufung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort im Bundesgebiet haben.

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tage der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort im Bundesgebiet haben.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Vermögensanlage

Vermögensanlage

§ 152. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsanstalt sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 153 nur angelegt werden:

§ 152. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 153 nur angelegt werden:

           1. in mündelsicheren inländischen Wertpapieren;

           1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten der Europäischen Union begeben wurden, oder

           2. in Darlehen, die nach den Bestimmungen des § 230c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind;

           2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           3. in inländischen Liegenschaften, wenn deren Erwerb nach den Bestimmungen des § 230d ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist;

           3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten oder zufolge einer bestehenden besonderen Haftung ausreichende Sicherheit bieten.

           4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 oder

           5. in Immobilienfonds.

Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden.

(2) Die Versicherungsanstalt hat die zur Anlage nach Abs. 1 bestimmten Mittel auf die einzelnen Länder entsprechend verteilt anzulegen.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außer­bilanzmäßigen Geschäfte nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesen­gesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.

(3) …

(3) …

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2001
(28. Novelle)

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2001
(28. Novelle)

§ 200. (1) und (2) …

§ 200. (1) und (2) …

 

(3) § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2001 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2001 eintreten.

 

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002

 

§ 205. (1) Die §§ 7 Abs. 3, 20b Abs. 2, 26 Abs. 4, 56 Abs. 3 Z 1, 93 Abs. 3c und Abs. 4, 132 Abs. 2, 152 Abs. 1 und 2 sowie 200 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.