1194 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 8. 7. 2002

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (971 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über soziale Sicherheit

Mit der damaligen Tschechoslowakei wurden im Mai 1990 Gespräche hinsichtlich des möglichen Abschlusses eines Abkommens über soziale Sicherheit aufgenommen. Nach der Teilung der Tschechoslowakei mit 1. Jänner 1993 in zwei unabhängige Staaten wurden die Gespräche mit der Slowakei fortgesetzt, die sich aber im Hinblick auf gesellschaftliche Änderungen und Reformen in der Folge sehr schwierig gestaltet haben. Bei Besprechungen im März 1998 in Bratislava konnte über den Abkommensinhalt mit Ausnahme des Bereichs der Gesundheitsversicherung grundsätzlich Einvernehmen erzielt werden. Bei weiteren Besprechungen im März 2001 konnte schließlich auch Einvernehmen über die grundsätzliche Einbeziehung von Regelungen betreffend den Bereich der aushilfsweisen Gewährung von Sachleistungen (insbesondere ärztliche Hilfe, Medikamente und Anstaltspflege) erzielt werden.

Abschnitt I des Abkommens enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung fest.

Abschnitt II normiert hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften betreffend die Versicherungspflicht das Territorialitätsprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz und sieht auch die Möglichkeit vor, Ausnahmen hievon zu vereinbaren.

Abschnitt III enthält die besonderen Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungsarten:

Für den Bereich der Krankenversicherung ist neben der Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches insbesondere die aushilfsweise Sachleistungsgewährung bei vorübergehendem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers vorgesehen, die jedoch – wie im Verhältnis zu Polen – auf slowakischer Seite auf entsendete slowakische Arbeitnehmer eingeschränkt ist.

In der Unfallversicherung ist eine Zuordnung der Leistungspflicht bei Berufskrankheiten in Kollisionsfällen grundsätzlich an den zuletzt zuständig gewesenen Versicherungsträger vorgesehen.

Im Bereich der Pensionsversicherung erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten.

In der Arbeitslosenversicherung werden für die Erfüllung der Anwartschaftszeit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes die arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in den beiden Vertragsstaaten zusammengerechnet.

Abschnitt IV enthält Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.

Dabei ist unter anderem vorgesehen, dass die Sozialversicherungsträger und Behörden eines Vertragsstaates die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragesstaates abgefasst sind.

Für personenbezogene Daten gilt bei einer zwischenstaatlichen Datenvermittlung das Recht des übermittelnden Vertragsstaates. Für jede Weiterleitung sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt dessen Datenschutzrecht. Das Abkommen verpflichtet den Empfängerstaat aber bemüht zu sein, im Wesentlichen ein Schutzniveau sicherzustellen, dass dem im Einzelfall im übermittelnden Vertragsstaat anwendbaren Schutzniveau entspricht.

Abschnitt V enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen. In diesem Abschnitt ist unter anderem vorgesehen, dass das Abkommen auf unbestimmte Zeit geschlossen wird und von jedem Vertragsstaat unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden kann.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage darauf hingewiesen, dass eine exakte Berechnung mangels geeigneter Daten nicht möglich ist. Im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigen rund 5 000 slowakischen Staatsbürger können die Auswirkungen längerfristig mit dem Abkommen mit Slowenien (rund 6 000 slowenische Staatsbürger in Österreich) verglichen werden. Bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen aus kurzfristiger Sicht muss berücksichtigt werden, dass Pensionen für die im Wesentlichen seit Beginn der 90er-Jahre in Österreich beschäftigten slowakischen Staatsbürger durchschnittlich erst in 20 oder 30 Jahren anfallen werden. Unter Berücksichtigung der obgenannten Erwägungen sowie anderer Gesichtspunkte wird abschließend in den Erläuterungen der Regierungsvorlage darauf hingewiesen, dass in den ersten vier Jahren nach In-Kraft-Treten des Abkommens mit einem insgesamten Mehraufwand des Bundes von 19 600 000 S gerechnet wird. In Euro beträgt dieser Mehraufwand somit 1 428 748.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2002 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Ridi Steibl.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluss des gegenständlichen Übereinkommens zu genehmigen.

Dem Ausschuss erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über soziale Sicherheit (971 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2002 06 25

                                      Ridi Steibl                                                                  Helmut Dietachmayr

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann