Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.“

1a. Im § 20b Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 genannten Dienstleistungen.“

1b. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.“

1c. Im § 23 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.“

1d. Im § 23 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „über“ durch den Ausdruck „ab“ ersetzt.

1e. Im § 23 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1a“ durch den Ausdruck „Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b“ ersetzt.

1f. § 23 Abs. 4a Z 2 lautet:

         „2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a

                a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;

               b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage.

Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.“

1g. Nach § 23 Abs. 4b werden folgende Abs. 4c bis 4e angefügt:

„(4c) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.

(4d) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage

           a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a;

          b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.

Die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.

(4e) Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 4d vorletzter Satz ist bei Antragstellung nach Abs. 1b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a maßgeblich.“

2. Im § 23 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten.“

2a. Im § 23 wird nach dem Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von € 556,45 monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.“

3. Im § 28 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Stufe 4“ durch den Ausdruck „Stufe 3“ ersetzt.

3a. § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz lauten:

„Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.“

4. Die Überschrift des Abschnittes VII lautet:

„Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung“

5. Dem § 45 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt § 108g ASVG sinngemäß.“

6. § 78 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz lautet:

„die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

                a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

               b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“

7. Im § 80 Abs. 3 lit. g wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:

         „h) bei der Gewährung von ambulanten Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit nach § 76 Abs. 2.“

8. Im § 81 Abs. 2 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.

9. § 85 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der (die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen.“

10. § 95 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen.“

11. Im § 110a Abs. 2 wird in der Aufzählung der Ausdruck „Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,“ umgereiht, und zwar von der zweiten an die drittletzte Stelle.

12. Im § 118 Abs. 3 wird der Ausdruck „120 Abs. 7“ durch den Ausdruck „120 Abs. 8“ ersetzt.

13. § 119 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz lautet:

„die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

                a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

               b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“

14. § 120 Abs. 7 lautet:

„(7) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es – abweichend von den Abs. 1 bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des § 123 Abs. 3 ist davon nicht berührt.“

15. Der bisherige Abs. 7 des § 120 erhält die Bezeichnung „(8)“.

16. Im § 120 Abs. 8 (neu) Einleitung wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ der Ausdruck „oder 7“ eingefügt.

17. Im § 123 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 149 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 150 Abs. 1)“ und der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.

18. Im § 123 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.

19. Im § 124 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.

20. Im § 148f Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 181 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 181 Abs. 2 Z 2 ASVG“ ersetzt.

21. § 165 erster Satz lautet:

„Der Überweisungsbetrag nach § 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten.“

22. § 168 erster Satz lautet:

„Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen.“

23. Im § 185 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.

24. § 206 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 207 nur angelegt werden:

           1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder

           2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 oder

           5. in Immobilienfonds.

Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.“

24a. Dem § 217 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Weiters hat der Versicherungsträger unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes jene Fälle zu übermitteln, in denen die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4e länger als drei Beitragsjahre zur Anwendung gelangt.“

25. Im § 276 Abs. 5 erster Satz wird nach dem ersten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:

          „– Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 3 ASVG, wenn sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 107a oder nach § 107b decken,“

26. Im § 276 Abs. 5a erster Satz wird der Ausdruck „und 2002“ durch den Ausdruck „bis 2003“ ersetzt.

27. Nach § 280 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) § 149l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist nur anzuwenden, wenn der letzte Versicherungsfall nach dem 31. Juli 2001 eingetreten ist.“

28. Im § 281 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „103/2001 ab 1. Jänner 2002“ durch den Ausdruck „101/2001 ab 1. Jänner 2002“ und der Ausdruck „103/2001 ist entsprechend“ durch den Ausdruck „101/2001 ist entsprechend“ ersetzt; überdies wird im Abs. 4 der Ausdruck „103/2001 in Anspruch nimmt“ durch den Ausdruck „101/2001 in Anspruch nimmt“ ersetzt.

29. Nach § 284 wird folgender § 285 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002

§ 285. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. September 2002 die §§ 20b Abs. 1, 28 Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 81 Abs. 2, 110a Abs. 2, 118 Abs. 3, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 7 und 8, 185, 206 Abs. 1 und 2, 276 Abs. 5 und 5a sowie 280 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           2. mit 1. Jänner 2003 die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1b, 4, 4a Z 2, Abs. 4c bis 4e und 10a, 33 Abs. 1, 148f Abs. 2 und 217 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           3. mit 1. Jänner 2004 die §§ 85 Abs. 3, 95 Abs. 5, 165 und 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 die §§ 23 Abs. 2 Z 2, Abs. 5 sowie 285 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           5. rückwirkend mit 8. August 2001 § 281 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           6. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 Abschnitt VII Überschrift und die §§ 45, 123 Abs. 3 und 4 sowie 124 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

           7. rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 80 Abs. 3 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.

(2) § 80 Abs. 3 lit. h tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist anzuwenden

           1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 9 nach Ablauf des 31. August 2002 stellen;

           2. auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. August 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. September 2002; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3a) Die Neuregelung des Beitragsrechts für Nebentätigkeiten durch die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1b, 4, 4a Z 2, Abs. 4c bis 4e und 10a, 33 Abs. 1 und 217 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist erstmals für das Beitragsjahr 2002 anzuwenden.

(4) § 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist für Geburten ab dem 1. Juli 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem 1. Jänner 2002 das Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.

(5) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, die aus dem Verkauf von Liegenschaften bis zum 31. Dezember 2007 erzielten Verkaufserlöse zur Gänze der Krankenversicherung zur Abdeckung der nicht gedeckten Allgemeinen Rücklage zuzuordnen.“