1202 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt
am 8. 7. 2002
Bericht
des Finanzausschusses
über die
Regierungsvorlage (1175 der Beilagen): Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das
Umsatzsteuergesetz 1994, das Kommunalsteuergesetz 1993, das
Neugründungs-Förderungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das
Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung,
das Bundesgesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie
(EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EG-VAHG), das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
(2. Abgabenänderungsgesetz 2002)
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kommunalsteuer und Allgemeines Sozialversicherungsgesetz:
Auf Grund eines Erkenntnisses des VwGH wird die Verlustverwertung insoweit verhindert, als im Ausland diese Verluste steuerlich berücksichtigt werden.
Durch das Gesetz über die gemeinsame Prüfung wird erreicht, dass alle lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer und DB, SV-Beiträge, Kommunalsteuer) im Rahmen eines Prüfvorganges geprüft werden. Die Prüfung ist im Regelfall von einem Prüfungsorgan (einem Prüfer aus dem Bereich der Sozialversicherung oder aus dem Bereich der Finanzverwaltung) durchzuführen. Die Prüfer der Finanzverwaltung oder der Krankenversicherungsträger bleiben dienstrechtlich dabei jeweils bei ihrer Behörde und werden im Rahmen der Prüfung auch als Organe der jeweils anderen Behörde tätig.
Die Sozialversicherungsprüfung, die Lohnsteuerprüfung mit der Prüfung des Dienstgeberbeitrages sowie die Prüfung der Kommunalsteuer erfolgen derzeit durch Organe der Krankenversicherungsträger, der Finanzämter und der Gemeinden und zwar jeweils durch unterschiedliche Prüforgane zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Alle drei Prüfungen beziehen sich aber auf die gleichen Aufzeichnungen (Lohnkonto und Buchhaltung). Mit der einheitlichen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben wird daher die administrative Belastung der Arbeitgeber vermindert und gleichzeitig werden erhebliche Synergieeffekte in der Verwaltung realisiert. Ein Prüfungsbeirat sowie operativ tätige Lenkungsausschüsse unter Einbeziehung aller betroffenen Institutionen sollen Information, Kooperation und Organisation der gemeinsamen Prüfung gewährleisten.
Aus der einheitlichen Prüfungskompetenz ergeben sich folgende Synergieeffekte:
Es gibt im Regelfall nur mehr einen Prüfungsvorgang für alle lohnabhängigen Abgaben und damit auch nur eine Prüfungsanmeldung, ein Außendienstvorgang und eine „Schlussbesprechung“.
Bei gleich bleibender Prüfungskapazität ergibt sich eine Erhöhung der Prüfungsleistung.
Die bestehende Prüfungsleistung kann mittelfristig mit einer geringeren Anzahl von Prüfern erreicht werden.
Durch die gegenseitige Übermittlung von beitrags- und abgabenrelevanten Daten ist eine verbesserte automationsunterstützte laufende Kontrolle durch die einhebenden Behörden sowie eine gezielte Prüfungsauswahl (Risikoanalyse) möglich.
Die Prüfungsdichte im Bereich der Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung kann erhöht werden (zur Sicherung der versicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschäftigten wird eine lückenlose Anschlussprüfung angestrebt).
Eine einheitliche Information und Beratung der Arbeitgeber in allen lohnabgabenbezogenen, versicherungs- und beitragsrechtlichen Fragen führt zu einer Erhöhung der Rechtssicherheit.
Für alle gemeinsamen Prüfungen von lohnabhängigen Abgaben gelten folgende Rahmenbedingungen:
Die Bescheiderstellung über Abgaben und Beiträge (auch auf Grund von Prüfungen) bleiben bei den jeweiligen Behörden. Das Rechtsmittelverfahren bleibt ebenso unverändert.
Keine Änderung tritt bei der Erhebung von Abgaben und Beiträgen ein. Die Beitragsvorschreibung (für Sozialversicherungsbeiträge), die Beitragseinhebung sowie alle damit verbundenen Einbringungsmaßnahmen bleiben bei den Krankenversicherungsträgern. Ebenso bleibt die Erhebung der Kommunalsteuern bei den Gemeinden. Durch die gemeinsame Prüfung kommt es zu keiner Änderung im Zusammenhang mit der bestehenden Praxis hinsichtlich der Einhebung und Einbringung durch die Krankenversicherungsträger oder die Gemeinden.
Die Krankenversicherungsträger oder die Gemeinden sind an die Prüfungsfeststellungen des Prüforgans nicht gebunden und können bei der Bescheiderstellung von den Prüfungsfeststellungen abweichen. Dem Prüforgan kommt bei allen Prüfungen nur die Funktion eines Sachverständigen zu (das ist grundsätzlich kein Unterschied zur bisherigen Rechtslage).
Die Möglichkeit von Nachschauen durch die bescheiderstellende Behörde für Einbringungszwecke sowie im Rechtsmittelverfahren bleibt durch die gemeinsame Prüfung unberührt.
Allen bescheiderstellenden Behörden ist eine Mitwirkung bei der Festlegung des Prüfungsplanes einzuräumen (Einrichtung eines Lenkungsausschusses).
Die Prüfungseffizienz soll ebenso verbessert werden wie die Servicefunktion durch die Prüforgane, was insbesondere durch eine entsprechende Automationsunterstützung (Prüfsoftware, Risikoanalyse) erreicht werden soll.
Die Fachaufsicht (Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. allfälliger Geschäftsordnungsbestimmungen bzw. Statuten) bleibt bei den bescheiderstellenden Behörden bzw. deren Oberbehörden.
Durch die gemeinsame Prüfung kommt es – ausgenommen hinsichtlich der damit verbundenen EDV-Kosten (EDV-Organisation und gemeinsame Prüfsoftware), die teilweise nur Vorzieheffekte darstellen – zu keinen zusätzlichen Kostenbelastungen. Die Finanzverwaltung und die Gebietskrankenkassen tragen jeweils die in ihrem Bereich entstehenden Prüfungskosten. Die Gemeinden haben keine Kosten beizutragen. Mittelfristig kommt es durch eintretende Synergieeffekte zu Kostenentlastungen im Bereich der Verwaltung.
Für die Arbeitgeber kommt es zu einer Kostenentlastung durch insgesamt weniger Prüfungsvorgänge (obwohl die Prüfungsdichte insgesamt erhöht wird) sowie durch einen geringeren Administrationsaufwand infolge der Zusammenfassung von Meldungen (Beitragsgrundlagennachweis und Lohnzettel). Durch das Vorziehen der Ausstellung des Lohnzettels bei Beendigung des Dienstverhältnisses können zukünftig gesonderte Bestätigungen für die Inanspruchnahme von Leistungen (zB Arbeitslosengeld) entfallen.
Umsatzsteuer:
– Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen
Im Zuge von abgabenbehördlichen Prüfungen wurde im Bereich des Baugewerbes festgestellt, dass es zu massiven Steuerausfällen kommt, indem für Leistungen von Subunternehmern an Generalunternehmer Rechnungen mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer zwar gelegt werden, die betreffende Umsatzsteuer vom Subunternehmer jedoch nicht an das Finanzamt abgeführt wird. Gleichzeitig macht der Generalunternehmer die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Die Geltendmachung der Vorsteuer erfolgt zu Recht, da die Leistung tatsächlich erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Die Eintreibung der Umsatzsteuer beim Subunternehmer gestaltet sich in vielen Fällen als praktisch unmöglich, da die betreffenden Subunternehmen speziell im Bereich des Baugewerbes aus folgenden Gründen kaum greifbar sind: Das Subunternehmen wird, meistens in der Form einer GesmbH, durch eine völlig unbeteiligte Person errichtet oder der Subunternehmer erwirbt einen bereits steuerlich erfassten GmbH-Mantel; unmittelbar nach Gründung werden Umsätze in großer Höhe erzielt; die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird nicht abgeführt; nach kurzer Zeit wird das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet; die Gesellschafter-Geschäftsführer sind unbekannten Aufenthalts oder ins Ausland abgemeldet; die tatsächlichen Machthaber sind unbekannt.
Zur Sicherung des Steueraufkommens wird – in Abweichung von § 19 Abs. 1, wonach Steuerschuldner grundsätzlich der leistende Unternehmer ist – der Leistungsempfänger als Steuerschuldner bestimmt, wenn Bauleistungen von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht werden.
Unter dem Begriff Bauleistungen wird die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken verstanden. Klargestellt wird, dass auch der Verleih von Arbeitskräften im Bauwesen unter die Regelung über den Übergang der Steuerschuld fällt.
Die Regelung über den Übergang der Steuerschuld im Baugewerbe dient nicht nur der Sicherung des Steueraufkommens, sondern gibt dem Leistungsempfänger auch Sicherheit bezüglich seines Vorsteuerabzuges. Fälle in denen Rechnungsmängel, wie zB die fehlende Angabe der richtigen Adresse des (nicht mehr greifbaren) Leistenden, zur Versagung des Vorsteuerabzuges führte (zB VwGH vom 24. April 1996, 94/13/0133), werden damit vermieden.
Die Regelung verhindert auch Wettbewerbsverzerrungen, die dadurch eintreten, dass ein Subunternehmer, der die Umsatzsteuer nicht abführt, seine Leistung billiger anbieten kann. Mit dem Übergang der Steuerschuld wird die Umsatzsteuer tatsächlich „neutral“.
Die Bestimmung bedarf einer Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 27 der 6. EG-RL.
– Rechnungsmerkmale und Aufzeichnungspflichten
Mit der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungslegung wurde auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Liste der Angaben, die jede Rechnung enthalten muss, aufgestellt. Die Bestimmungen der Richtlinie sind bis 1. Jänner 2004 umzusetzen. Sie stellen eine Verschärfung bei den Rechnungsmerkmalen gegenüber der bisherigen österreichischen Rechtslage dar und werden zum Teil bereits jetzt in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen, da auch sie eine wichtige Maßnahme im Rahmen der Betrugsbekämpfung darstellen.
Neugründungs-Förderungsgesetz:
Einbeziehung eines Nachversteuerungstatbestandes.
Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrgesetz 1967:
Im Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99 (Rechtsstreit Cura Anlagen GmbH gegen Auto Service Leasing GmbH) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über die Dienstleistungsfreiheit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegenstehen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug im Inland eine Zulassung erwirken muss, um es dort über einen bestimmten Zeitraum hinaus benutzen zu können, der so kurz ist, im vorliegenden Fall drei Tage, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.
Weiters stehen die Bestimmungen des Vertrages Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug eine Zulassung im Inland erwirken und hiefür eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen muss:
– die Pflicht des Inhabers der Kraftfahrzeugzulassung, im Mitgliedstaat des Gebrauchs einen Sitz oder eine Niederlassung zu haben, so dass das Leasingunternehmen gezwungen ist, entweder in diesem Mitgliedstaat eine Hauptniederlassung zu haben oder in die Zulassung des Fahrzeuges auf den Namen des Leasingnehmers und in die sich daraus ergebende Beschränkung seiner Rechte an dem Fahrzeug einzuwilligen;
– die Pflicht zur Versicherung des Kraftfahrzeuges bei einem im Mitgliedstaat des Gebrauchs hiezu berechtigten Versicherer, sofern dies bedeutet, dass der Versicherer in diesem Mitgliedstaat als Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinien über die Schadenversicherung seine Hauptniederlassung haben und dort über eine behördliche Zulassung verfügen muss;
– die Pflicht, das Fahrzeug einer technischen Untersuchung zu unterziehen, wenn es in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Leasingunternehmens bereits einer technischen Untersuchung unterzogen worden ist, es sei denn, diese Pflicht dient der Feststellung, ob das Fahrzeug den Anforderungen genügt, die an im Mitgliedstaat des Gebrauchs zugelassene Fahrzeuge gestellt werden und bei der Untersuchung im erstgenannten Staat nicht kontrolliert worden sind bzw. ob der Zustand des Fahrzeuges sich seit seiner Untersuchung im erstgenannten Staat, wenn es zwischenzeitlich auf öffentlichen Straßen benutzt worden ist, nicht verschlechtert hat, sofern die gleiche Untersuchung auch vorgeschrieben ist, wenn ein im Staat des Gebrauchs früher untersuchtes Fahrzeug zur Zulassung in diesem Staat angemeldet wird.
– die Pflicht, im Mitgliedstaat des Gebrauchs eine Verbrauchsabgabe zu entrichten, deren Höhe nicht proportional zur Dauer der Zulassung des Fahrzeuges in diesem Staat ist.
Diese Entscheidung muss daher im NoVAG und im KFG entsprechend berücksichtigt werden.
Tabaksteuer:
Zur Umsetzung der Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren soll die Definition für bestimmte Zigarren und Zigarillos angepasst werden. Weiters soll die Definition von Feinschnitt präzisiert werden.
Die Neuregelung hat voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen. Lediglich die Präzisierung der Definition von Feinschnitt könnte marginal zu einem Mehraufkommen an Tabaksteuer führen, welches in Ermangelung statistischer Vergleichszahlen nicht beziffert werden kann. Die Anpassung der Definition für bestimmte Zigarren und Zigarillos dürfte unmittelbar kein zusätzliches Steueraufkommen bewirken, weil davon allenfalls betroffene Erzeugnisse in Österreich nicht gehandelt werden. Die geplanten Maßnahmen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwaltungskosten, dürften aber eher zu einer Verringerung dadurch führen, dass von einer Untersuchung zwecks Unterscheidung des Feinschnitts von anderem Rauchtabak in Hinkunft abgesehen werden kann.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;“).
Tabakmonopolgesetz:
Im Zuge der Vollprivatisierung der Austria Tabak AG sowie ihrer Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sollen die Bestimmungen über die gewerbliche Einfuhr aus Drittstaaten sowie die gewerbliche Herstellung im Monopolgebiet liberalisiert werden.
Durch die geplante Änderung ist mit keinem Mehraufkommen zu rechnen, da es dadurch nicht zu einem Ansteigen des Verbrauchs, sondern allenfalls zu Verlagerungen innerhalb der diversen Produkte kommen wird.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;“).
Bundesabgabenordnung:
Die österreichische Bundes-Finanzverwaltung verfügt mit dem System „FinanzOnline“ über ein erfolgreich eingesetztes Verfahren zur elektronischen Kommunikation. Allerdings ist diese Kommunikation derzeit im Wesentlichen auf den Verkehr mit Wirtschaftstreuhändern, Notaren und Rechtsanwälten eingeschränkt. Die moderne Kommunikationstechnik (Internet) würde es erlauben, „FinanzOnline“ für alle Abgabepflichtigen zugänglich zu machen und damit eine moderne e-government-Anwendung zu ermöglichen.
Die BAO ermöglicht schon in der geltenden Fassung Datenübermittlungen im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise. Die Öffnung für das Internet erfordert jedoch geringfügige Adaptierungen.
In der auf der Grundlage der §§ 86a und 97 Abs. 4 BAO zu erlassenden Verordnung (derzeit FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46) werden die näheren Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung, des Zugangs und des gesamten Ablaufs getroffen. Dort ist auch festzulegen, welche Abgabenerklärungen elektronisch eingereicht werden dürfen, sowie klarzustellen, dass eine von einem hiezu Bevollmächtigten, zB einem Wirtschaftstreuhänder, elektronisch eingereichte Abgabenerklärung des Vollmachtgebers, zB des Klienten, die dann keine eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers selbst trägt, nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen ist. In diese Verordnung soll auch eine dem § 21 Signaturgesetz nachgebildete Sorgfaltsverpflichtung aufgenommen sowie klargestellt werden, dass bei elektronischen Anbringen (zB Abgabenerklärungen) auch ohne Unterschrift (und ohne die gemäß § 4 Signaturgesetz das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllende sichere elektronische Signatur) die Vermutung dafür spricht, dass es derjenige gestellt hat, unter dessen Identitätsbezeichnung es übermittelt wurde.
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz:
Mit Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern, ABl. EG Nr. L 175 S 17, wurde diese Richtlinie in einigen Punkten geändert. Damit ergab sich ein zum Teil zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das in Umsetzung dieser Richtlinie ergangene EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß Art. 2 bis spätestens 30. Juni 2002 zu erfolgen.
Durch das vorliegende Bundesgesetz werden jene Teile des EG-VAHG geändert, die im Widerspruch zu den zwingenden Anordnungen der Richtlinie 2001/44/EG stehen oder hinsichtlich derer eine Anpassung an die Gegebenheiten der Richtlinie 2001/44/EG zweckmäßig erschien. Diese Änderungen betreffen
– den sachlichen Geltungsbereich: Einbeziehung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen und der Versicherungssteuern;
– die Zuständigkeit zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel sowie zur Vollstreckung;
– die Schaffung der Möglichkeit der Vollstreckung angefochtener Abgabenansprüche;
– die Ablehnungsgründe zur Leistung von Amtshilfe: Wegfall des Ablehnungsgrundes der mangelnden Ausschöpfung der innerstaatlichen Einbringungsmöglichkeiten, Erweiterung der Ablehnungsgründe für ältere Vollstreckungsansprüche;
– die Regelung des Kostenersatzes: Möglichkeit der Erstattung von Kosten des Vollstreckungsverfahrens in besonderen Fällen durch den ersuchenden Staat.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
Die legistischen Anordnungen im AVOG gründen auf die Anpassungserfordernisse, die auf Grund der Umgestaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und Fremdengesetzes entstanden sind. Mit diesen Anordnungen sollen die organisatorischen Vorrausetzungen für die Bündelung der Kontrollen der illegalen Ausländerbeschäftigung im Bereiche des Finanzressorts geschaffen werden. Die Zuständigkeiten für die Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung, verbunden mit einer Verordnungsermächtigung zur gleichmäßigen Verteilung auf die bestehenden Zollämter sollen nunmehr ausdrücklich geregelt werden.
Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2002 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Hermann Böhacker, Mag. Cordula Frieser, Rudolf Edlinger, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Werner Kogler und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Die Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Günter Stummvoll brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1 (Änderung des Titels):
Durch Wegfall der Änderung des Körperschaftsteuergesetzes ist der Titel zu ändern.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2c EStG):
Die Änderung der Judikatur des VwGH wird nicht gesetzlich umgesetzt, sondern in Form einer Übernahme der geänderten Rechtsprechung ohne Gesetzesänderung.
Zu Z 3 und 4 (§§ 86 und 89 EStG 1988):
Redaktionelle Bereinigungen.
Zu Z 5 (Entfall der Änderung des KStG 1988):
Durch den Wegfall der Änderung von § 2 EStG 1988 besteht im Bereich der Körperschaftsteuer kein Änderungsbedarf mehr.
Zu Z 6 und 7 (Normverbrauchsabgabegesetz):
Klarstellende Regelung.
Zu Z 8 und 9 (Tabaksteuergesetz 1995):
Der durch Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S 8) festgelegte EU-Mindeststeuersatz von 57% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der gängigsten Preisklasse wird derzeit unterschritten. Es muss die EU-Konformität wieder hergestellt werden.
Um diese Zielsetzungen zu erreichen, ist eine Anhebung des Tabaksteuersatzes für Zigaretten erforderlich. Diese Anhebung soll mit Wirkung ab 17. August 2002 vorgenommen werden. Weiters soll ein Verfahren eingeführt werden, mit dem in Hinkunft Gesetzesänderungen infolge der zwingenden Anpassung des Steuersatzes für Zigaretten an den EU-Mindeststeuersatz vermieden werden.
Die Mehreinnahmen an Tabaksteuer sollen als Beitrag zur Sanierung des Gesundheitswesens verwendet werden.
Zu Z 10 bis 12 (ASVG):
Die letzte Änderung des ASVG wird aktualisiert und einige redaktionelle Bereinigungen vorgenommen.
Zu Z 13 und 14 (Kraftfahrgesetz):
Da die letzte Änderung des Kraftfahrgesetzes (21. KFG-Novelle) mittlerweile kundgemacht worden ist, wäre der Hinweis auf die letzte Änderung auf BGBl. I Nr. 80/2002 richtigzustellen.
In der Regierungsvorlage war im § 37 Abs. 2 lit. c vorgesehen, dass die bei bestimmten Verwendungsbestimmungen erforderliche Kammerbestätigung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht notwendig sein soll, da dies hinsichtlich des Zulassungswerbers (ausländischer Vermieter) von der gesetzlichen Interessenvertretung nicht bestätigt werden kann.
Eine solche generelle Ausnahme könnte aber im Falle der gewerblichen Nutzung eines solchen Fahrzeuges Probleme bereiten, sodass der letzte Halbsatz betreffend diese Ausnahme aus der Regierungsvorlage gestrichen wird und die Bestätigung der gesetzlichen Interessenvertretung hinsichtlich der Person des Mieters als Nutzer des Fahrzeuges weiterhin abzugeben ist.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Günter Stummvoll in getrennter Abstimmung mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2002 06 26
Mag. Gerhard Hetzl Dr. Kurt Heindl
Berichterstatter Obmann