Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kartellgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx wird wie folgt geändert:

1. Im § 30 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ergänzend zu Abs. l und 2 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn sich ein Zentralinstitut und Institute, die dem Zentralinstitut im Sinne des § 23 Abs. 13 Z 6 angeschlossen sind, vertraglich verpflichtet haben,

           1. ein Früherkennungssystem in sinngemäßer Anwendung des § 61 Abs. l für wirtschaftliche Fehlentwicklungen einzurichten,

           2. einander bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch finanzielle oder sonstige Maßnahmen zu unterstützen,

           3. ihre Geschäfts- und Marktpolitik zu vereinheitlichen, insbesondere durch die gemeinsame Planung und Entwicklung sowie das einheitliche Anbot von Bankdienstleistungen, die Abstimmung des Marktauftritts und der Werbelinie im Rahmen einer koordinierten Marketingplanung, die Vereinheitlichung von Geschäftskonzepten und -programmen sowie die Bündelung wesentlicher Abwicklungsfunktionen, und

           4. das den einzelnen Mitgliedsinstituten eingeräumte Kündigungsrecht nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren auszuüben.

Die Errichtung des Früherkennungssystems und die Unterstützung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben ausschließlich über eine zu diesem Zweck in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft errichteten Haftungsgesellschaft zu erfolgen, an der nur das Zentralinstitut, dieses mehrheitlich, und die ihm angeschlossenen Institute, bei Genossenschaften zusätzlich auch die Organmitglieder der Haftungsgenossenschaft, beteiligt sind und in der das Zentralinstitut die Möglichkeit hat, die Haftungsgesellschaft erheblich zu beeinflussen. Die Funktion der Haftungsgesellschaft kann auch durch einen Verein ausgeübt werden, sofern dem Zentralinstitut bei der Führung des Vereins erheblicher Einfluss zusteht.“

2. Dem § 30 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Abs. 2a ist das Zentralinstitut.“

3. Dem § 73 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das übergeordnete Kreditinstitut nach § 30 Abs. 5 hat der FMA die vertragliche Verpflichtungsvereinbarung, die Satzung der Haftungsgesellschaft oder des Vereins, die nachgeordneten Kreditinstitute sowie jede Änderung der anzeigepflichtigen Sachverhalte unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

4. Dem § 107 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2a und 5 sowie 73 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Kartellgesetzes

Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 – KartG 1988), BGBl. Nr. 600/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2002, wird geändert wie folgt:

1. § 5 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Abschnitte II und IIa sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen

           1. zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind;

           2. zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG.“

2. Nach § 41 Abs. 2 ist der folgende Abs. 2a einzufügen:

„(2a) Als Zusammenschluss gilt auch der Abschluss vertraglicher Verpflichtungen durch Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG.“

Artikel III

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen zu Art. II

(1) Art. II dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. September 2002 in Kraft.

(2) § 41 Abs. 2a KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf vertragliche Verpflichtungen nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen worden sind.