1207 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Übergeben am 26.06.2002

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1137 der Beilagen): Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) bzw. die Österreichische Bundesforste AG haben die Veräußerung von für Bundeszwecke entbehrlichen Liegenschaften (Teile) in der Steiermark beantragt.

Da bei dieser Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf die im Artikel XI des Bundesfinanzgesetzes 2002 normierten Wertgrenzen dem Bundesminister für Finanzen keine Veräuße-rungsgenehmigung zusteht, ist die Einholung einer gesetzlichen Veräußerungsermächtigung erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 42 Absatz 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsme-chanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügung den Bund als Träger von Privat-rechten trifft.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2002 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Rudolf Edlinger und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1137 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zu-stimmung erteilen.

Wien, 2002 06 26

                             Mag. Gerhard Hetzl                                                              Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann