121 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Umweltausschusses

 

über die Regierungsvorlage (52 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Biozid-Pro­dukte-Gesetz erlassen wird sowie das Lebensmittelgesetz 1975 und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden

Mit dem gegenständlichen Biozid-Produkte-Gesetz wird ein Zulassungs-/Registrierungsverfahren für Biozid-Produkte eingeführt. Damit gehen eine spezielle Kennzeichnungspflicht für Biozid-Produkte, Bestimmungen über die Verpackung, ein Sicherheitsdatenblatt, Werbung sowie die Einführung verschie­dener Meldepflichten und Ermächtigungen zur Erlassung von Beschränkungsmaßnahmen einher.

Mit dem Biozid-Produkte-Gesetz wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehr­bringen von Biozid-Produkten (Biozid-Produkte-Richtlinie) nachgekommen. Diese Harmonisierungs­maßnahme wird in allen Mitgliedstaaten zur Einführung kompatibler nationaler Bestimmungen und zu Verbesserungen im Bereich des Gesundheits- und Umweltschutzes führen.

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Biozid-Produkte-Gesetzes soll in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgen. Gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG ist vor der Kundmachung dieses Bundes­gesetzes die Zustimmung der beteiligten Länder einzuholen, da die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit Rechtsmittelentscheidungen im Sinne der genannten Regelung betraut werden.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung vom 23. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Dr. Eva Glawischnig, Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer und Karlheinz Kopf brachten einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer und Karlheinz Kopf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters hielt der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit fest:

1.  Die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die Vollziehung des Biozid-Produkte-Gesetzes genannte Anzahl an zusätzlichen Planstellen, insbesondere jene für das Jahr 2003, ist nur als die vorläufig ermittelte Zahl an zusätzlichen Bundesbediensteten und auch als Obergrenze anzusehen. Der tatsächliche Personalbedarf ist spätestens 2002 und dann jährlich neu zu evaluieren und der Evaluierung die jeweils aktuelle Information betreffend den zu erwartenden Arbeitsanfall zugrunde zu legen.

     In diesem Zusammenhang geht der Ausschuss davon aus, dass durch möglichst weitgehende Auslagerung einzelner Tätigkeiten (wie zB der Bewertungen der Wirkstoffdossiers) der Personalbedarf des Bundes für die Vollziehung des Biozid-Produkte-Gesetzes auf ein Minimum beschränkt wird. Der Ausschuss geht weiters davon aus, dass der erforderliche zusätzliche Planstellenbedarf – soweit wie möglich – aus bereits bestehenden Planstellen der Bundesverwaltung bedeckt wird.

2.  Die in § 6 LMG 1975 lit. b bis d angeführten Gegenstände gelten dann nicht als Gebrauchsgegenstände im Sinne des Lebensmittelgesetzes, sondern als Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes, wenn sie Wirkstoffe oder Zubereitungen sind, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten – in der Form, in der sie zum Verwender gelangen – und dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

3. Die gemäß § 20 Abs. 1 erforderlichen Informationen sollen nicht dazu führen, dass neue, zum Anforderungszeitpunkt noch nicht abgeschlossene Langzeitstudien zum Zweck der Meldung durchgeführt werden müssen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 23

                                  Hermann Gahr                                                             Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem ein Biozid-Produkte-Gesetz erlassen wird sowie das Lebensmittel­gesetz 1975 und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bestimmungen über ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt:   Allgemeine Bestimmungen

§  1.    Ziel des Gesetzes

§  2.    Begriffsbestimmungen

§  3.    Geltungsbereich

2. Abschnitt:   Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung; Forschung und Entwicklung

§  4.    Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung

§  5.    Zulassung und Registrierung

§  6.    Meldung

§  7.    Forschung und Entwicklung

3. Abschnitt:   Zulassungs- und Registrierungsverfahren

§  8.    Antrag auf Zulassung

§  9.    Antrag auf Registrierung

§ 10.   Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen

§ 11.   Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang I oder IA angeführt ist

§ 12.   Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff

§ 13.   Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§ 14.   Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§ 15.   Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung

§ 16.   Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug

§ 17.   Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung

§ 18.   Erneuerung der Zulassung oder Registrierung

4. Abschnitt:   Meldeverfahren

§ 19.   Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen

§ 20.   Nachforderungen und Maßnahmen

5. Abschnitt:   Wirkstoffe

§ 21.   Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I, IA oder IB

§ 22.   Wirkstoffbewertung

§ 23.   Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen

6. Abschnitt:   Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung; Verbote und Beschränkungen

 

§ 24.   Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten

§ 25.   Sicherheitsdatenblatt

§ 26.   Werbung

§ 27.   Produktbeobachtungs- und Meldepflichten

§ 28.   Verbote und Beschränkungen

7. Abschnitt:   Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung, Datenverkehr und Vertraulichkeit

§ 29.   Biozid-Produkte-Verzeichnis

§ 30.   Prüf- und Bewertungsstellen

§ 31.   Verwertung vorhandener Daten

§ 32.   Datenverkehr und Meldepflichten

§ 33.   Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten

8. Abschnitt:   Überwachung und Gebühren

§ 34.   Überwachung

§ 35.   Überwachungsbefugnisse

§ 36.   Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen

§ 37.   Vorläufige Beschlagnahme

§ 38.   Beschlagnahme

§ 39.   Verfall

§ 40.   Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 41.   Gebühren

9. Abschnitt:   Strafbestimmungen

§ 42.   Strafbestimmungen

§ 43.   Verantwortlichkeit

§ 44.   Verfolgungsverjährung

§ 45.   Amtsbeschwerde

10. Abschnitt:  Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46.   Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 47.   Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen

§ 48.   Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Biozid-Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer oder gebräuchlicher Verwendung oder als Folge einer solchen Verwendung, abgesehen von den beabsichtigten Wirkungen auf Schadorganismen, weder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zur Folge haben können.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden Biozid-Produkte einer Melde-, Registrierungs- oder Zulas­sungspflicht unterworfen. Die Prüfung und Bewertung der Wirkstoffe erfolgt in einem gemeinschaftlichen Verfahren gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24. April 1998, S. 1. Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit bestimmten Wirkstoffen wird von den Ergebnissen der behördlichen Bewertung ihrer gefährlichen Eigenschaften sowie der Risiken für Menschen und Tiere und die Umwelt – unter Berücksichtigung der gemeinsamen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten – abhängig gemacht.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

           1. “Biozid-Produkte-Richtlinie” ist die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten einschließlich aller Änderungen und Anpassungen.

 

           2. “Biozid-Produkte” sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in der sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Der Begriff “Biozid-Produkte” umfasst auch Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential (Z 3), soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

           3. “Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential” sind Biozid-Produkte, von denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nur ein niedriges Risiko für Menschen und Tiere und für die Umwelt ausgeht, und die

                a) nur solche Wirkstoffe enthalten, die nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd, fort­pflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder bioakkumulierend und schwer abbaubar einzustufen sind, und

               b) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind oder für die die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme in diesen Anhang durch ein zuständiges Organ der Europäischen Gemeinschaft festgestellt worden ist, und

                c) keine bedenklichen Stoffe (Z 7) enthalten.

           4. “Produktarten” sind die Typen von Biozid-Produkten, zusammengefasst in Hauptgruppen. Die Produktarten sind in der Anlage erschöpfend aufgezählt und beschrieben.

           5. “Grundstoffe” sind die in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführten Stoffe, die nur in geringerem Maße einer bioziden Verwendung zugeführt werden, und die

                a) als solche oder

               b) als Zubereitungen mit einem einfachen Verdünnungsmittel, das aber kein bedenklicher Stoff (Z 7) ist,

               in Verkehr gebracht werden, ohne dass dabei auf eine Verwendung als Biozid-Produkt hingewiesen wird.

           6. “Wirkstoffe” sind Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Pilzen sowie Viren mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen.

           7. “Bedenkliche Stoffe” sind Stoffe, ausgenommen Wirkstoffe, die auf Grund ihrer Eigenschaften schädliche Auswirkungen auf Menschen und Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben können und in einem Biozid-Produkt in einer solchen Konzentration enthalten sind oder entstehen, dass sie eine solche Wirkung hervorrufen können. Als bedenkliche Stoffe gelten jedenfalls alle Stoffe, ausgenommen Wirkstoffe, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und in einem Biozid-Produkt in einer Konzentration enthalten sind, durch die das Biozid-Produkt als gefährlich einzustufen ist.

           8. “Schadorganismen” sind tierische Lebewesen, Pflanzen sowie Mikroorganismen einschließlich Pilzen sowie Viren, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder für Tiere oder für die Umwelt unerwünscht oder schädlich sind.

           9. “Rückstände” sind ein Stoff oder mehrere Stoffe, die als Bestandteile eines Biozid-Produktes in Folge seiner Verwendung zurückbleiben, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.

         10. “Rahmenformulierungen” sind Spezifikationen für mehrere Biozid-Produkte, die den gleichen Verwendungszweck haben und die für die gleiche Verwenderkategorie bestimmt sind. Diese Biozid-Produkte müssen dieselben Wirkstoffe derselben Spezifikationen, insbesondere betreffend den Reinheitsgrad sowie Art und Menge der Verunreinigungen, enthalten, und ihre Zusammen­setzungen dürfen nur Abweichungen von einem bereits zugelassenen oder registrierten Biozid-Produkt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des durch sie verursachten Risikos auswirken, noch deren Wirksamkeit beeinträchtigen.

               Als zulässige Abweichung gilt in diesem Zusammenhang

                a) ein geringerer prozentualer Anteil des Wirkstoffes oder

               b) eine Veränderung des prozentualen Anteils eines Stoffes oder mehrerer Stoffe, die keine Wirkstoffe sind, oder

                c) der Austausch eines oder mehrerer Pigment-, Farb- oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit dem gleichen oder einem niedrigeren Risikopotential,

               wobei die Wirksamkeit des Biozid-Produktes durch diese Abweichungen nicht verringert werden darf.

         11. “Inverkehrbringen” ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder die Lagerung zur anschließenden Abgabe, das Feilhalten oder jedes sonstige Überlassen an Dritte sowie die Einfuhr aus Staaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum (Z 15) angehören. Nicht als “Inverkehrbringen” gelten die Lagerung zur anschließenden Behandlung als Abfall und die Ausfuhr aus dem Zollgebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie die Lagerung zu diesem Zweck.

 

         12. “Zulassung” ist die auf Antrag mit Bescheid erteilte behördliche Erlaubnis, ein Biozid-Produkt in Verkehr bringen zu dürfen.

         13. “Registrierung” ist die auf Antrag mit Bescheid erteilte behördliche Erlaubnis, ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential in Verkehr bringen zu dürfen.

         14. “Einverständniserklärung” ist eine Urkunde, die von dem Berechtigten hinsichtlich der schutzwürdigen vertraulichen Daten unterzeichnet wird, mit der dieser sein Einverständnis dazu erklärt, dass bestimmte, in ihrem Umfang eindeutig beschriebene Daten von der zuständigen Behörde im Verfahren auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential oder auf Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie verwendet werden dürfen.

         15. “EWR-Staat” im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993. Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke “Europäischer Wirtschaftsraum” oder die “EWR-Staaten” die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der Republik Österreich.

         16. “Alte Wirkstoffe” sind Wirkstoffe, die bereits vor dem 14. Mai 2000 in einem EWR-Staat zulässigerweise in einem Biozid-Produkt, ausgenommen zu Forschungs- und Entwicklungs­zwecken, in Verkehr gebracht worden sind, solange sie noch nicht in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind.

         17. “Neue Wirkstoffe” sind Wirkstoffe, die erstmalig ab dem 14. Mai 2000 in einem EWR-Staat in einem Biozid-Produkt in Verkehr gebracht werden sollen, solange sie nicht in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind.

(2) Für “Stoffe”, “Zubereitungen”, “Fertigwaren”, “Verwenden” und “gefährliche Eigenschaften” im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden Definitionen in § 2 Abs. 1, 5, 6 und 12 sowie in § 3 Abs. 1 des ChemG 1996.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz enthält Regelungen über

           1. die Zulassung und Registrierung von Biozid-Produkten,

           2. die Meldung von Biozid-Produkten,

           3. die Anerkennung von Zulassungen und Registrierungen von Biozid-Produkten, die in anderen EWR-Staaten gemäß den jeweiligen Vorschriften, mit denen die Biozid-Produkte-Richtlinie umgesetzt ist, zugelassen oder registriert worden sind, im Rahmen des diesbezüglichen Zulassungs- und Registrierungsverfahrens,

           4. die Mitwirkung bei der Prüfung und Bewertung von alten und neuen Wirkstoffen hinsichtlich der Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie, im Rahmen der Erstellung dieser Wirkstofflisten auf Gemeinschaftsebene und

           5. die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten als Voraussetzung für deren sichere und ordnungsgemäße Verwendung.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. die Durchfuhr von Biozid-Produkten unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt,

           2. Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten, ABl. Nr. 22 vom 9. Februar 1965, S 369, und der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechts­vorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 317 vom 6. November 1981, S 1,

           3. Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996,

           4. Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel im Sinne des Lebens­mittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie solche Gebrauchsgegenstände, die in § 6 lit. a, e und f des Lebensmittelgesetzes 1975 genannt sind,

 

           5. Wein, Erzeugnisse und Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141,

           6. Futtermittel und Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139,

           7. Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, bei denen weder eine biozide Wirkung beabsichtigt ist noch beim Inverkehrsetzen auf eine solche hingewiesen wird,

           8. Pflanzenschutzmittel, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zugelassen oder zulassungspflichtig sind,

           9. Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995,

         10. Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

         11. Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

         12. Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten und der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarznei­mittel verwendet werden,

         13. Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß dem Weingesetz 1999 verwendet werden und im Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 genannt sind,

         14. Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 2 Z 1 bis 9 des Futtermittelgesetzes 1999 verwendet werden,

         15. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, und

         16. Stoffe, die ausschließlich in Medizinprodukten gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Medizinprodukte­gesetzes verwendet werden.

(3) Die §§ 24 und 25 sind auf die Beförderung von Biozid-Produkten im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr nicht anzuwenden.

2. Abschnitt

Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung; Forschung und Entwicklung

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung

§ 4. (1) Biozid-Produkte dürfen unbeschadet der §§ 7 und 28 nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

           1. zugelassen sind und dem Zulassungsbescheid entsprechen oder

           2. registriert sind und dem Registrierungsbescheid entsprechen oder,

           3. sofern eine Meldung nach einer gemäß § 19 Abs. 1 erlassenen Verordnung erforderlich ist, gemeldet sind und sie allfälligen, gemäß § 20 Abs. 2 erlassenen Maßnahmen entsprechen oder

           4. nur alte Wirkstoffe enthalten, deren Inverkehrbringen in Biozid-Produkten keine Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft entgegensteht,

und wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie das Sicherheitsdatenblatt und die Werbung entsprechen.

(2) Wird eine Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dieser Entscheidung nicht unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten Verantwortlichen zukommen, mit Verordnung das weitere Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die einen solchen Wirkstoff enthalten, von der Erfüllung der in der genannten Entscheidung angeführten Voraussetzungen und Bedingungen abhängig zu machen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist als Vorbedingung für das weitere Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit einem solchen Wirkstoff ein Antrag auf Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 oder ein Antrag auf Registrierung gemäß § 11 Abs. 2 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen ist, oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt das Inverkehr­bringen oder die Verwendung von Biozid-Produkten mit einem solchen Wirkstoff auf bestimmte Produktarten, Verwendungszwecke oder Verwenderkategorien beschränkt oder gänzlich verboten ist.

(3) Es dürfen nur Biozid-Produkte verwendet werden, die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebracht worden sind.

(4) Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Insbesondere umfasst die ordnungsgemäße Verwendung die Befolgung aller auf der Kennzeichnung sowie in sonstigen Produktinformationen enthaltenen sicherheitsbezogenen Hinweise sowie aller einschlägigen Vorschriften, die auf die Verwendung von Biozid-Produkten anwendbar sind.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwendung von Biozid-Produkten erforderlich ist, mit Verordnung erlassen, dass die Verwendung von Biozid-Produkten mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften nur bestimmten Verwenderkategorien, die über eine besondere Sachkunde verfügen, vorbehalten ist oder dass Biozid-Produkte nur mit bestimmten Geräten oder nur in einer bestimmten Art und Weise ausgebracht werden dürfen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, Personen als sachkundig anzusehen sind, welche Anforderungen Geräte zur Ausbringung bestimmter Biozid-Produkte zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren oder unannehmbarer Auswirkungen auf die Umwelt unter Berücksichtigung des Standes der Technik erfüllen müssen oder welche Ausbringungsarten für bestimmte Biozid-Produkte zu beschränken sind.

(6) Um den Einsatz von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen, gehört zur ordnungsgemäßen Verwendung von Biozid-Produkten auch, dass eine Kombination physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger gebotener Maßnahmen vernünftig angewandt wird.

(7) Ein Grundstoff darf für eine biozide Verwendung nur in Verkehr gebracht werden, wenn er als Wirkstoff in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und die dort festgelegten Bedingungen erfüllt, oder wenn der Grundstoff ausschließlich einen solchen Wirkstoff enthält. Die Verwendungsbestimmungen der Abs. 4 bis 6 sind auch auf Grundstoffe anzuwenden.

Zulassung und Registrierung

§ 5. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.

(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.

(3) Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 10 ist Anhang VI der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuwenden.

Meldung

§ 6. Soweit dies in einer Verordnung gemäß § 19 vorgesehen ist, ist ein meldepflichtiges Biozid-Produkt vom inländischen Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden und von diesem im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 19 und 20 zu überprüfen.

Forschung und Entwicklung

§ 7. (1) Ein zulassungs- oder registrierungspflichtiges Biozid-Produkt oder ein Wirkstoff, der ausschließlich zur Verwendung in einem solchen Biozid-Produkt bestimmt ist, darf, unbeschadet des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, unter den folgenden Voraussetzungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei denen eine Freisetzung in die Umwelt nicht vorgesehen und nicht zu erwarten ist, in Verkehr gebracht und hierfür verwendet werden, wenn

           1. im Fall wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung über jegliches Experiment oder jeglichen Test die verantwortlichen Personen schriftliche Aufzeichnungen führen, in denen die Identität und Herkunft des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes, die Angaben über deren Kennzeichnung, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die das Biozid-Produkt oder den Wirkstoff erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellen, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren oder auf die Umwelt enthalten sind, und diese Informationen auf Verlangen den Überwachungsorganen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegt werden, oder

           2. im Fall verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung die in Z 1 genannten Informationen vor dem Inverkehrbringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und, wenn das Experiment oder der Test in einem anderen EWR-Staat durchgeführt werden soll, auch der in diesem Staat zuständigen Behörde schriftlich bekannt gegeben worden sind.

(2) Soll ein Experiment oder Test im Sinne des Abs. 1 durchgeführt werden, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist, so ist vor der Durchführung eine Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuholen. Eine solche Genehmigung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag ausschließlich für das beantragte Experiment oder den beantragten Test dann zu erteilen, wenn der Antragsteller die in Abs. 1 Z 1 angeführten Informationen sowie Angaben zum Ort und zum Ausmaß der vorgesehenen oder zu erwartenden Freisetzung vorgelegt und eine Beurteilung der Antragsunterlagen ergeben hat, dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren und unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt nicht gegeben sind. Die Genehmigung ist gegebenenfalls unter Vorsehung geeigneter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Verhinderung solcher Auswirkungen notwendig ist. Insbesondere können Ort und Ausmaß der Freisetzung sowie die zu verwendenden Mengen begrenzt werden.

(3) Ergibt sich aus den gemäß Abs. 1 Z 1 auf Verlangen oder aus den gemäß Abs. 1 Z 2 bekannt gegebenen oder aus den gemäß Abs. 2 vorzulegenden Informationen, dass ein Experiment oder Test schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, so ist die Durchführung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu untersagen oder von der Einhaltung geeigneter Bedingungen und Auflagen abhängig zu machen, soweit dies zur Vermeidung solcher Auswirkungen erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes oder auf Grund eines Rechtsaktes eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft notwendig ist, durch Verordnung nähere Ausführungen zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, insbesondere betreffend die Höchstmengen der Wirkstoffe oder Biozid-Produkte, die bei Versuchen freigesetzt werden dürfen, sowie die jedenfalls für einen Antrag gemäß Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen, erlassen. In einer solchen Verordnung kann auch festgesetzt werden, dass bestimmte Personen oder Prüfstellen für ein Experiment oder einen Test, für den gleichzeitig Durchführungsbedingungen festzulegen sind, keiner Genehmigung gemäß Abs. 2 bedürfen.

3. Abschnitt

Zulassungs- und Registrierungsverfahren

Antrag auf Zulassung

§ 8. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, oder in dessen Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.

(2) Der Antragsteller muss einen ständigen Sitz (Niederlassung) in einem EWR-Staat haben.

(3) Der Antrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Er ist unter Verwendung eines bei der Behörde erhältlichen, vollständig auszufüllenden Formblattes und unter Anschluss der notwendigen Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Einem Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, sind

           1. für jeden Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, die dem Anhang IIA und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhanges IIIA oder für jeden Wirkstoff, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVA der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen und

           2. für das Produkt, das einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, enthält, die dem Anhang IIB und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhanges IIIB oder für ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVB der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen

anzuschließen. Diese Angaben und Unterlagen müssen die Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 10 ermöglichen und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sowie den inhaltlichen und systematischen Anforderungen der Anhänge II, III und IV der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechen. Gegebenenfalls sind dem Antrag Proben des Biozid-Produktes und seiner Bestandteile anzuschließen.

(5) Die Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4 haben eine detaillierte und vollständige Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen Verweis auf die Fundstelle der Beschreibung dieser Methoden zu enthalten und müssen für die Prüfung und Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen (§ 10) ausreichend sein.

(6) Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen von Abs. 4 Z 1 entsprechen, mit Ausnahme der Angaben über die Identität des Wirkstoffes, die gemäß Anhang IIA Teil II (Identität) oder gemäß Anhang IVA, Teil II (Identität) der Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich sind, sind jedoch für den Wirkstoff, der bereits in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und zu dem die in Abs. 4 Z 1 genannten Angaben und Unterlagen bei der Behörde aufliegen, nicht notwendig.

(7) Jene Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4, die bereits aus einem früheren Verfahren bei der Behörde aufliegen und für die eine gültige Einverständniserklärung vorgelegt wird, brauchen dem Antrag nicht erneut angeschlossen werden.

(8) Der Antragsteller ist berechtigt, zusammen mit dem Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes die Festlegung einer Rahmenformulierung zu beantragen. Er hat dem Antrag auch

           1. alle Angaben und Unterlagen, die zur Spezifikation der Biozid-Produkte, die innerhalb dieser Rahmenformulierung gemäß § 15 gebenenfalls zugelassen oder registriert werden sollen, erforderlich sind, und

           2. geeignete Angaben und Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die innerhalb einer Rahmenformulierung vorzusehenden Abweichungen sich weder auf die Höhe des Risikos noch auf die Wirksamkeit im Vergleich zu dem beantragten Biozid-Produkt nachteilig auswirken,

anzuschließen. Von diesen Anforderungen an Angaben und Unterlagen hat die Behörde im Verfahren, soweit Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c betroffen sind, Erleichterungen zu gewähren, wenn solche in Übereinstimmung mit der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß Artikel 28 dieser Richtlinie beschlossen worden sind.

(9) Solange das Zulassungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des Antragstellers auf einen anderen Antragsteller zulässig, wenn dieser die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Der neue Antragsteller übernimmt alle aus der Antragstellung folgenden Rechte und Pflichten, wie insbesondere die Verpflichtung zur Entrichtung aller noch nicht vereinnahmten Gebühren gemäß § 41, mit dem Einlangen der Mitteilung über den Wechsel in der Person des Antragstellers bei der Behörde.

Antrag auf Registrierung

§ 9. (1) Der Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, oder in dessen Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.

(2) Einem Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential sind die Angaben, Unterlagen und Proben gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Abweichend von § 8 Abs. 4 Z 2 sind für das Produkt nur die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:

           1. zum Antragsteller

                a) Name und Anschrift des Antragstellers und

               b) Name und Anschrift des Herstellers des Produktes und der Wirkstoffe und

           2. zur Identität des Produktes

                a) Handelsname und

               b) vollständige Zusammensetzung des Produktes und

                c) physikalische und chemische Eigenschaften des Produktes gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und

           3. zu den vorgesehenen Verwendungszwecken

                a) Produktart und Verwendungsbereich und

               b) Verwenderkategorien und

                c) Verwendungsmethoden und

           4. zur Wirksamkeit,

           5. zu den Analysenmethoden,

 

           6. zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einschließlich eines Entwurfes der Etikette gemäß § 24 und

           7. das Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25.

(3) § 8 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 9 sind sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential anzuwenden.

Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen

§ 10. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist nur dann zuzulassen und ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist nur dann zu registrieren, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sichergestellt ist und die Prüfung der Angaben und Unterlagen ergibt, dass bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung und unter Berücksichtigung

           a) aller Bedingungen, unter denen das Biozid-Produkt gebräuchlicherweise verwendet wird, und

          b) der Verwendung der mit dem Biozid-Produkt behandelten Zubereitung oder Fertigware und

           c) der Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung

das Biozid-Produkt

           1. hinreichend wirksam ist und

           2. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Zielorganismen hat, wie Resistenzen oder Kreuzresistenzen oder, dass es bei Wirbeltieren vermeidbare Leiden oder Schmerzen verursacht, und

           3. selbst oder auf Grund seiner Rückstände keine unmittelbar oder mittelbar schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren (etwa über das Trinkwasser, Lebens- oder Futtermittel, Luft in Innenräumen oder am Arbeitsplatz) oder auf Oberflächen- und Grundwasser hat und

           4. selbst oder auf Grund seiner Rückstände keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte:

                a) Verbleib und Verteilung in der Umwelt, insbesondere der Kontamination von Oberflächengewässern, Trinkwasser und Grundwasser, und

               b) Auswirkungen auf Nichtzielorganismen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist ein Biozid-Produkt nur dann zuzulassen oder zu registrieren, wenn

           1. die Art und Menge der im Biozid-Produkt enthaltenen Wirkstoffe und gegebenenfalls aller toxikologisch oder ökotoxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile nach geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können, insbesondere unter Beachtung der Anhänge IIA und IIB, jeweils Punkt IV, 4.1 und der Anhänge IVA Punkt IV 4.1, 4.2 und 4.3 sowie IVB Punkt IV 4.1 der Biozid-Produkte-Richtlinie, und

           2. seine toxikologisch oder ökologisch bedeutsamen Rückstände, die sich aus der vorgesehenen Verwendung ergeben können, nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können, insbesondere unter Beachtung der Anhänge IIA und IIB, jeweils Punkt IV 4.2, und der Anhänge IVA Punkt IV 4.5 sowie IVB Punkt IV 4.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, und

           3. seine physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften ermittelt worden sind, insbesondere unter Beachtung des Anhangs IIB, Punkt III und des Anhangs IVB Punkt III der Biozid-Produkte-Richtlinie, und für seine sachgemäße Verwendung, Lagerung und Beförderung als annehmbar erachtet werden.

(3) Enthält ein Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, oder ein Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential auch einen Antrag auf Festlegung einer Rahmenformulierung für ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, gemäß § 8 Abs. 8 oder für ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential gemäß § 9 Abs. 3, so ist eine Rahmenformulierung dann festzulegen, wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 für das beantragte Biozid-Produkt vorliegen und

           2. die Abweichungen zulässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a bis c sind und

           3. diese Abweichungen sich nicht risikoerhöhend oder nachteilig auf die Wirksamkeit auswirken.

(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig, oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen nur für das Inverkehrbringen für und zur Verwendung durch berufsmäßige Verbraucher zugelassen werden. Biozid-Produkte der Produktarten Avizide (Produktart 15), Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) und Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) der Anlage dürfen nicht zugelassen werden.

 

(5) Angaben und Unterlagen, die auf Grund der Art des Biozid-Produktes und seiner vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Angaben und Unterlagen zu erstellen. Die Nichtvorlage von Angaben und Unterlagen ist jeweils fachlich abschließend zu begründen.

(6) Ist ein Antrag gemäß den §§ 8 oder 9 hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen offensichtlich nicht vollständig oder offensichtlich für die Bewertung nicht ausreichend, so hat die Behörde dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In diesem Auftrag ist eine angemessene Frist zur Behebung aller offensichtlichen Mängel festzusetzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben, so kann die Behörde auf begründeten Antrag eine Nachfrist setzen, wobei die Frist zur Mängelbehebung insgesamt nicht mehr als ein Jahr ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrages betragen darf. Ist ein Antrag nach Ablauf der Frist für einen erteilten Mängel­behebungsauftrag noch immer offensichtlich unvollständig, so ist der Antrag zurückzuweisen. Die Entscheidungsfrist beginnt für die Behörde erst dann, wenn der Antrag keine offensichtlichen Mängel mehr aufweist.

(7) Zeigt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, dass zur Abschätzung der Risiken, die von einem Biozid-Produkt ausgehen können, zusätzliche Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

(8) Die Zulassung oder die Registrierung ist auf einen kürzeren als den in den §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 13 Abs. 7 oder 14 Abs. 7 genannten Zeitraum zu befristen, wenn

           1. auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse im Zusammenhang mit der erfolgten Bewertung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 eine neuerliche Prüfung bereits einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich erscheint oder

           2. dies auf Grund von Rechtsakten eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(9) Die Zulassung oder die Registrierung ist mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, des Inverkehrbringens, der Kennzeichnung und der Verwendung des Biozid-Produktes – zu erteilen, soweit dies zur Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erforderlich erscheint. Rechtsvorschriften, in denen Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und Bedingungen für die Zulassung, die Registrierung oder die Verwendung eines Biozid-Produktes enthalten sind, insbesondere betreffend den Schutz der Gesundheit von Vertreibern, Verwendern, Arbeitnehmern und Konsumenten oder von Tieren oder den Schutz der Umwelt, sind im Verfahren zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist nach Maßgabe dieser Vorschriften zu erteilen.

(10) Die zur Erstellung der Angaben und Unterlagen erforderlichen Prüfungen sind grundsätzlich nach den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. August 1967, S. 1, beschriebenen Methoden durchzuführen. Falls eine Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, ist, soweit vorhanden, eine international anerkannte Methode anzuwenden, wobei die Wahl zu begründen ist. Die Prüfungen sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, ABl. Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, S. 29, durchzuführen. Für Prüfungen an Wirbeltieren sind zusätzlich die Bestimmungen des Tierversuchs­gesetzes (TVG), BGBl. Nr. 501/1989, einzuhalten.

(11) Prüfungsergebnisse, die vor dem 16. Februar 1998 durch andere als in Abs. 10 genannte Methoden gewonnen worden sind, sind dann für die Prüfung und Bewertung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 heranzuziehen, wenn sie im Einzelfall nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse valide und verwertbar sind.

(12) Im Antragsverfahren vorgelegte, ursprünglich zur Erfüllung anderer gesetzlicher Bestimmungen erstellte Prüfergebnisse, wie etwa Ergebnisse von Prüfungen

           1. gemäß §§ 7 und 14 ChemG 1996 oder

           2. aus den Altstoffprogrammen der Europäischen Gemeinschaft oder der OECD oder

           3. die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 durchgeführt worden sind,

sind von der Behörde nach Maßgabe der Abs. 10 und 11 zur Bewertung heranzuziehen.

Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang I oder IA angeführt ist

 

§ 11. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb eines Jahres, zuzulassen, wenn

           1. es einen Wirkstoff enthält, der in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und für diesen die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und

           2. die Bewertung der Angaben und Unterlagen nach den gemeinsamen Grundsätzen des Anhan­ges VI der Biozid-Produkte-Richtlinie ergeben hat, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 vorliegen.

(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Monaten, zu registrieren, wenn

           1. es ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und

           2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen.

(3) Die Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und erlischt durch Fristablauf, wenn kein Antrag auf Erneuerung gemäß § 18 gestellt wird.

Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff

§ 12. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das einen neuen Wirkstoff, gegebenenfalls auch einen Wirkstoff, der in Anhang I angeführt ist, enthält, kann auf Antrag zugelassen werden, wenn

           1. die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie durch ein zuständiges Organ der Europäischen Gemeinschaft festgestellt worden ist und

           2. die Bewertung der in Z 1 genannten Angaben und Unterlagen ergibt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 22) gegeben sind, und

           3. berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass das Biozid-Produkt die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllen kann, und

           4. es keinen alten Wirkstoff enthält.

(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das einen neuen Wirkstoff, gegebenenfalls auch einen Wirkstoff, der in Anhang IA angeführt ist, enthält, kann auf Antrag registriert werden, wenn

           1. die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie durch ein zuständiges Organ der Europäischen Gemeinschaft festgestellt worden ist und

           2. die Bewertung der in Ziffer 1 genannten Angaben und Unterlagen ergibt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des neuen Wirkstoffes in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 22) gegeben sind, und

           3. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 vorliegen.

(3) Die vorläufige Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Verfahren zur Aufnahme des neuen Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie noch nicht abgeschlossen ist und Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 3 weiterhin erfüllt erscheint. Die Genehmigung erlischt durch Fristablauf.

Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§ 13. (1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, das bereits in einem anderen EWR-Staat zugelassen ist, ist unbeschadet des Abs. 8 auf Antrag innerhalb von vier Monaten zuzulassen, wenn

           1. es ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und

           2. die Zulassung in einem anderen EWR-Staat unter Einhaltung der durch die Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegten Anforderungen und Bewertungsgrundsätze erfolgt ist und

           3. die für die Verwendung des Biozid-Produktes maßgeblichen Bedingungen in dem EWR-Staat, in dem das Biozid-Produkt bereits zugelassen worden ist, insbesondere in Bezug auf die zu bekämpfenden Organismen gleichwertig sind, und

           4. die Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung und das Sicherheitsdatenblatt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) In Abweichung von § 8 Abs. 4 bis 6 sind einem Antrag gemäß Abs. 1 nur die Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIB Punkt X, gegebenenfalls gemäß Anhang IVB Punkt X, sowie eine Zusammenfassung und die Bewertung der Unterlagen gemäß Anhang IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie sowie eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Zulassung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.

 

(3) Sind für die Beurteilung des Antrages solche Angaben und Unterlagen erforderlich, die von der Behörde gemäß Artikel 8 Abs. 10 der Biozid-Produkte-Richtlinie von der zuständigen Behörde jenes EWR-Staates, in dem die erstmalige Zulassung erfolgte, angefordert werden müssen, so verlängert sich die Entscheidungsfrist um jenen Zeitraum, der zwischen der Anforderung und dem Einlangen dieser Daten verstrichen ist.

(4) Stellt die Behörde im Zulassungsverfahren fest, dass im Bundesgebiet

           1. die Art des Zielorganismus nicht in schädlichen Mengen vorkommt oder

           2. eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz des Zielorganismus gegen das Biozid-Produkt vorliegt oder

           3. die maßgeblichen Bedingungen bei der Verwendung, wie Klima oder Brutzeit der Art des Zielorganismus, erheblich von denen des EWR-Staates abweichen, in dem das Biozid-Produkt erstmalig zugelassen worden ist, und eine unveränderte Zulassung daher unmittelbar oder mittelbar schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben kann,

so ist die Zulassung zu erteilen, wenn die Kennzeichnung des Biozid-Produktes hinsichtlich Gebrauchsanweisung oder Aufwandmenge, der Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, der Anweisungen für die erste Hilfe, der Anweisungen für eine Behandlung als Abfall, des für die biozide Wirkung erforderlichen Zeitraumes der Sicherheitswartezeit und, wenn zutreffend, hinsichtlich der Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.

(5) Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 auch unter Anwendung des Abs. 4 und unter Vorsehung sonstiger geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, so ist der Antrag auf Zulassung vorläufig zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.

(6) Nach einem Beschluss des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie hat die Behörde das Verfahren wieder aufzunehmen und bei ihrer endgültigen Entscheidung den oben genannten Beschluss zu berücksichtigen.

(7) Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung des Biozid-Produktes in jenem EWR-Staat befristet ist, der das Biozid-Produkt erstmalig zugelassen hat.

(8) Die Zulassung eines Biozid-Produktes aus den Produktarten Avizide (Produktart 15), Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) oder Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) der Anlage ist unzulässig. Wird im Wege der gegenseitigen Anerkennung die Zulassung eines solchen Biozid-Produktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer Begründung der Entscheidung mitzuteilen.

Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§ 14. (1) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das bereits in einem anderen EWR-Staat registriert ist, ist unbeschadet des Abs. 7 auf Antrag innerhalb von zwei Monaten zu registrieren, wenn

           1. es nur solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und

           2. die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sinngemäß erfüllt sind.

(2) Einem Antrag gemäß Abs. 1 sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 anzuschließen. Hinsichtlich der Angaben zur Wirksamkeit genügt die Vorlage einer zusammenfassenden Bewertung. Weiters ist dem Antrag eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Registrierung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.

(3) Bei Vorliegen eines in § 13 Abs. 4 angeführten Umstandes ist die Registrierung zu erteilen, wenn das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen.

 

(4) Kommt die Behörde zur Ansicht, dass das gemäß Abs. 1 beantragte Biozid-Produkt nicht der Definition des § 2 Abs. 1 Z 3 entspricht, so ist der Antrag vorläufig zurückzuweisen. Sie teilt ihre Bedenken unverzüglich der für die Prüfung und Bewertung der Antragsunterlagen zuständigen Behörde jenes EWR-Staates mit, in dem das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist.

(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 3 letzter Satz ist der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Kommt die Behörde in Fällen des Abs. 4 innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung mit der zuständigen Behörde jenes EWR-Staates, in dem das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist, so ist diese Angelegenheit der Europäischen Kommission zum Beschluss vorzulegen.

(6) Liegen andere als in Abs. 3 und 4 genannte Gründe dafür vor, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 auch unter Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen und diese Entscheidung ebenfalls der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.

(7) § 13 Abs. 6 bis 8 ist sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential im Wege der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden.

Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung

§ 15. (1) Einem auf eine gemäß § 10 Abs. 3 festgelegte Rahmenformulierung gestützten Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb von zwei Monaten, stattzugeben, wenn die Bewertung der Antragsunterlagen ergibt, dass

           1. die Abweichungen nicht über die festgelegte Rahmenformulierung hinausgehen und

           2. der Antragsteller Zulassungs- oder Registrierungsinhaber jenes Biozid-Produktes ist, bei dessen Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 festgelegt worden ist, oder als Inhaber einer Einverständniserklärung berechtigt ist, den Antrag auf die festgelegte Rahmenformulierung zu stützen.

(2) Dem Antrag sind die für die Bewertung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen.

(3) Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung jenes Biozid-Produktes befristet ist, bei dessen Zulassung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist. Dies gilt auch für die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential innerhalb einer Rahmenformulierung.

(4) Eine allfällige Abänderung oder Aufhebung der Zulassung oder Registrierung jenes Biozid-Produktes, bei dessen Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist, ist zu berücksichtigen.

Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug

§ 16. (1) Ein Biozid-Produkt kann in einer bestimmten Menge und für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung unter Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie auf die Umwelt zugelassen oder, wenn es sich um ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential handelt, registriert werden, wenn dies auf Grund einer unvorhergesehenen Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann.

(2) Die Zulassung oder Registrierung ist auf eine Dauer von höchstens vier Monaten zu befristen. Unbeschadet des Abs. 3 erlischt die Zulassung oder Registrierung durch Zeitablauf.

(3) Diese Entscheidung ist der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Fällt der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie eine Entscheidung über eine allfällige Verlängerung, Wiederholung oder Widerrufung der Zulassung oder Registrierung, so hat die Behörde gemäß dieser Entscheidung zu verfahren.

Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung

§ 17. (1) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist von Amts wegen mit Bescheid abzuändern oder aufzuheben, wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 10 nicht mehr vorliegen oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind oder

           2. das Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, einen Wirkstoff enthält, der in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die Produktart, zu der das zugelassene Biozid-Produkt gehört, oder unter geänderten Bedingungen angeführt ist, oder

 

           3. das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential einen Wirkstoff enthält, der in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die Produktart, zu der das registrierte Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential gehört, oder unter geänderten Bedingungen angeführt ist, oder

           4. sich herausstellt, dass falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10 gemacht worden sind, oder

           5. dies auf Grund der Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oder

           6. es notwendig ist, nach den jeweiligen wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zum Schutz der Umwelt die in der Zulassung oder Registrierung festgelegten Bedingungen oder Auflagen für die Verwendung abzuändern, oder

           7. der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat oder

           8. dies auf Grund einer Verordnung nach § 28 geboten ist oder

           9. der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber keinen ständigen Sitz (Niederlassung) mehr im Europäischen Wirtschaftsraum hat.

(2) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes kann auf begründeten Antrag des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers mit Bescheid abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin erfüllt sind.

(3) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß § 10 für das geänderte Biozid-Produkt erforderlich sind.

(4) Beinhaltet ein Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eine Erweiterung der Verwendung des Biozid-Produktes, so ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn

           1. bei einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, die in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des betreffenden Biozid-Produktes dem nicht entgegenstehen oder

           2. bei einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des betreffenden Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential dem nicht entgegenstehen

und die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin erfüllt sind.

(5) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, der eine Änderung der Bedingungen, die

           1. für einen in einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, enthaltenen Wirkstoff in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind, oder

           2. für einen in einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential enthaltenen Wirkstoff in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind,

voraussetzt, ist nur dann stattzugeben, wenn zuvor die Änderungen der Bedingungen für den betreffenden Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie durchgeführt worden sind. Ein solcher Antrag auf Änderung der Bedingungen, die für einen Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind, kann unter Anwendung der §§ 21 und 22 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht werden.

(6) Wird eine Zulassung oder Registrierung mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben, so kann im Bescheid unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe eine angemessene Frist für die Behandlung bestehender Lagervorräte nach den abfallrechtlichen Bestimmungen oder für deren weitere Lagerung, Abgabe oder Verwendung eingeräumt werden, wenn dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar ist. Bei der Festlegung der Dauer einer solchen Frist sind Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 76/769/EWG des Rates 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S. 201, sowie Entscheidungen eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Abs. 1 Z 5 zu berücksichtigen.

 

Erneuerung der Zulassung oder Registrierung

§ 18. (1) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin vorliegen.

(2) Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist vom Zulassungsinhaber spätestens ein Jahr, frühestens zwei Jahre vor dem Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung einzubringen.

(3) Der Antrag auf Erneuerung der Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential ist vom Registrierungsinhaber spätestens zwei Monate, frühestens ein Jahr vor dem Erlöschen der Registrierung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung einzubringen.

(4) Ein Antrag auf Erneuerung gemäß Abs. 2 oder 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Identität des zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes mit dem im Antrag auf Erneuerung beschriebenen Biozid-Produkt nicht gegeben ist. Insbesondere liegt keine Identität vor, wenn sich das im Antrag auf Erneuerung beschriebene Biozid-Produkt vom bescheidmäßig zugelassenen oder registrierten Biozid-Produkt hinsichtlich

           1. des Herstellers des Biozid-Produktes,

           2. der Wirkstoffe, deren Menge, deren Mindestreinheitsgrade, deren Verunreinigungen oder deren Höchstgehalte oder

           3. sonstwie in der Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Kennzeichnung oder Eignung der Verpackung

unterscheidet.

(5) Dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß § 10 für das Biozid-Produkt erforderlich sind.

(6) Sind die dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes angeschlossenen Angaben, Unterlagen und Probemengen offensichtlich unvollständig oder für eine Bewertung offensichtlich nicht ausreichend, so ist der Antrag zurückzuweisen. Sofern dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar ist, ist dem Antragsteller jedoch die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, die spätestens ein Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung oder Registrierung durch Zeitablauf zu enden hat, bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen. Der bisherige Zulassungs- oder Registrierungsbescheid gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages auf Erneuerung weiter.

4. Abschnitt

Meldeverfahren

Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen

§ 19. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c sind, ausschließlich alte Wirkstoffe enthalten und noch nicht zugelassen sind, aber im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, mit Verordnung einer Meldepflicht zu unterwerfen, wenn diese

           1. von nicht berufsmäßigen Verbrauchern verwendet werden und die gebräuchlichen Verwendungs­arten in Versprühen, Verspritzen, Vernebeln oder Ähnlichem bestehen oder

           2. in einer Art und Weise verwendet werden, dass als Folge dieser Verwendung eine über einen längeren Zeitraum andauernde Belastung von Menschen, Tieren oder der Umwelt entstehen kann,

und wenn auf Grund von einschlägigen fachlichen Informationen über toxische oder ökotoxische Wirkungen des Biozid-Produktes oder seiner Bestandteile, von epidemiologischen Daten oder von Vergiftungsfallmeldungen Anlass zur Besorgnis von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder von unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt besteht.

(2) Bei der Erlassung einer solchen Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

           1. eine angemessene Frist zur Erstattung der Meldung festzulegen,

           2. die Angaben und Unterlagen, die für die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Beurteilung der nach Abs. 1 vorliegenden Umstände der Meldung anzuschließen sind, anzuführen und

           3. die der Meldepflicht unterliegenden Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, als solche oder über Anführung von Wirkstoffen zu benennen.

Gegebenenfalls kann das weitere Inverkehrbringen der von der Meldepflicht erfassten Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, von der Einhaltung der Meldepflicht abhängig gemacht werden.

(3) Der für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 hat die Meldung für Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, und die einer Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen, zu erstatten. Die Meldung ist unter Verwendung eines bei der Behörde erhältlichen Formblattes unter Anschluss der notwendigen Angaben und Unterlagen durchzuführen. § 10 Abs. 12 ist auf die Angaben und Unterlagen für die Meldung sinngemäß anzuwenden.

Nachforderungen und Maßnahmen

§ 20. (1) Zeigt die Prüfung und Bewertung der gemäß § 19 vorgelegten Angaben und Unterlagen, dass zur Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Beurteilung der nach § 19 Abs. 1 vorliegenden Umstände zusätzliche Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem Meldepflichtigen die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist, die jedoch höchstens ein Jahr betragen darf, aufzutragen.

(2) Ergibt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, die der Meldepflichtige vorgelegt hat, sowie die Bewertung sonstiger vorhandener Informationen, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass das Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, selbst oder auf Grund seiner Rückstände unmittelbare oder mittelbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder auf Oberflächen- oder Grundwasser hat oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt hat, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid die zur Beseitigung dieser Auswirkungen notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben. In einem solchen Bescheid kann insbesondere vorgesehen werden, dass ein Biozid-Produkt nicht mehr, nur mit einer bestimmten Aufmachung, Kennzeichnung oder Verpackung oder nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden darf.

5. Abschnitt

Wirkstoffe

Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I, IA oder IB

§ 21. (1) Wer beabsichtigt, einen neuen Wirkstoff zur Verwendung in einem Biozid-Produkt oder als Grundstoff (§ 2 Abs. 1 Z 5) erstmalig in einem EWR-Staat in Verkehr zu bringen, kann einen Antrag auf Aufnahme beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einbringen.

(2) Der Antragsteller muss einen ständigen Sitz (Niederlassung) in einem EWR-Staat haben.

(3) Der Antrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Er ist unter Verwendung eines bei der Behörde erhältlichen, vollständig auszufüllenden Formblattes und unter Anschluss der notwendigen Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Dem Antrag sind

           1. für einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, die dem Anhang IIA und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhangs IIIA oder für einen Wirkstoff, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVA der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen und

           2. für ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff, der ein chemischer Stoff ist, enthält, die dem Anhang IIB und erforderlichenfalls zusätzlich die den einschlägigen Teilen des Anhangs IIIB oder für ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, die dem Anhang IVB der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechenden Angaben und Unterlagen

anzuschließen. Diese Angaben und Unterlagen müssen die Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 ermöglichen und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sowie den inhaltlichen und systematischen Anforderungen der Anhänge II, III und IV der Biozid-Produkte-Richtlinie entsprechen. Gegebenenfalls sind dem Antrag Proben des Biozid-Produktes und seiner Bestandteile anzuschließen.

(5) Die Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 4 haben eine detaillierte und vollständige Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen Verweis auf die Fundstelle der Beschreibung dieser Methoden zu enthalten und müssen für die Prüfung und Bewertung der Aufnahmevoraussetzungen (§ 22) ausreichend sein.

(6) Wer in einem Rechtsakt eines Organes der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie als Antragsteller für einen Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist, ist verpflichtet, alle zur Prüfung und Bewertung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 notwendigen Angaben und Unterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen, wenn in dem genannten Rechtsakt Österreich als Berichterstatter für diesen Wirkstoff genannt ist. Die vorzulegenden Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff und zu zumindest einem Biozid-Produkt, das den Wirkstoff enthält, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse den inhaltlichen und systematischen Anforderungen der Anhänge II, III und IV der Biozid-Produkte-Richtlinie zu entsprechen haben, haben jedenfalls die in Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten Angaben und Unterlagen, die Abs. 5 entsprechen müssen, zu umfassen. Gegebenenfalls sind dem Antrag Proben des Biozid-Produktes und seiner Bestandteile anzuschließen.

(7) Wird die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie beantragt, so ist nachzuweisen, dass der Wirkstoff nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungs­gefährdend (reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder bioakkumulierend und schwer abbaubar einzustufen ist.

(8) Ein zusammen mit einem Antrag gemäß Abs. 1 gestellter Antrag auf vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, mit diesem neuen Wirkstoff ist gemäß § 12 Abs. 1 zu behandeln.

(9) Ein zusammen mit einem Antrag gemäß Abs. 1 gestellter Antrag auf vorläufige Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential mit diesem neuen Wirkstoff ist gemäß § 12 Abs. 2 zu behandeln.

Wirkstoffbewertung

§ 22. (1) Ist das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen hinsichtlich der Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 21 oder hinsichtlich einer Abänderung der für einen Wirkstoff in Anhang I oder IA festgelegten Bedingungen gemäß § 17 Abs. 5 letzter Satz von der zuständigen Behörde in Österreich zu bewerten, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Bewertung gemäß Artikel 10 der Biozid-Produkte-Richtlinie durchzuführen und dem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie einen entsprechenden Vorschlag hinsichtlich der Aufnahme des Wirkstoffes in einen der genannten Anhänge vorzulegen.

(2) Die eingereichten Angaben und Unterlagen sind von der Behörde vorerst hinsichtlich ihrer offensichtlichen Vollständigkeit und Erfüllung der in § 21 genannten Aufnahmevoraussetzungen zu prüfen. Gelangt die Behörde zur Ansicht, dass diese Voraussetzungen vorliegen, so erteilt sie dem Antragsteller ihre Zustimmung zur Übermittlung einer Zusammenfassung der Angaben und Unterlagen an die Europäische Kommission und an die anderen EWR-Staaten. Nach dieser Übermittlung hat die Behörde im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie die Feststellung der Anerkennung der Angaben und Unterlagen zu beantragen.

(3) Angaben und Unterlagen, die auf Grund der Art des Biozid-Produktes und seiner vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Angaben und Unterlagen zu erstellen. Die Nichtvorlage von Angaben und Unterlagen ist jeweils fachlich abschließend zu begründen.

(4) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 2 erster Satz, dass die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so hat die Behörde dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In diesem Auftrag ist eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel festzusetzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben, so kann die Behörde auf begründeten Antrag eine weitere Nachfrist setzen. Ist ein Antrag nach Ablauf der Fristen für einen erteilten Mängelbehebungs­auftrag noch immer unvollständig, so ist darüber im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie zu berichten.

(5) Die Behörde hat binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Anerkennung der Angaben und Unterlagen durch den Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Bewertung durchzuführen und eine Ausfertigung dieser Bewertung zusammen mit einer Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller zu übermitteln.

(6) Zeigt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, dass für eine vollständige Bewertung weitere Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist aufzutragen. Die in Abs. 5 genannte Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, der zwischen dem Auftrag zur Beibringung zusätzlicher Informationen und deren Einlangen bei der Behörde verstrichen ist. Die Behörde hat die Europäische Kommission und die anderen EWR-Staaten über den Auftrag zur Beibringung zusätzlicher Informationen und von der gesetzten Frist zu verständigen.

(7) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von einem anderen EWR-Staat durchgeführt werden soll, obwohl der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Prüfung gemäß Abs. 2 abgeschlossen hat, so ist das Verfahren gemäß dieser Entscheidung an die zuständige Behörde des beauftragten EWR-Staates abzutreten.

(8) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von Österreich durchgeführt werden soll, obwohl die zuständige Behörde eines anderen EWR-Staates die Prüfung im Sinne des Abs. 2 abgeschlossen hat, so ist die Bewertung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß dieser Entscheidung vorzunehmen.

Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen

§ 23. (1) Ein neuer Stoff, der ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein Biozid-Produkt bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. bei der zuständigen Behörde eines EWR-Staates die Angaben und Unterlagen gemäß den Aufnahmevoraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 vorliegen und diese die Angaben und Unterlagen auf offensichtliche Vollständigkeit und Erfüllung der in § 21 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen geprüft hat, und wenn eine Zusammenfassung dieser Angaben und Unterlagen der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten zugeleitet worden ist,

           2. eine Erklärung vorliegt, dass der Stoff ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein Biozid-Produkt bestimmt ist, und

           3. der Stoff gemäß den §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten eingestuft, gekennzeichnet und verpackt ist und das Sicherheitsdatenblatt vorliegt.

(2) Der Verantwortliche gemäß § 27 ChemG 1996, der den Grundstoff im Inland in Verkehr bringt, hat diesen gemäß den Bestimmungen der §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie gegebenenfalls gemäß den in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie für den Grundstoff festgelegten Bedingungen einzustufen, zu kennzeichnen, zu verpacken sowie ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, bereitzuhalten und abzugeben.

6. Abschnitt

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung; Verbote und Beschränkungen

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten

§ 24. (1) Biozid-Produkte sind gemäß § 21 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten mit der Maßgabe einzustufen, dass Prüfergebnisse aus Prüfungen, die gemäß den Anhängen IIB und IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie für Biozid-Produkte vorgesehen und durchgeführt worden sind, zur Einstufung heranzuziehen sind. Biozid-Produkte, die einen Wirkstoff enthalten, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, sind zusätzlich gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und den darauf beruhenden Verwaltungsakten der entsprechenden Risikogruppe in Bezug auf den Wirkstoff zuzuordnen.

(2) Die Art, Form und Aufmachung der Verpackung von Biozid-Produkten sind so zu gestalten, dass die Gefahr einer Verwechslung mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Biozid-Produkte, die für nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, dürfen außerdem weder eine Form noch eine graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern können.

(3) Biozid-Produkte, die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, müssen, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, Bestandteile enthalten, die von ihrem Verzehr abhalten.

(4) Im Übrigen sind Biozid-Produkte gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu verpacken.

(5) Biozid-Produkte sind mit den folgenden, deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache angebrachten Angaben zu kennzeichnen:

           1. Handelsname des Biozid-Produktes oder seine sonstige Bezeichnung,

           2. Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Staat niedergelassenen Verantwortlichen, der das Biozid-Produkt erstmalig oder erneut in Verkehr bringt und, sofern das Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist, Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers,

           3. gegebenenfalls die von der Behörde zugeteilte Zulassungs- oder Registrierungsnummer,

           4. Chargennummer oder Benennung der Charge des Biozid-Produktes und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen,

           5. Bezeichnung eines jeden chemischen Wirkstoffes und Angabe seiner Konzentration in metrischen Einheiten, wobei die Bezeichnung jedes Wirkstoffes gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, zu erfolgen hat, oder wenn es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, Pilz oder ein Virus handelt, die Bezeich­nung der Spezies gemäß Anhang IVA Punkt II 2.1 und 2.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie,

           6. Namen der im Biozid-Produkt enthaltenen gefährlichen Bestandteile gemäß § 24 ChemG 1996 und den §§ 15 und 16 ChemV 1999, soweit sie nicht bereits gemäß Z 5 anzugeben sind,

           7. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Biozid-Produkt auftretenden Gefahren gemäß § 24 ChemG 1996 und § 17 und Anhang A ChemV 1999,

           8. Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten, gemäß § 24 ChemG 1996 und § 18 und Anhang A ChemV 1999,

           9. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwendung des Biozid-Produktes hinweisen, gemäß § 24 ChemG 1996 und § 19 und Anhang A ChemV 1999,

         10. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen und jegliche Anweisungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen,

         11. Anweisungen für die Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall, und wenn zutreffend, einschließlich eines Verbotes für die Wiederverwendung der Verpackung,

         12. gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG) ergibt, für Biozid-Produkte, die Stoffe sind,

         13. Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) für Biozid-Produkte, die Zubereitungen sind und die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden,

         14. Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff),

         15. Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist oder für die es in Verkehr gebracht wird (wie Holzschutz, Desinfektion, Oberflächenschutz, Antifouling),

         16. Gebrauchsanweisung und Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Verwendung gemäß der Zulassung, Registrierung oder Zweckbestimmung,

         17. für die biozide Wirkung erforderlicher Zeitraum,

         18. Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozid-Produktes oder zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung der behandelten Fertigware oder dem Zutritt durch Menschen oder Tiere zu dem Bereich, wo das Biozid-Produkt angewendet worden ist, einzu­halten ist, einschließlich der Einzelheiten über Mittel und Maßnahmen der Dekontaminierung und die Dauer der erforderlichen Belüftung von behandelten Bereichen,

         19. Einzelheiten über eine angemessene Reinigung der Ausrüstung,

         20. Einzelheiten über Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung, Lagerung und beim Transport des Biozid-Produktes (wie persönliche Schutzkleidung und -ausrüstung, Feuerschutzmaßnahmen, Abdecken von Möbeln, Entfernen von Lebens- und Futtermitteln und Anweisungen zur Verhinderung der Exposition von Tieren)

und, wenn zutreffend,

         21. Verwenderkategorien, die das Biozid-Produkt verwenden dürfen,

         22. Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen, und zur Vermeidung einer Gewässerkontamination,

         23. Angabe der Risikogruppe, der das Biozid-Produkt in Bezug auf jeden Wirkstoff gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zuzuordnen ist, gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung gemäß der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, Anhang 1.2., für Biozid-Produkte, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus, Pilz oder Virus ist,

         24. falls ein Merkblatt beigefügt ist, der Satz “Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen.”, und

         25. sonstige Angaben, soweit sie im Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeverfahren oder in einer Verordnung gemäß Abs. 11 festgelegt worden sind.

(6) § 27 ChemG 1996 gilt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, die noch nicht zugelassen oder registriert sind. Die §§ 20 bis 24 ChemV 1999 gelten für die Ausführung der Kennzeichnung, für Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sowie für besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen.

(7) Die gemäß Abs. 5 Z 1, 3, 5 und 15 und gegebenenfalls die gemäß Z 21, 23 und 24 erforderlichen Angaben sind stets auf dem Kennzeichnungsetikett des Biozid-Produktes anzuführen. Gemäß Z 25 erforderliche Angaben sind nach Maßgabe des jeweils zugrunde liegenden Rechtsaktes auf dem Kennzeichnungsetikett, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzuführen.

(8) Die Angaben nach Abs. 5 Z 4, 10, 11, 14, 16 bis 20 und 22 sind, wenn ihre Anbringung auf dem Kennzeichnungsetikett nicht möglich ist, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder, wenn auch dies nicht möglich ist, auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzubringen. Auch in diesen Fällen gelten diese Angaben als Bestandteile der Kennzeichnung.

(9) Wird die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Zuge eines Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeverfahrens von der Behörde festgelegt, so ist das entsprechende Biozid-Produkt gemäß dieser Entscheidung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

(10) Auf der Verpackung und in der Kennzeichnung dürfen keine Angaben aufscheinen, die irreführend sind oder einen übertriebenen Eindruck von dem Biozid-Produkt vermitteln. Angaben wie “Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential”, “ungiftig”, “unschädlich”, “ökologisch” oder der­gleichen sind unzulässig.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes notwendig ist, durch Verordnung für bestimmte Produktarten oder bestimmte Gruppen von Biozid-Produkten, die in Verkehr gebracht werden dürfen, jedoch noch keinem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterzogen worden sind, festlegen, wie die Kennzeichnung in Bezug auf die in Abs. 5 genannten Einzelheiten zu gestalten ist.

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Die Vorschriften des § 25 ChemG 1996 sowie der § 25 und Anhang F ChemV 1999 gelten unbeschadet des Abs. 2 auch für Biozid-Produkte und für Wirkstoffe, die ausschließlich in Biozid-Produkten verwendet werden.

(2) Für Biozid-Produkte und Wirkstoffe müssen Sicherheitsdatenblätter, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuge eines Verfahrens des 3. bis 5. Abschnittes oder gemäß § 25 Abs. 8 bis 10 ChemV 1999 übermittelt worden sind, der Behörde nicht nochmals vorgelegt werden.

Werbung

§ 26. (1) Bei jeglicher Werbung für ein Biozid-Produkt haben die Sätze “Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen” aufzuscheinen. Diese Sätze müssen sich von der gesamten Werbung deutlich abheben. In den vorgenannten Sätzen darf das Wort “Biozide” durch genaue Beschreibung der Produktart, für die geworben wird, wie “Holzschutzmittel”, “Desinfektionsmittel”, ersetzt werden.

(2) Die Werbung für Biozid-Produkte darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen hinsichtlich deren Gefährlichkeit oder deren Risiken für den Menschen oder die Umwelt verleiten kann. Die Werbung für ein Biozid-Produkt darf auf keinen Fall die Angaben “Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential”, “ungiftig”, “unschädlich”, “ökologisch” oder dergleichen enthalten.

Produktbeobachtungs- und Meldepflichten

§ 27. (1) Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt sind verpflichtet, sich auch nach dem erstmaligen Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf schädliche Auswirkungen auf Menschen oder Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt hinweisen. Diese Verpflichtung haben für noch nicht zulassungs- oder registrierungspflichtige Biozid-Produkte, für Wirkstoffe und Grundstoffe die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 wahrzunehmen.

(2) Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich alle ihnen bekannt gewordenen Informationen über das Biozid-Produkt, dessen Wirkstoffe und weitere Bestandteile, die sich auf den Fortbestand der Zulassung oder Registrierung auswirken können, unverzüglich bekannt zu geben. Insbesondere ist Folgendes mitzuteilen:

           1. neue Kenntnisse oder Informationen über die Auswirkungen des Biozid-Produktes, von dessen Wirkstoffen oder von dessen weiteren Bestandteilen auf Menschen oder Tiere oder auf die Umwelt,

           2. Änderungen hinsichtlich Herkunft oder Zusammensetzung des Wirkstoffes,

           3. Änderungen in der Zusammensetzung des Biozid-Produktes, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 2, die Abänderung der Zulassung oder Registrierung zu beantragen,

           4. Resistenzentwicklung und

           5. Änderungen administrativer Art oder sonstige Aspekte, wie Änderungen der Art der Verpackung.

(3) Der Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996, der das Biozid-Produkt im Inland in Verkehr bringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Biozid-Produkt mit alten Wirkstoffen, das noch keiner Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldepflicht unterliegt, soweit nicht bereits gemäß der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137, gemeldet, unter Verwendung des bei der Behörde erhältlichen Formblattes unverzüglich alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Angaben und Unterlagen einschließlich der Zusammensetzung, zum Zweck der Übermittlung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 an die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen spätestens vier Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln.

(4) Die in Abs. 3 angeführten Angaben und Unterlagen sind solange in Form eines Sicherheitsdatenblattes gemäß § 25, das insbesondere genaue und vollständige Angaben zu folgenden Punkten enthalten muss:

           1. zur Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und

           2. zur Zusammensetzung und zu den Angaben zu Bestandteilen, wobei diese Angaben geeignet sein müssen, die genaue Einstufung daraus abzuleiten, und

           3. zu möglichen Gefahren und

           4. zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und

           5. zu personenbezogenen Vorsichtsmaßnahmen und

           6. zur Handhabung und

           7. zur Expositionsbegrenzung und zu persönlichen Schutzausrüstungen und

           8. zu Stabilität und Reaktivität und

           9. zur Toxikologie und

         10. zur Kennzeichnung und zu anzuwendenden besonderen Gesundheitsschutzbestimmungen (wie Beschränkungen oder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz) und

         11. zu sonstigen Angaben, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sein können,

zu übermitteln, bis der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Art. 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie einen Beschluss über Inhalt, Form oder Umfang der notwendigen Angaben und Unterlagen gefasst hat. Zur Umsetzung eines solchen Beschlusses hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen entsprechende Einzelheiten zu Form, Inhalt und Umfang des Formblattes festzulegen.

(5) Die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheits­wesen wird als jene Stelle gemäß Artikel 23 der Biozid-Produkte-Richtlinie bestimmt, die die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstatteten Meldungen gemäß Abs. 3 sowie die entsprechenden Informationen über zugelassene, registrierte und gemeldete Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe von diesem verarbeitet entgegennimmt und Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, beantwortet. Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozid-Produkt verursacht worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.

Verbote und Beschränkungen

§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, wenn dies auf Grund von generellen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft oder zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder von unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich ist, mit Verordnung

           1. Stoffe, die in Biozid-Produkten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder

           2. Verbote oder Beschränkungen für Biozid-Produkte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozid-Produkte mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften

festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, ab welchem Zeitpunkt die von den Verboten oder Beschränkungen erfassten Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstigen Bestandteile von Biozid-Produkten oder von solchen Maßnahmen erfasste Biozid-Produkte nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.

7. Abschnitt

Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung; Datenverkehr und Vertraulichkeit

Biozid-Produkte-Verzeichnis

§ 29. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Biozid-Produkte-Verzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen und registrierten Biozid-Produkte unter einer fortlaufenden Nummer einzutragen. Zu diesen Biozid-Produkten sind hinsichtlich aller Abänderungen und Erneuerungen die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.

(2) Zu diesen Biozid-Produkten sind jeweils folgende Angaben anzuführen:

           1. Name oder Firmenname des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers und

           2. Handelsname des Biozid-Produktes und

           3. Bezeichnung und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffes sowie Bezeichnung jedes gefährlichen Stoffes samt seiner Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 und § 21 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten und

           4. Produktart und zugelassene oder registrierte Verwendungszwecke und

           5. Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff) und

           6. gegebenenfalls festgelegte Rückstandshöchstwerte und

           7. Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen, Gründe für die Abänderung und Erneuerung der Zulassung oder Registrierung und

           8. Angabe, ob das Biozid-Produkt als Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential registriert worden ist, ob es innerhalb eines Rahmens zugelassen oder registriert worden ist sowie sonstige Besonderheiten der Zulassung oder Registrierung.

(3) In das Biozid-Produkte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 kann jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.

(4) Für jedes Quartal sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle jene Biozid-Produkte, die in dem betreffenden Zeitraum zugelassen oder registriert worden sind, alle durchgeführten Erneuerungen und Abänderungen von bestehenden Zulassungen und Registrierungen sowie alle erfolgten Zurückweisungen und Abweisungen von Anträgen auf Zulassung oder Registrierung, nach der Bezeichnung des Biozid-Produktes geordnet, mit den Angaben im Sinne des Abs. 2 sowie mit der Angabe des Anteils jedes gefährlichen Stoffes im einzelnen Biozid-Produkt zu erfassen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat außerdem jährlich eine Liste der Biozid-Produkte, die gemäß diesem Bundesgesetz zugelassen oder registriert sind, zu erstellen.

Prüf- und Bewertungsstellen

§ 30. (1) Für Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 nach den in § 3 Abs. 4 und 5 ChemV 1999 angeführten Prüfmethoden und Voraussetzungen erstellen, gelten die §§ 50 bis 52 ChemG 1996 und die darauf beruhenden Verwaltungsakte. Ausländische Prüfnachweise sind gemäß § 53 ChemG 1996 zu beurteilen.

(2) Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 ausschließlich hinsichtlich

           1. des Nachweises der Wirksamkeit des Wirkstoffes gemäß Anhang IIA Punkt V oder Anhang IVA Punkt VI der Biozid-Produkte-Richtlinie oder

           2. des Nachweises der Wirksamkeit des Biozid-Produktes gemäß Anhang IIB Punkt V oder Anhang IVB Punkt V der Biozid-Produkte-Richtlinie

erstellen und nicht Prüfstellen im Sinne des Abs. 1 sind, müssen gemäß dem Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, nach der EN-NORM 45 001 oder nach gleichwertigen Anforderungen in einem anderen EWR-Staat akkreditiert sein. Ausländische Prüfnachweise hinsichtlich des Nachweises der Wirksamkeit sind anzuerkennen, wenn sie von einer akkreditierten Prüfstelle erstellt worden sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur Überprüfung von Angaben und Unterlagen zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 auf offensichtliche Vollständigkeit und zur Bewertung solcher Angaben und Unterlagen die Um­weltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß § 6 Abs. 2 Z 33 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, übertragenen Aufgaben heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen Erledigung von Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch andere sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche sachkundige Personen müssen jedenfalls ein Universitäts­studium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinär­medizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer sachkundigen Person in dieser Einrichtung.

Verwertung vorhandener Daten

§ 31. (1) Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten eines anderen Antragstellers oder Meldepflichtigen verwertet werden, soweit eine diesbezügliche Einverständ­niserklärung des Berechtigten vorliegt. Liegt keine Einverständniserklärung des Berechtigten vor, dürfen Informationen nicht zugunsten eines anderen Antragstellers oder Meldepflichtigen verwertet werden:

           1. betreffend Angaben und Unterlagen zu einem neuen Wirkstoff für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie,

           2. betreffend Angaben und Unterlagen zu einem alten Wirkstoff

                a) bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder

               b) für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie zum ersten Mal für die erste Aufnahme entweder des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind,

           3. betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff, die aus einem der folgenden Gründe zum ersten Mal vorgelegt worden sind,

                a) wegen Änderung der Anforderungen für die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie oder

               b) wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie

               für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, die im Anschluss an den Eingang dieser Angaben und Unterlagen getroffen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht früher endet als die in Z 1 oder 2 genannten Zeiträume; in diesem Fall verlängert sich das Verwertungsverbot derart, dass es gleichzeitig mit dem Ende des in Z 1 oder 2 genannten Zeitraumes endet,

           4. betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, wenn dieses Biozid-Produkt einen neuen Wirkstoff enthält, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Zulassung in einem EWR-Staat,

           5. betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, das einen alten Wirkstoff enthält,

                a) bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder

               b) für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie für die erste Aufnahme entweder des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind, und

           6. betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, die aus einem der folgenden Gründe zum ersten Mal vorgelegt worden sind,

                a) wegen Änderung der Anforderungen für die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes oder

               b) wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie

               für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einlangen dieser Angaben und Unterlagen, sofern dieser Zeitraum nicht früher endet als die in Z 4 oder 5 genannten Zeiträume; in diesem Fall verlängert sich das Verwertungsverbot derart, dass es gleichzeitig mit dem Ende des in Z 4 oder 5 genannten Zeitraumes endet.

(2) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, das nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind, zu beantragen (potentielle Antragsteller), haben sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Folgendem zu erkundigen:

           1. ob das Biozid-Produkt, für das ein Antrag eingereicht werden soll, einem Biozid-Produkt ähnlich ist, das bereits zugelassen oder registriert worden ist, und

           2. nach den Namen und den Anschriften der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber.

Bei dieser Anfrage hat der potentielle Antragsteller die Nachweise zu erbringen, dass er beabsichtigt, selbst die Zulassung oder Registrierung zu beantragen und dass alle anderen für einen Antrag gemäß § 8 Abs. 4 oder § 9 Abs. 2 notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem potentiellen Antragsteller Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber und gleichzeitig den Zulassungs­inhabern oder Registrierungsinhabern Name und Anschrift des potentiellen Antragstellers mitzuteilen, wenn

           1. auf Grund des vorgelegten Nachweises gemäß Abs. 2 die Absicht des potentiellen Antragstellers, selbst die Zulassung oder die Registrierung des Biozid-Produktes zu beantragen, erbracht ist und

           2. wenn sich aus dem Vergleich der Angaben und Unterlagen ergibt, dass das Biozid-Produkt dem früher zugelassenen oder registrierten ähnlich ist und seine Wirkstoffe mit denen des früher zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes einschließlich Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen identisch sind.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt eine Einigung über die gemeinsame Nutzung von Angaben und Unterlagen, für die Versuche mit Wirbeltieren notwendig waren, damit eine Wiederholung solcher Versuche möglichst vermieden werden kann.

(5) Können der potentielle Antragsteller und die Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber sich innerhalb von sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht über die gemeinsame Nutzung dieser Angaben und Unterlagen einigen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem potentiellen Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungs­inhabern mit Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet mit Bescheid vorzuschreiben, die Angaben und Unterlagen gemeinsam zu nutzen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der potentielle Antragsteller den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Einlangen des Antrages auf Zulassung oder Registrierung keine Einigung zwischen dem potentiellen Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der vom Antragsteller für die Erstellung der Angaben und Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.

(7) Die Angaben und Unterlagen dürfen erst dann verwertet werden, wenn der Antragsteller nachweislich den Entschädigungsbetrag bezahlt hat.

(8) Beide Teile können über die Festsetzung der Entschädigung binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien begehren. Mit Einlangen dieses Antrages bei Gericht tritt der Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes – EisenbEntG 1954, BGBl. Nr. 71/1954 (WV).

Datenverkehr und Meldepflichten

§ 32. (1) Die gemäß der Biozid-Produkte-Richtlinie, den darauf beruhenden Rechtsakten und Umsetzungsmaßnahmen und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übermittelten oder ermittelten Daten dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

           1. Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine wesentliche Voraussetzung bilden, und

           2. Prüf- und Bewertungsstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen, und

           3. Ärzte- und Tierärzte sowie an die Vergiftungsinformationszentrale, soweit die Daten zur Ausübung der Heilkunde, zur Auswertung von Vergiftungsfällen oder zur Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender oder heilender Maßnahmen, insbe­sondere in Notfällen, benötigt werden, und

           4. zuständige Behörden anderer EWR-Staaten und an zuständige Organe der Europäischen Gemeinschaft, soweit dies in der Biozid-Produkte-Richtlinie oder in den darauf beruhenden Rechtsakten vorgesehen ist, und

           5. zuständige Behörden anderer ausländischer Staaten und Staatengemeinschaften, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt erforderlich ist oder soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen, und

           6. Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunfts­begehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem zuständigen Organ der Europäischen Gemeinschaft insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:

           1. alle bei ihm eingelangten Informationen im Sinne des § 27 Abs. 2,

           2. innerhalb eines Monats nach Ende eines jeden Quartals die gemäß § 29 Abs. 4 erfassten Informationen,

           3. die Liste gemäß § 29 Abs. 5,

           4. gegebenenfalls Bedenken gegen die Ansicht einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates, dass die Angaben und Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 4 und 5 zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie vollständig wären,

           5. ab dem Jahr 2000 jeweils bis zum 30. November jeden dritten Jahres einen Bericht über alle in Vollziehung und Überwachung dieses Bundesgesetzes getroffenen Maßnahmen einschließlich Informationen über alle Vergiftungsfälle im Zusammenhang mit Biozid-Produkten und

           6. im Falle einer Beschränkungs- oder Verbotsmaßnahme hinsichtlich des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes diese Maßnahme einschließlich ihrer Begründung.

(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 vorgesehenen Meldungen sind jeweils gleichzeitig auch an die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten zu übermitteln.

(4) Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates oder der Europäischen Kommission alle Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen zu einem Antrag, zu dem eine Auskunft begehrt wird, insbesondere alle Informationen, die für eine vollständige Prüfung dieses Antrags notwendig sind, zu übermitteln.

Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten

§ 33. (1) Unbeschadet des Abs. 3 sind Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 vorgelegt werden und aus Sicht des Antragstellers oder Meldepflichtigen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, vom Antragsteller oder Meldepflichtigen besonders zu bezeichnen. Er hat das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachzuweisen. Stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass es sich bei den bezeichneten Angaben und Unterlagen tatsächlich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, so hat er – sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Angaben und Unterlagen Sorge zu tragen. Falls der Antragsteller oder der Meldepflichtige dies begehrt, ist die genaue Zusammensetzung des Biozid-Produktes vertraulich zu behandeln.

(2) Angaben und Unterlagen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates als vertraulich übermittelt bekommt, sind nach Maßgabe des Abs. 1 ebenfalls als vertraulich zu behandeln.

(3) Die folgenden Angaben und Unterlagen von zugelassenen, registrierten oder gemeldeten Biozid-Produkten sind keinesfalls als vertraulich zu behandeln:

           1. Name und Anschrift des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers sowie des Verantwortlichen für eine Meldung und

           2. Name und Anschrift des Herstellers des Biozid-Produktes und

           3. Name und Anschrift des Herstellers jedes Wirkstoffes und

           4. Bezeichnungen und Anteile jedes Wirkstoffes im Biozid-Produkt und Name des Biozid-Produktes und

           5. Bezeichnungen anderer Stoffe, die gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 21 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verwaltungsakte als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozid-Produktes als gefährlich beitragen, und

           6. physikalisch-chemische Daten zu jedem Wirkstoff und zum Biozid-Produkt und

           7. alle Verfahren, nach denen jeder Wirkstoff und das Biozid-Produkt unschädlich gemacht werden können, und

           8. die zusammenfassende Bewertung der Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeunterlagen und

           9. Methoden und Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verringerung der Risiken bei Umgang, Lagerung, Transport und Verwendung sowie bei Feuer oder anderen Gefahren empfohlen werden, und

         10. Sicherheitsdatenblätter und

         11. Analysenmethoden gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und

         12. Methoden zur Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall und

         13. zu treffende Maßnahmen und einzuhaltende Verfahren im Falle eines Verschüttens oder Auslaufens und

         14. Erste-Hilfe-Maßnahmen und medizinische Ratschläge im Unglücksfall und,

         15. soweit in den vorangegangenen Ziffern nicht bereits erfasst, die Angaben und Unterlagen gemäß § 55 Abs. 2 ChemG 1996.

(4) Veröffentlicht der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber, der für die Meldung Verantwortliche oder der Hersteller des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes oder der Verantwortliche, der einen Wirkstoff oder ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt, nachträglich Angaben und Unterlagen, die zuvor als vertraulich behandelt werden mussten, so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon schriftlich zu benachrichtigen. Die betreffenden Angaben und Unterlagen sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als vertraulich zu behandeln.

(5) Soweit von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren des Artikels 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie Entscheidungen getroffen werden, wie und in welcher Form Angaben und Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, oder mit denen Einzelheiten der Vollziehung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese zu berücksichtigen.

(6) Personen, denen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden ist, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.

(7) Auf Informationen über Biozid-Produkte, die noch nicht zugelassen, registriert oder gemeldet sind, sind die §§ 55 Abs. 1 bis 3 und 56 ChemG 1996 anzuwenden.

8. Abschnitt

Überwachung und Gebühren

Überwachung

§ 34. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuständig.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Abs. 2 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

(4) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte, insbesondere im Hinblick auf die Zulassungs- und Registrierungsbedingungen, sowie auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen und Grundstoffen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.

(5) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(6) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über alle Empfehlungen für Höchstwerte, die für Rückstände von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen in oder auf Lebensmitteln im Rahmen eines Verfahrens gemäß den §§ 21 und 22 abgegeben werden, schriftlich zu informieren.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Ersuchen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion notwendig ist, und den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, notwendig ist, von allen diesbezüglichen Informationen in Kenntnis zu setzen. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hievon in Kenntnis zu setzen.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen ganz oder teilweise betrauen.

Überwachungsbefugnisse

§ 35. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfasste Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte zu verlangen.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Biozid-Produkte, Wirkstoffe oder Grundstoffe, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften der zollamtlichen Überwachung unterliegen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder die sonstigen Bestandteile von Biozid-Produkten betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit zulässig.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren, Arbeitseinrichtungen und Geräte zur Ausbringung gefährlicher Biozid-Produkte überprüfen sowie Proben von Biozid-Produkten, Wirkstoffen, Grundstoffen oder von sonstigen Bestandteilen von Biozid-Produkten im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(6) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(7) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes, des Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteils des Biozid-Produktes vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(8) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in Bezug auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(9) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 44) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen

§ 36. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß § 34 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verwaltungsakten vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen. Über eine gegen einen solchen Bescheid erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

Vorläufige Beschlagnahme

§ 37. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden “Gegenstände” genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

           1. entgegen den in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, 3 oder 7 oder entgegen den in § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

           2. entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 28 in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

           3. entgegen einem Zulassungs- oder Registrierungsbescheid in einer Zusammensetzung, mit einer Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,

           4. sofern eine Zulassung oder Registrierung nicht erforderlich ist, entgegen den Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (§ 23 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 oder § 24) in einer Aufmachung oder Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,

           5. entgegen Auflagen, Beschränkungen oder sonstigen Bedingungen, die im Zuge eines Verfahrens gemäß dem 4. Abschnitt festgelegt wurden, in einer Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Abs. 1 genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhenden Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachts­momente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 oder 2 dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 anordnet.

(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 oder 2 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungs­berechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(6) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorganes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(10) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 36 Abs. 2 anzuwenden.

Beschlagnahme

§ 38. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 zweiter Satz binnen zwei Wochen nach Einlangen

           1. der Anzeige gemäß § 37 Abs. 3 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes oder

           2. der Anzeige gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane

mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 letzter Satz nicht mehr vorliegen.

(3) § 37 Abs. 4 bis 9 sind auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.

Verfall

§ 39. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 38 Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom früheren Eigentümer als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 40. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt, die durch Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstiger Bestandteile von Biozid-Produkten oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen den Vorschriften der §§ 23 oder 24 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.

(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne ein vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid des Landeshauptmanns zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.

(5) Auf militärischen Liegenschaften dürfen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Militärkommandanten vorgenommen werden.

Gebühren

§ 41. (1) Wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

           1. auf Antrag in einem Verfahren betreffend die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß den §§ 8 bis 18 oder

           2. auf Grund eines gemäß den §§ 19 und 20 gemeldeten Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, im Meldeverfahren oder

           3. im Verfahren zur Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 oder

           4. im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von Experimenten oder Tests im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4

tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.

(2) Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen, Festlegung einer Rahmenformulierung sowie die Eintragungen in das Biozid-Produkte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.

(3) Für die folgenden behördlichen Tätigkeiten sind die Gebühren gemäß Abs. 2 jedenfalls im Vorhinein zu entrichten:

           1. für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3,

           2. für die Bewertung der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 und

           3. für die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Durchführung von Experimenten oder Tests im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 4.

(4) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.

9. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 42. (1) Wer

           1. ein Biozid-Produkt, das gemäß den §§ 8 bis 18 einer Zulassungs- oder Registrierungspflicht unterliegt, entgegen § 4 ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung in Verkehr bringt oder

           2. ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das gemäß den §§ 19 und 20 einer Meldepflicht unterliegt, entgegen § 4 ohne Meldung in Verkehr bringt oder

           3. einen Grundstoff, der nicht selbst als Wirkstoff oder dessen Wirkstoff nicht in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist, entgegen § 4 Abs. 7 für eine biozide Verwendung in Verkehr bringt oder

           4. ein Experiment oder einen Test mit einem zulassungs- oder registrierungspflichtigen Biozid-Produkt oder einem Wirkstoff, der ausschließlich zur Verwendung in einem solchen Biozid-Produkt bestimmt ist, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist, entgegen § 7 Abs. 2 bis 4 durchführt oder

           5. ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das einem Meldeverfahren gemäß den §§ 19 und 20 unterzogen worden ist, entgegen einer mit Bescheid festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung, Auflage oder Befristung in Verkehr bringt oder

           6. einen Wirkstoff oder Grundstoff entgegen § 23 oder entgegen einer Verordnung oder einer Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Rates, die auf Grund des Artikels 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie erlassen wurde, in Verkehr bringt, ohne dass er die erforderlichen Angaben, Unterlagen oder ohne dass er die Erklärung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat, oder ohne die erforderliche Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr bringt oder

           7. ein Biozid-Produkt entgegen § 24 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des § 24 nicht entspricht, in Verkehr bringt oder

           8. ein Biozid-Produkt oder einen Wirkstoff entgegen § 25 ohne die erforderliche Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen des § 25 nicht entspricht, in Verkehr bringt oder

           9. Werbung betreibt, die nicht dem § 26 entspricht, oder

         10. als Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt entgegen § 27 Abs. 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder

         11. als Verantwortlicher für ein Biozid-Produkt entgegen § 27 Abs. 3 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder eine mangelhafte Meldung erstattet oder

         12. ein Biozid-Produkt, einen Wirkstoff, einen Grundstoff oder einen sonstigen Bestandteil eines Biozid-Produktes entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß § 28 erlassen worden ist, herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder

         13. ein zugelassenes oder registriertes Biozid-Produkt entgegen einem Zulassungs- oder Registrierungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung, Auflage oder Befristung in Verkehr bringt oder

         14. den Pflichten des § 36 Abs. 1 zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 5 000 S (363,36 Euro) bis zu 200 000 S (14 534,57 Euro), im Wiederholungs­fall bis zu 400 000 S (29 069,14 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, sonstigen Anordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 70 000 S (5 087,10 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 140 000 S (10 174,20 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Biozid-Produktes, Wirkstoffes, Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteiles eines Biozid-Produktes in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (Niederlassung) des inländischen Auftraggebers, der diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder den sonstigen Bestandteil eines Biozid-Produktes bezogen hat.

Verantwortlichkeit

§ 43. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52 (WV).

(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragte Person oder Personengemeinschaft ihren Sitz hat, schriftlich bekannt zu geben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Verfolgungsverjährung

§ 44. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 42 angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Amtsbeschwerde

§ 45. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Biozid-Produkte, die nur alte Wirkstoffe enthalten, dürfen noch bis längstens 18 Monate nach Veröffentlichung der identifizierten oder notifizierten alten Wirkstoffe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie ohne die gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes erforderliche Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie, soweit sinngemäß anwendbar, dem ChemG 1996 und dem LMG 1975 sowie den auf diesen Bundesgesetzen beruhenden Verwaltungsakten entsprechen.

(3) Biozid-Produkte, die gemäß Abs. 2 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis längstens ein Jahr nach dem in Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.

(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen ab dem 1. Juli 2001 nur mehr an berufsmäßige Verbraucher abgegeben werden.

(5) Die Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Biozid-Produkte, die vor dem 14. Mai 2000 bereits in Verkehr gebracht wurden, bis spätestens 13. Mai 2003 zu übermitteln.

(6) Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 343/1994 und BGBl. Nr. 669/1995, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.

(7) Treten die gemäß Abs. 6 weitergeltenden Bestimmungen ganz oder teilweise durch Inkrafttreten von Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.

Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen

§ 47. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24. April 1998, S. 1, umgesetzt.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(3) Wird in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ChemG 1996 oder auf darauf beruhende Verwaltungsakte verwiesen, so gelten die verwiesenen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass jene Bestimmungen, die sich gemäß ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten auf Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren beziehen, auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden sind.

Vollziehung

§ 48. (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dies gilt auch für die gemäß § 46 Abs. 6 als Bundesgesetz weitergeltenden Bestimmungen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 34 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 34 und 35 ist, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 10 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

Anlage

zu § 2 Abs. 1 Z 4

Biozid-Produktarten und Ihre Beschreibung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

HAUPTGRUPPE 1: Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte

Diese Produktarten umfassen keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist; dies gilt auch für Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte.

Produktart 1:     Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene

Bei den Produkten dieser Produktart handelt es sich um Biozid-Produkte, die für die menschliche Hygiene verwendet werden.

Produktart 2:     Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte

Produkte zur Desinfektion der Luft sowie von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht direkt mit Lebens- oder Futtermitteln in Berührung kommen, und zwar sowohl im privaten als auch im öffentlichen und industriellen Bereich, einschließlich Krankenhäusern, sowie als Algenbekämpfungsmittel verwendete Produkte.

Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen, Wände und Böden in Einrichtungen des Gesundheitswesens und ähnlichen Einrichtungen, chemische Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall, Erdboden und sonstiger Boden (auf Spielplätzen).

Produktart 3:     Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich

Bei den Produkten dieser Produktgruppe handelt es sich um Produkte für Zwecke der Hygiene im Veterinärbereich einschließlich von Produkten für die Verwendung in Bereichen, in denen Tiere untergebracht sind, gehalten oder befördert werden.

Produktart 4:     Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich

Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln oder Getränken (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden.

Produktart 5:     Trinkwasserdesinfektionsmittel

Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser (für Menschen und Tiere).

HAUPTGRUPPE 2: Schutzmittel

Produktart 6:     Topf-Konservierungsmittel

Produkte zum Schutz von Fertigerzeugnissen (außer Lebens- und Futtermitteln) in Behältern gegen mikrobielle Schädigung zwecks Verlängerung ihrer Haltbarkeit.

Produktart 7:     Beschichtungsschutzmittel

Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken.

Produktart 8:     Holzschutzmittel

Produkte zum Schutz von Holz (ab dem Einschnitt im Sägewerk) oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen. Diese Produktart umfasst sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte.

Produktart 9:     Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien

Produkte zum Schutz von fasrigen oder polymerisierten Materialien wie Leder, Gummi, Papier und Textilerzeugnissen gegen mikrobielle Schädigung.

Produktart 10:   Schutzmittel für Mauerwerk

Produkte zum Schutz und zur Sanierung von Mauerwerk oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen.

Produktart 11:   Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen

Produkte zum Schutz von Wasser und anderen Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen gegen Befall durch Schadorganismen wie zB Mikroben, Algen und Muscheln.

Diese Produktart umfasst nicht Produkte zum Schutz des Trinkwassers.

Produktart 12:   Schleimbekämpfungsmittel

Produkte zur Verhinderung oder Bekämpfung der Schleimbildung auf Materialien, Einrichtungen und Gegenständen, die in industriellen Verfahren Anwendung finden, zB auf Zellstoff und Zellulose sowie auf porösen Sandschichten bei der Ölförderung.

Produktart 13:   Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten

Produkte zum Schutz von Metallbearbeitungsflüssigkeiten gegen mikrobielle Schädigung.

HAUPTGRUPPE 3: Schädlingsbekämpfungsmittel

Produktart 14:   Rodentizide

Bekämpfungsmittel gegen Mäuse, Ratten und andere Nagetiere.

Produktart 15:   Avizide

Bekämpfungsmittel gegen Vögel.

Produktart 16:   Molluskizide

Bekämpfungsmittel gegen Mollusken.

Produktart 17:   Fischbekämpfungsmittel

Bekämpfungsmittel gegen Fische; diese Produktart umfasst nicht Produkte zur Behandlung von Fischkrankheiten.

Produktart 18:   Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

Bekämpfungsmittel gegen Arthropoden (zB Insekten, Spinnentiere und Schalentiere).

Produktart 19:   Repellentien und Lockmittel

Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie zB Flöhe, Wirbeltiere wie zB Vögel): hierzu gehören Produkte, die entweder unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich verwendet werden.

HAUPTGRUPPE 4: Sonstige Biozid-Produkte

Produktart 20:   Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel

Produkte zum Schutz von Lebens- und Futtermitteln gegen Schadorganismen.

Produktart 21:   Antifouling-Produkte

Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten.

Produktart 22:   Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie

Produkte zur Desinfektion und Konservierung von Leichen oder Tierkadavern oder Teilen davon.

Produktart 23:   Produkte gegen sonstige Wirbeltiere

Bekämpfungsmittel gegen Schädlinge.

Die genannten 23 Produktarten umfassen nicht die Produkte, die von den in § 3 Abs. 2 Z 2 bis 11 genannten Rechtsvorschriften für die Zwecke dieser Bestimmungen abgedeckt sind.

Artikel II

Änderungen des Lebensmittelgesetzes 1975

Das Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lit. b lautet:

        “b) Reinigungs-, Wasch-, und Luftverbesserungsmittel, die zur Verwendung im Haushalt oder für Räume, Einrichtungen, Gegenstände oder Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln dienen, bestimmt sind;”

2. § 15 Abs. 2 lit. e lautet:

         “e) Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe entgegen den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, sowie des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, insbesondere ohne Zulassung oder Registrierung oder entgegen gegebenenfalls festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbe­dingungen in Verkehr zu bringen oder an Tieren oder in Tierställen anzuwenden;”

3. § 15 Abs. 2 lit. f lautet:

         “f) Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen, die geeignet sind, in den von diesen Tieren stammenden Lebensmitteln bedenkliche Rückstände zu bewirken oder die betreffenden Lebensmittel sonst nachteilig zu beeinflussen, in Verkehr zu bringen oder Tieren zu verfüttern.”

4. Im § 15 Abs. 8 lit. c wird nach dem Wort “festzulegen” der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Nach § 15 Abs. 8 lit. c wird folgende lit. d angefügt:

             “d) bedenkliche Rückstände von Biozid-Produkten oder deren Umsetzungsprodukten in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.”

5. § 58 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c oder e bezeichneten Art oder Mischungen mit solchen Stoffen, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für eine solche Verwendung oder Futter oder Futtermittel mit der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit in Verkehr bringt;”

6. Im § 58 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung “im Sinn des § 15 Abs. 7, 8 lit. c oder 9” durch die folgende Wendung ersetzt: “im Sinn des § 15 Abs. 7, 8 lit. c oder d oder 9”.

7. § 60 Z 1 lautet:

         “1. Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe entgegen den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, ohne Zulassung oder Registrierung an Tieren oder in Tierställen anwendet;”

8. § 60 Z 2 lautet:

         “2. Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert;”

9. § 74 Abs. 2 Z 5 lautet:

         “5. Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen zugelassen oder registriert sind, entgegen den festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen in Verkehr bringt oder an Tieren oder in Tierställen verwendet,”

10. § 74 Abs. 2 Z 15 lautet:

       “15. fahrlässig Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind oder für diese Verwendung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, an Tieren oder in Tierställen anwendet,”

11. § 74 Abs. 2 Z 16 lautet:

       “16. fahrlässig Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert,”

12. Dem § 81 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) §§ 6, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.”

Artikel III

Änderungen des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Z 5 wird nach dem Wort “sind” der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Nach § 4 Abs. 3 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:

         “6. Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-Produkte-Gesetzes – BPG, BGBl. I Nr. XXX/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.”

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht anzuwenden.”

3. § 58 Abs. 5 entfällt.

4. § 68 lautet:

§ 68. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in § 67 Abs. 1 genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhenden Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies  unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 zweiter Satz dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet. § 67 Abs. 2 bis 8 ist anzuwenden.”

 

5. § 69 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satz binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 68.”

6. § 77 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.”