Anlage

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002 wird wie folgt geändert:

1. Im § 50 Abs. 4 wird die Wortfolge „nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987,“ durch die Wortfolge „nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,“ ersetzt.

2. § 137 Abs. 2 wird gestrichen.

3.Im § 137 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Mehrfachagent ist vor Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags verpflichtet, unaufgefordert und mit gesonderter Unterschrift des Kunden nachweislich seinem Kunden die bestehenden Agenturverhältnisse mitzuteilen.“

4. Im § 154 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Inhaber eines Tabakfachgeschäftes sind ohne Begründung einer Gewerbeberechtigung berechtigt, im Sinne des § 23 Abs. 3 TabMG 1996 tätig zu werden.“

5. Dem § 333 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz können unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.“

6. Im § 352 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu.“

7. Nach § 379 wird folgender § 379a eingefügt:

§ 379a. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyy anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.“