1226 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 8. 7. 2002

Bericht

des Umweltausschusses


über die Regierungsvorlage (1159 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das partikuläre Bundesrecht im Bereich der Luftreinhaltung bereinigt und das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen verboten wird (Bundesluftreinhaltegesetz)

Der gegenständliche Entwurf bildet die Rechtsgrundlage für die notwendige Rechtsbereinigung des partikulären Bundesrechts und schafft eine bundeseinheitliche Ersatzregelung für die Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft und zum Verbot des Verbrennens nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen daher – basierend auf der Bundeskompetenz „Luftreinhaltung“     (B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685) – sämtliche bundesrechtliche Bestimmungen in den diversen Landesgesetzen mit einer Generalklausel aufgehoben werden und, soweit notwendig und sinnvoll, durch bundesrechtliche Ersatzregelungen ersetzt werden.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage (1159 der Beilagen) in seiner Sitzung am 2. Juli 2002 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Dr. Eva Glawischnig, Franz Hornegger, Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, sowie der Ausschussobmann Mag. Karl Schweitzer und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Die Abgeordneten Erwin Hornek und Franz Hornegger brachten einen Abänderungsantrag ein. Einen weiteren Abänderungsantrag brachte die Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Erwin Hornek und Franz Hornegger mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Der Umweltausschuss geht davon aus, dass der Begriff „luftreinhalterechtliche Genehmigung“ (§ 2 Abs. 3) alle Genehmigungen wie insbesondere gewerberechtliche, umfasst, die bereits Aussagen hinsichtlich der Luftreinhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes treffen, sodass sich in diesen Fällen kein zusätzlicher Genehmigungsbedarf ergibt.

Weiters geht der Umweltausschuss davon aus, dass der Begriff „ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung“ im Sinne der Bestimmung gemäß § 32 Abs. 8 WRG zu verstehen ist.

§ 32 Abs. 8 WRG lautet: „Als ordnungsgemäß gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1159 der Beilagen) mit der angeschlossenen Abänderung die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 07 02

                                   Erwin Hornek                                                              Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

 

Abänderung

zum Gesetzentwurf in 1159 der Beilagen

§ 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2 wird die Wortfolge „soweit dies technisch möglich ist“ durch die Wortfolge „soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist“ ersetzt.

b) Der Absatz 3 lautet:

„Ausgenommen von den Bestimmungen in Absatz 1 und Absatz 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.“

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Glawischnig

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage für ein Bundesluftrein­haltegesetz (1159 der Beilagen)

Dieses Gesetz ist ein Schlag ins Gesicht all jener Nachbarn und Nachbarinnen von Massentierhaltungen, die tagtäglich mit massiven Geruchsbelästigungen und Beeinträchtigungen durch Bioaerosole sowie anderen Luftschadstoffen kämpfen müssen. Dieses Gesetz ist aber auch ein Anschlag auf eine seriöse Umweltpolitik, weil eine Emittentengruppe einfach aus der Verantwortung gelassen wird. Die Tierhaltung ist zB Hauptverursacher der Ammoniakemissionen, welche zur Versauerung und Eutrophierung beitragen. Im offenkundigen Interessenskonflikt zwischen industrieller Landwirtschaft und Umwelt hat sich Bundesminister Molterer wieder einmal zugunsten der industriellen Landwirtschaft entschieden.

Der Gesetzentwurf stellt eine allgemeine Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft im Sinne einer Auffangbestimmung auf (§ 2) und verbietet die Verbrennung nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§ 3). Diese Regelungsinhalte sind grundsätzlich zu begrüßen. Dem Gesetzentwurf in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Hornek, Hornegger und Kollegen konnte jedoch aus folgenden Gründen nicht die Zustimmung gegeben werden:

a)     Die allgemeine Luftreinhaltungsverpflichtung sollte gemäß der Regierungsvorlage dann nicht zum Tragen kommen, wenn eine Anlage oder Tätigkeit über eine spezifische luftreinhalterechtliche Genehmigung verfügt. Dies ist im Prinzip sachlich gerechtfertigt, da die behördliche Genehmigung      idealiter den Schutz der Luft und der übrigen Schutzgüter Menschen, Tiere und Umwelt bereits sicherstellt. Gemäß dem koalitionären Abänderungsantrag soll die allgemeine Luftreinhalteverpflichtung und Geruchsfreiheit jedoch auch nicht für die „ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung“ gelten. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft ist jedoch keiner ausreichenden luftrein­halterechtlichen behördlichen Genehmigung unterworfen. Die Ausnahme ist daher gleichheitswidrig. Eine umfassende Prüfung inklusive Luftschadstoffe ist nur im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen, eine solche ist aber nur für äußerst große Anlagen wie zB Mastgeflügelhaltungen ab 65 000 Stück oder Mastschweinebetriebe ab 2 500 Stück generell verpflichtend. Bisher wurde keine einzige Massentierhaltung in Österreich nach dem UVP-G in der Sache geprüft bzw. genehmigt. Anlagen unter diesem Niveau verfügen maximal über eine baurechtliche Genehmigung, die dem Nachbarschaftsschutz und Umweltschutz auf Grund unzureichender Regelungen bzw. unzureichender Vollziehung durch die zuständigen BürgermeisterInnen nicht genüge tut.

b)     Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Gerüche sind gemäß dem Gesetzentwurf nur insofern zu vermeiden, als dies technisch möglich ist. Im Umkehrschluss legt dies die Interpretation nahe, dass Geruchsbelästigungen, die technisch nicht vermeidbar sind, auch dann zulässig sind, wenn sie eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder Belästigung darstellen. Der Gesundheitsschutz muss jedoch klar und deutlich absolut gelten.

c)     Das allgemeine Luftreinhaltegebot ist nicht durch einen Unterlassungsauftrag bewehrt, wie dies beim Verbot des Verbrennens nicht biogener Materialien der Fall ist (siehe § 3 Abs. 2).