1236 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 8. 7. 2002

Bericht

des Umweltausschusses


über die Regierungsvorlage (1144 der Beilagen): Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel samt Anlagen und Erklärung

Österreich ist noch nicht Vertragspartei eines völkerrechtlich verbindlichen Instrumentes zur Beschränkung des internationalen Chemikalienhandels. Durch den Abschluss dieses Übereinkommens soll die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Schäden bewahrt werden durch Erleichterung des Austausches von Informationen über die Merkmale gefährlicher und sehr gefährlicher Chemikalien, durch Schaffung eines nationalen Entscheidungsprozesses für ihre Ein- und Ausfuhr und durch Weitergabe der Entscheidungen an die Vertragsparteien.

Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Das Übereinkommen ist einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht durchgehend zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Der Umweltausschuss hat die gegenständlichen Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juli 2002 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Ulrike Sima und Dr. Eva Glawischnig sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Übereinkommens samt Anlagen und Erklärung zu empfehlen.

Weiters beschloss der Umweltausschuss einstimmig, dem Nationalrat zu empfehlen, dass das Übereinkommen samt Anlagen und Erklärung durch die Erlassung von Gesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B‑VG zu erfüllen ist.

Ferner beschloss der Umweltausschuss einstimmig, dem Nationalrat zu empfehlen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass das Übereinkommen samt Anlagen und Erklärung in seinen arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht wird, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      der Abschluss des Staatsvertrages: Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel samt Anlagen und Erklärung (1144 der Beilagen) wird genehmigt;

2.      das Übereinkommen ist durch die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zu erfüllen;

3.      gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen samt Anlagen und Erklärung in seinen arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Wien, 2002 07 02

                             Ing. Gerhard Fallent                                                        Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann