1270 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 18. 7. 2002

Bericht

des Immunitätsausschusses


über das Ersuchen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (12 U 251/02t) um Zustim­mung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Ridi Steibl

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ersucht mit Schreiben vom 29. Mai 2002, 12 U 251/02t, eingelangt am 5. Juni 2002, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Ridi Steibl wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 StGB.

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 9. Juli 2002 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen festzustellen, dass es sich bei dem inkriminierten Sachverhalt um eine im Beruf gemachte mündliche Äußerung handelt, die gemäß Art. 57 Abs. 1 B-VG der beruflichen Immunität unterliegt, und daher eine Strafverfolgung unzulässig ist.

Der Immunitätsausschuss stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

In Behandlung des auf Art. 57 Abs. 3 B-VG gestützten Ersuchens des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. Mai 2002, 12 U 251/02t, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Ridi Steibl wird festgestellt, dass es sich bei dem inkriminierten Sachverhalt um eine im Beruf gemachte mündliche Äußerung handelt, die gemäß Art. 57 Abs. 1 B-VG der beruflichen Immunität unterliegt.

Gemäß Art. 57 Abs. 1 B-VG ist eine Strafverfolgung unzulässig.

Wien, 2002 07 09

                                      Ernst Fink                                                                          Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann