1278 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 18. 9. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Musterschutzgesetz 1990 geändert wird (Musterschutzgesetz-Novelle 2002)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 772/1992 und BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1. (1) Für Muster, die neu sind und Eigenart haben (§§ 2, 2a) und weder gegen § 2b noch die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden. Muster, die unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fallen, werden nicht geschützt.

(2) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.

(3) Erzeugnis im Sinne des Abs. 2 ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich – unter anderem – von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis.

(4) Ein komplexes Erzeugnis im Sinne des Abs. 3 ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

(5) Musterrechte, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2002, S. 1, erworben werden, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes erworbenen Musterrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Musterwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VII. Abschnittes anzuwenden.“

2. § 2 samt Überschrift lautet:

„Neuheit und Eigenart

§ 2. (1) Ein Muster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Musters zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag kein identisches Muster zugänglich gemacht worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

(2) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner Anmeldung zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist.

(3) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

(4) Das Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

(5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des Abs. 4 bedeutet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.“

3. Nach § 2 werden folgender § 2a und folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:

„§ 2a. (1) Im Sinne des § 2 gilt ein Muster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Registrierung oder auf sonstige Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder aus anderen Gründen offenbart wurde, es sei denn, dass dies den im Europäischen Wirtschaftsraum tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der Anmeldung zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag bekannt sein konnte. Ein Muster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

(2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 unberücksichtigt, wenn das Muster der Öffentlichkeit nicht früher als zwölf Monate vor dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht wird, und zwar:

           1. durch den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Schöpfers oder seines Rechtsnachfolgers oder

           2. als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger.

Durch ihre technische Funktion bedingte Muster und Muster von Verbindungselementen

§ 2b. (1) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.

(2) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht unter den im § 2 festgelegten Voraussetzungen ein Recht an einem Muster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.“

4. § 3 lautet:

„§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem früheren Muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag zugänglich gemacht wurde und das durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eine Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein nach diesem Bundesgesetz registriertes Muster oder die Anmeldung eines solchen Rechts von einem Tag an geschützt ist, der vor dem erwähnten Tag liegt.“

5. § 4 lautet:

„§ 4. (1) Die Registrierung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das In-Verkehr-Bringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Der Umfang des Schutzes aus einem Recht an einem Muster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft.

(3) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

(4) Ein registriertes Muster entbindet nicht von der Einhaltung der Rechtsvorschriften.“

6. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Beschränkung der Rechte aus dem Muster

§ 4a. (1) Die Rechte aus einem registrierten Muster können nicht geltend gemacht werden für:

           1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

           2. Handlungen zu Versuchszwecken;

           3. die Wiedergabe zum Zweck der Zitierung oder zum Zweck der Lehre, vorausgesetzt, solche Handlungen sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Musters nicht über Gebühr und die Quelle wird angegeben.

(2) Die Rechte aus einem registrierten Muster können außerdem nicht geltend gemacht werden für:

           1. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das Inland gelangen;

           2. die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge im Inland;

           3. die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.“

7. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein unter den Schutzumfang eines registrierten Musters fallendes Muster bereits vor dem Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).“

8. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Erschöpfung der Rechte

§ 5a. Die Rechte aus einem registrierten Muster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Muster fallendes Muster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.“

9. § 6 lautet:

„§ 6. Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der Registrierung des Musters. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre beginnend mit dem Tag der Anmeldung. Der Rechtsinhaber kann die Schutzfrist durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr viermal um je fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern lassen. Für die Zahlung der Erneuerungsgebühr gilt als Ende der Schutzdauer jeweils der letzte Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.“

10. § 11 samt Überschrift lautet:

„Anmeldung

§ 11. Ein Muster ist beim Patentamt schriftlich zum Schutz anzumelden. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.“

11. Die Überschrift des § 12 und § 12 Abs. 1 entfallen. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 12 erhalten die Bezeichnungen Abs. 1 bis 3.

12. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlags (§ 14). Eine Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 bis 3 sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (§ 7), erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht.“

13. § 17 lautet:

„§ 17. Das Muster ist am Tag seiner Registrierung im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.“

14. § 20 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder des § 20a eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen der Anmeldung anzuführen.

(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt werden. Für die Berichtigung ist eine Gebühr im Ausmaß der Hälfte der Anmeldegebühr (§ 40 Abs. 1 Z 1) zu zahlen.“

15. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

„§ 20a. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Musteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfasst ist, für eine dasselbe Muster betreffende spätere Musteranmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Musteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.“

16. § 21 lautet:

„§ 21. In das Musterregister sind außer den im § 18 Abs. 1 erwähnten Angaben das Ende des Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Übertragung von Musterrechten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf gemäß § 36 übermittelte Urteile einzutragen.“

17. § 23 samt Überschrift lautet:

„Nichtigerklärung von Mustern

§ 23. (1) Das Musterrecht wird auf Antrag nichtig erklärt, wenn

           1. das Muster kein Muster im Sinne des § 1 Abs. 2 ist oder

           2. das Muster die Schutzvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 erster Satz nicht erfüllt oder

           3. das Muster unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt oder

           4. der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (§ 7) hat.

(2) Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 3 kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.

(3) Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 4 kann nur von der Person, die Anspruch auf das Recht an dem Muster hat, geltend gemacht werden.

(4) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.

(5) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 Z 2 nur teilweise zu, kann das Muster teilweise nichtig erklärt werden, sofern es seine Identität behält. Die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber abhängig gemacht werden, die auch eine freiwillige Einschränkung (Disclaimer) umfassen können.

(6) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht gemäß Abs. 1 Z 3 nichtig erklärt, so ist der zweite Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(7) Ein Recht an einem Muster kann auch noch nach seinem Erlöschen oder nach dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.“

18. § 24 samt Überschrift entfällt.

19. Die Überschrift des § 25 lautet:

„Aberkennung und Übertragung von Mustern“

20. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer behauptet, Anspruch auf das Recht an dem Muster zu haben, kann anstelle der Nichtigerklärung gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 begehren, dass das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt und dem Antragsteller übertragen wird. Der Musterinhaber kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Muster verzichten.“

21. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 58a, 58b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Abs. 1, 4 und 5, §§ 79, 82 bis 86, 126 bis 137 und 172a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“

22. § 29 lautet:

„§ 29. (1) Über Anträge auf Anerkennung eines Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), Nennung als Schöpfer (§ 8 Abs. 4), Nichtigerklärung (§ 23), Aberkennung und Übertragung (§ 25) und Feststellung (§ 39) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein rechtskundiges Mitglied.

(2) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis 114a, 115 Abs. 2, 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.

(3) Bringt der Musterinhaber bei einem Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Musters (§ 23) innerhalb der ihm gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Muster nichtig zu erklären.“

23. § 31 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) In Akten, die registrierte Muster betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.

(3) Dritten ist in Akten, die nicht registrierte Muster betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, demgegenüber sich der Anmelder auf seine Musteranmeldung berufen hat.“

24. § 32 Abs. 1, 4, 5 und 7 lauten:

„(1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.“

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten.

(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf registrierte Muster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.“

„(7) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein registriertes Muster ganz oder zum Teil zu verzichten, so muss er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.“

25. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 65 € und für jede weitere Verlängerung 87 €, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 21 € und für jede weitere Verlängerung 29 € pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.“

26. § 44 Abs. 3 entfällt.

27. Nach dem VI. Abschnitt wird folgender VII. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER

§ 44a. Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.

§ 44b. (1) Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht erster Instanz im Sinne des Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.“

28. Der bisherige VII. Abschnitt erhält die Bezeichnung VIII.

29. Nach § 46 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 1, die Überschrift des § 2, §§ 2, 2a, die Überschrift des § 2b, §§ 2b, 3, 4, die Überschrift des § 4a, §§ 4a, 5 Abs. 1, die Überschrift des § 5a, §§ 5a, 6, die Überschrift des § 11, §§ 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17, 20 Abs. 1 und 2, §§ 20a, 21, die Überschrift des § 23, § 23, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, §§ 29, 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 41 Abs. 1, der VII. Abschnitt, die Bezeichnung des VIII. Abschnittes, §§ 46a und 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 12, § 24 samt Überschrift und § 44 Abs. 3 außer Kraft.

(7) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Musteranmeldestellen (Musteranmeldestellenverordnung – MAStV), BGBl. Nr. 715/1990, tritt mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx außer Kraft. Die Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes angemeldet worden sind, weiter anzuwenden.“

30. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

„§ 46a. (1) Auf Musteranmeldungen und registrierte Muster, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx liegt, sind die §§ 1, 2, 3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.

(2) Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx eingeleitet wurden, ist § 23 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Sofern Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx auf Grund der §§ 4 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem Muster gemäß den §§ 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern.“

31. Nach § 47 wird folgender § 48 angefügt:

„§ 48. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, ABl. Nr. L 289 vom 28. Oktober 1998, S. 28, umgesetzt.“