Vorblatt

Probleme:

Die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen ist umzusetzen.

Zur Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind flankierende Regelungen erforderlich.

Musteranmelder können nach der geltenden Rechtslage Musteranmeldungen nicht nur beim Patentamt, sondern auch bei den Anmeldestellen der Wirtschaftskammern einreichen, wobei sich die Aufgabe der Wirtschaftskammern lediglich auf die Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldungen an das Patentamt beschränkt. Die Möglichkeit der dezentralen Anmeldung bedingt einen erhöhten Verwaltungsaufwand und zieht überdies Verzögerungen der Verfahren nach sich. Das mangelnde Bewusstsein der Anmelder über die Kompetenzabgrenzungen zwischen dem Patentamt und den Anmeldestellen haben in der Praxis zu irrtümlichen Fehleinreichungen fristgebundener Eingaben bei den Anmeldestellen und somit zu für die Anmelder nachteiligen Fristversäumnissen geführt.

Inhalt und Ziele:

Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen durch eine Novelle des Musterschutzgesetzes 1990. Aufnahme flankierender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. De­zember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990 dahingehend, dass künftig Musteranmeldungen nur mehr zentral beim Patentamt eingereicht werden können. Aufhebung der Musteranmeldestellenverordnung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der Entwurf soll zur Rechtssicherheit im Bereich des Musterrechts beitragen und Unzulänglichkeiten, die sich bisher als Investitionshindernis ausgewirkt haben, beseitigen. Dies liegt sowohl im Interesse der Beschäftigungssituation als auch im Interesse des Wirtschaftsstandortes.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Vollziehung des Gesetzes ist mit geringfügigen Mehreinnahmen ab dem Jahr 2006 zu rechnen.

Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Er geht in Z 10 (§ 11) über eine verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinaus, doch sind damit weder nennenswerte finanzielle Auswirkungen noch Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich verbunden.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

In den Mitgliedstaaten der EU sind die rechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Mustern sehr unterschiedlich ausgestaltet. Um den Wettbewerb vor Verfälschungen zu schützen und zur Verwirklichung des Binnenmarktes wird von der EU die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz von Mustern und die Schaffung eines in einem einheitlichen Verfahren zu erlangenden und in der gesamten EU wirkenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters angestrebt. Bereits im Jahr 1993 sind die Vorschläge für eine Richtlinie und eine Verordnung über ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster von der Europäischen Kommission der Öffentlichkeit offiziell zugänglich gemacht worden.

Die Arbeiten haben sich zunächst auf die Richtlinie konzentriert. Auf Grund von Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments hat die Kommission 1996 einen geänderten Vorschlag für eine Richtlinie über den Rechtsschutz von Mustern vorgelegt. Dieser geänderte Vorschlag wurde von der Ratsarbeitsgruppe „Geistiges Eigentum“ mit dem Ziel bearbeitet, zu einem endgültigen Vorschlag im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament und der Kommission zu gelangen. Dabei wurde hauptsächlich nach einem Konsens in der Frage gerungen, ob und unter welchen Bedingungen Muster von Bauelementen komplexer Erzeugnisse vom Musterschutz ausgenommen werden sollen („Reparaturklausel“).

Nach einem Verfahren im Vermittlungsausschuss wurde die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Celex Nr. 398 L 0071) erlassen (Umsetzungstermin 28. Oktober 2001). Die Kompromisslösung bestand darin, die vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit sie die Frage der Reparaturklausel betrifft, zu verschieben. Die Richtlinie sieht in ihrem Erwägungsgrund 19 vor, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, in ihrem nationalen Recht eine Regelung über die Benutzung des Musters eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform vorzusehen.

Mit Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster des Rates vom 12. De­zember 2001 (Celex Nr. 302 L 0006) wurde ein Gemeinschaftsmustersystem geschaffen, welches auf Grund einer einzigen Anmeldung den Schutz eines Musters für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglicht. Mit der Verordnung wurde darüber hinaus auch ein Schutz für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster geschaffen. Gemeinschaftsgeschmacksmuster haben unmittelbaren Schutz in Österreich, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, begleitende gesetzliche Bestimmungen in das nationale Musterrecht aufzunehmen.

Der Entwurf enthält die für die Umsetzung der Richtlinie notwendigen Anpassungen des Musterschutzgesetzes 1990 einschließlich der flankierenden Regelungen für die Verordnung.

Vorrangiges Ziel der Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Erlangung eines registrierten Rechts an einem Muster. Im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie enthält der Entwurf folgende Schwerpunkte:

      Änderung der Begriffe „Muster“ und „Erzeugnis“,

      Einführung der relativen Neuheit,

      Neuheitsschonfrist,

      Verlängerung der maximalen Schutzdauer auf 25 Jahre.

Daneben müssen auch die Bestimmungen über die Nichtigerklärung eines Musters an die Richtlinie angepasst werden.

Als flankierende Maßnahmen zur Verordnung sind begleitende gesetzliche Bestimmungen in das nationale Musterrecht aufzunehmen, die die Gleichstellung mit nationalen Mustern klarstellen, Gemeinschaftsgeschmacksmuster als zu berücksichtigende ältere Rechte anerkennen und Vorkehrungen betreffend die Auswirkungen von aus der Verordnung direkt in das nationale Recht übergreifenden Aspekten (insbesondere Festlegung der Gemeinschaftsmustergerichte) treffen.

In den Entwurf wurde nach eingehender Diskussion der diesbezüglich kontroversen Standpunkte mit den beteiligten Kreise keine „Reparaturklausel“ aufgenommen. Die Richtlinie sieht vor, dass drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist (sohin bis 28. Oktober 2004) von der Kommission ein Bericht zur Entscheidung über die Änderung der Richtlinie vorgelegt werden wird. Die Vorwegnahme einer Regelung im Musterschutzgesetz, die auf EU-Ebene dann in eine andere Richtung geht, würde dem Rechtssicherheitsbedürfnis nicht dienen und den Handlungsspielraum bei den Diskussionen auf EU-Ebene einengen. Es soll daher vorläufig die derzeitige Rechtslage beibehalten werden. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen einer Reparaturklausel nicht absehbar sind und nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Branchen in Österreich nicht ausgeschlossen werden können.

In der Gemeinschaftsmusterverordnung wurde in einer Übergangsbestimmung eine Reparaturklausel in Bezug auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgesehen. Diese Übergangsbestimmung ist insbesondere für jene Staaten von Bedeutung, die in ihrem nationalen Recht eine Reparaturklausel vorsehen. Die im nationalen Recht enthaltenen Ausnahmen sollen nicht durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterlaufen werden können. Eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht eine Ausnahmebestimmung vorzusehen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Das Auseinanderfallen der rechtlichen Lage in Bezug auf die Reparaturklausel zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bzw den einzelnen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist von der EU bewusst in Kauf genommen worden mit dem Ziel, in absehbarer Zukunft eine EU-weite Lösung zu schaffen.

Sollten sich jedoch – bevor die Entscheidungen auf EU-Ebene getroffen werden – Änderungen der Marktverhältnisse in Österreich abzeichnen, wie zB eine Steigerung der derzeit geringen Anmeldungen von Autobestandteilen oder eine zunehmende Einführung von Reparaturklauseln in anderen – insbesondere zu Österreich grenznahen – EU-Mitgliedstaaten, wird dies zum Anlass genommen werden, die bestehende Rechtslage einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen.

Neben der Umsetzung der Richtlinie sollen mit dem Entwurf zusätzlich auch Maßnahmen der Verwaltungsvereinfachung gesetzt werden. Die Einreichung der Anmeldung von Mustern soll künftig beim Patentamt zentralisiert werden, so wie dies derzeit schon bei den anderen gewerblichen Schutzrechten der Fall ist.

Die Regierungsvorlage Patentrechts- und Gebührennovelle 2000 (106 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen), die sich derzeit in parlamentarischer Behandlung befindet, sieht gleichfalls eine Änderung des Musterschutzgesetzes 1990 vor. Insbesondere sollen einzelne Verfahrensbestimmungen an Neuregelungen im Patentgesetz angepasst und die Gebühren in ein neu zu erlassendes Patentamtsgebührengesetz aufgenommen werden. Da nicht absehbar ist, ob bzw. wann eine Behandlung der genannten Regierungsvorlage erfolgt, wurde der vorliegende Entwurf auf Basis des geltenden Musterschutzgesetzes erstellt.

Das Gesetzesvorhaben unterliegt gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, dem genannten Konsultationsmechanismus. Die Befassung der in Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus benannten Stellen ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erfolgt, ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung nach Verhandlungen im Konsultationsgremium wurde nicht gestellt.

Im Hinblick auf die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens wurden noch nachstehend angeführte inhaltliche Änderungen vorgenommen, die aber insgesamt gesehen zu keinen nennenswerten zusätzlichen finanziellen Auswirkungen führen:

      Aufnahme der flankierenden Regelungen zur Verordnung über das Gemeinschaftsmuster;

      Möglichkeit, die Priorität von Anmeldungen, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurden, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfasst ist, in Anspruch zu nehmen;

      Beibehaltung der im geltenden Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, bei mangelnder Anspruchsberechtigung nicht nur die Nichtigerklärung des Musters, sondern alternativ auch die Übertragung auf den Berechtigten beantragen zu können.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Änderung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen ist mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen verbunden. Die Verlängerung der maximalen Schutzdauer auf 25 Jahre wird zwar zu geringfügigen Mehreinnahmen führen, die jedoch frühestens im Jahr 2006 zum Tragen kommen können.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Schon im geltenden § 1 wird der Gegenstand des Musterschutzes geregelt. Im Abs. 1 wird nunmehr entsprechend den Vorgaben der Richtlinie festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Musterschutz erworben werden kann. Es kann – wie bisher – nur für neue Muster Musterschutz erlangt werden, wobei aber der Neuheitsbegriff in den §§ 2 und 2a neu geregelt wird.

Hinzu kommt, dass für ein Muster künftig nur dann Musterschutz erworben werden kann, wenn es Eigenart aufweist. Die Voraussetzungen für das Erfüllen dieses Kriteriums werden ebenfalls in den §§ 2 und 2a neu geregelt.

Nunmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Muster nicht ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt sein darf, wobei die Regelungen des neu eingefügten § 2b zu beachten sind.

Die im Abs. 1 vorgesehene Bestimmung, dass Muster, die unter das Doppelschutzverbot fallen, nicht geschützt werden, ist schon Bestandteil des geltenden Rechts. Inhaltlich wird der das Doppelschutzverbot regelnde § 3 aber auf die neu formulierten Begriffe der Neuheit und Eigenart abgestimmt und berücksichtigt auch Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte als „ältere Rechte“.

Für Muster, die ärgerniserregend sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, kann schon nach der bisherigen Rechtslage kein Musterschutz erworben werden. Es erfolgt lediglich eine Angleichung an die Diktion des Art. 8 der Richtlinie, ohne dass dies zu einer inhaltlichen Änderung führt. Unter „öffentlicher Ordnung“ sind die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung zu verstehen. Gegen die guten Sitten verstößt ein Muster insbesondere dann, wenn es seinem Aussehen oder seiner Bestimmung nach geeignet ist, das Anstandsgefühl eines nicht unmaßgeblichen Teils der inländischen Bevölkerung zu verletzen.

Ergibt die Gesetzmäßigkeitsprüfung im Anmeldeverfahren (§ 16), dass ein Muster gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, so ist die Anmeldung – wie bereits nach der geltenden Rechtslage – zurückzuweisen. Nicht geprüft und daher keinen Zurückweisungsgrund im Anmeldeverfahren bilden die mangelnde Neuheit, die mangelnde Eigenart oder ein Verstoß gegen die §§ 2b und 3. Dies entspricht den schon bisherigen geltenden Verfahrensgrundsätzen. Das Nichterfüllen dieser Voraussetzungen stellt aber Nichtigkeitsgründe (§ 23) dar.

Im Abs. 2 wird der Begriff „Muster“ gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie neu definiert. Bisher war durch den Begriff „Aussehen“ in knapper Form festgelegt, dass sämtliche für den Sehsinn wahrnehmbaren Merkmale vom Musterschutz erfasst sind. Die neue Definition bringt zum Ausdruck, dass alle Merkmale der Erscheinungsform, die wahrgenommen werden können, musterrechtlich relevant sind, wobei einige besondere Elemente, aus denen das Muster bestehen kann, aufgezählt werden. Die Aufzählung ist aber nicht erschöpfend. Für den Schutz maßgeblich sind diejenigen Merkmale eines Musters eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die in der Musteranmeldung sichtbar wiedergegeben werden (vgl. Erwägungsgrund 11 der Richtlinie).

Im Abs. 3 wird gemäß Art. 1 lit. b der Richtlinie der Begriff „Erzeugnis“ näher definiert. Erzeugnis bedeutet einen Gegenstand, bei dem ein Muster Verwendung finden kann. Auch hier ist die Aufzählung nicht erschöpfend. Die Regelung, dass auch Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, als Erzeugnis anzusehen sind, entspricht der schon geltenden Rechtslage. Schon bisher wurden nicht nur Endprodukte, sondern auch Zwischenprodukte als dem Musterschutz zugänglich angesehen. Neu ist hingegen, dass auch graphische Symbole und typographische Schriftbilder unter den Begriff „Erzeugnis“ eingereiht werden.

Für den Schutz von Computerprogrammen steht eine besondere Schutzrechtsform, das Urheberrecht, zur Verfügung. Die im Abs. 3 vorgesehene Regelung, dass Computerprogramme nicht als Erzeugnis gelten, basiert auf Art. 1 lit. b der Richtlinie und soll lediglich klarstellen, dass für Computerprogramme als solche im Bereich des Musterrechts kein Schutz vorgesehen ist. Dies schließt aber nicht den Schutz bestimmter graphischer Muster aus, die beispielsweise auf Bildschirmdarstellungen verwendet werden, vorausgesetzt, die sonstigen Schutzvoraussetzungen sind erfüllt.

Abs. 4 enthält – entsprechend Art. 1 lit. c der Richtlinie – eine Definition des im Abs. 3 vorgesehenen „komplexen Erzeugnisses“. Auch Bauteile oder Elemente, die zu einem größeren komplexen Gegenstand zusammengebaut werden sollen, können – wie bisher – jeweils musterrechtlich geschützt werden. Die im § 2 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Einschränkungen sind aber zu beachten.

Im Abs. 5 werden auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erworbene Musterrechte bezüglich ihrer Rechtswirkung den nationalen Musterrechten ausdrücklich gleichgestellt. Diese Gleichstellung findet jedoch dort ihre Grenzen, wo sich aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Musterwesen Gegenteiliges ergibt, wie zB bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, wo für das Vorliegen einer Verletzungshandlung die „Nachahmung eines geschützten Musters“ Voraussetzung ist.

Weitere begleitende gesetzliche Maßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 6/2002 finden sich im neu eingefügten Abschnitt VII.

Zu Z 2 (§ 2 samt Überschrift):

Im Abs. 1 wird der Begriff Neuheit entsprechend Art. 4 der Richtlinie festgelegt. Hervorzuheben ist, dass nur identische Muster neuheitsschädlich sind, wobei das Kriterium der Identität auch dann erfüllt ist, wenn sich die Merkmale der Muster nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Der Begriff Neuheit wird somit enger gezogen als nach dem Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung. Nach der geltenden Rechtslage sind nicht nur identische Muster, sondern auch verwechselbar ähnliche Muster neuheitsschädlich. Bei der Beurteilung der verwechselbaren Ähnlichkeit ist nach der herrschenden Rechtsauffassung – wie auch im Markenbereich – auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen.

Im Abs. 2 wird – entsprechend Art. 5 der Richtlinie – als Schutzvoraussetzung die Eigenart normiert. Bei der Beurteilung der Eigenart ist darauf abzustellen, ob sich der Gesamteindruck des Musters von dem Gesamteindruck eines Musters unterscheidet, den ein anderes, vor dem Prioritätstag veröffentlichtes Muster hervorruft. Daraus ergibt sich, dass das in der Richtlinie geforderte Kriterium der Eigenart schon bisher im österreichischen Gesetz, aber unter dem Begriff „Neuheit“ verlangt wurde, sodass nicht von einem Sprung bei der Schutzschwelle gesprochen werden kann.

Nach der bisherigen Rechtslage kommt es für die Neuheitsschädlichkeit zusätzlich darauf an, ob es nahe liegt, das Aussehen des älteren Musters auf die im Warenverzeichnis des späteren Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen. Die Leistung des Schöpfers eines Musters kann nicht nur in der Gestaltung eines neuen Aussehens liegen, sondern auch in der Idee, ein an sich bekanntes Aussehen eines Gegen­standes auf ein bestimmtes Erzeugnis zu übertragen.

Auf dieses Kriterium wird im Art. 5 der Richtlinie nicht ausdrücklich Bedacht genommen, sodass es daher auch im Musterschutzgesetz nicht beibehalten werden kann. Aus Erwägungsgrund 13 ergibt sich aber, dass die Eigenart eines Musters danach beurteilt werden sollte, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formenschatz bei ihm hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Muster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird und insbesondere des jeweiligen Industriesektors. Daraus ergibt sich, dass auch künftig die Beurteilung des Gesamteindruckes nicht abstrakt, sondern erzeugnisbezogen zu erfolgen hat.

In der deutschen Version der Richtlinie wurde bei der Übersetzung offensichtlich irrtümlich die Wortfolge „vor dem Prioritätstag“ mit „am Prioritätstag“ übersetzt. Dass sowohl bei der Beurteilung der Neuheit als auch der Eigenart nur auf Umstände Bedacht zu nehmen ist, die vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag liegen, ergibt sich zweifelsfrei aus den Bestimmungen der Richtlinie in ihrem jeweiligen Zusammenhang.

Wichtig ist die Klarstellung, dass für die Beurteilung des Gesamteindrucks auf den „informierten Benutzer“ abzustellen ist. Der informierte Benutzer kann der Endverbraucher sein, ist es aber nicht zwangsläufig. Je nach Art des Musters wird ein gewisses Maß an Kenntnissen oder Designbewusstsein vorausgesetzt werden.

Im Abs. 3 wird – entsprechend Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie – ausdrücklich festgehalten, dass bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Entwicklung des Musters zu berücksichtigen ist. Dies entspricht an sich der schon bisher geltenden Rechtsauffassung, dass bei der Beurteilung des Gesamteindruckes zu berücksichtigen ist, inwieweit Designalternativen zur Verfügung stehen.

In den Abs. 4 und 5 wird Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie umgesetzt. Entsprechend dieser Bestimmung soll sich der Musterschutz nicht auf Merkmale eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses erstrecken, die bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar sind. Diese Ausnahmebestimmung wird auf das Registrierungsverfahren insofern keinen Einfluss haben, als sie – entsprechend den Vorgaben der Richtlinie – als Fiktion mangelnder Neuheit und Eigenart konzipiert ist, diese Voraussetzungen aber im Anmeldeverfahren nicht geprüft werden (§ 16). Hinzu kommt, dass es keinem Bauelement grundsätzlich wesensimmanent ist, ob es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des komplexen Erzeugnisses sichtbar ist, da es auf die Transparenz des komplexen Erzeugnisses ankommt. Das Kriterium Sichtbarkeit beim komplexen Erzeugnis ist anhand des registrierten Einzelteils nicht überprüfbar, sondern ergibt sich erst durch die Verwendung eines Erzeugnisses. Das Schwergewicht der Bedeutung dieser Regelung wird daher im Verletzungsverfahren liegen.

Die Überschrift des § 2 ist im Hinblick auf das neu eingeführte Kriterium der Eigenart entsprechend zu ergänzen.

Zu Z 3 (§ 2a, § 2b samt Überschrift):

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage wird im § 2a anstelle der „absoluten objektiven Neuheit“ das Kriterium der „relativen Neuheit“ eingeführt. Zur Beurteilung der Neuheit und Eigenart ist es künftig gemäß Abs. 1 nicht mehr allein ausschlaggebend, ob ein Muster der Öffentlichkeit irgendwo auf der Welt vor dem Prioritätstag bereits zugänglich war. Wenn es zwar irgendwo zugänglich war, den im Europäischen Wirtschaftsraum tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf aber nicht bekannt sein konnte, kann dennoch Musterschutz beansprucht werden. Der bisherige strenge Neuheitsbegriff wird dadurch – im Interesse der Schutzrechtswerber – abgeschwächt.

Schon nach der bisherigen Rechtslage haben bestimmte neuheitsschädliche Offenbarungen bei der Neuheitsprüfung außer Betracht zu bleiben, und zwar solche, die auf einen Missbrauch oder auf eine Ausstellung im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen zurückgehen.

Im Abs. 2 Z 1 wird dem Anmelder – entsprechend Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie – eine Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten vor dem Prioritätstag eingeräumt, innerhalb der an sich neuheitsschädliche Vorgänge, zB druckschriftliche Veröffentlichungen oder Zurschaustellungen, für die – in einem allfälligen Nichtigkeitsverfahren – zu prüfende Neuheit unberücksichtigt zu bleiben haben, wenn sie auf den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger zurückgehen. Hiedurch wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass über Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes mangelhaft informierte Anmelder oftmals bereits vor der Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung mit ihrem Muster an die Öffentlichkeit treten.

Im Abs. 2 Z 1 werden gleichzeitig auch die gemäß Art. 11 Abs. 1 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973, den Verbandsländern auferlegten Mindestschutzerfordernisse für Muster gewährleistet, die auf amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt wurden, und schon bisher für die Schutzrechtswerber – lediglich mit einer kürzeren Frist – vorgesehen waren.

Die im Abs. 2 Z 2 vorgesehene Schonfrist aus Billigkeitserwägungen beträgt – abweichend von der geltenden Rechtslage – künftig zwölf Monate.

Im § 2b wird Art. 7 der Richtlinie umgesetzt.

Abs. 1 sieht eine Ausnahme des Schutzes für jene Fälle vor, in denen die Form der Funktion folgt, ohne dass es eine Möglichkeit zu Abweichungen gibt. Die Bestimmung sieht nur für solche Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, keine Schutzfähigkeit vor.

Zweck des Abs. 2 ist, die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlicher Herkunft sicherzustellen und zu verhindern, dass Form und Abmessungen von Verbindungselementen monopolisiert werden.

Abs. 3 sieht eine Ausnahme von der im Abs. 2 enthaltenen Regelung für jene Verbindungselemente vor, die den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines modularen Systems ermöglichen. Wenn der innovative Charakter eines Musters im Design eines solchen Verbindungselementes besteht, wie zB bei Verbindungselementen von Spielzeugteilen, die für den Zusammenbau entworfen sind, kann dafür – sofern die sonstigen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind – Musterschutz erworben werden.

Im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 16) wird nicht geprüft, ob das angemeldete Muster im Hinblick auf § 2b vom Musterschutz ausgeschlossen ist. Ein Verstoß gegen § 2b kann aber zur Nichtigerklärung des Musters führen (§ 23) und wird in der Praxis vor allem im Verletzungsverfahren von Bedeutung sein.

Zu Z 4 (§ 3):

Das schon bisher in dieser Bestimmung enthaltene Doppelschutzverbot wird an die Diktion des Art. 11 Abs. 1 lit. d der Richtlinie angepasst. Die Beurteilung, ob ein älteres Recht („kollidierendes Muster“) vorliegt, hat im Hinblick auf die Neureglung des § 2 nach den dort festgelegten Grundsätzen der Neuheit und Eigenart zu erfolgen.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage stellen künftig zusätzlich auch vor dem Prioritätstag eingetragene (und danach veröffentlichte) Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Anmeldungen solcher Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die von einem Tag an geschützt sind, der vor dem Prioritätstag liegt, ältere Rechte dar.

Das Doppelschutzverbot kann wie bisher nicht im Anmeldeverfahren, sondern nur im Nichtigerklärungsverfahren (§ 23) geltend gemacht werden.

Zu Z 5 (§ 4):

§ 4, der schon bisher die dem Musterinhaber zustehenden Rechte geregelt hat, wird an die Diktion des Art. 12 der Richtlinie angepasst. Das Recht zur Benutzung eines registrierten Musters gemäß Abs. 1 besteht für den Musterinhaber natürlich nur dann, wenn die Benutzung nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften verboten ist. Abs. 4 sieht daher vor, dass ein registriertes Muster nicht von der Einhaltung der Rechtsvorschriften entbindet.

Das Verbietungsrecht erfasst gemäß Abs. 2 nicht nur idente Muster, sondern auch solche, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen. Die bisherige Regelung, dass sich das Verbietungsrecht auch gegen jene Erzeugnisse richtet, auf welche die Übertragung des Musters nahe liegt, ist in der Richtlinie nicht vorgesehen und wurde daher nicht in den Entwurf übernommen. Nach Art. 12 der Richtlinie ist es für die Prüfung des Schutzumfanges nicht maßgeblich, für welche Erzeugnisse ein früheres Muster tatsächlich benützt oder eingetragen worden ist. Ausgeschlossen wird hiedurch aber nicht, dass im Rahmen der Feststellung der Übereinstimmung des Gesamteindruckes auch der Verwendungszweck des Erzeugnisses eine Rolle spielen kann. Auf die EB zu Z 2 (§ 2) wird verwiesen.

Zu Z 6 (§ 4a samt Überschrift):

Der neu eingefügte § 4a dient der Umsetzung des Art. 13 der Richtlinie. Schon bisher hat § 4 vorgesehen, das sich das dem Musterinhaber zustehende Verbietungsrecht nur gegen denjenigen richtet, der ein identes oder verwechslungsfähig ähnliches Muster „betriebsmäßig“ verwendet, das heißt im Rahmen einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten, wiederholbaren wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer, die, ohne notwendig auf den Erwerb gerichtet zu sein, nicht bloß der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient.

Im Abs. 1 wird – anstelle der bisher im § 4 vorgesehen Beschränkung auf „betriebsmäßige“ Handlungen – entsprechend Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie – ausdrücklich festgehalten, in Bezug auf welche Handlungen der Musterinhaber seine Rechte nicht geltend machen kann. Die Handlungen decken sich im Wesentlichen mit jenen, die schon bisher nicht dem Kriterium „betriebsmäßig“ entsprochen haben.

Im Abs. 2 werden – in Entsprechung zu Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie – jene Ausnahmen vom Musterschutz angeführt, die sich auch für Patente in Art. 5ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums finden.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 1):

Abs. 1 wird im Hinblick auf die Neuformulierung des § 4 sprachlich angepasst. In Orientierung an die Diktion der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird klargestellt, dass ein Vorbenützerrecht bei Benützung „vor dem Prioritätstag“ entsteht.

Zu Z 8 (§ 5a samt Überschrift):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie und trägt dem Grundsatz der EWR-weiten Erschöpfung Rechnung.

Zu Z 9 (§ 6):

Im Hinblick darauf, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Muster durch „Eintragung“ schützen, wird festgelegt, dass der Musterschutz mit der Registrierung, und nicht wie bisher mit der Veröffentlichung beginnt. In der Praxis führt dies aber insofern zu keinen Unterschieden, als schon derzeit Registrierung und Veröffentlichung des Musters am selben Tag erfolgen. Nach der bisherigen Fassung dieser Bestimmung endet der Musterschutz fünf Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Muster angemeldet worden ist, und kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr zweimal um fünf Jahre verlängert werden.

In Entsprechung zu Art. 10 der Richtlinie sieht diese Bestimmung nunmehr vor, dass die Schutzdauer fünf Jahre beginnend mit dem Tag der Anmeldung beträgt und der Rechtsinhaber die Schutzfrist durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr viermal um je fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern lassen kann. Um den Fälligkeitszeitpunkt der Erneuerungsgebühren nicht abweichend von der bisherigen Regelung festsetzen zu müssen, wird ausdrücklich vorgesehen, dass für die Zahlung der Erneuerungsgebühr als Ende der Schutzdauer der letzte Tag des Monats gilt, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

Die Möglichkeit der Ausdehnung der Schutzdauer auf maximal 25 Jahre besteht auch für schon vor dem In-Kraft-Treten der Novelle eingereichte Musteranmeldungen und registrierte Muster. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Richtlinie keine anderslautende Regelung zulässt.

Zu Z 10 (§ 11 samt Überschrift):

Die Jahresstatistiken seit Einführung des derzeit geltenden Musterschutzgesetzes haben gezeigt, dass nur ein geringer Teil der jährlichen Musteranmeldungen bei den Wirtschaftskammern (früher: Kammern der gewerblichen Wirtschaft) eingereicht werden (im Durchschnitt unter 4%). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt daher künftig die Möglichkeit der dezentralen Anmeldung von Mustern bei den Anmeldestellen der Wirtschaftskammern. Die Aufgaben der Wirtschaftskammern haben nach der bisherigen Rechtslage lediglich die Entgegennahme und die Weiterleitung von Anmeldungen sowie von Eingaben, die Prioritätserklärungen und Prioritätsberichtigungen betreffen, an das Patentamt umfasst. Die Entscheidung über die Anmeldung lag schon nach der bisherigen Rechtslage ausschließlich beim Patentamt.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der Praxis oft das mangelnde Bewusstsein der Anmelder über die Kompetenzabgrenzungen zwischen dem Patentamt und den Anmeldestellen zu irrtümlichen Einreichungen fristgebundener Eingaben bei den Anmeldestellen und somit zu für die Anmelder nachteiligen Fristversäumnissen geführt hat. Die Beibehaltung der Anmeldestellen bei den Wirtschaftskammern birgt das Risiko, dass die Anmelder künftig irrtümlich auch Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen bei den Wirtschaftskammern einreichen. Diese Anmeldungen dürfen aber gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaftsmusterverordnung nur beim Patentamt eingereicht werden und sind von diesem unverzüglich an das Harmonisierungsamt in Alicante weiterzuleiten. Fehleinreichungen des Anmelders wären mit dem Verlust des Anmeldetags verbunden.

Hinzu kommt, dass die Einreichung von Musteranmeldungen bei den Anmeldestellen nicht nur zu Verzögerungen des Anmeldeverfahrens geführt hat, sondern auch – im Vergleich zu direkt eingereichten Anmeldungen – ein zusätzlicher Personalaufwand beim Patentamt bestand. Der Mehraufwand war insbesondere durch das Erfordernis bedingt, zusätzliche Daten in den Aufzeichnungen des Patentamtes zu führen und die Anmeldegebühren anteilsmäßig an die Wirtschaftskammern zu refundieren.

Die Anmeldung von Mustern soll daher künftig beim Patentamt zentralisiert werden. Dies entspricht auch den für die anderen gewerblichen Schutzrechte (Patente, Marken usw.) geltenden Bestimmungen. Die im Interesse der österreichischen Wirtschaft liegende besondere Bedeutung der Beratungsfunktionen der Wirtschaftskammern bleibt von dieser Maßnahme unberührt.

Die bisher im § 12 Abs. 1 vorgesehene Regelung betreffend den Anmeldetag wird systematisch in den § 11 aufgenommen und sprachlich angepasst. Im Hinblick darauf wird auch die Überschrift des bisherigen § 11 geändert.

Zu Z 11 (Entfall der Überschrift des § 12, § 12):

Die Überschrift des § 12 entfällt im Hinblick auf die Änderungen der Überschrift des § 11. § 12 ist durch die Aufnahme des bisherigen Abs. 1 in den § 11 entsprechend anzupassen.

Zu Z 12 (§ 16 Abs. 1):

Schon nach der bisherigen Rechtslage erfolgt im Anmeldeverfahren keine Prüfung auf Neuheit, hinsichtlich Doppelschutzverbotes sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat. Die Bestimmung wird im Hinblick auf die neu eingeführten Kriterien „Eigenart“ und „Durch ihre technische Funktion bedingte Muster und Muster von Verbindungselementen“ dahingehend ergänzt, dass auch diese materiell-rechtlichen Kriterien im Anmeldeverfahren nicht geprüft werden. Das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann aber im Nichtigerklärungsverfahren (§ 23) geltend gemacht werden.

Zu Z 13 (§ 17):

Es wird ausdrücklich festgelegt, dass die Registrierung des Musters und seine Veröffentlichung gleichzeitig zu erfolgen haben. Dies entspricht bereits der derzeit geltenden Praxis.

Zu Z 14 (§ 20 Abs. 1 und 2):

Abs. 1 ist durch die Einfügung des § 20a entsprechend zu ergänzen.

Im Hinblick auf die Änderung des § 11 wird Abs. 2 entsprechend angepasst.

Zu Z 15 (§ 20a):

Wie bereits im Bereich des Patent- und Gebrauchsmusterrechtes vorgesehen, wird auch im Bereich des Musterrechtes durch § 20a die Möglichkeit geschaffen, die Priorität einer Musteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfasst ist, für eine spätere, dasselbe Muster betreffende Musteranmeldung rechtswirksam geltend zu machen, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation, und Technologie im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums normierten Voraussetzungen finden auch hier Anwendung.

Zu Z 16 (§ 21):

Die Anpassung dieser Bestimmung ist durch die Änderung des § 25 bedingt. Unter den Begriff „Übertragungen“ sind künftig nicht nur rechtsgeschäftliche Übertragungen, sondern auch solche, die auf eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zurückgehen, zu verstehen.

Zu Z 17 (§ 23 samt Überschrift):

Die bisher im § 23 vorgesehene Möglichkeit der amtswegigen Nichtigerklärung eines Musters wird ersatzlos aufgehoben. Diese Bestimmung hat in der Praxis keine Bedeutung erlangt. In den wenigen Fällen, in denen eine Anzeige bei der Nichtigkeitsabteilung eingelangt ist, war auf Grund der Aktenlage das Vorliegen der Nichtigkeit zumeist nicht so ausreichend offensichtlich, dass ein Verfahren eingeleitet werden konnte.

Die Nichtigerklärung auf Antrag, die bisher im § 24 vorgesehen war, wird beibehalten und nunmehr im § 23 geregelt. Die Nichtigkeitsgründe werden auf die neu geregelten materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Musterschutzes abgestimmt. Im Abs. 1 Z 1 wird Art. 11 Abs. 1 lit. a der Richtlinie, im Abs. 1 Z 2 wird Art. 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie, im Abs. 1 Z 3 wird Art. 11 Abs. 1 lit. d der Richtlinie und im Abs. 1 Z 4 wird Art. 11 Abs. 1 lit. c der Richtlinie umgesetzt.

Entsprechend Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie wird im Abs. 2 vorgesehen, dass der Verstoß gegen das Doppelschutzverbot (§ 3) nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden kann. Der Kreis der Antragsberechtigten wird daher im Unterschied zur bisherigen Rechtslage, wonach jedermann diesen Nichtigkeitsgrund geltend machen konnte, eingeschränkt.

Da nach Art. 11 Abs. 1 lit. c der Richtlinie die fehlende Berechtigung zur Erlangung des Musterschutzes einen Nichtigerklärungsgrund darstellt, wird dieser Mangel im Abs. 1 Z 4 als Nichtigerklärungsgrund formuliert. Die Möglichkeit einer Aberkennung und Übertragung an den Berechtigten wird aber im § 25 beibehalten.

Abs. 3 sieht – in Entsprechung zu Art. 11 Abs. 3 – vor, dass der mangelnde Anspruch auf das Recht an dem Muster nur von jener Person als Nichtigerklärungsgrund geltend gemacht werden kann, die Anspruch auf das Muster hat. Die Regelung der Anspruchsberechtigung entspricht der geltenden Rechtslage.

Abs. 4 entspricht dem bisherigen § 24 in Verbindung mit § 23 Abs. 3.

Abs. 5 dient der Umsetzung des Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie und inkludiert für den Fall des Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 die Möglichkeit einer teilweisen Nichtigerklärung, das heißt Änderung des Musters unter Beibehaltung der ursprünglichen Priorität. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der Musterinhaber sein Musterrecht zur Gänze verliert, wenn nach einer Ände­rung in unwesentlichen Einzelheiten, die auf die Identität des Musters keinen Einfluss hat, der Nichtigkeitsgrund nicht mehr erfüllt wäre. Sind die Voraussetzungen für eine solche Änderung gegeben, besteht die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Musters. So kann insbesondere verhindert werden, dass ein Muster, das nur hinsichtlich eines für den Gesamteindruck unwesentlichen Erscheinungsmerkmals die Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt, gänzlich vernichtet wird.

Die teilweise Nichtigerklärung und somit Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber im Nichtigkeitsverfahren abhängig gemacht werden. Je nach Art der der Registrierung zugrunde liegenden Unterlagen kann es erforderlich sein, dass vom Musterinhaber neue Abbildungen oder sogar ein neues Musterexemplar vorgelegt werden. Sofern es auf Grund der Umstände des Falles sachdienlich oder notwendig ist, kann die Änderung gegebenenfalls auch in verbaler Form – mittels Disclaimer – ausgedrückt werden. Das geänderte Muster muss natürlich auch nach der Änderung die übrigen im Gesetz vorgesehenen Schutzvoraussetzungen (bezogen auf den Anmeldezeitpunkt) wie Neuheit usw. erfüllen, deren Fehlen aber, sofern es im gegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht wird, nur allenfalls auf Antrag in einem weiteren Nichtigerklärungsverfahren geltend gemacht werden kann. Es ist Aufgabe der Nichtigkeitsabteilung zu prüfen, ob auf Grund der Sachlage eine teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts ausgesprochen werden kann, nicht aber eine materiell-rechtliche Prüfung sämtlicher Schutzvoraussetzungen des geänderten Musters durchzuführen.

Gemäß ständiger Praxis des Patentamtes werden Entscheidungen über teilweise Nichtigerklärungen in die jeweiligen Register des Patentamtes eingetragen, sodass auf diesem Wege Dritten zweifelsfrei erkennbar ist, in welchem Umfang ein Schutzrecht noch aufrecht ist. Auch eine Entscheidung über die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts wird daher künftig in das Musterregister eingetragen werden.

Die Regelung des Abs. 6, dass die rechtskräftige Nichtigerklärung auf den Tag der Anmeldung zurückwirkt, entspricht der bisherigen Rechtslage. Die im Abs. 6 vorgesehene Rezipierung des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes („Tabularersitzung“) entspricht dem bisherigen § 24 in Verbindung mit § 23 Abs. 4.

Mit Abs. 7 wird Art. 11 Abs. 9 der Richtlinie umgesetzt. Eine Nichtigerklärung eines Musters wird nach Erlöschen des Rechts an dem Muster wohl nur dann beantragt werden können, wenn ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung vorliegt, wie zB Benützungshandlungen, die vor dem Erlöschen des Musters gesetzt werden und möglicherweise – im Hinblick auf noch nicht eingetretene Verjährung – Gegen­stand einer Verletzungsklage des Musterinhabers bilden könnten. Dies entspricht an sich der schon herrschenden Rechtsauffassung. Diese Bestimmung dient daher nur der gesetzlichen Verankerung eines bereits bestehenden Grundsatzes.

Zu Z 18 (Entfall des § 24 samt Überschrift):

Zum Entfall dieser Bestimmung wird auf die EB zu Z 17 (§ 23) verwiesen.

Zu Z 19 (Überschrift des § 25):

Die Änderung dient zur klareren Abgrenzung zwischen den Möglichkeiten der Nichtigerklärung eines Musters gemäß § 23 und der Übertragung eines Musters gemäß § 25 aus dem Grund der mangelnden Anspruchsberechtigung.

Zu Z 20 (§ 25 Abs. 1)

§ 25 in der bisherigen Fassung hat den zur Erlangung des Musterschutzes Berechtigten gegenüber dem unbefugten Anmelder durch die Möglichkeit der Stellung eines Aberkennungsantrages geschützt. An die Stelle der Aberkennung tritt die Nichtigerklärung gemäß § 23 Abs. 1 Z 4.

Im Abs. 1 wird die Möglichkeit beibehalten, dass der Berechtigte anstelle einer Löschung des Musters die Übertragung auf ihn begehren kann.

Damit der Übertragungsanspruch nicht vereitelt werden kann, wird vorgesehen, dass bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Musterinhaber nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Muster verzichten kann.

Zu Z 21 (§ 26 Abs. 2):

Im Hinblick darauf, dass künftig die Einreichung von Musteranmeldungen nur mehr zentral beim Patentamt möglich sein wird [vgl. die EB zu Z 10 (§ 11)], ist diese Bestimmung entsprechend anzupassen.

Zu Z 22 (§ 29):

Die bisherige Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung für amtswegige Nichtigerklärungsverfahren entfällt, da künftig Nichtigerklärungsverfahren nur mehr auf Antrag durchgeführt werden [vgl die EB zu Z 17 (§ 23)]. Die Abs. 1 und 2 sind daher entsprechend sprachlich anzupassen.

Um eine rasche Abwicklung des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung zu gewährleisten, sieht Abs. 3 bei einem Antrag auf vollständige Nichtigerklärung eines Musters die Nichtigerklärung ohne Prüfung des Vorliegens der Nichtigkeitsgründe vor, wenn der Musterinhaber innerhalb der ihm eingeräumten Frist keine Gegenschrift einbringt. Betrachtet der Musterinhaber die im Nichtigerklärungsantrag enthaltenen Nichtigkeitsgründe als nicht gegeben, muss er innerhalb der ihm eingeräumten Frist eine Gegenschrift vorlegen, da andernfalls das Muster nichtig erklärt wird. Intention dieser Bestimmung ist die Vermeidung der Durchführung aufwendiger Nichtigerklärungsverfahren für Schutzrechte, die im Anmeldeverfahren materiell-rechtlich nicht geprüft wurden und an denen der Musterinhaber kein Interesse mehr hat.

Inhaltlich gleich lautende Bestimmungen haben sich bereits im Markenschutzgesetz (§ 42 Abs. 3 MSchG) und im Gebrauchsmustergesetz (§ 36 Abs. 3 GMG) bewährt.

Die Nichtigerklärung setzt natürlich eine ordnungsgemäße Zustellung des Antrages voraus. Versäumt der Antragsgegner aus Gründen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, die Frist zur Erstattung der Gegenschrift, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

Zu Z 23 (§ 31 Abs. 2 und 3):

Da der Beginn der Schutzwirkungen nicht an die Veröffentlichung, sondern die Registrierung des Musters geknüpft wird, ist die Bestimmung entsprechend anzupassen.

Zu Z 24 (§ 32 Abs. 1, 4, 5 und 7):

Im Hinblick darauf, dass künftig die Einreichung von Musteranmeldungen nur mehr zentral beim Patentamt möglich sein wird [vgl. die EB zu Z 10 (§ 11)], sind die Abs. 1, 4 und 5 entsprechend anzupassen.

Mit der im Abs. 4 vorgenommenen Änderung soll die Gemeinschaftsrechtskonformität der Vertreterregelungen sichergestellt werden. Die geänderte Regelung sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum zur Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz in allen Verfahren lediglich eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bedürfen.

Aus der Bezugnahme im Abs. 1 auf die berufsrechtlichen Vorschriften ergibt sich, dass die in den Abs. 4 und 5 genannten Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare im Rahmen und nach Maßgabe der jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften im Inland zur Vertretung berechtigt sein müssen.

Das im Abs. 1 genannte Wohnsitzerfordernis im Inland besteht nur für solche Vertreter, die nicht als berufsmäßige Parteienvertreter im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs tätig werden.

Im Abs. 7 wird darauf Bedacht genommen, dass der Beginn der Schutzwirkungen nicht an die Veröffentlichung, sondern die Registrierung des Musters geknüpft wird.

Die Regelungen des § 32 entsprechen jenen des § 61 MSchG.

Zu Z 25 (§ 41 Abs. 1):

Da der Musterschutz künftig nicht nur zweimal, sondern viermal um jeweils fünf Jahre verlängert werden kann, sind für die weiteren Verlängerungen Erneuerungsgebühren vorzusehen. Die Bestimmung sieht für die dritte und die vierte Verlängerung Gebühren vor, die in der Höhe jenen für die zweite Verlängerung entsprechen.

Zu Z 26 (Entfall des § 44 Abs. 3):

Im Hinblick darauf, dass künftig die Einreichung von Musteranmeldungen nur mehr zentral beim Patentamt möglich sein wird [vgl. die EB zu Z 10 (§ 11)], entfällt die Rückerstattung von Anmeldegebühren an die Wirtschaftskammern.

Zu Z 27 (VII. Abschnitt):

§ 44a entspricht Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann demnach beim Österreichischen Patentamt als der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz der Republik Österreich eingereicht werden und wird, wie die Bestimmung des § 44a ausdrücklich festlegt, von diesem ohne jegliche Prüfung oder Kontrolle an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt weitergeleitet.

§ 44b regelt den Gerichtsstand betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Gerichtsbarkeit für Verletzungsverfahren betreffend nationale Muster steht nach der geltenden Rechtslage dem Handelsgericht Wien (zweite Instanz Oberlandesgericht Wien) und die Gerichtsbarkeit in Strafsachen dem Landesgericht für Strafsachen Wien (zweite Instanz Oberlandesgericht Wien) zu. Es liegt daher nahe, den genannten Gerichten die Zuständigkeit auch in Bezug auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu übertragen. Diesen Gerichten kommt auch die Zuständigkeit betreffend Gemeinschaftsmarken zu (§ 69d MSchG).

Festgelegt wird weiters, dass das Handelsgericht Wien auch für einstweilige Verfügungen zuständig ist.

Zu Z 28 (VIII. Abschnitt):

Die Änderung der Bezeichnung des bisherigen Abschnittes VII in Abschnitt VIII ist durch die Einfügung des neuen Abschnittes VII bedingt.

Zu Z 29 (§ 46 Abs. 6 und 7):

Abs. 6 enthält die Inkrafttretensbestimmung. Gemäß Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 können Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern von dem vom Verwaltungsrat auf Empfehlung des Präsidenten des Harmonisierungsamtes festgelegten Tag an eingereicht werden. Eine Festlegung dieses Tages ist bislang noch nicht erfolgt.

Da die Musteranmeldungen künftig zentral beim Patentamt einzureichen sind, ist die Musteranmeldestellenverordnung, die das Verfahren vor den Musteranmeldestellen regelt, aufzuheben. Ihre Weiteranwendung ist gemäß Abs. 7 nur für jene Anmeldungen vorgesehen, die vor dem In-Kraft-Treten der Novelle eingereicht werden.

Zu Z 30 (§ 46a):

Art. 11 Abs. 8 der Richtlinie normiert, dass jeder Mitgliedstaat vorsehen kann, dass die Nichtigkeitsgründe, die in einem Mitgliedstaat vor dem Tag gegolten haben, an dem die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Bestimmungen in Kraft treten, auf die Anmeldungen von Mustern, die vor diesem Tag eingereicht worden sind, sowie auf die entsprechenden Registrierungen Anwendung finden. Im Abs. 1 wird daher vorgesehen, dass jene Bestimmungen, die die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Musterschutzes und die Nichtigerklärung bzw. Aberkennung von Rechten regeln, auf Muster, die vor dem In-Kraft-Treten des Entwurfs angemeldet oder registriert wurden, weiter anzuwenden sind. Die Bestimmung, dass die §§ 2a und 23 in der neuen Fassung auf diese Anmeldungen und Muster nicht anzuwenden sind, dient vollständigkeitshalber der Klarstellung.

Abs. 2 sieht die Weiteranwendung des § 23 für amtswegige Nichtigerklärungsverfahren vor, die vor dem In-Kraft-Treten der Novelle bereits eingeleitet wurden.

Abs. 3 dient – in Entsprechung des diesbezüglichen Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie – vollständigkeitshalber der Wahrung der Rechte jener Personen, die Handlungen vor dem In-Kraft-Treten der Novelle begonnen haben, die zwar nach den Bestimmungen vor der Novelle keine Musterrechtsverletzung darstellen, nach dem In-Kraft-Treten der Novelle aber als eine solche anzusehen sind.

Zu Z 31 (§ 48):

Aus dieser Bestimmung geht hervor, welche Richtlinie mit dem Musterschutzgesetz umgesetzt wird.

 


 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Musterschutzgesetz 1990

§ 1. (1) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses.

§ 1. (1) Für Muster, die neu sind und Eigenart haben (§§ 2, 2a) und weder gegen § 2b noch die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden. Muster, die unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fallen, werden nicht geschützt.

(2) Für neue Muster, die weder ärgerniserregend sind noch gegen die öffentliche Ordnung oder das Doppelschutzverbot verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden.

(2) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.

 

(3) Erzeugnis im Sinne des Abs. 2 ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich – unter anderem – von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis.

 

(4) Ein komplexes Erzeugnis im Sinne des Abs. 3 ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

 

(5) Musterrechte, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2002, S. 1, erworben werden, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes erworbenen Musterrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Musterwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VII. Abschnittes anzuwenden.

Neuheit

Neuheit und Eigenart

§ 2. (1) Ein Muster gilt nicht als neu, wenn es mit dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen auf die im Warenverzeichnis des Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.

§ 2. (1) Ein Muster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Musters zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag kein identisches Muster zugänglich gemacht worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

(2) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor dem Prioritätstag des Musters erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

           1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder

(2) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner Anmeldung zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist.

           2. darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger das Muster auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, zur Schau gestellt hat.

 

(3) Abs. 2 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß das Muster bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung des Musters beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.

(3) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

 

(4) Das Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

 

(5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des Abs. 4 bedeutet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.

 

§ 2a. (1) Im Sinne des § 2 gilt ein Muster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Registrierung oder auf sonstige Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder aus anderen Gründen offenbart wurde, es sei denn, dass dies den im Europäischen Wirtschaftsraum tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der Anmeldung zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag bekannt sein konnte. Ein Muster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

 

(2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 unberücksichtigt, wenn das Muster der Öffentlichkeit nicht früher als zwölf Monate vor dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht wird, und zwar:

 

           1. durch den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Schöpfers oder seines Rechtsnachfolgers oder

 

           2. als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger.

 

Durch ihre technische Funktion bedingte Muster und Muster von Verbindungselementen

 

§ 2b. (1) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.

 

(2) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen.

 

(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht unter den im § 2 festgelegten Voraussetzungen ein Recht an einem Muster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem nach dessen Prioritätstag veröffentlichten (§ 17), jedoch prioritätsälteren Muster übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, das prioritätsältere Muster von den in seinem Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnissen auf die im Warenverzeichnis des prioritätsjüngeren Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.

§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem früheren Muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag zugänglich gemacht wurde und das durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eine Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein nach diesem Bundesgesetz registriertes Muster oder die Anmeldung eines solchen Rechts von einem Tag an geschützt ist, der vor dem erwähnten Tag liegt.

§ 4. Der Musterschutz berechtigt den Musterinhaber, andere davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt, das Muster auf sie zu übertragen.

§ 4. (1) Die Registrierung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das In-Verkehr-Bringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

 

(2) Der Umfang des Schutzes aus einem Recht an einem Muster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft.

 

(3) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

 

(4) Ein registriertes Muster entbindet nicht von der Einhaltung der Rechtsvorschriften.

 

Beschränkung der Rechte aus dem Muster

 

§ 4a. (1) Die Rechte aus einem registrierten Muster können nicht geltend gemacht werden für:

 

           1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

 

           2. Handlungen zu Versuchszwecken;

 

           3. die Wiedergabe zum Zweck der Zitierung oder zum Zweck der Lehre, vorausgesetzt, solche Handlungen sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Musters nicht über Gebühr und die Quelle wird angegeben.

 

(2) Die Rechte aus einem registrierten Muster können außerdem nicht geltend gemacht werden für:

 

           1. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das Inland gelangen;

 

           2. die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge im Inland;

 

           3. die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.

§ 5. (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein mit dem geschützten Muster übereinstimmendes oder ihm verwechselbar ähnliches Muster bereits am Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).

§ 5. (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein unter den Schutzumfang eines registrierten Musters fallendes Muster bereits vor dem Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

Erschöpfung der Rechte

 

§ 5a. Die Rechte aus einem registrierten Muster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Muster fallendes Muster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

§ 6. Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung (§ 17) des Musters und endet fünf Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Muster angemeldet worden ist. Er kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr zweimal um je fünf Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist vom Ende der vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.

§ 6. Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der Registrierung des Musters. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre beginnend mit dem Tag der Anmeldung. Der Rechtsinhaber kann die Schutzfrist durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr viermal um je fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern lassen. Für die Zahlung der Erneuerungsgebühr gilt als Ende der Schutzdauer jeweils der letzte Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

Anmeldestellen

Anmeldung

§ 11. (1) Ein Muster ist beim Patentamt oder bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei der eine Anmeldestelle errichtet ist, zum Schutz anzumelden.

§ 11. Ein Muster ist beim Patentamt schriftlich zum Schutz anzumelden. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.

(2) Die Anmeldestellen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben jeweils am 1. und 16. eines jeden Monats die bei ihnen angemeldeten Muster sowie die Eingaben, die Prioritätserklärungen und Prioritätsberichtigungen betreffen (§ 20 Abs. 2), dem Patentamt zu übersenden.

 

(3) Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, bei denen Interesse an einer eigenen Anmeldestelle besteht, wird diese mit Verordnung errichtet. Mit Verordnung werden auch der Geschäftsgang in den Anmeldestellen und die von diesen zu führenden Verzeichnisse unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sowie auf möglichste Einfachheit und Zweckmäßigkeit festgesetzt.

 

Formerfordernisse der Anmeldung

 

§ 12. (1) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung bei der Anmeldestelle (§ 11 Abs. 1).

 

(2) Das Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (§ 17) und die Registrierung (§ 18 Abs. 1 Z 4) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat.

§ 12. (1) Das Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (§ 17) und die Registrierung (§ 18 Abs. 1 Z 4) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat.

(3) Zur Erläuterung des Musters kann eine Beschreibung überreicht werden.

(2) Zur Erläuterung des Musters kann eine Beschreibung überreicht werden.

(4) Die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, BGBl. Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).

(3) Die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, BGBl. Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).

§ 16. (1) Das Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlages (§ 14). Eine Prüfung auf Neuheit (§ 2), hinsichtlich Doppelschutzes (§ 3) sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (§ 7), erfolgt jedoch im Anmeldeverfahren nicht.

§ 16. (1) Das Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlags (§ 14). Eine Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 bis 3 sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (§ 7), erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 17. Das Muster ist im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.

§ 17. Das Muster ist am Tag seiner Registrierung im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.

§ 20. (1) Die durch Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973, eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen der Anmeldung anzuführen.

§ 20. (1) Die auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder des § 20a eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen der Anmeldung anzuführen.

(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt oder bei der Anmeldestelle abzugeben, bei der die Anmeldung erfolgt ist. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt werden. Für die Berichtigung ist eine Gebühr im Ausmaß der Hälfte der Anmeldegebühr (§ 40 Abs. 1 Z 1) zu zahlen.

(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt werden. Für die Berichtigung ist eine Gebühr im Ausmaß der Hälfte der Anmeldegebühr (§ 40 Abs. 1 Z 1) zu zahlen.

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

 

§ 20a. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Musteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfasst ist, für eine dasselbe Muster betreffende spätere Musteranmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Musteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.

§ 21. In das Musterregister sind außer den im § 18 Abs. 1 erwähnten Angaben das Ende des Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung sowie die Übertragung von Musterrechten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf gemäß § 36 übermittelte Urteile einzutragen.

§ 21. In das Musterregister sind außer den im § 18 Abs. 1 erwähnten Angaben das Ende des Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Übertragung von Musterrechten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf gemäß § 36 übermittelte Urteile einzutragen.

Nichtigerklärung von Amts wegen

Nichtigerklärung von Mustern

§ 23. (1) Das Patentamt hat ein Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung eines Musterrechtes einzuleiten, wenn sich ergibt, daß offensichtlich das Muster nicht neu (§ 2) ist oder unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt.

§ 23. (1) Das Musterrecht wird auf Antrag nichtig erklärt, wenn

           1. das Muster kein Muster im Sinne des § 1 Abs. 2 ist oder

           2. das Muster die Schutzvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 erster Satz nicht erfüllt oder

 

           3. das Muster unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt oder

 

           4. der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (§ 7) hat.

(2) Das Patentamt hat das Musterrecht für nichtig zu erklären, wenn es nach Anhörung des Musterinhabers die für die Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 maßgeblichen Umstände weiterhin als gegeben ansieht; andernfalls ist das Verfahren einzustellen.

(2) Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 3 kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.

(3) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe (Abs. 1) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.

(3) Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 4 kann nur von der Person, die Anspruch auf das Recht an dem Muster hat, geltend gemacht werden.

(4) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht für nichtig erklärt, weil es unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, so ist der zweite Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(4) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.

 

(5) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 Z 2 nur teilweise zu, kann das Muster teilweise nichtig erklärt werden, sofern es seine Identität behält. Die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber abhängig gemacht werden, die auch eine freiwillige Einschränkung (Disclaimer) umfassen können.

 

(6) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht gemäß Abs. 1 Z 3 nichtig erklärt, so ist der zweite Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

 

(7) Ein Recht an einem Muster kann auch noch nach seinem Erlöschen     oder nach dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.

Nichtigerklärung auf Antrag

 

§ 24. Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Musterrechtes beantragen, wenn das Muster nicht neu (§ 2) ist, unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, ärgerniserregend ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 1 Abs. 2). § 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

 

Aberkennung

Aberkennung und Übertragung von Mustern

§ 25. (1) Wer behauptet, anstelle des Musterinhabers oder dessen Rechtsvorgängers Anspruch auf Musterschutz für die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse zu haben (§ 7), kann begehren, daß das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt und daß es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so endet der Musterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung.

§ 25. (1) Wer behauptet, Anspruch auf das Recht an dem Muster zu haben, kann anstelle der Nichtigerklärung gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 begehren, dass das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt und dem Antragsteller übertragen wird. Der Musterinhaber kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Muster verzichten.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 26. (1) ...

§ 26. (1) ...

(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 58a, 58b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Abs. 1, 4 und 5, §§ 79, 82 bis 86, 126 bis 137 und 172a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. Die Rechtsabteilung ist auch dann zuständige Abteilung im Sinne des § 130 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, wenn die versäumte Handlung bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen war.

(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 58a, 58b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Abs. 1, 4 und 5, §§ 79, 82 bis 86, 126 bis 137 und 172a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 29. (1) Über Anträge auf Anerkennung eines Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), Nennung als Schöpfer (§ 8 Abs. 4), Nichtigerklärung (§ 24), Aberkennung (§ 25) und Feststellung (§ 39) sowie über die Nichtigerklärung von Amts wegen (§ 23) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein rechtskundiges Mitglied.

§ 29. (1) Über Anträge auf Anerkennung eines Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), Nennung als Schöpfer (§ 8 Abs. 4), Nichtigerklärung (§ 23), Aberkennung und Übertragung (§ 25) und Feststellung (§ 39) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein rechtskundiges Mitglied.

(2) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche mit Ausnahme der Nichtigerklärung von Amts wegen in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis 114a, 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.

(2) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis 114a, 115 Abs. 2, 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.

 

(3) Bringt der Musterinhaber bei einem Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Musters (§ 23) innerhalb der ihm gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Muster nichtig zu erklären.

§ 31. (1) ...

§ 31. (1) ...

(2) In Akten, die veröffentlichte Muster (§ 17) betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.

(2) In Akten, die registrierte Muster betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.

(3) Dritten ist in Akten, die nicht veröffentlichte Muster betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, demgegenüber sich der Anmelder auf seine Musteranmeldung berufen hat.

(3) Dritten ist in Akten, die nicht registrierte Muster betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, demgegenüber sich der Anmelder auf seine Musteranmeldung berufen hat.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

§ 32. (1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat als Vertreter einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

§ 32. (1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und vor dem Patentamt nur geltend machen , wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten.

(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf veröffentlichte Muster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf registrierte Muster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(6) ...

(6) ...

(7) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein veröffentlichtes Muster (§ 17) ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.

(7) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein registriertes Muster ganz oder zum Teil zu verzichten, so muss er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.

§ 4l. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 65 € und für die zweite Verlängerung 87 €, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 21 € und für die zweite Verlängerung 29 € pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu entrichten.

§ 4l. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 65 € und für jede weitere Verlängerung 87 €, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 21 € und für jede weitere Verlängerung 29 € pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.

(2) ...

(2) ...

 

VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER

 

§ 44a. Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.

 

§ 44b. (1) Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht erster Instanz im Sinne des Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

 

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

VIII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 46. (1) bis (5) ...

§ 46. (1) bis (5) ...

 

(6) § 1, die Überschrift des § 2, §§ 2, 2a, die Überschrift des § 2b, §§ 2b, 3, 4, die Überschrift des § 4a, §§ 4a, 5 Abs. 1, die Überschrift des § 5a, §§ 5a, 6, die Überschrift des § 11, §§ 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17, 20 Abs. 1 und 2, §§ 20a, 21, die Überschrift des § 23, § 23, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, §§ 29, 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 41 Abs. 1, der VII. Abschnitt, die Bezeichnung des VIII. Abschnittes, §§ 46a und 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 12, § 24 samt Überschrift und § 44 Abs. 3 außer Kraft.

 

(7) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Musteranmeldestellen (Musteranmeldestellenverordnung – MAStV), BGBl. Nr. 715/1990, tritt mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx außer Kraft. Die Rechtsvorschriften sind jedoch auf Muster, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes angemeldet worden sind, weiter anzuwenden.

 

§ 46a. (1) Auf Musteranmeldungen und registrierte Muster, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx liegt, sind die §§ 1, 2, 3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.

 

(2) Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx eingeleitet wurden, ist § 23 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

(3) Sofern Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx auf Grund der §§ 4 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem Muster gemäß den §§ 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern.

 

§ 48. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, ABl. Nr. L 289 vom 28. Oktober1998, S. 28, umgesetzt.