1279 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 24. 10. 2002

Regierungsvorlage


Bundesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn in den Unterabschnitten C II und C IV (regulierte Pinka und regulierte Strem)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind

           1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Republik Ungarn.

           2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn vom 8. April 2002 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987.

           3. Anlagen: die Anlagen zu dem in Ziffer 2 genannten Vertrag.

Grundsatz der Unbeweglichkeit

§ 2. Auf den in den §§ 3 und 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der Pinka und der Strem keinen Einfluss.

Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C II

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1M (regulierte Pinka) bestimmt durch:

Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)

Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis)

§ 4. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 ÖM und C 39 Ö, C 39 M (Entwässerungsgraben) bestimmt durch :

Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)

Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis)

Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C IV

§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 Ö, C 67/1 M und C 67/5 Ö, C 67/5 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 Ö, C 70/3 M und C 70/5 Ö, C 70/5 M (regulierte Pinka) und zwischen den Grenzzeichen C 71 ÖM und C 72/4 Ö, C 72/4 M (regulierte Strem) bestimmt durch:

Anlage 7 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze)

Anlage 8 (Koordinatenverzeichnis)

§ 6. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 3 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Burgenland – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.