1280 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Eingelangt am 22.08.2002

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Rechts-Überleitungsgesetz geändert, ein Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2003 erlassen, das Verlaut­barungsgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltene Verfassungs­bestimmungen aufgehoben werden (Kundmachungsreformgesetz 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2002, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 11 Abs. 8 wird das Wort „Unweltsenat“ durch das Wort „Umweltsenat“ ersetzt.

2. In Art. 23 Abs. 1 und Art. 137 entfällt der Ausdruck „die Bezirke,“.

3. In Art. 18 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 6 wird das Wort „Wirksamkeit“ durch das Wort „Kraft“ ersetzt.

4. In Art. 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „durch die Unterschrift des Bundespräsidenten“ durch die Wortfolge „durch den Bundespräsidenten“ ersetzt.

5. In Art. 48 werden die Worte „die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge“ durch die Worte „gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge“ ersetzt.

6. Art. 49 lautet:

„Artikel 49. (1) Bundesgesetze und gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anlässlich der Genehmigung eines in Art. 50 bezeich­neten Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat. Solche Beschlüsse des Nationalrates sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, beginnt die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung und erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, beginnt die verbindliche Kraft von gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsverträgen mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, im Fall des Abs. 1 zweiter Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates, und erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).

(3) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt und Verlautbarungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden durch ein besonderes Bundesgesetz getroffen.“

7. Art. 49a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge in ihrer geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.“

8. In Art. 49a Abs. 2 werden in der Einleitung die Worte „Anläßlich der Wiederverlautbarung“ durch die Worte „In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung“ ersetzt.

9. Art. 49a Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen der Rechtsvorschrift unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst werden.“

10. Art. 49a Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, beginnt die verbindliche Kraft der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift und der sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen mit Ablauf des Kundmachungstages.“

11. Art. 89 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften, Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu.“

12. Art. 89 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften gelten Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, für Staatsverträge – nach Maßgabe des Art. 140a – Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäß.“

13. In Art. 102 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „technisches Versuchswesen,“.

14. In Art. 126a entfallen der dritte und der vierte Satz.

15. In Art. 127c entfallen die Worte „bis vierter“.

16. In Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“ durch die Wortfolge „ , eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes“ ersetzt. In Art. 139 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 4 wird nach dem Wort „Gericht“ der Ausdruck „ , von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt“ eingefügt.

17. In Art. 139 Abs. 5 und Art. 140 Abs. 5 werden die Worte „am Tage“ durch die Worte „mit Ablauf des Tages“ ersetzt.

18. Art. 139a lautet:

„Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Kundmachung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen eines Landes auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen des Bundes auch auf Antrag einer Landesregierung. Er erkennt ferner über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Kundmachung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Art. 139 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

19. In Art. 140a Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses an“ durch die Worte „mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses“ ersetzt.

20. Art. 140a Abs. 2 lautet:

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages fest, so tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine diesen Staatsvertrag betreffende Anordnung des Bundespräsidenten gemäß Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz oder ein Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 außer Kraft.“

21. Art. 144 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“

22. Art. 146 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 126a, Art. 127c und Art. 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.“

23. In Art. 151 Abs. 7 wird der Ausdruck „in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2000“ durch den Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002“ ersetzt.

24. In Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art. 26, Art. 49a, Art. 51, Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c, Art. 52b, Art. 57, Art. 71, Art. 73, Art. 87a, Art. 89, Art. 116a, Art. 126a, Art. 135, Art. 136, Art. 139, Art. 140, Art. 144, Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e, Art. 148f, Art. 148g, Art. 148h, Art. 148i und Art. 148j wird die Artikelbezeichnung „Art.“ am Anfang des Artikels durch die Artikelbezeichnung „Artikel“ ersetzt.

25. In Art. 14a, Art. 88a, Art. 118a und Art. 127c wird nach der Artikelbezeichnung ein Punkt gesetzt; Artikelbezeichnung und Punkt werden in Art. 88a und Art. 127c dem Anfang des Artikels, in Art. 14a und Art. 118a der Absatzbezeichnung „(1)“ voran gestellt.

26. In Art. 112 wird die Artikelbezeichnung samt Punkt dem Anfang des Artikels, in den Art. 115, 116, 117, 118, 119 und 119a der Absatzbezeichnung „(1)“ voran gestellt.

27. In Art. 116 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 1, 4, 7 und 8 wird die Zahl „20.000“ durch die Zahl „20 000“ ersetzt.

28. In Art. 131 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. (1)“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.

29. In Art. 134 Abs. 6 wird der Ausdruck „Artikels 87, Abs. (1) und (2), und des Artikels 88, Abs. (2),“ durch den Ausdruck „Art. 87 Abs. 1 und 2 und des Art. 88 Abs. 2“ ersetzt.

30. Am Ende von Überschriften gesetzte Punkte entfallen.

31. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Art. 11 Abs. 8 und Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art. 14a, Art. 18, Art. 23 Abs. 1, Art. 26, Art. 47 Abs. 1, Art. 48, Art. 49, Art. 49a, Art. 51, Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c, Art. 52b, Art. 57, Art. 71, Art. 73, Art. 87a, Art. 88a, Art. 89, Art. 102 Abs. 2, Art. 112, Art. 115, Art. 116, Art. 116a, Art. 117, Art. 118, Art. 118a, Art. 119, Art. 119a, Art. 126a, Art. 127a, Art. 127c, Art. 131 Abs. 2, Art. 134 Abs. 6, Art. 135, Art. 136, Art. 137, Art. 139, Art. 139a, Art. 140, Art. 140a, Art. 144, Art. 146, Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e, Art. 148f, Art. 148g, Art. 148h, Art. 148i und Art. 148j sowie die Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Rechts-Überleitungsgesetzes

Das Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Abkürzung „R-ÜG.“ durch die Abkürzung „R-ÜG“ ersetzt; der Punkt am Ende des Titels entfällt.

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesregierung kann durch Kundmachung feststellen, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen einer solchen Kundmachung gebunden.“

3. In § 1 Abs. 4 werden die Worte „Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich“ durch das Wort „Bundesgesetzblatt“ ersetzt.

4. § 3 entfällt.

5. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Titel, § 1 Abs. 2 und 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Zugleich tritt § 3 außer Kraft.“

6. In § 5 werden die Worte „Provisorische Staatsregierung“ durch das Wort „Bundesregierung“ ersetzt.

Artikel 3

Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2003 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG)

Allgemeines

§ 1. Der Bundeskanzler gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus.

Einteilung des Bundesgesetzblattes

§ 2. Das Bundesgesetzblatt besteht aus drei Teilen. Die Verlautbarungen sind darin nach dem Jahr der Kundmachung fortlaufend nummeriert.

Bundesgesetzblatt I

§ 3. Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

           1. der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Art. 49 Abs. 1 B‑VG);

           2. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen (Art. 49a Abs. 1 B‑VG);

           3. der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bundesgesetzen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 bis 7 B‑VG; §§ 64 Abs. 2 und 65 VfGG);

           4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B‑VG; § 61b VfGG);

           5. der Kundmachungen des Bundeskanzlers über das Außer-Kraft-Treten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des In-Kraft-Tretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B‑VG) oder über das Außer-Kraft-Treten von Bundesgesetzen infolge des In-Kraft-Tretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B‑VG und Art. 23d Abs. 5 B‑VG);

           6. der Vereinbarungen des Bundes und der Länder (Art. 15a Abs. 1 B‑VG), die mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind, und der Vereinbarungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998);

           7. von Kundmachungen über das In-Kraft-Treten oder das Außer-Kraft-Treten von Bundesgesetzen oder in § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren In-Kraft-Treten oder Außer-Kraft-Treten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.

Bundesgesetzblatt II

§ 4. (1) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

           1. der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;

           2. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft – nicht aber der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);

           3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außer-Kraft-Treten von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des In-Kraft-Tretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B‑VG und Art. 23d Abs. 5 B‑VG);

           4. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs. 5 und 6 B‑VG; §§ 60 Abs. 2 und 61 VfGG);

           5. der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B‑VG; § 19 VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Art. 148 B‑VG; § 14 VfGG);

           6. der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 3 B‑VG; § 4 VolksanwG);

           7. von Vereinbarungen des Bundes und der Länder (Art. 15a Abs. 1 B‑VG), soweit sie nicht unter § 3 Z 6 fallen;

           8. von Kundmachungen über das In-Kraft-Treten oder das Außer-Kraft-Treten von in § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren In-Kraft-Treten oder Außer-Kraft-Treten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.

(2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung oder der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, die rechtsverbindlichen Inhalt haben oder deren Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.

Bundesgesetzblatt III

§ 5. (1) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

           1. der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache (Art. 49 Abs. 1 B‑VG), der Beschlüsse des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B‑VG und Art. 50 Abs. 2 B‑VG, der Anordnungen des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG sowie der Erklärungen des Beitritts zu Staatsverträgen;

           2. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Staatsverträgen (Art. 49a Abs. 1 B‑VG);

           3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Staatsverträgen durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a Abs. 1 B‑VG; § 66 VfGG);

           4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Staatsverträgen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B‑VG; § 61b VfGG);

           5. der Beschlüsse von internationalen Organen, die für Österreich unmittelbar verbindlich sind und nicht andernorts allgemein zugänglich verlautbart werden, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache;

           6. der Verordnungen nach Abs. 2;

           7. sonstiger Kundmachungen, die sich auf die in den Z 1 und 5 genannten Rechtsvorschriften beziehen.

(2) Ist

           1. ein nicht gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigter Staatsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder

           2. ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 5 oder

           3. eine amtlich kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift

nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse und würde die Kundmachung dieser Rechtsvorschrift im Bundesgesetzblatt (insbesondere im Hinblick auf ihren Umfang und die technische Gestaltung) einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen, so kann der Bundeskanzler durch Verordnung anordnen, auf welche andere Weise (insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden bei Behörden und sonstigen Ämtern) die Kundmachung der Rechtsvorschrift oder einzelner genau zu bezeichnender Teile derselben zu erfolgen hat. Verlautbarungen gemäß dem ersten Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Rechtsinformationssystem des Bundes

§ 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es dient

           1. der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) sowie

           2. der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 12).

Kundmachung von Rechtsvorschriften

§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.

(2) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise – insbesondere im Intranet der Behörden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums – bekannt gemacht werden.

Zugang zu Rechtsvorschriften

§ 8. (1) Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen

           1. jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und

           2. in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

(2) Der Bundeskanzler hat dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen ein angemessenes Entgelt Ausdrucke von im Bundesgesetzblatt elektronisch kundgemachten Rechtsvorschriften sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 im Bundesgesetzblatt in Papierform kundgemachten Rechtsvorschriften erhalten kann. Der Bundeskanzler hat die Stellen, bei denen diese Ausdrucke bezogen werden können, erstmals bis 1. Jänner 2003, ansonsten unverzüglich nach jeder erfolgten Änderung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(3) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates gemäß Art. 49 Abs. 2 B‑VG oder einer Verordnung des Bundeskanzlers gemäß § 5 Abs. 2 Rechtsvorschriften ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien der nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.

(4) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den auflegenden Stellen Kopien von von diesen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 anstatt im Bundesgesetzblatt durch Auflage zur Einsicht kundgemachten Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes 1996, BGBl. Nr. 660, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 603/1981 erfolgten Änderung, sowie § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 106/1972) zu erhalten.

Berichtigungen

§ 9. (1) Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung im entsprechenden Teil des Bundesgesetzblattes berichtigen:

           1. Kundmachungsfehler;

           2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Bundesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe u. dgl.).

(2) Kundmachungsfehler im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom kundzumachenden Original. Nach dem In-Kraft-Treten der Verlautbarung können nur mehr solche Kundmachungsfehler berichtigt werden, durch deren Berichtigung der normative Inhalt der Verlautbarung nicht geändert wird.

Örtlicher Geltungsbereich

§ 10. Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt gelten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Bundesgebiet.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 11. Die verbindliche Kraft von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit rechtsverbindlichem Inhalt beginnt, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat diesen Tag anzugeben.

Information über das Recht der Republik Österreich

§ 12. Daten, die bloß der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit gehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

In-Kraft-Treten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998 und der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 47/2001, außer Kraft.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Artikel 4

Änderung des Verlautbarungsgesetzes 1985

Das Verlautbarungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 201, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2003, BGBl. I Nr. xxx/2002, bleibt unberührt.“

2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird durch die folgende ersetzt:

„1. Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes“

2. In § 5a Abs. 2 wird der Ausdruck „den §§ 4 und 5“ durch den Ausdruck „§ 4“ ersetzt.

3. In § 7 Abs 2 lit. a entfällt der Ausdruck „die Bezirke,“.

4. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Mitgliedes“ der Ausdruck „(Ersatzmitgliedes)“ eingefügt.

5. In § 12 Abs. 2 Einleitung wird nach dem Wort „Mitglied“ der Ausdruck „(Ersatzmitglied)“ eingefügt.

6. In § 12 Abs. 3 wird nach dem Wort „Mitglieder“ der Ausdruck „(Ersatzmitglieder)“ eingefügt.

7. § 12 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung oder Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierung angehört haben. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das betreffende Gesetz beschlossen hat, im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen auch die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des Nationalrates angehört haben. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, soweit es um gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigte oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG handelt, überdies die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, der Gesetzmäßigkeit einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift, der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht, unabhängigen Verwaltungssenat oder Bundesvergabeamt angehören.“

8. Die Überschriften des Zweiten Abschnitts und zu den §§ 15 bis 36 werden durch die folgenden ersetzt:

„2. Teil

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück

Allgemeine Vorschriften“

9. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 10 und § 36c“ durch die Wortfolge „§ 10, § 36d und § 92“ ersetzt.

10. § 19 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages Anlass gegeben hat.“

11. In § 22 werden die Worte „durch die „Wiener Zeitung“ “ durch die Worte „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ “ ersetzt.

12. § 24 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die Parteien können unbeschadet des § 17 Abs. 2 ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigen Organe vertreten.

(3) Mit der Vertretung des Bundes und der Länder, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltetet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltetet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.“

13. § 28 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Exekution der nach den vorstehenden Absätzen gefassten Beschlüsse des Vorsitzenden oder des Verfassungsgerichtshofes wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Der Beschluss bildet den Exekutionstitel.“

14. § 36 lautet:

§ 36. Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 126a, des Art. 127c und des Art. 137 B‑VG durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.“

15. Die Überschrift zu den §§ 36a bis 88 lautet:

„2. Hauptstück

Besondere Vorschriften“

16. Die Überschrift des Abschnitts A lautet:

„A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes regeln (Art. 126a und Art. 127c des Bundes-Verfassungsgesetzes)“

17. In § 36c Abs. 2 wird das Wort „Stellungnahme“ durch das Wort „Äußerung“ ersetzt.

18. In § 36d entfällt der Ausdruck „der nicht eine Gebietskörperschaft ist,“.

19. § 36g entfällt.

20. In der Überschrift des Abschnitts B entfällt der Ausdruck „Bezirke,“.

21. In § 37 entfällt der Ausdruck „ , gegen einen Bezirk“.

22. In § 57 Abs. 2 erster Halbsatz, § 58 Abs. 1 und § 66 Z 1 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt“ ersetzt. In § 57 Abs. 2 zweiter und dritter Halbsatz wird nach dem Wort „Verwaltungssenat“ der Ausdruck „ , Bundesvergabeamt“ eingefügt. In § 57 Abs. 3, § 60 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 62 Abs. 3 wird die Wortfolge „unabhängiger Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt“ ersetzt. In § 57 Abs. 4, § 60 Abs. 1 dritter Satz sowie § 62 Abs. 4 wird nach dem Wort „Verwaltungssenat“ die Wortfolge „ , das Bundesvergabeamt“ eingefügt. In § 63 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder einem unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „ , einem unabhängigen Verwaltungssenat oder dem Bundesvergabeamt“ ersetzt.

23. Nach § 61a wird folgender Abschnitt F eingefügt:

„F. Bei Anfechtungen der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Art. 139a des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 61b. Bei Prüfung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß anzuwenden.“

24. In den Überschriften der bisherigen Abschnitte F bis J werden die Bezeichnungen „F“ bis „J“ durch die Bezeichnungen „G“ bis „K“ ersetzt.

25. § 66 Einleitung lautet:

„Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigten und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG die Bestimmungen des Abschnittes G, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:“

26. In § 82 Abs. 1 entfällt das Wort „administrativen“.

27. In § 85 Abs. 3 wird das Wort „Verwaltungsaktes“ durch das Wort „Bescheides“ ersetzt.

28. § 87 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden ist, und bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben.“

29. Nach § 88 wird folgender Abschnitt L eingefügt:

L. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung eines Landes mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f und Art. 148i Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Antragstellung

§ 89. (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung oder einem Bundesminister über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, kann die Bundesregierung oder die Volksanwaltschaft den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von vier Wochen zu stellen. Diese Frist beginnt für die Bundesregierung mit Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält, dass die Volksanwaltschaft ihre Zuständigkeit zu einer in Angriff genommenen oder von ihr beabsichtigten Amtshandlung entgegen dem Einspruch der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers für sich in Anspruch nimmt und auf der Fortsetzung der begonnenen oder auf dem Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung besteht; für die Volksanwaltschaft beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung erhält oder an dem sie am Vollzug der strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung behindert wird.

(3) Die antragstellende Bundesregierung hat den Antrag sofort der Volksanwaltschaft mitzuteilen, die antragstellende Volksanwaltschaft der Bundesregierung.

Wirkung der Antragstellung

§ 90. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat den Aufschub oder die Unterbrechung der Amtshandlung der Volksanwaltschaft bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

Parteien

§ 91. Parteien des Verfahrens sind die Bundesregierung und die Volksanwaltschaft.

Erkenntnis

§ 92. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und sowohl der Bundesregierung als auch der Volksanwaltschaft zuzustellen.

Meinungsverschiedenheiten nach Art. 148f und 148i Abs. 2 B‑VG

§ 93. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

           1. zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f B‑VG);

           2. zwischen einer Einrichtung der Länder mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft und der Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit dieser Einrichtung regeln (Art. 148i Abs. 2 B‑VG).“

30. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird durch die folgende ersetzt:

„3. Teil

Schlussbestimmungen“

31. Die bisherigen §§ 89, 90 und 91 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 94.“, „§ 95.“ und „§ 96.“.

32. Dem bisherigen § 89 (§ 94 neu) wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die Überschrift des 1. Teils (bisherigen Ersten Abschnitts), § 5a Abs. 2, § 7 Abs. 2 lit. a, § 12, die Überschriften des 2. Teils (bisherigen Zweiten Abschnitts) und dessen 1. Hauptstücks (§§ 15 bis 36), § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3, § 22, § 24 Abs. 1 bis 3, § 28 Abs. 4, § 36, die Überschriften des 2. Hauptstücks (§§ 36a bis 88) und dessen Abschnitts A, § 36c Abs. 2, § 36d, der neu eingefügte Abschnitt F samt Überschrift, die Überschriften der Abschnitte G bis K (bisherigen Abschnitte F bis J), § 57 Abs. 2 bis 4, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 62 Abs. 3 und 4, § 66 Z 1, § 66 Einleitung und Z 1, § 82 Abs. 1, § 85 Abs. 3, § 87 Abs. 1, der neu eingefügte Abschnitt L samt Überschrift, die Überschrift des 3. Teils (bisherigen Dritten Abschnitts), die Paragraphenbezeichnungen der §§ 94 bis 96 (bisherigen §§ 89 bis 91) sowie die sonstigen Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Zugleich tritt § 36g außer Kraft..“

33. Am Ende von Überschriften gesetzte Punkte entfallen.

Artikel 6

(Verfassungsbestimmung)

Aufhebung einiger Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen

Soweit sie noch in Geltung stehen, treten – und zwar, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2002 – in ihrer jeweils geltenden Fassung außer Kraft:

           1. § 12 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates, BGBl. Nr. 10/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 61/1928, mit Ablauf des 31. August 1961;

           2. das Bundesverfassungsgesetz vom 14. März 1929, betreffend die Gerichtsbarkeit über Inländer im Auslande (Konsulargerichtsgesetz), BGBl. Nr. 123/1929;

           3. § 14c des Gesetzes vom 3. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichts­organisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 – GOG 1945), StGBl. Nr. 47/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1946;

           4. § 19 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 54/1989, mit Ablauf des 7. März 2004;

           5. § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953 über die steuerliche Begünstigung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (Elektrizitätsförderungsgesetz 1953), BGBl. Nr. 113/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1963;

           6. § 27 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1956, betreffend die Durchführung einzelner Bestim­mungen des IV. Teiles des Staatsvertrages (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz), BGBl. Nr. 165/1956;

           7. Art. II § 4 Z 2 des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1958, betreffend die Aufnahme von An­leihen in fremder Währung (Auslandsanleihengesetz), BGBl. Nr. 239/1958;

           8. § 12 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1959, über Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte und für Ansprüche aus der Verstaatlichung von Unternehmungen und Betrieben (Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz), BGBl. Nr. 3/1960;

           9. das Bundesgesetz vom 22. Feber 1979 über die Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahl 1979, BGBl. Nr. 94;

         10. das Bundesgesetz vom 21. Feber 1983 über die Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1983, BGBl. Nr. 141;

         11. das Bundesgesetz vom 23. September 1986 über die Anwendung der Wahlwerbungskosten­beschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1986, BGBl. Nr. 553;

         12. § 6 und § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1989, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301;

         13. Art. II des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 445/1990, mit Ablauf des 30. Juni 1997;

         14. § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 6/1992, mit Ablauf des 31. Dezember 1997;

         15. § 45 Abs. 2 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, mit Ablauf des 31. Dezember 1996.