Vorblatt

Probleme:

Hohe Kosten der Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Bundesgesetzblatt.

Unrichtige Zitierungen, Redaktionsversehen und sonstige legistische Unstimmigkeiten im Bundes-Verfassungs­gesetz und in Ausführungsgesetzen zu diesem.

Gegenstandslosigkeit einiger Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen.

Lösungen:

Einführung der Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Internet.

Richtigstellung der Zitate und Bereinigung der Redaktionsversehen und sonstigen legistischen Unstimmigkeiten.

Partielle Rechtsbereinigung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Internet entlastet den Bundeshaushalt um etwa 400 000 Euro/Jahr.

Die Bereinigung der legistischen Unstimmigkeiten hat keine finanziellen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf vorgesehene Verfassungsbestimmungen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Da der Abdruck der Rechtsvorschriften des Bundes im Bundesgesetzblatt hohe Kosten verursacht, soll die Kundmachung im Internet eingeführt werden. Unter einem sollen unrichtige Zitierungen angepasst, Redaktionsversehen und sonstige legistische Unstimmigkeiten bereinigt und einige gegenstandslose Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Der Entwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Den gegenbeteiligten Gebietskörperschaften wurde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ein Verlangen nach Verhandlungen im Konsultationsgremium wurde nicht gestellt.

2. Die Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Internet entlastet den Bundeshaushalt um etwa 400 000 Euro/Jahr.

Erzeugung und Vertrieb des Bundesgesetzblattes sind derzeit im wesentlichen kostenneutral, da die Kosten von den Abonnenten getragen werden. Auch der Bund selbst ist Abonnent; die Ausgaben der einzelnen Bundesdienststellen für den Bezug des Bundesgesetzblattes belaufen sich, abhängig von der Seitenzahl der im jeweiligen Jahr ausgegebenen Nummern, auf rund 590 000 Euro. Den voraussichtlichen Ausgabeneinsparungen in dieser Höhe stehen voraussichtliche Mindereinnahmen aus der Umsatzsteuer in der Höhe von rund 180 000 Euro gegenüber. Die Einrichtung der für die Kundmachung im Internet erforderlichen RIS-Applikation wird bereits vorbereitet und erfordert angesichts der vorhandenen RIS-Infrastruktur keine nennenswerten Mehrausgaben. Es ergibt sich somit folgende Rechnung:

Einsparungen

590 000 Euro/Jahr

Einnahmensverminderungen

180 000 Euro/Jahr

 

410 000 Euro/Jahr

Für die anderen Gebietskörperschaften ist die Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Internet im Hinblick auf den Entfall der Notwendigkeit, das Bundesgesetzblatt im Abonnement zu beziehen, ebenfalls mit Einsparungen verbunden.

Der Wegfall der automatischen Zustellung der Bundesgesetzblätter macht es notwendig, die Kundmachung neuer Rechtsvorschriften im Internet zu überprüfen. Der damit verbundene Zeitaufwand wird aber kaum höher sein, als der bisher für die Durchsicht der Bundesgesetzblätter zu veranschlagende Zeitaufwand. Des weiteren besteht die Möglichkeit, behördenintern etwa durch Versenden eines „Newsletters“ zeitsparende Formen der Mitarbeiterinformation einzurichten.

Es soll nicht verkannt werden, dass bei einer intensiveren Beschäftigung mit einer Rechtsvorschrift das Bedürfnis bestehen wird, im Hinblick auf die damit verbundene Arbeitserleichterung einen Ausdruck herzustellen. Daher kann es mittelbar zu höheren Sachausgaben in Form von Kosten für Papier kommen. Da in der Praxis aber wohl schon bisher Rechtsvorschriften, die einem Akt beigegelegt werden sollten, trotz Verfügbarkeit des Bundesgesetzblattes in Papierform vielfach ausgedruckt wurden, werden die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen zu keinen wesentlichen Mehrausgaben führen.

Die Bereinigung der legistischen Unstimmigkeiten hat keine finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“; „Verfassungsgerichtsbarkeit“), zum Teil in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 B‑VG und Art. 148 B‑VG. Soweit die Bestimmungen betreffend das Rechtsinformationssystem des Bundes nicht die Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben, ergibt sich die Zuständigkeit zu ihrer Erlassung aus Art. 17 B‑VG.

Besonderer Teil

Soweit im Folgenden Literaturstellen ohne Angabe des Titels des Werkes zitiert werden, handelt es sich um Fußnoten zu Rechtstexten oder um Kommentierungen in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht (1999).

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 11 Abs. 8), Z 23 (Art. 151 Abs. 7) und Z 24 bis 30 (Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art. 14a, Art. 26, Art. 49a, Art. 51, Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c, Art. 52b, Art. 57, Art. 71, Art. 73, Art. 87a, Art. 88a, Art. 89, Art. 112, Art. 115, Art. 116, Art. 116a, Art. 117, Art. 118, Art. 118a, Art. 119, Art. 119a, Art. 126a, Art. 127a, Art. 127c, Art. 131 Abs. 2, Art. 134 Abs. 6, Art. 135, Art. 136, Art. 139, Art. 140, Art. 144, Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e, Art. 148f, Art. 148g, Art. 148h, Art. 148i und Art. 148j und die Überschriften):

Durch die B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 sind Redaktionsversehen im Bundes-Verfassungsgesetz bereinigt worden, die darin zum Teil seit Jahrzehnten enthalten gewesen waren. In der Sitzung des Nationalrates, in der diese B‑VG-Novelle beschlossen wurde, wurde der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass mit den redaktionellen Änderungen und der gesamten legistischen Durchgestaltung der Novelle ein Anreiz für künftige gesetzgeberische Initiativen und eine Änderung der Rechtskultur geliefert werde (vgl. 154 StenProt XX. GP).

Nachdem durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999 sämtliche Druckfehler im B‑VG berichtigt und durch die B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 121/2001 zahlreiche Redaktionsversehen bereinigt worden sind, soll die vorliegende Novelle zum Anlass genommen werden, die letzten Redaktionsversehen zu bereinigen (Z 1 und Z 23; siehe ferner Z 13) und dem B‑VG siebzig Jahre nach seiner im Jahr 1930 erfolgten Wiederverlautbarung wieder ein einheitliches Erscheinungsbild (Lay-out) zu geben (Z 24 bis 30).

Zu Z 2 (Art. 23 Abs. 1 und Art. 137):

Die Erwähnung der Bezirke in diesen Bestimmungen ist überholt, weil es in Österreich keine Bezirke gibt, die Rechtsträger wären.

Zu Z 3 (Art. 18 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 6) und Z 20 (Art. 140a Abs. 2):

Das B‑VG spricht mit einer gewissen Beliebigkeit von der „verbindenden Kraft“ (Art. 49 Abs. 1 und 2 B‑VG), der „verbindlichen Wirkung“ (Art. 49a Abs. 1 B‑VG) oder der „Wirksamkeit“ (Art. 18 Abs. 4, Art. 140 Abs. 6 und Art. 140a Abs. 2 B‑VG) von Rechtsvorschriften. Eine terminologische Vereinheitlichung erscheint zweckmäßig.

Zu Z 4 (Art. 47), Z 5 (Art. 48) und Z 6 (Art. 49):

Trotz des missverständlichen Wortlauts des Art. 49 Abs. 1 B‑VG sind nicht die Staatsverträge, die ihrem Inhalt nach einer Genehmigung nach Art. 50 Abs. 1 B‑VG bedürfen, im Bundesgesetzblatt kundzumachen, sondern nur jene Staatsverträge, die vom Nationalrat tatsächlich gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigt worden sind (Thienel, Art. 48, 49 B‑VG, Rz. 27). Die vorgeschlagene Fassung des Art. 49 Abs. 1 soll dies klar stellen; dies erfordert wiederum eine entsprechende Anpassung des Art. 48 B‑VG.

Die Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens eines Bundesgesetzes hat nach Art. 47 Abs. 1 durch die Unterschrift des Bundespräsidenten zu erfolgen. Eine Beurkundung elektronischer Natur ist mit dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht in Einklang zu bringen. Umgekehrt ist eine auf Papierform niedergelegte Unterschrift bei einer rein elektronischen Kundmachung nicht möglich. Durch den Entfall der expliziten Bezugnahme auf das Wort „Unterschrift“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Beurkundung durch den Bundespräsidenten ebenso wie auch die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler nicht an das Vorliegen der Rechtsvorschrift in Papierform geknüpft ist, sondern auch auf andere Art, wie etwa mittels elektronischer Signatur, erfolgen kann.

Des weiteren wird auch aus dem Wortlaut des Art. 49 B‑VG („Gesetzblatt“) in der Lehre der Schluss gezogen, dass die Drucklegung des Bundesgesetzblattes auf Papier verfassungsrechtlich geboten ist (Thienel, Art. 48, 49 B‑VG, Rz. 37 unter Berufung auf Brande, Die Rechtsbereinigung – ein verfassungsimmanentes Gebot, in Winkler/Schilcher [Hrsg.], Gesetzgebung [1980], 173 [177 f]; vgl. aber Souhrada, www.avsv.at: Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung im Internet, SoSi. 2002, 6 [8 FN 29]). Dies wird laut Thienel auch daraus deutlich, dass das In-Kraft-Treten an Herausgabe und Versendung des Bundesgesetzblattes anknüpft, womit auf die herkömmliche Form der Verbreitung von Druckwerken abgestellt werde. Eine andere Form der Veröffentlichung – etwa durch elektronische Medien – dürfe daher nur zur Drucklegung hinzutreten, könne diese aber nicht ersetzen.

Um die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische Kundmachung zu schaffen, ist demnach die Änderung all jener Bestimmungen des B‑VG erforderlich, die an die Herausgabe und Versendung des Bundesgesetzblattes Rechtsfolgen knüpfen (Art. 49 Abs. 1 und 2 und Art. 49a Abs. 3 B‑VG). Da die Einführung eines neuen Begriffes für das Kundmachungsmedium mit einem nicht unbeträchtlichen legistischen Aufwand verbunden wäre – das Rechtsinformationssystem des Bundes weist derzeit ungefähr 600 Bestimmungen aus, in denen der Begriff „Bundesgesetzblatt“ verwendet wird –, soll der Begriff „Bundesgesetzblatt“ aus normökonomischen Erwägungen beibehalten werden. Die Drucklegung des Bundesgesetzblattes soll allerdings verfassungsrechtlich nicht mehr geboten sein; die Festlegung der Form der Kundmachung des „Bundesgesetzblattes“ (zB Papierform, elektronische Kundmachung) soll – innerhalb der sonstigen verfassungsrechtlichen Schranken – der Ausführungsgesetzgebung obliegen.

Der Entfall der verfassungsrechtlichen Festlegung auf die konventionelle Papierform bedingt es, dass für die Form der Kundmachung besondere verfassungsgesetzliche Vorgaben vorgesehen werden müssen. Nach der geltenden Rechtslage bestehen ausdrückliche Vorgaben nur für die anderweitige Kundmachung von Staatsverträgen (Art. 49 Abs. 2 zweiter Satz B‑VG); für das Bundesgesetzblatt können solche Vorgaben nur indirekt aus seiner herkömmlichen Form (vgl. Thienel, Art. 48, 49 B‑VG, Rz. 37) bzw. aus seiner rechtsstaatlichen Funktion erschlossen werden (vgl. § 2 ABGB).

Die vorgeschlagene Formulierung des Art. 49 Abs. 3 erster Satz, wonach Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können müssen, orientiert sich an § 31 Abs. 9 Z 1 und 2 ASVG. Dass die kundgemachten Rechtsvorschriften allgemein zugänglich sein müssen, bedeutet nicht, dass diese Zugänglichkeit ununterbrochen gewährleistet sein muss; eine ununterbrochene Verbindung eines Verlautbarungsservers mit dem Internet wäre nämlich schon aus technischen Gründen nicht möglich. Von Souhrada (www.avsv.at, 18) wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst die notwendigen Wartungspausen (welche meist in den Stunden nach Mitternacht liegen, zB für das Einspielen neuer Programmversionen) wesentlich kürzer sind als die Zeit der Nichtverfügbarkeit gedruckter Verlautbarungen infolge der Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale oder der Bibliotheksschließzeiten (oder, wie im Hinblick auf die anderweitige Kundmachung von Staatsverträgen gemäß Art. 49 Abs. 2 B‑VG und § 2 Abs. 6 BGBlG 1996 zu ergänzen ist, behördlicher Amtsstunden).

Aus der Verwendung des Begriffes „Nummer“ in Art. 49 B‑VG wird von Thienel (Art. 48, 49 B‑VG, Rz. 38, 40) der Schluss gezogen, dass jeder einzelne Rechtsakt unter einer eigenen fortlaufenden Nummer in originaler Form aufzunehmen ist; daher sei zB die einfachgesetzliche Umgestaltung des Bundesgesetzblattes in eine Loseblattsammlung unzulässig (aA VfSlg 6460/1971). Wie das Beispiel des NÖ Landesgesetzblattes zeigt, sind außer einer fortlaufenden Nummernklassifikation auch anderen Ordnungskriterien denkbar. So könnte es sich in Zukunft als zweckmäßig erweisen, von einer fortlaufenden Nummernklassifikation zu einer Klassifikation überzugehen, bei der die einzelnen Änderungen den jeweiligen Stamm(Basis)vorschriften systematisch zugeordnet werden (vgl. die systematische Gliederung des INDEX des geltenden Bundesrechts). Die verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur fortlaufenden Nummerierung soll daher im Interesse einer größeren Flexibilität der Ausführungsgesetzgebung entfallen (auf einfachgesetzlicher Ebene soll die fortlaufende Nummerierung jedoch beibehalten werden).

Zu Z 7 (Art. 49a Abs. 1), Z 8 (Art. 49a Abs. 2 Einleitung), Z 9 (Art. 49a Abs. 2 Z 6) und Z 10 (Art. 49a Abs. 3):

Die Formulierung des Art. 49a Abs. 3 B‑VG geht im Wesentlichen auf § 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, zurück. Wenngleich in dieser Bestimmung namentlich nur die Gerichte und Verwaltungsbehörden genannt werden, ist die Bindung in persönlicher Hinsicht eine umfassende (Rohregger, Art. 49a, Rz. 39). Es erscheint daher zweckmäßig, die Regelung über die verbindliche Kraft des wiederverlautbarten Textes analog den für Gesetze und gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge bzw. den für die im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften ganz allgemein geltenden Regeln zu formulieren, so wie dies etwa in § 3 des Kärntner Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1985, geschehen ist. Die gesonderte Erwähnung der „verbindlichen Wirkung“ in Art. 49a Abs. 1 B‑VG wird damit überflüssig und kann entfallen (vgl. § 1 des Kärntner Wiederverlautbarungsgesetzes).

Welche Bundesminister nach Art. 49a Abs. 1 B‑VG neben dem Bundeskanzler für die Wiederverlautbarung „zuständig“ sind, ist umstritten (vgl. Rohregger, Art. 49a, Rz. 11). Aus Anlass der Neufassung des Art. 49a Abs. 1 soll an dieser Stelle klar gestellt werden, dass dieser Begriff im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zu verstehen ist.

Die in den die Wiederverlautbarung betreffenden Bestimmungen des B‑VG verwendete Terminologie ist nicht einheitlich. Zum Teil wird unter „Wiederverlautbarung“ der Vorgang der Kundmachung verstanden (vgl. Art. 49a Abs. 1 und Abs. 2 Einleitung sowie Art. 139a B‑VG), zum Teil die kundzumachende Rechtsvorschrift (vgl. Art. 49a Abs. 3 B‑VG) und zum Teil deren Substrat (vgl. Art. 49a Abs. 2 Z 6 B‑VG). Hinzu kommt, dass Art. 49a B‑VG mehrere Ermächtigungen enthält, wobei zwischen der rechtsverbindlichen Anordnung von Textänderungen (vgl. Art. 49a Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 B‑VG), der rechtsverbindlichen Feststellung des Geltungsverlustes von einzelnen Bestimmungen der Rechtsvorschrift (Art. 49a Abs. 2 Z 3 B‑VG) und der gesonderten Kundmachung von Übergangsbestimmungen und früheren Fassungen der Rechtsvorschrift (Art. 49a Abs. 2 Z 6 B‑VG) unterschieden werden muss (vgl. Rohregger, Art. 49a, Rz. 27 ff). Da Art. 49a Abs. 3 B‑VG nur die Verbindlichkeit des wiederverlautbarten Textes regelt, kann der Zeitpunkt des Eintritts der Verbindlichkeit der Feststellungen des Geltungsverlustes (Art. 49a Abs. 2 Z 3 B‑VG) und des Wortlauts von Übergangsbestimmungen und früheren Fassungen (Art. 49a Abs. 2 Z 6 B‑VG) nur indirekt aus Art. 139a B‑VG bzw. den Ermächtigungen selbst erschlossen werden (vgl. Rohregger, Art. 49a, Rz. 41).

Im Hinblick auf die strukturelle Ähnlichkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift und Verordnungen (vgl. Rohregger, Art. 49a, Rz. 36) und die bisherige Praxis der Wiederverlautbarung erscheint es zweckmäßig, auf die kundzumachende Rechtsvorschrift abzustellen; eine Anknüpfung an den Vorgang der Kundmachung erscheint im Hinblick auf die Formengebundenheit des Rechtsschutzsystems des B‑VG kaum zweckmäßig. Art. 49a Abs. 2 Einleitung soll daher entsprechend geändert werden.

Die Ermächtigung des Art. 49a Abs. 2 Z 6 B‑VG bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Bundesgesetze und nicht auch auf Staatsverträge; es liegt nahe, dass aus Anlass der B‑VG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 659, übersehen wurde, sie entsprechend anzupassen (vgl. Rohregger, Art. 49a, Rz. 32). Die Verpflichtung, bei Ausübung dieser Ermächtigung die Völkerrechtskonformität der beabsichtigten Maßnahme zu prüfen (vgl. Rohregger, Art. 49a, Rz. 27), bleibt unberührt.

Nach Art. 49a Abs. 3 B‑VG ist umstritten, ob den wiederverlautbarenden Organen die Kompetenz zur Anordnung einer „Legisvakanz“ zukommt (bejahend implizit VfSlg. 6490/1971; verneinend Rohregger, Art. 49a, Rz. 35). Die neue Fassung soll klar stellen, dass dies zulässig ist (vgl. § 3 des Kärntner Wiederverlautbarungsgesetzes). Die Neufassung des Art. 49a Abs. 3 B‑VG ändert nichts daran, dass die frühere Fassung der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift auf in der Vergangenheit liegende „Tatbestände“ (Sachverhalte) noch anwendbar sein kann (Rohregger, Art. 49a, Rz. 40; aA VfSlg. 14.038/1995). Die früheren und die wiederverlautbarten Normen sind aber nicht „identisch“ (vgl. VfSlg. 6281a, 6282/1970 und die zutreffende Kritik von Novak, Eine Neuorientierung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Wiederverlautbarung, ÖJZ 1973, 456).

Eine vollständige Neufassung des Art. 49a Abs. 3 B‑VG ist schließlich auch deswegen geboten, weil zweifelhaft ist, ob der bei Novellierung des Art. 49a Abs. 3 B‑VG durch Z 3 der B‑VG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 659, unterlaufene, durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997 druckfehlerberichtigte Fehler tatsächlich einer Druckfehlerberichtigung zugänglich war (verneinend Kolonovits/Zeleny, Die Reform des Bundesgesetzblattes, ÖJZ 1997, 730 [731 f]; Rohregger, Art. 49a, Rz. 3).

Zu Z 11 (Art. 89 Abs. 1), Z 12 (Art. 89 Abs. 4), Z 18 (Art. 139a) und Z 21 (Art. 144 Abs. 1 erster Satz):

Durch diese Änderungen sollen die Bestimmungen betreffend die Prüfung der Kundmachung von Wiederverlautbarungen in möglichst weit gehender Übereinstimmung mit den Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Prüfung anderer genereller Normen (Gesetze, Verordnungen, Staatsverträge) gefasst werden. Unter „Wiederverlautbarung“ ist hier auch die – in Art. 35 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Verfassungsgesetzes und in Art. 33 des Oberösterreichischen Landes-Verfassungsgesetzes als solche bezeichnete – „Neuverlautbarung“ und die – in Art. 38 des Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Landes Vorarlberg als solche bezeichnete – „Neukundmachung“ zu verstehen.

Der vorgeschlagene Art. 89 Abs. 1 soll klarstellen, dass die „gehörige Kundmachung“ von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften dieselben Rechtswirkungen hat wie die „gehörige Kundmachung“ der anderen in dieser Bestimmung genannten Rechtsvorschriften.

Der vorgeschlagene Art. 89 Abs. 4 soll die Verweisung des Art. 139a letzter Satz B‑VG ersetzen. Zweck dieser Änderung ist es, die unabhängigen Verwaltungssenate auch zur Anfechtung von Wiederverlautbarungen zu ermächtigen; dazu siehe näher die Erläuterungen zu Z 16 (Art. 139 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 4).

Die vorgeschlagene Fassung des Art. 139a orientiert sich stärker an Art. 139 B‑VG. In diesem Sinne wird nunmehr davon gesprochen, dass der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Wiederverlautbarungen zu erkennen hat und nicht über „die Frage“, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der Ermächtigung überschritten wurden (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000], Rz. 1135). Maßstab der Wiederverlautbarungsprüfung sind, entsprechend der geltenden Rechtslage, jene Gesetze (im materiellen Sinn), die zur Wiederverlautbarung ermächtigen.

Da die Formulierung des Art. 139a erster Satz B‑VG von jener des Art. 139 Abs. 1 B‑VG abweicht, wurde in der Lehre (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz. 1138) die Auffassung vertreten, die Bedingungen, unter welchen der Verfassungsgerichtshof im Wiederverlautbarungsprüfungsverfahren von Amts wegen einzuschreiten hätte, seien weiter gezogen als bei der Verordnungsprüfung (arg.: „anzuwenden“). Dies dürfte allerdings kaum der Absicht des Gesetzgebers der B‑VG-Novelle 1981, BGBl. Nr. 350, entsprechen, wurde doch die Prozessvoraussetzung der Präjudizialität bis zur Neufassung der Art. 139 und 140 durch die B‑VG-Novelle 1975, BGBl. Nr. 302, in den Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 B‑VG mit denselben Worten umschrieben. Die vorgeschlagene Formulierung soll diese Unklarheit beseitigen und klarstellen, dass die Präjudizialität im Wiederverlautbarungsprüfungsverfahren nicht anders zu beurteilen ist als im Verordnungs(Gesetzes)prüfungsverfahren.

Obwohl der Verfassungsgerichtshof nach Art. 139a B‑VG ein Wiederverlautbarungsprüfungsverfahren gegebenenfalls auch von Amts wegen einzuleiten hat, wird in Art. 144 Abs. 1 auf diesen Fall nicht Bedacht genommen. Die vorgeschlagene Formulierung des Art. 144 Abs. 1 erster Satz stellt klar, dass der Beschwerdeführer durch einen Bescheid auch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Wiederverlautbarung in seinen Rechten verletzt sein kann.

Zu Z 13 (Art. 102 Abs. 2):

Der Tatbestand „technisches Versuchswesen“ ist auf Grund eines Redaktionsversehens in den Verfassungstext geraten und bildet ein inhaltsloses Relikt (siehe näher Raschauer, Art. 102 B‑VG, Rz. 79 FN 130).

Zu Z 14 (Art. 126a dritter und vierte Satz), Z 15 (Art. 127c zweiter Satz) und Z 22 (Art. 146 Abs. 1):

Art. 146 Abs. 1 B‑VG nennt von den Erkenntnissen, deren Exekution von den ordentlichen Gerichten durchzuführen ist, nur die Erkenntnisse nach Art. 137 B‑VG. Ebenfalls von den ordentlichen Gerichten zu exekutieren sind jedoch die Erkenntnisse nach Art. 126a (vgl. Martin/Rohregger, Art. 146 B‑VG, Rz. 6) und Art. 127c B‑VG. Durch die vorgeschlagene Neufassung des Art. 146 Abs. 1 sollen diese inhaltlich zusammenhängenden Regelungen an systematisch richtiger Stelle zusammengefasst werden. Art. 126a dritter Satz kann damit entfallen.

Art. 126a vierter Satz B‑VG ist überflüssig, weil sich die Kompetenz der Bundesgesetzgebung zur Regelung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof bereits aus Art. 148 B‑VG ergibt (vgl. Novak, Der Rechnungshof, der VfGH – und der überforderte Gesetzgeber, JBl. 1993, 749 [750]). Auch diese Bestimmung kann daher entfallen.

Die Verweisung des Art. 127c zweiter Satz B‑VG ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 16 (Art. 139 Abs. 1 und 4 sowie Art. 140 Abs. 1 und 4):

Ist die Verordnung (das Gesetz) im Zeitpunkt der Fällung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses bereits außer Kraft getreten, so hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 4 (Art. 140 Abs. 4) B‑VG auszusprechen, dass die Verordnung (das Gesetz) gesetzwidrig (verfassungswidrig) war, sofern das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes oder einer Person eingeleitet wurde. Ob dies auch für Verfahren gilt, die auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates eingeleitet worden sind, erscheint im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut dieser – durch die B‑VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, wohl aufgrund eines Redaktionsversehens nicht geänderten – Bestimmungen zumindest fraglich (bejahend VfSlg. 14.053/1995 unter Berufung auf Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992], 123 mwH). Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll dieses Auslegungsproblem eindeutig gelöst werden.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 135 Abs. 3 des BVergG 2002, BGBl. I Nr. 99 gilt Art. 89 B‑VG sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt. Aus diesem Grund sind – analog der Regelungen für die unabhängigen Verwaltungssenate – die Bestimmungen über die Befugnisse des VfGH zu adaptieren. Der VfGH hat nunmehr in Verfahren gemäß Art. 139, 139a, 140 und 140a B‑VG auch auf Antrag des Bundesvergabeamtes zu erkennen. Vgl. auch Z 18, durch die das Bundesvergabeamt in Art. 139a B‑VG aufgenommen wird.

Zu Z 17 (Art. 139 Abs. 5 und Art. 140 Abs. 5), Z 19 (Art. 140a Abs. 1) und Z 20 (Art. 140a Abs. 2):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen klar stellen, dass die Aufhebung einer Verordnung (eines Gesetzes) nicht etwa rückwirkend mit Beginn des Tages der Kundmachung (vgl. bereits Kelsen/Froehlich/ Merkl, Bundesverfassung 1920 [1922], 130), sondern erst mit dessen Ablauf in Kraft tritt. Für den Eintritt der Unanwendbarkeit von Staatsverträgen, deren Gesetzwidrigkeit (Verfassungswidrigkeit) vom Verfassungsgerichtshof festgestellt worden ist, gilt entsprechendes.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechts-Überleitungsgesetzes):

Zu Z 1 (Titel):

Die Abkürzung soll an die Legistischen Richtlinien 1990 angepasst werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Die Neufassung soll klar stellen, dass die Erlassung einer Kundmachung im Sinne des § 1 Abs. 2 nicht Voraussetzung für den Eintritt der im § 1 (Abs. 1) festgelegten Rechtsfolgen (war und) ist (in diesem Sinne bereits VfSlg. 2620/1953, 2976/1956, 3230/1957, 3416/1958, 4087/1961; aA OGH 8. November 1955, 5 Os 688/55, 12. September 1960, 8 Os 256, 257/60; VwSlgNF 860A/1949, 1705A/1950, 2932A/1953, 4086A/1956). Unter einem soll die Behördenbezeichnung angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 4):

Die Bezeichnung des Kundmachungsblattes ist zu aktualisieren.

Zu Z 4 (§ 3):

Nach § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, war vor einer Wiederverlautbarung das Einvernehmen mit der Kommission zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der österreichischen Rechtsordnung zu pflegen. Seit dem In-Kraft-Treten der B‑VG-Novelle 1981, BGBl. Nr. 350, ist eine Befassung dieser Kommission im Rahmen der Wiederverlautbarung rechtlich nicht mehr vorgesehen und die Einschätzung von Ermacora (Verfassungsnovelle 1981 und Staatsgrundgesetznovelle 1982, JBl. 1982, 577 [578 f]), die Kommission könne damit „faktisch als stillschweigend aufgelöst betrachtet werden“, hat sich letzten Endes bewahrheitet, ist die Kommission doch bereits seit längerem nicht mehr zu Sitzungen zusammengetreten. Sie soll daher nunmehr auch formell aufgelöst werden.

Zu Z 6 (§ 5):

Es handelt sich um eine Anpassung der Behördenbezeichnung.

Zu Artikel 3 (Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2003):

Die Einführung der Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Internet macht eine Neuerlassung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt erforderlich.

Die im § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG 1996) vorgesehene Möglichkeit der Kundmachung von Verordnungen im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums soll wieder entfallen. Ausschlaggebend dafür ist die Überlegung, dass mit der Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet keine Kosten für die Drucklegung im Bundesgesetzblatt mehr anfallen können und die Texte der kundzumachenden Rechtsvorschriften ohnedies als Datei auf Datenträgern gespeichert sind. Unter diesen Voraussetzungen liegt es jedoch schon wegen des mit einer Kundmachung im Internet verbundenen Publizitätsgewinnes nahe, zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt zurückzukehren. Die Möglichkeit, solche Verordnungen darüber hinaus auch im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums bekannt zu machen (siehe § 7 Abs. 2 des Entwurfes), bleibt unberührt. Für gemäß § 2 Abs. 6 BGBlG 1996 anderweitig (in der Regel durch Auflage zur öffentlichen Einsicht) kundzumachende Staatsverträge gilt dies nicht in gleichem Maß, da der Text hier nicht notwendigerweise als Datei vorhanden sein muss und es einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen könnte, eine Datei ausschließlich für Zwecke der Verlautbarung eigens zu erstellen.

Eine Nachfolgeregelung für § 5 Abs. 2 (Herstellung des Bundesgesetzblattes auf solche Art und Weise, dass aus seiner authentischen Fassung alle anderen Erscheinungsformen ableitbar sind) und § 5 Abs. 3 (Zur-Verfügung-Stellung von Bundesgesetzblättern auf andere technische Weise) erscheint entbehrlich.

Zu § 1:

Die Festlegung der Herausgeberfunktion des Bundeskanzlers allein steht in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Erscheinen des Bundesgesetzblattes in Papierform. Durch die Wortfolge „im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes“ wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Kundmachung der im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich zu verlautbarenden Rechtsvorschriften auf elektronische Weise erfolgen soll.

Zu § 3 Z 3 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 3:

Die Vorgängerbestimmung des § 3 Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 4 BGBlG 1996) ist unvollständig, da sie weder auf Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, noch auf allfällige sonstige Aussprüche in einem im Gesetzesprüfungsverfahren ergehenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Bedacht nimmt (vgl. Art. 140 Abs. 5 bis 7 B‑VG). Für die Vorgängerbestimmungen des § 3 Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 2 BGBlG 1996), des § 4 Abs. 1 Z 4 (§ 2 Abs. 2 Z 4 BGBlG 1996) und des § 5 Abs. 1 Z 3 (§ 2 Abs. 5 Z 3 BGBlG 1996) gilt entsprechendes.

Zu § 3 Z 5 und § 4 Abs. 1 Z 3:

Die Vorgängerbestimmungen des § 3 Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 3 BGBlG 1996) und des § 4 Abs. 1 Z 3 (§ 2 Abs. 2 Z 3 BGBlG 1996) sind unvollständig, da sie auf Art. 23d Abs. 5 B‑VG nicht Bedacht nehmen.

Zu § 3 Z 6:

Die vorgeschlagene Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass Vereinbarungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden gemäß Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, keine Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG sind.

Zu § 4 Abs. 1 Z 2:

Die vorgeschlagene Formulierung soll klar stellen, dass „Verwaltungsverordnungen“ keine Verordnungen (im Sinne des B‑VG) sind.

Zu § 4 Abs. 1 Z 3:

Gemäß Art. 139 Abs. 2 B‑VG in der Fassung vor der B‑VG-Novelle 1975, BGBl. Nr. 302, hatte die Kundmachung der Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch die „zuständige Behörde“ zu erfolgen. Laut VfSlg. 3622/1959 war die Praxis des Verfassungsgerichtshofes bis zum Jahr 1959 überwiegend dahin gegangen, diejenige Behörde als „zuständige Behörde“ anzusehen, welche die Verordnung erlassen hatte. Mit dem Erkenntnis VfSlg. 3623/1959 sprach der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich aus, an dieser Praxis nicht mehr festzuhalten und nunmehr davon auszugehen, dass zur Kundmachung der Aufhebung oder Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung die oberste Verwaltungsbehörde zuständig sei, in deren Vollziehungsbereich die Verordnung erlassen wurde (Hinweis auf § 58 Abs. 1 VfGG 1953). War die Verordnung von der Bundesregierung erlassen worden, verpflichtete der Verfassungsgerichtshof diese zur Kundmachung (vgl. zB VfSlg. 4884/1964 und 6163/1970). Seit der B‑VG-Novelle 1975 spricht Art. 139 Abs. 5 B‑VG ausdrücklich davon, dass die „zuständige oberste Behörde des Bundes oder Landes“ zur Kundmachung verpflichtet ist; es liegt nahe, dass durch die geänderte Formulierung die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 139 Abs. 2 B‑VG aF kodifiziert werden sollte. Als die für die Kundmachung der Aufhebung von Verordnungen der Bundesregierung „zuständige oberste Behörde des Bundes“ sah der Verfassungsgerichtshof auch weiterhin die Bundesregierung an (vgl. zuletzt VfSlg. 15.688/1999, 15.736/2000, 15.970/2000; VfGH 13. Dezember 2001, G 213/01, V 62, 63/01). Da § 2 Abs. 2 Z 4 BGBlG 1996 auf diesen Fall nicht Bedacht nimmt (vgl. aber Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht II [1988], 1351 bei FN 71), wird für die Nachfolgebestimmung eine neue Formulierung vorgeschlagen.

Zu § 4 Abs. 1 Z 5 und 6:

Die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B‑VG; § 19 VwGG), die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Art. 148 B‑VG; § 14 VfGG) sowie die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 3 B‑VG; § 4 VolksanwG) sollen ausdrücklich genannt werden.

Zu § 5 Abs. 1 Z 1:

Die vorgeschlagene Formulierung soll klar stellen, dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht auch auf Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG erstreckt (vgl. Thienel, Art. 48, 49 B‑VG, Rz. 27).

Zu § 6:

Zwischen den in Z 1 und Z 2 genannten Zwecken des Rechtsinformationssystems des Bundes ist streng zu unterscheiden. Während die Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) in Vollziehung der Gesetze erfolgt (Art. 23 B‑VG), handelt es sich bei der Information über das Recht der Republik (§ 12) um eine Serviceleistung des Bundes in Form der sog. „Privatwirtschaftsverwaltung“.

Zu § 7:

Vorbild für Abs. 1 ist § 1 der Sozialversicherungs-Internetkundmachungsverordnung, SoSi. Nr. 198/2001.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen § 7 Abs. 1 BGBlG 1996 mit der Maßgabe, dass die Verlautbarung im Intranet der Behörden und im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums als weitere Form der Bekanntmachung ausdrücklich genannt wird.

Zu § 8:

Vorbild für Abs. 1 ist § 31 Abs. 9 ASVG.

Abs. 2 soll gewährleisten, dass Personen, denen der Zugang zu den im Internet kundgemachten Rechtsvorschriften schwer fällt, Ausdrucke von diesen Rechtsvorschriften erhalten. Des weiteren soll sichergestellt werden, dass auch Ausdrucke oder Kopien von noch in Papierform kundgemachten Rechtsvorschriften bezogen werden können. Der Bund hat mit der Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmBH eine Kooperations-Vereinbarung abgeschlossen, der zufolge die GmbH mit dem Druck sowie dem Vertrieb der im Internet kundgemachten Rechtsvorschriften beauftragt wird. Diese Vereinbarung umfasst auch die Verpflichtung zur Bereithaltung und zum Vertrieb der – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 – in Papierform verlautbarten Rechtsvorschriften. Da eine zukünftige Beauftragung anderer Unternehmen möglich ist, soll die Stelle, von der der einzelne Ausdrucke beziehen kann, nicht im Gesetz selbst genannt werden, sondern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht werden. Die die Ausdrucke ausgebende Stelle kann ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 7 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. I Nr. 1/1997, verlangen.

Abs. 3 entspricht § 6 Abs. 2 BGBlG 1996. Abs. 4 enthält eine inhaltlich daran angelehnte Regelung für solche Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Jänner 2003 anders als durch Verlautbarung im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind.

Zu § 9:

Abs. 1 entspricht § 2a Abs. 1 BGBlG 1996.

Durch den neu formulierten Abs. 2 soll den von Thienel (Sanierung von Kundmachungsmängeln von Bundesgesetzen, ÖJZ 2001, 861 [875]) gegen die Vorgängerbestimmung des § 2a BGBlG 1996 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden.

Zu den §§ 10 und 11:

Die gegenüber den §§ 3 und 4 BGBlG 1996 geänderte Formulierung dieser Bestimmungen ist durch die Änderung der Kundmachungsform bedingt; vgl. den in Art. 1 Z 6 vorgeschlagenen Art. 49 Abs. 2 B‑VG.

Zu § 12:

Wie sich § 6 Z 2 entnehmen lässt, soll das Rechtsinformationssystem auch weiterhin Informationszwecken dienen. Der letzte Satz soll ausdrücklich klar stellen, dass den Bund für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ausschließlich zu Informationszwecken im Rechtsinformationssystem des Bundes zur Abfrage bereit gehaltenen Daten (§ 6 Z 2) keine wie immer geartete Haftung trifft. Dies gilt auch und insbesondere für die „konsolidierte Fassung“ des Bundesrechts; „authentisch“ sind einzig und allein die im Bundesgesetzblatt verlautbarten Rechtsvorschriften (§ 6 Z 1). Eine „Authentizität“ der „konsolidierten Fassung“ des Bundesrechts kommt schon deswegen nicht in Frage, weil die Beantwortung der Frage, was geltende Rechtslage ist, im Gegensatz zu der mit rein technischen Mitteln bewältigbaren Abbildung von (Rechts-)Texten immer auch von methodischen Prämissen abhängt, über deren Richtigkeit jedoch in der Rechtswissenschaft keine einhellige Auffassung besteht. So können beispielsweise erheblich Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob eine Bestimmung noch in Geltung steht bzw. in welchem Umfang (materielle) Derogation eingetreten ist.

Zu § 14:

Da die Herausgabe des Bundesgesetzblattes eine Aufgabe des Bundeskanzlers ist, ist dieser mit der Vollziehung des BGBlG zu betrauen.

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz nach § 15 OGHG, eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, bleibt von der Vollzugskompetenz des Bundeskanzlers unberührt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Verlautbarungsgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 3):

Es handelt sich um eine Zitierungsanpassung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1, Z 8, Z 15 und Z 30 (Überschriften zu den Grobgliederungseinheiten):

Entsprechend Richtlinie 111 der Legistischen Richtlinien 1990 soll das Gesetz in Teile und Hauptstücke grob gegliedert werden. Das – als solches neu bezeichnete – 2. Hauptstück des – als solchen neu bezeichneten – 2. Teiles wird in Abschnitte weiter untergliedert (vgl. in diesem Zusammenhang § 66 VfGG, wo die Untergliederungen des 2. Unterabschnittes des 2. Abschnittes ihrerseits als Abschnitte bezeichnet werden).

Zu Z 2 (§ 5a Abs. 2):

Es handelt sich um eine Zitierungsanpassung (vgl. Öhlinger/Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit2 [2001], Anm. 3 zu § 5a VfGG).

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 2 lit. a), Z 20 (Überschrift zu Abschnitt B) und Z 21 (§ 37):

Die Erwähnung der Bezirke in diesen Bestimmungen ist überholt, weil es in Österreich keine Bezirke gibt, die Rechtsträger wären; vgl. die in Art. 1 Z 2 vorgeschlagene Änderung des Art. 23 Abs. 1 und des Art. 137 B‑VG.

Zu Z 4 bis 7 (§ 12 Abs. 1 bis 5):

Die auf das Jahr 1929 zurückgehende, seither unveränderte Formulierung der Ausschließungstatbestände des § 12 Abs. 4 und 5 VfGG nimmt weder auf die Wiederverlautbarungsprüfung und die Staatsvertragsprüfung (Art. 139a und Art. 140a B‑VG) noch auf die Anfechtungsbefugnis der unabhängigen Verwaltungssenate (Art. 129a Abs. 3 und Art. 129c Abs. 6 B‑VG) Bedacht.

Ebenso wie in Art. 147 B‑VG (vgl. Art. 147 Abs. 2 B‑VG in der Fassung der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 121/2001 und Art. 147 Abs. 6 der Fassung der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 148/1999) soll auf einfachgesetzlicher Ebene zwischen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes begrifflich klar unterschieden werden. Dem antragstellenden Gericht oder unabhängigen Verwaltungssenat gehört ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes übrigens auch dann an, wenn der Beschluss über die Anfechtung der Rechtsvorschrift von einem anderen Einzelrichter oder Senat des Gerichtes (Einzelmitglied oder Senat des unabhängigen Verwaltungssenates) gefasst worden ist, als dem, dem das Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes angehört.

Zu Z 9 (§ 19 Abs. 1):

Im Hinblick die Einfügung eines eigenen Abschnittes über das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten der Volksanwaltschaft ist es notwendig, § 19 Abs. 1 entsprechend zu ergänzen. Ferner wird eine Zitierung richtiggestellt.

Zu Z 10 (§ 19 Abs. 4 Z 3), Z 27 (§ 85 Abs. 3) und Z 28 (§ 87 Abs. 1):

Z 10 (§ 19 Abs. 4 Z 3) und Z 28 (§ 87 Abs. 1) enthalten Anpassungen an den in Art. 1 Z 21 vorgeschlagenen Art. 144 Abs. 1 erster Satz B‑VG.

In Ausführung der B‑VG-Novelle 1975, BGBl. Nr. 302, wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 311/1976 für Bescheide und Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (faktische Amtshandlungen) der Begriff „Verwaltungsakt“ eingeführt. Mit der durch die B‑VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, erfolgten Neufassung des Art. 144 Abs. 1 B‑VG (Beseitigung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen faktische Amtshandlungen unter gleich­zeitiger Zuständigerklärung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern) ist die Notwendigkeit zur Verwendung eines solchen Oberbegriffes weggefallen. Der in § 85 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 verwendete Begriff „Verwaltungsakt“ soll daher wieder durch den Begriff „Bescheid“ ersetzt werden.

Zu Z 11 (§ 22):

Es wird eine sprachliche Präzisierung vorgenommen.

Zu Z 12 (§ 24 Abs. 1 bis 3):

Die Möglichkeit der Vertretung durch die Finanzprokuratur soll analog § 23 VwGG geregelt werden.

Zu Z 13 (§ 28 Abs. 4) und Z 14 (§ 36):

Ebenso wie Art. 146 Abs. 1 B‑VG nennt § 36 VfGG von den Erkenntnissen, hinsichtlich derer die Durchführung der Exekution den ordentlichen Gerichten obliegt, nur die Erkenntnisse nach Art. 137 B‑VG. Diese Aufzählung soll – entsprechend der in Art. 1 Z 22 vorgeschlagenen Fassung des Art. 146 Abs. 1 B‑VG – vervollständigt werden. Die Formulierung des § 28 Abs 4 soll entsprechend angepasst werden.

Zu Z 16 (Überschrift zu Abschnitt A), Z 19 (§ 36g) und Z 29 (Abschnitt L neu samt Überschrift):

Entsprechend der Systematik des B‑VG sollen die Bestimmungen über das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten der Volksanwaltschaft oder einer Landesvolksanwaltschaft regeln (Art. 148f und Art. 148i Abs. 2 B‑VG), in einen eigenen Abschnitt transferiert werden.

Der neue Abschnitt L soll den bisherigen § 36g ersetzen und enthält darüber hinaus die bisher nicht erlassenen Ausführungsbestimmungen zu Art. 148i Abs. 2 B‑VG. Da das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder einer Landesvolksanwaltschaft regeln, nach Art. 148f und Art. 148i Abs. 2 B‑VG als reines Organstreitverfahren konzipiert ist, erscheint eine (Rückwärts-)Verweisung auf Abschnitt A nicht sinnvoll; das Verfahren wird daher eigens geregelt.

Zu Z 17 (§ 36c Abs. 2):

Der – im VfGG sonst nirgends verwendete – Begriff „Stellungnahme“ für Äußerungen der Beteiligten ist nicht systemkonform (vgl. § 20 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 40, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 58 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 VfGG, wo der Begriff „Äußerung“ verwendet wird).

Zu Z 18 (§ 36d):

Die in Art. 126a B‑VG vorgesehene allgemeine Exequierbarkeit von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes in Verfahren über Meinungsverschiedenheiten wird durch § 36d VfGG zugunsten von Gebietskörperschaften wieder eingeschränkt. Da dies laut VfSlg. 14.0956/1995 nichts daran ändert, dass gegen Gebietskörperschaften unmittelbar auf Grund von Art. 126a B‑VG Exekution geführt werden kann, ist diese Einschränkung zumindest überflüssig, wenn nicht verfassungswidrig (vgl. Novak, Der Rechnungshof, der VfGH – und der überforderte Gesetzgeber, JBl. 1993, 749 [751]; Mayer, B‑VG3 [2002], 367; Hengstschläger, Rechnungshofkontrolle, Art. 126a B‑VG, Rz. 13) und soll daher entfallen.

Zu Z 22 (§§ 57 Abs. 2, 3 und 4, 58 Abs. 1, 60 Abs. 1, 62 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 1, 66 Z 1):

Auf Grund der in Art. 1 Z 16 vorgeschlagenen Änderungen der Art. 139, 139a und 140 B‑VG (Nennung des Bundesvergabeamtes bei den zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof befugten Behörden) sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes, in denen die Anfechtung von Verordnungen, Gesetzen und Staatsverträgen näher normiert sind, dahingehend abzuändern, dass das Bundesvergabeamt bei den zur Antragstellung befugten Behörden ausdrücklich genannt wird.

Zu Z 23 (Abschnitt F neu samt Überschrift) und Z 24 (Abschnittsbezeichnungen der bisherigen Abschnitte F bis J):

Der neue Abschnitt F enthält die bisher nicht erlassenen Ausführungsbestimmungen zu Art. 139a B‑VG. Die Abschnittsbezeichnungen der folgenden Abschnitte sind entsprechend anzupassen.

Zu Z 25 (§ 66 Einleitung):

Anpassung an die neuen Abschnittsbezeichnungen und sprachliche Präzisierung.

Zu Z 26 (§ 82 Abs. 1):

Bereinigung eines aus Anlass der Novelle BGBl. Nr. 329/1990 unterlaufenen Redaktionsversehens. Wie sich aus Art. 129a Abs. 1 Einleitung B‑VG ergibt, ist der „administrative Instanzenzug“ nämlich bereits dann erschöpft, wenn gegen den Bescheid der unabhängige Verwaltungssenat im Land angerufen werden kann.

Zu Artikel 6 (Änderung oder Aufhebung einiger Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen):

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates 1920):

§ 12 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates, BGBl. Nr. 10/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 61/1928, ist – gemeinsam mit allen anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – bereits durch § 90 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 178, einfachgesetzlich „aufgehoben“ worden (Martin, Bundesgesetze mit Verfassungsbestimmungen. Anhang, Rz. 1).

Zu Z 2 (Konsulargerichtsgesetz):

Dieses Bundesverfassungsgesetz ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Zu Z 3 (§ 14c des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945):

Diese Verfassungsbestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos (Novak/Wieser, Zur Neukodifikation des österreichischen Bundesverfassungsrechts [1994], 103; Martin, Anhang, Rz. 2).

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes):

Infolge Aufhebung des Apothekerkammergesetzes ist diese Verfassungsbestimmung nur noch für die Dauer der – am 7. März 2004 endenden – Funktionsperiode des nach diesem Gesetzes bestellten Disziplinarrates von praktischer Bedeutung.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 2 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953):

Diese Verfassungsbestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos (Novak/Wieser, Neukodifikation, 105; Martin, Anhang, Rz. 4).

Zu Z 6 (§ 27 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes):

Diese Verfassungsbestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos (Novak/Wieser, Neukodifikation, 105; Martin, Anhang, Rz. 3).

Zu Z 7 (Art. II § 4 Z 2 des Auslandsanleihengesetzes):

Diese Verfassungsbestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos (Novak/Wieser, Neukodifikation, 106).

Zu Z 8 (§ 12 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes):

Diese Verfassungsbestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos (Novak/Wieser, Neukodifikation, 106; Martin, Anhang, Rz. 5).

Zu Z 9 bis 11 (Bundesgesetze über die Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1979, 1983 und 1986):

Diese Bundesgesetze, deren Art. I im Verfassungsrang steht, sind durch Zeitablauf gegenstandslos
(Novak/Wieser, Neukodifikation, 94).

Zu Z 12 (§ 6 und § 11 Abs. 3 des Bundeswohnbaufonds-Abwicklungsgesetzes):

Die Verfassungsbestimmung des § 6 ist durch Zeitablauf gegenstandslos (Novak/Wieser, Neukodifikation, 94), ebenso die In-Kraft-Tretens-Bestimmung des § 11 Abs. 3.

Zu Z 13 (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1990):

Die Übergangsbestimmung des Art. II ist (spätestens) mit 30. Juni 1997 gegenstandslos geworden.

Zu Z 14 (§ 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 1991):

Diese Verfassungsbestimmung ist durch § 42 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, einfachgesetzlich „aufgehoben“ worden (Martin, AsylG 1997, FN 3).

Zu Z 15 (§ 45 Abs. 2 des Tabakmonopolgesetzes 1986):

Diese Verfassungsbestimmung ist infolge Aufhebung des darin genannten Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten durch Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 gegenstandslos (vgl. Martin, TabMG, FN 2).


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 1

Bundes-Verfassungsgesetz

Artikel 8. (1) …

Artikel 8. (1) …

Artikel 8a. (1) …

Artikel 8a. (1) …

Artikel 9a. (1) …

Artikel 9a. (1) …

Artikel 11. (1) …

Artikel 11. (1) …

(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet mehrerer Länder, so haben die Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb der bundesgesetzlich festzu­setzenden Frist erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Unweltsenat über.

(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet mehrerer Länder, so haben die Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Umweltsenat über.

Artikel 14a

(1) …

Artikel 14a. (1) …

Artikel 18. (1) …

Artikel 18. (1) …

(4) Jede nach Absatz 3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im letzterwähnten Fall muß die Bundesregierung diesem Verlangen sofort entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmun­gen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.

(4) Jede nach Absatz 3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im letzterwähnten Fall muß die Bundesregierung diesem Verlangen sofort entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.

Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

Zweites Hauptstück.

Zweites Hauptstück

Gesetzgebung des Bundes.

Gesetzgebung des Bundes

A. Nationalrat.

A. Nationalrat

Artikel 26. (1) …

Artikel 26. (1) …

C. Bundesversammlung.

C. Bundesversammlung

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung

Artikel 47. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet.

Artikel 47. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch den Bundespräsidenten beurkundet.

Artikel 48. Bundesgesetze und die in Artikel 50 bezeichneten Staats­verträge werden mit Berufung auf den Beschluß des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.

Artikel 48. Bundesgesetze und gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staats­verträge werden mit Berufung auf den Beschluss des Nationalrates, Bundes­gesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.

Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze und die im Art. 50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet; dies gilt jedoch nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).

(2) Anläßlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Ein solcher Beschluß des Nationalrates hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten muß, anzugeben und ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die verbindende Kraft solcher Staatsverträge beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.

Artikel 49. (1) Bundesgesetze und gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anlässlich der Genehmigung eines in Art. 50 bezeichneten Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat. Solche Beschlüsse des Nationalrates sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, beginnt die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung und erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, beginnt die verbindliche Kraft von gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsverträgen mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, im Fall des Abs. 1 zweiter Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates, und erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).

(3) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt und Verlautbarungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden durch ein besonderes Bundesgesetz getroffen.

Artikel 49a. (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.

(2) Anläßlich der Wiederverlautbarung können

           1.

           6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Bundesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefaßt und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundgemacht werden.

(3) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden.

Artikel 49a. (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge in ihrer geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.

(2) In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung können

           1.

           6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen der Rechtsvorschrift unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammen­gefasst werden.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, beginnt die verbindliche Kraft der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift und der sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen mit Ablauf des Kundmachungs­tages.

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes

Artikel 51. (1) …

Artikel 51. (1) …

Artikel 51a. (1) …

Artikel 51a. (1) …

Artikel 51b. (1) …

Artikel 51b. (1) …

Artikel 51c. (1) …

Artikel 51c. (1) …

Artikel 52b. (1) …

Artikel 52b. (1) …

F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates.

F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates

Artikel 57. (1) …

Artikel 57. (1) …

Drittes Hauptstück.

Drittes Hauptstück

Vollziehung des Bundes.

Vollziehung des Bundes

A. Verwaltung.

A. Verwaltung

1. Bundespräsident.

1. Bundespräsident

2. Bundesregierung.

2. Bundesregierung

Artikel 71.

Artikel 71.

Artikel 73. (1) …

Artikel 73. (1) …

4. Bundesheer.

4. Bundesheer

B. Gerichtsbarkeit.

B. Gerichtsbarkeit

Artikel 87a. (1) …

Artikel 87a. (1) …

Artikel 88a

Artikel 88a.

Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge steht, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird, den Gerichten nicht zu.

(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für Staatsverträge nach Maßgabe des Art. 140a.

Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Rechts­vorschriften, Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu.

(4) Für Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Rechtsvor­schriften gelten Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, für Staatsverträge – nach Maßgabe des Art. 140a – Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäß.

Viertes Hauptstück.

Viertes Hauptstück

Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

Gesetzgebung und Vollziehung der Länder

A. Allgemeine Bestimmungen.

A. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 102. (1) …

Artikel 102. (1) …

(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden:

(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden:

Grenzvermarkung, Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen, Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Aus­trittes aus ihm, Bundesfinanzen, Monopolwesen, Geld-, Kredit-, Börse-, Bank- und Vertragsversicherungswesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungs­wesen, technisches Versuchswesen, Justizwesen, Paßwesen, Meldewesen, Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie Schießwesen, Patentwesen, Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen, Verkehrs­wesen, Strom- und Schiffahrtspolizei, Post- und Fernmeldewesen, Bergwesen, Regulierung und Instandhaltung der Donau, Wildbachverbauung, Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeitsrecht, Sozial­versicherungswesen, Denkmalschutz, Organisation und Führung der Bundes­polizei und der Bundesgendarmerie, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei, Pressewesen, Vereins- und Versammlungsangelegenheiten und Fremdenpolizei; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; militärische Angelegenheiten, Fürsorge für Kriegsteil­nehmer und deren Hinterbliebene, Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewäh­rung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime.

Grenzvermarkung, Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen, Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Bundesfinanzen, Monopolwesen, Geld-, Kredit-, Börse-, Bank- und Vertragsversicherungswesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungs­wesen, Justizwesen, Paßwesen, Meldewesen, Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie Schießwesen, Patentwesen, Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen, Verkehrswesen, Strom- und Schiffahrtspolizei, Post- und Fernmeldewesen, Bergwesen, Regulierung und Instandhaltung der Donau, Wildbachverbauung, Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeitsrecht, Sozialversicherungswesen, Denkmalschutz, Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundes­gendarmerie, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei, Pressewesen, Vereins- und Versammlungs­angelegenheiten und Fremdenpolizei; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzen­schutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; militärische Angelegenheiten, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene, Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime.

B. Die Bundeshauptstadt Wien.

B. Die Bundeshauptstadt Wien

Artikel 112.

Artikel 112.

C. Gemeinden.

C. Gemeinden

Artikel 115.

(1) …

Artikel 115. (1) …

Artikel 116.

(1) …

Artikel 116. (1) …

Artikel 116a. (1) …

Artikel 116a. (1) …

Artikel 117.

(1) …

Artikel 117. (1) …

Artikel 118.

(1) …

Artikel 118. (1) …

Artikel 118a

(1) …

Artikel 118a. (1) …

Artikel 119.

(1) …

Artikel 119. (1) …

Artikel 119a.

(1) …

Artikel 119a. (1) …

Fünftes Hauptstück.

Fünftes Hauptstück

Rechnungs- und Gebarungskontrolle.

Rechnungs- und Gebarungskontrolle

Artikel 126a. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregie­rung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

Artikel 126a. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landes­regierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechts­träger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungs­gerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen.

Artikel 127a. (1) Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Ge­barung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.

(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern zu überprüfen.

(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels finden Anwendung.

(8) Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.

Artikel 127a. (1) Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Ge­barung der Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.

(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern zu überprüfen.

(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels finden Anwendung.

(8) Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.

Artikel 127c

Schaffen die Länder für ihren Bereich dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Regelung getroffen werden. Art. 126a zweiter bis vierter Satz gilt auch in diesem Fall.

Artikel 127c. Schaffen die Länder für ihren Bereich dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Regelung getroffen werden. Art. 126a zweiter Satz gilt auch in diesem Fall.

Sechstes Hauptstück.

Sechstes Hauptstück

Garantien der Verfassung und Verwaltung.

Garantien der Verfassung und Verwaltung

Artikel 131. (1) …

Artikel 131. (1) …

(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. (1) angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.

(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.

Artikel 134. (1) …

Artikel 134. (1) …

(6) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen des Artikels 87, Abs. (1) und (2), und des Artikels 88, Abs. (2), finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand.

(6) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen des Artikels 87 Abs. 1 und 2 und des Artikels 88 Abs. 2, finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand.

Artikel 135. (1) …

Artikel 135. (1) …

Artikel 136.

Artikel 136.

Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern aber der Verfas­sungsgerichtshof eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er erkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit von Ver­ordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetz­widrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Auf­hebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungs­gerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.

Artikel 139. (1)  Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrig­keit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabe­amtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes­behörde auch auf Antrag einer Landesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er erkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht, von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszu­sprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Auf­hebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.

Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf Antrag eines Gerichtes; sofern aber die Wiederverlautbarung der Rechtsvorschrift die Voraussetzung eines Erkennt­nisses des Verfassungsgerichtshofes selbst bildet, von Amts wegen; bei Rechtsvorschriften, die vom Bund wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag einer Landesregierung, bei Rechtsvorschriften, die von einem Land wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag der Bundesregierung. Er erkennt ferner über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf Antrag einer Person, die dadurch unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Art. 89 Abs. 2, 3 und 5 sowie Art. 139 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Kundmachung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen eines Landes auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen des Bundes auch auf Antrag einer Landesregierung. Er erkennt ferner über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Kundmachung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Art. 139 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrig­keit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag des Verwaltungsgerichts­hofes, des Obersten Gerichtshofes, eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern aber der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Verfassungs­widrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, daß ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht. Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Auf­hebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.

(6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch das vom Verfassungsgerichts­hof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.

Artikel 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungs­widrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag des Verwaltungs­gerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungs­gesetz kann bestimmt werden, dass ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht. Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht, von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszu­sprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Auf­hebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.

(6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kund­machung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.

Artikel 140a. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Rechts­widrigkeit von Staatsverträgen. Dabei ist auf die mit Genehmigung des Nati­onalrates gemäß Art. 50 abgeschlossenen Staatsverträge und die gesetz­ändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 der Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge der Art. 139 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Staatsverträge, deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses an von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei den in Art. 50 bezeichneten Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungs­widrigkeit eines Staatsvertrages fest, der durch Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen zu erfüllen ist, so erlischt die Wirksamkeit des Genehmigungs­beschlusses oder der Anordnung, den Staatsvertrag durch Verordnung zu erfüllen.

Artikel 140a. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Rechts­widrigkeit von Staatsverträgen. Dabei ist auf die mit Genehmigung des Nati­onalrates gemäß Art. 50 abgeschlossenen Staatsverträge und die gesetz­ändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 der Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge der Art. 139 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Staatsverträge, deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzu­wenden sind, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei den in Art. 50 bezeichneten Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungs­widrigkeit eines Staatsvertrages fest, so tritt mit Ablauf des Tages der Kund­machung des Erkenntnisses eine diesen Staatsvertrag betreffende Anordnung des Bundespräsidenten gemäß Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz oder ein Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 außer Kraft.

Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwal­tungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 146. (1) Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichts­hofes über Ansprüche nach Artikel 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.

Artikel 146. (1) Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichts­hofes nach Art. 126a, Art. 127c und Art. 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.“

Artikel 148.

Artikel 148. (1) …

Artikel 148a. (1) …

Artikel 148a. (1) …

Artikel 148b. (1) …

Artikel 148b. (1) …

Artikel 148e.

Artikel 148e.

Artikel 148f.

Artikel 148f.

Artikel 148g. (1) …

Artikel 148g. (1) …

Artikel 148h. (1) …

Artikel 148h. (1) …

Artikel 148i. (1) …

Artikel 148i. (1) …

Artikel 148j.

Artikel 148j.

Artikel 151. (1) …

Artikel 151. (1) …

(7) Art. 142 Abs. 2 lit. i tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2000 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.

(7) Art. 142 Abs. 2 lit. i tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendi­gung zuständig.

(27) Art. 11 Abs. 8 und Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art. 14a, Art. 18, Art. 23 Abs. 1, Art. 26, Art. 47 Abs. 1, Art. 48, Art. 49, Art. 49a, Art. 51, Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c, Art. 52b, Art. 57, Art. 71, Art. 73, Art. 87a, Art. 88a, Art. 89, Art. 102 Abs. 2, Art. 112, Art. 115, Art. 116, Art. 116a, Art. 117, Art. 118, Art. 118a, Art. 119, Art. 119a, Art. 126a, Art. 127a, Art. 127c, Art. 131 Abs. 2, Art. 134 Abs. 6, Art. 135, Art. 136, Art. 137, Art. 139, Art. 139a, Art. 140, Art. 140a, Art. 144, Art. 146, Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e, Art. 148f, Art. 148g, Art. 148h, Art. 148i und Art. 148j sowie die Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Artikel 2

Rechts-Überleitungsgesetz

§ 1. (1) …

(2) Die Provisorische Staatsregierung stellt mittels Kundmachung fest, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. (1) als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen dieser Kundmachungen gebunden.

(4) Die Kundmachungen sind im Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich zu verlautbaren.

§ 1. (1) …

(2) Die Bundesregierung kann durch Kundmachung feststellen, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen einer solchen Kundmachung gebunden.

(4) Die Kundmachungen sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

§ 3. Die Provisorische Staatsregierung beruft hervorragende Vertreter der Rechtsberufe in eine Kommission zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der österreichischen Rechtsordnung. Die Kommission hat die Aufgabe, die nach § 1, Abs. (2), ergehenden Kundmachungen der Provisorischen Staatsregierung vorzubereiten und Vorschläge für eine möglichste Vereinheitlichung und Vereinfachung der gesamten österreichischen Rechtsordnung zu erstatten.

 

§ 4. Dieses Verfassungsgesetz tritt rückwirkend mit 10. April 1945 in Kraft. Die Kundmachungen gemäß § 1, Abs. (2), können jedoch für die Aufhebung einzelner Rechtsvorschriften auch einen anderen Zeitpunkt bestimmen.

§ 4. (1) Dieses Verfassungsgesetz tritt rückwirkend mit 10. April 1945 in Kraft. Die Kundmachungen gemäß § 1, Abs. (2), können jedoch für die Aufhebung einzelner Rechtsvorschriften auch einen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(2) Der Titel, § 1 Abs. 2 und 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Zugleich tritt § 3 außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Provisorische Staatsregierung betraut.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Artikel 3

Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG)

Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2003 (Bundesgesetzblatt­gesetz – BGBlG)

 

Allgemeines

§ 1. Das Bundeskanzleramt gibt ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus.

§ 1. Der Bundeskanzler gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus.

 

Einteilung des Bundesgesetzblattes

Es erscheint in drei Teilen.

§ 2. Das Bundesgesetzblatt besteht aus drei Teilen. Die Verlautbarungen sind darin nach dem Jahr der Kundmachung fortlaufend nummeriert.

 

Bundesgesetzblatt I

§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

§ 3. Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

           1. der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;

           1. der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Art. 49 Abs. 1 B‑VG);

           2. der Kundmachungen über die Wiederverlautbarungen von Bundes­gesetzen;

           2. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung von Bundes­gesetzen (Art. 49a Abs. 1 B‑VG);

           3. der Kundmachungen der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B-VG) oder über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

siehe Z 5

           4. der Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung ver­fassungswidriger Bundesgesetze durch Erkenntnis des Verfassungs­gerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 B-VG) oder über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß bei der Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden (Art. 139a B-VG);

           3. der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bundesgesetzen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz ver­fassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 bis 7 B‑VG; §§ 64 Abs. 2 und 65 VfGG);

 

           4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zu­ständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen durch den Verfas­sungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichts­hofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B‑VG; § 61b VfGG);

 

           5. der Kundmachungen des Bundeskanzlers über das Außer-Kraft-Treten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des In-Kraft-Tretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B‑VG) oder über das Außer-Kraft-Treten von Bundesgesetzen infolge des In-Kraft-Tretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B‑VG und Art. 23d Abs. 5 B‑VG);

           5. von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), die von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind;

           6. der Vereinbarungen des Bundes und der Länder (Art. 15a Abs. 1 B‑VG), die mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind, und der Vereinbarungen des Bundes, der Länder und der Gemein­den (Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998);

           6. unbeschadet des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.

           7. von Kundmachungen über das In-Kraft-Treten oder das Außer-Kraft-Treten von Bundesgesetzen oder in § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren In-Kraft-Treten oder Außer-Kraft-Treten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechts­vorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.

 

Bundesgesetzblatt II

(2) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

§ 4. (1) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

           1. der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner verfassungsrechtlich festgelegten Befugnisse;

           1. der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;

           2. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister – jedoch mit Ausnahme der Verordnungen nach Abs. 6 und der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allge­meinen Verordnungen – sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rech­nungshofes;

           2. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft – nicht aber der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allge­meinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);

           3. der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außer­kraftsetzen von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;

           3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außer-Kraft-Treten von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des In-Kraft-Tretens von Lan­desgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B‑VG und Art. 23d Abs. 5 B‑VG);

           4. der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundes­ministers über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde (Art. 139 Abs. 5 B-VG);

           4. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungs­gerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs. 5 und 6 B‑VG; §§ 60 Abs. 2 und 61 VfGG);

 

           5. der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B‑VG; § 19 VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Art. 148 B‑VG; § 14 VfGG);

 

           6. der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwalt­schaft (Art. 148h Abs. 3 B‑VG; § 4 VolksanwG);

           5. von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen;

           7. von Vereinbarungen des Bundes und der Länder (Art. 15a Abs. 1 B‑VG), soweit sie nicht unter § 3 Z 6 fallen;

           6. unbeschadet des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.

           8. von Kundmachungen über das In-Kraft-Treten oder das Außer-Kraft-Treten von in § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren In-Kraft-Treten oder Außer-Kraft-Treten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechts­folgen geknüpft sind.

(3) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.

(2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung oder der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Präsi­denten des Verwaltungsgerichtshofes, die rechtsverbindlichen Inhalt haben oder deren Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.

(4) Für Verordnungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß sie nicht im Bundesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums zu verlautbaren sind. Eine solche Verordnung kann erlassen werden, wenn die nicht im Bundesgesetzblatt kundzumachende Verordnung bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist. Dies ist insbesondere bei Lehrplänen sowie bei einzelne Berufe betreffenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der Fall. Auf derartige Kundmachungen ist im BGBl. II unter Angabe des Titels der Verordnung und ihrer Fundstelle im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums hinzuweisen.

 

 

Bundesgesetzblatt III

(5) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

§ 5. (1) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

           1. der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50 Abs. 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG;

           1. der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache (Art. 49 Abs. 1 B‑VG), der Beschlüsse des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B‑VG und Art. 50 Abs. 2 B‑VG, der Anordnungen des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG sowie der Erklärungen des Beitritts zu Staatsverträgen;

           2. der Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächti­gung von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen werden und nicht andernorts allgemein zugänglich verlautbart werden;

siehe Z 6

 

           2. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Staatsverträgen (Art. 49a Abs. 1 B‑VG);

           3. der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundes­ministers über die Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a B-VG);

           3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfas­sungswidrigkeit von Staatsverträgen durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfas­sungsgerichtshofes (Art. 140a Abs. 1 B‑VG; § 66 VfGG);

 

           4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Staatsverträgen durch den Verfas­sungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichts­hofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B‑VG; § 61b VfGG);

 

           5. der Beschlüsse von internationalen Organen, die für Österreich unmittelbar verbindlich sind und nicht andernorts allgemein zugänglich verlautbart werden, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache;

           4. der Verordnungen nach Abs. 6;

           6. der Verordnungen nach Abs. 2;

           5. von sonstigen Kundmachungen, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften beziehen.

           7. sonstiger Kundmachungen, die sich auf die in den Z 1 und 5 genannten Rechtsvorschriften beziehen.

(6) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Art. 50 B-VG zu genehmigen sind, bei Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 5 Z 2 sowie bei ausländischen Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder Bundesgesetzen kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß sie zur Gänze oder einzelne genau bezeichnete Teile nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die so kundzumachende Rechtsvorschrift bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit der Rechtsvorschriften für die Dauer ihrer Geltung gewährleisten muß, genau zu bezeichnen.

(2) Ist

           1. ein nicht gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigter Staatsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder

           2. ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 5 oder

           3. eine amtlich kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift

nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse und würde die Kundmachung dieser Rechtsvorschrift im Bundesgesetzblatt (insbesondere im Hinblick auf ihren Umfang und die technische Gestaltung) einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen, so kann der Bundeskanzler durch Verordnung anordnen, auf welche andere Weise (insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden bei Behörden und sonstigen Ämtern) die Kundmachung der Rechtsvorschrift oder einzelner genau zu bezeichnender Teile derselben zu erfolgen hat. Verlautbarungen gemäß dem ersten Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

 

Rechtsinformationssystem des Bundes

 

§ 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es dient

 

           1. der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechts­vorschriften (§ 7) sowie

 

           2. der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 12).

 

Kundmachung von Rechtsvorschriften

§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise – so insbeson­dere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ – zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

(2) Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformations­system des Bundes (RIS) zur Verfügung zu stellen. Die vom Bund erstellten Daten des RIS und der Inhalt des Bundesgesetzblattes sind im Internet bereitzustellen. Im Gegensatz zur gedruckten Kundmachung im Bundes­gesetzblatt enthalten das RIS sowie der im Internet bereitgestellte Inhalt des Bundesgesetzblattes keine authentischen Daten.

§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.

(2) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise – ins­besondere im Intranet der Behörden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums – bekannt gemacht werden.

 

Zugang zu Rechtsvorschriften

 

§ 8. (1) Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen

 

           1. jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und

 

           2. in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

§ 5. (1) Nachträgliche Ausdrucke bereits erschienener Bundesgesetzblätter sind als „Nachdruck“ zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind zu berücksichtigen.

 

(2) Die Herstellung des Bundesgesetzblattes hat auf solche Art und Weise zu erfolgen, daß aus seiner authentischen Fassung alle anderen Erscheinungs­formen ableitbar sind.

 

(3) Es ist zulässig, Bundesgesetzblätter auch auf andere technische Art zur Verfügung zu stellen.

 

§ 6. (1) Der Bezug des Bundesgesetzblattes ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.

(2) Der Bundeskanzler hat dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen ein angemessenes Entgelt Ausdrucke von im Bundesgesetzblatt elektronisch kundgemachten Rechtsvorschriften sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 im Bundesgesetzblatt in Papierform kund­gemachten Rechtsvorschriften erhalten kann. Der Bundeskanzler hat die Stellen, bei denen diese Ausdrucke bezogen werden können, erstmals bis 1. Jänner 2003, ansonsten unverzüglich nach jeder erfolgten Änderung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B-VG oder auf Grund einer Verordnung nach § 2 Abs. 6 ein Staats­vertrag, einzelne Teile eines Staatsvertrages oder eine im § 2 Abs. 1 Z 2 bezeichnete Rechtsvorschrift oder eine kundzumachende ausländische Rechts­vorschrift nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den auflegenden Stellen Kopien zu erhalten.

(3) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates gemäß Art. 49 Abs. 2 B‑VG oder einer Verordnung des Bundeskanzlers gemäß § 5 Abs. 2 Rechtsvorschriften ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt kund­gemacht, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien der nicht im Bundes­gesetzblatt kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.

 

(4) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den auflegenden Stellen Kopien von von diesen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 anstatt im Bundesgesetzblatt durch Auflage zur Einsicht kundgemachten Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes 1996, BGBl. Nr. 660, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 603/1981 erfolgten Änderung, sowie § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 106/1972) zu erhalten.

 

Berichtigungen

§ 2a. (1) Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in dem der Fehler unterlaufen ist, berichtigen:

§ 9. (1) Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung im entsprechenden Teil des Bundesgesetzblattes berichtigen:

           1. Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes;

           1. Kundmachungsfehler;

           2. Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.).

           2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Bundesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe u. dgl.).

(2) Druckfehler im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jede Abweichung des Kund­machungstextes vom Original des Beschlusses der zu verlautbarenden Rechts­vorschrift, die im Zuge der Drucklegung unterlaufen ist, unabhängig davon, ob durch die Abweichung der materielle Inhalt der Rechtsvorschrift geändert worden ist.

(2) Kundmachungsfehler im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom kundzumachenden Original. Nach dem In-Kraft-Treten der Verlautbarung können nur mehr solche Kundmachungsfehler berichtigt werden, durch deren Berichtigung der normative Inhalt der Verlaut­barung nicht geändert wird.

 

Örtlicher Geltungsbereich

§ 3. Alle im Bundesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für das gesamte Bundesgebiet.

§ 10. Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt gelten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Bundesgebiet.

 

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit den Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindende Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Bundesgesetzblatt anzugeben.

§ 11. Die verbindliche Kraft von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit rechtsverbindlichem Inhalt beginnt, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat diesen Tag anzugeben.

 

Information über das Recht der Republik Österreich

 

§ 12. Daten, die bloß der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse

 

www.ris.bka.gv.at

 

zur Abfrage bereit gehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

 

In-Kraft-Treten

 

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998 und der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 47/2001, außer Kraft.

 

Vollziehung

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

(2) bis (4) … [In-Kraft-Treten]

 

Artikel 4

Verlautbarungsgesetz 1985

§ 3. Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, bleibt unberührt.

§ 3. Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2003, BGBl. I Nr. xxx/2002, bleibt unberührt.

§ 5. Der Titel, § 2a und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 5. (1) Der Titel, § 2a und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Artikel 5

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Erster Abschnitt

1. Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes.

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

§ 5a. (1) …

(2) Die Geldentschädigungen gemäß den §§ 4 und 5 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen sind exekutionsfrei.

§ 5a. (1) …

(2) Die Geldentschädigungen gemäß den § 4 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen sind exekutionsfrei.

§ 7. (1) …

(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimm­führern:

           a) über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordent­lichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwal­tungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungs­gesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichts­barkeits-Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211);

          b)

§ 7. (1) …

(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimm­führern:

           a) über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechts­weg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungs­behörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211);

          b)

§ 12. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes in einer vor dem Verfassungs­gerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

§ 12. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

(2) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

           a) in den Fällen, in denen ein Richter nach den in diesem Gesetze bezogenen Prozeßgesetzen ausgeschlossen wäre;

           a) in den Fällen, in denen ein Richter nach den in diesem Gesetze bezogenen Prozessgesetzen ausgeschlossen wäre;

          b) wenn es in der dem Verfassungsgerichtshofe vorliegenden Angelegen­heit an der Erlassung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

          b) wenn es in der dem Verfassungsgerichtshofe vorliegenden Angelegen­heit an der Erlassung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.

(4) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung sind die Mitglieder ausgeschlossen, die zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung der Bundesregierung oder der betreffenden Landesregierung angehört haben. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder ausge­schlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das betreffende Gesetz beschlossen hat, zur Zeit des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen des Bundes auch die Mitglieder ausgeschlossen, die dem Bundesrat zur Zeit des Gesetzesbeschlusses angehört haben.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.

(4) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung oder Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierung angehört haben. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das betreffende Gesetz beschlossen hat, im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen auch die Mitglieder (Ersatz­mitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des Nationalrates angehört haben. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, soweit es um gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigte oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG handelt, überdies die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes durchzuführen ist, die Mitglieder ausgeschlossen, die dem antrag­stellenden Gericht angehören.

(5) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, der Gesetz­mäßigkeit einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung einer Rechts­vorschrift, der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder der Rechtmäßig-
keit eines Staatsvertrages sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem antrag­stellenden Gericht, unabhängigen Verwaltungssenat oder Bundesvergabeamt angehören.

Zweiter Abschnitt

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.

1. Allgemeine Vorschriften.

2. Teil

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück

Allgemeine Vorschriften

§ 19. (1) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10 und § 36c nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.

(4)…

           3. einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechts­widrigen Staatsvertrages Anlaß gegeben hat.

§ 19. (1) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10, § 36d und § 92 nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.

(4)…

           3. einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wieder­verlautbarung einer Rechtsvorschrift, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages Anlass gegeben hat.

§ 22. Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel und durch die „Wiener Zeitung“ vorher kundzumachen.

§ 22. Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vorher kundzumachen.

§ 24. (1) Der Bund, die Länder, die Bezirke und die Gemeinden sowie die Behörden dieser Gebietskörperschaften, ebenso auch die von Organen dieser Körperschaften verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten werden durch bevollmächtigte Organe vertreten.

(2) Die Parteien können unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs. 2 ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

§ 24. (1) Die Parteien können unbeschadet des § 17 Abs. 2 ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigen Organe vertreten.

(3) Die Finanzprokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungs­gerichtshofe die im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 des Prokuraturgesetzes einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf keines besonderen Nachweises. (StGBl. Nr. 172/1945, § 7 Abs. 1 in der Fassung von BGBl. Nr. 154/1948, Art. I Z. 6.)

(3) Mit der Vertretung des Bundes und der Länder, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltetet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch die Finanz­prokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und Gemeinde­verbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltetet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundes­ministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundes­ministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.

§ 28. (1) …

(4) Die Verfügungen des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Ordnungs- oder Mut­willensstrafen verhängt werden, sind Exekutionstitel. Die Exekution wird von den ordentlichen Gerichten bewilligt und durchgeführt.

§ 28. (1) …

(4) Die Exekution der nach den vorstehenden Absätzen gefassten Beschlüsse des Vorsitzenden oder des Verfassungsgerichtshofes wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Der Beschluss bildet den Exekutionstitel.

§ 36. Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungs­gerichtshofes den Exekutionstitel.

§ 36. Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 126a, des Art. 127c und des Art. 137 B‑VG durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungs­gerichtshofes den Exekutionstitel.

2. Besondere Vorschriften

A. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger oder der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung (Art. 126a und 148f des Bundes-Verfassungsgesetzes).

2. Hauptstück

Besondere Vorschriften

A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes regeln (Art. 126a und Art. 127c des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 36c. (1) …

(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungs­bereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer Stellungnahme aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizu­ziehen.

§ 36c. (1) …

(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichts­hof zu einer Äußerung aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen.

§ 36d. In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, daß der Rechnungs­hof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, ist auch auszusprechen, daß der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

§ 36d. In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, dass der Rechnungs­hof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, ist auch auszusprechen, dass der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

§ 36g. Die §§ 36a bis 36e sind auf Verfahren, in denen eine Meinungs­verschiedenheit zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Rechnungshofes die Volksanwaltschaft und an die Stelle des Gebarungsbereiches der Vollzugsbereich tritt.

siehe §§ 89 ff

B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, Bezirke, Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211). (BGBl. Nr. 132/1947, Art. I Z 4.)

B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211). (BGBl. Nr. 132/1947, Art. I Z 4.)

§ 37. Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land, gegen einen Bezirk oder gegen eine Gemeinde als beklagte Partei gerichtet wird.

§ 37. Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land oder gegen eine Gemeinde als beklagte Partei gerichtet wird.

C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Kompetenzkonflikte).

a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Kompetenzkonflikte)

b) In den Fällen des Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

b) In den Fällen des Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Art. 138a des Bundes-Verfassungsgesetzes).

D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Art. 138a des Bundes-Verfassungsgesetzes)

E. Bei Anfechtung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

E. Bei Anfechtung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 57. (1) …

§ 57. (1) …

(2) Von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht (unabhängigen Ver­waltungssenat) in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) anhängigen Rechts­sache ist.

(3) Hat ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorge­nommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) die Verordnung, deren Überprüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

(2) Von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bun­desvergabeamt) kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetz­mäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) anhängigen Rechtssache ist.

(3) Hat ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundes­vergabeamt) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundes­vergabeamt) die Verordnung, deren Überprüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

§ 58. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller sowie die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, und – wenn der Antrag von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) gestellt worden ist – auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

§ 58. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller sowie die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, und – wenn der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt worden ist – auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

§ 60. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem Antrag­steller unverzüglich zuzustellen. Wenn den Antrag ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat) gestellt hatte, so ist das Verfahren von diesem sofort weiter­zuführen. Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) an die Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausgesprochen hat.

§ 60. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem Antrag­steller unverzüglich zuzustellen. Wenn den Antrag ein Gericht (ein unab­hängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) gestellt hatte, so ist das Verfahren von diesem sofort weiterzuführen. Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) an die Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungs­gerichtshof in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausgesprochen hat.

§ 61a. Wurde das Verordnungsprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen Prozeßkosten von dem Rechtsträger zu ersetzen, für den die Behörde bei Erlassung der Verordnung gehandelt hat.

§ 61a. Wurde das Verordnungsprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen Prozesskosten von dem Rechtsträger zu ersetzen, für den die Behörde bei Erlassung der Verordnung gehandelt hat.

 

F. Bei Anfechtungen der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Art. 139a des Bundes-Verfassungsgesetzes)

 

§ 61b. Bei Prüfung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß anzuwenden.

F. Bei Anfechtung der Verfassungsmäßigkeit von von Gesetzen (Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes). (Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.)

G. Bei Anfechtung der Verfassungsmäßigkeit von von Gesetzen (Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes). (Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.)

§ 62. (1) …

§ 62. (1) …

(3) Hat ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat) einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) das Gesetz, dessen Überprüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

(3) Hat ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundes­vergabeamt) einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Hand­lungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundes­vergabeamt) das Gesetz, dessen Überprüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

§ 63. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundes­gesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Lan­desregierung berufen. Ist der Antrag vom Verwaltungsgerichtshof, vom Obersten Gerichtshof, einem zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht oder einem unabhängigen Verwaltungssenat gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

§ 63. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundes­gesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Lan­desregierung berufen. Ist der Antrag vom Verwaltungsgerichtshof, vom Obersten Gerichtshof, einem zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht, einem unabhängigen Verwaltungssenat oder dem Bundesvergabeamt gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

G. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Art. 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes).

H. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Art. 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 66. Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen nach Art. 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich um mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes abgeschlossene Staatsverträge oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes handelt, die Bestimmungen des Abschnittes F, hinsichtlich anderer Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

           1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungs­senat) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

§ 66. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigten und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG die Bestimmungen des Abschnittes G, auf alle anderen Staatsverträge die Bestim­mungen des Abschnittes E sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

H. Bei Anfechtung von Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen sowie Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

I. Bei Anfechtung von Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen sowie Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

I. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlich­keit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

J. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlich­keit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

J. Bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

K. Bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungs­gesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungs­gesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

§ 85. (1) …

§ 85. (1) …

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechti­gung nicht ausüben.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

§ 87. (1) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat oder ob der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden ist, und hat gegebenenfalls den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben.

§ 87. (1) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewähr­leisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung einer Rechts­vorschrift, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staats­vertrages in seinen Rechten verletzt worden ist, und bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

§ 88. Der Partei, die unterliegt oder die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, ohne klaglos gestellt worden zu sein.

§ 88. Der Partei, die unterliegt oder die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf Antrag der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, ohne klaglos gestellt worden zu sein.

 

L. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung eines Landes mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f und Art. 148i Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

 

Antragstellung

 

§ 89. (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung oder einem Bundesminister über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, kann die Bundesregierung oder die Volksanwaltschaft den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen.

 

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von vier Wochen zu stellen. Diese Frist beginnt für die Bundesregierung mit Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält, dass die Volksanwaltschaft ihre Zuständigkeit zu einer in Angriff genommenen oder von ihr beabsichtigten Amtshandlung entgegen dem Einspruch der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers für sich in Anspruch nimmt und auf der Fortsetzung der begonnenen oder auf dem Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung besteht; für die Volksanwaltschaft beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung erhält oder an dem sie am Vollzug der strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung behindert wird.

 

(3) Die antragstellende Bundesregierung hat den Antrag sofort der Volksanwaltschaft mitzuteilen, die antragstellende Volksanwaltschaft der Bundesregierung.

 

Wirkung der Antragstellung

 

§ 90. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat den Aufschub oder die Unterbrechung der Amtshandlung der Volksanwaltschaft bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

 

Parteien

 

§ 91. Parteien des Verfahrens sind die Bundesregierung und die Volksanwaltschaft.

 

Erkenntnis

 

§ 92. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und sowohl der Bundesregierung als auch der Volksanwaltschaft zuzustellen.

 

Meinungsverschiedenheiten nach Art. 148f und 148i Abs. 2 B‑VG

 

§ 93. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

 

           1. zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f B‑VG);

 

           2. zwischen einer Einrichtung der Länder mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft und der Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit dieser Einrichtung regeln (Art. 148i Abs. 2 B‑VG).

Dritter Abschnitt

3. Teil

Schlußbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 89. (1) …

§ 94. (1) …

 

(16) Die Überschrift des 1. Teils (bisherigen Ersten Abschnitts), § 5a Abs. 2, § 7 Abs. 2 lit. a, § 12, die Überschriften des 2. Teils (bisherigen Zweiten Abschnitts) und dessen 1. Hauptstücks (§§ 15 bis 36), § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3, § 22, § 24 Abs. 1 bis 3, § 28 Abs. 4, § 36, die Überschriften des 2. Hauptstücks (§§ 36a bis 88) und dessen Abschnitts A, § 36c Abs. 2, § 36d, der neu eingefügte Abschnitt F samt Überschrift, die Überschriften der Abschnitte G bis K (bisherigen Abschnitte F bis J), § 57 Abs. 2 bis 4, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 62 Abs. 3 und 4, § 66 Z 1, § 66 Einleitung und Z 1, § 82 Abs. 1, § 85 Abs. 3, § 87 Abs. 1, der neu eingefügte Abschnitt L samt Überschrift, die Überschrift des 3. Teils (bisherigen Dritten Abschnitts), die Paragraphenbezeichnungen der §§ 94 bis 96 (bisherigen §§ 89 bis 91) sowie die sonstigen Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Zugleich tritt § 36g außer Kraft.

§ 90.

§ 95.

§ 91.

§ 96.