1282 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 8. 10. 2002
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG) geschaffen wird sowie mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Unternehmensreorganisationsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und das Übernahmegesetz geändert werden (Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2002 – GIRÄG 2002)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen
(Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG)
Grundtatbestand
§ 1. Ein Kredit, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, ist Eigenkapital ersetzend.
Krise
§ 2. (1) Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie
1. zahlungsunfähig (§ 66 KO) oder
2. überschuldet (§ 67 KO) ist oder wenn
3. die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 3 ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der Gewährung
1. aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder
2. dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre, oder
3. der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Zwischenabschluss dies aufzeigen würde.
Kreditgewährung
§ 3. (1) Ein Kredit im Sinne des § 1 liegt nicht vor, wenn
1. ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder
2. ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird oder
3. ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird.
(2) Die Frist nach Abs. 1 Z 2 verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist.
(3) Wird der Gesellschaft ein Gegenstand zur Nutzung überlassen oder ihr eine Dienstleistung erbracht, so kann eine Kreditgewährung nur das Entgelt betreffen, nicht aber in der Nutzungsüberlassung oder der Erbringung der Dienstleistung selbst liegen.
Erfasste Gesellschaften
§ 4. Gesellschaften im Sinne des § 1 sind
1. Kapitalgesellschaften,
2. Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie
3. Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Erfasste Gesellschafter
§ 5. (1) Gesellschafter im Sinne des § 1 ist, wer
1. an einer Gesellschaft kontrollierend oder
2. mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt ist, und zwar bei einer Kapitalgesellschaft am Nennkapital, bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung am Geschäftsanteilskapital und bei einer Personengesellschaft am Gesellschaftsvermögen, oder
3. wie ein Gesellschafter, dem die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft ausübt, selbst wenn er an dieser nicht beteiligt ist.
(2) Eine Beteiligung ist kontrollierend, wenn
1. dem Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte zusteht oder
2. dem Gesellschafter das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder
3. er das Sonderrecht hat, selbst Mitglied des Leitungsorgans zu sein, oder
4. dem Gesellschafter auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmern erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
5. sie dem Gesellschafter ermöglicht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben; dies wird vermutet, wenn ein Gesellschafter zumindest 25% der Stimmrechte innehat und kein anderer eine zumindest gleichwertige Stimmrechtsmacht hat.
Abgestimmtes Verhalten
§ 6. Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden Kredit gebende Gesellschafter erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des § 5 beteiligt sind. Eine Absprache oder abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter zueinander nahe Angehörige im Sinne des § 32 KO sind oder im Konzernverhältnis (§ 9 Abs. 1) stehen.
Treuhandschaft
§ 7. (1) Hält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber, so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des § 1. Daneben gilt auch der Treuhänder als Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber offengelegt.
(2) Gewährt ein Dritter als Treuhänder für einen Gesellschafter der Gesellschaft einen Kredit, so werden die Gesellschafterstellung des Treugebers und dessen Kenntnis der Krise dem Treuhänder zugerechnet.
(3) Gewährt ein Gesellschafter als Treuhänder für einen Dritten
der Gesellschaft einen Kredit, so ist dieser nicht Eigenkapital ersetzend,
soweit die Treuhandschaft im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft
gegenüber offengelegt wurde.
Verbundene Unternehmen
§ 8. Als Gesellschafter im Sinne des § 1 gilt weiters der Kreditgeber, wenn er
1. Anteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar kontrollierende Beteiligung), oder
2. mittelbar an der Kredit nehmenden Gesellschaft mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt ist oder
3. unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die mit zumindest 25% im Sinne des § 5 Abs. 1 an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist.
Konzern
§ 9. (1) Ist der Kreditgeber mit anderen rechtlich selbständigen Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung oder kontrollierender Beteiligung zusammengefasst (Konzern), so gilt der Kreditgeber auch dann als erfasster Gesellschafter, wenn er nicht an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist, er jedoch den Kredit auf Weisung oder sonstige Veranlassung eines anderen Konzernmitglieds gewährt, das
1. am Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar kontrollierend beteiligt ist und
2. erfasster Gesellschafter des Kreditnehmers ist.
Der Kreditgeber hat, wenn der Kredit Eigenkapital ersetzend ist, einen Anspruch auf Erstattung der Kreditsumme gegen dieses Konzernmitglied. Dieses tritt mit der Erstattung in die Rechtsposition des Kreditgebers ein. Der Anspruch auf Erstattung verjährt in fünf Jahren ab Kreditgewährung.
(2) Gleiches gilt, wenn an der Kredit gebenden und der Kredit nehmenden Gesellschaft jeweils die selbe Person oder Personengruppe im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist.
Stille Gesellschaft
§ 10. (1) Beteiligt sich ein erfasster Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, zusätzlich als stiller Gesellschafter, so wird seine stille Einlage einem Kredit gleichgehalten.
(2) Ein stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesellschafter gleichgestellt, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes eine Gesellschaft im Sinne des § 4 ist und der stille Gesellschafter
1. mit zumindest 25% schuldrechtlich am Unternehmenswert beteiligt ist und ihm zumindest einem Kommanditisten vergleichbare Mitbestimmungsrechte zustehen oder
2. einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Für die Einlage gilt Abs. 1 entsprechend.
Kommanditgesellschaft
§ 11. Ein Kredit, den ein Kommanditist einer Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, der Komplementärgesellschaft gewährt, steht einem der Personengesellschaft gewährten Kredit gleich.
Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen
§ 12. Beteiligungen, die im Rahmen
1. des Beteiligungsfondsgesetzes,
2. des Investmentfondsgesetzes,
3. des Pensionskassengesetzes oder
4. des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
gehalten werden, bleiben außer Betracht.
Anteilserwerb zur Sanierung
§ 13. Erwirbt jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Überwindung der Krise, so führt dies für die von ihm bereits gewährten oder im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährten Kredite nicht dazu, dass sie als Eigenkapital ersetzend zu qualifizieren sind.
Rückzahlungssperre
§ 14. (1) Der Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn der Konkurs nach einem bestätigten Zwangsausgleich oder das Ausgleichsverfahren nach einem bestätigten Ausgleich aufgehoben wird, soweit nicht, als er die Zwangsausgleichs- oder Ausgleichsquote übersteigt. Die Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht. Entgegen dieser Vorschrift geleistete Zahlungen hat der Gesellschafter der Gesellschaft rückzuerstatten. Das selbe gilt, wenn sich der Gesellschafter durch Aufrechnung, Pfandverwertung oder in anderer Weise Befriedigung verschafft.
(2) Im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses besteht der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem aushaftenden Kreditsaldo und dem höchsten Tagessaldo während der Dauer der Rückzahlungssperre, zuzüglich der geleisteten Zinsen, soweit sie in diesem Saldo nicht aufscheinen.
(3) Der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren ab Zahlung oder sonsti- ger Befriedigung, wenn sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte.
Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten
§ 15. (1) Bürgt ein Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, für die Rückzahlung des Kredits eines Dritten, bestellt er ein Pfand oder leistet er eine vergleichbare Sicherheit, so kann sich der Dritte bis zur Sanierung der Gesellschaft trotz entgegenstehender Vereinbarung wegen der Rückzahlung des Kredits aus der Sicherheit befriedigen, ohne zuerst gegen die Gesellschaft vorgehen zu müssen. Bezahlt der Gesellschafter die fremde Schuld, so hat er gegen die Gesellschaft bis zur Sanierung keinen Regressanspruch und, wenn der Konkurs nach einem bestätigten Zwangsausgleich oder das Ausgleichsverfahren nach einem bestätigten Ausgleich aufgehoben wird, soweit nicht, als er die Zwangsausgleichs- oder Ausgleichsquote übersteigt. Dennoch geleistete Zahlungen oder eine anderweitig erlangte Befriedigung hat der Gesellschafter an die Gesellschaft rückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren ab Zahlung oder sonstiger Befriedigung, wenn sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte.
(2) Fordert der Dritte von der Gesellschaft die Rückzahlung des Kredits, so kann die Gesellschaft vor ihrer Sanierung vom Gesellschafter Zahlung an den Dritten verlangen, soweit die von ihm geleistete Sicherheit reicht.
(3) Ist die Sicherheit dadurch frei geworden, dass die Gesellschaft den Kredit zurückgezahlt hat, so kann sie vom sicherungsgebenden Gesellschafter Erstattung verlangen. Der Gesellschafter wird jedoch von seiner Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Dritten als Sicherheit gedient haben, der Gesellschaft zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stellt. Der Anspruch auf Erstattung verjährt in fünf Jahren ab Kreditrückzahlung.
§ 16. Vor der Sanierung der Gesellschaft kann der Dritte die Rückzahlung des vom Gesellschafter besicherten Kredits von der Gesellschaft nur insoweit verlangen, als er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit einen Ausfall erlitten hat oder hätte, wenn
1. er die Krise im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits kannte oder
2. nach dem veröffentlichten oder dem ihm sonst bei Kreditgewährung bekannten Jahresabschluss die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen haben.
Verweisungen
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft. Es ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten verwirklicht werden.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel II
Änderung der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen
§ 12b. Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen mit Konkurseröffnung. Sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkurs gemäß § 166 aufgehoben wird. § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.“
2. Nach § 26 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter
§ 26a. Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Konkurseröffnung nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre.“
3. § 32 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist der Gemeinschuldner eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, so gelten
1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
3. Personen, die mit einem Anteil von zumindest 25% im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 EKEG an seinem Vermögen beteiligt sind,
als nahe Angehörige des Schuldners. Das gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.“
4. Nach § 57 wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:
„Nachrangige Forderungen
§ 57a. (1) Nach den Konkursforderungen sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen zu befriedigen.
(2) Die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen sind wie Konkursforderungen durchzusetzen. Sie sind jedoch nur anzumelden, wenn das Konkursgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Das Konkursgericht hat eine solche Aufforderung zu erlassen, sobald zu erwarten ist, dass es zu einer – wenn auch nur teilweisen – Befriedigung nachrangiger Forderungen kommen wird. Die besondere Aufforderung ist öffentlich bekannt zu machen und den Gläubigern, die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen haben und deren Anschrift bekannt ist, zuzustellen. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen. Die Rechte der Konkursgläubiger werden durch die Befugnisse der Gläubiger mit Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht berührt.“
5. § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten – auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen – dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 HGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen seiner Chance auf nachrangige Befriedigung kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.“
6. § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Konkursgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Konkursquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Abs. 2 erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses geltend machen.“
7. § 70 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Auf Antrag eines Gläubiger ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Konkursforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.“
8. In § 141 wird am Ende der Z 5 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;“
9. In § 154 wird am Ende der Z 1 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;“
Artikel III
Änderung der Ausgleichsordnung
Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.“
2. Nach § 12a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen
§ 12b. Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Sie leben jedoch wieder auf, wenn das Verfahren eingestellt wird. § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß“
3. Nach § 20 e wird folgender § 20 f samt Überschrift eingefügt:
„Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter
§ 20f. Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre.“
4. Der derzeitige § 23a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Zu den Ausgleichsforderungen gehören nicht die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen.“
5. In § 51 wird am Ende der Z 1 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;“
Artikel IV
Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes
Das Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 114/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 21, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„§ 21. Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.“
2. In § 25 letzter Satz wird die Wortfolge „bis zu einer Million Schilling“ durch den Ausdruck „bis zu 100 000 Euro“ ersetzt.
Artikel V
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/ 2000, wird wie folgt geändert:
§ 36 Abs. 2 wird wie folgt
geändert:
a) Im ersten Satz werden nach der Wortfolge „dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist“ die Worte eingefügt „oder dass die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen (§ 22 URG)“.
b) Der zweite Satz entfällt.
Artikel VI
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/ 2001, wird wie folgt geändert:
§ 83 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „bei Verlust“ durch die Worte „in der Krise“ ersetzt.
b) Nach dem Satzteil „dass ein Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals besteht“ wird die Wortfolge „oder dass die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen (§ 22 URG)“ eingefügt.
Artikel VII
Änderung des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2000, wird wie folgt geändert:
§ 84 lautet:
„§ 84. Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist sonst anzunehmen, dass ein Verlust in der Höhe der Hälfte der Summe aller Rücklagen der Genossenschaft und der auf die Geschäftsanteile geleisteten Einlagen entsteht oder dass die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen (§ 22 URG), so hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung zu berufen und ihr dies anzuzeigen.“
Artikel VIII
Änderung des Übernahmegesetzes
Das Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
In § 24 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 wird das Zitat „(§ 32 KO)“ jeweils durch das Zitat „(§ 32 Abs. 1 KO)“ ersetzt.
Artikel IX
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Art. II bis VIII treten mit 1. Februar 2003 in Kraft.
(2) Art. II und III dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. Jänner 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(3) § 12b KO in der Fassung des Art. II sowie § 12b AO in der Fassung des Art. III sind bei Leistungen, die vor dem 1. Februar 2003 erbracht wurden, nur dann anzuwenden, soweit die Leistungen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Regeln des Eigenkapitalersatzrechts Eigenkapital ersetzend sind.
(4) § 26a KO und § 20f AO sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Jänner 2003 erbracht werden.
(5) § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Art. II ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten vorgenommen werden.
(6) § 67 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 KO in der Fassung des Art. II sind auf Anträge auf Konkurseröffnung, die nach dem 31. Jänner 2003 bei Gericht einlangen, anzuwenden.
(7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Jänner 2003 eingeleitet werden.