Vorblatt

Probleme:

In Wien besteht – im Gegensatz zu anderen Landeshauptstädten – ein selbstständiger Jugendgerichtshof, der eine Zwitterstellung zwischen Bezirks- und Landesgericht sowie zwischen Straf- und Pflegschaftsgericht einnimmt, ohne jedoch für alle Angelegenheiten Jugendlicher zuständig zu sein. Dies hat bereits im Jahr 1999 zu der Revisionsempfehlung geführt, die Führung der Pflegschaftsakten auf die Wiener Bezirksgerichte aufzuteilen.

Im Gebäude des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat sich nach der Verkleinerung des Sprengels durch die Ausgliederung der Wiener Umlandbezirksgerichte mit 1. Jänner 1997 der Platzbedarf stark verringert, sodass derzeit keine optimale Raumnutzung gegeben ist.

Im Jugendstrafvollzug setzt sich in Wien die Trennung zwischen dem Landesgericht für Strafsachen Wien und dem Jugendgerichtshof  Wien insofern fort, als der Jugendgerichtshof Wien mit der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg ein eigenes Gefangenenhaus besitzt. Durch die mit 1. Juli 2001 in Kraft getretene JGG-Novelle (BGBl. I Nr. 19/2001) ist die neue Altersklasse der „jungen Erwachsenen“ vom 19. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr eingeführt und damit (auch) die Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes Wien um diese Altersgruppe erweitert worden. Die Belagsfähigkeit der Justizanstalt Wien-Erdberg von 70 Insassen reicht seither nicht mehr aus, sodass derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt bis zu 90 junge Untersuchungshäftlinge untergebracht werden müssen. Diese Untersuchungshäftlinge müssen jedoch für sämtliche Termine im Strafprozess (Einvernahme, Hauptverhandlung usw.) zum Jugendgerichtshof Wien gebracht werden. Dazu kommt, dass die Unterbringungsverhältnisse in der Justizanstalt Wien-Erdberg teilweise nicht dem Europarats-Standard entsprechen (etwa Unterbringung von zwei Insassen in Hafträumen von 8 m2 ohne abgeteilten Sanitärbereich), in der Justizanstalt Wien-Josefstadt zur Unterbringung der jungen U-Häftlinge aber ein eigener – generalsanierter – Trakt mit entsprechend großen und modern ausgestatteten Hafträumen zur Verfügung steht.

Im städtischen Bereich (Großraum Wien) besteht derzeit keine Jugendvollzugsanstalt.

Ziele und Inhalt:

Die beschriebene Problemlage legt eine grundlegende Umstrukturierung nahe, bei der alle bezirksgerichtlichen Agenden des Jugendgerichtshofes Wien aus dem Straf- und Pflegschaftsbereich auf die bestehenden (Voll-)Bezirksgerichte in Wien aufgeteilt werden und das Landesgericht für Strafsachen Wien die in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden strafrechtlichen Materien übernimmt. Im Landesgericht für Strafsachen Wien wird eine eigene Vizepräsidentenplanstelle zur administrativen Betreuung dieser Angelegenheiten eingerichtet.

Im Strafvollzugsbereich soll die Justizanstalt Wien-Josefstadt sämtliche junge Untersuchungshäftlinge aufnehmen; dort steht ihnen ein eigener, baulich getrennter Trakt (samt Werkstätten, Schulungs- und Freizeiträumlichkeiten) zur Verfügung.

Zur Anhebung der Unterbringungs- und Betreuungsqualität soll ferner der Neubau einer Strafvollzugs­anstalt für Jugendliche und junge Erwachsene in Wien ins Auge gefasst werden. Eine solche Neuerrichtung schafft ein modernen Standards des Jugendvollzugs entsprechendes Angebot an Hafträumen, Freizeitanlagen und Betreuungseinrichtungen. Außerdem bietet eine Anstalt im städtischen Zentralraum einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt (insbesondere für Freigänger) und mehr Möglichkeiten zur Vorbereitung auf die Entlassung und das Leben in Freiheit.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen (unbefriedigenden) Zustandes.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Standortverlagerung bringt durch die damit verbundenen Synergieeffekte bedeutsame wirtschaftliche Vorteile; die bessere Lage wird auch den Richtern und Staatsanwälten, dem Betreuungspersonal sowie den sozialen Diensten, Zeugen, Sachverständigen, Verteidigern usw. die Anreise erleichtern. Die strukturelle Ersparnis liegt bei etwa 1,1 Millionen Euro pro Jahr. Hievon entfallen zirka 620 000 Euro auf die Reduktion des Personalaufwandes, weitere zirka 490 000 Euro auf die Reduktion des Sachaufwandes.

Das Gebäude in der Rüdengasse im Wert von rund 5,5 Millionen Euro wird für einen neuen Verwendungszweck ohne zusätzliche Grundinvestition frei, wobei eine anderweitige Nutzung der Liegenschaft positive beschäftigungspolitische Impulse nach sich ziehen kann. Eine exakte Schätzung der Kosten für eine von der Bundesimmobiliengesellschaft neu zu errichtende Jugend-Strafvollzugsanstalt in Wien muss einer genaueren Projektierung vorbehalten bleiben; in personeller Hinsicht wird derzeit von einer Rekrutierung des Personals aus den bestehenden Jugendanstalten ausgegangen.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Falle einer anderweitigen Verwendung der Liegenschaft in der Rüdengasse und der Errichtung einer neuen Jugend-Strafvollzugsanstalt sind positive Auswirkungen auf die Beschäftigung in Wien zu erwarten.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Der Jugendgerichtshof Wien fungiert gemäß § 23 JGG einerseits als Bezirksgericht für die gesamten Jugendstraf- und Jugendschutzsachen sowie unter bestimmten Voraussetzungen (Besorgnis einer Gefährdung der persönlichen Entwicklung eines Minderjährigen aus einem bestimmten Anlass) für Pflegschaftssachen; als Gerichtshof ist er Rechtsmittelinstanz in den angeführten Außerstreit- und Strafverfahren sowie erste Instanz in den den Gerichtshöfen zustehenden Jugendstrafsachen. Den dezentralisierten und zu Vollgerichten ausgebauten Bezirksgerichten in Wien verbleibt in der Jugendgerichtsbarkeit nur die Erledigung der nicht vom Jugendgerichtshof Wien wahrgenommenen Pflegschaftssachen.

Der Jugendgerichtshof Wien gehört mit 16 Richtern und insgesamt 46,87 Bediensteten (1. Jänner 2002) zu den kleinsten Gerichtshöfen Österreichs. Dazu kommt, dass davon noch Kapazitäten im Ausmaß von 33% (Richter) bzw. 37% (nichtrichterliche Bedienstete) auf bezirksgerichtliche Zuständigkeiten (Verhältnis zum 1. Juli 2001) entfallen. Dies hat bereits im Jahr 1999 zu der Revisionsempfehlung geführt, die Führung der Pflegschaftsakten auf die Wiener Bezirksgerichte aufzuteilen, weil die Bestimmung des (damaligen) § 26 Abs. 1 JGG (nunmehr §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 GOG) über die Konzentration der Straf- und Pflegschaftssachen in eigenen Gerichtsabteilungen auch beim Jugendgerichtshof Wien nicht eingehalten wurde.

Im Gegensatz dazu sind außerhalb Wiens – mit Ausnahme des Sprengels des Jugendgerichtes Graz und der Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land für die Sprengel der Bezirksgerichte Linz und Urfahr-Umgebung – alle Jugendliche betreffenden pflegschafts- und strafgerichtlichen Agenden bei den Bezirksgerichten zusammengefasst; für sämtliche Rechtsmittelverfahren aus den Bezirksgerichten und alle dem Gerichtshof vorbehaltenen Strafsachen sind die jeweiligen Landesgerichte zuständig, die eigene Abteilungen für Jugendstraf- und Jugendschutzsachen einzurichten haben (§ 32 Abs. 6 GOG).

Obwohl der – besonders für junge Straftäter prädestinierte und auch ohne Antragstellung der Staatsanwaltschaft anwendbare – Außergerichtliche Tatausgleich einen Eckpunkt der Jugendstrafrechtspflege darstellt, liegt hier der Sprengel des Jugendgerichtshofes Wien zahlenmäßig weit hinter sämtlichen anderen Bundesländern, in denen die Jugendgerichtsbarkeit an den zuständigen Bezirks- und Landesgerichten ausgeübt wird. Offensichtlich haben sich hier die Ergebnisse einer bereits 1994 (vor der JGG-Novelle 2001) vom Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie, Wien, erstellten vergleichenden Studie zur Jugendgerichtspraxis und Rückfallsstatistik weiter fortgesetzt. Schon damals ist festgestellt worden, dass trotz des bestehenden Netzwerks von den Möglichkeiten sozial-konstruktiver Intervention am Jugendgerichtshof Wien wenig Gebrauch gemacht wird und entweder nichtintervenierende Diversionsmaßnahmen (wie der Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 90c StPO bzw. der Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit gemäß § 90f Abs. 1 StPO) oder relativ strenge Sanktionen (ungewöhnlich hoher Anteil unbedingter Strafen) gesetzt werden. Von diesem Reaktionsmuster hebt sich die jugendgerichtliche Praxis in anderen Gerichtshofsprengeln zum Teil deutlich ab, obwohl bei einer vergleichenden Betrachtung der Kriminalitätsverhältnisse Wien nicht schlechter abschneidet als die größeren Landeshauptstädte.

Im Gebäude des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat sich nach der Verkleinerung des Sprengels durch die Ausgliederung der Wiener Umlandbezirksgerichte mit 1. Jänner 1997 gemeinsam mit den Richterplanstellen (–8% vom 1. Jänner 2000 auf den 1. Jänner 2002) und dem sonstigen Personal (–12%) auch der Platzbedarf in den letzten Jahren stark verringert. Derzeit stehen dort zahlreiche Räumlichkeiten leer.

Im Jugendstrafvollzug setzt sich in Wien die Trennung zwischen dem Landesgericht für Strafsachen Wien und dem Jugendgerichtshof Wien insofern fort, als der Jugendgerichtshof Wien mit der Justizanstalt (für Jugendliche) Wien-Erdberg ein eigenes Gefangenenhaus besitzt. Daneben besteht die derzeit einer Generalsanierung unterworfene Justizanstalt (für Jugendliche) Gerasdorf als Sonderanstalt für den Jugendstrafvollzug. Die 17 Mitarbeiter der Wiener Jugendgerichtshilfe sind ebenfalls im Gebäude des Jugendgerichtshofes Wien und der Justizanstalt Wien-Erdberg untergebracht und nehmen von dort aus die Aufgaben nach § 48 JGG wahr.

Durch die mit 1. Juli 2001 in Kraft getretene JGG-Novelle, BGBl. I Nr. 19/2001, ist – Empfehlungen aus Fachkreisen folgend – der Personenkreis, auf den die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des JGG anzuwenden sind, um die neu festgelegte Altersklasse der „jungen Erwachsenen“ vom 19. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erweitert worden. Damit ist auch die Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes Wien entsprechend ausgeweitet worden. Die Belagsfähigkeit von 70 Insassen der Justizanstalt Wien-Erdberg als zuständigem Gefangenenhaus für den Jugendgerichtshof Wien reicht seither nicht mehr aus, da eine Verdoppelung gegenüber den bisher im Jugendvollzug Angehaltenen eingetreten ist. So mussten in den Justizanstalten Gerasdorf und Wien-Josefstadt Außenstellen mit maximal 30 bzw. 90 Haftplätzen geschaffen werden, sodass nunmehr für den Sprengel des Jugendgerichtshofes Wien insgesamt bis zu 190 Plätze für Untersuchungshäftlinge, allerdings verteilt auf drei Standorte, zur Verfügung stehen. Die Einlieferung der Festgenommenen und die Verwaltung aller Untersuchungshäftlinge erfolgt in der Justizanstalt Wien-Erdberg. Die in den Außenstellen, vor allem in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, untergebrachten Untersuchungshäftlinge müssen für sämtliche Termine im Strafprozess (Einvernahme, Hauptverhandlung usw.) zum Jugendgerichtshof Wien gebracht werden; vom 1. Jänner bis 26. Februar 2002 waren dies 310 Ausführungen mit 358 Justizwachebeamten. Aus der Sicht der Strafvollzugs­verwaltung stellt dieser Mehraufwand eine große Belastung dar; die dadurch gebundene Arbeitskapazität könnte besser für Betreuungszwecke verwendet werden.

In der Justizanstalt Wien-Erdberg können nicht sämtliche jungen Untersuchungshäftlinge, für die der Jugendgerichtshof Wien zuständig ist, untergebracht werden. Dazu kommt, dass die Unterbringungsverhältnisse in der Justizanstalt Wien-Erdberg teilweise nicht dem Europarats-Standard entsprechen (etwa Unterbringung von zwei Insassen in Hafträumen von 8 m2 ohne abgeteiltes WC). Demgegenüber steht in der Justizanstalt Wien-Josefstadt zur Unterbringung der jungen Untersuchungshäftlinge ein eigener – generalsanierter und baulich separierter – Trakt mit entsprechend großen und modern ausgestatteten Hafträumen (mit zumindest 19 m2 Fläche für je zwei Insassen) zur Verfügung. Durch geringfügige Adaptierungen können in diesem Trakt eigene Freizeit-, Gemeinschafts- und Schulungsräume sowie EDV-Räume geschaffen werden. Außerdem werden den jungen Untersuchungshäftlingen ein nur von diesen nutzbarer Sporthof und zwei eigene Spazierhöfe zur Verfügung stehen. Unmittelbar anschließend an den Jugendtrakt wird für die jungen Untersuchungshäftlinge eine eigene Vorführzone eingerichtet, sodass auch hier ein Kontakt mit erwachsenen Insassen ausgeschlossen ist. Die bisher in diesem Gebäudeteil untergebrachten Erwachsenen werden in andere Justizanstalten verlegt.

Verglichen mit der – abgelegen situierten – Justizanstalt Gerasdorf würde eine Strafvollzugsanstalt für Jugendliche im städtischen Bereich (Großraum Wien) bessere Möglichkeiten vorfinden, junge Strafhäftlinge im Rahmen des Entlassungsvollzugs an ein Leben in Freiheit heranzuführen.

II. Organisationsreform

Die beschriebene Ausgangslage legt eine grundlegende Umstrukturierung nahe, bei der alle bezirksgerichtlichen Agenden des Jugendgerichtshofes Wien aus dem Straf- und Pflegschaftsbereich wie in anderen Landeshauptstädten auf die bestehenden (Voll-)Bezirksgerichte in Wien aufgeteilt werden und das Landesgericht für Strafsachen Wien die in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden strafrechtlichen Materien übernimmt. Für das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verbliebe die Rechtsmittelzuständigkeit in Pflegschaftssachen. Damit könnten neben einer Strukturbereinigung die derzeit problematische Differenzierung zwischen dem Jugendgerichtshof Wien und den Bezirksgerichten bei den Pflegschaftssachen Minderjähriger entfallen und die für einen eigenen Gerichtshof erforderlichen Fixkosten (gesonderte Infrastruktur) eingespart werden.

Die richterliche Beschäftigung mit jungen Straftätern setzt eine besondere Ausbildung und Spezialisierung voraus, die bei den übrigen Gerichtshöfen durch die Zuweisung zu eigenen Gerichtsabteilungen (§ 32 Abs. 6 GOG) sichergestellt ist. Bei den Bezirksgerichten besteht durch die Familienrichter ebenfalls adäquates Wissen und Einfühlungsvermögen für Jugendliche samt der nötigen Erfahrung in Pflegschaftssachen.

Die Wiener Jugendgerichtshilfe, der nach § 50 JGG nach Möglichkeit im Gerichtsgebäude die nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen sind, kann und soll künftig im Landesgericht für Strafsachen Wien untergebracht werden. In Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 48 JGG) werden die Bediensteten der Wiener Jugendgerichtshilfe, die schon bisher häufig im gesamten Stadtgebiet Erhebungen vornehmen müssen, in Hinkunft verstärkt für die Wiener Bezirksgerichte tätig werden. Der damit verbundene Arbeitsaufwand (etwa durch Übernahme der Verteidigung oder Einsichtnahme in Akten) wird jedoch mit den derzeitigen Personalressourcen bewerkstelligt werden können.

Die Justizanstalt Wien-Josefstadt, die schon jetzt als Außenstelle der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg fungiert, soll künftig sämtliche – derzeit etwa 145 – jungen Untersuchungshäftlinge aufnehmen. Dies bringt einen höheren Ausstattungsstandard mit einer wesentlich besseren Unterbringung, Freizeitgestaltung und Beschäftigung der jungen Untersuchungshäftlinge bei aufrechtem Betreuungs­umfeld. Auf dem Personalsektor werden bisher für logistische Tätigkeiten gebundene Personalkapazitäten frei und können für die Betreuung der Insassen verwendet werden. Hiebei ist sichergestellt, dass auch in der Justizanstalt Wien-Josefstadt die Betreuung der jungen Untersuchungshäftlinge ausschließlich durch besonders dafür geeignete Bedienstete (§ 54 JGG) erfolgen wird.

Die Haft- und Betreuungsbedingungen sollen aber nicht nur für die im landesgerichtlichen Gefangenenhaus untergebrachten jungen Untersuchungshäftlinge verbessert werden. Zu diesem Zweck soll eine neue Strafvollzugsanstalt für Jugendliche und junge Erwachsene in Wien errichtet werden, die den modernen Standards des Jugendvollzugs entspricht und über ein entsprechendes Angebot an Hafträumen, Freizeitanlagen und Betreuungseinrichtungen verfügt. Verglichen mit der eher abgelegenen Justizanstalt Gerasdorf (Niederösterreich) bietet eine Anstalt im städtischen Zentralraum einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt (insbesondere für Freigänger) und mehr Möglichkeiten zur Vorbereitung auf die Entlassung und das Leben in Freiheit. Die Dimensionierung der neuen Vollzugsanstalt für Jugendliche und junge Erwachsene muss einer genaueren Projektierung vorbehalten bleiben, wobei jedoch im Personalbereich mit Personalverlagerungen aus anderen Justizanstalten vorzugehen sein wird.

Bei der Finanzierung der neuen Vollzugsanstalt werden der Erlös aus dem Verkauf der im Wohngebiet liegenden Liegenschaft in Wien-Erdberg und die jährlichen Einsparungen beim Sach- und Personalaufwand zu berücksichtigen sein.

Die sich aus der Reorganisation der Jugendgerichtsbarkeit und des Jugendstrafvollzugs ergebenden Einsparungen verteilen sich wie folgt:

Laufende Einsparungen:

–      Reduktion an Personalaufwand durch Wegfall der Verwaltungsfixkosten für den Standort Wien-Erdberg


  620 000 Euro

–      Wegfall der Mietkosten am Standort Wien-Erdberg

  408 000 Euro

–      Wegfall von (standortfixem) Sachaufwand          

   81 000 Euro

Gesamt

1 109 000 Euro pro Jahr

Einmaleffekte:

Nach den Angaben des Bundesministeriums für Finanzen weist die Liegenschaft in Wien-Erdberg einen Verkehrswert von 5,5 Millionen Euro auf.

Die Reformargumente lassen sich zusammengefasst wie folgt darstellen:

      Die Jugendgerichtsbarkeit soll in allen Bundesländern gleich organisiert werden, zumal an der außerhalb Wiens üblichen Organisationsform bisher von keiner Seite Kritik geäußert worden ist.

      Bezweckt ist eine Vereinheitlichung der Gerichtsstruktur durch Beseitigung der Zwitterstellung des Jugendgerichtshofes Wien zwischen Gerichtshof und Bezirksgericht (derzeit besteht eine rechtstaatlich bedenkliche Anomalie, weil der Jugendgerichtshof Wien über Rechtsmittel gegen eine bezirksgerichtliche Entscheidung des Jugendgerichtshofes Wien selbst entscheidet).

      Es wird eine einheitliche pflegschaftsgerichtliche Zuständigkeit beim Bezirksgericht an Stelle von Abgrenzungsfragen zwischen dem Jugendgerichtshof Wien als Bezirksgericht und dem örtlich zuständigen Bezirksgericht geben.

      Der § 30 JGG über die spezielle Eignung der mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte bleibt unverändert in Geltung.

      Das Gerichtsorganisationsgesetz normiert grundsätzlich für Jugendstraf- und Pflegschaftssachen die notwendige Spezialisierung bzw. Konzentrierung auf Jugendliche und junge Erwachsene bei einem Richter (§§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 GOG).

      Die Wiener Jugendgerichtshilfe (eine Einrichtung, die nur für die Bundeshauptstadt besteht) wird in ihrer bisherigen Form bestehen bleiben.

      Strafverfahren, bei denen sowohl erwachsene als auch jugendliche Beschuldigte beteiligt sind, können rascher abgewickelt werden.

      Daneben lässt die in Aussicht genommene Umstrukturierung auch eine stärkere Inanspruchnahme von sozial-konstruktiven Maßnahmen, wie etwa dem Außergerichtlichen Tatausgleich, erwarten.

      Die im Landesgericht für Strafsachen Wien frei gewordenen Raumkapazitäten nach der Verkleinerung des Sprengels des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durch Ausgliederung der Wiener Umlandbezirksgerichte mit 1. Jänner 1997 können optimal genutzt werden.

      Die Qualität im Jugendvollzug wird in der Justizanstalt Wien-Josefstadt durch einen eigenen – zeitgemäß ausgestatteten – Trakt mit strikter Trennung gegenüber den Erwachsenen verbessert und
überdies durch den geplanten Bau einer neuen, modernen und ausreichend dimensionierten Strafvollzugsanstalt im gewohnten (städtischen) Umfeld mit all seinen Möglichkeiten noch deutlich gesteigert.

      Die Bestimmungen über die besondere Behandlung der dem Jugendstrafvollzug unterstellten Häftlinge bleiben vollinhaltlich aufrecht.

      Durch den Wegfall der Transporte wird ein rascher und unmittelbarer Kontakt der Richter zu „ihren“ Häftlingen ermöglicht.

      Eine (räumlich getrennte) Unterbringung von jungen und erwachsenen (Untersuchungs-)Häftlingen findet sich schon seit Monaten auch in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, wo bis zu 90 junge Insassen untergebracht werden müssen, und zwar als „Außenstelle“ der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg, weil deren Kapazitäten nicht mehr ausreichen.

      Die Überstellungsfahrten zum Jugendgerichtshof Wien für Vernehmungen und Verhandlungen, die zuletzt einen Personaleinsatz von 15 bis 17 Justizwachebeamten aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt (täglich) erforderten, können künftig vermieden und der damit verbundene Zeitaufwand besser für die Betreuung genutzt werden; allein in den Monaten Jänner und Februar 2002 sind aus diesem Grund 2 000 Überstunden von Justizwachebeamten angefallen.

      Außerdem bringt die Organisationsmaßnahme eine Einsparung von Verwaltungsaufwand im Bereich des Jugendgerichtshofes Wien, der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien und der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg.

      Schließlich ermöglicht die Strukturreform die Verwertung bzw. anderweitige Nutzung der Liegenschaft in der Rüdengasse; der Wegfall von Miete und Betriebskosten bringt eine jährliche Ersparnis von 408 000 Euro.

Es ist in Aussicht genommen, im gesamten Bundesgebiet eine einheitliche Zuständigkeitsregelung für die Jugendgerichtssachen herbeizuführen. Zu diesem Zweck wird für den Linzer Bereich die – auf Grund der erforderlichen Baumaßnahmen mit 1. Jänner 2005 vorgesehene – Verlegung des Sitzes des Bezirksgerichtes Linz-Land nach Traun zum Anlass zu nehmen sein, die Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz-Land nach dem Jugendgerichtsgesetz (dieses Bezirksgericht ist auch für die Jugendstraf- und Jugendschutzsachen in den Sprengeln Linz und Urfahr-Umgebung zuständig) aufzuheben.

Für Graz ist eine Neustrukturierung der Gerichtsorganisation in der Form vorgesehen, dass der Sprengel des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (und damit auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz und des Jugendgerichtes Graz) aufgeteilt und ein Bezirksgericht Graz-Ost (links der Mur) und ein Bezirksgericht Graz-West (rechts der Mur) errichtet wird. Diese beiden Gerichte werden für alle bezirksgerichtlichen Agenden zuständig sein.

III. Übergangsbestimmungen

Durch entsprechende Übergangsvorschriften wird sichergestellt, dass anhängige Verfahren mit 1. Jänner 2003 bei den nach den geänderten Zuständigkeitsbestimmungen jeweils sachlich und örtlich zuständigen Landes- bzw. Bezirksgerichten weitergeführt werden können.

In dienstrechtlicher Hinsicht sind für die beim Jugendgerichtshof Wien tätigen Richter und Richterinnen entsprechende Überleitungsvorschriften vorgesehen:

      Die derzeit beim Jugendgerichtshof Wien systemisierten Richterplanstellen sollen zum überwiegenden Teil zum Landesgericht für Strafsachen Wien und zum kleineren Teil zu den für Strafsachen zuständigen Bezirksgerichten in der Bundeshauptstadt umsystemisiert und mit 1. Jänner 2003 nach den Bestimmungen des Richterdienstgesetzes ausgeschrieben werden. Damit erhalten alle Richter und Richterinnen des Jugendgerichtshofes Wien die Gelegenheit, sich um die ausgeschriebenen Planstellen zu bewerben.

      Für den Fall, dass sich einzelne Richter und Richterinnen des Jugendgerichtshofes Wien um keine (anderen) Richterplanstellen bewerben, sind, gestützt auf eine entsprechende Bestimmung im österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz amtswegige Ernennungen bzw. Versetzungen vorgesehen (siehe im Einzelnen die Bestimmungen des Art. II § 2 Abs. 5).

IV. Ergänzende Regelungen

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens wurden zwei Themenbereiche angesprochen, die zum Gegenstand von Expertengesprächen mit Vertretern der Richterschaft gemacht und noch bei der parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzentwurfs zur Diskussion gestellt werden sollen.

1. Übergang vom Aufenthalts- zum Tatortprinzip (§ 29 JGG):

Wiederholt – auch bei den im Vorfeld stattgefundenen Experten-Hearings – wurde darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass bei Erwachsenen der Tatort, bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen jedoch der gewöhnliche Aufenthalt zuständigkeitsbegründend ist, zu zahlreichen Ausscheidungen führt. Gerade bei jungen Erwachsenen ist der Aufenthaltsort oft nicht ident mit dem Tatort. So sind (etwa bei zwei an einer Straftat Beteiligten) oft zwei Strafverfahren zu führen, nämlich eines gegen einen Erwachsenen vor dem Tatortgericht und ein weiteres gegen einen jungen Erwachsenen vor dem Wohnsitzgericht. Neben der Verdoppelung des Aufwands für die Gerichte führt dies auch zu einer Mehrbelastung für die Verfahrensbeteiligten. Umgekehrt sind gerade junge Erwachsene bereits mobil und kommen bei diesem Personenkreis auch keine pflegschaftsgerichtlichen Maßnahmen in Betracht, für welche das Bezirksgericht des Wohnsitzes oder Aufenthaltes zuständig wäre. Es könnte daher daran gedacht werden, die Sondernorm des § 29 JGG aufzuheben oder sie zumindest auf Jugendliche zu beschränken.

2. Änderung des § 26 Abs. 7 GOG:

Nach der Neufassung dieser Bestimmung sind die Pflegschafts-, Jugendstraf- und Jugendschutzsachen hinsichtlich desselben Minderjährigen tunlichst in einer Gerichtsabteilung zu konzentrieren. Die zu dieser Thematik im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen sind uneinheitlich: Einerseits wird die Regelung des § 26 Abs. 3 letzter Satz GOG befürwortet, wonach ein Richter für alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zuständig sein soll; in diesem Zusammenhang wird die hohe Qualifikation der Familienrichter hervorgehoben. Andererseits wird betont, dass für die Beurteilung der Fälle, in denen eine Entwicklungsgefährdung vorliegt, ein spezielles Wissen um Kriseninterventionsmaßnahmen nötig sei.

Es wäre nun zu erwägen, die Jugendstraf- und Jugendschutzsachen gänzlich von den Pflegschaftssachen Minderjähriger abzukoppeln und damit sowohl eine Konzentration der Jugendstraf- und Jugendschutzsachen (einschließlich der Strafsachen junger Erwachsener) sowie der Pflegschaftssachen Minderjähriger, bei denen aus einem bestimmten Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, in jeweils einer Gerichtsabteilung zu ermöglichen. Dadurch könnte die Zahl spezialisierter Jugendrichter gering gehalten und die Kooperation mit Kriseneinrichtungen vereinfacht werden.

V. Weitere Reformüberlegungen

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens ist ferner eine Reihe von nicht mit dem Gesetzesvorschlag zusammenhängenden Vorschlägen erstattet worden, von denen einige erwägenswert sind.

Unter anderem wurde angeregt,

      den Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe auch im Strafverfahren gegen junge Erwachsene als Alternative zu bedingten oder unbedingten Freiheits- oder Geldstrafen vorzusehen;

      auch für die Ahndung strafbarer Handlungen junger Erwachsener die reduzierten Strafdrohungen des § 5 Z 2 bis 6 JGG zur Anwendung kommen zu lassen und die Möglichkeit zu eröffnen, auch dann, wenn auf Freiheitsstrafen von mehr als zwei bzw. drei Jahren zu erkennen wäre, diese zur Gänze
oder zum Teil bedingt nachzusehen;

      generell im Verfahren gegen Jugendliche notwendige Verteidigung vorzusehen;

      zu ermöglichen, dass nach Fällung des Urteils durch die erste Instanz auch ohne Zustimmung des Jugendlichen die Haft in einer Sonderanstalt für Jugendliche vollzogen werden kann, wenn eine dort zu vollziehende Freiheitsstrafe zu erwarten ist und keine Nachteile für das Strafverfahren und den Jugendlichen zu befürchten sind;

      die Jugendschutzsachen um Verfahren gegen Erwachsene wegen einer nach §§ 206, 207, 207a, 207b und 208 StGB strafbaren Handlung sowie wegen vorsätzlicher Handlungen gegen Leib und Leben, wenn durch die Tat ausschließlich oder überwiegend Minderjährige verletzt oder gefährdet sind, zu erweitern.

Diese Anregungen sind so grundlegend, dass sie nicht zum Gegenstand dieser Gesetzesnovelle gemacht werden können; sie sollen aber im Rahmen von Expertengesprächen näher erörtert werden.

Besonderer Teil

Zu Art. I (§§ 23 und 49 Abs. 1):

Die vorgesehene Streichung der Bestimmung des § 23 JGG dient der organisatorischen Neugestaltung der Jugendgerichtsbarkeit und des Jugendstrafvollzugs in Wien. Diese Umgestaltung besteht in der Aufhebung der Sonderzuständigkeiten des Jugendgerichtshofes Wien und dessen organisatorischer Selbstständigkeit als (zusätzlicher) Gerichtshof in Wien.

Die Aufhebung der Sonderzuständigkeiten des Jugendgerichtshofes Wien stellt lediglich eine Auflösung der Organisation als eigenes Gericht dar und lässt die Jugendgerichtsbarkeit als solche mit ihren funktionstypischen Zuständigkeitsverbindungen und Zuständigkeitskonzentrationen (§§ 2 f, 25, 29, 34 JGG, §§ 26 Abs. 7, 32 Abs. 6 GOG) ebenso unberührt wie die mit der Novelle BGBl. I Nr. 19/2001 vorgenommene Zuweisung der Strafsachen junger Erwachsener (19. bis 21. Lebensjahr) zur Jugendgerichtsbarkeit (§ 46a JGG). Die Jugendgerichtsbarkeit in Wien soll auf Gerichtshofebene nur räumlich vom bisherigen Standort des Jugendgerichtshofes Wien zum Landesgericht für Strafsachen Wien verlagert werden, ohne die Rechtsprechungsqualität zu beeinträchtigen.

Mit der Auflassung des Jugendgerichtshofes Wien ist auch die Auflösung der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien verbunden. Die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien werden gemäß § 38 BDG 1979 zur Staatsanwaltschaft Wien versetzt werden, sofern sie sich nicht um andere Planstellen bewerben. Bemerkt sei, dass die Planstelle des Leiters der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien seit längerer Zeit nicht mehr besetzt ist und daher insoweit keine dienstrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind. Der Erste Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien wird in gleicher Funktion zur Staatsanwaltschaft Wien versetzt werden.

In der dem Landesgericht für Strafsachen Wien angeschlossenen Justizanstalt Wien-Josefstadt, in der schon bisher eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Erdberg für junge erwachsene Untersuchungshäftlinge besteht, werden eigene Abteilungen für junge Untersuchungshäftlinge eingerichtet werden.

Die vorgeschlagene organisatorische Neugestaltung ist zwar auch mit einer Verlagerung der bisher vom Jugendgerichtshof Wien ausgeübten Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 23 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a JGG) zu den sonst für diese Angelegenheiten zuständigen Wiener Gerichten verbunden, doch hat dies den Vorteil einer einheitlichen pflegschaftsgerichtlichen Zuständigkeit der Wiener Bezirksgerichte (und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rechtsmittelgericht). Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in Pflegschaftssachen richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen. Obwohl es in den im § 23 Z 1 lit. a JGG angeführten Pflegschaftssachen häufiger als bei sonstigen Pflegschaftssachen zu einem Wohnsitz- bzw. Aufenthaltswechsel des Minderjährigen kommen kann, ist nicht zu erwarten, dass dies häufige Zuständigkeitsübertragungen gemäß § 111 JN nach sich zieht, weil nach der Rechtsprechung die Ausnahmebestimmung des § 111 JN (EFSlg. 88.007) insbesondere in Wien (EFSlg. 82.125 und 82.136) und bei komplexeren Pflegschaftssachen sehr restriktiv zu handhaben ist.

Die für das Bundesland Wien im Gebäude des Jugendgerichtshofes Wien bestehende Wiener Jugendgerichtshilfe, die bereits im Jahr 1911 gegründet worden ist, soll (mit sämtlichen ihr in § 48 JGG zugeordneten Aufgaben) gleichfalls in das Gebäude des Landesgerichtes für Strafsachen Wien – in unmittelbare Nähe der künftig dort in Jugendstrafsachen und Strafsachen junger Erwachsener tätigen Richter und Staatsanwälte – übersiedeln und wie bisher auch der Pflegschaftsgerichtsbarkeit im Wiener Raum zur Verfügung stehen.

Zu Art. II (§ 1, § 2 Abs. 1):

Diese Bestimmungen regeln das In-Kraft-Treten und schaffen die gesetzliche Grundlage für entsprechende (personelle und ausstattungsmäßige) Vorbereitungsmaßnahmen.

Zu Art. II (§ 2 Abs. 2, 3 und 4):

Die Übergangsvorschriften stellen sicher, dass anhängige Verfahren mit 1. Jänner 2003 bei den nach den geänderten Zuständigkeitsbestimmungen jeweils sachlich und örtlich zuständigen Landes- bzw. Bezirksgerichten weitergeführt werden können. Dabei gilt, dass die am 31. Dezember 2002 beim Jugendgerichtshof Wien

      in Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz anhängigen Pflegschaftssachen (§ 23 Z 2 lit. a JGG) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien,

      in Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Strafsachen (§§ 23 Z 2 lit. b und 25 JGG) vom Landesgericht für Strafsachen Wien,

      in Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Straf-, Jugendschutz- und Pflegschaftssachen (§§ 23 Z 1 und 25 JGG) von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten

weiterzuführen sind.

Zu Art. II (§ 2 Abs. 5):

Dienstrechtlich ist vorgesehen, dass die derzeit beim Jugendgerichtshof Wien systemisierten Richterplanstellen – entsprechend dem Umfang der derzeit vom Jugendgerichtshof Wien wahrgenommenen landesgerichtlichen und bezirksgerichtlichen Kompetenzen – zum überwiegenden Teil zum Landesgericht für Strafsachen Wien und zum kleineren Teil zu den für Strafsachen zuständigen Bezirksgerichten in der Bundeshauptstadt umsystemisiert werden.

Die umsystemisierten Planstellen werden rechtzeitig zur Besetzung mit 1. Jänner 2003 nach den Bestimmungen des Richterdienstgesetzes ausgeschrieben werden. Damit erhalten alle Richter des Jugendgerichtshofes Wien die Gelegenheit, sich um die ausgeschriebenen Planstellen zu bewerben. Der derzeitige Präsident des Jugendgerichtshofes Wien wird mit Ablauf des Jahres 2002 die gesetzliche Altersgrenze erreichen und in den Ruhestand treten, sodass hinsichtlich der Präsidentenfunktion keine Überleitungsmaßnahmen zu setzen sind. Die (einzige) Vizepräsidentenplanstelle des Jugendgerichtshofes Wien wird als dritte Vizepräsidentenplanstelle beim Landesgericht für Strafsachen Wien systemisiert und aus­geschrieben werden, womit dem derzeitigen Vizepräsidenten des Jugendgerichtshofes Wien Gelegenheit gegeben wird, sich um diese Planstelle zu bewerben. Nur für den Fall, dass sich einzelne Richter des Jugendgerichtshofes Wien um keine anderen Richterplanstellen bewerben, sieht § 2 Abs. 5 amtswegige Ernennungen (= Versetzungen) vor. Diese Bestimmung hat in Art. 88 Abs. 2 B-VG ihre verfassungsrechtliche Grundlage. Art. 88 Abs. 2 B-VG lautet:

„Im Übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.“

Die Auflassung des Jugendgerichtshofes Wien stellt eine Veränderung in der Verfassung der Gerichte dar, weshalb der letzte Satz des wiedergegebenen Art. 88 Abs. 2 B-VG gegebenenfalls zur Anwendung kommen kann. Die im vorgesehenen Abs. 5 enthaltene Frist von einem Monat ab In-Kraft-Treten des Gesetzes ist für die allenfalls erforderlichen Versetzungsmaßnahmen ausreichend. Zum besseren Verständnis sei auch noch hinzugefügt, dass unter dem Verfassungsbegriff „Übersetzungen“ nach der heutigen Terminologie „Versetzungen“ zu verstehen sind (vgl. dazu insbes. § 25 Abs. 4 RDG).

Von den beim Jugendgerichtshof Wien tätigen Richtern wurde die Sorge geäußert, dass keine Garantien dafür bestünden, dass sie auch nach der in Rede stehenden Organisationsreform in den von ihnen bisher wahrgenommenen Rechtssachen eingesetzt werden. Daher wurde zunächst folgende gesetzliche Übergangsbestimmung überlegt:

„Richter des Jugendgerichtshofes, die auf Grund einer Bewerbung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 auf Planstellen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder eines Bezirksgerichtes in der Bundeshauptstadt Wien ernannt werden, sind im Rahmen der Geschäftsverteilung – soweit und so lange sie es verlangen – annähernd im selben Verwendungsausmaß mit solchen gerichtlichen Geschäften (§§ 23 und 25 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. XXX/2002) zu betrauen, die sie der Geschäftsgattung nach beim Jugendgerichtshof jeweils zuletzt wahrgenommen haben, sofern solche Geschäfte in die Zuständigkeit des betreffenden Gerichtes fallen.“

Dadurch sollte den bisherigen Richtern des Jugendgerichtshofes Wien die Sicherheit gegeben werden, dass sie – soweit und so lange sie es verlangen – auch künftig in Jugendstraf- und Jugendschutzsachen bzw. in Pflegschaftssachen eingesetzt werden. Zur Klarstellung sei festgehalten, dass auch den Personalsenaten gesetzliche Vorgaben für die Erstellung der Geschäftsverteilung gegeben werden können (vgl. dazu etwa § 32 GOG). Laut Mitteilung des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien haben die Personalsenatsmitglieder des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegenüber Vertretern des Jugendgerichtshofes Wien erklärt, dass in ihrem Gremium Einigkeit besteht, die betreffenden Richter und Richterinnen selbstverständlich im Rahmen der Geschäftsverteilung in den „angestammten“ Geschäftssparten einzusetzen. Daher sei eine gesetzliche Regelung nicht nötig. Mit Rücksicht darauf wird davon Abstand genommen, eine derartige Regelung in den Entwurf aufzunehmen, wobei hier jedoch die endgültige Entscheidung der parlamentarischen Behandlung überlassen bleiben soll.

Zu Art. II (§ 2 Abs. 6 bis 10):

Diese Bestimmungen enthalten weitere Übergangsregelungen.

Zu Art. II (§§ 3 und 4):

§ 3 trifft eine Klarstellung für Verweisungen auf den „Jugendgerichtshof Wien“ in anderen Bundesgesetzen. § 4 trägt der (auch) sprachlichen Gleichbehandlung Rechnung.

 


Textfeld: 	1283 der Beilagen XXI – Regierungsvorlage – Materialien	11 von 11Textgegenüberstellung


In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht.

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtshof Wien

 

§ 23. In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:

§ 23 samt Überschrift entfällt.

           1. für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte

 

                a) zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;

 

               b) zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;

 

           2. für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien

 

                a) zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter Z 1 lit. a angeführten Verfahren;

 

               b) zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;

 

           3. zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien sowie für Freiheitsstrafen und vorbeugende Maßnahmen, auf die vom Jugendgerichtshof Wien erkannt worden ist und die in einer anderen im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegenen Justizanstalt vollzogen werden.

 

Organe der Jugendgerichtshilfe

Organe der Jugendgerichtshilfe

§ 49. (1) Für den Sprengel des Jugendgerichtshofes Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nach dem § 48 auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.

§ 49. (1) Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nach dem § 48 auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.

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