Vorblatt
I. Probleme:
Es besteht ein starkes Bedürfnis nach Schaffung eines festen rechtlichen Rahmens für die Ausübung der Mediation als eines neuen Instrumentes der Konfliktregelung. Durch das Eherechts-Änderungsgesetz 1999 und das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 wurden erste gesetzliche Bestimmungen für die Mediation bei Konflikten im Bereich des Zivilrechts geschaffen. Anlässlich der Verabschiedung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 hat der Gesetzgeber den Bundesminister für Justiz ersucht, einen Gesetzesvorschlag für eine umfassende Regelung der Mediation vorzulegen.
II. Ziele:
Durch die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Mediation soll im Interesse der Klientel aber auch im Interesse qualifizierter Mediatoren eine sichere Grundlage für die Nutzung dieses neuen Weges außergerichtlicher Konfliktregelung geschaffen werden. Der Entwurf zielt – im Hinblick auf die an den Bundesminister für Justiz gerichtete parlamentarische Entschließung – auf eine umfassende Regelung der Mediation zur Lösung von Konflikten, zu deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind (Mediation in Zivilrechtssachen).
III. Wesentliche Inhalte:
– Umschreibung des Begriffes „Mediation“
– Eingrenzung des Regelungsbereichs auf Mediation in Zivilrechtssachen
– Einrichtung eines Beirates für Mediation beim Bundesministerium für Justiz
– Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Eintragung von Mediatoren in die vom Bundesminister für Justiz zu führende Liste der Mediatoren sowie der Streichung aus dieser Liste
– Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und von Lehrgängen sowie deren Verzeichnung in einer vom Bundesminister für Justiz zu führenden Liste
– Regelung der Rechte und Pflichten der eingetragenen Mediatoren sowie der Rechtsfolgen der Mediation.
IV. Alternativen:
Es bestehen verschiedene andere Regelungsmöglichkeiten, wie etwa die Schaffung eines bloßen Zertifizierungssystems oder die Zuordnung des Verfahrens über die Eintragung in eine Mediatorenliste zu anderen Stellen. Die vorgeschlagene Lösung entspricht jedoch der weitgehend einhelligen Forderung der an dem Gesetzesvorhaben interessierten und in die Vorbereitung einbezogenen Kreise. Sie ist am besten geeignet, den allseits gewünschten festen rechtlichen Rahmen für die Ausübung der Mediation in Zivilrechtssachen zu schaffen und entspricht besser als die Alternativen dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie.
V. Kosten:
Der permanente Vollzug des Gesetzes wird voraussichtlich zu jährlichen Kosten von 20 000 Euro, darin ein Bruchteil der Arbeitskapazität eines A1-Bediensteten, führen, die auf die Dauer durch Gebühreneinnahmen ausreichend ausgeglichen werden.
VI. EU-Konformität:
Im Recht der Europäischen Union bestehen keine für diese Materie spezifischen Vorschriften. Der Gesetzentwurf steht jedoch im Einklang mit Tendenzen in der Europäischen Union, außergerichtliche Konfliktregelungsinstrumente zu fördern.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
I. Mediation – ein neuer Weg außergerichtlicher Konfliktlösung
Die Mediation hat sich – ausgehend von den USA – in den letzten zwei bis drei Jahrzehnten weltweit als eine anerkannte und erfolgreiche Methode außergerichtlicher Konfliktlösung etabliert (vgl. etwa Eckardt, Mediation in Australien, ZfRV 1998, 177). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um ein nicht förmliches Verfahren, in dessen Rahmen eine neutrale dritte Person, der Mediator, zwei oder mehrere Parteien mit dem Ziel unterstützt, ihren Streit aus freiem Willen durch Verhandlung beizulegen. Der Mediator hat keine Lösung vorzugeben, er ist kein Schiedsrichter und schon gar kein Richter. Seine Rolle besteht vielmehr im Wesentlichen darin, die Parteien bei der Identifikation ihrer Streitposition, der Entwicklung gemeinsamer und unterschiedlicher Interessen und der Untersuchung und Bewertung von Lösungsalternativen zu unterstützen (so etwa die Definition nach den „Florida-Statutes“ 44.1011 (2), zitiert nach Steinbrück, Wirtschaftsmediation und außergerichtliche Konfliktlösung – Chancen für Unternehmen, Anwälte und Gerichte, dAnwBl 1999, 574). Vereinfacht lässt sich die Verhandlungsmethode mit dem Prinzip „Kooperation statt Konfrontation“ kennzeichnen. An Stelle des Denkens in Positionen tritt das Verhandeln entsprechend den hinter diesen Positionen stehenden Interessen der Parteien und der kreativen Suche nach neuen, am besten gemeinsamen Lösungen. Angestrebt wird eine Verhandlung, aus der beide Parteien am Ende als Gewinner hervorgehen; dies bedeutet eine Abkehr von dem sonst üblichen Gewinn-Verlust-Denken, bei dem der Erfolg der einen Partei dem Misserfolg der anderen Partei entspricht.
In der Praxis ist die Mediation zunächst vor allem zur Lösung von Konflikten im Zusammenhang mit einer Ehescheidung oder der Trennung von Partnern sowie den sich daraus ergebenden Folgeproblemen, wie etwa der Regelung der Obsorge, angewandt worden. Mittlerweile wird sie jedoch in verschiedensten Bereichen praktiziert, so etwa bei Umweltkonflikten, in der Wirtschafts- und Arbeitswelt, im Schulbereich sowie bei der Errichtung von großen Anlagen, wie Mülldeponien, Flughäfen oder sonstigen Verkehrseinrichtungen (vgl. Grünberger, Die Regelung der Mediation im EheRÄG 1999, ÖJZ 2000, 50; Mähler/Mähler, Streitschlichtung – Anwaltssache, hier: Mediation, NJW 1997, 1262).
Besonders charakteristisch ist für die Mediation, dass sie nicht allein auf Vergangenheitsbewältigung beschränkt ist, sondern auch gegenwarts- und zukunftsorientiert ist, indem es die Interessen der Parteien in umfassender Weise berücksichtigt. Dies ist nicht nur in der Familienmediation im Hinblick auf die Beziehungen von Kindern zu ihren Eltern nach deren Scheidung oder Trennung von besonderem Wert, sondern es erweist sich auch bei der Mediation in anderen Bereichen als besonders vorteilhaft, wenn etwa scheinbar gescheiterte Geschäftsbeziehungen wieder geheilt und fortgesetzt werden.
Als ein Vorteil der Mediation wird in der Literatur auch angeführt, dass sie den Parteien in der Regel Geld und Zeit erspart. Als Beispiel wird dabei vor allem auf die Mediation bei Scheidungskonflikten hingewiesen, bei deren Erfolg den Parteien die Kosten nicht nur eines manchmal langwierigen gerichtlichen Verfahrens über die Ehescheidung, sondern vielfach auch der Folgeverfahren erspart würden. Aber auch Wirtschaftsmediationsverfahren würden oft bedeutend schneller und kostengünstiger als aufwändige Gerichtsverfahren sein. Gleiches wird grundsätzlich auch für die Mediation in Konfliktfällen ins Treffen geführt, die konventionell im Rahmen von Verwaltungsverfahren ausgetragen werden, wie etwa bei der Errichtung von Autobahnen oder Flughäfen oder der Abwicklung sonstiger Großprojekte. Dem Gegenargument, im Fall des Scheiterns der Mediation seien überflüssige Zusatzkosten entstanden, da dann letztlich doch das Gericht oder die sonstige Behörde angerufen werden müsse, wird entgegengehalten, dass nach den bisherigen Erfahrungen die Erfolgsquote der Mediationsverfahren außerordentlich hoch sei; im Schrifttum ist die Rede von 75% oder mehr positiv abgeschlossenen Mediationen (Grilli, Vom Anwalt zum Schlichter, dAnwBl 1997, 533 ff; Steinbrück aaO 578). Unter diesem Gesichtspunkt wird die Mediation vielfach auch als ein wirksamer Beitrag zur Entlastung der Gerichte bzw der Verwaltungsbehörden angesehen. Die hohe Akzeptanz der Ergebnisse und die Zufriedenheit der Parteien, die die Mediation im Allgemeinen als fair, rational und verständlich empfinden (Grilli aaO 533, 534), führe letztlich auch zu besserer Zahlungsmoral und zu einer geringeren Inanspruchnahme von Vollstreckungsverfahren.
Als ein weiterer Vorteil der Mediation wird vielfach auch angesehen, dass das Verfahren vertraulich abläuft und die Öffentlichkeit weder vom Gegenstand des Konfliktes noch von dessen Ausgang erfährt. Denn nicht selten haben die Parteien ein anerkennenswertes Interesse, dass ihre Auseinandersetzung nicht Thema unsensibler medialer Berichterstattung oder sonst unerwünschter Publicity wird, was bei einem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren oft nicht gewährleistet ist.
II. Erfordernis einer gesetzlichen Regelung
Rationale Gesetzgebung verlangt unter anderem auch eine strenge Prüfung der Frage, ob ein bestimmter, sich bisher weitgehend im rechtsfreien Raum abspielender Lebenssachverhalt wirklich einer spezifischen gesetzlichen Regelung bedarf. Dies gilt besonders dann, wenn eine Materie, wie gerade die Mediation, in Staaten, die über eine Rechtskultur und ein Rechtssystem vergleichbar mit Österreich verfügen, bislang noch nicht gesetzlich geregelt ist. Erfordert also, so muss sich die Rechtspolitik fragen, ein Funktionieren der Mediation einen besonderen rechtlichen Rahmen (vgl. in diesem Zusammenhang das vom Parlament jüngst verabschiedete Deregulierungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, insbesondere dessen Art. I „Deregulierungsauftrag“)?
Mediation ist, wie bereits oben zu I. ausgeführt wurde, eine noch sehr junge Methode der Konfliktbeilegung, über deren Grundlagen, deren Anwendungsfelder, deren Abläufe und deren Erfolg die breite Öffentlichkeit nur unzureichend informiert ist. Dies führt dazu, dass zum einen der Mediation vielfach mit Skepsis begegnet und wenig Vertrauen in ihre Nützlichkeit gesetzt wird. Zum anderen gibt es aber auch nicht wenige, die allzu übertriebene Erwartungen an die Leistungsfähigkeit der Mediation stellen und sich oft – schlecht beraten – leichtfertig auf eine Mediation oder das, was ihnen als solche angeboten wird, einlassen. Hier auf die bewährten Kräfte eines völlig freien Marktes zu setzen und zu meinen, der Bedarf nach sinnvoll eingesetzter, fachgerechter Mediation werde im Rahmen des Spiels von Angebot und Nachfrage in ausreichender Weise befriedigt werden, erscheint aus mehreren Erwägungen verfehlt. So gibt es etwa gegenwärtig kein für potentielle Klienten der Mediation überschaubares, in qualitativer Hinsicht vergleichbares Angebot an Mediatoren. Ein gewisser Wildwuchs bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie die weitgehende Unmöglichkeit für Mediationsinteressenten, die Qualität des Anbots zu beurteilen, führen zu großer Unsicherheit auf der Nachfrageseite. Dazu kommt, dass die Mediation vielfach in Lebensbereichen angewandt wird, die für die Parteien entweder – wie etwa bei Familienkonflikten – von großer persönlicher oder – wie etwa in vielen Fällen der Wirtschaftsmediation – von besonderer ökonomischer Bedeutung sind. In diesen Fällen kann eine nicht sachgerecht angewandte und unprofessionell durchgeführte Mediation erhebliche Risken für die Klienten mit sich bringen. Was daher Not tut, ist eine Qualitätssicherung für die Mediation, durch die die Medianden geschützt werden, zugleich aber auch ein fairer und funktionierender Wettbewerb unter den Mediatoren gewährleistet wird.
Des Weiteren ist zu beachten, dass Mediation ein Tätigkeitsfeld ist, das hart an dasjenige der rechtsberatenden Berufe grenzt, ja dieses manchmal durchaus auch überschneidet. Ziel der anwaltlichen und notariellen, aber auch der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit ist vielfach gleichfalls die außergerichtliche Regelung von Konflikten. Insofern besteht also eine gewisse Parallelität der beruflichen Aufgabenstellung. Dies offenbart sich auch darin, dass gerade die rechtsberatenden Berufe ein großes Interesse an der Mediation und deren Nutzung haben und sich in besonderer Weise zu mediativer Tätigkeit berufen erachten. Zugleich besteht aber von ihrer Seite auch ein Bedürfnis nach Abgrenzung der Aufgabenfelder: Rechtsberatung und Rechtsvertretung müssen von der Mediation unterschieden werden. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Unterscheidung durch eine normative Regelung mediativer Tätigkeit zu gewährleisten.
Schließlich erfordert die Mediation – also nach dem dem Entwurf zugrunde liegenden Begriffsverständnis: die Mediation in Zivilrechtssachen – im Bereich des Zivilrechts besondere gesetzliche Vorkehrungen, um zum einen ihre Nutzung im Rechtsalltag zu fördern und zum anderen Rechtssicherheit zu gewährleisten. Wie dies bereits für die Mediation in Familienrechtssachen mit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999 und dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 geschehen ist, muss den Parteien die Möglichkeit eröffnet werden, Mediation in Anspruch zu nehmen, ohne dass ihnen währenddessen materiell-rechtlich durch den Lauf von Fristen oder verfahrensrechtlich durch den Fortgang der Sache bei Gericht Nachteile entstehen. Überdies muss durch entsprechende gesetzliche Vorkehrungen im Beweisrecht die erforderliche Vertraulichkeit der Mediation sichergestellt werden.
All diese Überlegungen zeigen, dass ein rechtlicher Rahmen für die Mediation im Interesse ihres Funktionierens, zur Sicherstellung eines ausreichenden Qualitätsstandards, zur Stärkung des Vertrauens in diese neue Methode der Konfliktbewältigung sowie im Interesse einer klaren Abgrenzung von den Tätigkeitsfeldern der traditionell auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Konfliktfällen wirkenden freien Berufe erforderlich ist.
III. Vorgeschichte
Die Bemühungen um eine rechtliche Etablierung der Mediation als alternatives Instrument der Konfliktregelung nahmen in Österreich – wie das auch in anderen Ländern der Fall war – von dem Bestreben ihren Ausgang, den wachsenden Bedarf nach Hilfestellung in familiären Konfliktfällen zu befriedigen. Im Frühjahr 1993 kamen das damalige Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie sowie das Bundesministerium für Justiz überein, einen Modellversuch unter dem Titel „Familienberatung bei Gericht, Mediation und Kinderbegleitung bei Trennung oder Scheidung der Eltern“ durchzuführen, in dessen Rahmen unter anderem das Instrument der Mediation im Zuge von Auseinandersetzungen über eine Ehescheidung und deren Folgen unter sozialwissenschaftlicher Begleitung praktisch erprobt werden sollte. Scheidungswillige Paare sollten ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Mitwirkung von Mediatoren eigenverantwortlich und konsensual regeln. Dabei wurde die Mediation nach dem Konzept einer „Co-Mediation“, das heißt, unter gleichzeitiger Beteiligung eines psychologisch-therapeutischen und eines juristischen Mediators, durchgeführt. Dadurch sollte gewährleistet werden, dass den Parteien kompetente Sachverständige als Ansprechpartner sowohl für ihre juristischen als auch für ihre emotionalen Probleme zur Verfügung stehen.
Die Ergebnisse des Modellprojekts wurden in einem 1997 vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie veröffentlichten Bericht „Familienberatung bei Gericht – Mediation – Kinderbegleitung bei Trennung oder Scheidung der Eltern“ dokumentiert. Der Bericht zeigt, dass von Richtern im Rahmen gerichtlicher Verfahren über Familienkonflikte empfohlene Mediation einerseits von den Parteien angenommen und mit hohen Erwartungen verknüpft wird und – insbesondere in Fragen der Besuchskontakte zu gemeinsamen Kindern – hohe Erfolgsaussichten hat, andererseits aber auch in ihrer Leistungsfähigkeit Grenzen aufweist. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang das Ansteigen der Anzahl erfolgreicher Mediationen im Laufe der Durchführung des Projekts; die Erfolgsaussichten erfahrener Mediatoren sind also eindeutig höher als derjenigen Mediatoren, die erst seit kürzerer Zeit mit Klienten arbeiten.
Nach Einstellung der sozialwissenschaftlichen Begleitforschung wurde das Modellprojekt durch den „Österreichischen Verein für Co-Mediation“ auf der Grundlage von Förderungen durch das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie fortgeführt. Mit dem am 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen § 39c Familienlastenausgleichsgesetz wurde erstmals eine gesetzliche Grundlage für eine solche finanzielle Förderung von Familienmediation durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen geschaffen.
Eine erste normative Lösung von Fragen, die die Anwendung der Mediation betreffen und die dem Gesetzgeber für die Akzeptanz und die Funktionsfähigkeit der Mediation im Familienrecht besonders wichtig schienen, wurde mit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999 und in weiterer Folge mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgsgesetz 2001 geschaffen. Nach dem in das Ehegesetz neu eingefügten § 99 – eine gleichartige Regelung enthält Art. XVI KindRÄG 2001 – ist „ein zwischen Ehegatten zur Erzielung einer gütlichen Einigung über die Scheidung und deren Folgen berufsmäßig und auf der Grundlage einer fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelnder Dritter (Mediator) zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm bei der auf die gütliche Einigung abzielenden Gespräche anvertraut oder sonst bekannt wurden. Durch solche Gespräche sind der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung oder sonstiger Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe gehemmt“. Der Abs. 2 der Bestimmung bedroht die Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der Verletzte dies verlangt, mit gerichtlicher Strafe.
Im Rahmen der Regelung der Verschwiegenheitspflicht des Mediators hat der Gesetzgeber also im § 99 EheG (und im Art. XVI KindRÄG 2001) auch wesentliche Elemente der Mediation – deren Ziel, das Erfordernis der Berufsmäßigkeit sowie die fachliche Ausbildung als Grundlage – definiert. Ergänzt wurde diese Regelung durch Änderungen der ZPO und der StPO, mit denen die Verschwiegenheitspflicht des Mediators verfahrensrechtlich abgesichert (§ 320 ZPO, § 152 StPO) sowie eine Verpflichtung des Richters zur Information von Scheidungswilligen über die Mediation und zur Erstreckung der Tagsatzung auf gemeinsamen Antrag der Parteien, die eine Mediation (oder andere Hilfsangebote) in Anspruch nehmen wollen, normiert wurde (vgl. auch § 182e AußStrG idF KindRÄG 2001).
Bereits in der Regierungsvorlage für ein Eherechts-Änderungsgesetz 1999 (1653 BlgNR XX. GP, 30 oben) ist davon die Rede, dass eine „weitergehende definitorische Erfassung des Mediators“ ebenso „wie die Schaffung eines Berufsrechts für Mediatoren sowie von normativen Regelungen für die Durchführung der Mediation“ künftigen Schritten des Gesetzgebers vorbehalten bleiben. Anlässlich der Verabschiedung des KindRÄG 2001 am 22. November 2000 hat der Nationalrat eine Entschließung gefasst (E 40/XXI. GP), in der der Bundesminister für Justiz ersucht wird, bis 31. Dezember 2001 dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, der unter Berücksichtigung bisheriger Erfahrungen die rechtlichen Voraussetzungen und den rechtlichen Rahmen für die Ausübung der Mediation regelt.
In der Folge ist das Bundesministerium für Justiz in Gespräche mit den an einer umfassenden Regelung der Mediation interessierten Kreisen, insbesondere den wichtigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Mediation, den Kammern der Rechtsanwälte, der Notare und der Wirtschaftstreuhänder sowie der Architekten und Ingenieurkonsulenten, weiters den Sozialpartnern, der Richterschaft und der Rechtswissenschaft eingetreten. Auf der Grundlage der Ergebnisse dreier großer Arbeitsgespräche im Sommer und Herbst 2001 wurde der Entwurf eines „Bundesgesetzes über gerichtsnahe Mediation“ erstellt und Ende 2001 zur allgemeinen Begutachtung versandt.
In den zahlreichen zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen wurde das Gesetzesvorhaben des Bundesministeriums für Justiz im Allgemeinen grundsätzlich begrüßt. Auch das vorgeschlagene Regelungskonzept fand weitgehende Zustimmung. Überwiegend abgelehnt wurde vor allem der – von der Regelung des EheRÄG 1999 und des KindRÄG 2001 abweichende – Vorschlag, die Verschwiegenheitspflicht des Mediators insofern zu relativieren, als eine Entbindung durch die Medianden möglich sein soll. Des Weiteren wurde auch daran Kritik geübt, dass künftig andere als eingetragene Mediatoren von jeder „gerichtsnahen Mediation“ – bei verwaltungsbehördlicher Strafe – ausgeschlossen sein sollten. Eine Reihe von Stellungnahmen, insbesondere aus dem Kreis der Mediatoren, bemängelte das im Entwurf vorgesehene administrativrechtliche Verfahren zur Eintragung von Mediatoren in eine beim Bundesministerium für Justiz geführte Liste und stellte eine Auslagerung dieser Aufgabe an Mediatorenvereinigungen oder einen diese zusammenfassenden Dachverband zur Erwägung.
Das Bundesministerium für Justiz hat die umfangreichen Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens ausgewertet und die Kernfragen des Gesetzesvorhabens im Frühjahr und Sommer 2002 in zwei weiteren großen Besprechungen mit Vertretern der bereits in die Entwurfserstellung einbezogenen Kreise erörtert. Auf der Grundlage dieser Arbeiten wurde sodann der vorliegende Gesetzentwurf erstellt.
IV. Das Regelungskonzept des Entwurfs
Da die Mediation, wie schon oben dargelegt, in mannigfaltigen Angelegenheiten auf Bundes- wie auf Landesebene eingesetzt werden kann, ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes – so wünschenswert eine generelle Regelung auch sein mag – zumindest zweifelhaft. Das Bundesministerium für Justiz ist daher bei Inangriffnahme des Gesetzesvorhabens davon ausgegangen, dass es ihm für die Vorbereitung einer umfassenden Regelung der Mediation, also einer Regelung der Mediation in all ihren Anwendungsbereichen, an einer ausreichenden kompetenzrechtlichen Grundlage mangelt. Auch kommt dem Bundesministerium für Justiz nach der Aufgabenverteilung des Bundesministeriengesetzes keine solche allgemeine Zuständigkeit zu, unter die sich die Angelegenheiten der Mediation für den gesamten Bundesbereich subsumieren ließen. Das in der oben angeführten Entschließung des Nationalrats vom 22. November 2000, E 40/XXI. GP, an den Bundesminister für Justiz gerichtete Ersuchen wurde daher so verstanden, dass sich die vorzubereitende gesetzliche Regelung auf jene Mediation beziehen soll, die die Lösung von Konflikten anstrebt, für deren Entscheidung letztlich die Gerichtsbarkeit zuständig ist. Dabei ist noch insofern eine Einschränkung vorzunehmen, als sich die Regelung bloß auf solche Konflikte bezieht, die vor den für Zivilsachen zuständigen Gerichten auszutragen sind. In diesem Sinne verwendet der Entwurf den Begriff „Mediation in Zivilrechtssachen“. Im Bereich der Strafrechtspflege besteht derzeit im Hinblick auf die in jüngster Zeit vorgenommene gesetzliche Normierung der Diversion im Rahmen der Strafprozessnovelle 2000, BGBl. I Nr. 55/99, kein entsprechender Regelungsbedarf.
Was das organisatorische und verfahrensrechtliche Konzept des Gesetzesvorhabens anlangt, so haben die Arbeitsgespräche mit den Vertretern der von dem Legislativprojekt betroffenen Interessengruppen ergeben, dass von allen Seiten eine Regelung befürwortet wird, die von einem Rechtsanspruch auf Eintragung in eine Mediatorenliste ausgeht und demgemäß ein verwaltungsbehördliches Verfahren über die Eintragung vorsieht. Ein vom Bundesministerium für Justiz ins Spiel gebrachter Vorschlag für eine bloße Zertifizierungslösung wurde demgegenüber weitgehend abgelehnt. Demnach hat nach dem Entwurf ein jeder, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste erfüllt, Anspruch auf diese Eintragung. Auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens und der in der Folge geführten Arbeitsgespräche soll die Eintragung jedoch keine Voraussetzung sein, um als Mediator in Zivilrechtssachen tätig zu werden (siehe die Erläuterungen zu § 1). Die Vorteile der Hemmung der Verjährung und sonstiger Fristen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sowie der besondere gesetzliche Schutz der Vertraulichkeit mit seinen Konsequenzen im Beweisrecht sollen aber im Interesse der Rechtssicherheit nur im Fall einer Mediation nicht nur durch einen besonders qualifizierten, sondern auch durch einen eindeutig definierten, nämlich den in einem besonderen Verfahren in eine allgemein kundgemachte Liste eingetragenen Mediator zum Tragen kommen.
Diskutiert wurde bei den erwähnten Arbeitsgesprächen weiters, ob es möglich ist, das Eintragungsverfahren an eine private Organisation zu übertragen. Gedacht wurde dabei insbesondere an einen „Dachverband der Mediatoren“, in dem die bestehenden einschlägigen Vereinigungen zusammengeschlossen sind. Von einer solchen Konstruktion wurde jedoch schon mangels eines solchen Verbandes, nicht zuletzt aber auch im Hinblick auf die rechtlichen Probleme bei einer derartigen Ausgliederung (vgl. VfSlg 14.473; VfGH 30. 9. 2000, G 55/00; VfGH 12. 12. 2001, G 269/01; Korinek, Staatsrechtliche Bedingungen und Grenzen der Ausgliederung und Beleihung, ÖZW 2000, 46; Korinek, ÖZW 2000, 51; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 110 ff), Abstand genommen. Überwiegende Meinung war daher schließlich, dass das Eintragungsverfahren als Verwaltungsangelegenheit bei einer Behörde, und zwar nicht bei den Justizbehörden in den Ländern, also insbesondere bei den Landes- oder Oberlandesgerichtspräsidien, sondern zentral beim Bundesministerium für Justiz, angesiedelt werden soll. Dies gewährleistet von Anfang an eine bundeseinheitliche Rechtspraxis bei der Eintragung von Mediatoren in die Liste und erscheint im Hinblick auf die Konzentration der Verfahren bei einer Stelle auch verwaltungsökonomisch. Zur fachlichen Unterstützung bei der Bewältigung der neuen Aufgabe soll beim Bundesministerium für Justiz ein Beirat für Angelegenheiten der Mediation in Zivilrechtssachen eingerichtet werden, der gegenüber dem Bundesminister für Justiz zu generellen Fragen, aber auch – durch einen Ausschuss – im Eintragungsverfahren Stellung nehmen soll.
V. Schwerpunkte des Gesetzentwurfs
1. Der Gesetzentwurf regelt die Voraussetzungen und das Verfahren über die Eintragung in die Liste der Mediatoren als ein Verwaltungsverfahren. Es wird, wenn der Antrag auf Eintragung abgelehnt wird, mit Bescheid des Bundesministers für Justiz abgeschlossen. Gegen die Entscheidung, mit der die Eintragung abgelehnt wird, steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu. Nur wer in die Liste eingetragen ist, darf sich als eingetragener Mediator bezeichnen.
Der Entwurf folgt mit dieser Regelung im Wesentlichen dem Vorbild des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, und des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990. Wie schon unter IV. ausgeführt, soll damit ein hohes Maß sowohl an Rechtssicherheit wie auch an Qualität für die Mediation in Zivilrechtssachen gewährleistet werden. Nur unter diesen klar geregelten Voraussetzungen für die Ausübung von Mediation in Zivilrechtssachen durch eingetragene Mediatoren erscheinen die ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften über Fristhemmung, Schutz der Vertraulichkeit und des Rechtes auf Zeugnisentschlagung nach den Verfahrensgesetzen gerechtfertigt.
Personen, die nicht in die Liste der Mediatoren eingetragen sind, sollen nach dem Entwurf nicht von der Ausübung der Mediation ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschluss erschiene aus verschiedenen Gründen – insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Erwerbsfreiheit, aber auch auf Grund von Unsicherheiten bei der Abgrenzung der Mediation „in Zivilrechtssachen“, ja überhaupt beim Verständnis des Begriffs der Mediation – problematisch.
2. Um die Administration der Angelegenheiten der Mediation in Zivilrechtssachen im Rahmen des Bundesministeriums für Justiz mit dem notwendigen Fachwissen zu unterstützen, sieht der Entwurf die Einrichtung eines Beirats für Mediation vor. Zu den Aufgaben des Beirats gehören die Beratung des Bundesministers für Justiz in den Angelegenheiten der Mediation, die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten sowie die Mitwirkung am Verfahren über die Eintragung in die Liste der Mediatoren, letzteres durch einen aus fünf Mitgliedern des Beirats bestehenden Ausschuss. Die Zusammensetzung des Beirats, dessen Mitglieder der Bundesminister für Justiz auf Vorschlag einer Reihe von Institutionen bestellt, die auf dem Gebiet der Mediation tätig sind, ein hohes Interesse am Mediationsgeschehen haben oder sonst mit Angelegenheiten der Mediation befasst sind, gewährleistet die für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderliche Sachkompetenz. Ähnliche Beiräte sind auch nach dem Psychologengesetz und dem Psychotherapiegesetz eingerichtet.
3. Einen Schwerpunkt bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Mediatoren bildet die fachliche Qualifikation des Eintragungswerbers. In der Diskussion im Vorfeld der Entwurfserstellung, insbesondere im Rahmen der oben erwähnten Arbeitsgespräche, ist die Forderung erhoben worden, bei diesem Qualifikationserfordernis an die abgeschlossene Ausbildung bestimmter der Mediation nahestehender Berufe, der so genannten „Quellenberufe“, anzuknüpfen. Zu diesen Berufen gehören unter anderem Psychotherapeuten, Psychologen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Richter sowie Lebens- und Sozialberater. In der Tat enthält das Ausbildungs-Curriculum dieser Professionen Elemente, die – in unterschiedlichem Maß – auch für die Ausübung der Mediation in Zivilrechtssachen von Nutzen sind. Aber auch die praktische Erfahrung in diesen Berufen vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Fachkompetenz eines Mediators fördern. Der Entwurf sieht deshalb vor, dass eine solche „Vorbildung“ bei der Entscheidung über die Eintragung als Mediator zu berücksichtigen ist. Ein andere Personen ausschließender Anspruch von Angehörigen solcher „Quellenberufe“ auf Zulassung als Mediator konnte freilich nicht in den Entwurf aufgenommen werden. Eine solche Regelung erschiene nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Erwerbsfreiheit problematisch, sondern es muss auch anerkannt werden, dass die fachliche Qualifikation als eingetragener Mediator auch außerhalb der Ausbildung und der Tätigkeit von Angehörigen der angeführten Berufe erworben werden kann. Der Entwurf zuerkennt demgemäß auch ganz allgemein demjenigen die nötige fachliche Qualifikation und damit die Voraussetzung für die Eintragung in die Liste, der auf Grund einer sonstigen Ausbildung über Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Mediation verfügt und mit den rechtlichen und psychosozialen Grundlagen der Mediation vertraut ist.
4. Die Elemente der eben angeführten spezifischen Ausbildung zum eingetragenen Mediator hat der Bundesminister für Justiz – nach Anhörung des Beirats für Mediation – durch Verordnung festzulegen. Der dafür im Gesetzentwurf vorgesehene Rahmen berücksichtigt zum einen Kriterien, die in der Richtlinie zur Förderung von Mediation in Scheidungs- und Trennungssituationen nach dem bereits erwähnten § 39a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 aufgestellt werden, zum anderen Vorschläge, die im Rahmen der der Entwurfserstellung vorangegangenen Arbeitsgespräche erstattet wurden. In der Verordnung soll auch festgelegt werden, inwieweit die Ausbildung und die Erfahrung zur berücksichtigen sind, die ein Eintragungswerber im Rahmen eines so genannten „Quellenberufs“ erworben hat und die ihm bei Ausübung der Mediation zustatten kommen. Der Umstand, dass es sich bei der Mediation um eine verhältnismäßig junge Methode zur Konfliktbewältigung handelt, an deren Weiterentwicklung und Verbreitung an Universitäten und im Rahmen anderer Institutionen gearbeitet wird, gebietet eine solche flexible Form der Normensetzung. Die Mitwirkung bei der Vorbereitung der Verordnung soll eine Hauptaufgabe des Beirats für Mediation sein und soll die für sachgerechte Regelungen notwendige Fachkompetenz sicherstellen.
5. Besonderes Augenmerk wendet der Entwurf den Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen auf dem Gebiet der Mediation zu. Es liegt auf der Hand, dass eine neue, von großen Erwartungen begleitete, zukunftsträchtige Methode der Konfliktbewältigung, wie sie die Mediation darstellt, eine ständig steigende Nachfrage nach Ausbildung auslöst. Dem steht naturgemäß ein wachsender Markt an einschlägigen Ausbildungseinrichtungen und -veranstaltungen gegenüber, deren Anbot hinsichtlich der Lehrinhalte sowie der Dauer und Intensität der Ausbildung höchst unterschiedlich ist. Auch in dieser Beziehung bedarf es daher zum Schutz sowohl der Personen, die zum eingetragenen Mediator ausgebildet werden wollen, als auch der Personen, die die Dienste der so ausgebildeten Mediatoren in Anspruch nehmen, wie auch im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbes der Ausbildungsinstitutionen, einer gewissen rechtlichen Ordnung.
Der Gesetzentwurf sieht daher – wieder dem Vorbild des Psychologen- und des Psychotherapeutengesetzes folgend – auch Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen sowie die Führung eines öffentlichen Verzeichnisses solcher Einrichtungen und Lehrgänge vor.
6. Einen weiteren Schwerpunkt des Gesetzentwurfs bilden schließlich jene Regelungen, die die Akzeptanz und Funktionsfähigkeit der Mediation durch zivil- und zivilverfahrensrechtliche Regelungen fördern sollen. Diesbezüglich kann an die legislativen Lösungen angeknüpft werden, die im Rahmen des Eherechts-Änderungsgesetzes 1999 und des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 gefunden wurden: die Regelung der Verschwiegenheitspflicht des Mediators samt den sich daraus ergebenden Konsequenzen im zivilverfahrensrechtlichen und strafprozessualen Beweisrecht sowie die Normierung der Hemmung der Verjährung und sonstiger Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen während der Dauer des Mediationsverfahrens. Ergänzt soll diese Regelung durch eine Pflicht des Gerichts werden, die Parteien auf die Möglichkeit der Mediation hinzuweisen, soweit eine solche in der Sache erfolgversprechend ist.
VI. Kompetenzgrundlage
Wie bereits oben unter Punkt IV. ausgeführt, ist davon auszugehen, dass es dem Bund für die Regelung der Mediation in sämtlichen Anwendungsbereichen an einer ausreichenden kompetenzrechtlichen Grundlage mangeln könnte. Da die Mediation in verschiedensten Angelegenheiten auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingesetzt werden kann, wären für ihre abschließende und erschöpfende Regelung auf Grund der geltenden Verfassungsrechtslage sowohl die alleinige Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 10 B-VG als auch die Grundsatzgesetzgebungskompetenz gemäß Art. 12 B-VG zweifelhaft.
Nicht zuletzt vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund schlägt der Entwurf vor, die gesetzliche Regelung nur auf jene Mediation zu beziehen, die die Lösung von Konflikten anstrebt, für deren Entscheidung – abstrakt gesehen – die ordentlichen Gerichte zuständig sind (vgl. § 1 Abs. 2 des Entwurfs). Hinsichtlich dieses eingeschränkten Regelungsbereichs bestehen jedenfalls keine Zweifel an der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes: Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG ist das „Zivilrechtswesen“ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Unter diesen Kompetenztatbestand sind jene Materien zu subsumieren, die nach der Systematik der Rechtsordnung, wie sie zur Zeit des Wirksamkeitsbeginns der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung bestanden hat („Versteinerungszeitpunkt“, in der Regel der 1. Oktober 1925), als Angelegenheiten des Zivil-, Prozess- und Exekutionsrechts anzusehen waren. Aus dieser Umschreibung des Begriffsinhalts ergibt sich nach ständiger Judikatur des VfGH, dass der Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ keineswegs durch die Summe der im Zeitpunkt der Schaffung des B-VG bestehenden Bestimmungen zivil-, prozess- oder exekutionsrechtlichen Inhalts erschöpft wird, sondern dass jederzeit auch neue Regelungen unter diesen Kompetenztatbestand fallen, sofern sie nur nach ihrem inhaltlichen Gehalt systematisch dem Zivil-, Prozess- oder Exekutionsrecht angehören (vgl. VfSlg 2.658 und – darauf aufbauend – VfSlg 3.121, 4.615, 5.521, 5.666, 9.580 sowie 12.470). In diesem Sinne spricht die herrschende Lehre von einer „Fortentwicklung des Rechts“, die die „Versteinerungstheorie“ zulasse, sofern ein inhaltlich-systematischer Zusammenhang zwischen dem Kompetenztatbestand des B-VG und dem zu subsumierenden einfachen Gesetz bestehe (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 296 mwN).
Die Tatsache, dass die Mediation und der Beruf des Mediators im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Kompetenzartikel des B-VG noch unbekannt waren, hindert daher nicht, die Mediation in Zivilrechtssachen, die den ordentlichen Gerichten gleichsam „vorgelagert“ ist und der Lösung oder zumindest Aufbereitung jener Konflikte dient, zu deren Entscheidung letztlich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind, unter den Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ zu subsumieren.
Flankierend dazu können die Abschnitte II. über die Einrichtung eines Beirats für Mediation in Zivilrechtsachen, III. über die Führung der Liste der Mediatoren und VI. über die Ausbildung der Mediatoren und die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Mediation in Zivilrechtssachen – neben dem Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ – auch auf den Kompetenztatbestand „Justizpflege“ in Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG gestützt werden, zumal sowohl der Beirat für Mediation wie auch das Eintragungsverfahren und die Führung der Liste beim Bundesministerium für Justiz angesiedelt werden sollen (vgl. zum Kompetenztatbestand „Justizpflege“ VfSlg 1.636).
Darüber hinaus lässt sich der vorliegende Entwurf, da darin über weite Strecken auch berufsrechtliche Anordnungen getroffen werden, auch auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG stützen, verfolgt doch auch die notarielle und anwaltliche Tätigkeit sehr oft das Ziel, einen Konflikt einer außergerichtlichen Regelung zuzuführen. Aus der Judikatur kann für diesen Standpunkt ins Treffen geführt werden, dass der VfGH in VfSlg 3.751 keine Bedenken dagegen hegte, etwa auch den Beruf der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder als „verwandten Beruf“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG zu qualifizieren.
Schließlich können die Strafbestimmungen des VIII. Abschnitts (§§ 31 und 32) auf den Kompetenztatbestand „Strafrechtswesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG gegründet werden, der sowohl das materielle Strafrecht als auch das Strafverfahrensrecht – und zwar sowohl das von den gerichtlichen Organen als auch das von Verwaltungsorganen zu vollziehende – umfasst (Mayer, B-VG2 Anm I.6. zu Art. 10 , 26).
VII. Kosten
Mit dem gegenständlichen Legislativprojekt soll eine neue Administrativangelegenheit im Bereich der Justiz etabliert werden. Tatsächliche Grundlagen, von denen ausgehend Berechnungen über den voraussichtlichen Aufwand des vorgeschlagenen Gesetzes gemacht werden können, existieren somit kaum. Einen gewissen Anhaltspunkt können die vergleichbaren Angelegenheiten des Psychologengesetzes und des Psychotherapiegesetzes bieten, die in den Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen fallen. Dort werden etwa 5 500 Psychotherapeuten und 8 000 Psychologen von zwei A1-Bediensteten betreut.
Für den Bereich der Mediatoren ist ein Mengengerüst gegenwärtig schwer zu gewinnen. Es ist nicht bekannt, wie viele Mediatoren und wie viele Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge sich letztlich in die vom Bundesminister für Justiz geführten Listen eintragen lassen werden. Auf den Internetseiten der großen Vereinigungen für Mediation in Österreich scheinen jedenfalls etwas mehr als 500 Mediatoren auf, die ihre Leistungen anbieten. Für die Kostenberechnung für das vorliegende Legislativprojekt könnte daher davon ausgegangen werden, dass etwa 500 Mediatoren – und zwar bereits im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes – in die Liste der Mediatoren eingetragen werden und dort etwa 25 Jahre eingetragen bleiben werden. Daraus kann auf eine Fluktuation von jährlich etwa 20 Mediatoren geschlossen werden. Im Hinblick auf die Eintragungsdauer wird ein Mediator in 25 Jahren einmal einen Antrag auf Eintragung und zweimal einen Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung stellen. Im Durchschnitt ergibt dies 60 Anträge jährlich.
Weitaus schwieriger ist es, die Anzahl der eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge zu schätzen, zumal es hier keine Anhaltspunkte gibt und auch nicht abgeschätzt werden kann, in welchem Ausmaß im EWR-Ausland ansässige Ausbildungseinrichtungen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit um die Eintragung in die beim österreichischen Bundesminister für Justiz geführten Liste ansuchen werden. Das Bundesministerium für Justiz geht bei seiner Berechnung von etwa 20 eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und zwei jährlich eingetragenen Lehrgängen sowie von einer Fluktuation von jährlich einer oder zwei Ausbildungseinrichtungen aus. Im Hinblick auf die Eintragungsdauer wird eine Ausbildungseinrichtung in 25 Jahren einmal einen Antrag auf Eintragung und zweimal einen Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung stellen. Im Durchschnitt ergibt dies sechs Anträge jährlich.
Ausgehend von diesen Schätzungen und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Aufwand im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bei Betreuung der Angelegenheiten der Psychologen und Psychotherapeuten dürfte die Administration der Angelegenheiten der Mediatoren nach diesem Bundesgesetz ein Zehntel der personellen Kapazität eines A1-Bediensteten erfordern. Dazu kommen voraussichtlich Teilkapazitäten weiterer Bediensteter zur Bewältigung der Kanzlei- und Schreibarbeiten. Der diesbezügliche Personal- und Sachaufwand würde für eine Jahreskapazität zirka 100 000 Euro betragen, somit für ein Zehntel dieser Kapazität 10 000 Euro.
Zur Unterstützung des Bundesministers für Justiz im Zusammenhang mit der Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen und zur Einhaltung einer angemessenen Zeitspanne bis zur Entscheidung werden jährlich voraussichtlich vier Sitzungen des Beirats erforderlich sein. Für das erste Kalenderjahr des In-Kraft-Stehens des Gesetzes wird allerdings vermutlich mit mehr Beiratssitzungen, vielleicht sechs oder sieben, zu rechnen sein. Da die Besetzung des Beirats noch nicht feststeht, kann der Aufwand für die Reisespesen für die Beiratsmitglieder nicht annähernd angegeben werden. Auf Grund des Sitzes der vorschlagenden Stellen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der weit überwiegende Teil der Mitglieder aus Wien kommen wird und sich daher die Reisespesen in Grenzen halten werden. Für die folgenden Berechnungen werden die Reisespesen der Beiratsmitglieder mit 2 000 Euro je Sitzung geschätzt.
Für die Behandlung von Ansuchen von Mediatoren um Eintragung in die beim Bundesminister für Justiz geführte Liste durch den Ausschuss könnte davon ausgegangen werden, dass der Berichterstatter des Ausschusses zur Vorbereitung und Abfassung des Gutachtens durchschnittlich 30 Minuten benötigt und der volle Ausschuss zur Behandlung etwa 15 Minuten. Zwar steht derzeit die Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses noch nicht fest, doch ist die Schätzung gerechtfertigt, dass für die Behandlung jedes Antrages im Ausschuss Vergütungen von etwa 130 Euro an die Ausschussmitglieder geleistet werden müssen. Da in der Regel bloß Anträge auf Eintragung, nicht solche auf Aufrechterhaltung der Eintragung eines Gutachtens des Ausschusses bedürfen, ist mit jährlich höchstens 20 Vorgängen zu rechnen.
Im Ergebnis geht das Bundesministerium für Justiz auf Grund dieser Annahmen davon aus, dass die Vollziehung des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes einen laufenden jährlichen Aufwand von 8 000 Euro für Reisespesen der Beiratsmitglieder, rund 2 000 Euro für die Vergütungen an die Ausschussmitglieder und einen Personal- und Sachaufwand von 10 000 Euro im Bundesministerium für Justiz, somit gerundet 20 000 Euro jährlich, erfordern wird.
Was die Einnahmenseite anlangt, so wird der laufende Vollzug des Gesetzes unterschiedliche Erträge bringen. Höhere Gebühreneinnahmen werden jeweils mit Beginn der fünf- bzw. zehnjährigen Eintragungsperiode zu erwarten sein, da zu diesem Zeitpunkt die Gebühren für die Eintragung bzw. deren Aufrechterhaltung von bis zu 500 Mediatoren und einer Anzahl von Ausbildungseinrichtungen anfallen werden. In den Zwischenphasen werden auf Grund einer voraussichtlich eher geringen Fluktuation bei Mediatoren (jährlich 20) und Ausbildungseinrichtungen (jährlich zwei) sowie der Eintragung bloß einiger Lehrgänge die Gebührenerträge geringer sein. Im Ergebnis geht das Bundesministerium für Justiz davon aus, dass im Durchschnitt über die Eintragungsperioden – für eine 25 Jahre dauernde Eintragung ist dreimal mit Gebühreneinnahmen zu rechnen – jährlich für 60 Anträge auf Eintragung bzw. Aufrechterhaltung der Eintragung von Mediatoren (Gebühr 240 Euro) 14 400 Euro, für sechs Anträge auf Eintragung bzw. Aufrechterhaltung der Eintragung einer Ausbildungseinrichtung (Gebühr 960 Euro) 5 760 Euro und für zwei Anträge auf Eintragung eines Lehrganges (Gebühr 480 Euro) 960 Euro, somit annähernd etwa 20 000 Euro eingenommen werden. Es zeigt sich somit, dass auf längere Sicht Einnahmen und Ausgaben einander im Wesentlichen die Waage halten werden.
Verhältnismäßig größeren Aufwand wird das Bundesgesetz, wie erwähnt, in der ersten Phase seiner Vollziehung mit sich bringen. Dabei geht es vor allem um die Eintragungsverfahren für etwa 500 Mediatoren und einer Anzahl von Ausbildungseinrichtungen. Dieser vorübergehende Mehraufwand, dem auch höhere Gebühreneinnahmen gegenüberstehen, wird durch ressortinterne Personalmaßnahmen bewältigt werden können.
Besonderer Teil
Zu Artikel I:
Zum I. Abschnitt:
Zu § 1:
Bei der Mediation handelt es sich – im Gegensatz etwa zu Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit – noch keineswegs um eine allgemein geläufige und praktizierte Methode der Konfliktlösung oder Konfliktregelung. Um Unklarheiten über den Gegenstand des Gesetzesvorhabens zu vermeiden, um dessen Anwendungsbereich einzugrenzen und um die wesentlichen Elemente des Sachverhalts „Mediation“ deutlich zu machen, wird dem Entwurf eine Definition vorangestellt.
Der Abs. 1 enthält daher zunächst eine allgemeine Umschreibung des Begriffes „Mediation“. Ein wesentliches Moment ist dabei die Freiwilligkeit der Konfliktparteien, sich am Mediationsgeschehen zu beteiligen. Keine Partei kann ohne oder gar gegen ihren Willen in diesen spezifischen Konfliktlösungsprozess einbezogen werden (siehe OGH 15. 7. 1997, 1 Ob 161/97a). Keine Durchbrechung dieses Freiwilligkeitsprinzips bedeutet es etwa, wenn eine Mediation vom Richter empfohlen wird und das Gericht zu diesem Zweck mit dem Verfahren innehält. Aus dem Grundsatz der Freiwilligkeit folgt auch, dass es für eine Partei keinerlei (negativen) Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben darf, wenn sie die Mediation ablehnt.
Ausgangspunkt der Mediation ist das Bestreben von mindestens zwei Parteien, einen zwischen ihnen bestehenden Konflikt zu bewältigen. Der Prozess selbst ist durch die Tätigkeit einer dritten Person, des Mediators, gekennzeichnet, die auf ein bestimmtes Ziel hinausläuft: Der Mediator soll eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes ermöglichen. Mediation im Sinne des Gesetzentwurfs ist somit nicht eine kalmierende Tätigkeit, die den Ausbruch eines Konfliktes verhindern soll; nicht um Konfliktverhinderung, sondern um Konfliktlösung geht es also. Diese Lösung des Konflikts muss von den Parteien grundsätzlich selbst – wenn auch unter Vermittlung des Mediators – erarbeitet und damit auch von ihnen verantwortet werden. Es ist nicht Aufgabe des Mediators, die Lösung vorzugeben.
Von einer Mediation im Sinne dieses Entwurfs kann weiters nur dann gesprochen werden, wenn ein fachlich ausgebildeter Vermittler unter Anwendung anerkannter Methoden tätig wird. Eine – wenngleich erfolgreiche – Lösung eines Konfliktes ohne Anwendung entsprechender wissenschaftlich entwickelter Methoden wird vom Mediationsbegriff – und damit vom Gegenstand des Gesetzesentwurfs – nicht erfasst, so etwa Vermittlungs- und Versöhnungsversuche von Angehörigen der Parteien, aber auch von neutralen Personen, die sich die Stiftung von Ruhe und Frieden zu ihrer Aufgabe gemacht haben, wie etwa von Angehörigen des seelsorgerischen Dienstes einer Religionsgemeinschaft.
Der Tatbestand der Mediation ist nach dem Entwurf auch nur dann erfüllt, wenn es sich beim Vermittler um eine neutrale Person handelt. Neutral in diesem Sinne ist eine Person nicht schon deswegen, weil sie der Sphäre keiner der Parteien zugeordnet werden kann, sondern nur unter der (weiteren) Voraussetzung, dass sie zu beiden Parteien etwa die gleiche Distanz aufweist. Es ist also notwendig, dass der Vermittler – gleich einem Richter – „unparteiisch“ (vgl. § 57 RDG), „unbefangen“ ist (vgl. § 19 JN, § 72 StPO). Der Mediator hat aber nicht nur entsprechenden Abstand zu den Parteien zu wahren, er hat sich vielmehr auch um sie in besonderer Weise zu bemühen, ohne freilich dabei eine von ihnen zu bevorzugen. In Fachkreisen wird in diesem Zusammenhang auch von „Allparteilichkeit“ gesprochen. Diese Allparteilichkeit kommt in den Begriffselementen „neutral“ und „Vermittler“ zum Ausdruck.
Wesentliche Aufgabe des Mediators ist die Förderung der Kommunikation zwischen den Parteien. Die Verantwortung für die gefundene Lösung kommt – anders als etwa bei einer richterlichen oder schlichtenden Tätigkeit – nicht dem Mediator, sondern den Parteien selbst zu. Mediation liegt aber selbstverständlich auch dann vor, wenn die Tätigkeit des Mediators nicht zum Ziel, nämlich der Lösung des Konfliktes der Parteien, geführt hat.
Zum Teil enthält die Begriffsfassung des Abs. 1 Elemente, die der Gesetzgeber bereits bei der Regelung der Mediation von Scheidungskonflikten durch das EheRÄG 1999 normiert hat (vgl. auch Art. XVII KindRÄG 2001). Insofern kann auch auf die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien verwiesen werden (RV 1653 BlgNR XX. GP, 29 f).
In Abs. 2 wird – anknüpfend an die Umschreibung des umfassenden Begriffes „Mediation“ in Abs. 1 – der Begriff der „Mediation in Zivilrechtssachen“ definiert. Mediation in diesem Sinne bezweckt eine Lösung von Konflikten, zu deren Entscheidung – letztlich und abstrakt – die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind. Mediation in Zivilrechtssachen liegt somit zum einen dann vor, wenn auf die in Abs. 1 geregelte Weise die Regelung eines Konfliktes angestrebt wird, über den bei Gericht bereits ein zivilgerichtliches Verfahren, insbesondere ein Zivilprozess oder ein außerstreitiges Verfahren, anhängig ist. Um eine Mediation in Zivilrechtssachen geht es aber auch dann, wenn der Streit noch gar nicht an das Gericht herangetragen wurde; es genügt, dass „im Ernstfall“ letztlich ein Gericht zur Entscheidung des Konfliktes angerufen werden könnte. Aus der Einschränkung auf Konflikte, zu deren Entscheidung die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind, folgt, dass Konflikte, die in anderen Verfahrensarten, etwa im Verwaltungsverfahren, zu entscheiden sind oder für die überhaupt kein behördliches Verfahren zur Verfügung steht, nicht vom Anwendungsbereich des Entwurfs erfasst sind. Typischerweise wird sich daher der Entwurf nicht auf Mediationen im Bereich der Schule, wie etwa „Peer-Mediation“, aber auch nicht auf Mediation bei gewissen Umweltfragen, die mit keinem zivilrechtlichen Problem verknüpft sind, beziehen. Die abstrakte Zuordenbarkeit eines Konfliktes zur Zivilgerichtsbarkeit als Voraussetzung einer Mediation im Sinne des Entwurfs bedeutet, dass auch Konflikte, die konkret auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung vor ein Schiedsgericht gehören und damit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind, für Mediation in Zivilrechtssachen in Frage kommen.
Gewiss wird im Einzelfall die Frage, ob aus einem bestimmten Konflikt ein zivilgerichtliches Verfahren entstehen könnte, nicht immer leicht zu beantworten sein. Man denke etwa an die Auseinandersetzung um die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage; der vordergründig von der Verwaltungsbehörde zu entscheidende Konflikt weist in der Regel auch nachbarrechtliche Implikationen auf, so dass im Zusammenhang damit auch zivilgerichtliche Verfahren entstehen könnten. Auch wenn daher in einem solchen Fall eine Befassung der Gerichte noch eher weiter entfernt scheint, wird es sich bei einer mediativen Konfliktregelung doch um eine Mediation in Zivilrechtssachen handeln.
Im Begutachtungsverfahren ist mit gutem Grund auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung der Mediation in Zivilrechtssachen im Einzelfall hingewiesen worden. Mit dem nunmehr vorgeschlagenen Regelungskonzept (siehe oben Punkt IV des allgemeinen Teiles) sind diese Schwierigkeiten jedoch praktisch nicht mehr gravierend. Grundsätzlich soll die Ausübung der Mediation nach dem Entwurf nicht von der Eintragung in die vom Bundesminister für Justiz geführten Liste abhängen. Es könnte daher ein nicht eingetragener Mediator in einem Konflikt mediieren, der Elemente enthält, zu deren Entscheidung an sich die Zivilgerichte zuständig sind. Es bestünde in einem solchen Fall nur das Problem, dass sich der – nicht eingetragene – Mediator in einem allfälligen der Mediation nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen könnte und seine mediative Tätigkeit nicht schon auf Grund des Gesetzes die Hemmung der Verjährung oder sonstiger Fristen (§ 22) auslösen würde.
Zu § 2:
Abs. 1 umschreibt in einer Art Inhaltsangabe – dem Aufbau des Gesetzentwurfs folgend – den Regelungsgegenstand. Dass dabei die Einrichtung des Beirats für Mediation am Beginn steht, hängt damit zusammen, dass diese Aufgabe auch die erste Aufgabe bei der Vollziehung des Gesetzes sein wird.
Die in Abs. 2 getroffene Klarstellung soll Bedenken entgegenwirken, wonach durch das vorliegende Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen gesetzliche Regelungen verdrängt, insbesondere Befugnisse beschränkt werden, die für Angehörige bestimmter freier Berufe, für Konfliktregler bei der Mitwirkung am außergerichtlichen Tatausgleich sowie für Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt und der Bewährungshilfe in Strafsachen gelten. Eine solche Wirkung soll durch Abs. 2 ausdrücklich ausgeschlossen werden. Es ist daher einem Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Notar, Konfliktregler (§ 90g Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 29a BewHG) oder Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt oder Bewährungshilfe auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes möglich, zwischen Klienten vermittelnde Gespräche ohne Bedachtnahme auf die neue Regelung zu führen.
Zu § 3:
Um den Gesetzentwurf sprachlich zu vereinfachen, ordnet Abs. 1 Z 1 und 2 an, dass bei Verwendung des Begriffes „Mediation“ bzw. „Mediator“ im Gesetzestext stets die „Mediation in Zivilrechtssachen“ bzw. „die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator“ gemeint ist. Durch Abs. 1 Z 3 wird in üblicher Weise klargestellt, dass sich die männliche Form eines im Entwurf verwendeten Begriffes auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezieht.
Nach Abs. 2 ist der einzelne Adressat, an den sich Akte der Vollziehung dieses Entwurfs richten, geschlechtsspezifisch anzureden oder zu bezeichnen, so etwa, wenn der Bundesminister für Justiz eine Antragstellerin auf Eintragung in die Liste auffordert, Unterlagen nachzureichen (§ 13 Abs. 1).
Zum II. Abschnitt:
Dieser Abschnitt regelt Einrichtung, Aufgaben und Tätigkeit des Beirats für Mediation einschließlich des aus ihm gebildeten Ausschusses.
Zu § 4:
Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei der Mediation um ein relativ neues Fachgebiet, für das es bislang keine normativen Standards gibt und das bisher auch nicht Gegenstand administrativer Vollziehung war. Der Entwurf sieht daher zur Sicherstellung des erforderlichen Fachwissens bei der Vollziehung des Gesetzes die Einrichtung eines Beirats für Mediation beim Bundesministerium für Justiz vor. Der Beirat soll die notwendigen fachlichen Grundlagen für die Maßnahmen und Entscheidungen des Bundesministers für Justiz auf dem Gebiet der Mediation in Zivilrechtssachen beistellen, ohne dass ihm selbst eine Entscheidungskompetenz zukäme (Abs. 1).
Die Mitglieder des Beirats sollen durch den Bundesminister für Justiz für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden (Abs. 2). Für jedes Mitglied ist zugleich auch ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das ordentliche Mitglied im Falle dessen Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirats vertritt. Dem Beirat sollen nach dem Entwurf 26 Mitglieder angehören. Zwölf Mitglieder sollen aus dem Bereich jener Ressorts und jener Berufsvertretungen kommen, die nach ihren kompetenzmäßigen bzw. beruflichen Aufgaben ein besonderes Interesse an der Institution Mediation (in Zivilrechtssachen) haben, sei es, dass sich in ihrem Aufgabenbereich die Mediation als Konfliktregelungsinstrument besonders anbietet, sei es, dass ihre Mitglieder entweder als Mediatoren oder als Klienten der Mediatoren besonders in Betracht kommen: die Psychologen und die Psychotherapeuten, das Bildungsressort, das Sozialressort, das Wirtschaftsressort, die Bundesarbeitskammer, die Wirtschaftskammer Österreich, die Architekten und Ingenieurkonsulenten, das Notariat, die Rechtsanwaltschaft, die Wirtschaftstreuhänder sowie die Richterschaft. Das der Österreichischen Rektorenkonferenz zugedachte Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder soll einen hinreichenden Bezug des Beirats zur Wissenschaft gewährleisten. Gedacht ist dabei an jene Wissenschaftsbereiche, die sich besonders (auch) mit Mediation auseinander setzen. Tatsächlich befassen sich auch bereits Lehre und Forschung an verschiedenen Universitäten mit dem Thema. Für zwölf weitere Mitglieder (Abs. 2 Z 1) sollen repräsentative Vereinigungen auf dem Gebiet der Mediation Vorschläge erstatten, wobei grundsätzlich jeder Vereinigung ein eigenständiges Vorschlagsrecht zukommt. Wenn auch ein koordinierter – also im Idealfall ein einheitlicher – Vorschlag aller einschlägigen repräsentativen Vereinigungen zweckmäßig wäre, so kann ein solcher jedenfalls solange nicht zwingend von Gesetzes wegen gefordert werden, als kein allgemeiner Dachverband existiert. Repräsentative Vereinigungen im Sinne des Entwurfs (Abs. 3) wären etwa der Österreichische Bundesverband der Mediatoren, der Österreichische Verein für Co-Mediation, die Anwaltliche Vereinigung für Mediation und kooperatives Verhandeln sowie diesen in ihrer Bedeutung im Mediationsgeschehen vergleichbare oder ähnliche Institutionen.
Nach Abs. 4 sollen in die Vorschläge möglichst Personen aufgenommen werden, die auf dem Gebiet der Mediation über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Davon ist einmal dann auszugehen, wenn die betreffende Person als Mediator ausgebildet und bereits tätig gewesen ist. Eine entsprechende Qualifikation ist aber auch dann anzunehmen, wenn die namhaft gemachte Person entsprechende theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Mediation aufweist, ohne als Mediator tätig gewesen zu sein.
Um die gebotene umfassende Beratung des Bundesministers für Justiz durch den Beirat sicherzustellen, müssen in diesem auch die Interessen jener Kreise vertreten sein, deren Angehörige als Klienten der Mediation, also als Medianden, in Betracht kommen. Dies bringt der zweite Satz des Abs. 4 zum Ausdruck.
Das Gesetz muss auch eine Regelung dafür vorsehen, dass die im Abs. 2 angeführten Stellen – aus welchen Gründen immer – von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch machen; die Bildung des Beirats darf durch ein solches Verhalten nicht verhindert werden. In einem solchen Fall soll der Bundesminister für Justiz bei der Ernennung der Mitglieder frei sein (Abs. 5). Die Bestimmung bedeutet nicht, dass der Bundesminister für Justiz im Übrigen verpflichtet ist, die von den vorschlagsberechtigten Stellen nominierte Personen auch zu ernennen. Die in Abs. 2 genannten Stellen schlagen dem Bundesminister für Justiz Mitglieder des Beirats zur Ernennung bloß vor, sie entsenden sie nicht. Der Bundesminister könnte daher die Bestellung einer vorgeschlagenen Person ablehnen, so etwa, wenn sie nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt.
Zu § 5:
§ 5 umschreibt die Aufgaben des Beirats. Dazu gehören zunächst eine – informelle – Beratung des Bundesministers für Justiz in Form der Erörterung von Themen und Fragen, die der Bundesminister dem Beirat vorlegt, sowie die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten zu solchen Themen und Fragen. Weiters soll der Beirat an der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 29 und 30 (Z 2) und an den Verfahren über die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen (Z 3) – durch Erstattung eines Gutachtens oder einer Stellungnahme – mitwirken. Darüber hinaus soll der Beirat durch seinen Ausschuss (siehe die Erläuterungen zu § 7) den Bundesminister bei der Überprüfung der Voraussetzungen der Eintragung in die Liste der Mediatoren unterstützen (Z 4). Damit kommt dem Beirat in allen vom Bundesminister für Justiz wahrzunehmenden Aufgaben auf dem Gebiet der Mediation in Zivilrechtssachen eine wichtige Unterstützungsfunktion zu.
Zu § 6:
§ 6 regelt die Abhaltung von Sitzungen durch den Beirat. Die Einberufung dieser Sitzungen obliegt dem Bundesminister für Justiz als monokratischer Verwaltungsbehörde; er kann sich demnach durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen (Abs. 1).
Die Sitzungen sind – insbesondere auch im Interesse einer Geheimhaltung sensibler Daten (etwa von Bewerbern um eine Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen) – nicht öffentlich (Abs. 2 erster Satz).
Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 legen die Anforderungen an die Gültigkeit von Beschlüssen des Beirats fest. Beschlussfähigkeit ist demnach gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Da der Beirat über 26 Mitglieder verfügt, erfordert nach dem Entwurf seine Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 13 oder mehr Mitgliedern. Beschlüsse des Beirates bedürfen bloß der einfachen Mehrheit. Im Interesse einer entsprechenden Transparenz sollen (auch) die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder das Recht haben, ihre Position schriftlich darzustellen. Dadurch ist es dem Bundesminister für Justiz möglich, auch diese Ausführungen in seine Entscheidungsfindung einzubinden. Ein solches votum separatum ist dem Beschluss des Beirats anzuschließen. Für den Fall der Stimmengleichheit ist kein – etwa dem Vorsitzenden zukommendes – Dirimierungsrecht vorgesehen. Vielmehr gilt der zur Abstimmung gebrachte Vorschlag bzw. Antrag kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als abgelehnt. Angesichts der Stellung des Beirats als beratendes Gremium für den Bundesminister für Justiz soll diesem selbst kein Stimmrecht zukommen. Dies gilt selbstverständlich auch für einen Bediensteten, der den Bundesminister für Justiz vertritt.
Sollte ungeachtet der breiten Zusammensetzung des Beirates der Bedarf nach zusätzlichen Kenntnissen und nach zusätzlicher Expertise bestehen, steht nichts entgegen, auch externe Auskunftspersonen und externe Sachverständige seinen Sitzungen beizuziehen. Dies muss nicht im Gesetz besonders ausgedrückt werden.
Wie bei vergleichbaren beratenden Beiräten haben die Mitglieder Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen, insbesondere der Kosten für die Reise und Unterkunft. Einen Anspruch auf Entgelt haben sie nicht; ihre Tätigkeit ist somit ehrenamtlich (Abs. 4).
Zu § 7:
Da der Beirat im Hinblick auf die verhältnismäßig große Zahl seiner Mitglieder (26) ein zu schwerfälliges Gremium wäre, um den Bundesminister für Justiz im – gewissermaßen – Alltagsgeschäft der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Mediatoren in effizienter Weise zu unterstützen, schlägt der Entwurf die Einrichtung eines Ausschusses durch den Beirat vor (Abs. 1). Demnach hat der Beirat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern einen Ausschuss zu wählen. Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern. Der Beirat hat den Vorsitzenden und seinen Vertreter zu bestimmen. Dieses – gegenüber dem Beirat – flexiblere Expertengremium wirkt – wie gesagt – bei den einzelfallbezogenen Entscheidungen des Bundesministers für Justiz hinsichtlich der Überprüfung der Voraussetzungen der Eintragung in die Liste der Mediatoren mit (§ 5 Z 4). Hauptaufgabe des Ausschusses ist dabei die Mitwirkung an der Beurteilung, ob der Bewerber die fachliche Qualifikation für die Eintragung besitzt.
Der Ausschuss ist vom Beirat für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Seine Funktionsdauer deckt sich daher im Wesentlichen mit jener des Beirats. Es ergibt sich nur insofern eine geringfügige Überschneidung, als die Funktionsdauer des bisherigen Ausschusses erst mit der Bestellung eines neuen Ausschusses durch den – bereits zuvor neu eingesetzten – Beirat endet. Dadurch ist die fortlaufende Unterstützung des Bundesministers für Justiz bei seinen Entscheidungen über die Eintragung von Mediatoren gewährleistet.
Scheidet ein Mitglied aus, so hat der Beirat für den Rest der Funktionsperiode des Beirats einen Ersatz zu wählen. Fällt die Wahl auf sein Ersatzmitglied, so ist danach diese Position nachzubesetzen (Abs. 1 letzter Satz). Dadurch ist die kontinuierliche Funktionsfähigkeit des Ausschusses gewährleistet.
Abs. 2 zweiter Satz regelt durch Verweisung auf die einschlägigen Bestimmungen für den Beirat (§ 6) die Abhaltung von Sitzungen durch den Ausschuss. Diese sind demnach nicht öffentlich. Beschlussfähig ist der Beirat, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder – also drei – anwesend ist. Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung schriftlich darzulegen und dem Beschluss anzuschließen.
Die Einberufung des Ausschusses obliegt dem Vorsitzenden auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz (Abs. 2 erster Satz); im Regelfall wird ein solches Ersuchen mit der Übermittlung eines Antrags auf Eintragung in die Liste zur Stellungnahme einhergehen. Da die Mitglieder des Ausschusses bei ihrer Tätigkeit zeitlich ungleich stärker belastet sind als die Mitglieder des Beirats, gebührt ihnen eine dem Aufwand angemessene Vergütung. Nur so ist auch gewährleistet, dass Beiratsmitglieder zur Übernahme der Ausschussaufgaben bereit sind.
Zum III. Abschnitt:
Zu § 8:
Bereits im allgemeinen Teil der Erläuterungen ist unter IV dargelegt worden, dass nach dem Entwurfskonzept die Liste der Mediatoren und damit auch das Verwaltungsverfahren über die Eintragung in diese Liste der Bundesminister für Justiz führen soll. Dies entspricht auch dem Regelungskonzept des Psychologen- sowie des Psychotherapeutengesetzes. Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach dem Entwurf auch Personen, die nicht in die Liste eingetragen sind, Mediation in Zivilrechtssachen ausüben dürfen, freilich ohne die im § 22 des Entwurfes sowie im § 320 Z 4 ZPO und im § 152 Abs. 1 Z 5 StPO geregelten gesetzlichen Konsequenzen.
In die Liste sind die wesentlichen personenbezogenen Daten des Mediators aufzunehmen: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Arbeitsanschrift, akademischer Grad usw. Übt der Mediator neben der Mediation auch noch einen anderen Beruf aus, so ist dieser ebenfalls auszuweisen. Gibt der Bewerber fachliche Tätigkeitsbereiche an (Familie, Wirtschaft usw.), so sind auch diese in die Liste einzutragen. Dadurch soll es den Parteien erleichtert werden, für ihren spezifischen Konflikt einen einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Mediator auswählen zu können. Juristischen Personen ist die Eintragung versagt; dies entspricht dem besonders personenbezogenen Charakter mediativer Tätigkeit.
Die Liste der Mediatoren soll im Interesse einer möglichst großen Breitenwirkung in geeigneter Weise mit den erfassten Daten elektronisch kundgemacht werden (insbesondere durch Veröffentlichung im Internet). Dadurch wird der Zugang zu geeigneten Mediatoren beträchtlich erleichtert.
Die Parteien können zur Bewältigung des zwischen ihnen bestehenden Konflikts auch mehrere eingetragene Mediatoren beauftragen. So wird etwa bei Großverfahren auf Grund deren Komplexität der Einsatz von Mediatorenteams zweckmäßig sein. Insbesondere steht es eingetragenen Mediatoren frei, ihre Tätigkeit in der bewährten Form der Co-Mediation anzubieten (siehe allgemeiner Teil der Erläuterungen Punkt III 3). Arbeiten ein eingetragener und ein nicht eingetragener Mediator in einem Team zusammen, so kommt nur dem eingetragenen Mediator die im Entwurf vorgesehene gesetzliche Sonderstellung zu.
Zu § 9:
Diese Bestimmung führt die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste der Mediatoren an. Um zu gewährleisten, dass der eingetragene Mediator eine gewisse Reife und Lebenserfahrung aufweist, kommt eine Eintragung in die Liste erst nach Vollendung des 28. Lebensjahrs in Betracht (Abs. 1 Z 1). Darüber hinaus muss der Bewerber auch vertrauenswürdig sein (Abs. 1 Z 3). Mit der Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit übernimmt der Entwurf nicht nur ein Zulassungselement, das etwa auch für die Ernennung von Richtern oder die Zulassung von Rechtsanwälten und Notaren gilt (vgl. § 57 RDG, §§ 5 Abs. 2, 30 Abs. 3 RAO und §§ 11 Abs. 3 Z 1, 117a Abs. 3 NO), sondern folgt damit auch den Vorbildern des Psychologen- und des Psychotherapeutengesetzes (vgl. § 10 Z 4 Psychologengesetz und § 11 Z 4 Psychotherapiegesetz). In welcher Weise die Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen ist, regelt § 11 Abs. 2 des Entwurfs. Wichtige Eintragungsvoraussetzung ist selbstverständlich die fachliche Qualifikation (Abs. 1 Z 2). Die diesbezüglichen Anforderungen ergeben sich im Einzelnen aus § 10 sowie der nach § 29 vom Bundesminister für Justiz zu erlassenden Verordnung über die Ausbildung zum eingetragenen Mediator (siehe dazu die diesbezüglichen Erläuterungen).
Die Eintragung in die Liste hat schließlich zur Voraussetzung, dass der Bewerber eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 1 Z 4). Dabei hat der Bewerber nicht nur den Bestand der Versicherung nachzuweisen; aus den vorgelegten Urkunden muss auch hervorgehen, dass der Versicherungsvertrag den sich aus § 19 ergebenden inhaltlichen Vorgaben entspricht (siehe dazu die Erläuterungen zu § 19).
Voraussetzung für die Eintragung ist weiters, dass der Mediator in seinem Antrag die ihm – künftig – zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten für die Ausübung der Mediation angibt (Abs. 2). Damit soll deutlich gemacht werden, dass es für die Ausübung der Mediation im Allgemeinen auch eines geeigneten Raumes bedarf. Mag es zwar im Bereich der Wirtschaftsmediation durchaus üblich sein, die Mediation in den Geschäftsräumlichkeiten einer der Parteien durchzuführen, so erfordert etwa eine fachgerechte Familienmediation einen „neutralen Boden“ in Form eines entsprechend gestalteten Mediationsraums.
Zu § 10:
Ein wesentliches Anliegen des Gesetzentwurfs ist es, die erforderliche fachliche Qualifikation der eingetragenen Mediatoren sicherzustellen. Sie ist nach Abs. 1 nur dann gegeben, wenn der Bewerber über mediatorische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Kenntnisse des Mediators müssen sich vor allem auf die theoretischen (einschließlich der psychologischen) Grundlagen der Mediation beziehen. Bei den Fertigkeiten geht es nicht bloß um die Anwendung der theoretisch erworbenen Kenntnisse, sondern auch um die praktische Nutzung jener Erfahrungen, die der angehende Mediator im Rahmen einer praktischen Ausbildung (etwa in Rollenspielen) erworben hat. Selbstverständlich muss der Mediator auch mit den rechtlichen Grundlagen seiner Tätigkeit – also insbesondere mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – vertraut sein.
Es ist zwar wichtig, dass der Mediator im Interesse der Parteien in der Lage ist, ihren Konflikt gerade auch in seiner rechtlichen Dimension möglichst rasch und weitgehend zu begreifen. Nicht soll jedoch von ihm darüber hinaus erwartet werden, dass er die zur Diskussion stehenden Rechtsfragen gänzlich zu erfassen und zu lösen vermag; der Mediator ist nicht Rechtsberater. Darauf wird er freilich erforderlichenfalls auch die Parteien hinzuweisen haben.
Im Interesse einer Qualitätssicherung soll die erforderliche Ausbildung zum eingetragenen Mediator in der Regel („tunlichst“) nur in Ausbildungseinrichtungen oder Lehrgängen absolviert werden, die in die vom Bundesminister für Justiz zu führende Liste eingetragen sind (Abs. 1 letzter Satz). Ausnahmen davon werden vor allem bei jenen Bewerbern in Betracht kommen, die ihre Ausbildung zu einem Zeitpunkt erworben haben, zu dem es noch keine eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge gegeben hat. Weiters wird vom Erfordernis der Absolvierung der Ausbildung in registrierten Einrichtungen und Lehrgängen etwa auch bei solchen Bewerbern abzusehen sein, die ihre Ausbildung im Ausland zurückgelegt haben. Aus diesen Erwägungen sieht der Entwurf vor, dass die erforderliche Ausbildung nur „tunlichst“ in eingetragenen Einrichtungen und Lehrgängen absolviert werden soll.
Da es sich bei der Mediation um ein Tätigkeitsfeld handelt, das sich nach wie vor in einer dynamischen Entwicklung befindet, dessen Methoden und Techniken in den verschiedenen Sparten durch Wissenschaft und Praxis immer wieder verfeinert und verbessert werden, sollen die für die Eintragung erforderlichen Qualifikationen nicht im Detail gesetzlich geregelt werden. Die nähere Anordnungen sollen vielmehr durch das hiefür geeignetere Regelungsinstrument der Verordnung getroffen werden (siehe § 29 und die Erläuterungen hiezu).
Für die Mediation relevante Kenntnisse und Fertigkeiten sind sinnvollerweise auch dann zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen einer anderen beruflichen Ausbildung erworben wurden. Dem trägt Abs. 2 Rechnung. Viele schon derzeit als Mediatoren tätige Personen bringen auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung in anderen Berufen derartige nach dem Entwurf zu berücksichtigende Fähigkeiten mit. Abs. 2 nennt eine Reihe solcher Berufe, wobei diese Aufzählung nicht abschließenden Charakter haben soll. Damit löst der Entwurf die schon im allgemeinen Teil der Erläuterungen (Punkt V 3) angesprochene Frage der „Quellenberufe“. Inwieweit die in diesen Berufen erworbene Qualifikation bei der Entscheidung über die Eintragung zu berücksichtigen ist, hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls ab. Die vom Bundesminister für Justiz zu erlassende Ausbildungsverordnung (§ 29) kann jedoch für jene Berufsgruppen pauschale Anrechnungsregeln vorsehen, die der Mediation besonders nahe stehen und aus denen daher eine größere Anzahl von Bewerbern um eine Eintragung in die Liste der Mediatoren zu erwarten ist. Sollte ein Bewerber aus einem anderen Beruf nachweisen, dass er im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die für die Mediation in Zivilrechtssachen von Relevanz sind, so wird dies der Bundesminister für Justiz mit Hilfe des Beirates im Einzelfall zu berücksichtigen haben. Der von manchen erhobenen Forderung, den Zugang zur Ausübung der Mediation nur Personen zu eröffnen, die bereits einen bestimmten Beruf ausüben, stehen nicht nur verfassungsrechtliche Erwägungen (Schutz der Erwerbsfreiheit; Art. 6 StGG) entgegen, eine solche Regelung würde sich auch über die Tatsache hinwegsetzen, dass es erfolgreiche Mediatoren gibt, die keinem der klassischen Quellenberufe angehören.
Zu § 11:
Der auf die Eintragung abzielende Antrag des Bewerbers ist beim Bundesministerium für Justiz als zuständige Behörde schriftlich einzubringen. Im Antrag müssen jene Angaben enthalten sein, die der Bundesminister für Justiz zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen und zur Eintragung selbst benötigt (Abs. 1). Erweist sich der Antrag insofern als unvollständig, ist dem Bewerber die Behebung dieses Mangels innerhalb angemessener Frist aufzutragen (siehe § 12 Abs. 1 des Entwurfs in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG).
Nach § 9 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt (siehe dazu die Erläuterungen zu § 9). Abs. 2 des § 11 sieht vor, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. Da das Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren – im Interesse der Verwaltungsökonomie – primär als schriftliches Verfahren konzipiert ist, sind die Eintragungsvoraussetzungen durch adäquate Urkunden nachzuweisen. Dies schließt nicht aus, dass der Bewerber im Zuge des Eintragungsverfahrens erforderlichenfalls auch persönlich gehört wird (siehe § 12 Abs. 3).
Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort werden durch Vorlage entsprechender Personenstandsurkunden zu belegen sein. Der sonstige Beruf des Eintragungswerbers wird durch einen Auszug aus dem Gewerberegister (etwa im Fall der Lebens- und Sozialberater), eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung (zB Rechtsanwaltskammer) oder des Arbeitgebers bei unselbständig Beschäftigten (zB Krankenhausträger bei Ärzten) nachzuweisen sein. Zum Nachweis des akademischen Grades wird eine beglaubigte Abschrift der Sponsions- oder Promotionsurkunde erforderlich sein. Bei der Haftpflichtversicherung wird es ausreichen, wenn der Bewerber den Abschluss eines (durch die Eintragung) bedingten Versicherungsvertrags nachweist.
Eine ausdrückliche Regelung sieht der Entwurf für den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (siehe die Erläuterungen zu § 9) vor: Sie ist grundsätzlich durch eine nicht mehr als drei Monate alte Strafregisterbescheinigung zu belegen. Ist die Vertrauenswürdigkeit jedoch bereits eine gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit des Mediators (zB Rechtsanwalt, Notar, Psychotherapeut usw.), so ist der Nachweis entbehrlich.
Damit sich die Behörde und der ihr beigestellte Ausschuss des Beirats ein entsprechendes Bild von der fachlichen Qualifikation des Bewerbers machen können, hat dieser seinem Antrag eine Darstellung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie des Ausbildungsweges als Mediator einschließlich einer Aufstellung der von ihm besuchten Ausbildungseinrichtungen anzuschließen (Abs. 3). Die im Lebenslauf und der Aufstellung über die mediationsspezifische Ausbildung gemachten Angaben sind durch Zeugnisse und sonstigen Nachweise zu belegen.
Zu § 12:
Das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste gliedert sich nach dem Entwurf in zwei Abschnitte. Zunächst muss anhand der vorgelegten Urkunden geprüft werden, ob der Bewerber die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 erfüllt (siehe zu diesen Voraussetzungen die Erläuterungen zu § 9). Zum Vorliegen der fachlichen Qualifikation (§ 9 Abs. 1 Z 2) ist vorerst zu klären, ob der Bewerber dem Antrag jene Urkunden und Nachweise angeschlossen hat, die zur Prüfung der fachlichen Qualifikation erforderlich sind. Erweisen sich die Angaben des Bewerbers oder die von ihm vorgelegten Urkunden und Nachweise als unvollständig, so hat ihm der Bundesminister für Justiz eine angemessene Frist zur Ergänzung einzuräumen. Kommt der Bewerber dieser Aufforderung nicht nach, so gilt dies als Zurückziehung des Antrages (Abs. 1). Dem Bewerber ist aber eine neuerliche Antragstellung möglich.
Sofern dem Bewerber nicht ohnedies bereits offensichtlich – auf Grund der vorgelegten Nachweise – die fachliche Qualifikation zukommt, ist sie vom Bundesminister für Justiz in einem weiteren Verfahren mit Hilfe eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation zu überprüfen (Abs. 2). Die Einholung eines Gutachtens ist also nicht zwingend. Damit soll darauf Bedacht genommen werden, dass es Fälle gibt, in denen es schon auf Grund der vorgelegten Nachweise für die entscheidende Behörde klar ist, dass die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, so dass der Ausschuss nicht mehr befasst zu werden braucht. Manchmal kann es auch genügen, an Stelle eines Gutachtens bloß eine kurze Stellungnahme zur fachlichen Qualifikation des Eintragungswerbers einzuholen. Schließlich kann der Mangel der fachlichen Qualifikation schon auf Grund der vorgelegten Ausbildungsnachweise feststehen, sodass die Eintragung auch ohne Befassung des Ausschusses zu versagen ist.
Sollten ungeachtet der vorgelegten Urkunden noch Unklarheiten über die fachliche Qualifikation bestehen, so haben sowohl der Bundesminister für Justiz als auch der Ausschuss die Möglichkeit, den Antragsteller ergänzend anzuhören (Abs. 3). Eine ungerechtfertigte Nichtbefolgung der Ladung durch den Bewerber soll als Zurückziehung des Antrags gelten. Diesfalls bleibt es dem Eintragungswerber unbenommen, neuerlich einen Antrag zu stellen.
Zu § 13:
Erfüllt ein Bewerber alle in § 9 genannten Voraussetzungen, so steht ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung in die Liste der Mediatoren zu (Abs. 1). Eine förmliche bescheidmäßige Feststellung der Eignung scheint nicht erforderlich, zumal ja nur dem Bewerber selbst Parteistellung zukommt. Die positive Erledigung des Antrags erfolgt daher allein durch die Eintragung in die Liste der Mediatoren. Der geeignete Bewerber wird daher lediglich formlos in die elektronisch geführte und öffentlich zugängliche Liste des Bundesministers für Justiz eingetragen. Hievon wird der erfolgreiche Bewerber schriftlich zu informieren sein, ohne dass einem solchen Schreiben Bescheidcharakter zukäme.
Erfüllt der Bewerber die Eintragungsvoraussetzungen nicht, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erheben.
Die Eintragung erfolgt nach dem Entwurf für die Dauer von fünf Jahren. Der Mediator hat jedoch innerhalb einer Frist von längstens einem Jahr und kürzestens drei Monaten vor Ablauf der Eintragungsdauer die Möglichkeit, die Aufrechterhaltung der Eintragung zu beantragen (Abs. 2). Der vorgeschlagene Zeitraum für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung soll gewährleisten, dass noch rechtzeitig vor dem Ende der Frist über die Verlängerung entschieden wird. Solange das Verfahren über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Aufrechterhaltung läuft, bleibt der Mediator aber jedenfalls in die Liste eingetragen. Das Fortbestehen der fachlichen Qualifikation des Mediators wird im Wesentlichen anhand der von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen (siehe dazu die Erläuterungen zu § 20) zu überprüfen sein. Damit sich der Bundesminister für Justiz und der ihn erforderlichenfalls beratende Ausschuss ein entsprechendes Bild machen können, hat der Mediator seine Fortbildung im Antrag darzustellen (Abs. 3).
Stellt der Mediator keinen (fristgerechten) Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung, so ist er ohne weiteres Verfahren durch den Bundesminister für Justiz von der Liste zu streichen (§ 14 Abs. 2). Dies schließt nicht aus, dass der Mediator danach wieder in die Liste aufgenommen werden kann, er hat jedoch nunmehr wieder einen Antrag nach § 11 zu stellen.
Zu § 14:
Um die Qualität der eingetragenen Mediatoren nachhaltig sicherzustellen, sieht § 14 unter bestimmten Voraussetzungen die Streichung aus der Liste der Mediatoren vor. Die Streichung soll nach Abs. 1 immer dann vorgenommen werden, wenn der Mediator eine der in § 9 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Eintragung gegeben war, also erst später wegfallen ist, oder ob sie zu keinem Zeitpunkt vorgelegen ist. Sonst kann eine Streichung auch dann geboten sein, wenn der Mediator gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Zu diesen Pflichten zählt vor allem die bei § 20 normierte Verpflichtung zum Nachweis einer laufenden Fortbildung; ihre Verletzung soll jedenfalls die Streichung aus der Liste nach sich ziehen. Die Verletzung sonstiger gesetzlicher Pflichten des Mediators soll dann die Streichung zur Folge haben, wenn es sich um einen groben Verstoß handelt oder der Mediator trotz Mahnung wiederholt einer Verpflichtung nicht nachkommt. Dabei kann der Bundesminister für Justiz von Pflichtverletzungen durch Mediatoren auf unterschiedliche Weise, etwa durch Beschwerden der Parteien, aber auch durch Information seitens der Gerichte, Kenntnis erlangen.
Der Streichung eines eingetragenen Mediators hat schon aus Gründen des Rechtsschutzes ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, das mit Bescheid abzuschließen ist. Im Verfahren hat der Mediator Parteistellung, ihm ist daher Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Insbesondere wird ihm daher das (vorläufige) Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und die Möglichkeit einzuräumen sein, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Justiz erforderlichenfalls ein Gutachten des Ausschusses für Mediation einzuholen. Die Befassung des Ausschusses wird insbesondere dann erfolgen, wenn die fachliche Qualifikation zweifelhaft erscheint.
Losgelöst vom formellen Streichungsverfahren nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Justiz die Streichung eines Mediators auch im Fall eines schriftlichen Verzichts auf die Eintragung, im Fall des Todes des Mediators oder wegen Ablaufs der Frist (siehe § 13) vorzunehmen (Abs. 2).
Die Bestimmung des Abs. 3, wonach der bisherige Eintrag trotz Streichung in der Liste in Evidenz bleibt, soll sicherstellen, dass auch noch nach der Streichung die seinerzeitige Eintragung sichtbar bleibt, um auf sie, etwa im Fall eines Rechtsstreits über die Haftung des Mediators oder über die Hemmung einer zivilrechtlichen Frist durch eine Mediation, zurückgreifen zu können.
Zum IV. Abschnitt:
Diese Bestimmungen spiegeln im Wesentlichen berufsethische Grundsätze wider, die für jeden eingetragenen Mediator bei seiner Tätigkeit zu beachten sein werden. Mit der gesetzlichen Verankerung der einzelnen Berufspflichten gewinnen diese eine normative Bedeutung. Das bedeutet, dass sich aus den Berufspflichten der eingetragenen Mediatoren auch Rechte der Mediationsparteien ableiten lassen. Die Erfüllung dieser Pflichten soll durch zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen gesichert werden.
Zu § 15:
Ein in die Liste eingetragener Mediator ist berechtigt, sich als „eingetragener Mediator“ zu bezeichnen (Abs. 1 Z 1). Zweck dieser Bestimmung ist es, eine Art öffentliches „Gütesiegel“ für jene Mediatoren zu schaffen, die sich einer qualifizierten Ausbildung und deren Prüfung durch den Bundesminister für Justiz unterzogen haben. Dadurch ist es dem Mediator jederzeit – auch außerhalb des Bereichs „Zivilrechtssachen“– möglich, auf seine besondere Qualifikation hinzuweisen. Vergleichbare Regelungen finden sich etwa in § 12 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, und in § 13 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990.
Mit der Berechtigung korrespondiert zugleich auch – insbesondere aus Gründen des Schutzes der Medianden – eine Verpflichtung, die Bezeichnung „eingetragener Mediator“ zu führen. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn ein eingetragener Mediator Mediation in Zivilrechtssachen anbietet bzw. ausübt (Abs. 1 Z 2). In diesem Fall knüpfen sich nämlich an die Tätigkeit des Mediators die in den §§ 16 ff geregelten spezifischen Pflichten des Mediators sowie die gesetzlichen Folgen des § 22. Soweit hingegen ein Mediator einschlägig tätig wird, ohne die Bezeichnung „eingetragener Mediator“ zu führen, müssen die Parteien davon ausgehen, dass es sich bei ihm um keinen eingetragenen Mediator handelt.
Der Entwurf schützt die Bezeichnung „eingetragener Mediator“ durch eine Verwaltungsstrafe vor unbefugtem Gebrauch (§ 32 Z 1). In Betracht kommt aber etwa auch die Erlassung eines Unterlassungsbescheides.
Die möglichst sorgfältig zu treffende Auswahl eines Mediators durch die Konfliktparteien soll nicht durch unsachliche Faktoren, wie etwa Geschäftemacherei, beeinflusst werden. Soweit sich daher die Parteien bei der Auswahl beraten lassen, muss die Leistung einer Vermittlungsprovision ausgeschlossen sein. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass vor allem Mediatoren empfohlen werden, die sich dem Vermittler durch finanzielle Zuwendungen erkenntlich zeigen, auch wenn sie sonst nicht namhaft gemacht würden. Es wäre auch dem Ansehen der eingetragenen Mediatoren – und damit letztlich der Justiz – nicht zuträglich, wenn sich hier unseriöse Geschäftspraktiken etablieren würden. Der Entwurf schiebt dem einen Riegel vor, indem in Abs. 2 dem Mediator untersagt wird, Vergütungen für die Vermittlung oder Empfehlung von Personen zur Mediation zu geben, zu nehmen, zu versprechen oder sich zusichern zu lassen. Sollte ein eingetragener Mediator dem zuwiderhandeln, ist das einschlägige, auf die Provision abzielende Rechtsgeschäft – als ein Fall des § 879 Abs. 1 ABGB – nichtig. Bereits erstattete Leistungen daraus können nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden. Ein Verstoß gegen das Provisionsverbot kann gemäß § 32 eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen.
Zu § 16:
Auch das Verhältnis zwischen dem Mediator und den Parteien soll einer näheren Regelung unterzogen werden. Die §§ 16 f umschreiben daher die spezifischen Pflichten des Mediators gegenüber den Parteien. Abs. 1 des § 16 nennt zunächst jene Fälle, in denen der eingetragene Mediator kein Mandat zur Mediation übernehmen darf, und bedenkt dabei typische Interessenkonflikte: Wenn eine Person in dem Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht, selbst Partei, Parteienvertreter, Berater oder Entscheidungsorgan ist oder in der Vergangenheit war, ist sie von der Tätigkeit als eingetragener Mediator ausgeschlossen. In einer solchen Situation würde es ihm wohl an der für die Mediation notwendigen Äquidistanz zu den Parteien mangeln. Denn in jeder der erwähnten Konstellationen hat sich der Mediator notwendigerweise mit der Position einer Partei gedanklich auseinandergesetzt und möglicherweise bereits identifiziert oder sie abgelehnt. Dadurch entsteht eine Nähe bzw. eine Distanz zu der Partei, was mit der Rolle des Mediators unvereinbar erscheint.
Hat der Mediator zugesagt, in einem Konflikt als Vermittler tätig zu werden, oder hat er diese Tätigkeit bereits begonnen oder schon abgeschlossen, so soll es ihm umgekehrt nach dem Entwurf in der Regel auch untersagt sein, als Vertreter, Berater oder Entscheidungsorgan in diesem Konflikt aufzutreten (Abs. 1 zweiter Satz). Denn die Mediation erfordert es in der Regel, dass sich die Parteien dem Mediator mit ihrer Interessenlage völlig öffnen. Dem würden sie sich zu Recht widersetzen, wenn sie damit rechnen müssten, dass ihnen der Mediator als Vertreter oder Berater der anderen Partei oder als Entscheidungsorgan gegenübersteht. Die Regelung soll damit auch verhindern, dass ein Vertreter, Berater oder Entscheidungsorgan in die Lage kommt, sein Wissen aus einer vorangegangenen Tätigkeit als Mediator zum Nachteil einer Partei zu verwerten. Schreitet in einem Verfahren als Entscheidungsorgan ein Mediator ein, so wird sich unter Umständen die Frage seiner Befangenheit stellen, wenn verfahrensbeteiligt eine Person ist, die Partei eines Konflikts ist oder war, in dem das Entscheidungsorgan als Mediator mitwirkt oder mitwirkte (§ 19 Z 2 JN). Hiefür bedarf es an dieser Stelle keiner besonderen Regelung.
Der Entwurf berücksichtigt aber auch ein Bedürfnis der Praxis: Vielfach wird es der Wunsch der Medianden sein, dass der Mediator die Ergebnisse der Mediation umsetzt, also etwa eine notarielle oder eine sonstige Urkunde verfasst. Hiefür bedarf es einer Ausnahme vom Vertretungs- und Beratungsverbot. Eine solche sieht der Entwurf – eingeschränkt auf die Umsetzung des Mediationsergebnisses – vor, wenn dem alle durch die Umsetzung betroffenen ehemaligen Konfliktparteien zustimmen (Abs. 1 letzter Satz). Die berufsrechtliche Berechtigung hiefür wird nicht durch das vorliegende Gesetz verliehen, sondern erwächst aus den sonstigen beruflichen Befugnissen (zB eines Rechtsanwalts, Notars usw.).
Ein wesentliches Kriterium der Mediation in Zivilrechtssachen ist, dass sich ihr die Parteien freiwillig unterziehen. Eine Mediation ohne oder gar gegen den Willen einer Partei ist ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund muss es dem Mediator untersagt sein, den Mediationsprozess zu beginnen, bevor die Zustimmung der Konfliktparteien vorliegt (Abs. 2). Um sicherzustellen, dass die Parteien über alle notwendigen Grundlagen für ihre Entscheidungsfindung verfügen, hat der Mediator sie zuvor über das Wesen (siehe § 1 und die Erläuterungen hiezu) und die Rechtsfolgen (siehe §§ 18 und 22 und die Erläuterungen hiezu) der Mediation in Kenntnis zu setzen. Diese Aufklärung ist insbesondere deswegen erforderlich, da es sich bei der Mediation um eine sehr junge Methode der Konfliktbegleitung handelt, über deren Grundlagen, Anwendungsfelder, Abläufe und Ergebnisse Kenntnisse der breiten Öffentlichkeit kaum zu erwarten sind.
Nach Vorliegen der Zustimmung ist es die Pflicht des Mediators, die Mediation nach bestem Wissen und Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral durchzuführen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat der Mediator seine fachliche Qualifikation unter anderem durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nachhaltig sicherzustellen (siehe Erläuterungen zu § 20). Nur so ist eine hochqualifizierte, den angeführten Kriterien entsprechende Vermittlung zwischen den Konfliktparteien gewährleistet.
Persönlich und unmittelbar ist die Mediation auszuüben, weil nur so das unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien einerseits und dem Mediator andererseits geschaffen werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass möglicherweise Themen anzusprechen sind, die im höchstpersönlichem Bereich liegen. Selbst im Falle der Verhinderung des Mediators ist es daher nicht möglich, die Tätigkeit zu delegieren; es kommt nur ein Wechsel des Mediators in Frage. Selbst wenn mehrere Mediatoren in einer einheitlichen Organisation tätig sind, ist es zur Wahrung der höchstpersönlichen Sphäre nicht möglich, den Fall an ein anderes Mitglied zu übertragen. Auf die besondere Bedeutung der Allparteilichkeit des Mediators wurde bereits hingewiesen (siehe Erläuterungen zu § 1).
Abs. 3 sieht vor, dass der Mediator auch in einem anderen Sinne als in Abs. 1 seine Rolle klar abzugrenzen hat. Der Mediator ist nicht Berater der Parteien in ihrem Konflikt, insbesondere ist er nicht ihr Rechtsberater. Ergibt sich im Zuge des Mediationsgeschehens ein Bedarf nach einer solchen Beratung, so soll der Mediator die Parteien auf das Beratungserfordernis hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Einholung dieser Beratung geben. Damit zusammen hängt auch die Pflicht des Mediators, die Parteien darauf hinzuweisen, in welcher Form sie das Ergebnis der Mediation kleiden müssen, um dessen Realisierung sicherzustellen, etwa in Form eines anwaltlichen Vergleichs, eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Vergleichs.
Zu § 17:
Der Mediator ist aus Gründen der Beweissicherung verpflichtet (siehe § 22 und Erläuterungen hiezu), den Beginn, die Umstände, aus denen sich ergibt, ob die Mediation gehörig fortgesetzt wurde, sowie das Ende der Mediation festzuhalten (Abs. 1) und diese Dokumentation mindestens sieben Jahre nach Beendigung der Mediation aufzubewahren (Abs. 3). Die gewählte Aufbewahrungsfrist orientiert sich an der Frist für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen nach der Bundesabgabenordnung (§ 132 BAO), doch beginnt der Fristenlauf – anders als nach § 132 BAO – bereits mit dem Ende der Mediation.
Für die Dokumentation des Zeitpunktes des Beginns hat der Mediator die Parteien zu fragen, wann sie sich geeinigt haben, ihren Konflikt mittels Mediation zu lösen (Abs. 1 zweiter Satz). Ist dies für den Mediator auf Grund der Informationen der Parteien nicht nachvollziehbar, so wird er den Beginn spätestens mit der ersten Mediationssitzung festzusetzen haben. Weiters hat er den Zeitpunkt anzugeben, wann ihn die Parteien das erste Mal aufgesucht haben und wann danach Mediationssitzungen stattgefunden haben. Durch diese Aufzeichnungen soll in einem späteren Zivilverfahren beweisbar sein, ob die Mediation gehörig fortgesetzt wurde. Zielt der Wille der Parteien nicht auf eine gehörige Fortsetzung ab, so hat dies der Mediator, nachdem er die Parteien auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat, zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Fall wird er die Mediation wohl zu beenden haben. Unabhängig von den Gründen der Beendigung der Mediation (vgl. Abs. 1 letzter Satz) hat er auch diesen Zeitpunkt zu dokumentieren.
Der Mediator hat, wenn die Parteien dies verlangen, das Ergebnis der Mediation in nachvollziehbarer Weise festzuhalten und es ebenfalls sieben Jahre nach Beendigung der Mediation aufzubewahren (Abs. 2). Nicht ist es jedoch seine Aufgabe, etwa auch bereits das Instrument zu schaffen, das der Realisierung des Ergebnisses der Mediation dient, also etwa einen Vergleich aufzunehmen oder einen Vertrag zu schließen. Diesbezüglich hat sich der Mediator darauf zu beschränken, den Parteien die entsprechenden Hinweise für die Umsetzung des Ergebnisses zu geben. Die ausschließliche Befugnis bestimmter Berufsgruppen zur Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden wird dadurch nicht berührt.
Die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit der Parteien, vom Mediator die Ausfolgung von Gleichschriften seiner Aufzeichnungen zu fordern, soll ihnen zu jeder Zeit einen Zugriff auf diese Unterlagen sichern.
Zu § 18:
Gegenseitiges Vertrauen und Vertraulichkeit sind nach einhelliger Expertenmeinung essentielle Voraussetzungen für die Ausübung der Mediation. In allen Standardwerken zur Mediation wird auf die besondere Bedeutung der vertraulichen Behandlung aller im Verlauf der Gespräche vorgebrachten Tatsachen hingewiesen (siehe zB Breidenbach, Mediation. Struktur, Chancen und Risken der Vermittlung im Konflikt, [1995], 288). Dementsprechend verpflichtet § 18 den Mediator – in Anlehnung an § 99 EheG und Art. XVI KindRÄG 2001 (siehe Erläuterungen zu Art. II und VI) –, über Tatsachen, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden, zu schweigen und im Rahmen der Mediation erstellte oder ihm übergebene Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung erstreckt sich konsequenterweise auch auf die Hilfspersonen des Mediators und auf die Personen, die im Rahmen ihrer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf die konkret von den Parteien anvertrauten, sondern auch auf die sonst bekannt gewordenen Tatsachen und Fakten. Mit dieser Regelung korrespondiert die im Entwurf ebenfalls vorgesehene Zeugnisbefreiung des Mediators nach § 320 Abs. 1 Z 4 ZPO (siehe die Erläuterungen zu Art. III Z 2) und nach § 152 Abs. 1 Z 5 StPO (siehe die Erläuterungen zu Art. IV). Damit ist zugleich auch ausgeschlossen, dass eine Konfliktpartei sich aus dem Mediationsprozess ergebende Beweise in ein Gerichtsverfahren einführt.
Zu § 19:
Verletzt der eingetragene Mediator seine Pflichten, so kann er gegenüber den Parteien schadenersatzpflichtig werden. Zur Deckung derartiger Ansprüche hat er nach dem Entwurf eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die er während der Dauer seiner Eintragung in die Liste der Mediatoren auch aufrechterhalten muss (Abs. 1). Die Parteien können somit bei einem eingetragenen Mediator davon ausgehen, dass er über eine aufrechte Haftpflichtversicherung verfügt. Um Verzögerungen hintanzuhalten, die sich mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen erfahrungsgemäß ergeben können, darf der eingetragene Mediator seine Haftpflichtversicherung nur bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abschließen. Darunter sind sämtliche in einem EWR-Staat zugelassene Versicherer zu verstehen.
Nach dem Vorbild anderer Pflicht – Haftpflicht – Versicherungsbestimmungen muss auf den Versicherungsvertrag österreichisches Recht anwendbar sein (Abs. 2 Z 1).
Der Gesetzentwurf sieht eine Mindestversicherungssumme von 400 000 Euro vor (Abs. 2 Z 2). Dadurch soll unter Beachtung der Finanzierbarkeit der Versicherungsprämien eine größtmögliche Deckung der Schadenersatzansprüche erreicht werden. Die Höhe der Versicherungssumme entspricht anderen Regelungen über die Versicherung von Angehörigen freier Berufe im Justizbereich, etwa der der Rechtsanwälte oder Sachverständigen. Um eine Versicherungsdeckung in jedem Fall zu gewährleisten, sind der Ausschluss oder die zeitliche Begrenzung der Nachhaftung unzulässig (Abs. 2 Z 3).
Um allfällige Zweifel über das Bestehen der Haftpflichtversicherung auszuräumen und eine stichprobenartige Kontrolle zu ermöglichen, ist der Bestand der Haftpflichtversicherung dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit durch den eingetragenen Mediator nachzuweisen. Der Mediator hat dafür eine entsprechende Versicherungsbestätigung eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherers vorzulegen. Um sicherzustellen, dass die Versicherung auch tatsächlich den Voraussetzungen des § 19 entspricht, muss in der Versicherungsbestätigung jedenfalls ausgeführt sein, dass „eine den Voraussetzungen des § 19 entsprechende Haftpflichtversicherung besteht“.
Schließlich sollen die Versicherer neben dem Mediator verpflichtet sein, Umstände, die eine Beendigung oder Einschränkung des ursprünglichen Versicherungsschutzes bedeuten, dem Bundesminister für Justiz bekanntzugeben (Abs. 3). Die Benachrichtigungspflicht des Haftpflichtversicherers ist mit Blick auf § 14 Abs. 1 von großer Bedeutung, ist doch nach dieser Bestimmung der eingetragene Mediator von der Liste zu streichen, wenn er die Haftpflichtversicherung entweder gar nicht abgeschlossen hat oder sie nicht aufrechterhält.
Verfügt der Bewerber auf Grund seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit (zB als Psychotherapeut) über eine Haftpflichtversicherung und deckt diese auch das Risiko aus der Mediation, so kann sich der Abschluss einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung erübrigen. Diesfalls hat der Bewerber nachzuweisen, dass sich aus dem bereits bestehenden Versicherungsvertrag eine entsprechende Deckung ableiten lässt.
Zu § 20:
Diese Bestimmung soll den Fortbestand und die Weiterentwicklung der fachlichen Eignung der Mediatoren auch nach ihrer Eintragung in die Liste sicherstellen. Schließlich haben die Parteien bei Eingehen des Mediationsverhältnisses einen Anspruch, aktuelle Kenntnisse über die Mediation bei ihrem eingetragenen Mediator vorzufinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es selbstverständlich auch im Bereich der Mediation zu einer raschen Fortentwicklung der theoretischen Grundlagen und insbesondere Methoden kommen wird. Als Fortbildung wird die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Fallanalysen, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage kommen. Eigene Lehrtätigkeit kann im Allgemeinen nicht als Fortbildung gelten, da der Lehrende hier Wissen vermittelt, das ihm ohnedies geläufig ist. Die Fortbildung bezweckt aber gerade darüber hinaus das Vertiefen oder Erlernen an sich unbekannter Bereiche der Mediation. Da sich nach den bisherigen Gesprächen mit den Experten noch kein einheitliches Bild der Fortbildungskriterien ergeben hat, erscheint es sinnvoll, zumindest derzeit keine generellen Festlegungen über die Fortbildungsinhalte im Gesetz vorzunehmen.
Um den Bundesminister für Justiz eine Kontrolle über die Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, hat ihm der Mediator diese in fünfjährigen Abständen unaufgefordert durch adäquate Urkunden nachzuweisen. Diese Frist und die Anzahl der Fortbildungsstunden wurde von der Mehrzahl der Teilnehmer an den Arbeitsgesprächen über das Gesetzesvorhaben als angemessen angesehen.
Zu § 21:
Der Mediator muss nach dem Entwurf allfällige Änderungen jener Daten, die ihn betreffen und in der Liste der Mediatoren vermerkt sind, dem für die Führung der Liste zuständigen Organ, also dem Bundesminister für Justiz, unverzüglich bekannt geben. Damit wird dem Vertrauensschutz Rechnung getragen, sind doch die (potentiellen) Parteien auf die Richtigkeit der in die Liste eingetragenen Daten angewiesen. Wird eine Änderung angezeigt, so ist die betroffene Eintragung entsprechend richtig zu stellen.
Zum V. Abschnitt:
Zu § 22:
Der § 22 bestimmt – im Wesentlichen dem Vorbild des § 99 EheG und des Art. XVI KindRÄG 2001 folgend –, dass durch die Mediation Fristen zur Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen, die durch die Mediation betroffen sind, gehemmt werden (Abs. 1). Die Regelung bezieht sich auf die Verjährungsfristen, aber auch auf Ausschluss-(Präklusiv-)Fristen, nicht jedoch auf verfahrensrechtliche Fristen (siehe § 128 Abs. 1 ZPO). Damit sollen die Parteien während der Mediation nicht unter Druck gesetzt werden, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, um diese nicht zu verlieren. Die Hemmungswirkung kann sich naturgemäß nur auf das Rechtsverhältnis zwischen den Mediationsparteien beziehen; Ansprüche Dritter oder gegenüber Dritten werden dadurch nicht berührt. Wie schon nach § 99 EheG und Art. XVI KindRÄG 2001 soll es sich bei der vorgesehenen Hemmung nicht – wie nach der Rechtssprechung zu § 1496 ABGB – um eine Ablaufhemmung (siehe Dittrich/Tades, ABGB35 E. 10, 10a zu § 1496 ABGB), sondern um eine Fortlaufhemmung handeln.
Nach geltendem Recht geht bei der Mediation in Scheidungssachen nach § 99 EheG die Fristenhemmung über den eigentlichen Gegenstand der Mediation hinaus und umfasst alle Ansprüche zwischen den Parteien, die mit der Scheidung zusammenhängen. Bei der Mediation in Kindschaftssachen erfasst die Fristenhemmung nach Art. XVI KindRÄG 2001 alle kindschaftsrechtlichen Ansprüche. Damit soll vermieden werden, dass die Parteien gerichtliche Verfahren gegeneinander in Gang setzen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Thema der Mediation stehen und dadurch deren Erfolg gefährden könnten. Diese Bevorzugung familienrechtlicher Mediation soll aufrechterhalten und auf alle familienrechtlichen Rechte und Ansprüche ausgeweitet werden. Wegen des engen Konnexes von Scheidungs- und Kindschaftsmediation soll überdies die fristenhemmende Wirkung übereinstimmend geregelt werden. Dabei soll es sich aber um dispositives Recht handeln: durch eine schriftliche Vereinbarung sollen Rechte oder Ansprüche von dieser erweiterten Hemmungswirkung ausgenommen werden können (Abs. 2 zweiter Satz).
Was den übrigen Bereich des Zivilrechts anlangt, soll gleichfalls den Parteien die Möglichkeit eröffnet werden, im Zuge einer auf ein bestimmtes Thema ausgerichteten Mediation eine Bereinigung weiterer zwischen ihnen bestehender Konflikte herbeizuführen. Hiefür soll aber nach dem Entwurf eine Vereinbarung erforderlich sein, wonach die Hemmung von Fristen auch für andere wechselseitige Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, gilt (Abs. 2 erster Satz).
§ 22 des Entwurfs soll im Übrigen nichts an der Rechtsprechung ändern, wonach Vergleichsverhandlungen zur Hemmung des Ablaufs der Verjährung oder einer Präklusivfrist führen können (vgl. Dittrich/Tades, ABGB35 E. 8 ff zu § 1496 ABGB).
Zum VI. Abschnitt
Für die Qualität der Mediatoren ist die Qualität der Institutionen entscheidend, in denen Personen zu Mediatoren ausgebildet werden. Auf diese Bedeutung des Ausbildungswesens auf dem Gebiet der Mediation und das Erfordernis einer gewissen Regelung auch dieses Bereichs des Mediationsgeschehens ist bereits im allgemeinen Teil der Erläuterungen hingewiesen worden.
Zu § 23:
Um den Zugang zu Institutionen zu erleichtern, die über einen entsprechenden Qualitätsstandard verfügen, hat der Bundesminister für Justiz eine öffentliche Liste dieser Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge zu führen, die in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen ist.
Da der Entwurf Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge grundsätzlich gleich regelt, ist die Unterscheidung im Prinzip nicht wesentlich. Im Allgemeinen handelt es sich bei „Ausbildungseinrichtungen“ im Sinne des Entwurfs um Institutionen, die sich stetig dem Mediationsunterricht widmen und unterschiedliche Veranstaltungen auf diesem Gebiet anbieten. Ein Lehrgang ist demgegenüber eine Veranstaltung bestimmten Inhalts und – vor allem – von begrenzter Dauer. Bei einem Lehrgang muss es sich aber nicht um eine bloß singuläre Veranstaltung handeln, sondern es kann ein Lehrgang auch regelmäßig wiederholt werden, doch bedarf dies jedes Mal einer erneuten Eintragung.
Von der elektronischen Kundmachung können Eintragungen, die wegen Zeitablaufs unaktuell wären – etwa ein bereits abgeschlossener Lehrgang –, aus Gründen der Zweckmäßigkeit ausgenommen werden. In die Liste sind sie freilich dennoch aufzunehmen, weil die von der betreffenden Institution ausgestellten Zeugnisse im Verfahren über die Eintragung von Mediatoren von Relevanz sein können.
Zu § 24:
Die Eintragung einer Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrgangs für Mediation in Zivilrechtssachen ist schriftlich beim Bundesminister für Justiz zu beantragen. Die Eintragung kann sich auch auf Teilabschnitte oder einzelne Gebiete der Ausbildung beziehen (Abs. 1).
Um die Eignung prüfen zu können, hat der Antrag nähere Angaben über die angebotene Ausbildung, die angestrebten Ausbildungsziele, die in Aussicht genommenen Methoden, die Anzahl und Qualifikation des Lehrpersonals sowie die finanziellen Ressourcen zu enthalten (Abs. 2). Die Eintragung darf nur dann erfolgen, wenn es der Einrichtung auf Grund ihrer Ausstattung möglich ist, die im Entwurf vorgesehene, mit Verordnung noch näher zu regelnde (siehe § 29), qualitativ hochwertige Ausbildung anzubieten. Beim Lehrpersonal sollte es sich in erster Linie um zur Mediation in Zivilrechtssachen berechtigte und bereits praktisch erfahrene Personen handeln. Geht es um Ausbildung in besonderen Teilbereichen wird das Lehrpersonal darüber hinaus auch auf diesen speziellen Gebieten über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Dies schließt aber nicht aus, dass einzelne Ausbildungsinhalte, wie etwa theoretische Grundlagen der Mediation oder nicht-mediative Kenntnisse auf einem speziellen Tätigkeitsgebiet, von dafür besonders qualifizierten Personen, die nicht Mediatoren zu sein brauchen, vermittelt werden können. Zur Feststellung, ob der Antragsteller mit seinem Angebot die erforderlichen Ausbildungsinhalte anbietet, kann der Bundesminister für Justiz eine Stellungnahme des Beirats für Mediation einholen (siehe § 5 Z 3). Eine Ausbildungseinrichtung hat darüber hinaus die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit nachzuweisen (Abs. 2 letzter Satz). Demnach muss das Ausbildungsprogramm für Mediatoren auf eine fortlaufende Schulungstätigkeit mit sich wiederholenden, inhaltlich aber auch wechselnden Lehrveranstaltungen ausgelegt sein.
Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen, so steht ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge zu (Abs. 3). Wie die Entscheidung über die Eintragung von Personen in die Liste der Mediatoren soll auch die Entscheidung über die listenmäßige Erfassung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen für Mediatoren dem Bundesminister für Justiz zukommen. Eine förmliche bescheidmäßige Feststellung der Eintragung sieht der Entwurf nicht vor, zumal ja nur dem Bewerber selbst Parteistellung zukommt. Eine geeignete Einrichtung oder ein geeigneter Lehrgang wird daher lediglich formlos in die elektronisch geführte und öffentlich zugängliche Liste des Bundesministers für Justiz aufgenommen.
Auch die Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge erfolgt – wie jene in die Liste der Mediatoren – nur auf Zeit, und zwar längstens für fünf Jahre. Eine kürzere Frist wird insbesondere bei Lehrgängen in Betracht kommen, die nicht auf Dauer angelegt sind. Der Bewerber soll über die Eintragung schriftlich informiert werden. Wird hingegen einem Antrag auf Eintragung nicht stattgegeben, so ist er mittels förmlichen Bescheids abzuweisen. Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erheben.
Zu § 25:
Abs. 1 räumt einer Ausbildungseinrichtung das Recht ein, innerhalb einer Frist von längstens einem Jahr und kürzestens drei Monaten vor Ablauf der Eintragungsdauer die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre zu beantragen (vgl. die Regelung für die Mediatoren in § 13 Abs. 2). Solange das Verfahren über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Aufrechterhaltung läuft, bleibt die Ausbildungseinrichtung aber jedenfalls in die Liste eingetragen. Auch in diesem Fall kann der Bundesminister für Justiz den Beirat befassen. Wesentliche Grundlage für die Prüfung des Weiterbestehens der Eignung bilden die nach § 27 zu erstattenden Berichte (Abs. 2). Für einen einzelnen Lehrgang, der für sich ein singuläres Ereignis ist, dem es also an der Fortdauer und Nachhaltigkeit der Ausbildungstätigkeit mangelt, kommt eine Aufrechterhaltung der Eintragung wohl nicht in Betracht.
Stellt die Ausbildungseinrichtung keinen (fristgerechten) Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung, so ist sie ohne förmliches Verfahren durch den Bundesminister für Justiz von der Liste zu streichen (siehe § 28 Abs. 2). Sollte die Ausbildungseinrichtung danach wieder in die Liste aufgenommen werden wollen, hat sie einen neuerlichen Antrag nach § 24 zu stellen.
Zu § 26:
Wer sich um die Eintragung als Mediator bewirbt, hat dem Bundesminister für Justiz seine fachliche Qualifikation im Eintragungsverfahren unter anderem durch Zeugnisse nachzuweisen (siehe § 9 in Verbindung mit § 11). Um dies zu ermöglichen, haben die anerkannten Ausbildungseinrichtungen und Lehrgangsveranstalter über die jeweils erreichten Ausbildungsziele ein Zeugnis auszustellen.
Zu § 27:
Ausbildungseinrichtungen sollen nach dem Entwurf eine nachhaltige Tätigkeit entfalten; eine bloß vereinzelte Lehrveranstaltung einer Einrichtung, die sich im Übrigen in ihrem Ausbildungsprogramm nicht der Mediation widmet, rechtfertigt nicht eine Aufnahme in die Liste des Bundesministers für Justiz. Um die Einhaltung dieser Voraussetzung hinreichend kontrollieren zu können, soll jede Ausbildungseinrichtung verpflichtet werden, jährlich (bis längstens 1. Juli) einen schriftlichen Bericht über die Ausbildungstätigkeit des vergangenen Jahres dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Dies erleichtert nicht nur die Feststellung, ob die Ausbildungseinrichtungen nach Eintragung in die Liste weiterhin die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, sondern es lässt sich anhand der Berichte der einzelnen Ausbildungseinrichtungen erforderlichenfalls auch überprüfen, ob die von einem Bewerber um Eintragung in die Liste der Mediatoren vorgelegten Urkunden über seine Ausbildung den Tatsachen entsprechen. Die jährliche Erstellung eines Berichtes führt weder zu unvertretbaren Belastungen der Einrichtung, noch wird die Auswertung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen.
Zu § 28:
Die Anerkennung einer Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrgangs wirkt in die Zukunft. Sie ist keine Garantie dafür, dass die tatsächlich geleistete Ausbildung den Kriterien des Gesetzes entspricht und dass die ausgestellten Zeugnisse den tatsächlich erreichten Ausbildungsstand widerspiegeln. Um daher die Eignung eingetragener Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge über das Eintragungsverfahren hinaus sicherzustellen, sieht § 28 unter bestimmten Voraussetzungen die Streichung von der Liste vor. Die Streichung soll immer dann erfolgen, wenn eine der Eintragungsvoraussetzungen weggefallen ist, und zwar unabhängig davon, ob diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Eintragung noch gegeben war (also erst später weggefallen ist) oder ob sie zu keinem Zeitpunkt vorlag. Ein Streichungsgrund liegt auch vor, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich die Ausbildungsziele im Wesentlichen nicht erreicht werden oder die ausgestellten Zeugnisse grobe Unrichtigkeiten enthalten. Wesentliche Grundlage für eine solche Feststellung werden im Allgemeinen die nach § 27 zu erstattenden Berichte sein. Ein weiterer Grund zur Streichung liegt konsequenterweise vor, wenn die Ausbildungseinrichtung trotz Mahnung gegen ihre Berichtspflicht verstößt (siehe dazu die Erläuterungen zu § 27) oder die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit nicht gewährleistet ist (Abs. 1). Von einem Wegfall der Eintragungsvoraussetzung wird auch gesprochen werden können, wenn eine Ausbildungseinrichtung ihr Programm nicht der Entwicklung des Ausbildungswesens, wie es insbesondere auch in einer Änderung der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ausbildung zum Ausdruck kommt, anpasst. Der Streichung einer Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrgangs hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, das mit Bescheid abzuschließen ist. Im Verfahren hat die betroffene Einrichtung Parteistellung. Ihr ist demnach Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Es muss ihr daher das (vorläufige) Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt werden, sich dazu zu äußern. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Justiz erforderlichenfalls ein Gutachten des Beirats für Mediation einzuholen. Dritten, wie etwa Inhabern von Zeugnissen der betreffenden Ausbildungseinrichtung, kommt keine Parteistellung zu.
Der Bundesminister für Justiz hat im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz potentieller Ausbildungskandidaten, gleichzeitig mit Erlassung des Bescheides die Streichung vorzunehmen. Bringt der Betroffene eine Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ein und wird dieser aufschiebende Wirkung zuerkannt, so wird die Streichung durch den Bundesminister für Justiz zunächst aufzuheben sein und für weitere Eintragungen der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten sein.
Abgesehen von einem förmlichen Streichungsverfahren nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Justiz die Streichung einer Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrgangs auch im Fall eines Verzichts auf die Eintragung oder wegen Ablaufs der Frist (siehe § 14 Abs. 2 und Erläuterungen hiezu) vorzunehmen (Abs. 2).
Abs. 3, wonach der bisherige Eintrag trotz Streichung in Evidenz zu halten ist, soll sicherstellen, dass nach Abschluss des Verfahrens im Bedarfsfall, etwa zur Prüfung eines von einem Mediator vorgelegten Zeugnisses, einfach festgestellt werden kann, ob und für welchen Zeitraum eine Einrichtung eingetragen war.
Zum VII. Abschnitt:
Zu § 29:
Die Befähigung zur Ausübung der Mediation in Zivilrechtssachen kann nur durch eine umfassende, zielgerichtete Ausbildung erlangt werden. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Umfang der Ausbildung sowie die theoretischen und anwendungsorientierten Ausbildungsinhalte (Abs. 2) beruhen auf den Vorgesprächen mit Experten auf dem Gebiet der Mediation. Da sich die Mediation – und damit selbstverständlich auch die Anforderungen an die Ausbildung – (abgesehen vom wissenschaftlichen Diskurs verschiedener Schulen) dynamisch fortentwickelt, wäre es nicht zweckmäßig, die Ausbildungsinhalte und den Umfang der Ausbildung detailliert und abschließend im Gesetz zu regeln. Um dieser Dynamik Rechnung zu tragen, sollen daher die näheren Bestimmungen über die Ausbildung und den Umfang der Ausbildung vom Bundesminister für Justiz – nach Befassung des Beirats – mit Verordnung festgesetzt werden (Abs. 1).
Der im Entwurf vorgesehene Erwerb von Grundkompetenzen in rechtlicher und psychosozialer Hinsicht (§ 10 Abs. 1 erster Satz) soll eine fachliche Grundqualifikation aller Bewerber sichern. Die theoretische Ausbildung (Abs. 2 Z 1) sollte vorwiegend in Seminaren mit begrenzter Teilnehmerzahl durchgeführt werden. Dies ermöglicht eine aktive Mitarbeit und dadurch eine intensive Befassung mit dem Lehrstoff. Der praxisorientierte Teil soll auf die in der Mediation allgemein anerkannten und bewährten Ausbildungssäulen – Selbsterfahrung, Praxisseminare, Peergruppenarbeit, Fallarbeit und begleitende Teilnahme an der Praxis, Supervision im Bereich der Mediation – gestützt werden (Abs. 2 Z 2).
Bei Erlassung der Verordnung werden die im Sinne des § 10 Abs. 1 typischerweise vorliegenden Kenntnisse und Erfahrungen von Angehörigen bestimmter Berufe als bereits vorhandene Ausbildung zur Mediation zu berücksichtigen sein (Abs. 3). Dies bedeutet aber keineswegs, dass der Erwerb einer Befugnis zur Ausübung eines gesetzlich geregelten freien Berufes einer erfolgreichen Mediationsausbildung gleichzuhalten ist. Die Ausbildung zu einem solchen Beruf kann die Mediatorenausbildung nicht gänzlich ersetzen. In Betracht kommen eine Anrechnung bestimmter Ausbildungsinhalte und die Berücksichtigung praktischer Erfahrung.
Zu § 30:
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses wirken am Verfahren über die Eintragung in die Liste der Mediatoren mit. Für diese Tätigkeit soll ihnen nach dem Gesetzentwurf eine ihrem Aufwand angemessene Vergütung gebühren (siehe dazu Erläuterungen zu § 7). Zu beachten ist dabei allerdings, dass sich die Anzahl der anhängigen Eintragungsverfahren im Lauf der Zeit stark ändern kann und damit auch das Ausmaß des Aufwands; dazu kommt, dass eine solche Vergütung voraussichtlich auch einer Anpassung an die Geldwertentwicklung bedürfen wird. Es wird daher davon Abstand genommen, die Aufwandsentschädigung detailliert im Gesetz zu regeln. Vielmehr soll die Höhe der Vergütung durch den Bundesminister für Justiz – nach Anhörung des Beirats – mit Verordnung festgelegt werden.
Zum VIII. Abschnitt:
Zu § 31:
Verletzt der Mediator seine Verschwiegenheitspflicht, so sieht Abs. 1 eine gerichtliche Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Dadurch wird die besondere Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des eingetragenen Mediators für das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mediator und den Parteien und damit für die Funktionsfähigkeit der Mediation überhaupt unterstrichen und nicht zuletzt auch aus Gründen der Generalprävention entsprechend sanktioniert. Der Straftatbestand ist freilich dann nicht erfüllt, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist (Abs. 2).
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein Privatanklagedelikt gemäß § 2 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung über die strafgerichtliche Verfolgung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht des eingetragenen Mediators wird also dem Verletzten selbst überlassen (Abs. 3). Die Bestimmung entspricht den bereits geltenden Regelungen in § 99 Abs. 2 EheG und in Art. XVI § 2 KindRÄG 2001.
Zu § 32:
Die verschiedenen im Entwurf vorgesehenen Pflichten der eingetragenen Mediatoren sowie der eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge bedürfen, um ihre Einhaltung sicherzustellen, eines ausgewogenen Sanktionssystems. Eines besonderen Schutzes bedarf auch die Bezeichnung „eingetragener Mediator“, soll sie doch auch eine Art Qualitätszertifikat bedeuten, auf das potentielle Medianden vertrauen. Führt eine Person daher unbefugt die Bezeichnung „eingetragener Mediator“ oder eine ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnung, wie etwa „registrierter Mediator“, so begeht sie nach dem Entwurf eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
Gleiche Folgen hat es, wenn Ausbildungseinrichtungen dem Bundesminister für Justiz nicht den jährlichen schriftlichen Bericht über ihre Ausbildungstätigkeit vorlegen (§ 27), der eingetragene Mediator eine Vermittlungsprovision (§ 15 Abs. 2) annimmt, sonst seine Pflichten gegenüber den Parteien verletzt (§§ 16 und 17), seiner Mitteilungspflicht über Änderungen von Umständen, die in der Liste enthalten sind (§ 21), nicht nachkommt oder keine Haftpflichtversicherung abschließt (§ 19). Der in einem solchen Verhalten des Mediators liegende Unrechtsgehalt ist geringer als bei der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 31. Die Bedrohung derartiger Pflichtverletzungen mit einer Verwaltungsstrafe erscheint daher ausreichend.
Abgesehen von der Möglichkeit der Verwaltungsstrafe hat der Bundesminister für Justiz auch die Möglichkeit, nach dem VVG vollstreckbare Leistungs- oder Unterlassungsbescheide zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Pflichten und Verbote zu erlassen. Eine weitere Sanktion stellt schließlich die Streichung von der Liste der Mediatoren nach § 14 dar, wenn ein Mediator trotz Mahnung wiederholt oder gröblich seine Pflichten verletzt.
Zum IX. Abschnitt:
Zu § 33:
Der vorgeschlagene Termin des In-Kraft-Tretens mit 1. August 2003 berücksichtigt eine für die Vorbereitung der Umsetzung des umfangreichen Gesetzesvorhabens erforderliche Legisvakanz (Abs. 1).
Das in Abs. 2 bis 5 geregelte stufenweise In-Kraft-Treten einzelner Bestimmungen des Gesetzentwurfs ermöglicht es, dass die Mediation in Zivilrechtssachen mit 1. August 2003 (In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes; Abs. 1) effektiv beginnen kann.
So wird durch das In-Kraft-Treten des II. Abschnitts (ua. Regelungen über den Beirat) an dem auf die Kundmachung folgenden Tag (Abs. 2) sichergestellt, dass der Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Beirats schon zu diesem Zeitpunkt durch Verordnung (Abs. 5) nähere Bestimmungen über die für eingetragene Mediatoren nötige Ausbildung einschließlich der Ausbildungsinhalte festlegen kann. Dies ermöglicht es den (anerkannten) Ausbildungseinrichtungen, bereits ab 1. Februar 2003 (Abs. 3) die erforderliche Ausbildung anzubieten. Dadurch ist es interessierten Personen möglich, bis 1. Juni 2003 die nach § 9 Abs. 1 Z 2 geforderte fachliche Qualifikation zu erreichen und ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren zu stellen. Erfüllt der Antragsteller alle Voraussetzungen, hat ihn der Bundesminister für Justiz, mit Wirksamkeit per 1. August 2003, in die Liste einzutragen (Abs. 4). Insgesamt schafft der Gesetzentwurf somit die Voraussetzungen, mit der Mediation in Zivilrechtssachen – ohne Verzögerung – per 1. August 2003 beginnen zu können.
Zu § 34:
Beim vorliegenden Legislativprojekt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Vielzahl von Personen bereits eine Ausbildung in Mediation absolviert haben und möglicherweise auch bereits praktisch als Mediatoren tätig waren. Diese Personen dürfen nicht durch das In-Kraft-Treten des vorgeschlagenen Gesetzes von der Mediation gleichsam schlagartig ausgeschlossen werden. Durch eine Übergangsbestimmung muss daher sichergestellt werden, dass in der Mediation ausgebildete Personen, auch wenn sie die strengen Kriterien des neuen Rechtes nicht erfüllen, nicht solcherart von der Tätigkeit auf dem Gebiet der Mediation in Zivilrechtssachen ausgeschlossen werden. Doch muss selbstverständlich bei der Zulassung zu einer solchen Tätigkeit für einen Übergangszeitraum bei Beurteilung der fachlichen Qualifikation auch an bestimmte qualitätssichernde Voraussetzungen angeknüpft werden. In Betracht kommen dabei einerseits Kriterien der Ausbildung auf dem Gebiet der Mediation, andererseits Kriterien der praktischen Ausübung mediativer Tätigkeit. Da jedoch der Mediationsmarkt keineswegs einheitlich ist und etwa die Erfahrung besteht, dass im Hinblick auf das spartenweise unterschiedliche Verhältnis von Angebot und Nachfrage auf manchen Gebieten der Mediation mehr Gelegenheit besteht, praktische Erfahrung zu schöpfen, auf manchen Gebieten hingegen weniger, scheint es nicht sinnvoll, zwingend an eine praktische Anwendung der erworbenen Kenntnisse durch Ausübung der Mediation anzuknüpfen. Darüber hinaus wäre eine solche Anknüpfung auch für jene Personen problematisch, die erst kurz vor In-Kraft-Treten des Gesetzes ihre Ausbildung abgeschlossen und nur eine geringe oder möglicherweise überhaupt keine Praxiserfahrung gewinnen konnten. Der Entwurf beschränkt sich daher auf eine Übergangszeit von sieben Monaten (bis Ende Februar 2004) auf eine Eintragung in die Liste der Mediatoren unter der Voraussetzung, dass der Eintragungswerber eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung von mindestens 200 Stunden absolviert hat. Diese Ausbildung muss freilich inhaltlich einer Ausbildung im Sinne des § 29 des Entwurfs gleichzuhalten sein.
Zu § 35:
Abs. 1 stellt – auch im Sinne der im Zuge der Vorbereitung des Entwurfs geführten Gespräche – klar, dass die von den Mediatoren ausgeübte Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 2 Abs. 2 des Entwurfs hinzuweisen.
Abs. 2 enthält die übliche legistische Klarstellung, dass andere Bundesgesetze, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden sind.
Zu § 36:
Diese Bestimmung enthält die Vollziehungsklausel.
Zu den Artikeln II und VI (Änderungen des Ehegesetzes und des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001):
Zu § 99 EheG und Art. XVI KindRÄG 2001:
Wie bereits im allgemeinen Teil der Erläuterungen unter III dargelegt wurde, hat der Gesetzgeber mit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999 und dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 erste dem Funktionieren der Mediation auf familienrechtlichen Gebiet dienende Bestimmungen geschaffen. Nach § 99 EheG – eine gleichartige Regelung enthält Art. XVI KindRÄG 2001 – ist ein Mediator zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihm bei der auf die gütliche Einigung abzielenden Gespräche anvertraut oder sonst bekannt wurden. Durch solche Gespräche sind der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung oder sonstiger Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe gehemmt. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird, mit gerichtlicher Strafe bedroht. Diese Bestimmungen gehen nunmehr in den allgemeinen – nicht nur für die Mediation bei familienrechtlichen Konflikten maßgeblichen – Bestimmungen des Entwurfs eines Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen auf. § 99 EheG und Art. XVI KindRÄG 2001 sind daher entbehrlich.
Um Rechtsunsicherheiten zu verhindern, sieht Art. VII § 2 eine Übergangsbestimmung vor, nach der auf Mediationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nach § 99 EheG oder Art. XVI KindRÄG 2001 begonnen wurden, diese Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Zu Artikel III (Änderungen der Zivilprozessordnung):
Zu § 204 ZPO:
Streitige Erkenntnisverfahren sind kein Selbstzweck; sie haben eine Lösung des bestehenden Konfliktes im Auge. Dies geht schon aus jenen Bestimmungen der ZPO hervor, die das Gericht zur Vornahme eines Vergleichsversuchs anhalten. Das Aufkommen alternativer Methoden der Streitschlichtung hat den Blick dafür geschärft, dass es Konstellationen gibt, in denen zwar ein Vergleichsversuch durch das Gericht wenig Erfolg verspricht oder scheitert, eine einvernehmliche Lösung jedoch unter Befassung anderer Einrichtungen zielführend(er) scheint. Ein Hinweis auf Alternativen zum gerichtlichen Vergleich ist daher nicht erst dann möglich, wenn gerichtliche Vergleichsversuche bereits aussichtslos sind, sondern schon dann, wenn eine andere Vorgangsweise bessere Aussichten hätte.
Wie auch im Entwurf für ein Verfahren außer Streitsachen wurde vermieden, die Mediation ausdrücklich anzusprechen, um nicht nur die Nutzung der Mediation im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, sondern etwa auch die Inanspruchnahme einer Familienberatungsstelle oder ähnlicher Institutionen zu ermöglichen. Die Regelung ist damit auch offen für künftig sich erst entwickelnde Einrichtungen zur außergerichtlichen Konfliktbereinigung.
Wollen die Parteien alternative Methoden der Streitschlichtung in Anspruch nehmen, so steht ihnen in jenen Konstellationen, in denen mit einer etwas längerfristigen Vertagung nicht das Auslangen gefunden werden kann, die Möglichkeit offen, Ruhen des Verfahrens nach §§ 168 f ZPO zu vereinbaren. Diese beiden schon jetzt bestehenden verfahrensrechtlichen Optionen sind – allenfalls auch in Kombination – flexibel genug, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Sollten sich die Parteien bei noch ungewissen Chancen der außergerichtlichen Streitschlichtung scheuen, den Prozess durch eine Ruhensvereinbarung zwingend für drei Monate zu unterbrechen, so können sie vorerst die Zeit bis zu der erstreckten Tagsatzung zur Klärung nützen und erst kurz davor gegebenenfalls Ruhen vereinbaren. Andererseits können sie sofort ein längeres als dreimonatiges Ruhen vereinbaren und sodann einen von zeitlichem Druck befreiten Schlichtungsversuch unternehmen. Ein Fortsetzungsantrag vor der vereinbarten Frist wäre dann gemäß § 169 ZPO zurückzuweisen.
Zu § 320 ZPO:
Gemäß § 320 Z 4 ZPO dürfen derzeit Mediatoren, die im Sinne des § 99 Abs. 1 EheG oder des Art. XVI KindRÄG 2001 vermitteln, in Ansehung dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurde, als Zeugen nicht vernommen werden. Dabei handelt es sich um kein Entschlagungsrecht im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um ein amtswegig zu beachtendes Beweisaufnahmeverbot. Dies bedingt, dass Mediatoren über die vor ihnen geführten Mediationsgespräche unter keinen Umständen im Zivilprozess befragt werden dürfen. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kommt nicht in Betracht. Damit soll – im Interesse des Vertrauensverhältnisses der Medianden zum Mediator – eine Einbeziehung des Mediators als Beweismittel in ein den Konflikt betreffendes Gerichtsverfahren von vornherein vermieden werden. Dadurch ist sichergestellt, dass sich die Parteien dem Mediator mit ihrer Interessenlage völlig öffnen, was ein Erfordernis jeder Mediation darstellt. Der Entwurf übernimmt dieses Maß der Beweisbeschränkung auch für den nun vorgesehenen weiten Anwendungsbereich.
Vom Vorschlag im Begutachtungsentwurf, die verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Verschwiegenheitspflicht des eingetragenen Mediators auf ein Aussageverweigerungsrecht im Sinne des § 321 Abs. 1 „herabzustufen“, wurde auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens Abstand genommen. In der Tat ist die Regelung, wonach der Mediator gesetzlich von der Pflicht, als Zeuge vor Gericht über das Mediationsgeschehen auszusagen, entbunden ist, für die Bereitschaft der Medianden, sich in der Mediation gegenüber dem Mediator und dem Gegenüber zu öffnen, ganz wesentlich. Das Vertrauen eines Medianden darauf, dass seine Erklärungen in der Mediation ihm in einem späteren Gerichtsverfahren nicht zum Nachteil gereichen können, ist maßgeblich für das Funktionieren und letztlich für den Erfolg der Mediation. Für dieses Vertrauen muss der Gesetzgeber daher einen besonderen Schutz vorsehen. Der Entwurf sieht aus diesem Grund auch keine Möglichkeit der Entbindung des Mediators von seiner Verschwiegenheitspflicht durch die Medianden vor. Mit einer solchen Regelung wird auch vermieden, dass der Richter, wenn eine Partei den Mediator entbindet, die andere hingegen nicht, in Schwierigkeiten bei dem – nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmenden – subjektiven Vorgang der Beweiswürdigung gerät. Aus diesen Erwägungen folgt der Entwurf der schon im EheRÄG 1999 und im KindRÄG 2001 vorgezeichneten Lösung und ordnet die Verschwiegenheitspflicht des Mediators in den § 320 ZPO ein.
Zu § 460 Z 7a ZPO:
Durch die Änderung des § 204 ZPO, nach dem nun das Gericht ganz allgemein, wenn dies nach der Art des Konflikts und der Haltung der Parteien zweckmäßig erscheint, gegebenenfalls auch auf zur einvernehmlichen Lösung von Konflikten geeignete Einrichtungen hinzuweisen hat, erübrigt sich diese Sonderbestimmung.
Zu Artikel IV (Änderung der Strafprozessordnung):
Zu § 152 Abs. 1 Z 5:
Nach dieser Bestimmung sind unter anderem Mediatoren, die im Sinne des Art. XVI Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern oder im Sinne des § 99 Abs. 1 EheG zwischen Ehegatten vermitteln, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit.
Im Hinblick darauf, dass nach dem Entwurf „eingetragene Mediatoren“ mit der gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit und zur Vertraulichkeit über den Bereich des Familienrechts hinaus in Zivilrechtssachen vermittelnd tätig werden können, kann die Bezugnahme in § 152 Abs. 1 Z 5 auf Art. XVI KindRÄG 2001 und auf § 99 EheG entfallen. Statt dessen werden nun die eingetragenen Mediatoren schlechthin angeführt. Sie sollen von der Verbindlichkeit der Ablegung eines Zeugnisses über das befreit sein, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist.
Zu Artikel V (Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes):
Durch diesen Artikel werden der Tarifpost 14 des Gerichtsgebührengesetzes drei neue Gebührentatbestände angefügt, in denen Justizverwaltungsgebühren einerseits für den Antrag auf Eintragung in die Liste und andererseits für den Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung vorgesehen werden, und zwar jeweils für die Liste der eingetragenen Mediatoren und für die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge. Die Gebührenbeträge sind nach diesen Differenzierungen gestaffelt.
Entsprechend dazu muss auch die Bezugnahme auf die Tarifpost 14 in § 2 Z 7 GGG geändert werden; dies betrifft die Frage des Entstehens der Gebührenpflicht.
Gebührenpflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GGG der Antragsteller. Die Gebühren können in allen in § 4 Abs. 1 GGG genannten Entrichtungsformen bezahlt werden.
Die Änderung des § 31 GGG nimmt darauf Bedacht, dass mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle auch im Bereich des § 4 Abs. 6 GGG die Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung ermöglicht wurde. Auch hier besteht bei einem vom Zahlungspflichtigen zu vertretenden Fehlschlagen der Einziehung ein Bedürfnis nach der Steigerungssanktion des § 31 Abs. 1 GGG. Diesem Bedürfnis wird durch den dieser Bestimmung angefügten Satz Rechnung getragen.
Zu Artikel VII (Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Artikeln II bis VI):
Zu § 1:
Der vorgeschlagene Termin des In-Kraft-Tretens der Artikel II bis VI mit 1. August 2003 berücksichtigt eine für die Vorbereitung der Umsetzung des umfangreichen Gesetzesvorhabens erforderliche Legisvakanz (siehe Art. I § 33 und Erläuterungen hiezu).
Zu § 2:
Diese Bestimmung enthält die notwendigen Übergangsregelungen für Mediationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden. In solchen Fällen gelten die Regelungen über die Mediation nach § 99 EheG (siehe Erläuterungen zu Art. II) und Art. XVI KindRÄG 2001 (siehe Erläuterungen zu Art. VII) sowie die in diesem Zusammenhang maßgeblichen verfahrensrechtliche Bestimmungen der §§ 320 Z 4 ZPO (siehe Erläuterungen zu Art. IV) und 152 Abs. 1 StPO (siehe Erläuterungen zu Art. V) weiter.
Zu § 3:
Diese Bestimmung nimmt darauf Bedacht, dass ein neues Außerstreitgesetz in Vorbereitung ist und in absehbarer Zeit den gesetzgebenden Körperschaften zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden soll. Es wäre nicht sinnvoll, das alte Außerstreitgesetz an die Änderungen durch das vorliegende Legislativprojekt durch eine ausdrückliche Wortlautänderung anzupassen und die in § 230 Abs. 2 AußStrG enthaltene Verweisung zu ändern. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Außerstreitgesetzes soll daher durch eine Übergangsbestimmung klargestellt werden, worauf die durch die Aufhebung des § 460 Z 7a ZPO gegenstandslos gewordene Verweisung hinzielt.
Zu § 4:
Diese Bestimmung enthält die Vollziehungsklausel.
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Textgegenüberstellung |
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Geltende Fassung: |
Vorgeschlagene Fassung: |
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Artikel II |
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Ehegesetz |
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Mediation |
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§ 99. (1) Ein zwischen Ehegatten zur Erzielung einer gütlichen Einigung über die Scheidung und deren Folgen berufsmäßig und auf der Grundlage einer fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelnder Dritter (Mediator) ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm bei den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurden. Durch solche Gespräche sind der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung oder sonstige Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe gehemmt. |
wird aufgehoben. |
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(2) Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach § 301 Abs. 1 StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt. |
wird aufgehoben. |
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Artikel III |
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Zivilprozessordnung |
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Vergleich |
Vergleich |
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§ 204. (1) Das Gericht kann bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache auf Antrag oder von amtswegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen. Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt auf Antrag ins Verhandlungsprotokoll einzutragen. |
§ 204. (1) Das Gericht kann bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache auf Antrag oder von amtswegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen. Hiebei ist, wenn dies zweckmäßig erscheint, auch auf Einrichtungen hinzuweisen, die zur einvernehmlichen Lösung von Konflikten geeignet sind. Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt auf Antrag ins Verhandlungsprotokoll einzutragen. |
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(2) Zum Zwecke des Vergleichsversuches oder der Aufnahme des Vergleiches können die Parteien, sofern sie zustimmen, vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verwiesen werden. Inwiefern wegen Vergleichsvorschlägen oder anhängiger Vergleichsverhandlungen die Aufnahme oder Fortführung der Verhandlung aufgeschoben werden könne, ist nach den Bestimmungen der §§ 128 und 134 zu beurteilen. |
(2) Zum Zwecke des Vergleichsversuches oder der Aufnahme des Vergleiches können die Parteien, sofern sie zustimmen, vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verwiesen werden. Inwiefern wegen Vergleichsvorschlägen oder anhängiger Vergleichsverhandlungen die Aufnahme oder Fortführung der Verhandlung aufgeschoben werden könne, ist nach den Bestimmungen der §§ 128 und 134 zu beurteilen. |
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Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses |
Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses |
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§ 320. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden: |
§ 320. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden: |
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1. Personen, welche zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren; |
1. Personen, welche zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren; |
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2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde; |
2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde; |
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3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind; |
3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind; |
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4. Mediatoren, die im Sinne des § 99 Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten oder im Sinne des Art. XVI Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern vermitteln, in Ansehung dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurde. |
4. eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. XXX/XXXX, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde. |
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Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen |
Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen |
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§ 460. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2c JN) gelten folgende besondere Bestimmungen: |
§ 460. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2c JN) gelten folgende besondere Bestimmungen: |
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1. Das Gericht soll die Parteien zum persönlichen Erscheinen auffordern, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Erscheinen der Parteien ist erforderlichenfalls nach § 87 GOG durchzusetzen. |
1. Das Gericht soll die Parteien zum persönlichen Erscheinen auffordern, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Erscheinen der Parteien ist erforderlichenfalls nach § 87 GOG durchzusetzen. |
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2. Es findet keine erste Tagsatzung statt. |
2. Es findet keine erste Tagsatzung statt. |
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3. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. |
3. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. |
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4. Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände aufgeklärt werden; der § 183 Abs. 2 gilt nicht. |
4. Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände aufgeklärt werden; der § 183 Abs. 2 gilt nicht. |
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5. Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären. |
5. Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären. |
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6. Im Protokoll sind auch die Geburtsdaten und die Religion der Parteien, Anzahl und Alter ihrer Kinder und der Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ehe festzuhalten sowie, ob Ehepakte errichtet worden sind. |
6. Im Protokoll sind auch die Geburtsdaten und die Religion der Parteien, Anzahl und Alter ihrer Kinder und der Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ehe festzuhalten sowie ob Ehepakte errichtet worden sind. |
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6a. Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht durch Befragung der Partei ein Bild von ihren Kenntnissen der gesamten Scheidungsfolgen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu machen und auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen. Mangeln der Partei offenbar diese Kenntnisse, so ist auf ihren Antrag die Tagsatzung zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, daß bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch den Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung der Prozeß verschleppt werden soll. |
6a. Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht durch Befragung der Partei ein Bild von ihren Kenntnissen der gesamten Scheidungsfolgen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu machen und auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen. Mangeln der Partei offenbar diese Kenntnisse, so ist auf ihren Antrag die Tagsatzung zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, dass bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, dass durch den Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung der Prozeß verschleppt werden soll. |
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7. Im Verfahren wegen Scheidung der Ehe hat das Gericht am Beginn der mündlichen Streitverhandlung zunächst eine Versöhnung der Ehegatten anzustreben (Versöhnungsversuch) und überdies in jeder Lage des Verfahrens, soweit tunlich, auf eine Versöhnung hinzuwirken. |
7. Im Verfahren wegen Scheidung der Ehe hat das Gericht am Beginn der mündlichen Streitverhandlung zunächst eine Versöhnung der Ehegatten anzustreben (Versöhnungsversuch) und überdies in jeder Lage des Verfahrens, soweit tunlich, auf eine Versöhnung hinzuwirken. |
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7a. Scheint eine Versöhnung der Ehegatten nicht möglich, so hat sich das Gericht durch Befragung der Parteien ein Bild davon zu machen, ob und mit welcher Hilfe die Parteien zu einer gütlichen Einigung gelangen können, und auf entsprechende Hilfeangebote hinzuweisen. Auf gemeinsamen Antrag der Parteien ist die Tagsatzung zur Inanspruchnahme solcher Hilfeangebote zu erstrecken. |
7a. wird aufgehoben. |
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8. Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils (§ 416 Abs. 1), so ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. Er kann nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos. |
8. Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils (§ 416 Abs. 1), so ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. Er kann nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos. |
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8a. Auf ihr Verlangen ist den Ehegatten jederzeit auch eine Ausfertigung der Entscheidung über die Auflösung der Ehe auszustellen, die keine Entscheidungsgründe enthält. |
8a. Auf ihr Verlangen ist den Ehegatten jederzeit auch eine Ausfertigung der Entscheidung über die Auflösung der Ehe auszustellen, die keine Entscheidungsgründe enthält. |
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9. Urteile auf Grund eines Verzichtes oder eines Anerkenntnisses sowie Vergleiche sind unzulässig, der § 442 ist nicht anzuwenden. |
9. Urteile auf Grund eines Verzichtes oder eines Anerkenntnisses sowie Vergleiche sind unzulässig, der § 442 ist nicht anzuwenden. |
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10. Wird ein Antrag auf Scheidung nach § 55a EheG gestellt, so ist ein wegen Ehescheidung anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die Prozeßkosten sind gegeneinander aufzuheben. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen. |
10. Wird ein Antrag auf Scheidung nach § 55a EheG gestellt, so ist ein wegen Ehescheidung anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die Prozesskosten sind gegeneinander aufzuheben. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag wieder aufzunehmen. |
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11. Verliert ein Ehegatte durch eine Entscheidung über die Auflösung der Ehe offenbar den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat das Gericht mit Zustimmung dieses Ehegatten den zuständigen Sozialversicherungsträger im Weg des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu verständigen. Die Verständigung hat den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Ehegatten zu enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Versicherungsschutzes zu übermitteln. |
11. Verliert ein Ehegatte durch eine Entscheidung über die Auflösung der Ehe offenbar den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat das Gericht mit Zustimmung dieses Ehegatten den zuständigen Sozialversicherungsträger im Weg des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu verständigen. Die Verständigung hat den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Ehegatten zu enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Versicherungsschutzes zu übermitteln. |
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Artikel IV |
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Strafprozessordnung |
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§ 152. (1) Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit: |
§ 152. (1) Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit: |
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1. Personen, die sich durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würden oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, auch wenn sie bereits verurteilt worden sind; |
1. Personen, die sich durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würden oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, auch wenn sie bereits verurteilt worden sind; |
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2. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen oder deren Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung eines Angehörigen mit sich brächte, wobei die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; |
2. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen oder deren Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung eines Angehörigen mit sich brächte, wobei die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; |
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2a. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247); |
2a. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247); |
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3. Personen, die zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben und durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung verletzt worden sein könnten, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247); |
3. Personen, die zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben und durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung verletzt worden sein könnten, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247); |
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4. Verteidiger, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist; |
4. Verteidiger, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist; |
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5. Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung sowie Mediatoren, die im Sinne des Art. XVI Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern oder im Sinne des § 99 Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten vermitteln, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist; |
5. Psychiater, Psychotherapeuten, klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. XXX/XXXX, sowie Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist. |
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6. jedermann darüber, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist. |
6. jedermann darüber, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist. |
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(2) Den in Abs. 1 Z 4 und 5 erwähnten Personen stehen deren Hilfskräfte und jene Personen gleich, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. |
(2) Den in Abs. 1 Z 4 und 5 erwähnten Personen stehen deren Hilfskräfte und jene Personen gleich, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. |
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(3) Das Recht der in Abs. 1 Z 4 und 5 sowie in Abs. 2 erwähnten Personen, sich des Zeugnisses zu entschlagen, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden. |
(3) Das Recht der in Abs. 1 Z 4 und 5 sowie in Abs. 2 erwähnten Personen, sich des Zeugnisses zu entschlagen, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden. |
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(4) Steht eine als Zeuge vorgeladene Person nur zu einem von mehreren Beschuldigten in einem der vorstehend erwähnten Verhältnisse, so kann sie sich des Zeugnisses hinsichtlich der anderen nur dann entschlagen, wenn eine Sonderung der Aussagen, die die anderen betreffen, nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Grund für die Zeugnisentschlagung nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht. |
(4) Steht eine als Zeuge vorgeladene Person nur zu einem von mehreren Beschuldigten in einem der vorstehend erwähnten Verhältnisse, so kann sie sich des Zeugnisses hinsichtlich der anderen nur dann entschlagen, wenn eine Sonderung der Aussagen, die die anderen betreffen, nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Grund für die Zeugnisentschlagung nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht. |
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(5) Der Untersuchungsrichter hat die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Personen vor ihrer Vernehmung oder sobald der Grund für die Zeugnisbefreiung bekannt wird, über ihr Entschlagungsrecht zu belehren und ihre darüber abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Hat der Zeuge auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine Aussage nichtig. |
(5) Der Untersuchungsrichter hat die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Personen vor ihrer Vernehmung oder sobald der Grund für die Zeugnisbefreiung bekannt wird, über ihr Entschlagungsrecht zu belehren und ihre darüber abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Hat der Zeuge auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine Aussage nichtig. |
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Artikel V |
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Gerichtsgebührengesetz |
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Entstehung der Gebührenpflicht |
Entstehung der Gebührenpflicht |
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§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: |
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: |
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1. hinsichtlich der Pauschalgebühren |
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren |
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a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter; |
a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter; |
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b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung; |
b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung; |
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c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift; |
c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift; |
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d) für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift; |
d) für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift; |
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e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift; |
e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift; |
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f) für das Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren: |
f) für das Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren: |
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aa) für den Konkurs mit der Zustellung des im § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter; |
aa) für den Konkurs mit der Zustellung des im § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter; |
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bb) für das Ausgleichsverfahren mit der
Zustellung des im § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den
(Ausgleichs-) |
bb) für das Ausgleichsverfahren mit der
Zustellung des im § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den
(Ausgleichs-) |
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cc) für das Reorganisationsverfahren mit seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG); |
cc) für das Reorganisationsverfahren mit seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG); |
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g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Einantwortungsurkunde an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung; |
g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Einantwortungsurkunde an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung; |
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h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter; |
h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter; |
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i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung; |
i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung; |
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2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift; |
2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift; |
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3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche im außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner; |
3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche im außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner; |
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4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder der Schenkungssteuer (§ 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet; |
4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder der Schenkungssteuer (§ 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet; |
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5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der Bewilligung; |
5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der Bewilligung; |
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6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 und 6 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung; |
6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 und 6 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung; |
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7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3, 4 und 5 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift; |
7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3 bis 5 und 8 bis 10 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift; |
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7a. hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Z 7 angeführten Pauschalgebühren für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste bei der Gebühr für die erstmalige Eintragung mit deren Vornahme und bei der Gebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums; |
7a. hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Z 7 angeführten Pauschalgebühren für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste bei der Gebühr für die erstmalige Eintragung mit deren Vornahme und bei der Gebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums; |
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8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung); |
8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung); |
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9. bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren Beginn. |
9. bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren Beginn. |
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E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG |
E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG |
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§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 290 Euro nicht übersteigen. |
§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 290 Euro nicht übersteigen. Gleiches gilt im Fall des § 4 Abs. 6 letzter Halbsatz, wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist. |
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(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. |
(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. |
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(3) Eine Verpflichtung zur Entrichtung des im Abs. 1 angeführten Mehrbetrages entsteht aber nicht, wenn |
(3) Eine Verpflichtung zur Entrichtung des im Abs. 1 angeführten Mehrbetrages entsteht aber nicht, wenn |
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a) die Gerichtsgebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes eingezahlt werden oder |
a) die Gerichtsgebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Postscheck-(Sonder-)Konto des Gerichtes eingezahlt werden oder |
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b) im Fall der Überweisung der Gerichtsgebühren der Überweisungsauftrag spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe von dem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) entgegengenommen und der Betrag innerhalb von 10 Tagen nach dem jeweiligen im § 2 angeführten Zeitpunkt dem Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes gutgeschrieben wird; |
b) im Fall der Überweisung der Gerichtsgebühren der Überweisungsauftrag spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe von dem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) entgegengenommen und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach dem jeweiligen im § 2 angeführten Zeitpunkt dem Postscheck-(Sonder-)Konto des Gerichtes gutgeschrieben wird; |
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c) die Eingabe von einem nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebenen Rechtsanwalt verfaßt oder überreicht wird. |
c) die Eingabe von einem nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebenen Rechtsanwalt verfasst oder überreicht wird. |
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(4) Der Kostenbeamte kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war. |
(4) Der Kostenbeamte kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war. |
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(5) Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 290 Euro nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. § 23a Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfaßt oder überreicht hat. |
(5) Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 290 Euro nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. § 23a Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfasst oder überreicht hat. |
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Justizverwaltung |
Justizverwaltung |
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TP 14 Pauschalgebühren |
TP 14 Pauschalgebühren |
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1. für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 282 AußStrG), |
43 Euro |
1. für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 282 AußStrG) |
43 Euro, |
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2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr, |
10 Euro |
2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr |
10 Euro, |
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3. für Anträge um Eintragung in die Sachverständigen- oder Dolmetscherliste, einschließlich der Ausstellung des Ausweises (§§ 8, 14 SDG), |
43 Euro |
3. für Anträge um Eintragung in die Sachverständigen- oder Dolmetscherliste, einschließlich der Ausstellung des Ausweises (§§ 8, 14 SDG) |
43 Euro, |
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4. für Anträge um Eintragung in die Liste der Verteidiger in Strafsachen (§ 39 Abs. 3 StPO 1975), |
69 Euro |
4. für Anträge um Eintragung in die Liste der Verteidiger in Strafsachen (§ 39 Abs. 3 StPO 1975) |
69 Euro, |
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5. für Anträge um Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997), |
69 Euro |
5. für Anträge um Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997) |
69 Euro, |
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6. für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 GenRevG 1997), |
960 Euro |
6. für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 GenRevG 1997) |
960 Euro, |
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7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 15 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes) |
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7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 15 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes) |
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a) für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres |
150 Euro |
a) für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres |
150 Euro, |
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b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr |
30 Euro |
b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr |
30 Euro, |
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8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) |
240 Euro, |
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9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) |
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a) von Ausbildungseinrichtungen |
960 Euro, |
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b) von Lehrgängen |
480 Euro, |
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10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) |
960 Euro. |
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Artikel VI |
Artikel VI |
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Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, Vollziehung |
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, Vollziehung |
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1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1985 in Kraft. |
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1985 in Kraft. |
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2. Durchführungsverordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten. |
2. Durchführungsverordnungen können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten. |
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3. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315/1968, über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten sowie die vor dem 1. Jänner 1985 erteilten Genehmigungen zum Betrieb einer Freistempelmaschine gelten als Vollziehungsakte nach Art. I § 5 weiter. |
3. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315/1968, über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten sowie die vor dem 1. Jänner 1985 erteilten Genehmigungen zum Betrieb einer Freistempelmaschine gelten als Vollziehungsakte nach Art. I § 5 weiter. |
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4. Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft. |
4. Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft. |
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5. Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes. |
5. Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes. |
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6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht § 1 anderes bestimmt, das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, außer Kraft. |
6. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht § 1 anderes bestimmt, das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, außer Kraft. |
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7. Die §§ 118 bis 120 sowie §§ 122 bis 123 KartG, § 24 UVG, § 29 GUG und § 25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1976, BGBl. Nr. 713, bleiben unberührt. |
7. Die §§ 118 bis 120 sowie §§ 122 bis 123 KartG, § 24 UVG, § 29 GUG und § 25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1976, BGBl. Nr. 713, bleiben unberührt. |
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8. Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwaltungsbehörde anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. |
8. Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwaltungsbehörde anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. |
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9. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutionsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind und in denen nach dem 31. Dezember 1984 ein Antrag auf Fortsetzung der Exekution bei Gericht eingelangt ist. |
9. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutionsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind und in denen nach dem 31. Dezember 1984 ein Antrag auf Fortsetzung der Exekution bei Gericht eingelangt ist. |
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10. Wird in einem Exekutionsverfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzung der Exekution beantragt, so unterliegt der erste nach dem 31. Dezember 1984 gestellte Fortsetzungsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4. Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalgebühr zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbeträge und Haftung (§ 31) sind in diesen Fällen anzuwenden. |
10. Wird in einem Exekutionsverfahren, das vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzung der Exekution beantragt, so unterliegt der erste nach dem 31. Dezember 1984 gestellte Fortsetzungsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4. Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalgebühr zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbeträge und Haftung (§ 31) sind in diesen Fällen anzuwenden. |
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11. In Pflegschafts- und Vormundschaftssachen sind die bisherigen Vorschriften jedoch nur auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die die Gebührenpflicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden ist. |
11. In Pflegschafts- und Vormundschaftssachen sind die bisherigen Vorschriften jedoch nur auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die die Gebührenpflicht vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entstanden ist. |
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12. In den Fällen, in denen auf Grund von Einwendungen gegen eine Aufkündigung ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, sind für dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dann weiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigung vor dem 1. Jänner 1985 bei Gericht eingebracht worden ist. |
12. In den Fällen, in denen auf Grund von Einwendungen gegen eine Aufkündigung ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, sind für dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dann weiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigung vor dem 1. Jänner 1985 bei Gericht eingebracht worden ist. |
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13. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen anzuwenden, in denen diese Klage nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführende Verfahren in der Hauptsache sind in diesen Fällen keine weiteren Gebühren zu entrichten. |
13. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen anzuwenden, in denen diese Klage nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführende Verfahren in der Hauptsache sind in diesen Fällen keine weiteren Gebühren zu entrichten. |
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14. Auf Anträge auf Eintragung in die öffentlichen Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist. |
14. Auf Anträge auf Eintragung in die öffentlichen Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist. |
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15. Für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge, die einer Partei ausgestellt werden, sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur dann anzuwenden, wenn der Antragsteller die Ausstellung der Urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlangt hat. |
15. Für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge, die einer Partei ausgestellt werden, sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur dann anzuwenden, wenn der Antragsteller die Ausstellung der Urkunde nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlangt hat. |
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15a. § 31a ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist. |
15a. § 31a ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist. |
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15b. Die im § 6b Abs. 1 vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 1. Mai 1996 in Kraft treten. |
15b. Die im § 6b Abs. 1 vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 1. Mai 1996 in Kraft treten. |
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15c. § 6b, § 21 Abs. 2 und 4, § 29a, die Tarifpost 6 lit. a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12 lit. d zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10 sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996, § 19a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. |
15c. § 6b, § 21 Abs. 2 und 4, § 29a, die Tarifpost 6 lit. a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12 lit. d zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10 sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996, § 19a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. |
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15d. § 31a ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, lit. b Z 2, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 sowie in der Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist. |
15d. § 31a ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, lit. b Z 2, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 sowie in der Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist. |
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15e. § 16 samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird. |
15e. § 16 samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird. |
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15f. Tarifpost 9 lit. b Z 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt. |
15f. Tarifpost 9 lit. b Z 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt. |
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15g. Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird. |
15g. Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird. |
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15h. Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder – bei von Amts wegen angeordneten Eintragungen – der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefaßt worden ist. |
15h. Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder – bei von Amts wegen angeordneten Eintragungen – der Eintragungsbeschluss des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefasst worden ist. |
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15i. § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmung ist im Fall einer Gebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 und 3 anzuwenden, wenn die entsprechende Steuerschuld nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (§ 26) nach dem 31. Dezember 2000 entsteht; ansonsten ist sie auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird. |
15i. § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmung ist im Fall einer Gebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 und 3 anzuwenden, wenn die entsprechende Steuerschuld nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (§ 26) nach dem 31. Dezember 2000 entsteht; ansonsten ist sie auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird. |
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15j. Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 912/1994 erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß § 31a GGG die mit diesem Bundesgesetz geänderten Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben. |
15j. Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 912/1994 erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß § 31a GGG die mit diesem Bundesgesetz geänderten Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben. |
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15k. Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn die Veröffentlichung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt. |
15k. Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn die Veröffentlichung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt. |
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15l. Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2001 sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen, unterliegen – abweichend von Z 15k zweiter Satz – auch dann einer Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S, wenn die Veröffentlichung erst nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt; § 10 Abs. 2 zweiter Satz HGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist auf diese Einreichungen nicht anzuwenden. Der zweite Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 wieder außer Kraft; er ist jedoch noch auf alle elektronischen Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB anzuwenden, die noch vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen. |
15l. Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2001 sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen, unterliegen – abweichend von Z 15k zweiter Satz – auch dann einer Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S, wenn die Veröffentlichung erst nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt; § 10 Abs. 2 zweiter Satz HGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist auf diese Einreichungen nicht anzuwenden. Der zweite Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 wieder außer Kraft; er ist jedoch noch auf alle elektronischen Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB anzuwenden, die noch vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen. |
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16. Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, geänderten Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird. Verordnungen mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft- Treten erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten. |
16. Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, geänderten Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird. Verordnungen mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten. |
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17. §§ 2, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. |
17. §§ 2, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. |
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18. §§ 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Juni 2003 in Kraft. |
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Artikel VI |
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Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 |
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Artikel XVI |
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Mediation |
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§ 1. Ein zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern berufsmäßig und auf der Grundlage einer fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelnder Dritter (Mediator) ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm bei den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurden. Durch solche Gespräche sind der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung oder sonstige Fristen zur Geltendmachung kindschaftsrechtlicher Ansprüche gehemmt. |
wird aufgehoben. |
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§ 2. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 1 ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach § 301 Abs. 1 StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt. |
wird aufgehoben. |
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