Vorblatt
Problem:
Das Europäische Parlament und der Rat haben eine weitere Liberalisierung des Postmarktes beschlossen.
Das Monopol für Briefsendungen wird demnach ab 1. Jänner 2003 von 350 Gramm auf 100 Gramm gesenkt; ab 1. Jänner 2006 erfolgt dann eine weitere Absenkung auf 50 Gramm.
Die entsprechende Richtlinie (eine Änderung der Richtlinie 97/67/EG) wird in Kürze veröffentlicht werden; sie ist in österreichisches Recht umzusetzen.
Lösung:
Novelle des Postgesetzes 1997.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Durch diese Novelle entstehen der Verwaltung keine Kosten. Die zur Überwachung und Regulierung des Postmarktes erforderlichen Behörden, nämlich die oberste Postbehörden und das Postbüro als Postbehörde I. Instanz sind bereits mit dem Postgesetz 1997 eingerichtet worden. Die Novelle bewirkt auch keine Veränderung im Aufgabenbereich und im Umfang der Aufgaben dieser Behörden.
EG-Rechtskonformität:
Übereinstimmung mit dem EU-Recht ist gegeben; die Novelle dient der Umsetzung von EU-Recht in österreichisches Recht.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Europäische Parlament und der Rat haben eine weitere Liberalisierung des Postmarktes beschlossen.
Das Monopol für Briefsendungen wird demnach ab 1. Jänner 2003 von 350 Gramm auf 100 Gramm gesenkt; ab 1. Jänner 2006 erfolgt dann eine weitere Absenkung auf 50 Gramm.
Die entsprechende Richtlinie, mit der die geltende Post-Richtlinie 97/67/EG geändert wird, wird in Kürze veröffentlicht werden. Die vorliegende Novelle dient in erster Linie dazu, diese Änderung in österreichisches Recht umzusetzen.
Besonderer Teil
Zu Z 1 und 2 (§ 2 Z 2):
Die PTA ist 1999 in die Telekom Austria AG und in die Österreichische Post AG geteilt worden. Das Postgesetz ist daher dementsprechend anzupassen.
Zu Z 3 (§ 2 Z 11):
Der Dienst „Dokumentenaustausch“ ist in der geltenden Post-Richtlinie 97/67/EG ausdrücklich vorgesehen. Auch das Postgesetz kennt diesen Dienst (§ 6 Abs. 2 Z 4), ohne ihn jedoch zu definieren. Dies soll hiemit nachgeholt werden. Die Definition stammt aus der Post-Richtlinie.
Zu Z 4 (§ 2 Z 12 bis 17):
Die Bestimmungen über den Postzeitungsversand sind mit 1. Jänner 2002 außer Kraft getreten (BGBl. I Nr. 26/2000); die Definitionen sind daher entbehrlich.
Zu Z 5 (§ 6):
Mit dieser Bestimmung wird die Änderung der Post-Richtlinie 97/67/EG in österreichisches Recht umgesetzt. Der Artikel 7 Abs. 1 der neuen Richtlinie lautet auszugsweise:
„(1) Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist, kann jeder Mitgliedstaat bestimmte Standardbriefdienste für Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren. .… Die Gewichtsgrenze beträgt ab 1. Januar 2003 100 Gramm und ab 1. Januar 2006 50 Gramm. Die ab 1. Januar 2003 vorgesehene Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Dreifachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der schnellsten Kategorie entspricht, und die ab 1. Januar 2006 vorgesehene Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Zweieinhalbfachen dieses Tarifs entspricht. …“
Siehe dazu auch Z 10 (§ 33 Abs 5).
Zu Z 6 (§ 7a):
Der Weltpostvertrag normiert Rechte und Pflichten für Postverwaltungen. Da die Post nicht mehr Teil der Hoheitsverwaltung ist und neben der Österreichischen Post AG auch alternative Anbieter am Markt tätig sind, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten festzulegen, wer die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Weltpostvertrag ergeben, wahrzunehmen hat.
Zu Z 7 (§ 9, § 10 und § 11):
Siehe die Ausführungen zu Z 4 (§ 2 Z 12 bis 17).
Zu Z 8 und 9 (§ 29 Abs. 1 Z 2 und Z 6):
Berichtigung von Redaktionsfehlern.
Zu Z 10 (§ 33 Abs. 5):
Siehe die Ausführungen zu Z 5 (§ 6).