131 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (63 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Zusammen­arbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft samt Anhang


Das neue Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch Angelegenheiten, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, berührt sein könnten. Den Ländern wurde gemäß Artikel 10 Abs. 3 B-VG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurde kein Einwand erhoben.

Mit der Existenz eines unabhängigen slowakischen Staates unterlagen die österreichisch-slowakischen Kulturbeziehungen nicht mehr dem seinerzeit von Österreich mit der Tschechoslowakei abgeschlossenen Kulturabkommen (BGBl. Nr. 586/1978). Um laufenden Zusammenarbeitsprojekten in den Bereichen der Wissenschaft und der Erziehung eine rechtliche Grundlage zu verleihen, wurde daher am 9. Dezember 1996 mit der Slowakei das als “Protokoll über die Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation” bezeichnete Abkommen unterschrieben, das am 1. Juli 1997 in Kraft trat (BGBl. III Nr. 194/1997). In der Präambel dieses Protokolls wurde die Absicht der beiden Seiten festgehalten, ein umfassendes bilaterales Kulturabkommen abzuschließen.

Die Verhandlungen über das neue Kulturabkommen führten auf österreichischer Seite eine aus Vertretern des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundeskanzleramtes, des Bundes­ministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr zusammengesetzte Delegation die erforderlichen zwischenstaatlichen Verhandlungen mit einer slowakischen Delegation, und zwar am 19. und 20. November 1997 in Wien sowie am 14. und 15. Juni 1999 in Preßburg. Der lange Zeitabstand zwischen den beiden Verhandlungsrunden ergab sich aus dem Erfordernis auf slowakischer Seite, die Regelung des Abkommens betreffend die medizinische Betreuung bzw. den Krankenversicherungsschutz im kulturellen Austausch entsendeter Personen mit ihrem Gesundheitsministerium abzuklären. Am 13. Oktober 1999 wurde das Abkommen in Wien unterzeichnet.

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft ist wiederum in seiner Struktur ein klassisches bilaterales Kulturabkommen und gleicht darin ua. dem am 27. Oktober 1998 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. III Nr. 179/1999), das am 1. November 1999 in Kraft trat. Es führt in diesem Sinne die verschiedenen von ihm erfassten Bereiche der Zusammenarbeit an und verpflichtet die beiden Seiten, alle drei Jahre die Tagung einer Gemischten Kommission abzuhalten, deren Aufgabe es ist, Durchführungsprogramme zum Abkommen zu beschließen und die damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen zu regeln (siehe auch im besonderen Teil zu Artikel 13 Abs. 1). Ob und wieweit bestimmte Aktivitäten dieser Zusammenarbeitsbereiche in ein mehrjähriges Durchführungsprogramm aufgenommen werden, hängt zwischenstaatlich von dem in der Gemischten Kommission erzielten Einvernehmen ab. Innerstaatlich hängt es – auf österreichischer Seite – davon ab, ob das zuständige Bundesministerium im konkreten Fall eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der österreichisch-slowakischen Kulturzusammenarbeit setzen möchte und hierfür nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften über die erforderlichen Budgetmittel verfügt oder ob in anderen konkreten Fällen angestrebt wird, Zusammenarbeitsprojekte außerhalb des staatlichen Einflussbereiches und ohne Einsatz von Budgetmitteln zu ermutigen oder zu fördern – wobei bei Tätigkeiten, die im Zuständigkeitsbereich der Länder liegen, diese auf österreichischer Seite entsprechend eingebunden werden müssten (etwa bei Ausstellungen im anderen Land unter Mitwirkung der Landesmuseen).

Darüber hinaus bietet das Abkommen die Möglichkeit, dass für Bereiche seiner Durchführung, die auf beiden Seiten vorrangig in den Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, die beiden hierfür in Frage kommenden Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar zusammen arbeiten, wobei eine Koordination mit der Gemischten Kommission stattzufinden hat (siehe auch im besonderen Teil zu Artikel 13 Abs. 2).

Wie in anderen von Österreich abgeschlossenen vorgenannten Kulturabkommen sind die vom neuen Abkommen erfassten Zusammenarbeitsbereiche jene der Kultur im Sinne von Kunst (Theater, Musik, bildende Kunst, Volkskunst), von Bibliotheken, Literatur und Verlagswesen, Film, Volkskultur, Medien, Denkmal- und Kulturgüterschutz, des Universitätswesens einschließlich der Stipendien und der Entsendung von Lektoren, des Bildungswesens (namentlich des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Unterrichtswesens), des Archivwesens, der Jugendkontakte und des Sports. Hinsichtlich der Wissenschafts-, Erziehungs- und Bildungszusammenarbeit auf der universitären Ebene (einschließlich des Stipendienwesens und der Entsendung von Lektoren; siehe auch im besonderen Teil zu Artikel 2) lässt das Abkommen allerdings das Protokoll über die Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation (BGBl. III Nr. 194/1997) und allfällige Verlängerungs­abkommen hierzu in ihrer Geltung unberührt und ist für die darin geregelten Zusammenarbeitsbereiche bis auf weiteres nur soweit maßgeblich, als seine Bestimmungen jene des Protokolls inhaltlich ergänzen. Erst nach dem – wohl erst mittelfristig aktuellen – Auslaufen der genannten Aktion würden die von ihr erfassten Zusammenarbeitsbereiche dem neuen Abkommen unterliegen. Für die Erziehungs- und Bildungszusammenarbeit auf der schulischen Ebene (siehe auch im besonderen Teil zu Artikel 3) gehen die Regelungen des Abkommens jenen des Protokolls vor und gelten somit ab dem Inkrafttreten ohne Einschränkung.

Im Hinblick auf das Protokoll über die Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation (BGBl. III Nr. 194/1997) und allfällige Verlängerungsabkommen hierzu enthält das Abkommen keine eigene Regelung für die medizinische Betreuung von Stipendiaten, da hierfür eben bis auf weiteres jene in Artikel 6 des Protokolls zur Verfügung steht. Demgegenüber enthält das Ab­kommen eine Bestimmung, wonach auf seiner Grundlage in das andere Land entsendete Experten ihren eigenen Krankenversicherungsschutz aus dem Entsendestaat sozusagen “mitbringen” müssen. Es wurde bereits oben erwähnt, dass diese Frage der medizinischen Betreuung bzw. der Krankenversicherung im kulturellen Austausch entsendeter Personen den Verhandlungsabschluss erheblich verzögerte.

Das Abkommen enthält im Übrigen klare Bestimmungen zur Rechtsstellung kultureller Einrichtungen (Kulturinstitute, mit öffentlichen Mitteln finanzierte Bibliotheken ua.) der beiden Seiten im jeweils anderen Land und ihrer im kulturellen Auftrag in das jeweils andere Land entsendeten Personen (Lektoren, Lehrer ua.). Diese Bestimmungen wurden auf österreichischer Seite mit den Bundesministerien für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen und für Inneres abgestimmt. Einige dieser Bestimmungen, die nur einseitig für von Österreich in die Slowakei entsendete Personen gelten (aber nicht umgekehrt), finden sich in einem Anhang, der Teil des Abkommen ist (siehe auch hierzu im besonderen Teil).

Die aus der Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr ihre Bedeckung. Diese Kosten werden auf österreichischer Seite – soweit absehbar – gegenüber dem derzeitigen Zustand der Kulturbeziehungen mit der Slowakei nicht zu nennenswerten Mehrausgaben des Bundes führen. Es ist im Einzelnen für die Durchführung des neuen Abkommens mit jährlichen Kosten in einer Größenordnung von etwas unter 1,2 Millionen Schilling zu rechnen, von denen etwa 1,1 Millionen Schilling vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und etwa 100 000 S vom Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Zuständigkeit für Kunstangelegenheiten getragen werden. Die bisher vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und künftig vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen seiner Wissenschaftskompetenz für die kulturelle Zusammenarbeit mit der Slowakei aufgewendeten Mittel beruhen bis auf weiteres auf dem Protokoll über die Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation (BGBl. III Nr. 194/1997). Die hier angeführten Beträge sind Schätzwerte, da sich die tatsächlichen Kosten aus den von den beiden Vertragsparteien periodisch in einer Gemischten Kommission verhandelten Durchführungsprogrammen zum neuen Abkommen ergeben, bei deren Festlegung jedenfalls auf österreichischer Seite entsprechend den gegebenen budgetären Möglichkeiten und nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften vorzugehen ist. Dazu kommen noch die üblichen administrativen Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Gemischten Kommission, die von den genannten Bundesministerien und vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten jeweils für ihren Bereich zu tragen sind.


Da die bilaterale Kulturzusammenarbeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Drittstaat nicht vom Rechtsbestand der Europäischen Gemeinschaft berührt wird, ist die EU-Konformität des Abkommens gegeben.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 24. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuss die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft samt Anhang (63 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2000 05 24

                         Dr. Gerhart Bruckmann                                                          Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann