133 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses

 

über den Antrag 137/A der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kabel- und Satelliten-Rundfunk­gesetz und das Rundfunkgesetz geändert werden

 

Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen haben am 26. April 2000 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Diese Novelle dient, soweit sie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz betrifft, der Umsetzung sämtlicher neuer Bestimmungen der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, mit der die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, kurz: ,Fernsehrichtlinie‘ geändert wurde. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte – was den ORF betrifft – mit Ausnahme der Bestimmung des Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie mit der Novelle zum RFG, BGBl. I Nr. 1/1999. Mit den vorliegenden Novellen soll die vollständige Richtlinienumsetzung für private Rundfunkveranstalter, die dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz unterliegen, und die Umsetzung des Art. 3a Abs. 3 für den ORF durchgeführt werden.

Die wichtigsten Anpassungen im Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz durch die vorliegende Novelle liegen im Bereich der Vorschriften über das Niederlassungsprinzip sowie über Teleshopping und Schutz von Minderjährigen.

In § 3 und § 8 des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes werden die Vorschriften der Richt­linie 97/36/EG zur Feststellung der Rechtshoheit, welcher ein Rundfunkveranstalter unterliegt, umgesetzt (Art. 2 Richtlinie 97/36/EG). Mit diesen Vorschriften sollen konkurrierende Zuständigkeiten mehrerer Mitgliedstaaten vermieden werden.

Die Änderungen in den §§ 2, 18, 28 und 28a dienen der Umsetzung der Art. 18, 18a, 19 und 19a der Richtlinie 97/36/EG über Werbedauer und Teleshopping. Auf Grund Art. 18 der Richtlinie entfällt die Beschränkung der Sendezeit für Teleshopping von höchstens einer Stunde pro Tag (§ 28 Abs. 3 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz). Weiters enthalten diese Bestimmungen Vorschriften über Tele­shoppingfenster und reine Teleshoppingkanäle, die im geltenden Gesetz nicht geregelt sind. Die Änderungen hinsichtlich der Dauer der Hörfunkwerbung (,die nicht von der Fernsehrichtlinie geregelt wird‘) erfolgen in Anpassung an die seit 1. Jänner 2000 für den ORF geltende Maximaldauer der Hörfunk­werbung von 172 Minuten. Eine diesbezügliche Angleichung sollte auch im Regionalradiogesetz (derzeit 120 Minuten) vorgesehen werden.

Die Änderungen in den §§ 16 und 27 dienen der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 97/36/EG zum Schutz von Minderjährigen. § 16 Abs. 3 sieht die Kennzeichnung von jugendgefährdenden Sendungen vor. § 27 Abs. 2 verbietet an Minderjährige gerichtetes Teleshopping.

Die Änderungen in den §§ 33 und 36 setzen die Änderungen der Richtlinie 97/36/EG in Bezug auf die Quotenregelung bei der Sendung europäischer Werke durch Anpassung der Verweisungsbestimmungen um.

Die Ergänzungen in § 44 (Beschwerderecht) dienen dazu, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Richtlinienumsetzung verlangt wird, Einzelnen wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen.

Der Ergänzung in § 38 des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie der entsprechenden Ergänzung des Rundfunkgesetzes durch einen § 3a liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Die wohl bedeutsamste Änderung der Richtlinie betrifft die Ergänzung um den Artikel 3a, der auf eine Initiative des Europäischen Parlaments zurückgeht. Im Wesentlichen bezweckt die Regelung, dass Ereignisse, welchen ein Mitgliedstaat ,besondere gesellschaftliche Bedeutung‘ beimisst, für die Zuseher dieses Mitgliedstaates im Fernsehen frei verfolgbar – somit unverschlüsselt und allgemein zugänglich – sind. Verhindert soll werden, dass etwa ein Pay-TV-Veranstalter exklusive Übertragungsrechte an einem derartigen Ereignis erwirbt und von seinem Recht in der Weise Gebrauch macht, dass die breite Öffentlichkeit von der Verfolgung am Bildschirm ausgeschlossen wird, wenn sie nicht zusätzliche Mittel (abgesehen von der Gebühr für einen Kabelnetzanschluss und der Rundfunkgebühr) entrichtet, um durch die Bezahlung von ,Abonnement-Gebühren‘ eines Pay-TV-Veranstalters das Ereignis verfolgen zu können. Im Vordergrund der Regelung steht also das Anliegen, ,das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nicht-nationale Ereignisse zu verschaffen‘ (vgl. den 18. Erwägungsgrund der Fernsehrichtlinie n. F.). Geregelt wird nicht der Exklusivrechteerwerb an sich, sondern vielmehr die Ausübung erworbener ausschließlicher Übertragungsrechte. Das Verhältnis von Rechteinhabern am Ereignis und den Fernsehveranstaltern wird hievon nicht berührt.

Zur Verwirklichung dieses Systems sieht einerseits Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie vor, dass jeder Mitgliedstaat die Option (nicht aber die Verpflichtung!) hat, die seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter, welche Inhaber exklusiver Übertragungsrechte an einem bedeutsamen Ereignis sind, zu verhalten, die Übertragung des Ereignisses nicht ,unter Ausschluss der breiten Öffentlichkeit‘ vorzunehmen, also etwa nur über einen Fernsehdienst auszustrahlen, der nur über spezielle und gebührenpflichtige Dekoder empfangbar gemacht wird.

Möchte der Mitgliedstaat von einer derartigen Regelung Gebrauch machen, so hat er die betreffenden Ereignisse, welchen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst (und die nationaler oder nicht-nationaler Natur sein können), auf einer ,Liste‘ zu nennen. Von dieser Möglichkeit wird mit der vorliegenden Novelle allerdings noch kein Gebrauch gemacht.

Hat aber ein Mitgliedstaat eine derartige Liste erstellt, so trifft die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter, welche ein Exklusivübertragungsrecht an einem ,aufgelisteten‘ Ereignis des anderen Mitgliedstaates erworben haben, ihr Recht nicht so ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in diesem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis live oder – sofern angemessen – zeitversetzt in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.

Nach Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie besteht also für jeden Mitgliedstaat (so auch für Österreich) die Verpflichtung, durch eine innerstaatliche Regelung dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Liste eines anderen Mitgliedstaates ,anerkannt‘ wird. Diese Regelung bilden die Bestimmungen des § 38 Abs. 1
K-SRFG und des § 3a Abs. 1 RFG.

§ 38 Abs. 2 des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes und § 3a des Rundfunkgesetzes soll durch einen Verweis auf die Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften klarstellen, welche Ereignisse von anderen Mitgliedstaaten aufgelistet wurden. Die Veröffentlichung der von Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen, dh. den erlassenen Regelungen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften durch die Kommission ist in Art. 3a Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie vorgesehen.

§ 38 Abs. 3 des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes und § 3a Abs. 3 des Rundfunkgesetzes sehen vor, dass den Fernsehveranstalter keine Erfolgsverpflichtung trifft, dh. dass er nicht für die tatsächliche Ausstrahlung der Sendung sorgen muss, sondern er lediglich bereit sein muss, zu marktüblichen Bedingungen die Ausstrahlungsrechte an andere Fernsehveranstalter zu übertragen.

Die jeweils zur Rechtsaufsicht zuständige Kommission hätte festzustellen, ob ein Rundfunkveranstalter den Regelungen entsprochen hat.”

Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 24. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Ulrike Baum­gartner-Gabitzer, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Peter Kostelka, Dr. Michael Krüger und Mag. Johann Maier sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der vorliegende Initiativantrag mehrstimmig angenommen.

Ein von den Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Michael Krüger eingebrachter Entschließungsantrag wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein vom Abgeordneten Dr. Peter Kostelka eingebrachter Entschließungsantrag fand nicht die Zustim­mung.

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Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.  dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.  die beigedruckte Entschließung annehmen.

Wien, 2000 05 24

                                 Karl Donabauer                                                               Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz und das Rundfunk­gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen wurden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz), BGBl. I Nr. 42/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 10 und 11 angefügt:

       “10. Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistun­gen, Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;

         11. Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt.”

2. § 3 samt Überschrift lautet:

“Niederlassungsprinzip und Zulassung

§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichtete Privatrundfunkbehörde bedarf, wer Satellitenrundfunk (Hörfunk und Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden.

(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt der Rundfunkveranstalter auch als in Österreich niedergelassen, wenn dieser seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.

(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser

           1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptnieder­lassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschafts­raum hat, und

           2. der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonal weder in Österreich noch in der in der in Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist.

Eine Niederlassung nach Z 1 und Z 2 liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in Österreich aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalters eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter als in Österreich niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rund­funkveranstalter entweder

           1. seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden,

               oder

           2. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.

(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Abs. 2 bis 5 nicht anwendbar sind, bedarf einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn dieser rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Frequenz oder Satellitenkapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.

(6) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.”

3. § 8 Abs. 3 Z 5 lautet wie folgt:

         “5. im Fall des Satellitenrundfunks

           a) Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat,

          b) Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot, das Sendepersonal sowie der Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden.”

4. § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.”

5. In § 18 Abs. 2 wird nach dem Wort “Werbung” die Wortfolge “und Teleshopping” eingefügt.

6. § 18 Abs. 3 lautet:

“(3) Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.”

7. Der bisherige Text des § 27 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.”

8. § 28 lautet:

“§ 28. (1) Die Sendezeit für Fernsehwerbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. der Vomhundertsatz kann auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des Abs. 4 oder andere Formen der Werbung umfasst und wenn die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet. Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

(2) Innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer von Fernsehwerbung und Teleshopping insgesamt 20 vH nicht überschreiten.

(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der vorstehenden Absätze.

(4) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist (§ 28a), müssen eine Dauer von mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.”

9. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

“Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme

§ 28a. (1) In reinen Teleshoppingprogrammen ist Werbung im Rahmen der täglichen Beschrän­kungen gemäß § 28 Abs. 1 zulässig.

(2) In reinen Eigenwerbeprogrammen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 zulässig.”

10. In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge “gemäß den §§ 23 und 24” durch die Wortfolge “gemäß § 23” ersetzt.

11. Der bisherige Abs. 4 des § 29 erhält die Bezeichnung “(5)”. Folgender Abs. 4 wird eingefügt:

“(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erschei­nungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder ärztliche Behand­lungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.”

12. § 33 samt Überschrift lautet:

“Programmquoten

§ 33. Der Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Kabeltextleistungen und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie 89/552 EWG zur Koordinierung be­stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätig­keit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36 EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt.”

13. § 36 samt Überschrift lautet:

“Ausnahme von der Quotenregelung

§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht

           1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden,

           2. für reine Teleshoppingprogramme und

           3. für Eigenwerbeprogramme.”

14. § 38 samt Überschrift lautet:

“Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

§ 38. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Ge­samt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforder­lich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie  89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.

(3) Ein Fernsehveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes angerufen werden. Die Kommission hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.”

15. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort “des” die Wortfolge “§ 15 Abs. 2 oder” eingefügt.

16. § 40 Abs. 4 entfällt.

17. Die Überschrift zu § 41 entfällt. § 41 lautet:

“§ 41. Gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden.”

18. § 42 samt Überschrift lautet:

“Kundmachung von Verordnungen

§ 42. Verordnungen gemäß § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.”

19. In § 44 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         “3. einer Person, die begründet behauptet durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 15, 16, 18 bis 28a und 29 Abs. 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerde­punkte nicht schon Gegenstand einer gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingebrachten Beschwerde sind.”

20. In § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 3 hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,

           2. die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen erachtet, und

           3. die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.”

21. § 47 Abs. 2 Z 3 lautet:

         “3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiterverbreitet.”

22. § 47 Abs. 2 Z 4 entfällt.

23. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 47 erhalten die Bezeichnung “(5)” und “(6)”. Folgender Abs. 4 wird eingefügt:

“(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 38 verstößt.”

24. In § 47 Abs. 5 wird die Wortfolge “gemäß Abs. 1 bis 3” durch die Wortfolge “gemäß Abs. 1 bis 4” ersetzt.

25. In § 47 Abs. 6 wird die Wortfolge “gemäß Abs. 1 bis 3” durch die Wortfolge “gemäß Abs. 1 bis 4” ersetzt.

26. Der bisherige Text des § 51 erhält die Absatzbezeichnung “(1)” und folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/367/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.”

Artikel II

 

Änderung des Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rund­funkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

“§ 3a. (1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.

(3) Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedin­gungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes angerufen werden. Die Kommission hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.”

2. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 29a erhalten die Bezeichnung “(3)” und “(4)”. Folgender Abs. 2 wird eingefügt:

“(2) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 3a verstößt.”

3. In § 29a Abs. 3 wird die Wortfolge “gemäß Abs. 1” durch die Wortfolge “gemäß Abs. 1 oder 2” ersetzt.

4. In § 29a Abs. 4 wird die Wortfolge “gemäß Abs. 1” durch die Wortfolge “gemäß Abs. 1 oder 2” ersetzt.

5. § 35 lautet:

“§ 35. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.”

Anlage

Entschließung

Die Bundesregierung wird ersucht, bis 30. September 2000 dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte vorzulegen, das regelt, auf welche Weise Österreich Ereignisse von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung auflistet, die nicht unter Ausschluss einer breiten Öffentlichkeit gesendet werden dürfen.