143 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (93 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsord­nung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000)

Die Regelungen in der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften stammen aus dem vorigen Jahrhundert. Sie entsprechen in vielen Bereichen nicht mehr den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens.

Ziel der Novelle ist vor allem eine Straffung des Verfahrens, eine Anpassung der aus dem vorigen Jahrhundert stammenden Regelungen an die Gegebenheiten des modernen Wirtschaftslebens sowie die Nutzbarmachung moderner Technologien.

Die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung werden überarbeitet. Das Verfahren wird zügiger und effizienter gestaltet; auf unnötige Formalismen wird verzichtet.

Im Entwurf finden sich auch weitere Verbesserungen des Exekutionsverfahrens, etwa die Verständigung des betreibenden Gläubigers durch den Drittschuldner vom Ende der Bezüge und eine Steigerung der Effektivität der Unterlassungsexekution durch die Möglichkeit höherer Geldstrafen, sowie eine Anpassung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ausländischer Titel an die Ergebnisse der Revision der Übereinkommen von Brüssel und Lugano.

Der Justizausschuss hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Anna Huber, Mag. Johann Maier, Dr. Gabriela Moser, Dr. Harald Ofner, Dr. Johannes Jarolim und die Ausschussobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Von den Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Harald Ofner und Dr. Gabriela Moser wurde zu Art. I Z 10 (§ 133 Abs. 1) ein Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

“Es ist einhellige Auffassung, dass auch ein Baurecht Gegenstand der Zwangsversteigerung sein kann. Dies soll zur Klarstellung in den Gesetzestext aufgenommen werden.”

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungs­antrages mit Mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Justizausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (93 der Beilagen) mit der angeschlossenen Abänderung die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 24

                            Mag. Walter Tancsits                                             Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Abänderung

zum Gesetzentwurf in 93 der Beilagen

In Art. I Z 10 lautet § 133 Abs. 1 wie folgt:

“(1) Zugunsten einer vollstreckbaren Forderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts des Verpflichteten bewilligt werden.”