146 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (92 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung geändert werden

Grundlegendes rechtspolitisches Ziel der Regierungsvorlage ist es, den Tatbestand der fahrlässigen Krida durch eine enggefasste Bestimmung gegen grob fahrlässiges kridaträchtiges Verhalten zu ersetzen und damit das Eingehen von wirtschaftlichem Risiko im unteren Bereich der Strafbarkeit zu entkriminali­sieren. Dazu ist der neue Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen stärker zu konturieren und präziser zu fassen. Anliegen wirtschaftsstrafrechtlicher Bestimmungen muss es stets sein, die Bereitschaft zu wirtschaftlichem Risiko und Gewinnstreben als notwendiges movens einer Marktwirtschaft zu respektieren, echte Misswirtschaft und (insbesondere gläubiger-) schädigendes Ver­halten aber zu pönalisieren. Dabei gilt es zu beachten, dass zu undifferenzierte, kriminalpräventiv ge­meinte Sanktionsdrohungen, “zu viele Sanktionsmittel, eine zu strenge Gesetzgebung und Rechtsprechung von vornherein die Risikobereitschaft überhaupt abtöten” könnten (Rainer, Strafrechtliche Verfolgung bei Unternehmensinsolvenzen, RZ 1994, 127).

Im Sinne des Regierungsprogramms erscheint es angezeigt, einen deutlichen Schritt zur Entkriminali­sierung der (“einfachen”) fahrlässigen Krida zu setzen. Die bisherige Bestimmung der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB soll durch den Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubiger­interessen ersetzt werden. Dieser soll den Strafbarkeitsbereich zunächst auf grob fahrlässige Verhaltens­weisen einschränken und solcherart wirtschaftlich verfehlte Handlungen, die im Wirtschaftsleben auch normalerweise sorgfältigen Unternehmern unterlaufen können und daher bloß als leicht fahrlässig einzu­stufen sind, straflos lassen. Zugleich soll durch Verzicht auf eine Generalklausel entkriminalisiert werden. Strafbar soll in Hinkunft nicht jedes Fehlverhalten sein, das im Nachhinein betrachtet zur Zahlungs­unfähigkeit oder Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführt hat, sondern nur solche Verhaltens­weisen, die grundsätzlich kridaträchtig sind. Durch eine taxative Aufzählung der verpönten Handlungen soll grob unwirtschaftliches und leichtfertiges Handeln von schlichten Fehlleistungen und ökonomischem Misserfolg besser und zielgerichteter unterschieden werden.

Der Justizausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Mai 2000 in Verhandlung genom­men.

Nach Wortmeldungen der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel, Dr. Harald Ofner, Dr. Johannes Jarolim sowie Dr. Gabriela Moser wurde die Regierungsvorlage einstimmig angenommen.

Ein von den Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Genossen eingebrachter Abänderungsantrag betref­fend Strafbestimmungen zum Zwecke des Tierschutzes fand hingegen keine Mehrheit im Ausschuss.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (92 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung er­teilen.

Wien, 2000 05 24

                              Dr. Sylvia Papházy                                                Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau