148 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die Regierungsvorlage (97 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden
Die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie) ersetzt die Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel und die Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für andere Erzeugnisse als Lebensmittel. Die umzusetzende EU-Richtlinie bewirkt damit nicht nur eine Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften, sondern führt auch inhaltlich zu einer wesentlichen Änderung insofern, als nunmehr eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht, die grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Verpackungsmethode ist. Einen weiteren wesentlichen Unterschied zur bisherigen EU-Rechtslage stellt der erweiterte Geltungsbereich bei der Angabe des Verkaufspreises dar. Diese Änderungen waren bis 18. März 2000 in österreichisches Recht umzusetzen.
Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Schaffung einer transparenten Regelung aufbauend auf der bereits bestehenden Rechtslage im Bereich der Verkaufs- und Grundpreisauszeichnung.
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 24. Mai 2000 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Walter Murauer die Abgeordneten Kurt Eder, Mag. Johann Maier, Helmut Haigermoser, Dr. Reinhold Mitterlehner und Mag. Martina Pecher sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.
Die Abgeordneten Dr. Puttinger, Haigermoser und Genossen brachten einen Abänderungsantrag ein, womit in Artikel I Z 4 und Z 6 abgeändert werden und eine Z 5a eingefügt wird sowie in Artikel II Z 2 abgeändert wird, und zwar mit folgender Begründung:
Zu Art. I Z 4:
Die Bezugnahme auf die bevorstehende Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums ist deshalb notwendig, um auch jene Fälle zu erfassen, in denen zwar kein unmittelbares Verderben der Lebensmittel bevorsteht, wie dies etwa bei frischem Gemüse der Fall sein könnte.
Zu Art. I Z 6:
Diese Änderung soll deshalb vorgenommen werden, um eine weitere Novelle zum Preisauszeichnungsgesetz, die mit der Umstellung von Schilling auf Euro mit 1. Jänner 2002 notwendig wäre, zu vermeiden. Die Umrechnung erfolgt nach den in der Verordnung (EG Nr. 1103/97 des Rates) vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro normierten Umrechnungsregeln und mit dem Umrechnungskurs, der in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, unwiderruflich festgelegt wurde. Dies würde aber einen Betrag von 1 453,46 Euro ergeben. Es wurde daher ein runder Betrag von 1 450 Euro festgelegt.
Zu Art. I Z 5a:
§ 17 Abs. 5 PrAG:
Das Inkrafttreten der mit dieser Novelle vorgesehenen Vorschriften (Erweiterung des Geltungsbereichs und Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung) wird mit 1. September 2000 festgelegt, um den Unternehmern Zeit für die Umstellung auf diese zusätzlichen Auszeichnungspflichten zu geben. Ein Inkrafttreten mit dem Tag nach Erscheinen des Bundesgesetzblattes würde die Erschwernis für die Verpflichteten mit sich bringen, innerhalb kürzester Zeit einerseits die Verkaufspreisauszeichnung, die nun etwa auch landwirtschaftliche Betriebe trifft, als auch die Grundpreisauszeichnung durchzuführen. Da diese Verpflichtungen aber ua. eine gewisse Information sowohl der Unternehmer als auch des Verkaufspersonals und eine Umstellung verschiedener Einrichtungen voraussetzen, wird ein späteres Inkrafttreten als notwendig erachtet. Dieser Termin entspricht auch dem in der BRD vorgesehenen, in Aussicht genommenen Inkrafttretensdatum.
Mit 1. Jänner 2002 wird die Wirtschafts- und Währungsunion wirksam und eine Umstellung von Schilling- auf Euroangaben im Bundesrecht notwendig. Darauf bezieht sich das Inkrafttretensdatum in § 17 Abs. 6.
Zu Art. II Z 2:
§ 44 Abs. 4 UWG:
Die Ergänzung der Inkrafttretensbestimmung in Abs. 4 steht im Zusammenhang mit dem Inkrafttretensdatum in § 17 Abs. 5.
Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Puttinger, Haigermoser und Genossen mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2000 05 24
Walter Murauer Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Preisauszeichnungsgesetz vom 19. März 1992, BGBl. Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
“§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt
1. für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;
2. für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist;
2. für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.”
2. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:
“Bei Sachgütern ist der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis).”
3. In § 10 Abs. 2 wird das Wort “Preis” jeweils durch das Wort “Verkaufspreis” ersetzt.
4. Nach dem § 10 werden folgende §§ 10a bis 10c eingefügt.
“§ 10a. (1) Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei Sachgütern, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen oder abgemessen werden und die nicht vorher verpackt werden (in losem Zustand zum Verkauf angebotene Sachgüter), ist lediglich der Grundpreis auszuzeichnen.
(3) Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.
(4) Die Auszeichnung des Grundpreises kann entfallen, wenn dieser mit dem Verkaufspreis übereinstimmt.
(5) Bei Sachgütern, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
§ 10b. (1) Die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei
1. anderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß § 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist;
2. Sachgütern, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter haben;
3. verschiedenartigen Sachgütern, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden;
4. Fertiggerichten sowie konzentrierten und diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Sachgütern in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist.
(2) Die Auszeichnung eines neuen Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei
1. Lebensmitteln, wenn der Verkaufspreis wegen bevorstehender Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums oder wegen drohender Gefahr des Verderbens herabgesetzt wird;
2. Sachgütern ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird.
(3) Unternehmer,
1. in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind oder
2. die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind, oder
3. deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 250 m2 verfügt, sofern diese Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt oder
4. die auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 286 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung oder durch mobile Verkaufseinrichtungen Sachgüter anbieten,
sind zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht verpflichtet.
§ 10c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu Verwechslungen zu führen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung
1. andere Sachgüter als Lebensmittel,
2. Sachgüter, die nach Stück angeboten werden,
zu bezeichnen, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, wenn dies zur besseren Information der Verbraucher und für einen leichten und sicheren Preisvergleich durch die Verbraucher erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für Sachgüter, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als Bezugsgröße für die Auszeichnung des Grundpreises festlegen, wenn diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und allgemein verwendet wird.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß § 10b Abs. 3 weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.”
5. § 14 lautet:
“§ 14. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn
1. dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
2. die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.”
5a. Im § 15 Abs. 1 wird die Betragsangabe “20 000 S” durch die Betragsangabe “1 450 Euro” ersetzt.
6. Nach dem § 17 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:
“(5) § 1, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 10c, § 14 und § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(6) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Bis 28. Februar 2002 gilt § 10b Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 mit der Maßgabe, dass die Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² verfügt.
(8) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen aber frühestens mit 1. September 2000 in Kraft gesetzt werden.”
7. Nach § 19 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
“(3) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 begangen wurden, sind weiterhin das Preisauszeichnungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 146/ 1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahme bestimmter Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht, BGBl. Nr. 614/1993, anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungsangabe im Sinne des Euro-Währungsangabengesetzes, BGBl. I Nr. 110/1999, in der jeweils geltenden Fassung findet weiterhin § 1 des Preisauszeichnungsgesetzes 1992 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 146/1992, Anwendung.”
8. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt:
“Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 21. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000 wird die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt.”
Artikel II
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Abs. 1 lautet:
“(1) Mit Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Waren
1. nur in vorgeschriebenen Mengen, Verpackungen oder unter Einhaltung eines bestimmten Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge,
2. nur unter Ersichtlichmachung
a) des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes des Erzeugers oder Händlers,
b) der Menge (Gewicht, Maß, Zahl)),
c) der Beschaffenheit (einschließlich der für die Verwendung wesentlichen Angaben),
d) der für den ordnungsgemäßen Gebrauch und die Pflege wesentlichen Angaben sowie
e) der örtlichen Herkunft
gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen.”
2. § 44 lautet:
“§ 44. (1) Die §§ 2 Abs. 1 bis 6, 28a, 29 Abs. 2 und 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 mit der Maßgabe in Kraft, dass diesbezüglich § 4 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 keine Anwendung findet.
(4) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. September 2000 in Kraft.”