15 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Immunitätsausschusses


über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (9dE Vr 7903/99, Hv 4827/99) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller


Das Landesgericht für Strafsachen Wien ersucht mit Schreiben vom 12. November 1999, 9dE Vr 7903/99, Hv 4827/99, eingelangt am 18. November 1999, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach §§ 111 und 115 StGB.

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 14. Dezember 1999 in Verhandlung gezogen.

Im Zuge seiner Beratungen traf der Ausschuss betreffend seine Entscheidungspraxis mit Stimmen­mehrheit folgenden Grundsatzbeschluss:

“Bei den Privatanklagedelikten der §§ 111 (üble Nachrede), 113 (Vorwurf einer schon abgetanen gericht­lich strafbaren Handlung), 115 (Beleidigung) und 152 (Kreditschädigung) StGB wird den Auslieferungs­begehren der Gerichte durch den Immunitätsausschuss zugestimmt.”

Zum konkreten Ersuchen hat der Immunitätsausschuss mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem National­rat zu empfehlen, festzustellen, dass ein Zusammenhang zwischen der von dem Privatankläger behaup­teten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller besteht, sowie einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller insoweit zuzustimmen, als das inkriminierte Verhalten unter die außer­berufliche Immunität (Art. 57 Abs. 3 B-VG) fällt.

Sofern das Verteilen der Stenographischen Protokolle des Nationalrates inkriminiert wird, wird die Auf­fassung vertreten, dass eine Verfolgung auf Grund der sachlichen Immunität (Art. 33 B-VG) ausge­schlossen ist. Ebenso würde der Verfolgung des Abgeordneten wegen der öffentlichen Wiedergabe eines Zitats einer im Beruf des Abgeordneten durch ihn selbst gemachten Äußerung die berufliche Immunität (Art. 57 Abs. 1 B-VG) entgegenstehen.

Weiters traf der Ausschuss einstimmig folgende Feststellung:

“Bei der behördlichen Verfolgung des Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller ist zwar vom zuständigen Gericht ein Auslieferungsbegehren an den Nationalrat gerichtet worden, jedoch während offener Frist von diesem Gericht eine Ladung gegenüber dem beschuldigten Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller zur Hauptverhandlung ergangen.

Der Herr Bundesminister für Justiz wird ersucht, alle Gerichte darauf aufmerksam zu machen, dass gemäß Art. 57 B-VG die Zustimmug zur behördlichen Verfolgung erst dann als erteilt gilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der Behörde entschieden hat oder die in der Verfassung vorgesehene Frist von acht Wochen ohne Beschluss abgelaufen ist. Die Gerichte sollen daher die Beschlussfassung des Nationalrates für die Setzung weiterer Verfolgungshandlungen abwarten.”

Der Immunitätsausschuß stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 1999, 9dE Vr 7903/99, Hv 4827/99, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeord­neten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der von dem Privatankläger behaupteten straf­baren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller besteht.


           2. Einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppel­müller wird insoweit zugestimmt, als das inkriminierte Verhalten unter die außerberufliche Immunität (Art. 57 Abs. 3 B-VG) fällt.

           3. Sofern das Verteilen der Stenographischen Protokolle des Nationalrates inkriminiert wird, wird die Auffassung vertreten, dass eine Verfolgung auf Grund der sachlichen Immunität (Art. 33
B-VG) ausgeschlossen ist. Ebenso würde der Verfolgung des Abgeordenten wegen der öffent­lichen Wiedergabe eines Zitats einer im Beruf des Abgeordneten durch ihn selbst gemachten Äußerung die berufliche Immunität (Art. 57 Abs. 1 B-VG) entgegenstehen.

Wien, 1999 12 14

                                     Anton Gaál                                                                   Mag. Franz Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann