151 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Familienausschusses


über den Antrag 138/A der Abgeordneten Dr. Gerhart Bruckmann, Mag. Herbert Haupt und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz) geändert wird


Die Abgeordneten Dr. Gerhart Bruckmann, Mag. Herbert Haupt und Genossen haben den gegen­ständlichen Antrag am 27. April 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Seit Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 am 1. April 2000 ressortieren die Ange­legenheiten der Seniorenpolitik zum Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen. Der damit eingetretenen Kompetenzänderung wird durch den beiliegenden Antrag zur Novellierung des Bundesgesetzes über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz), BGBl. I Nr. 84/1998, Rechnung getragen. Dementsprechend ist im Bundes-Seniorengesetz jeweils an Stelle des Bundeskanzlers der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bzw. an Stelle des Bundeskanzleramtes das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu nennen.

Auf Grund der demografischen Entwicklung, derzufolge die älteren Generationen einen immer größer werdenden Anteil an der Gesamtbevölkerung ausmachen, kommen der Erhaltung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes und der Einbeziehung der älteren Menschen in Entscheidungsprozesse zur Erzielung eines generationenübergreifenden Konsenses zunehmende Bedeutung zu.

Für die Teilnahme der älteren Menschen am gesellschaftlichen Leben auf allen Ebenen sind entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen. Durch die gesetzliche Anerkennung und Aufwertung des “Österreichischen Seniorenrates” als Interessenvertretung der älteren Generationen wird eine entsprechend verstärkte Vertretung der Anliegen der älteren Menschen in Österreich gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und den gesetzlichen Interessenvertretungen anderer Bevölkerungsgruppen sichergestellt.”

Der Familienausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 25. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Dr. Gerhart Bruckmann. An der Debatte beteiligten sich neben dem Berichterstatter die Abgeordneten Edith Haller, Franz Riepl und Dieter Brosz sowie die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Elisabeth Sickl.

Die Abgeordneten Dr. Gerhart Bruckmann und Edith Haller brachten einen Abänderungsantrag ein, der eine Änderung der Ziffern 1, 2, 8, 11 und 12 des Antrags 138/A zum Inhalt hatte. Weiters brachte die Abgeordnete Dr. Ilse Mertel einen umfangreichen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Antrag unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gerhart Bruckmann und Edith Haller in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten angenommen. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel fand nicht die Zu­stimmung der Ausschussmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 25

                              Edeltraud Gatterer                                                                Dr. Ilse Mertel

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz), BGBl. I Nr. 84/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 bis 3 lauten:

“(1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist ein Bundessenioren­beirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Vorsitzender und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt werden.

(2) Dabei werden

           1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,

           2. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,

           3. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Öster­reichischen Gemeindebundes,

           4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für auswärtige Ange­legenheiten, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesminis­ters für Wirtschaft und Arbeit sowie

           5. drei weitere Mitglieder ohne Vorschlag

bestellt.

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.”

2. § 4 Abs. 4 entfällt. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 4 erhalten die Bezeichnungen “(4)” und “(5)”.

3. § 5 lautet:

§ 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode

           1. die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”,

           2. die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und

           3. die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlags­recht aufmerksam zu machen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlags­berechtigte hievon vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.”

4. § 6 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Seniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.

(2) Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jeweils die gemäß Abs. 3 ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.”

5. § 9 lautet:

§ 9. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn es dies beantragt:

           1. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,

           2. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,

           3. der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist,

           4. das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.”

6. § 16 lautet:

§ 16. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.”

7. § 17 lautet:

§ 17. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.”

8. § 19 Abs. 3 und 4 lauten:

“(3) Bei der jährlichen Festlegung der Allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Senioren­organisationen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

           1. die Mittel, die gemäß Abs. 1 abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kosten­ersatzes gemäß § 24 Abs. 4 zur Verfügung stehen,

           2. die Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Abs. 2, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben, und

           3. der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Abs. 1 angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.

(4) Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.”

9. § 20 lautet:

§ 20. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.”

10. § 24 lautet:

§ 24. (1) Der Verein “Österreichischer Seniorenrat” mit dem Sitz in Wien ist als Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Vereinsstatuten berufen, solange

           1. Seniorenorganisationen gemäß § 3 ihm als Mitgliedsorganisationen angehören, auf deren Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellt worden sind, und

           2. diese Mitglieder des Bundesseniorenbeirates dem Vorstand des “Österreichischen Seniorenrates” nach dessen Statuten angehören.

(2) Der “Österreichische Seniorenrat” ist verpflichtet, das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich zu verständigen.

(3) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, ist der “Österreichische Seniorenrat” den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschafts­treibenden und der Landwirte gleichgestellt.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist ermächtigt, mit dem “Österreichi­schen Seniorenrat” einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem “Österreichischen Seniorenrat” gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:


           1. die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,

           2. die Vergabe von Förderungen gemäß § 19,

           3. die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.

(5) Im Vertrag gemäß Abs. 4 ist insbesondere festzulegen:

           1. die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,

           2. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,

           3. die Berichtspflicht an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und

           4. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim “Österreichischen Seniorenrat”.

(6) Solange dem “Österreichischen Seniorenrat” die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung “Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Bundesseniorenbeirates” zu führen.”

11. § 27 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen:

“(4) §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 und 2, 9, 16, 17, 19 Abs. 3 und 4, 20 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. April 2000 mit der Maßgabe in Kraft, dass

           a) die Funktion der für die laufende Funktionsperiode gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 bestellten Beirats­mitglieder unbeschadet § 9 aufrecht bleibt und

          b) die Funktion der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 bestellten weiteren Beiratsmitglieder mit der Neubestellung der Beiratsmit­glieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 endet, die binnen drei Monaten ab Kundmachung dieses Bundes­gesetzes zu erfolgen hat.

(5) Der gemäß § 24 zwischen der Republik Österreich und dem Österreichischen Seniorenrat abgeschlossene Vertrag über die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie, die Vergabe von Förderungen gemäß § 19 und die Abwicklung und die Kontrolle der Förderungen sowie die gemäß § 19 Abs. 4 erlassenen Richtlinien bleiben unberührt.”

12. § 28 lautet:

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           2. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.”