152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (6 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten geändert wird
Den österreichischen Veterinärbehörden ist es im Zusammenwirken mit der Landwirtschaft gelungen, durch zum Teil aufwendige Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und durch strenge veterinärbehördliche Grenzkontrollen einen ausgezeichneten Tierseuchenstatus in Österreich zu schaffen. Dieser muss – auch im Interesse der Sicherstellung der österreichischen Tier- und Fleischexporte – weiter aufrechterhalten werden. Die damit verbundenen Aufgaben der Diagnostik und der Untersuchung, Prüfung und Begutachtung sind von den veterinärmedizinischen Bundesanstalten zu erfüllen.
Zu diesen Aufgaben kommen häufig zusätzliche Untersuchungsanforderungen, die von den Importstaaten kurzfristig verlangt und von den veterinärmedizinischen Bundesanstalten im Interesse des österreichischen Vieh- und Fleischexports erfüllt werden müssen. Des Weiteren haben die veterinärmedizinischen Bundesanstalten in verstärktem Maße Untersuchungen von Fleisch durchzuführen, die eine wirksame Kontrolle auf den unerlaubten Einsatz bzw. auf unerlaubte Rückstände von Hormonen, Antibiotika und sonstigen Arzneimitteln sicherstellen sollen.
Der durch diese zusätzlichen Aufgaben erwachsende Personalmehrbedarf soll primär durch Ausschöpfung von Rationalisierungsmöglichkeiten im Anstaltsbetrieb aufgefangen werden; dazu gehört auch die bereits erfolgte Zusammenlegung der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling und der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien-Hetzendorf am Standort Mödling.
Diese Zusammenlegung wäre nunmehr durch eine Novelle des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten gesetzlich zu verankern; hiebei ist auch die noch vorhandene Außenstelle in Hetzendorf zu berücksichtigen.
Die vorliegende Novelle ist EU-konform.
Der Entwurf gründet sich auf die verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestände “Veterinärwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG und “Dienstrecht der Bundesbediensteten” des Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.
Dieses Bundesgesetz wird für den Bund und die Länder weder mit zusätzlichen Kosten noch mit Einnahmen verbunden sein. Zusätzliches Personal ist nicht erforderlich. Es handelt sich hiebei grundsätzlich nur um eine legistische Berücksichtigung bereits vorgenommener Rationalisierungsmaßnahmen. Für weiterführende Maßnahmen, insbesondere die Verlegung der Außenstelle Hetzendorf nach Mödling (was mit Kosten verbunden sein wird), werden gesetzlich weder Aufträge noch Termine vorgeschrieben; diesbezügliche interministerielle Verhandlungen und Entscheidungen bleiben daher von dieser Novelle unberührt.
Der Gesundheitsausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Mai 2000 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Mag. Herbert Haupt, Mag. Johann Maier, Dr. Kurt Grünewald sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Reinhart Waneck.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (6 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2000 05 25
Mag. Herbert Haupt Dr. Alois Pumberger
Berichterstatter Obmann