16 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Immunitätsausschusses


über das Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg (UVS-5/10.502/
14-1999) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum National­rat Karl Öllinger


Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg ersucht mit Schreiben vom 15. November 1999, UVS-5/10.502/14-1999, eingelangt am 18. November 1999, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach §§ 6 und 19 Versammlungsgesetz.

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 14. Dezember 1999 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass ein Zusammen­hang zwischen der behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger besteht, sowie einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum National­rat Karl Öllinger nicht zuzustimmen.

Weiters traf der Ausschuss einstimmig folgende Feststellung:

“Bei der behördlichen Verfolgung des Abgeordneten Öllinger ist erst im Rechtsmittelverfahren das Ersuchen auf Zustimmung zu dieser Verfolgung an den Nationalrat gerichtet worden.

Gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG hätte dieses Ersuchen bereits am Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens an den Nationalrat gerichtet werden müssen.

Der Herr Bundesminister für Inneres wird ersucht, alle Behörden – insbesondere aber die Bundespolizei­direktion Salzburg – darauf aufmerksam zu machen, dass Verfolgungshandlungen gegen Abgeordnete erst nach Zustimmung des Nationalrates zulässig sind. Ausgenommen hievon sind lediglich strafbare Handlungen, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten stehen. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung bereits am Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens amtswegig einzuholen.”

Der Immunitätsausschuß stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. In Behandlung des Ersuchens des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 15. Novem­ber 1999, UVS-5/10.502/14-1999, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeord­neten zum Nationalrat Karl Öllinger wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger besteht.

           2. Einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger wird nicht zugestimmt.

Wien, 1999 12 14

                            Johannes Schweisgut                                                         Mag. Franz Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann