168 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
über die Regierungsvorlage (22 der Beilagen): Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind
Die Richtlinie 76/768/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/35/EWG sieht ein Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln vor, wenn sie Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen enthalten, die ab dem 1. Jänner 1998 durch Tierversuche überprüft worden sind; mit der Richtlinie 97/18/EG ist dieser Termin auf den 30. Juni 2000 verschoben worden.
Nachdem durch das Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchsgesetz 1988 geändert wird, BGBl. I Nr. 169/1999, das Verbot von Tierversuchen für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel in Österreich bereits vorzeitig in Kraft gesetzt worden ist, zielt der in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag darauf ab, nunmehr auch das Verbot des Inverkehrbringens der erwähnten kosmetischen Mittel termingerecht umzusetzen.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Mai 2000 in Verhandlung genommen.
Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte der Abgeordnete Mag. Dr. Udo Grollitsch.
An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Brigitte Povysil, Mag. Dr. Udo Grollitsch und DDr. Erwin Niederwieser sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Reinhart Waneck.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag unter Berücksichtigung eines von den Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch und Dr. Günther Leiner eingebrachten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2000 05 26
Mag. Dr. Udo Grollitsch Dr. Martin Graf
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind
Der Nationalrat hat beschlossen:
Verbot des Inverkehrbringens
§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel (§ 5 des Lebensmittelgestzes 1975) in Verkehr zu bringen (§ 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder – im Fall der Einfuhr – durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Feststellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des kosmetischen Mittels nach dem 29. Juni 2000 durch Tierversuche überprüft worden ist.
(2) Soweit das zur Umsetzung künftiger, dem selben Zweck dienender Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung
1. den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verbotes gemäß Abs. 1 zu ändern oder
2. das Verbot gemäß Abs. 1 aufzuheben und statt dessen die Durchführung von Tierversuchen zur Prüfung von kosmetischen Mitteln und deren Bestandteilen zu verbieten oder diese zu beschränken oder vom Vorliegen bestimmter, nach dem Stand der Wissenschaft erforderlicher Voraussetzungen oder von der Einhaltung bestimmter, ihrer Kontrolle dienender Vorprüfungen, Anmeldungen oder Aufzeichnungen oder vom Vorliegen einer vorweg einzuholenden behördlichen Genehmigung abhängig zu machen.
§ 2. Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Strafbestimmungen
§ 3. Wer ein kosmetisches Mittel entgegen dem Verbot des § 1 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
Vollziehung
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
Überwachung
§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Landeshauptmann (§ 35 des Lebensmittelgesetzes 1975).
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 6. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 76/768/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, in der Fassung der Richtlinien 93/35/EWG, ABl. Nr. L 151 vom 23. Juni 1993, und 97/18/EG, ABl. Nr. L 114 vom 1. Mai 1997, in österreichisches Recht umgesetzt.