169 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Nachdruck vom 4. 6. 2000
Regierungsvorlage
Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Optional
Protocol to the Convention on the Elimination of
All Forms of Discrimination against Women
The States Parties to the present Protocol,
Noting that the Charter of the United Nations reaffirms faith in fundamental human rights, in the dignity and worth of the human person and in the equal rights of men and women,
Also noting that the Universal Declaration of Human Rights proclaims that all human beings are born free and equal in dignity and rights and that everyone is entitled to all the rights and freedoms set forth therein, without distinction of any kind, including distinction based on sex,
Recalling that the International Covenants on Human Rights and other international human rights instruments prohibit discrimination on the basis of sex,
Also recalling the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (”the Convention”), in which the States Parties thereto condemn discrimination against women in all its forms and agree to pursue by all appropriate means and without delay a policy of eliminating discrimination against women,
Reaffirming their determination to ensure the full and equal enjoyment by women of all human rights and fundamental freedoms and to take effective action to prevent violations of these rights and freedoms,
have agreed as follows:
Article 1
A State Party to the present Protocol (”State Party”) recognizes the competence of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women (”the Committee”) to receive and consider communications submitted in accordance with article 2.
Article 2
Communications may be submitted by or on behalf of individuals or groups of individuals, under the jurisdiction of a State Party, claiming to be victims of a violation of any of the rights set forth in the Convention by that State Party. Where a communication is submitted on behalf of individuals or groups of individuals, this shall be with their consent unless the author can justify acting on their behalf without such consent.
Article 3
Communications shall be in writing and shall not be anonymous. No communication shall be received by the Committee if it concerns a State Party to the Convention that is not a party to the present Protocol.
Article 4
1. The Committee shall not consider a communication unless it has ascertained that all available domestic remedies have been exhausted unless the application of such remedies is unreasonably prolonged or unlikely to bring effective relief.
2. The Committee shall declare a communication inadmissible where:
(a) The same matter has already been, examined by the Committee or has been or is being examined under another procedure of international investigation or settlement;
(b) It is incompatible with the provisions of the Convention;
(c) It is manifestly ill-founded or not sufficiently substantiated;
(d) It is an abuse of the right to submit a communication;
(e) The facts that are the subject of the communication occurred prior tho the entry into force of the present Protocol for the State Party concerned unless those facts continued after that date.
Article 5
1. At any time after the receipt of a communication and before a determination on the merits has been reached, the Committee may transmit to the State Party concerned for its urgent consideration a request that the State Party take such interim measures as may be necessary to avoid possible irreparable damage to the victim or victims of the alleged violation.
2. Where the Committee exercises its discretion under paragraph 1 of the present article, this does not imply a determination on admissibility or on the merits of the communication.
Article 6
1. Unless the Committee considers a communication inadmissible without reference to the State Party concerned, and provided that the individual or individuals consent to the disclosure of their identity to that State Party, the Committee shall bring any communication submitted to it under the present Protocol confidentially to the attention of the State Party concerned.
2. Within six months, the receiving State Party shall submit to the Committee written explanations or statements clarifying the matter and the remedy, if any, that may have been provided by that State Party.
Article 7
1. The Committee shall consider communications received under the present Protocol in the light of all information made available to it by or on behalf of individuals or groups of individuals and by the State Party concerned, provided that this information is transmitted to the parties concerned.
2. The Committee shall hold closed meetings when examining communications under the present Protocol.
3. After examining a communication, the Committee shall transmit its views on the communication, together with its recommendations, if any, to the parties concerned.
4. The State Party shall give due consideration to the views of the Committee, together with its recommendations, if any, and shall submit to the Committee, within six months, a written response, including information on any action taken in the light of the views and recommendations of the Committee.
5. The Committee may invite the State Party to submit further information about any measures the State Party has taken in response to its views or recommendations, if any, including as deemed appropriate by the Committee, in the State Party’s subsequent reports under article 18 of the Convention.
Article 8
1. If the Committee receives reliable information indicating grave or systematic violations by a State Party of rights set forth in the Convention, the Committee shall invite that State Party to cooperate in the examination of the information and to this end to submit observations with regard to the information concerned.
2. Taking into account any observations that may have been submitted by the State Party concerned as well as any other reliable information available to it, the Committee may designate one or more of its members to conduct an inquiry and to report urgently to the Committee. Where warranted and with the consent of the State Party, the inquiry may include a visit to its territory.
3. After examining the findings of such an inquiry, the Committee shall transmit these findings to the State Party concerned together with any comments and recommendations.
4. The State Party concerned shall, within six months of receiving the findings, comments and recommendations transmitted by the Committee, submit its observations to the Committee.
5. Such an inquiry shall be conducted confidentially and the cooperation of the State Party shall be sought at all stages of the proceedings.
Article 9
1. The Committee may invite the State Party concerned to include in its report under article 18 of the Convention details of any measures taken in response to an inquiry conducted under article 8 ot the present Protocol.
2. The Committee may, if necessary, after the end of the period of six months referred to in article 8.4, invite the State Party concerned to inform it of the measures taken in response to such an inquiry.
Article 10
1. Each State Party may, at the time of
signature or ratification of the present Protocol or accession thereto, declare
that it does not recognize the competence of the Committee provided for in
articles 8
and 9.
2. Any State Party having made a declaration in accordance with paragraph 1 of the present article may, at any time, withdraw this declaration by notification to the Secretary-General.
Article 11
A State Party shall take all appropriate steps to ensure that individuals under its jurisdiction are not subjected to ill treatment or intimidation as a consequence of communicating with the Committee pursuant to the present Protocol.
Article 12
The Committee shall include in its annual report under article 21 of the Convention a summary of its activities under the present Protocol.
Article 13
Each State Party undertakes to make widely known and to give publicity to the Convention and the present Protocol and to facilitate access to information about the views and recommendations of the Committee, in particular, on matters involving that State Party.
Article 14
The Committee shall develop its own rules of procedure to be followed when exercising the functions conferred on it by the present Protocol.
Article 15
1. The present Protocol shall be open for signature by any State that has signed, ratified or acceded to the Convention.
2. The present Protocol shall be subject to ratification by any State that has ratified or acceded to the Convention. Instruments of ratification shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.
3. The present Protocol shall be open to accession by any State that has ratified or acceded to the Convention.
4. Accession shall be effected by the deposit of an instrument of accession with the Secretary-General of the United Nations.
Article 16
1. The present Protocol shall enter into force three months after the date of the deposit with the Secretary-General of the United Nations of the tenth instrument of ratification or accession.
2. For each State ratifying the present Protocol or acceding to it after its entry into force, the present Protocol shall enter into force three months after the date of the deposit of its own instrument of ratification or accession.
Article 17
No reservations to the present Protocol shall be permitted.
Article 18
1. Any State Party may propose an amendment to the present Protocol and file it with the Secretary-General of the United Nations. The Secretary-General shall thereupon communicate any proposed amendments to the States Parties with a request that they notify her or him whether they favour a conference of States Parties for the purpose of considering and voting on the proposal. In the event that at least one third of the States Parties favour such a conference, the Secretary-General shall convene the conference under the auspices of the United Nations. Any amendment adopted by a majority of the States Parties present and voting at the conference shall be submitted to the General Assembly of the United Nations for approval.
2. Amendments shall come into force when they have been approved by the General Assembly of the United Nations and accepted by a two-thirds majority of the States Parties to the present Protocol in accordance with their respective constitutional processes.
3. When amendments come into force, they shall be binding on those States Parties that have accepted them, other States Parties still being bound by the provisions of the present Protocol and any earlier amendments that they have accepted.
Article 19
1. Any State Party may denounce the present Protocol at any time by written notification addressed to the Secretary-General of the United Nations. Denunciation shall take effect six months after the date of receipt of the notification by the Secretary-General.
2. Denunciation shall be without prejudice to the continued application of the provisions of the present Protocol to any communication submitted under article 2 or any inquiry initiated under article 8 before the effective date of denunciation.
Article 20
The Secretary-General of the United Nations shall inform all States of:
(a) Signatures, ratifications and accessions under the present Protocol;
(b) The date of entry into force of the present Protocol and of any amendment under article 18;
(c) Any denunciation under article19.
Article 21
1. The present Protocol, of which the Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, shall be deposited in the archives of the United Nations.
2. The Secretary-General of the United Nations shall transmit certified copies of the present Protocol to all States referred to in article 25 oft the Convention.
(Übersetzung)
Fakultativprotokoll
zur Konvention zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –
– im Hinblick darauf, dass die Charta der Vereinten Nationen den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt;
– ferner im Hinblick darauf, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich feststellt, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, einschließlich eines Unterschieds auf Grund des Geschlechts, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten;
– unter Hinweis darauf, dass die Internationalen Menschenrechtspakte und andere internationale Menschenrechtsübereinkünfte die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts verbieten;
– ferner unter Hinweis auf die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (“Konvention”) [1]), in dem die Vertragsstaaten jede Form von Diskriminierung der Frau verurteilen und übereinkommen, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen;
– in erneuter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die volle Gleichberechtigung der Frau bei der Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten und wirksame Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten zu verhindern -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls (“Vertragsstaat”) erkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (“Komitee”) [2]) für die Entgegennahme und Prüfung von nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.
Artikel 2
Mitteilungen können von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in der Konvention niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Wird eine Mitteilung im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.
Artikel 3
Mitteilungen sind schriftlich abzufassen und dürfen nicht anonym sein. Das Komitee nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat der Konvention betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.
Artikel 4
(1) Das Komitee prüft eine Mitteilung nur, wenn er sich vergewissert hat, dass alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind, sofern nicht das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
(2) Das Komitee erklärt eine Mitteilung für unzulässig, wenn
a) dieselbe Sache bereits vom Komitee untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;
b) sie unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention ist;
c) sie offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend begründet wird;
d) sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung darstellt;
e) sich die der Mitteilung zu Grunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat ereignet haben, sofern sie nicht auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen.
Artikel 5
(1) Das Komitee kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden.
(2) Übt das Komitee sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.
Artikel 6
(1) Sofern nicht das Komitee eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, und sofern die Person oder Personen in die Offenlegung ihrer Identität gegenüber diesem Vertragsstaat einwilligen, bringt das Komitee jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis.
(2) Der betreffende Vertragsstaat übermittelt dem Komitee innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen.
Artikel 7
(1) Das Komitee prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von oder im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen und von dem betreffenden Vertragsstaat unterbreiteten Angaben, wobei diese Angaben den betreffenden Parteien zuzuleiten sind.
(2) Das Komitee berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nicht öffentlicher Sitzung.
(3) Nach Prüfung einer Mitteilung übermittelt das Komitee den betreffenden Parteien seine Auffassungen zusammen mit etwaigen Empfehlungen.
(4) Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Komitees zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Komitee innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Komitees getroffenen Maßnahmen.
(5) Das Komitee kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Maßnahmen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf die Auffassungen oder etwaigen Empfehlungen des Komitees getroffen hat, vorzulegen, einschließlich, soweit dies vom Komitee als geeignet erachtet wird, in den folgenden Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 18 der Konvention.
Artikel 8
(1) Erhält das Komitee zuverlässige Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der in der Konvention niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert das Komitee diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben mitzuwirken und zu diesen Angaben Stellung zu nehmen.
(2) Das Komitee kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden zuverlässigen Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschließen.
(3) Nachdem das Komitee die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat.
(4) Der Vertragsstaat unterbreitet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Komitee übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Komitee seine Stellungnahmen.
(5) Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.
Artikel 9
(1) Das Komitee kann den betreffenden Vertragsstaat auffordern, in seinen Bericht nach Artikel 18 der Konvention Einzelheiten über Maßnahmen aufzunehmen, die als Reaktion auf eine nach Artikel 8 dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffen wurden.
(2) Sofern erforderlich, kann das Komitee nach Ablauf des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine solche Untersuchung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Artikel 10
(1) Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehene Zuständigkeit des Komitees nicht anerkennt.
(2) Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 11
Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Personen nicht deshalb einer Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt werden, weil sie sich auf Grund dieses Protokolls an das Komitee gewandt haben.
Artikel 12
Das Komitee nimmt in seinen Jahresbericht nach Artikel 21 der Konvention eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf.
Artikel 13
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die Konvention und dieses Protokoll weithin bekanntzumachen und zu verbreiten und den Zugang zu Angaben über die Auffassungen und Empfehlungen des Komitees, insbesondere in diesen Vertragsstaat betreffenden Sachen, zu erleichtern.
Artikel 14
Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist.
Artikel 15
(1) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der die Konvention unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die die Konvention ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Protokoll steht jedem Staat, der die Konvention ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 16
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm nach seinem Inkrafttreten beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 17
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 18
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen.
(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten dieses Protokolls nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind.
(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin dieses Protokoll und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 19
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2) Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 2 oder Untersuchungen nach Artikel 8, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind.
Artikel 20
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll;
b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und der Änderungen nach Artikel 18;
c) Kündigungen nach Artikel 19.
Artikel 21
(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 25 der Konvention bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
Vorblatt
Problem:
Es besteht derzeit weder ein Individualbeschwerdeverfahren noch ein Untersuchungsverfahren für Vertragsstaaten der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.
Problemlösung:
Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat mit A/Res/54/4 beschlossen, dass die Kosten der Verfahren, die mit dem Fakultativprotokoll eingerichtet werden, aus dem regulären VN-Budget getragen werden sollen. Ob und inwieweit sich allfällige innerstaatliche Anpassungen auf Grund konkreter österreichischer Beschwerdefälle langfristig finanziell niederschlagen könnten, läßt sich derzeit nicht beziffern.
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
EU-Komformität:
Ist gegeben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Da die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women, in der Folge CEDAW; BGBl. Nr. 443/1982) ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender sowie hinsichtlich Art. 1 bis 4 ein verfassungsändernder Vertrag und wurde daher vom Nationalrat genehmigt. Da dem Fakultativprotokoll zur genannten Konvention gesetzesergänzender Charakter zukommt, bedarf die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen urkundlich zu hinterlegende Ratifikation gleichfalls der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Das Fakultativprotokoll hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Das Fakultativprotokoll enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die am 3. September 1981 völkerrechtlich und für Österreich mit 30. April 1982 in Kraft getreten ist, enthält umfassende Bestimmungen über die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie Maßnahmen der Frauenförderung zur Herbeiführung einer de-facto-Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern in den genannten Bereichen.
Als Durchführungsmaßnahmen zur Umsetzung dieser Konvention sind auch bestehende Gesetze anzusehen, wie in Österreich zB das Gleichbehandlungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 108, für die in der Privatwirtschaft beschäftigten Frauen und Männer. Österreich hat im Hinblick auf die unter anderem eine Reihe von Gesetzänderungen wie etwa die Einführung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, des Karenzgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997, des Bundesgesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (G-AFB), BGBl. I Nr. 30/1998, oder des Gewaltschutzgesetzes, BGBl. Nr. 759/1996, erlassen. Eine zentrale Umsetzungsmaßnahme stellt die Ergänzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 7 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 68/1998 dar, die eine Staatszielbestimmung zur Erreichung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter sowie die nunmehr explizite Zulässigkeit von Frauenfördermaßnahmen enthält. Weitere wichtige Maßnahmen sind zB frauen- und gender-relevante Studienlehrgänge auf Universitätsebene, spezifische Bildungsangebote im Unterricht, eine Verbesserung der Kinderbetreuung, Vorsorge für ältere Frauen und Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt wurden, getroffen. In der Privatwirtschaft stellen Gleichbehandlungskommission und Gleichbehandlungsanwaltschaft einen zentralen Beitrag zur Besserstellung von Frauen im Arbeitsleben. Österreich kommt in verschiedenen Aufklärungskampagnen der Forderung der Konvention nach Egalisierung des Geschlechterverhältnisses nach (zB “50/50” Kampagne).
Im Fakultativprotokoll ist ein Individualbeschwerderecht als zusätzliches prozedurales Instrument zur Sicherstellung der Konventionsrechte sowie in Fällen schwerer oder systematischer Konventionsverletzungen ein Untersuchungsverfahren für Vertragsstaaten der Konvention vorgesehen. Die Bestimmungen des Fakultativprotokolls entsprechen dem Standard und der Praxis anderer bestehender Menschenrechtsinstrumentarien. Das Beschwerde- und Untersuchungsverfahren des CEDAW-Fakultativprotokolls sind den existierenden VN-Beschwerdeverfahren nachempfunden. Darüber hinaus kodifiziert das nun vorliegende Fakultativprotokoll die Praxis der zT bereits seit mehr als 20 Jahren mit Individualbeschwerden befaßten VN-Gremien, darunter vor allem das VN-Menschenrechtskomitee, das Beschwerden in Zusammenhang mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) behandelt.
Im Hinblick darauf, dass die Vertragsparteien in der Konvention jede Form von Diskriminierung der Frau verurteilen und übereinkommen, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen, werden die von Österreich unternommenen Schritte durch das Fakultativprotokoll zur Konvention auf multilateraler Ebene operationalisiert.
Der deutsche Text des CEDAW-Fakultativprotokolls beruht auf einer Einheitsübersetzung für den deutschsprachigen Raum.
Besonderer Teil
Zu Art. 1:
Für die Überprüfung von Individualbeschwerden und die Durchführung des Untersuchungsverfahren gemäß dem vorliegenden Fakultativprotokoll anerkennen die Vertragsstaaten das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das mit Art. 17 der CEDAW-Konvention eingerichtet wurde, als zuständig. Diese Bestimmung entspricht der Praxis aller anderen Beschwerde- und Untersuchungsverfahren von verbindlichen VN-Menschenrechtsinstrumenten. Das Komitee, das neben der Begutachtung von Staatenberichten gemäß Art. 20 Abs. 1 der Konvention ua. auch allgemeine Empfehlungen betreffend Diskriminierung von Frauen an den ECOSOC und die VN-Generalversammlung Art. 21 Abs. 1 abgibt, wird durch die Behandlung von Individualbeschwerden und die Durchführung von Untersuchungsverfahren weiterhin die Kontinuität der Interpretation der Konvention sichern. Die 23 Expertinnen und Experten des Komitees werden gemäß Art. 17 der Konvention von den Vertragsstaaten nach Nominierung durch die Vertragsstaaten gewählt, wobei auf das hohe moralische Ansehen und die Kompetenzen der Nominierten in Frauenfragen besonders Bedacht zu nehmen ist. Der Kreis der Mitglieder des CEDAW-Komitees erneuert sich gemäß Art. 17 Abs. 5 der Konvention regelmäßig durch Wahlen in zweijährigem Abstand. Eine Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Letztlich spricht auch das Kostenargument für die Zuständigkeit des bereits bestehenden Komitees zur Durchführung der im Fakultativprotokoll nunmehr eingerichteten Verfahren.
Zu Art. 2:
Zentrale Bestimmung des Fakultativprotokolls betreffend den Geltungsbereich der Individualbeschwerde ist die in Art. 2 vorgesehene Umschreibung des Personenkreises der berechtigt ist, eine Mitteilung an das CEDAW-Komitee zu richten. Dieses Recht wird Einzelpersonen oder Personengruppen eingeräumt, die der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehen und behaupten, Opfer einer Verletzung eines in der Konvention niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Mitteilungen können ebenso von Vertreterinnen und Vertretern dieser Personen eingebracht werden.
Die Möglichkeit der Vertretung wurde von den Verfassern als besonders wichtig empfunden, da viele Frauen weltweit Analphabetinnen sind, bzw. keinen Zugang zu Schulbildung haben, und ihnen die fachlichen oder juristischen Kenntnisse sowie die technischen oder finanziellen Mittel fehlen, um selbst eine Mitteilung bei den Vereinten Nationen einzubringen. Die Vertreterinnen und Vertreter müssen nicht der Hoheitsgewalt dieses Vertragsstaats unterstehen.
Die Konvention enthält in ihrem Wesen als eigenständiges Recht der Frauen das Recht auf Nicht-Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, wobei alle inhaltlichen Bestimmungen der Konvention abgeleitete Rechte dieses Diskriminierungsverbots sind. Die Verfasserinnen und Verfasser des Fakultativprotokolls stellten in diesem Zusammenhang fest, dass Mitteilungen an das Komitee daher alle in der Konvention als Verpflichtung der oder Aufforderung an die Vertragsstaaten fomulierten materiellen Bestimmungen betreffen können.
Im Namen der Republik Österreich gab die österreichische Delegation nach Annahme des Fakultativprotokolls in Bezug auf Art. 2 folgende interpretative Erklärung ab:
“The Austrian delegation associates itself with the statement presented by the Presidency of the EU. In addition, Austria would like to stress that the Convention requires a State party not only to refrain from conduct that infringes directly on the rights but also take positive measures to insure that a right set forth in the Convention can be effectively enjoyed. Therefore, the Austrian delegation takes the view that the Committee will accept communications concerning each and every substantive provision set forth in the Convention and will examine whether the State party has taken all necessary steps to fulfill the obligations as stipulated in the Convnention. Thus, the Committee – in interpreting the term ‘rights’ referred to in article 2 of the optional protocol – could use as a source of inspiration the case law of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination.” (Bericht der 43. VN-Frauenstatuskommission, E/1999/7, S 59f).
Das Komitee wird die österreichische Erklärung in der Beurteilung von Mitteilungen berücksichtigen.
Sofern Mitteilungen in Vertretung von betroffenen Einzelpersonen oder Personengruppen eingebracht werden, so kann dies nur mir deren Zustimmung geschehen. Da viele Fälle denkbar sind, in denen es Beschwerdeführerinnen unmöglich ist, ihre ausdrückliche Zustimmung zu geben (zB Verhinderung von Kontakt mit Außenstehenden, Angst vor Repressalien zB der Familie, Versklavung) sieht Art. 2 vor, dass eine Mitteilung auch von Dritten eingereicht werden kann, sofern die Verfasserin bzw. der Verfasser schlüssig rechtfertigen kann, auch ohne explizite Zustimmung im Interesse der Beschwerdeführerin zu handeln.
Im Namen der Europäischen Union und assoziierten Staaten gab die deutschen Delegation als amtierende EU-Präsidentschaft im ersten Halbjahr 1999 nach Annahme des Fakultativprotokolls in Bezug auf Art. 2 folgende interpretative Erklärung ab:
“… (a) the delegations referred to above understand the second sentence of article 2 in the light of the practice of existing human rights treaty bodies, as reflected in their rules of procedure, namely the rules of procedure of the Human Rights Committee, rule 90(b), the rules of procedure of the Commitee on the Elimination of Racial Discrimination, Rule 91(b), and the rules of procedure of the Committe against Torture, Rule 107(1)(b).
(b) We, the delegations referred to above, in accordance with general principles of International Law, understand the reference to ‘violation’ in the first sentence of article 2 and the reference to ‘violations’ in the first paragraph of article 8 of any of the rights set forth in the Convention to include an act as well as a failure to act by the State Party concerned.” (Bericht der 43. VN-Frauenstatuskommission, E/1999/7, S 63 f.).
Mit dieser Erklärung hält die EU fest, dass die Interpretation der Rechtfertigung der Vertretung ohne expliziten Auftrag im Sinne der existierenden VN-Menschenrechtsinstrumente zu verstehen ist, und mit der Formulierung im 2. Satz des Art. 2 keine höhere formale Anforderung an dieses Vertretungsrecht eingeführt wird.
Der Ausschuss wird die Erklärung der EU in der Beurteilung von Mitteilungen berücksichtigen.
Zu Art. 3:
Dieser Artikel sieht vor, dass Mitteilungen schriftlich abzufassen sind. Sie dürfen weiters nicht anonym sein und sich nur auf Vertragsstaaten beziehen, die auch Vertragsparteien dieses Protokolls sind.
Weitere Formerfordernisse sind nicht vorgesehen. Diese Formerfordernisse entsprechen dem Standard existierender VN-Individualbeschwerdeverfahren. Moderne Aufzeichnungsmethoden, wie Ton- oder Videoaufzeichnungen, werden nicht zulässig sein. Zum Problem der Bekanntgabe der Identität von Beschwerdeführerinnen aus Angst vor Repressalien vgl. Art. 6 und Art. 11 des Fakultativprotokolls.
Zu Art. 4:
Voraussetzung für die Prüfung einer Mitteilung durch das Komitee ist die Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe.
Bei unangemessen langer Verfahrensdauer kann der Weg direkt zum Komitee erfolgen, dies wird – für den europäischen Rechtskreis – im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zu Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegen sein. Diese Bestimmung erhält Relevanz insbesondere bei Rechtssystemen ohne funktionierende Jurisprudenz.
Im Fall, dass keine wirksame Abhilfe von den in Anspruch genommenen Rechtsbehelfen zu erwarten wäre, muss das Erfordernis der Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges nicht erfüllt werden. Die Prüfung wird im Einzelfall im Auslegungsweg vorzunehmen sein.
Art. 4 Abs. 2 sieht in lit. a) – e) Ablehnungsgründe für Mitteilungen an das Komitee vor. Unzulässig sind Beschwerden nach dem Rechtsprechungsgrundsatz “ne bis in idem”, dh. wenn dieselbe Sache bereits vom Komitee untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitbeilegungsverfahren anhängig war oder ist. “International” bezieht sich auf gleichwertige Untersuchungs- und Streitbeilegungsverfahren der Vereinten Nationen. Das Fakultativprotokoll kennt weiters den Ablehnungsgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde, der Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen der Konvention oder des Missbrauchs des Rechts auf Einreichung einer solchen.
Das Beschwerderecht ist nicht rückwirkend, dh. dass Vorfälle vor dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat, die nicht ab diesem Zeitpunkt fortbestehen, keinen Beschwerdegrund gemäß Art. 2 des Fakultativprotokolls abgeben.
Die Aufzählung unter Art. 4 Abs. 2 lit. a) – e) ist taxativ.
Zu Art. 5:
Das Fakultativprotokoll sieht in Fällen von Gefahr in Verzug für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung der Konvention die Möglichkeit der Verhängung einer “einstweiligen Verfügung” (einstweilige Anordnung) durch das Komitee vor. Das Komitee übt dabei in Bezug auf die Definition eines “nicht wieder gut zu machenden Schadens für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung” Ermessen aus. Es werden keine weiteren formalen Erfordernisse im Fakultativprotokoll genannt; das Komitee kann daher in Ausübung seiner Ermessensbefugnis ein Gesuch zur sofortigen Prüfung an den betreffenden Vertragsstaat richten, indem er auffordert, vorläufig geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Beschwerdeführerinnen bzw. Beschwerdeführerin schadlos zu halten.
Die Zulässigkeit der Individualbeschwerde wird vom Komitee unabhängig von seiner einstweiligen Verfahrensanordnung beurteilt.
Zu Art. 6:
Sobald das Komitee eine Individualbeschwerde in Behandlung nimmt, sie also nicht von vornherein als unzulässig zurückweist, wird diese dem betreffenden Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis gebracht. Dies allerdings nur unter der Bedingung, dass das oder die Opfer der behaupteten Verletzung der Konvention ihre Zustimmung zur Offenlegung ihrer Identität gegeben hat/haben. Verweigert eine Betroffene, dass ihre Identität dem Vertragsstaat übermittelt wird, endet das Verfahren an dieser Stelle (vgl. Art. 3). Art. 6 Abs. 1 soll sicherstellen, dass Opfer einer behaupteten Verletzung der Konvention sich der notwendigen Offenlegung ihrer Identität vor dem Vertragsstaat bewußt sind.
Damit tritt das Verfahren in die Phase der Gegendarstellung seitens des Vertragsstaates ein. Dieser ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten seine Sicht der Sachlage schriftlich darzustellen und gegebenenfalls die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des Beschwerdegrundes darzulegen.
Das Komitee verfügt über keine Sanktionsmaßnahmen. Für den Fall, dass ein Staat bei seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Gegendarstellung binnen sechs Monaten säumig ist, wird das Komitee in seiner Geschäftsordnung voraussichtlich Maßnahmen festlegen, wie in diesen Fällen zu verfahren ist. Gemäß der Praxis des Menschenrechtskomitees in Behandlung des 1. Fakultativprotokolls (1966) tritt ein Mitglied des Komitees mit dem Vertragsstaat in Kontakt, um die Gründe der verspäteten Reaktion zu eruieren. Kommt es dabei zu keiner Klärung, urgiert das Komitee in regelmäßigen Abständen oder fordert den Vertragsstaat im Rahmen der regulären Staatenprüfung auf, zu antworten. Große Verzögerungen werden im Jahresbericht des Komitees veröffentlicht. Jede dieser Maßnahmen erhöht den Öffentlichkeitsdruck auf den Vertragsstaat im Vorfeld der Entscheidung des Komitees. Sollte die unbeantwortete Beschwerde auf eine schwerwiegende oder systematische Verletzung der Konvention hinweisen, und dem Komitee weitere Hinweise vorliegen, die diesen Verdacht erhärten, könnte das Komitee von sich aus ein Untersuchungsverfahren einleiten.
Im Namen der Republik Österreich gab die österreichische Delegation nach Annahme des Fakultativprotokolls in Bezug auf Art. 6 folgende interpretative Erklärung ab:
“… Furthermore, the Austrian delegation is of the opinion that – during its examination of a communication – the Committee is free to place itself at the disposal of the parties concerned with a view to facilitating settlement of the matter on the basis of respect for the rights and obligations as defined in the Convention.” (Bericht der 43. VN-Frauenstatuskommission, E/1999/7, S 59f).
Damit anerkennt Österreich das Komitee auch als Mediations- bzw. Schlichtungsinstanz an, um außerhalb des im Fakultativprotokolls festgelegten Verfahrens zu einer gütlichen Einigung der betreffenden Parteien zu gelangen.
Das Komitee wird die österreichische Erklärung in der Beurteilung von Mitteilungen berücksichtigen.
Zu Art. 7:
Art. 7 dient der näheren Ausgestaltung des Komiteeverfahrens und kodifiziert die Praxis der bestehenden VN-Beschwerdemechanismen. Gegenstand der Prüfung durch das Komitee sind alle gemäß Art. 2 und 6 des Fakultativprotokolls zugegangenen Mitteilungen, dh. Beschwerden, mit den Beschwerden zusammenhängende Ausführungen, Gegendarstellungen des betreffenden Vertragsstaates. Dabei ist das Komitee verpflichtet, den betreffenden Parteien alle ihm vorliegenden Eingangsstücke eines Falles zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
Die Komitee-Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Komitee wird seine Beurteilung des Falls und allfällige Empfehlungen an die betreffenden Parteien weiterleiten. Das Komitee kann zur Auffassung gelangen, dass eine Verletzung der Konvention vorliegt, und kann den betreffenden Vertragsstaat auffordern, angemessene Maßnahmen zu treffen. Nach den Erfahrungen existierender VN-Beschwerdeverfahren kann es sich dabei um Vorschläge der Gesetzesanpassung, verbesserte Schulungen für ausführende Organe, vermehrte Öffentlichkeitsarbeit oder auch Entschädigungszahlungen an das oder die Opfer handeln. In diesem Fall sind die Empfehlungen vom betreffenden Vertragsstaat zu bedenken und innerhalb von sechs Monaten geeignete Maßnahmen einzuleiten, um den Missstand zu beseitigen und darüber schriftlich an das Komitee zu berichten. Der Vertragsstaat ist auch aufgefordert, zu berichten, falls und warum Empfehlungen des Komitees nicht nachgekommen wurde.
Da davon auszugehen ist, dass die meisten Maßnahmen, die vom Vertragsstaat in Verbindung mit einer Beschwerde zur Verbesserung der Umsetzung der Konvention gesetzt werden, nicht kurzfristig wirksam werden, sieht Art. 7 Abs. 5 einen Follow-up Mechanismus vor, mit dem das Komitee mit dem Vertragsstaat in der Phase der Umsetzung in Kontakt bleibt. Das Komitee kann den Vertragsstaat auffordern, auch im Staatenbericht gemäß Art. 18 der Konvention auf die Umsetzung der Empfehlungen des Individualbeschwerdeverfahrens einzugehen.
Im Fall der Säumnis betreffend Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 4 wäre wie in den Erläuterungen zu Art. 6 vorzugehen.
Zu Art. 8:
Von dem in Art. 2 – 7 eingeführten Individualbeschwerderecht ist das unter Art. 8 – 10 vorgesehene Untersuchungsverfahren zu unterscheiden. Unter Art. 8 kann das Komitee auf Grund von zuverlässigen Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der in der Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau festgelegten Rechte durch einen bestimmten Vertragsstaat hinweisen, tätig werden. Das Untersuchungsverfahren wurde im Fakultativprotokoll verankert, um gegen besonders verbreitete oder besonders schwerwiegende Frauenrechtsverletzungen vorzugehen. Gedacht war dabei va. an die Bedrohung von Leib und Leben (weibliche Genitalverstümmelung, systematische Vergewaltigung, Witwenverbrennung, Brautgeldgewalt, honour killings), also Fälle, in denen es besonders schwierig wäre, eine Individualbeschwerde einzubringen. Zu beachten ist, dass das Komitee bereits in schwerwiegenden nicht-systematischen Fällen initiativ werden kann. Diese Bestimmung wurde verankert, um dem Komitee zB in einzelnen Todesfällen (Witwenverbrennung) eine Möglichkeit des Dialogs mit dem Vertragsstaat zu eröffnen. Die Verfasserinnen und Verfasser des Fakultativprotokolls wollten dem Komitee auch die Möglichkeit geben, rasch auf systematische Verschlechterungen der Einhaltung der Konvention reagieren zu können, zB systematische Vergewaltigung in Konfliktfällen.
Zur Interpretation der im Art. angesprochenen Rechtsverletzung vgl. auch die interpretativen Erklärungen Österreichs und der EU zu Art. 2.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Untersuchungsverfahrens ist, dass der betreffende Vertragsstaat neben der Grundkonvention auch dem Fakultativprotokoll beigetreten ist, und nicht aus dem Untersuchungsverfahren ausgeschieden ist. Die Mitwirkung des Vertragsstaates ist in allen Verfahrensstufen anzustreben, und bereits in die Prüfung der genannten Angaben miteinzubeziehen. Der Vertragsstaat ist weiters aufgefordert, Informationen im Zusammenhang mit der vermuteten Verletzung der Konvention zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Überprüfung dieser Informationen kann das Komitee eine Untersuchung seitens eines oder mehrerer Mitglieder des Komitees einleiten, einschließlich eines allfälligen Besuches auf dem Hoheitsgebiet des Vertragstaates. Der Ausschuss sucht in allen Phasen der Untersuchung die Kooperation des Vertragsstaats, der seine Zustimmung zu einem Lokalaugenschein geben muß.
Auch hier sieht das Fakultativprotokoll vor, dass die Ergebnisse, zu denen das Komitee in der Folge einer solchen Untersuchung gelangt, an den betreffenden Vertragsstaat samt Empfehlungen weitergeleitet werden und dieser innerhalb von sechs Monaten dem Komitee eine Stellungnahme unterbreitet (Phase 1 des Verfahrens).
Zu Art. 9:
Parallel zu Art. 7 Abs. 5 sieht Art. 9 Abs. 1 vor, dass das Komitee den Vertragsstaat auffordern kann, auch im Staatenbericht gemäß Art. 18 der Konvention auf die Umsetzung der Empfehlungen nach abgeschlossenem Untersuchungsverfahren einzugehen. Ebenso sieht Art. 9 Abs. 2 in Entsprechung zu Art. 7 Abs. 5 einen Follow-up Mechanismus vor, während dem der Ausschuss mit dem Vertragsstaat nach Übermittlung von dessen Stellungnahme gemäß Art. 8 Abs. 4 in der Phase der Umsetzung der Empfehlungen in Kontakt bleibt.
Die letztgenannten Bestimmungen zu Mitteilung von Ergebnissen, Bemerkungen und Empfehlungen seitens des Komitees sowie Stellungnahmen und Berichten bzw. Informationen seitens des betroffenen Vertragsstaates sind, mangels anderslautender Regelung, analog Art. 3 schriftlich abzufassen.
Zu Art. 10:
Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, das in Art. 8 und 9 des Fakultativprotokolls vorgesehene Untersuchungsverfahren anzuerkennen (“opting-out”-Klausel). Zu diesen Artikeln sind im Einklang mit der in Art. 17 des Fakultativprotokolls enthaltenen Klausel, welche die generelle Unzulässigkeit von Vorbehalten zum gegenständlichen Protokoll vorsieht, einseitige Erklärungen der Nichtannahme des betreffenden Vertragsstaates anläßlich der Ratifikation zulässig.
Zu Art. 11:
Vertragsstaaten sind verpflichtet, weder Misshandlungen noch Einschüchterungen gegenüber jenen Personen oder Personengruppen auszuüben oder zuzulassen, die sich auf Grund dieses Protokolls an das Komitee gewandt haben. Damit sollen sowohl die Opfer von Verletzungen der Konvention, ihre Repräsentanten, oder andere Auskunftspersonen (zB im Untersuchungsverfahren) geschützt werden. Die Verletzung dieser substantiellen Bestimmung des Fakultativprotokolls könnte eine Prüfung des Vorliegens von Menschenrechtsverletzungen auf Grundlage anderer internationaler Instrumente, denen der betreffende Vertragsstaat beigetreten ist, nach sich ziehen.
Zu Art. 12:
Art. 21 der Konvention sieht eine jährliche Berichtslegung des Komitees vor. Art. 12 des Fakultativprotokolls stellt sicher, dass diese Jahresberichte künftig nach Inkrafttreten des Fakultativprotokolls auch über die Tätigkeit des Komitees gemäß dem vorliegenden Fakultativprotokoll Aufschluss geben sollen.
Zu Art. 13:
Die Konvention und das Fakultativprotokoll sind von den Vertragsstaaten einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen, und Informationen und Zugang zu den den Auffassungen und Empfehlungen zugrunde liegenden Beschwerdegründen durch geeignete Verbreitung der Konvention und des Fakultativprotokolls durch die zur Verfügung stehenden medialen Instrumente einschließlich des Internet zu erleichtern. Dies betrifft insbesondere auch die in dem betreffenden Vertragsstaat vorgefallenen Verfahren.
Zu Art. 14:
Nach Aufnahme der Arbeit zum Fakultativprotokoll, abhängig vom Inkrafttreten nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, wird sich das Komitee eine Geschäftsordnung geben. Darin sind die einschlägigen Bestimmungen zur Funktionsfähigkeit des Gremiums in seiner Tätigkeit zum Fakultativprotokoll festzulegen.
Zu den Art. 15 bis 21:
Die Art. 15 bis 21 sehen die Beitrittsbestimmungen, Änderungen des Fakultativprotokolls, Kündigungsmöglichkeiten, Informationspflichten des VN-Generalsekretärs, weiters Inkrafttretensbestimmungen sowie die Unzulässigkeit von Vorbehalten vor.
Hervorzuheben ist, dass im Falle eines Änderungsvorschlages, der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsstaaten vorgelegt wurde, die Befürwortung eines Drittels der Vertragsstaaten für die Abhaltung einer Konferenz zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge vorliegen muß. Eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten entscheidet diesfalls über deren Annahme. Diese ist weiters der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Annahme vorzulegen. Das Inkrafttreten der Änderung ist an die Ratifikation einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten des Fakultativprotokolls gebunden. Die Änderungen sind jedoch nur für jene Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.
Art. 19 sieht eine Kündigungsmöglichkeit mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist vor. Bereits anhängige Individualbeschwerden bzw. Untersuchungsverfahren, die vor Inkrafttreten der Kündigung eingeleitet wurden, sind davon nicht rückwirkend betroffen.
Art. 20 betrifft die Informationspflichten des VN-Generalsekretärs betreffend das Fakultativprotokoll.
Art. 21 die Hinterlegung des Fakultativprotokolls in allen authentischen Sprachfassungen der Vereinten Nationen sowie die Übermittlung der beglaubigten Abschrift des Fakultativprotokolls an die Vertragsstaaten.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die Fassungen des Protokolls in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR vor der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassung Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.