170 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 23. 6. 2000

Regierungsvorlage


Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel 7 lit. b der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; Zurückziehung des Vorbehalts zu Artikel 7 lit. b

Declaration

The reservation submitted by the Republic of Austria with regard to Articel 7 (b) on the occasion of the ratification of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women is withdrawn.

(Übersetzung)

Erklärung

Der von der Republik Österreich anlässlich der Ratifikation der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau erklärte Vorbehalt zu Artikel 7 lit. b wird zurückgezogen.

Vorblatt

Problem:

Durch die Einführung des Bundesgesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (G-AFB), BGBl. I Nr. 30/1998, wurden die Beschränkungen auf Grund des von Österreich anlässlich der Ratifi­kation der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau erklärten Vorbehalts zu Artikel 7 lit. b der Konvention in Bezug auf militärische Dienstleistungen beseitigt.

Problemlösung:

Zurückziehung des Vorbehalts zu Artikel 7 lit. b der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982) ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender sowie hinsichtlich Artikel 1 bis 4 ein verfassungsändernder Staatsvertrag, der samt Vorbehalten verfassungsmäßig genehmigt wurde. Daher bedarf auch die an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Erklärung, mit welcher der österreichische Vorbehalt zu Artikel 7 lit. b der Konvention zurückgezogen wird, der parlamentarischen Genehmigung gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Die Erklärung hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungs­bereich der Länder betreffen, geregelt werden. Die Erklärung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Anlässlich der Ratifikation der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hat der Bundespräsident ua. erklärt, dass sich Österreich in Bezug auf militärische Dienstleistungen das Recht vorbehält, das gemäß Artikel 7 lit. b der Konvention allen Frauen zu gewährleistende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt und auf Bekleidung jeder öffentlichen Funktion auf allen Ebenen staatlicher Verwaltung “im Rahmen der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen anzuwenden.”

Diese Beschränkungen sind nach Auffassung des Bundeskanzleramtes – Verfassungsdienst und des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit dem Bundesgesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (G-AFB), BGBl. I Nr. 30/1998, beseitigt worden: Gemäß dem neu eingefügten Art. 9a Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz können österreichische Staatsbürgerinnen freiwillig den Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten, in § 15 Abs. 1 Wehrgesetz entfällt die Aufnahmebedingung des männlichen Geschlechts für die Einberufung in das Bundesheer, gemäß §§ 46a bis 46c Wehrgesetz wird ein eigener Ausbildungsdienst für den Wehrdienst von Frauen eingerichtet, der Anwendungsbereich des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG) wurde ua. mit der Konsequenz erweitert, dass gemäß §§ 42 bis 44 B-GBG Frauen bei zumindest gleicher Eignung bevorzugt einzustellen, zu befördern und auszubilden sind. Das G-AFB sieht weiters eine Vielzahl von Gesetzesnovellen vor, die der legistischen Anpassung an diese Grundsätze dienen.

In Anbetracht der durch das G-AFB geschaffenen Rechtslage ist es nunmehr rechtlich möglich, den Vorbehalt Österreichs betreffend den Zugang von Frauen zu militärischen Dienstleistungen durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückzunehmen.