171 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Nachdruck vom 28. 6. 2000
Regierungsvorlage
Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel III des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau
Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau; Zurückziehung des Vorbehalts zu Artikel III
Erklärung
Der von der Republik Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau erklärte Vorbehalt zu Artikel III wird zurückgezogen.
Declaration
The reservation submitted by the Republic of Austria with regard to Articel III on the occasion of the ratification of the Convention on the Political Rights of Women is withdrawn.
Déclaration
La réservation à l'article III de la Convention sur les Droits Politiques de la Femme déclarée lors de la ratification de ladite Convention de la part de la République d’Autriche est retirée.
VORBLATT
Problem:
Durch die Einführung des Bundesgesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (G-AFB), BGBl. I Nr. 30/1998, wurden die Beschränkungen auf Grund des von Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau erklärten Vorbehalts zu Art. III der Konvention in Bezug auf militärische Dienstleistungen beseitigt.
Problemlösung:
Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. III des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Keine.
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
EU-Konformität:
Ist gegeben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Parlamentarische Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG.
Erläuterungen
Das Übereinkommen über die politischen
Rechte der Frau (BGBl. Nr. 256/1969) ist ein gesetzändernder,
gesetzesergänzender sowie verfassungsändernder Staatsvertrag, der
samt Vorbehalt verfassungsmäßig genehmigt wurde. Daher bedarf auch
die an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
Erklärung, mit welcher der österreichische Vorbehalt zu Art. III
des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau
zurückgezogen wird, der parlamentarischen Genehmigung gemäß
Art. 50 Abs. 1 und 3
B-VG. Die Erklärung hat nicht politischen Charakter und ist der
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
betreffen, geregelt werden.
Anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau hat der Bundespräsident erklärt, dass Österreich sich das Recht vorbehält, Art. III dieses Übereinkommens in Bezug auf militärische Dienstleistungen “im Rahmen der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen anzuwenden.”
Diese Beschränkungen sind nach Auffassung des
Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst und des Bundesministeriums für
Landesverteidigung mit dem Bundesgesetz über die Ausbildung von Frauen im
Bundesheer (G-AFB), BGBl. I Nr. 30/1998, beseitigt worden:
Gemäß dem neu eingeführten Art. 9a Abs. 4
Bundes-Verfassungsgesetz können österreichische
Staatsbürgerinnen freiwillig den Dienst im Bundesheer als Soldatinnen
leisten, in § 15 Abs. 1 Wehrgesetz wird ein eigener
Ausbildungsdienst für den Wehrdienst von Frauen eingerichtet, der
Anwendungsbereich des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
(B-GBG) wurde ua. mit der Konsequenz erweitert, dass gemäß
§§ 42 – 44 B-GBG Frauen bei zumindest gleicher Eignung
bevorzugt einzustellen, zu befördern und auszubilden sind. Das G-AFB sieht
weiters eine Vielzahl von Gesetzesnovellen vor, die der legistischen Anpassung
an diese Grundsätze dienen.
In Anbetracht der durch das G-AFB geschaffenen Rechtslage ist es nunmehr rechtlich möglich, den Vorbehalt Österreichs betreffend den Zugang von Frauen zu militärischen Dienstleistungen durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückzunehmen.