175 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 6. 7. 2000

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheater-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Post­strukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel           Gegenstand

 1                    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 2                    Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 3                    Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 4                    Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

 5                    Änderung des Richterdienstgesetzes

 6                    Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

 7                    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

 8                    Änderung des Bundestheater-Pensionsgesetzes

 9                    Änderung des Teilpensionsgesetzes

10                   Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

11                   Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

12                   Änderung des Poststrukturgesetzes

13                   Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Bundesbahn

14                   Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des § 15b hinzuweisen.”

2. § 15 lautet:

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Der Beamte kann seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung abweichend von Abs. 1 frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, wenn er zu dem in der Erklärung festgesetzten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten aufweist.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 2 wird überdies frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, mit dem der Beamte eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten aufweist.

(4) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(5) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. oder 720. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.”

3. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b samt Überschriften eingefügt:

“Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 15a. (1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

           1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

                a) seinen 738. Lebensmonat vollendet hat oder haben wird oder

               b) seinen 720. Lebensmonat vollendet hat oder haben wird und zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten aufweist,

           2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

           3. bei weiterem Verbleiben im Dienststand innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung keine Vorrückung in der Funktionszulage oder im Fixgehalt mehr zu erwarten hätte.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit

§ 15b. (1) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des § 15 Abs. 2 und 3 sowie des § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgestzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die gemäß § 56 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, mit Ausnahme der Zeit eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

           5. nach den Abs. 2 bis 4 nachgekaufte Zeiten.

(2) Der Beamte kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Dies gilt nicht für angerechnete Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

 

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 2 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für alle sonstigen Ruhegenussvordienstzeiten 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 2 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(5) Beamte können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(6) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Solche Anträge können nur bis 31. Dezember 2002 wirksam gestellt werden.”

4. Im § 151 Abs. 1 wird das Zitat “§§ 13, 15 und 16” durch das Zitat “§§ 13 und 15 bis 16” ersetzt.

5. § 207n Abs. 1 wird der Ausdruck “das 55. Lebensjahr” durch den Ausdruck “seinen 678. Lebensmonat” ersetzt.

6. Im § 213b Abs. 1 wird der Ausdruck “das 50. Lebensjahr” durch den Ausdruck “seinen 618. Lebens­monat” ersetzt.

7. An die Stelle des § 213b Abs. 2 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:

“Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Schuljahrs, in dem der Lehrer seinen 738. Lebensmonat vollendet. Der Lehrer ist mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand zu versetzen.”

8. § 213c Abs. 5 lautet:

“(5) Während einer Freistellung nach § 213b sind die §§ 14, 15, 15a und 207n nicht anzuwenden.”

9. Dem § 236a werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

“(3) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 5 sowie in § 15a Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.

(4) Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 207n ist

           1. zum 1. September 2001 nur für Lehrer möglich, die vor dem 2. Februar 1946 geboren sind, und

           2. zum 1. September 2002 nur für Lehrer möglich, die vor dem 2. Juni 1946 geboren sind.

(5) Auf Beamte, die bis spätestens 30. September 2000 eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 15 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Lehrer, denen spätestens ab dem Schuljahr 2000/2001 rechtskräftig eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach § 213b gewährt worden ist, sind mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand zu versetzen.”


10. Dem § 284 wird folgender Abs. 42 angefügt:

 

“(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 14 Abs. 8, § 15, die §§ 15a und 15b samt Überschriften, § 151 Abs. 1, § 213b, § 213c Abs. 5 und § 236a Abs. 3 bis 6 mit 1. Oktober 2000,

           2. § 207n mit 1. Oktober 2002.”

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:

“Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit für die Dauer von mehr als sechs Monaten an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten der Monatsbezug in der Höhe von zwei Dritteln des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.

(2) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahme nach Abs. 1 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist ruhegenussfähig und der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.

(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes nach einer Dienstver­hinderung abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(4) Die Verringerung des Monatsbezuges und die Bemessung einer allfälligen Ergänzungszulage nach Abs. 2 werden mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von sechs Monaten folgenden Tag, bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, sind diese zu je einem Dreißigstel für die Bemessung des Monatsbezuges und einer allfälligen Ergänzungszulage nach Abs. 2 zu berücksichtigen.

(5) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 4 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.”

2. Im § 20c Abs. 3 treten an die Stelle der Z 2 folgende Bestimmungen:

         “2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen 738. Lebensmonat vollendet oder

           3. gemäß § 15 Abs. 2 oder § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 oder gemäß § 87 Z 2 des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzt wird.”

3. Dem § 20c wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Für Beamte, die in den in der Tabelle des § 83a Abs. 5 in der Spalte A angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs. 3 Z 2 festgesetzten 738. Lebensmonats der jeweils in der Spalte B dieser Bestimmung angeführte Lebensmonat.”

4. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck “11,75%” durch den Ausdruck “12,55%” ersetzt.

5. § 83a Abs. 1 bis 2 lautet:

§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollenden wird, höchstens jedoch für 36 Monate,

           1. für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abweichend von § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965,

           2. für die Zeit ab 1. Jänner 2003 abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965

0,175 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,00375 Prozentpunkte, darf jedoch 0,1 nicht unterschreiten.

 

(1a) Abs. 1 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965 mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei einer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 180 Monaten für höchstens 36 Monate 0,21875 Prozentpunkte beträgt und

           2. sich dieser Wert für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0047 Prozentpunkte vermindert, jedoch 0,125 nicht unterschreiten darf.

(2) Weist der Beamte des Exekutivdienstes, der eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und dessen Versetzung in den Ruhestand nach der Vollen­dung des 702. Lebensmonats, aber vor der Vollendung des 738. Lebensmonats wirksam wird, zum Zeit­punkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszu­wendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, so kann ihm gemäß § 20c, aber abweichend vom § 20c Abs. 3, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 vH des Monatsbezuges im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gewährt werden. Das Ausmaß erhöht sich

           1. auf 250 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 714. Lebensmonats,

           2. auf 300 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 726. Lebensmonats

wirksam wird.”

6. Im § 83a Abs. 4 entfällt der Halbsatz “ , die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,”.

7. Dem § 83a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

“(5) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle in Spalte A angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle

           1. des in Abs. 1 und 2 festgesetzten 738. Lebensmonats der jeweils in Spalte B anführte Lebensmonat;

           2. des in Abs. 2 festgesetzten 702. Lebensmonats der jeweils in Spalte C anführte Lebensmonat;

           3. des in Abs. 2 Z 1 festgesetzten 714. Lebensmonats der jeweils in Spalte D angeführte Lebensmonat;

           4. des in Abs. 2 Z 2 festgesetzten 726. Lebensmonats der jeweils in Spalte E angeführte Lebensmonat:

A

B

C

D

E

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

684.

696.

708.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

686.

698.

710.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

688.

700.

712.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

690.

702.

714.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

692.

704.

716.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

694.

706.

718.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

696.

708.

720.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

698.

710.

722.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.

700.

712.

724.

(6) Bei der Bemessung von Ruhegenüssen, die erstmals in den Jahren 2000 bis 2004 anfallen, treten an die Stelle der in den Abs. 1 und 1a und in Spalte A angeführten Zahlenwerte die in der Tabelle für das jeweilige Jahr angeführten Zahlenwerte:

A

2000

2001

2002

2003

2004

0,175

0,00375

0,1

0,21875

0,0047

0,125

0,1167

0,0025

0,0667

0,1458

0,0031

0,0833

0,1284

0,00275

0,0734

0,1604

0,0034

0,0916

0,14

0,003

0,08

0,175

0,0038

0,1

0,1517

0,00325

0,0867

0,1896

0,0041

0,1083

0,1633

0,0035

0,0933

0,2042

0,0044

0,1167

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Beamte des Exekutivdienstes und auf Wachebeamte, die gemäß § 15 Abs. 2 oder § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht anzuwenden.”

 

8. Dem § 175 wird folgender Abs. 37 angefügt:

“(37) § 13c samt Überschrift, § 20c Abs. 3 und 6, § 22 Abs. 2 und § 83a Abs. 1 bis 2 und 4 bis 7 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind für die Anwendung des § 13c nur hinsichtlich jener Zeiten zu berücksichtigen, die nach dem 30. September 2000 liegen.”

Artikel 3

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

“Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensions­versicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 15c Abs. 1 Z 1 bis 3,

           2. die Höhe von Einkünften nach § 17 Abs. 5 und

           3. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.”

2. § 4 Abs. 3 und 4 lautet:

“(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

           1. wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist,

           2. im Fall einer Ruhestandsversetzung nach § 15 Abs. 2 oder § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 oder nach § 87 Z 2 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.”

3. Im § 4 Abs. 6 wird der Ausdruck “sein 60. Lebensjahr” durch den Ausdruck “seinen 738. Lebensmonat” ersetzt.

4. § 4 Abs. 7 und 8 wird aufgehoben.

5. § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

“(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbe­messungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.”

6. Im § 5 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Ausdruck “sein 60. Lebensjahr” durch den Ausdruck “seinen 738. Lebensmonat” ersetzt.

7. § 5 Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

“(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

           1. wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist,

           2. im Fall einer Ruhestandsversetzung nach § 15 Abs. 2 oder § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 oder nach § 87 Z 2 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.”

 

8. § 5 Abs. 6 und 7 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird aufgehoben.

9. Im § 5 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wird das Zitat “§ 15 BDG 1979” durch das Zitat “den §§ 15 oder 15a BDG 1979” ersetzt.

10. § 9 lautet:

§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit den Zeitraum bis zur Vollendung des 738. Lebensmonats zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Die Zurechnung ist nur so weit vorzunehmen, als der Ruhegenuss das Ausmaß von 75% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigt.

(2) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch die Zurechnung bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

(3) Für Beamte, die in den in der Tabelle in § 236a Abs. 3 BDG 1979 angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in den Abs. 1 festgesetzten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte dieser Bestimmung angeführte Lebensmonat.”

11. Im § 12 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck “0,2083 Prozentpunkte” durch den Ausdruck “0,25 Prozent­punkte” ersetzt.

12. § 13a Abs. 2 erster Satz lautet:

“Der Beitrag beträgt

           1. 2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,

           2. 2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.”

13. An die Stelle des § 15a Abs. 1 bis 3 treten folgende Bestimmungen:

§ 15a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des über­lebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.”

14. Im § 15a erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 6 die Absatzbezeichnungen “(3)” bis “(5)”. Im neuen Abs. 4 wird das Zitat “Abs. 4” durch das Zitat “Abs. 3” ersetzt.

15. Im § 15b Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck “16 000 S” durch den Ausdruck “20 000 S” ersetzt.

16. Die bisherigen §§ 15c und 15d erhalten die Paragraphenbezeichnungen “15d” und “15e”. Nach § 15b wird folgender § 15c samt Überschrift eingefügt:

“Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges

§ 15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. dem eigenen Erwerbseinkommen,

           2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung,

           3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften und

           4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug

des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

 

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teil­pensionsgesetzes genannten Einkünfte.”

17. Im § 15d Abs. 1 wird nach der Wendung “nach § 15b erhöhten” die Wendung “oder nach § 15c verminderten” eingefügt.

18. Im § 15d Abs. 2 wird das Zitat “§ 15a Abs. 3” durch das Zitat “§ 15a Abs. 2” ersetzt.

19. § 15e Abs. 1 lautet:

“(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vor­schüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 15c voraussichtlich nicht eintreten wird. Die Vor­schüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonder­zahlung nicht überschreiten.”

20. § 20 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 Abs. 1 zugerechnet worden wäre”.

21. § 20 Abs. 3 bis 6 werden aufgehoben.

22. § 22 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,”

23. Im § 25a Abs. 8 wird das Zitat “§ 15a Abs. 3” durch das Zitat “§ 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1” ersetzt.

24. Im § 38 Abs. 3 wird das Zitat “§ 15c” durch das Zitat “§ 15d” ersetzt.

25. Der bisherige § 41a erhält die Paragraphenbezeichnung “§ 41b.”. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

“Besondere Ergänzungszulage

§ 41a. (1) Zur bedarfsorientierten Wertsicherung der Pensionen gebührt Beziehern einer wieder­kehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz, die keinen Anspruch auf Ergänzungszulage haben, eine besondere Ergänzungszulage, wenn die Erhöhung der wiederkehrenden Leistung nach § 41 Abs. 2 und 3 die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 2 nicht erreicht.

(2) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera­tionen auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juni des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.

(3) Die besondere Ergänzungszulage gebührt als Einmalzahlung zur wiederkehrenden Leistung, die im Monat Juni bezogen wird. Der Betrag der Einmalzahlung ist das 14fache der Differenz der auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 2 erhöhten Durchschnittspension (Abs. 4) und der auf Grund der Anpassung nach § 41 Abs. 2 und 3 erhöhten Durchschnittspension.

(4) Als Durchschnittspension gilt jene wiederkehrende Leistung, die aus dem Durchschnitt sämt­licher Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme der Pensionsver­sicherung für das Notariat, jedoch ohne Zulagen und Zuschüsse, im Juni des Jahres, das der Anpassung vorangeht, zu ermitteln ist.

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport jährlich im März die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 2 und die Durchschnittspension nach Abs. 4 bekannt zu geben.

 

(6) Die besondere Ergänzungszulage bildet keinen Bestandteil des Ruhe- oder Versorgungsbezuges.”

26. In § 57 Abs. 2 zweiter Satz wird die Zahl “11,75” durch die Zahl “12,55” ersetzt.

27. § 58 Abs. 25 lautet:

“(25) Die §§ 62f bis 62h samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. Juni 2021 sind sie nur auf Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben werden. Die genannten Bestimmungen sind auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens weiter anzuwenden.”

28. Dem § 58 wird folgender Abs. 35 angefügt:

“(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 1a samt Überschrift, § 4 Abs. 3, 4 und 6, § 5 Abs. 6 in der Fassung des Art. 3 Z 9 des in der Einleitung genannten Bundesgesetzes, § 9, § 12 Abs. 2 Z 1, § 13a Abs. 2, die §§ 15a, 15b, 15c samt Überschrift, 15d und 15e, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 1, § 38 Abs. 3, § 41a samt Überschrift, § 41b, § 57 Abs. 2 und § 62j samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 7 und 8, des § 20 Abs. 3 bis 6, des § 62b Abs. 1 Z 4 und des § 63 Abs. 4 mit 1. Oktober 2000,

           2. § 5 in der Fassung des Art. 3 Z 5 bis 8 des in der Einleitung genannten Bundesgesetzes, § 25a Abs. 8, § 58 Abs. 25, § 62e Abs. 5 und 6 und § 62g Abs. 2, 8, 12 und 12a mit 1. Jänner 2003.”

29. § 62b Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben.

30. § 62e Abs. 5 lautet:

“(5) Der Beitrag gemäß § 13a beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

           1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17%,

           2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04%,

           3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92%,

           4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79%,

           5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66%,

           6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53%,

           7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41%,

           8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28%,

           9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15%,

         10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02%,

         11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89%,

         12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77%,

         13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64%,

         14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51%.

         15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38%,

         16. die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26%,

         17. die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13%.”

31. Im § 62e Abs. 6 wird das Datum “1. Jänner 2017” durch das Datum “1. Jänner 2020” ersetzt.

32. Dem § 62g Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“§ 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.”

33. Im § 62g Abs. 8 wird das Zitat “§ 15 BDG 1979” durch das Zitat “§§ 15 oder 15a BDG 1979” ersetzt.

34. Im § 62g Abs. 12 Z 1 wird die Zahl “0,2083” durch die Zahl “0,3125” ersetzt.

35. Nach § 62g Abs. 12 wird folgender Abs. 12a eingefügt:

“(12a) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Abs. 12 Z 1 für Vergleichsruhe­genusszulagen,

           1. die erstmals im Jahr 2003 zu bemessen sind, 0,2708 Prozentpunkte,

           2. die erstmals im Jahr 2004 zu bemessen sind, 0,2917 Prozentpunkte.”


36. Nach § 62i wird folgender § 62j samt Überschrift eingefügt:

 

“Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 62j. (1) An die Stelle des in § 4 Abs. 6 und in § 9 Abs. 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhegenusses in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000

720.

November 2000 bis Jänner 2001

722.

Februar 2001 bis April 2001

724.

Mai 2001 bis Juli 2001

726.

August 2001 bis Oktober 2001

728.

November 2001 bis Jänner 2002

730.

Februar 2002 bis April 2002

732.

Mai 2002 bis Juli 2002

734.

August 2002 bis Oktober 2002

736.

(2) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und von § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung für vor dem 1. Jänner 2005 anfallende Ruhegenüsse,

           1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

           2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

           3. die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

           4. die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte%,

           5. die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(3) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 12 Abs. 2 Z 1 für Ruhegenusszulagen zu vor dem 1. Jänner 2002 anfallenden Ruhegenüssen,

           1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,2083 Prozentpunkte,

           2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,2291 Prozentpunkte.

(4) Auf Personen, die am 1. September 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22 und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 1. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Bei Lehrern, die spätestens am 31. August 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrund­lage nach § 4 Abs. 3 und 6 (ab 1. Jänner 2003: § 5 Abs. 2 und 3) stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollenden.”

37. § 63 Abs. 4 wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1a lautet:

“(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

ab 1. Oktober 2000     12,45%,

ab 1. Jänner 2001        12,35%,

ab 1. Jänner 2002        12,25%,

ab 1. Jänner 2003        12,15%,

ab 1. Jänner 2004        12,05%,

ab 1. Jänner 2005        11,95%,

ab 1. Jänner 2006        11,85%,

ab 1. Jänner 2007        11,75%,

ab 1. Jänner 2008        11,65%,

ab 1. Jänner 2009        11,55%,

ab 1. Jänner 2010        11,45%,

ab 1. Jänner 2011        11,35%,

ab 1. Jänner 2012        11,25%,

ab 1. Jänner 2013        11,15% und

ab 1. Jänner 2014        11,05%.”


2. § 7 Z 1 lautet:

 

         “1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ergebenden Hundertsatz,”

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 20 angefügt:

“(20) § 3 Abs. 1a und § 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

Artikel 5

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 83 Abs. 1 wird der Ausdruck “das 60. Lebensjahr” durch den Ausdruck “den 738. Lebensmonat” ersetzt.

2. § 87 lautet:

§ 87. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er

           1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat oder

           2. seinen 720. Lebensmonat vollendet hat und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten aufweist.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. oder 720. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen.”

3. § 88 lautet:

§ 88. (1) Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. er den 738. Lebensmonat vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder

           2. seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des § 87 Z 2 und des Abs. 2 Z 2 zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Zeiten der Herabsetzung der Auslastung immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgestzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zu leisten war oder ist oder für die der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die gemäß § 56 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, mit Ausnahme der Zeit eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

           5. nach den Abs. 4 bis 6 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Richter kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Dies gilt nicht für angerechnete Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für alle sonstigen Ruhegenussvordienstzeiten 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956), so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

 

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Der Richter kann eine bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des Richters sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Solche Anträge können nur bis 31. Dezember 2002 wirksam gestellt werden.”

4. Dem § 89a wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.”

5. Nach § 166b wird folgender § 166c samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 166c. (1) Für Richter, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in den §§ 83 Abs. 1, 87 Z 1 und 88 Abs. 1 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.

(2) Auf Richter, die bis spätestens 30. September 2000 einen Antrag nach § 87 in der ab 1. Juni 2000 geltenden Fassung gestellt haben, ist § 87 in der am 31. Mai 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.”

6. Dem § 173 wird folgender Abs. 27 angefügt:

“(27) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 87 mit 1. Juni 2000,

           2. § 83 Abs. 1, § 88, § 89a Abs. 3 und § 166c samt Überschrift mit 1. Oktober 2000.”

Artikel 6

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 13 lautet:

§ 13. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Der Landeslehrer kann seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung abweichend von Abs. 1 frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 720. Lebensmonat vollendet, wenn er zu dem in der Erklärung festgesetzten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten aufweist.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 2 wird überdies frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, mit dem der Landeslehrer eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten aufweist.

 

(4) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(5) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. oder 720. Lebensmonats abgegeben werden. Der Landeslehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann der Landeslehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.”

2. Im § 13a Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks “das 55. Lebensjahr” der Ausdruck “seinen 678. Lebensmonat”.

3. Nach § 13a werden folgende §§ 13b und 13c samt Überschriften eingefügt:

“Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 13b. (1) Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

           1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat oder

           2. seinen 720. Lebensmonat vollendet hat und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindes­tens 480 Monaten sowie die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenuss­bemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit

§ 13c. (1) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 sowie des § 13b Abs. 1 Z 2 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Zeiten der Lehrpflichtermäßigung immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgestzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zu leisten war oder ist oder für die der Landeslehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die gemäß § 56 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, mit Ausnahme der Zeit eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

           5. nach den Abs. 2 bis 4 nachgekaufte Zeiten.

(2) Der Landeslehrer kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Dies gilt nicht für angerechnete Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 2 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für alle sonstigen Ruhegenussvordienstzeiten 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956), so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

 

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 2 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(5) Der Landeslehrer kann eine bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienst­zeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(6) Auf Antrag des Landeslehrers sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Solche Anträge können nur bis 31. Dezember 2002 wirksam gestellt werden.”

4. Im § 26 Abs. 4 wird der Klammerausdruck “(§§ 12 und 13)” durch den Klammerausdruck “(§§ 12 bis 13b)” ersetzt.

5. Im § 58e Abs. 1 wird der Ausdruck “das 50. Lebensjahr” durch den Ausdruck “seinen 618. Lebensmonat” ersetzt.

6. An die Stelle des § 58e Abs. 2 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:

“Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Schuljahrs, in dem der Landeslehrer seinen 738. Lebensmonat vollendet. Der Landeslehrer ist mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand zu versetzen.”

7. § 58f Abs. 5 lautet:

“(5) Während einer Freistellung nach § 58e sind die §§ 12 bis 13b nicht anzuwenden.”

8. § 106 Abs. 2 Z 6 wird aufgehoben.

9. Dem § 115b werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

“(3) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 5 sowie in § 13b Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.

(4) Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 13a ist

           1. zum 1. September 2001 nur für Lehrer möglich, die vor dem 2. Februar 1946 geboren sind, und

           2. zum 1. September 2002 nur für Lehrer möglich, die vor dem 2. Juni 1946 geboren sind.

(5) Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. September 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Landeslehrer, denen spätestens ab dem Schuljahr 2000/2001 rechtskräftig eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach § 58e gewährt worden ist, sind mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand zu versetzen.”

10. Dem § 123 wird folgender Abs. 35 angefügt:

“(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 13, die §§ 13b und 13c samt Überschriften, § 26 Abs. 4, § 58e, § 115b Abs. 3 bis 6 und die Aufhebung des § 106 Abs. 2 Z 6 mit 1. Oktober 2000,

           2. § 13a Abs. 1 mit 1. Oktober 2002.”


Artikel 7

 

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 13 lautet:

§ 13. (1) Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Der Lehrer kann seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung abweichend von Abs. 1 frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 720. Lebensmonat vollendet, wenn er zu dem in der Erklärung festgesetzten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten aufweist.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 2 wird überdies frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, mit dem der Lehrer eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten aufweist.

(4) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 88 kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(5) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. oder 720. Lebensmonats abgegeben werden. Der Lehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 88 kann der Lehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.”

2. Im § 13a Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks “das 55. Lebensjahr” der Ausdruck “seinen 678. Lebensmonat”.

3. Nach § 13a werden folgende §§ 13b und 13c samt Überschriften eingefügt:

“Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 13b. (1) Der Lehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

           1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat oder

           2. seinen 720. Lebensmonat vollendet hat und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten sowie die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 88 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit

§ 13c. (1) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 sowie des § 13b Abs. 1 Z 2 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Zeiten der Lehrpflichtermäßigung immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgestzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zu leisten war oder ist oder für die der Lehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die gemäß § 56 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, mit Ausnahme der Zeit eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze,

 

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

           5. nach den Abs. 2 bis 4 nachgekaufte Zeiten.

(2) Der Lehrer kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Dies gilt nicht für angerechnete Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 2 beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für alle sonstigen Ruhegenussvordienstzeiten 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956), so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 2 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(5) Der Lehrer kann eine bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(6) Auf Antrag des Lehrers sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Solche Anträge können nur bis 31. Dezember 2002 wirksam gestellt werden.”

4. Im § 26 Abs. 4 wird der Klammerausdruck “(§§ 12 und 13)” durch den Klammerausdruck “(§§ 12 bis 13b)” ersetzt.

5. Im § 65e Abs. 1 wird der Ausdruck “das 50. Lebensjahr” durch den Ausdruck “seinen 618. Lebensmonat” ersetzt.

6. An die Stelle des § 65e Abs. 2 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:

“Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Schuljahrs, in dem der Lehrer seinen 738. Lebensmonat vollendet. Der Lehrer ist mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand zu versetzen.”

7. § 65f Abs. 5 lautet:

“(5) Während einer Freistellung nach § 65e sind die §§ 12 bis 13b nicht anzuwenden.”

8. § 114 Abs. 2 Z 6 wird aufgehoben.

9. Dem § 121c werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

“(3) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 5 sowie in § 13b Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.

(4) Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 13a ist

           1. zum 1. September 2001 nur für Lehrer möglich, die vor dem 2. Februar 1946 geboren sind, und

           2. zum 1. September 2002 nur für Lehrer möglich, die vor dem 2. Juni 1946 geboren sind.

(5) Auf Lehrer, die bis spätestens 30. September 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(6) Lehrer, denen spätestens ab dem Schuljahr 2000/2001 rechtskräftig eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach § 65e gewährt worden ist, sind mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand zu versetzen.”

10. Dem § 127 wird folgender Abs. 26 angefügt:

“(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 13, die §§ 13b und 13c samt Überschriften, § 26 Abs. 4, § 58e Abs. 1, § 121c Abs. 3 bis 6 und die Aufhebung des § 114 Abs. 2 Z 6 mit 1. Oktober 2000,

           2. § 13a Abs. 1 mit 1. Oktober 2002.”

Artikel 8

Änderung des Bundestheater-Pensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

“Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind ver­pflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbe­zogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit § 15c Abs. 1 Z 1 bis 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

           2. die Höhe von Einkünften nach § 17 in Verbindung mit § 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 und

           3. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.”

2. An die Stelle des § 2a Abs. 1 und 2 treten folgende Bestimmungen:

“(1) Der Bundestheaterbedienstete hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 3) Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand

           1. frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet, oder

           2. frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, wenn er eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den dauernden Ruhestand versetzt werden:

           1. bei dauernder Dienstunfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, oder

           2. bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater oder

           3. wenn der Bundestheaterbedienstete

                a) seinen 738. Lebensmonat vollendet oder

               b) seinen 720. Lebensmonat vollendet hat und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist

               und Anspruch auf den vollen Ruhegenuss erworben hat; ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals nur mit Ablauf des Spieljahres oder

           4. wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuss zwar erreichen hätte können, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht in dem im § 7 Abs. 3 oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oder

           5. wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und sich im zeitlichen Ruhestand befindet.

(2a) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 2 Z 3 lit. b zählen

           1. die Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

           2. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgestzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die gemäß § 56 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, mit Ausnahme der Zeit eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

           5. nach den Abs. 2 bis 4 nachgekaufte Zeiten.

(2b) Der Bundestheaterbedienstete kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensions­beitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Dies gilt nicht für angerechnete Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

(2c) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 2b beträgt

           1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

           2. für alle sonstigen Ruhegenussvordienstzeiten 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54), so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(2d) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 2b nachgekauften Zeiten 12,55% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2c.

(2e) Bundestheaterbediensteten ist auf Antrag ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten zu bestätigen.

(2f) Auf Antrag des Bundestheaterbediensteten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Solche Anträge können nur bis 31. Dezember 2002 wirksam gestellt werden.”

3. Im § 3 Abs. 1 wird das Zitat “§ 1 Abs. 1 und 2” durch das Zitat “§ 1 Abs. 1 bis 2” ersetzt.

4. Im § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck “das 60. Lebensjahr” durch den Ausdruck “seinen 738. Lebensmonat” ersetzt.

5. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen.”

6. § 5 Abs. 3 lautet:

“(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

           1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,

           2. im Fall der Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 2a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 3 lit. b.”

7. § 5 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.

8. § 5 Abs. 7 und 8 lautet:

“(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 330 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenussermittlungs­grundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zehn auf die Zahl von 330 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat, in dem

           1. ein Solotänzer in einem Spieljahr durchschnittlich mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder

           2. ein sonstiges Ballettmitglied in einem Spieljahr durchschnittlich mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat.”

9. § 5b Abs. 2 erster Satz in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

“Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebens­monat vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen.”

10. § 5b Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

“(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

           1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,

           2. im Fall der Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 2a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 3 lit. b.”

11. § 5b Abs. 4 und 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird aufgehoben.

12. § 5b Abs. 7 und 8 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

“(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 330 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenuss­ermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zehn auf die Zahl von 330 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat der jährlichen Spielzeit, in der

           1. ein Solotänzer mindestens 30 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat oder

           2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens 50 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat.”

13. Im § 6a Abs. 6 Z 1 wird das Zitat “§ 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965” durch das Zitat “§ 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965” ersetzt.

14. § 10 Abs. 2 und 3 lautet:

“(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für

           1. Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger......................................................................................... 15,69%,

           2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten..................................................................................... 12,55%               

des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebühren­durchschnittssatzes.

(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar

           1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1................................................................................................................ 3,49%,

           2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2................................................................................................................ 2,79%               

des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.”

15. Dem § 18a Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. § 5 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 280 Monaten 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils zehn auf die Zahl 280 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf.”

16. Nach § 18f wird folgender § 18g samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 18g. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 und in § 4 Abs. 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.

 (2) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 für vor dem 1. Jänner 2005 anfallende Ruhegenüsse,

           1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

           2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

           3. die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

           4. die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

           5. die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.”

17. Dem § 22 wird folgender Abs. 18 angefügt:

“(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten in Kraft:

           1. § 1 Abs. 4 und 5, § 2a Abs. 1 bis 2f, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, 3, 7 und 8, § 6a Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 2 und 3, § 18a Abs. 1 Z 4, § 18g samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 5 Abs. 4 und 5 mit 1. Oktober 2000,

           2. § 5b Abs. 2, 3, 7 und 8 sowie die Aufhebung des § 5b Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 2003.”

Artikel 9

Änderung des Teilpensionsgesetzes

Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a wird der Ausdruck “60. Lebensjahr” durch den Ausdruck “738. Lebensmonat” ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 Z 3 lit. b erster Halbsatz lautet:

“wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem vollendeten 738. Lebensmonat, aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden oder nach § 15 Abs. 2 oder § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder nach einer entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmung erfolgt ist,”

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Für Pensionistinnen oder Pensionisten, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.”

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 2 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

Artikel 10

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Das Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 5a Abs. 2 lautet:

“(2) Die Geldentschädigungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 4 sind exekutionsfrei.”

2. § 5b Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an.”

3. § 5b Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

         “1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 738. Lebensmonat nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und

           2. die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied seinen 738. Lebensmonat vollendet haben wird, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.”

4. § 5d wird aufgehoben.

5. Im § 5e wird der Ausdruck “18,49%” durch den Ausdruck “19,28%” ersetzt.

6. An die Stelle des § 5f zweiter Satz treten folgende Bestimmungen:

“Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.”

7. Der bisherige § 5g erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) § 62j Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist anzuwenden.”

8. Dem § 89 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) § 5a Abs. 2, § 5b, § 5e, § 5f, § 5g und die Aufhebung des § 5d in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

Artikel 11

Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte

Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (1) Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte

           1. der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,

           2. abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und

           3. sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeits­grenze nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/
1955, übersteigendes Entgelt bezieht.”

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 2 Abs. 1 und § 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

3. Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift angefügt:

“Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 14. (1) Auf Beamte, die bis spätestens 31. August 2000 wirksam eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 2 abgegeben haben, ist § 2 in der am 31. August 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle in Spalte A angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in Spalte B angeführte Lebensmonat und an die Stelle des in § 2 Abs. 1 Z 2 angeführten 738. Lebensmonat der jeweils in Spalte C angeführte Lebensmonat:

A

B

C

bis einschließlich 1. Oktober 1945

660.

720. 

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946

662.

722. 

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946

664.

724. 

2. April 1946 bis 1. Juli 1946

666.

726. 

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946

668.

728. 

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947

670.

730. 

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947

672.

732. 

2. April 1947 bis 1. Juli 1947

674.

734. 

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947

676.

736.”

Artikel 12

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 7 dritter Satz lautet:

“Dieser Beitrag beträgt

           1. ab 1. Oktober 2000 28,3%,

           2. ab 1. Jänner 2001 28,9%,

           3. ab 1. Jänner 2002 29,6%,

           4. ab 1. Jänner 2003 30,1% und

           5. ab 1. Oktober 2005 28,3%

des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Abs. 1a fallenden Beamten.”

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

Artikel 13

Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Bundesbahn – (Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG)

§ 1. Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 723/1992, gilt ab 1. Oktober 2000 als Bundesgesetz.

§ 2. Die zur Erlangung einer Alterspension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit wird um 18 Monate verlängert.

§ 3. Auf die Witwen- und Witwerversorgung sind die für die Witwen und Witwer der Bundes­beamten geltenden Regelungen anzuwenden.

§ 4. Die Pensionen sind nach dem Anpassungssystem des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, anzupassen.

§ 5. Die Beiträge der Beamten des Dienststandes und die Pensionssicherungsbeiträge der Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sind mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 um 0,8 Prozentpunkte zu erhöhen.

§ 6. Auf die Zurechnung von Zeiträumen zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sind die für die Bundesbeamten geltenden Regelungen anzuwenden.

 

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Artikel 14

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 25 Abs. 5 wird die Bezeichnung “Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr” durch die Bezeichnung “Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie” ersetzt.

Vorblatt

Problem:

Das öffentliche Pensionssystem bedarf zu seiner langfristigen Sicherung einer kontinuierlichen Systempflege. Die notwendige Budgetkonsolidierung erfordert kurzfristig wirksame Maßnahmen.

Ziel:

Sicherung des Vertrauens der Jugend und der Pensionsbezieher in die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems auch im Bereich der Beamtenpension. Leistung eines wichtigen Beitrags zur Budgetkonsolidierung.

Inhalt:

Sicherung der langfristigen Finanzierbarkeit des Pensionssystems der Bundesbeamten insbesondere durch geänderte Bemessungsvorschriften für künftige Hinterbliebenenpensionen, etappenweise Anhebung des Zugangsalters zur vorzeitigen Alterspension, Leistung eines angemessener Beitrages bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Pension, Pensionsanpassung strikt nach dem Modell der Nettoanpassung und geringfügige Anhebung des Pensionsbeitrages der Beamten des Aktivstandes und des Beitrages der Beamten des Ruhestandes.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die etappenweise Anhebung des für die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung erforderlichen Mindestalters von 60 Lebensjahren auf 61,5 Lebensjahre wird während der Laufzeit der Etappenregelung, also in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 1. Oktober 2002, zu einer Verringerung der Neuaufnahmen im öffentlichen Dienst führen.

Finanzielle Auswirkungen der im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Siehe die finanziellen Erläuterungen im Allgemeinen Teil.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

A. Erfordernis der längerfristigen Sicherung des Pensionssystems

Auf Basis des Regierungsprogrammes vom Februar 2000 und des Berichtes der Expertenkommission zur Rahmenplanung des österreichischen Pensionssystems (Leitung: o. Univ.-Prof. Dr. Theodor Tomandl) plant die Bundesregierung mit den von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen einen wichtigen Schritt zur Erreichung des Zieles der nachhaltigen Sicherung des Vertrauens der Jugend und der Pensionsbezieher in die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems.

Die langfristige Sicherung des Pensionssystems kann allerdings nicht in einem Schritt erfolgen, sie verlangt vielmehr eine kontinuierliche Systempflege.

Entsprechend den Empfehlungen der Expertenkommission soll sich das öffentliche Pensionssystem in Richtung von mehr Leistungsgerechtigkeit entwickeln. Sozialen Aspekten ist bei der Ausgestaltung eines leistungsgerechten Modells große Beachtung zu schenken, ihre Umsetzung sollte jedoch in einer systemkonformen Weise erfolgen.

Alte und junge Erwerbstätige und Pensionisten bilden eine Solidargemeinschaft, innerhalb derer eine ausgewogene Lastenverteilung vorgenommen werden muss. In diesem Sinne sind Maßnahmen zur Anhebung des Zugangsalters zu den vorzeitigen Alterspensionen, des weiteren Ausbaues eines angemessenen Beitrages im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Pension sowie zur Berechnung künftiger Hinterbliebenenpensionen zu setzen. Die künftige jährliche Pensionsanpassung soll zwar nach dem Modell der Nettoanpassung erfolgen, die Wertsicherung soll in solchen Jahren, in denen die Inflationsrate über der errechneten Nettoanpassung liegt, durch Einmalzahlungen erreicht werden.

Für das Pensionsrecht der Bundesbeamten sollen durch den vorliegenden Entwurf entsprechende Regelungen getroffen werden. Diese basieren auf einem Bericht einer speziell für diesen Bereich eingesetzten Expertenkommission (Leitung: o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer).

B. Erfordernis der Budgetentlastung

Österreich ist im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten Schlusslicht bei der Reduzierung des Defizits und wurde von vielen Seiten, nicht zuletzt kürzlich vom ECOFIN und IMF aufgefordert, die Budgetkon­solidierung wesentlich zu beschleunigen. Es ist daher erforderlich, die Anstrengungen zur Budgetkon­solidierung deutlich zu verstärken, um die finanzielle Belastung künftiger Generationen zu verringern, aber auch um drohende Nachteile für den Wirtschaftsstandort Österreich und damit auch für die Bevölkerung selbst hintanzuhalten.

Eine nachhaltige Budgetkonsolidierung erfordert rasch wirkende und weitreichende strukturelle Reform­maßnahmen, die schon in kurzer Frist einen wesentlichen Beitrag zur Budgetentlastung leisten. Die Reformen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung und im Beamtenpensionsrecht gehören, wie dies auch im Regierungsübereinkommen für die laufende Legislaturperiode ausgeführt ist, zu den wesentlichsten dieser strukturellen Reformmaßnahmen und soll somit rasch einen nachhaltigen Beitrag zur Budgetentlastung leisten.

In finanzieller Hinsicht liegt das Ziel der vorgeschlagenen Reformmaßnahmen darin, den bis 2003 mit zirka zehn Milliarden Schilling prognostizierten Zuwachs des Pensionsaufwandes des Bundes zu halbieren. Diese Zielbestimmung macht einen weitgehenden Verzicht auf die sonst bei derartig ambitio­nierten Reformvorhaben üblichen Legisvakanzen unumgänglich. Dass es dadurch zu plötzlichen Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Vertrauenspositionen kommen kann, wird nicht übersehen. Die negativen Folgen einer missglückten Budgetkonsolidierung wären jedoch für die gesamte Bevölkerung und damit auch für die von den Reformmaßnahmen Betroffenen weitaus gravierender als die geplanten Eingriffe, deren Intensität zudem durch Übergangsbestimmungen in den ersten beiden Jahren ihrer Wirksamkeit so weit wie möglich entschärft wird.

C. Die geplanten Maßnahmen

Die genannten Ziele sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

1. Künftige Hinterbliebenenpensionen:

Ab 1. Oktober 2000 soll für die Witwen- und Witwerpensionen eine Bandbreite von 0% bis 60% der Pension des verstorbenen Ehegatten eingeführt werden. Gleichzeitig wird einerseits eine Leistungsober­grenze für die Bezieher hoher Einkommen geschaffen und andererseits eine Erhöhung des “Schutzbe­trages” auf 20 000 S für die Bezieher geringer Einkommen vorgenommen.

2. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung des Beamten und von Amts wegen:

Die derzeit ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mögliche Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung soll künftig erst ab dem vollendeten 738. Lebensmonat, das heißt ab der Vollendung von 61,5 Lebens­jahren, möglich sein. Die derzeitige Altersgrenze von 60 Jahren wird ab 1. Oktober 2000 pro Quartal um jeweils zwei Monate angehoben, die Dauerregelung wird daher mit 1. Oktober 2002 wirksam.

Wenn jedoch eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt, kann die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung weiterhin ab dem vollendeten 60. Lebensjahr erfolgen.

Weiters wird die derzeit nur antragsgemäße Ruhestandsversetzung bei Erreichen dieser Altersgrenzen durch die Möglichkeit der amtswegigen Ruhestandsversetzung ergänzt, um eine den unterschiedlichen Anforderungen des öffentlichen Dienstes entsprechende Altersstruktur gewährleisten zu können.

3. Angemessener Beitrag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Beamtenpension:

Der derzeit bestehende Abschlag von zwei Prozentpunkten für jedes Jahr der Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird auf drei Prozentpunkte für jedes Jahr vor der Altersgrenze für die Ruhestandsversetzung durch Erklärung angehoben. Die Abschlagsobergrenze von 18 Prozentpunkten bleibt erhalten. Weiters werden die derzeitigen Regelungen betreffend den Entfall des Abschlages bei Erwerbsunfähigkeit und bei Anspruch auf eine Versehrtenrente aufgehoben. Für Beamte des Exekutiv­dienstes und Wachebeamte sollen weiterhin Sonderregelungen gelten, die jedoch an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden.

4. Künftige Pensionsanpassungen:

Die Anpassung der Beamtenpensionen an den Anpassungsfaktor gemäß dem ASVG bleibt aufrecht. Die im Entwurf von Änderungen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorgesehene strikte Anwendung des Modells “Nettoanpassung” (Mittelwert ohne Bandbreite) wird damit auch für die Anpas­sung der Beamtenpensionen wirksam. Wie im Bereich des ASVG und der vergleichbaren Gesetze werden dabei zum Ausgleich des allfälligen Unterschreitens der Inflationsrate für niedrigere Beamten­pensionen Einmalzahlungen vorgesehen.

5. Weitere Maßnahmen im Beamten-Dienst- und Pensionsrecht:

Der von aktiven Beamten zu leistende Pensionsbeitrag und der von Pensionisten zu leistende Beitrag zur Pensionssicherung werden ab 1. Oktober 2000 um je 0,8 Prozentpunkte erhöht. Diese gleichmäßige geringfügige Belastung der Aktiven und der Pensionisten entspricht vollinhaltlich dem Generationen­vertrag.

Zur gleichmäßigeren Verteilung des finanziellen Risikos langer Krankenstände wird für Beamte eine Be­zugsfortzahlungsregelung eingeführt, die eine Bezugskürzung bei längeren Krankenständen ab dem siebenten Krankenstandsmonat vorsieht.

Die derzeit bestehende beitragsfreie Zurechnung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit wird insofern beschränkt, als eine Zurechnung nur mehr bis zur Vollendung des 738. Lebensmonates (61,5 Lebensjahre) möglich sein soll. Es sollen somit maximal so viele Jahre zugerechnet werden, wie der Beamte bis zum gesetzlichen Pensionsalter erreicht hätte, wenn er nicht erwerbsunfähig geworden wäre. Weiters soll die Zurechnung im Sinne größerer Beitragsäquivalenz und als Ausgleich für den Entfall der Dienstleistung nicht mehr zum höchstmöglichen Ruhegenuss, sondern maximal zu einem Ruhegenuss von 75% der Bemessungsgrundlage führen.

D. Entsprechende Pensionsreformmaßnahmen im öffentlichen Bereich

In der Sitzung der Bundesregierung vom 23. Mai 2000 haben die Klubobmänner der beiden Regierungs­parteien, Ing. Peter Westenthaler und Dr. Andreas Khol, erklärt, dass sie anlässlich der Ausschuss­beratungen der Pensionsreform einen Antrag gemäß § 27 des Geschäftsordnungsgesetzes des National­rates einbringen werden, der die Abbildung der für den öffentlichen Dienst vorgeschlagenen Regelungen, insbesondere die Erhöhung des Pensionsantrittsalters um 1½ Jahre, im Politikerpensionsrecht zum Gegenstand hat.

 

Für Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erfolgt die Umsetzung der angeführten Pensionsreformmaß­nahmen im Rahmen des vorliegenden Entwurfs.

E. Finanzielle Auswirkungen

Die Maßnahmen gemäß Punkt B verursachen folgende finanzielle Auswirkungen:

 

 

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (–) in Millionen Schilling

 

 

2000

2001

2002

2003

künftige Hinterbliebenenpensionen

 

 

 

 

 

HV+LL

 

–   14

–   44

–   74

 

Post+Telekom

 

–    6

–   19

–   31

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung mit 61,5

 

 

 

 

HV

 

–   33

–  700

–1 253

 

LL

 

–   10

–  203

–  363

 

Post+Telekom

 

–    3

–   62

–  111

 

Einnahmen durch Pensionsbeitrag der verlängert Aktiven

 

HV

 

–    2

–   35

–   62

 

LL

 

 

–   10

–   18

 

Post+ Telekom

 

–    0

–    6

–   12

Abschlag

 

 

 

 

 

 

HV

 

–   31

–   77

–  126

 

LL

 

–    9

–   22

–   37

 

Post+ Telekom

 

–    3

–    7

–   11

Weitere Maßnahmen:

 

 

 

 

Beitragserhöhung – Aktive

 

 

 

 

 

HV

–134

–  550

–  567

–  585

 

LL

– 54

–  220

–  227

–  234

 

Post+Telekom

– 33

–  138

–  139

–  141

Beitragserhöhung – Pensionisten

 

 

 

 

 

HV

– 61

–  251

–  257

–  264

 

LL

– 23

–   95

–   98

–  101

 

Post+Telekom

– 22

–   89

–   92

–   94

Zurechnung

 

 

 

 

 

 

HV+LL

– 15

–   61

–  122

–  183

 

Post+Telekom

–  4

–   36

–   53

–   70

adäquate Maßnahmen bei Post + Telekom (Anhebung des Deckungsbeitrages)

 

 

–  7

–   94

–  193

–  261

ZWISCHENSUMME

 

–353

–1 645

–2 934

–4 031

Erhöhung des Aktivaufwandes

 

 

 

 

 

HV

 

+   17

+  346

+  607

 

LL

 

+    4

+  100

+  176

Zwischensumme

 

+  0

+   21

+  446

+  783

Vollziehungsaufwand §15b BDG + BRZ

+  0

+   15

+   15

+   15

GESAMTSUMME

 

–353

–1 609

–2 473

–3 233

Berechnungsgrundlagen:

 

1. Künftige Hinterbliebenenpensionen

Schätzung auf Grund der Kostenaussagen im Entwurf des BMsSG und der Aufwandsrelation zwischen dem Aufwand für Pensionen der gesetzlichen Pensionsversicherung und für Beamtenpensionen.

2. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung des Beamten (Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters)

Ausgehend von den Geburtsjahrgängen der Beamten, die in Zukunft zur Pensionierung heranstehen, wird der jeweilige Minderaufwand sowie der Mehraufwand durch längeres Verbleiben im Aktivstand (Differenz Aufwand ältere zu jüngeren Beamten) berechnet.

Quartal

Pension-Neuanfälle

Monate, die die Pension später anfällt

4/2000

463

 2

1/2001

482

 4

2/2001

482

 6

3/2001

482

 8

4/2001

482

10

1/2002

455

12

2/2002

455

14

3/2002

455

16

4/2002

455

18

1/2003

501

18

2/2003

501

18

3/2003

501

18

4/2003

501

18

Annahmen:

–   lineare Pensionsanfallsverteilung auf die Quartale

–   Struktureffekt 1,5%, Pensionsanpassung laut ASVG

–   durchschnittlicher Pensionsaufwand für Neupensionisten 1998: 36 600 S, für Folgejahre um Struktur­effekt und zu erwartende Anpassung erhöht

–   Zwei Drittel der Neupensionisten geht mit dem gesetzlichen Pensionsalter

–   Steigerungsrate der Pensionen der Neupensionisten von 2001 bis 2003: 2%.

–   durchschnittliche Aufwandsdifferenz zwischen jungen und alten Bediensteten 20 000 S/pro Monat

–   jedoch Berücksichtigung der höheren Pensionsbeiträge in Höhe von 10,25%

–   Abgänge werden nachbesetzt

–   Jeweiliges zeitliches Wirksamwerden wird berücksichtigt (Verschiebung in Folgejahre)

–   Für LL und Post + Telekom (die Anhebung des Pensionszugangsalters wird im PT-Bereich im Prognosezeitraum wegen der Vorruhestandsregelungen nur zu einem Viertel wirksam; Ausgleich durch Anhebung des Deckungsbeitrags) erfolgt eine Relationsschätzung auf Basis BVA 2000

–   Vollziehungsaufwand für § 15b BDG-Bescheide:

     – 10 000 Fälle/Jahr a 180 min A2/B Bearbeitungsdauer

3. Angemessener Beitrag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Beamtenpensionen (Abschlagsystem)

Folgende Maßnahmen werden berücksichtigt:

1.  Streichung des Entfalls des Abschlages für Neupensionisten bei Erwerbsunfähigkeit

2.  Erhöhung des Abschlages von 2% auf 3%

3.  Erhöhung des Abschlagsgrenzalters auf 61,5 Jahre

Ausgehend von den derzeitigen Frühpensionierungen, dem derzeitigen durchschnittlichen Pensions­eintrittsalter bei Frühpensionisten und der Durchschnittspension wird die Aufwandsminderung berechnet.

Annahmen:

–   Frühpensionisten pro Jahr: 685

     – davon dauernde Erwerbsunfähigkeit: 318

     – davon Abschläge: 367

–   durchschnittliche Pension/Monat inkl. SZ und DGB 2000: 38 378 S

 

–   1%-Punkt Abschlag bewirkt 1,25% Pensionsaufwandsminderung

–   lineare Verteilung der Pensionseintritte

–   Für LL und Post + Telekom erfolgt eine Relationsschätzung auf Basis BVA 2000

4. Weitere Maßnahmen im Beamten-Dienst- und Pensionsrecht (Beitragserhöhungen)

Ausgehend vom bisherigen Erfolg bei Pensionsbeiträgen und Beiträgen der Pensionisten werden die erwarteten Mehreinnahmen um den Struktureffekt erhöht.

Annahmen:

–   1% Erhöhung derzeit

     – für Pensionisten: 520 Millionen (inkl. PTA, ohne Bahn)

     – für Aktive: 1 056 Millionen (inkl. PTA, ohne Bahn)

–   Pensionisten-Struktureffekt: 1,5%; Aktiven-Struktureffekt: 2%

–   um mögliche Gehaltserhöhungen bzw. Pensionsanpassungen valorisiert

–   für 2000 nur zu einem Viertel wirksam

Bei den Veränderungen bei der Zurechnung wurde von folgenden Annahmen ausgegangen.

Annahmen:

–   Die Aufwendungen für die Zurechnungen betragen 4% des Pensionsaufwandes

–   die vorgesehene Maßnahme wird diese Aufwendungen um 90% reduzieren

–   innerhalb von 25 Jahren greift die Maßnahme voll (langsame Reduktion der Pensionisten, die Zurechnungen erhalten haben)

5. adäquate Maßnahmen bei Post und Telekom (Anhebung des Deckungsbeitrages)

–   Siehe dazu die Erläuterungen zur Änderung des PTSG im Besonderen Teil.

F. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich

1.  hinsichtlich der Art. 1 bis 5, 8, 9 und 13 (BDG 1979, GehG, PG 1965, NGZG, RDG, BThPG, TPG, PTSG und DRSG-AE) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.  hinsichtlich des Art. 6 (LDG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.  hinsichtlich des Art. 7 (LLDG) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG,

4.  hinsichtlich der Art. 10 (VerfGG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt:

Zu Art. 1 Z 1 (§ 14 Abs. 8 BDG 1979):

Der Hinweis auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit ist erforderlich, um der Pensionsbehörde die Berechnung des Ausmaßes der Kürzung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 zu ermöglichen und diese Berechnung für die Pensionsbezieher nachvollziehbar zu machen.

Zu Art. 1 Z 2 und 9 (§ 15 Abs. 1 und § 236a Abs. 3 und 5 BDG 1979):

Mit dieser geplanten Änderung wird das Alter, zu dem Beamte ohne weitere Voraussetzungen durch Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken können, um eineinhalb Jahre – von 60 auf 61,5 – angehoben.

Der Grund für diese Maßnahme liegt primär in der steigenden Lebenserwartung der Pensionsbezieher: Während 1980 – also etwa zur Zeit der Erlassung des BDG 1979 – ein sechzigjähriger Mann bzw. eine sechzigjährige Frau eine durchschnittliche restliche Lebenserwartung von zirka 18 bzw. 23 Jahren hatten, ist diese Lebenserwartung im Jahr 2000 auf zirka 21 bzw. 26 Jahre gestiegen; bei Pensionsantritt im Jahr 2030 wird die durchschnittliche restliche Lebenserwartung unter denselben Voraussetzungen bereits bei zirka 24 bzw. 28 Jahren liegen. Die Anhebung der Altersgrenze für die Ruhestandsversetzung durch Erklärung um eineinhalb Jahre wird somit bewirken, dass nur etwa die Hälfte der seit der Erlassung des BDG 1979 gestiegenen Lebenserwartung das Erwerbsleben verlängern, die zweite Hälfte jedoch dem Ruhestand zugute kommen wird. Diese gleichmäßige Teilung der durch die verlängerte Lebenserwartung überproportional steigenden Belastung des Pensionsaufwandes des Bundes zwischen Dienstnehmern und Dienstgeber ist durchaus fair und angemessen.

Zwei Übergangsregelungen sollen gewährleisten, dass die Anhebung des gesetzlichen Pensionsantritts­alters nicht als zu plötzlicher und intensiver Eingriff in berechtigte Erwartungshaltungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu betrachten ist:

Zum einen erfolgt die Anhebung in Zwei-Monats-Etappen pro Quartal ab 1. Oktober 2000, womit sie im Endausbau erst ab 1. Oktober 2002 wirksam wird. Maßgeblich ist dabei nicht das Quartal, in dem die Ruhestandsversetzung auf Grund der Übergangsregelung frühestens wirksam werden kann, sondern das Quartal, in dem die von der Anhebung betroffenen Beamten ihr 60. Lebensjahr vollenden: Ein am 2. November 1940 geborener Beamter kann somit seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bereits mit Ablauf des Monats Jänner 2001 bewirken; die Anhebung um vier Monate gilt erst für ab 2. Jänner 1941 Geborene. Zum andern werden durch die Übergangsregelung des § 236a Abs. 6 Beamte geschützt, deren Erwartungshaltung sich durch wirksame Abgabe einer Ruhestandsversetzungserklärung – was gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres möglich ist – bereits massiv verdichtet hat.

Zu Art. 1 Z 2 und 3 (§ 15 Abs. 2, § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b und § 15b BDG 1979)

Entsprechend dem Programm der Bundesregierung sollen Beamte bereits ab der Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihre Ruhestandsversetzung bewirken oder von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine “beitragsgedeckte Gesamtdienst­zeit” von 40 Jahren aufweisen. Da der Leistung von Pensionsbeiträgen im Beamtenpensionsrecht im Unterschied zum Sozialversicherungsrecht dem Grunde nach keine primäre Bedeutung zukommt (die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen ergibt sich aus der Anerkennung eines Zeitraums als ruhegenussfähige Zeit und nicht umgekehrt), ist die “beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit” in möglichst enger Annäherung an die geplanten Regelungen im Sozialversicherungsrecht zu definieren.

Folgende Zeiten zählen nach der geplanten Regelung zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit:

1.  die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit einschließlich der Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,

2.  angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.  angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die gemäß § 56 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, mit Ausnahme der Zeit eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Elternschafts-Karenzurlaubes,

4.  Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

5.  nach § 15b Abs. 2 bis 4 nachgekaufte Zeiten.

Zeiten nach Z 3, für deren Anrechnung als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit kein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten ist, sind insbesondere Zivil-, Ausbildungs- oder Präsenzdienstzeiten. Die Ausnahme von beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Elternschaftskarenzurlaubszeiten soll verhindern, dass – über im Dienstverhältnis zurückgelegte Elternschaftskarenzurlaubszeiten hinaus – mehr als 60 Monate an sonstigen Kindererziehungszeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wirksam werden. Nicht zu den Zeiten nach Z 3 zählen beispielsweise beitragsfrei angerechnete Schul- und Studienzeiten.

Schul- und Studienzeiten wurden Beamten, die bis zum 30. Juni 1988 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet; sie bleiben zwar weiterhin für die Pensionsversorgung wirksam, zählen jedoch nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Dasselbe gilt für Ruhegenussvordienstzeiten von Hochschulprofessoren, deren beitragsfreie Anrechnung vom Bundespräsidenten bewilligt wurde. Beamte können jedoch, um ihre Ruhestandsversetzung vor dem gesetzlichen Pensionsalter bewirken zu können, solche Zeiten nachkaufen. Da es sich hierbei nicht um einen “Einkauf” von Ruhegenussvordienstzeiten handelt und die betroffenen Beamten in der Regel knapp vor ihrer Ruhestandsversetzung stehen werden, gilt für diesen Fall eine besondere Bemessungsgrundlage in mittlerer Höhe (25 000 S für Zeiten der Schul- und Akademie­ausbildung, 50 000 S für alle sonstigen Vordienstzeiten, beispielsweise Studienzeiten). Weiters gilt nicht der Beitragssatz zur Zeit der Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis, sondern der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bemessungsbescheides aktuelle Beitragssatz. Nachgekauft werden können nicht jedwede Zeiten, sondern nur beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten.

Um Klarheit über das Ausmaß ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu gewinnen und damit ihre Zukunft effizient planen zu können, können Beamte eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitrags­gedeckten Gesamtdienstzeit verlangen. Da eine solche Feststellung nur einmal erforderlich ist, wird das Antragsrecht mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. Die Zuständigkeit für diese Feststellung soll in einer DVV-Novelle den nachgeordneten Dienstbehörden übertragen werden.

Eine weitere Nachkaufsmöglichkeit – eigentlich: nachträgliche Einkaufsmöglichkeit – wird Beamten eröffnet, die die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, für die sie einen besonderen Pensions­beitrag zu leisten gehabt hätten, ausgeschlossen haben, da sich – in Anlehnung an die Zivilrechtsdiktion – die Geschäftsgrundlage für den Ausschluss durch die geplanten Neuregelungen möglicherweise geändert hat. In diesen Fällen erfolgt die Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung zu den “normalen” Bedingungen; die nachträglich eingekauften Zeiten zählen sowohl zur ruhegenussfähigen als auch zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Eine entsprechende Antragstellung ist jedoch nur befristet – bis 31. Dezember 2002 – möglich; ab 2003 wird die Entscheidung über den Einkauf von Ruhegenussvordienstzeiten bereits im Zuge der üblichen Vordienstzeitenanrechnung zu fällen sein.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 15a BDG 1979)

Nach der geltenden Rechtslage können Beamte einseitig ihre Versetzung in den Ruhestand ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bewirken; dem Dienstgeber fehlt jedoch eine entsprechende Möglichkeit. Diese Ungleichheit erscheint angesichts der problematischen Altersstruktur insbesondere der männlichen Bundesbeschäftigten – die Altersgruppe von 50 bis 60 ist als Folge der großzügigen Aufnahmepolitik in den 60er- und 70er-Jahren weitaus überproportional, die Altersgruppe von 20 bis 30 dagegen unterpropor­tional vertreten – problematisch, da dem Bund die Möglichkeit fehlt, die Altersstruktur der Beschäftigten insbesondere in den Bereichen, in denen dies geboten wäre – Innere und Äußere Sicherheit und Schule – von sich aus zu verbessern. Die geplante Möglichkeit der amtswegigen Ruhestandsversetzung mit Er­reichen des gesetzlichen Pensionsalters soll dem Bund ein entsprechendes Instrument zur Hand geben und ihn damit auch in die Lage versetzen, effizientere Arbeitsmarktpolitik durch verstärkte Aufnahme jüngerer Bediensteter betreiben zu können.

Ähnliche Regelungen bestehen auch in den Beamtendienstrechten einiger Bundesländer, zB in Niederösterreich (§ 20 DPL 1972) und in Wien (§ 68 der Dienstordnung 1994). Im Unterschied zur geplanten Regelung im Bundesdienstrecht sind jedoch in den Regelungen der Bundesländer nicht soziale Komponenten, sondern Dienstgeberinteressen ausschlaggebend; im Vordergrund steht jeweils die Entbehrlichkeit der Dienstleistung des Beamten. Die geplante Bundesregelung stellt dagegen ausschließ­lich darauf ab, dass die betroffenen Beamten bereits das gesetzliche Pensionsalter erreicht und den Anspruch auf volle Pensionsversorgung erlangt haben; selbst eine in sechs Monaten ab der möglichen Ruhestandsversetzung noch zu erwartende Vorrückung in der Funktionszulage oder im Fixbezug macht eine amtswegige Ruhestandsversetzung unzulässig. Diese Kautelen, die eine angemessene Pensionsver­sorgung des Beamten garantieren sollen, lassen die amtswegige Ruhestandsversetzung kaum als Instrument des Personalabbaus tauglich erscheinen, sondern schränken ihren Zweck einzig auf die Herbeiführung einer ausgeglichenen Altersstruktur der Bundesbeamten ein.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 151 Abs. 1 BDG 1979):

Zitatanpassung.

Zu Art. 1 Z 5 und 9 (§ 207n Abs. 1 und § 236a Abs. 4 BDG 1979):

Der allgemeinen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters entsprechende Anhebung des Zugangsalters zum Vorruhestand für Lehrer und der Anhebung des Zugangsalters um jeweils acht Monate in den Jahren 2001 und 2002 entsprechende Übergangsregelung.

Zu Art. 1 Z 6 bis 9 (§ 213b Abs. 1 und 2, § 213c Abs. 5 und § 236a Abs. 6 BDG 1979):

Der allgemeinen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters entsprechende Anhebung des Zugangsalters zum Vorruhestands-sabbatical für Lehrer.

Die bisherige Regelung, dass die Freistellung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres enden kann, steht in unlösbarem Widerspruch zu der Regelung, dass die Freistellung nur für ganze Schuljahre gewährt werden kann. Da eine Versetzung in den Ruhestand während einer Freistellung eine durchgehende Neu­bemessung der während der Freistellung gebührenden Bezüge erfordern und damit eine Pensionsbemes­sung – insbesondere unter dem Aspekt der Durchrechnung ab 2003 – zumindest unzumutbar verzögern, wenn nicht überhaupt unmöglich machen würde, soll an die Stelle der bisher vorgesehenen Ruhestandsversetzung durch Erklärung eine amtswegige Ruhestandsversetzung mit Ablauf des letzten Freistellungsjahres treten.

Eine Verlängerung der Rahmenzeit würde ebenfalls die oben angeführten Folgen nach sich ziehen. Nach der Übergangsbestimmung des § 236a Abs. 6 bleibt daher Lehrern, denen spätestens ab dem Schuljahr 2000/2001 ein Vorruhestands-sabbatical gewährt wurde, die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollenden, gewahrt.

Zu Art. 2 Z 1 und 8 (§ 13c und § 175 Abs. 37 zweiter Satz GehG):

Nach geltender Rechtslage trifft das finanzielle Risiko einer langen Dienstverhinderung auf Grund einer Erkrankung oder eines Freizeitunfalls beinahe ausschließlich den Dienstgeber. Diese einseitige und damit schon an sich problematische Risikozurechnung erscheint umso mehr nicht mehr gerechtfertigt, als sie keinen Anreiz für den Dienstnehmer mit sich bringt, jede mögliche zumutbare Heilbehandlung auf sich zu nehmen. Die geplante Regelung sieht daher eine Bezugskürzung auf zwei Drittel ab dem siebten Monat einer Dienstverhinderung infolge von Krankheit oder Freizeitunfall vor. Aus sozialen Erwägungen wird die Kinderzulage von dieser Kürzung ausgenommen.

Abs. 2 enthält eine Wahrungsregelung, nach der das aus dem Monatsbezug resultierende Einkommen nicht unter die jeweils geltenden Richtsätze für die Ergänzungszulage nach § 26 des Pensionsgesetzes 1965 sinken darf. Im Unterschied zur Ergänzungszulage für Pensionsbezieher ist jedoch dabei das Einkommen sonstiger Personen nicht zu berücksichtigen. Diese Ergänzungszulage ist kein Bestandteil des Monatsbezuges. Der letzte Satz des Abs. 2 stellt jedoch sicher, dass die Ergänzungszulage ebenso wie der Monatsbezug der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen ist.

Abs. 3 enthält eine dem § 24 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsprechende Zusammenrechnungsregelung. Demnach löst eine Dienstverhinderung unabhängig von ihrer Dauer den Lauf der im Abs. 3 angeführten Sechsmonatsfrist aus, die mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes nach dieser (ersten) Dienstverhinderung beginnt. Alle Dienstverhinderungen, die innerhalb dieser Sechs­monatsfrist beginnen, gelten als Fortsetzung dieser (ersten) Dienstverhinderung. Sie lösen aber ihrerseits keine Sechsmonatsfrist im Sinne des Abs. 3 aus. Eine solche wird erst wieder durch jene Dienst­verhinderung ausgelöst, die als erste nach dem Ende der laufenden Sechsmonatsfrist beginnt. Dienstverhinderungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des § 13c, also spätestens mit 30. September 2000 geendet haben, können eine solche Zusammenrechnung nicht auslösen.

Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, aber erst nach dem 30. September 2000 enden, sind hingegen als “erste” Dienstverhinderung im Sinne der Zusammenrechnungsregelung anzusehen. Gemäß der Übergangsregelung in den Inkrafttretensbestimmungen (§ 175 Abs. 37 zweiter Satz) zählt bei einer solchen Dienstverhinderung nur jener Zeitraum auf die Sechsmonatefrist des Abs. 1, der nach dem 30. September 2000 liegt.

Abs. 4 regelt den An- und Wegfall der Bezugskürzung sowie die aliquote Berechnung, wenn bloß ein Teil oder Teile des Kalendermonats unter die Bezugskürzung fallen. Wegen der Dreißigstel-Regelung sind der Aliquotierung je Kalendermonat immer 30 Kalendertage zugrunde zu legen. Hat der Kalendermonat 31 Kalendertage, ist der letzte Kalendertag nicht zu berücksichtigen. Hat der Kalendermonat weniger als 30 Kalendertage, ist der letzte Kalendertag derart mehrfach zu berücksichtigen, dass sich für die Aliquo­tierung im betreffenden Kalendermonat insgesamt 30 Dreißigstel ergeben. Diese Vorgangsweise ent­spricht der in bereits bestehenden Fällen der Aliquotierung geübten Praxis.

Abs. 5 ermöglicht die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen trotz Gutgläubigkeit des Empfängers, da diese auf Grund der Auszahlung des Monatsbezuges im Vorhinein in jedem Fall gegeben sein wird und die gesamte Regelung anderenfalls weitestgehend unanwendbar wäre.

Zu Art. 2 Z 2 und 3 (§ 20c Abs. 3 und 6 GehG):

Anpassung der Sonderregelungen über die Gewährung der großen Jubiläumszuwendung trotz Nichtvor­liegens einer Dienstzeit von 40 Jahren an die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters samt etappen­weiser Übergangsregelung.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 22 Abs. 2 GehG):

Entsprechend dem Programm der Bundesregierung wird der Pensionsbeitrag der Beamten um 0,8 Pro­zentpunkte und damit der Eigenfinanzierungsanteil der Beamtenpensionen erhöht.

Zu Art. 2 Z 5 bis 7 (§ 83a GehG):

Anpassung der Regelungen über die Abschlagsreduktion und die Jubiläumszuwendung für Exekutiv­beamte mit langer Exekutivdienstzeit an die Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters und an die Anhebung des Abschlagsprozentsatzes (siehe dazu die Erl. zu Art. 3 Z 2 ff.) samt etappenweiser Übergangsregelung. Die Nichtanwendung des § 83a auf Exekutiv- und Wachebeamte, die mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden, ergibt sich daraus, dass für diese Beamten weder die Abschlagsregelung noch die Beschränkung der vollen Jubiläums­zuwendung auf die Vollendung des 738. Lebensmonats bei einer Dienstzeit von unter 40 Jahren gilt.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 1a PG 1965)

Die mit dem Pensionsreformgesetz 1993 eingeführte und durch die geplante Novelle weiter zunehmende Einkommensabhängigkeit der Hinterbliebenenversorgung sowie das Teilpensionsgesetz verursachen einen massiven Erhebungs- und Änderungsaufwand, der von den Pensionsbehörden des Bundes durch ihre beschränkte Personalkapazität, durch die auf Grund der in den letzten Jahren häufigen und mit einer Unzahl von Ausnahmeregelungen verbundenen Neuregelungen komplizierten Bemessungsvorschriften und durch die durch Alter, Krankheit und Gebrechlichkeit in vielen Fällen kaum gegebene Zugänglichkeit der Pensionsbezieher kaum mehr bewältigbar ist. Verzögerungen der Leistungsanweisung und auf Grund der Auszahlung im Vorhinein häufige Rückforderungen und Nachzahlungen sind die negativen Auswir­kungen.

Die insgesamt 22 Pensionsbehörden des Bundes verfügen im Gegensatz zu den Sozialversicherungs­trägern über keine dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger vergleichbare zentrale Datenclearing­stelle, die diese Auswirkungen vermeiden oder zumindest vermindern könnte. Zum Ausgleich dieses Mankos verpflichtet der geplante Abs. 1a Behörden und Sozialversicherungsträger, den Pensionsbehörden auf Verlangen die zur Vollziehung erforderlichen Einkommensdaten (Abs. 2) – nach Möglichkeit auto­matisationsunterstützt (Abs. 3) – zu übermitteln. Die Übermittlung dieser Daten und ihre Verwendung bilden für die Pensionsbehörden eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000.

Die richtige und zeitgerechte Pensionsversorgung setzt die Übermittlung der Einkommensdaten und deren Verwendung voraus; die gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der dazu erforderlichen Einkom­mensdaten bildet daher eine Notwendigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung der angeführten Daten ist daher im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 gegeben; die sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich festgelegte Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit bildet dabei eine angemessene Garantie für den Schutz der Geheimhal­tungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter Satz DSG 2000.

Abs. 4 entspricht dem § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000.

Zu Art. 3 Z 2 bis 8 und 36 (§ 4 und § 62j Abs. 2 PG 1965 bzw. § 5 PG 1965 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung):

Im Zuge einer verstärkten Beachtung des Prinzips der Leistungsgerechtigkeit soll der derzeit zwei Prozentpunkte betragende Abschlag bei Ruhestandsversetzung vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter bei Beibehaltung des maximalen Abschlags von 18 Prozentpunkten auf drei Prozentpunkte angehoben werden. Weiters wird der Entfall des Abschlags wegen Bezuges einer Versehrtenrente im Sinne einer Trennung von Unfallversicherung und Pensionsversorgung aufgehoben. Ebenso wird im Sinne einer gleichmäßigeren Verteilung der Gesundheitsrisiken auf Dienstnehmer und Dienstgeber der Entfall des Abschlages bei dauernder Erwerbsunfähigkeit aufgehoben: Das finanzielle Risiko der Dienstunfähigkeit soll zum größten Teil den Dienstgeber, das der dauernden Erwerbsunfähigkeit dagegen zum größten Teil den Dienstnehmer treffen.

Die Anhebung des Abschlagsprozentsatzes soll im Rahmen einer Übergangsbestimmung in fünf Jahresetappen zu je 0,2 Prozentpunkten wirksam werden.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 5 Abs. 6 PG 1965):

Zitatanpassung.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 9 PG 1965):

Die beitragsfreie Zurechnung von Zeiten nach derzeitiger Rechtslage kann bewirken, dass auch Zeiten nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zugerechnet werden, die die betroffenen Beamten auf Grund ihrer Unfähigkeit zu einer zumutbaren Erwerbstätigkeit keinesfalls mehr im Aktivstand zubringen hätten können. Diese Unsachlichkeit soll durch die Beschränkung der Zurechnung auf fehlende Zeiten bis zum gesetzlichen Pensionsalter beseitigt werden.

Weiters wird in Anlehnung an die Regelungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung über den Zurechnungszuschlag die Zurechnung mit einer dadurch maximal erreichbaren Pensionshöhe von 75% der Bemessungsgrundlage beschränkt.

Zu Art. 3 Z 11 (§ 12 Abs. 2 PG 1965):

Anpassung des Abschlages von der Ruhegenusszulage auf den erhöhten Abschlagsprozentsatz.

Zu Art. 3 Z 12 (§ 13a Abs. 2 PG 1965):

Entsprechend dem Programm der Bundesregierung wird der Beitrag der Pensionsbezieher um 0,8 Pro­zentpunkte angehoben. Im Sinne des auch dem Beamtenpensionsrecht immanenten Generationenvertrages soll die gleichmäßige Anhebung des Pensionsbeitrages der aktiven Beamten und des Beitrages der Pensionisten eine gerechte Lastenverteilung zwischen der Generation der Leistungszahler und jener der Leistungsempfänger bewirken.

Zu Art. 3 Z 13 bis 19 (§§ 15a bis 15e PG 1965):

Nach geltendem Recht variiert die Höhe der Witwen(r)pension zwischen 40% und 60% der Pension des (der) Verstorbenen. Ausgangspunkt dieser Berechnung ist das Gesamteinkommen des Ehepaares; hat die Witwe (der Witwer) ein Einkommen von mindestens 150% des Einkommens des verstorbenen Ehepartners, dann beträgt die Witwen(r)pension 40%, haben beide Ehepartner ein gleich hohes Einkommen bezogen, beträgt sie 52% und hat der verstorbene Versicherte mindestens 150% des Einkommens der Witwe (des Witwers) bezogen, beträgt sie 60%. Diese Berechnungsweise kann dazu führen, dass die Witwe (der Witwer) durch die Witwen(r)pension und eine Eigenpension oder eigenes Einkommen zusammen ein Gesamteinkommen erzielt, das über der höchsten erreichbaren Pension eines Alleinstehenden liegt. Als Schutzklausel sieht der Gesetzgeber vor, dass die Witwen(r)pension bis auf 60% zu erhöhen ist, wenn die Summe aus Witwen(r)pension und eigenem Einkommen monatlich derzeit 16 936 S (“Schutzbetrag”) nicht erreicht.

Durch die vorgeschlagene Novellierung soll die Bandbreite mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 auf 0% bis 60% ausgedehnt werden. Gleichzeitig damit soll die Berechnungsformel des § 15a Abs. 1 verändert werden. Derzeit wird zunächst die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch jene des verstorbenen Ehepartners geteilt und dieser Wert dann mit 24 multipliziert (Faktor X). Der Prozentsatz der Witwen(r)pension ergibt sich dann aus der Verminderung der Zahl 76 um den Faktor X.

Diese schwer verständliche Formel soll durch eine verständlichere Festlegung ihrer Ergebnisse ersetzt werden, und zwar soll in Hinkunft die Witwen(r)pension bei gleich hoher Berechnungsgrundlage 40% betragen.

Um sozialpolitisch unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden, soll der “Schutzbetrag” zum 1. Oktober 2000 auf 20 000 S erhöht werden.

Neu eingeführt wird eine Leistungsobergrenze beim Zusammentreffen einer Eigenpension oder/und eines Erwerbseinkommens mit einer oder mehreren Hinterbliebenenpensionen: Überschreitet die Summe dieser Einkommen die doppelte Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG (derzeit 86 400 S), dann vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag bis auf Null.

Die vorgesehene Änderung verwirklicht das im Koalitionsabkommen genannte Ziel einer stärkeren Bedarfsorientierung der Hinterbliebenenpensionen und knüpft auch an die mit dem Gedanken der Bedarfsorientierung zusammenhängende ursprüngliche Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenpen­sionen an. Ist das Einkommen der hinterbliebenen Person wesentlich höher als jenes des verstorbenen Ehegatten, dann besteht kein konkreter Unterhaltsbedarf.

Die vorgeschlagene Bandbreitenregelung zwischen Null und 60% mit einer Obergrenze von derzeit 86 400 S erscheint damit zweckmäßig und sozialpolitisch gerechtfertigt und ist zudem sozial ausgewogen. Die Erhöhung des “Schutzbetrages” stellt sicher, dass innerhalb dieser Einkommensgrenze auch dann eine Hinterbliebenenpension im Ausmaß von 60% gebührt, wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) gleich oder höher ist als jene des Verstorbenen. Schließlich bleibt insbesondere bei Frauen, deren Berechnungsgrundlage wegen Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege älterer Menschen niedriger ist als die durchschnittliche Berechnungsgrundlage, die 60%-Obergrenze fast immer gewahrt.

Zu Art. 3 Z 20 und 21 (§ 20 PG 1965):

Anpassung an die Neuregelung des § 9.

Zu Art. 3 Z 22 bis 24 (§ 22 Abs. 2, § 25a Abs. 8 und § 38 Abs. 3 PG 1965):

Zitatanpassungen an die Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung.

Zu Art. 3 Z 25 (§ 41a PG 1965):

Sofern die künftige Nettoanpassung der Pensionen unter der Inflationsrate bleibt, wird die Differenz im Wege einer Einmalzahlung als “besondere Ergänzungszulage” geleistet werden. Maßgeblich für die Bemessung dieser besonderen Ergänzungszulage soll die Durchschnittspension aller Bezieher einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung sein.

Zu Art. 3 Z 26 (§ 57 Abs. 2 PG 1965):

Anpassung an die Anhebung des Pensionsbeitrages um 0,8 Prozentpunkte.

Zu Art. 3 Z 27 (§ 58 Abs. 25 PG 1965):

Entsprechend der Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters soll auch die Wirkung der sogenannten “Deckelung des Durchrechnungsverlustes” für den betroffenen Personenkreis, der im Vergleich zu den voll von der Durchrechnung Betroffenen einen um 1,5 Prozentpunkte höheren Pensionsbeitrag zu leisten hat, um eineinhalb Jahre verlängert werden.

Zu Art. 3 Z 29 (§ 62b Abs. 1 Z 4 PG 1965):

Diese Übergangsregelung wird infolge der Neuregelung der Zurechnung obsolet und soll daher aufgehoben werden.

Zu Art. 3 Z 30 und 31 (§ 62e Abs. 5 und 6 PG 1965):

Anpassung der Übergangsregelung zur langfristigen Absenkung des Beitrages der Pensionisten an die aktuelle Anhebung des Beitragssatzes.

Zu Art. 3 Z 32 (§ 62g Abs. 2 PG 1965):

Klarstellung der Anwendung der Abschlagsregelung auch auf den ab 2003 zu ermittelnden Vergleichsruhegenuss.

Zu Art. 3 Z 33 (§ 62g Abs. 8 PG 1965):

Zitatanpassung.

Zu Art. 3 Z 34 und 35 (§ 62g Abs. 12 und 12a PG 1965):

Anpassung des Abschlagsprozentsatzes bei der Vergleichsruhegenusszulage an die Anhebung des Abschlagsprozentsatzes samt Übergangsregelung.

Zu Art. 3 Z 36 (§ 62j PG 1965):

§ 62j enthält die notwendigen Übergangsregelungen für das Abschlagsgrenzalter und das Ausmaß der Zurechnung (Abs. 1), den Abschlagsprozentsatz vom Ruhegenuss (Abs. 2) und von der Ruhegenusszulage (Abs. 3) und die Wahrungsregelung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reformmaßnahmen bestehende Pensionen (Abs. 4).

Zu Art. 3 Z 37 (§ 63 Abs. 4 PG 1965):

Aufhebung einer durch die vorgeschlagene Änderung der Zurechnung gegenstandslos werdenden Regelung.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 3 Abs. 1a NGZG):

Anpassung an die Anhebung des Pensionsbeitrages um 0,8 Prozentpunkte.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 7 Z 1 NGZG):

Zitatanpassung an die Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung.

Zu den Art. 5 (RDG), 6 (LDG 1984) und 7 (LLDG 1985):

Diese Änderungen betreffen die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters um 18 Monate, die Möglich­keit der Ruhestandsversetzung mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und die Einführung der amtswegigen Ruhestandsversetzung mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters für Landeslehrer (für Richter ist eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand aus verfassungsrechtlichen Gründen – Art. 88 Abs. 1 B-VG – nicht vorgesehen). Sie entsprechen vollinhaltlich den jeweiligen Änderungen im BDG 1979; es wird daher auf die Erläuterungen hiezu (Art. 1) verwiesen.

Zu Art. 8 (BTh-PG):

Diese Änderungen betreffen die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters um 18 Monate, die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, die Einführung der amtswegigen Ruhestandsversetzung mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters und die beitrags- und pensionsrechtlichen Änderungen für Bundestheaterbedienstete. Sie entsprechen vollinhalt­lich den jeweiligen Änderungen im BDG 1979, im GG 1956 und im PG 1965; es wird daher auf die Erläuterungen hiezu (Art. 1 bis 3) verwiesen.

Zu Art. 9 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 2 Z 3 TPG):

Das Teilpensionsgesetz sieht unterschiedlich hohe Ruhensbeträge für Pensionisten je nachdem vor, ob sie die Pension zum gesetzlichen Pensionsalter (oder später) oder bereits davor angetreten haben. Die Änderungen vollziehen die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters um 18 Monate nach. Die niedrigeren Ruhensbeträge gelten auch für Pensionisten, die mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren in den Ruhestand versetzt worden sind.

Zu Art. 9 Z 3 (§ 6 Abs. 4 TPG):

Übergangsregelung entsprechend der etappenweisen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters.

Zu Art. 10 Z 1 und 2 (§ 5a Abs. 2 und § 5b Abs. 1 zweiter Satz VfGG):

Die gegenständlichen Änderungen betreffen Zitierungsberichtigungen auf Grund des Entfalls des § 5 durch Artikel 16 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997.

Zu Art. 10 Z 3 (§ 5b Abs. 2 VfGG):

Diese Änderung bewirkt – entsprechend den geplanten Regelungen für Bundesbeamte – die Anhebung des Abschlagsgrenzalters von 60 auf 61,5 Jahre (738 Lebensmonate) sowie die Anhebung des Abschlagsprozentsatzes von zwei auf drei Prozentpunkte für jeweils zwölf auf das Abschlagsgrenzalter fehlende Monate.

Zu Art. 10 Z 4 (§ 5d VfGG):

Die im § 5d enthaltenen Kürzungsbestimmungen beziehen sich ausschließlich auf ehemalige VfGH-Mitglieder, die neben einem Anspruch auf Ruhebezug (Zulage) nach dem VfGG einen Anspruch auf Bezüge oder Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder von bestimmten anderen Rechtsträgern besitzen.

Durch die mit Artikel 16 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, erfolgte Änderung des § 5i – den es in seinen Grundsätzen bereits seit der VfGG-Novelle BGBl. Nr. 392/1996 gibt – wurden jedoch umfangreichere und strengere Kürzungsbestimmungen normiert, deren betragliche Obergrenzen unter den sich aus § 5d ergebenden liegen. § 5d ist daher obsolet geworden und wird aufgehoben.

Zu Art. 10 Z 5 (§ 5e VfGG):

Erhöhung des Pensionsbeitrages der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes um 0,8 Prozentpunkte entsprechend den geplanten Regelungen für Bundesbeamte.

Zu Art. 10 Z 6 (§ 5f VfGG):

Legistische Klarstellung, dass die Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes unter Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Regelungen des Pensionsgesetzes 1965 zu erfolgen hat, sowie der der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legenden Bezüge. Weiters werden die Verweise auf den obsoleten § 5d aufgehoben.

 

Zu Art. 10 Z 7 (§ 5g Abs. 2 VfGG):

Diese Bestimmung sieht die Anwendung der im Pensionsrecht der Bundesbeamten vorgesehenen Übergangsbestimmungen zur Anhebung des Abschlagsgrenzalters und zur Anhebung des Abschlags­prozentsatzes auch im Bereich des VfGG vor.

Zu Art. 11 Z 1 und 3 (§ 2 Abs. 1 und § 14 DRSG-AE):

Entsprechend der Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters wird auch das Zugangsalter zur Vorruhestands-Karenzierung von Beamten, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, um eineinhalb Jahre angehoben. Die allgemeine Etappenregelung gilt auch in diesem Bereich.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollen – wie bei der entsprechenden Regelung im BDG 1979 – auch nach § 2 DRSG-AE karenzierte Beamte, die ihre Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres bereits wirksam erklärt haben, von der Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters ausgenommen werden.

Zu Art. 12 Z 1 (§ 17 Abs. 7 PTSG):

Nach dem Programm der Bundesregierung sind Übergangsregelungen für (von Pensionsreform­maßnahmen) allenfalls betroffene Sozialpläne von den Sozialpartnern vorzusehen. Für den Bereich der Vorruhestands-Karenzierung nach § 2 DRSG-AE soll folgendes gelten:

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen bereits karenzierte Beamte bleibt das bisherige gesetzliche Pensionsalter von 60 Jahren gewahrt. Als Ausgleich für die damit verbundene höhere Belastung des Pensionsaufwandes des Bundes wird der von der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft zu leistende Deckungsbeitrag befristet auf die Laufzeit der bestehenden Karenzierungen – fünf Jahre – angehoben. Der Berechnung des erhöhten Deckungsbeitrages wurden dabei die Anhebung des Pensionsbeitragssatzes um 0,8 Prozentpunkte, die Relation zwischen dem Pensionsaufwand für Beamte der Hoheitsverwaltung und demjenigen für PT-Beamte und schließlich die Karenzierung von zirka 75% aller PT-Beamten in der Altersgruppe von 55 bis 60 nach § 2 DRSG-AE zugrunde gelegt.

Zu den Art. 13 und 14 (BB-PG und § 25 Abs. 5 Bundesbahngesetz 1992):

Mit diesen Artikeln soll die Pensionsreform für den öffentlichen Dienst auch im Pensionsrecht der Beamten der Österreichischen Bundesbahn umgesetzt werden.