177 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses


über die Regierungsvorlage (90 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 1992, das Auslands­einsatzgesetz, das Militärleistungsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995, das Munitionslager­gesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Verwundetenmedaillengesetz, das Tapfer­keitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 und das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz-Wehrrecht – EUGW)


Auf Grund der erforderlichen Umstellung von Schilling- auf Euroangaben im Bundesrecht im Zuge der mit 1. Jänner 2002 wirksam werdenden Wirtschafts- und Währungsunion im Bereich der Europäischen Union wurde eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Als derzeit relevantes Zwischenergebnis der Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe ergibt sich im Wesentlichen, dass alle Ressorts die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erforderlichen Gesetzesänderungen bezüglich der Währungsumstellung selbständig vorzubereiten haben.

Mit dem vorliegenden Entwurf eines “Euro-Umstellungsgesetzes-Wehrrecht (EUGW)” sollen nunmehr in sämtlichen dem Wehrrecht zuzurechnenden Bundesgesetzen die in Rede stehenden Formalanpassungen vorgenommen werden. Darüber hinaus ist im Munitionslagergesetz eine auf Grund der mit 1. April 2000 geänderten Bezeichnungen der Bundesministerien und ihrer Zuständigkeiten erforderliche Formal­anpassung ins Auge gefasst. Aus gesetzesökonomischen Erwägungen sowie unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 65 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die Zulässigkeit einer “Sammelnovelle” ist beabsichtigt, diese Adaptierungen im Wege eines geschlossenen Gesetzentwurfes umzusetzen.

Die konkrete Umrechnung der derzeitigen Schillingbeträge in die Währungseinheiten “Euro” und “Cent” ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 des Euro-Währungsangabengesetzes, BGBl. I Nr. 110/1999, geplant; zusätzlich wurden die Beträge den im Aktionsplan des Bundes für die Euroumstellung vom November 1997 enthaltenen Richtlinien entsprechend geglättet. Dabei wurde insbesondere auf die Auf­kommensneutralität geachtet.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen in erster Linie die im Wehrrecht erforderlichen Formal­anpassungen im Zusammenhang mit der am 1. Jänner 2002 erfolgenden endgültigen Einführung der Eurowährung durchgeführt werden. Im Hinblick auf den bloß “technischen” Charakter der entsprechenden Gesetzesänderungen sind demnach weder finanzielle Auswirkungen auf den Bund noch Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Art. 1 Z 4 eine Bestimmung mit verfassungsänderndem Inhalt.

Der Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung hinsichtlich der Betragshöhen geringfügig ab.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG (“Militärische Angelegenheiten”).

Der Landesverteidigungsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Mai 2000 in Verhandlung genommen.


Berichterstatter im Ausschuss war Abgeordneter Karl Freund.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage einstimmig angenommen.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Karl Freund gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (90 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 30

                                    Karl Freund                                                                     Wolfgang Jung

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann