179 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Nachdruck vom 4. 6. 2000
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 112 wird folgender Satz angefügt:
“Insbesondere sind auch Maßnahmen zum Schutz der Landeslehrer gegen eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit zu treffen.”
2. In Abschnitt X wird nach § 113 folgender § 113a eingefügt:
“§ 113a. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf den Schutz der Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” die Begriffe “Landeslehrer” und “Dienstbehörden” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
2. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes “Name des Arbeitgebers/der
Arbeitgeberin” der Begriff “Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen” tritt.
(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.”
3. Dem § 123 wird folgender Abs. xx angefügt:
“(xx) § 112 letzter Satz und § 113a treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.”
Vorblatt
Problem:
Die EU-Richtlinien zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit wurden bisher für den Bereich der Landeslehrer innerstaatlich noch nicht umgesetzt.
Ziel und Inhalt:
Einbau entsprechender Bestimmungen in den Abschnitt “X” des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, welcher den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer regelt.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Feststellungen über die allfälligen finanziellen Auswirkungen erfordern die Mitwirkung der mitbeteiligten Gebietskörperschaften im Begutachtungs- und Konsultationsverfahren, wobei davon auszugehen ist, dass die dadurch entstehenden Kosten von den Schulerhaltern (Länder, Gemeinden) zu tragen sind.
EU-Konformität:
Die gegenständliche Novelle dient zur innerstaatlichen Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die Europäische Kommission hat im Rahmen des Gemeinschaftsrechtes zum Schutz der Dienstnehmer unter anderem die Richtlinie 95/30/EG vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt erlassen.
Wie im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, und der auf dessen gesetzlicher Grundlage ergangenen Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999, ist auch für den Bereich der Landeslehrer diese Richtlinie innerstaatlich vordringlich umzusetzen, um eine Verurteilung der Republik Österreich in einem Vertragsverletzungsverfahren mit Bezug auf den Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur hintanzuhalten (die umfassende Umsetzung des Dienstnehmerschutzes auf Grund der Europäischen Rechtsvorschriften wird mit der nächstfolgenden Novelle vorgenommen werden).
Da es sich bei den in der gegenständlichen und den ihr vorangegangenen Richtlinien dieses Gegenstands (90/679/EWG, 93/88/EWG, 97/59/EG, 97/65/EG) geforderten Maßnahmen überwiegend um solche des Dienstrechtes handelt, liegt die Kompetenz für die Gesetzgebung gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG beim Bund und die Vollziehung bei den Ländern.
Zu den Kosten, die mit der Umsetzung dieser Maßnahmen verbunden sind, kann zum gegebenen Zeitpunkt noch keine konkrete Aussage getroffen werden und wurden solche Aussagen der Länder bzw. Gemeinden im Zuge des Begutachtungs- bzw. Konsultationsverfahrens erwartet, sind jedoch nicht erfolgt.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen, die im gegebenen Zusammenhang relevant sind, nur in sehr wenigen einschlägigen Berufsschulen erforderlich werden. Es könnte sich dabei allenfalls um Berufsschulen handeln, in deren Bereich Lebensmittel erzeugt oder verarbeitet werden.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 112 letzter Satz):
§ 112 regelt bisher in allgemeiner Weise die Verpflichtung zur Vorsorge für den Schutz des Lebens, die Gesundheit und die Sittlichkeit der Landeslehrer. Diese Bestimmung soll nun um einen konkreten Zusatz hinsichtlich des Schutzes gegen eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe erweitert werden.
Zu Z 2 (§ 113a):
Die einschlägigen EU-Richtlinien (90/679/EWG, 93/88/EWG, 95/30/EG, 97/59/EG, 97/65/EG) wurden für die Bediensteten der Privatwirtschaft mit der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, innerstaatlich umgesetzt. Für die Bundesbediensteten wurde legistisch der Weg der Anwendbarmachung dieser Verordnung mit entsprechenden Maßgaben gewählt (Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe [B-VbA], BGBl. II Nr. 415/1999). Dies erscheint auch für den Bereich der Landeslehrer als der einfachste und zielführendste Weg.
Zu Abs. 2 wird angemerkt, dass die Verweisung auf die VbA – auf Grund der Verschiedenheit des Verordnungsgebers – in statischer Form zu geschehen hat.